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ABMautG: [ § 4 | § 5 | § 6 ] | |||||
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Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln. |
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Stand / Letzte Änderung ... | |
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMautG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2009. Zuletzt geändert durch: Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29 S. 1170, ausgegeben zu Bonn am 04. Juni 2009). | |
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