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Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge

§ 8 Nachträgliche Mauterhebung

 (1) Die Maut kann auch nachträglich durch Bescheid erhoben werden. Dem Betreiber kann die nachträgliche Erhebung der Maut für die Fälle übertragen werden, in denen er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet und nicht im Rahmen der Kontrolle gemäß § 7 Abs. 7 erhoben wurde. Widerspruchsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr.

 (2) Kann bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Bundesautobahnen nicht festgestellt werden, wird eine Maut erhoben, die einer Wegstrecke von 500 Kilometern auf mautpflichtigen Bundesautobahnen entspricht. Eine nachträgliche Mauterhebung entfällt, soweit der Mautschuldner nachweislich die ihm obliegenden Pflichten bei der Mautentrichtung erfüllt hat.


 
Fassung gem. Bundesgesetzblatt:
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMautG) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2009. Zuletzt geändert durch: Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 29 S. 1170, ausgegeben zu Bonn am 04. Juni 2009).

 
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