Hallo beinand,
ein Thema, das eigentlich noch nie jemanden betroffen hat, aber das gerne immer wieder kontrovers diskutiert wird.
A verkauft ein zugelassenes und versichertes Auto an B. Nehmen wir mal den Normalfall, dass A die Versicherung jährlich bezahlt und dass es gerade Mai ist, sprich die Versicherung läuft noch 7 Monate und wurde wie gesagt von A im voraus bezahlt.
Nun steht in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genauso wie auf vielen Internetseiten der Versicherer, dass der Versicherungsvertrag auf den Erwerber übergeht.
Text aus "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2015 – Stand: 17.04.2024, Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)":
Zitat
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Solche Versicherungsbedingungen dürfte ja jeder mehr oder weniger gleich in seinem Vertrag haben.
Ich habe noch nie ein angemeldetes Fahrzeug gebraucht gekauft, aber würde es da wirklich funktionieren, wenn man sagt "ich übernehme den Vertrag vom Vorbesitzer"? Wie will man das in der Praxis nachweisen?
Meines Erachtens gehen 100 % aller Gebrauchtwagenkäufer mit einer eVB bzw. der Nummer zur Zulassungsstelle, melden um oder lassen zu, haben damit einen neuen Kfz-Versicherungsvertrag und der alte erlischt. Oder ist das nicht so?
Kann mir bitte auch jemand das erklären:
Zitat
Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfall- und die Fahrerschutzversicherung.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mitteilung, droht unter den Voraussetzungen des §97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 ... den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Angenommen, B würde den Vertrag fortführen, kann die Versicherung gem 7.3 den Aufpreis für das neue, ggf. höhere Risiko vom A verlangen? Und A müsste sich das Geld dann zivilrechtlich von B zurückholen?
Gemäß 7.5 kann nur B den Vertrag kündigen, A kann das gar nicht? Mir erscheint das sehr seltsam, hier entsteht ja ein gesamtschuldnerisches Konstrukt...
Viele Grüße