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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85927 ![]() |
In den meisten Versicherungen ist Grobe Fahrlässigkeit versichert. Was heißt das jedoch genau? Für mich als Laie ist zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit lediglich der Unterschied das man bei Vorsatz einen Unfall herbeiführen möchte oder es zumindest in Kauf nimmt. Wozu würdet ihr die folgenden Beispiele einordnen? Das Thema Gefahrenerhöhung gibst ja dann auch noch. Hier aber der Zusatz es muss von Dauer sein. Also keine einmalige Sache wie jetzt über ne Wiese fahren und dabei stürzen. - Fahren mit einem Zweirad auf Schnee Eis etc - Fahren mit Sommerreifen auf Schnee - Fahren mit zu wenig Profil Und das ganze nochmal mit dem Zusatz angepasste Geschwindigkeit. |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 451 Beigetreten: 01.05.2020 Wohnort: Polen Mitglieds-Nr.: 86793 ![]() |
Zitat Vorsatz: Die schädigende Handlung wird wissentlich und auch aktiv gewollt vorgenommen, in dem Bewusstsein, gegen bestehende Regeln zu verstoßen und dadurch jemanden zu schädigen. Grobe Fahrlässigkeit: Sie liegt bei der Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor und bedeutet leichtfertiges Handeln, d. h. die Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens. Also zb: Fahren mit Sommerreifen bei Schnee - Gedanke "Ich kann gut fahren mir passiert schon nichts" -> Grobe Fahrlässigkeit - Gedanke "Ich will einen Unfall verursachen" - Vorsatz |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 527 Beigetreten: 18.09.2005 Mitglieds-Nr.: 13039 ![]() |
Ich würde hier noch um den bedingten Vorsatz erweitern: Die Handlung, die ich beabsichtige, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall führen, den ich zwar nicht wirklich will, aber dessen Eintritt mir auch egal ist. Auch das führt zum Verlust des Versicherungsschutz.
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10028 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Mich befasst aktuell ein Thema bezüglich den Leistungen der Versicherung. Warum, was hast duvor?-------------------- Wer bremst hat Angst
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85927 ![]() |
Auf jeden Fall nicht in einen Unfall verwickelt zu werden.
Aber ich sorge generell gerne vor darum bin ich auch Kasko versichert genauso wie Rechtschutz. Ich streite mich nicht gerne aber habe gerne eine um mein Recht im Fall des Falles geltend zu machen. Die Frage an dich dann eher was denkst du? Gehst du hier von einem negativen Fall aus? Über Leistungen macht man sich generell Gedanken bevor etwas passiert. Und da hat jeder Versicherer seine eigenen Regeln. Wie Verhält es sich zum Beispiel auch wenn ich auf der einen Achse Reifen vom Hersteller X und auf der anderen Achse Reifen vom Hersteller Z drauf habe? wIe verhält es sich wenn ich vorne Winter und hinten Sommer Reifen habe? Wie verhält es sich wenn ich 2mm Profil habe aber im nassen fahre? Gesetzlich okay Empfehlung sind aber meistens 3-4mm. Fragen über Fragen. Ich würde hier noch um den bedingten Vorsatz erweitern: Die Handlung, die ich beabsichtige, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Unfall führen, den ich zwar nicht wirklich will, aber dessen Eintritt mir auch egal ist. Auch das führt zum Verlust des Versicherungsschutz. Man kann sich auch im trockenen maulen. Oder an der Ampel mal Gleichgewicht verloren und umgefallen. Da kommst mit Vorsatz nicht weit. Jeder Zweirad Fahrer weiß hoffentlich das so ein Sturz wehtut und dabei alles passieren kann. Ich persönlich würde es also nie im Leben vorsätzlich riskieren. So etwas passiert in der Regel ungewollt also denke ich nicht das hier jemals Vorsatz greifen kann. Aller höchstens Grobe Fahrlässigkeit weil man sich und seine Fähigkeiten überschätzt. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 08.01.2025, 16:04
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Du darfst auch vorn Hersteller X und Y und hinten Hersteller Z und A kombinieren, dabei einen Sommer-, einen Winter-, einen Ganzjahres- und einen runderneuerten Reifen drandübeln. Solange die alle die gleiche (zulässige) Dimension haben, Last- und Speedindizes passen und in der Fahrzeug-Genehmigung nichts Gegenteiliges steht (was bei PKW nur in der Porsche/Lambo/Ferrari-Fraktion vorkommt), ist das zulässig. Und damit genauso wenig vorwerfbar wie eine Profiltiefe knapp oberhalb der gesetzlichen Untergrenze.
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85927 ![]() |
Okay krass hätte ich jetzt nicht gedacht und auch nie vor gehabt aber interessant das zu wissen!
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Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1180 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 ![]() |
Es ist noch komplizierter. Das Versicherungsvertragsgesetz unterscheidet zwischen Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung (§ 26 VVG), wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 Abs. 2 VVG) und wegen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 VVG), und hier jeweils zwischen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Begehung. Die mir bekannten Klauseln zum Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit beziehen sich immer nur auf den letzten Punkt: Auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls, nicht auf die anderen beiden Gründe für die (teilweise) Leistungsfreiheit.
Ein Beispiel für die Gefahrerhöhung hast du ja schon genannt. Ein anderes wäre z.B. leistungssteigerndes Motortuning, ohne es der Versicherung anzuzeigen. Vertragliche Obliegenheiten sind immer explizit in den Versicherungsbedingungen genannt, dazu zählt z.B. dass nur Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug fahren dürfen. Wenn du also grob fahrlässig jemanden fahren lässt, der keine gültige Fahrerlaubnis hat, weil du z.B. geglaubt hast er hätte einen Führerschein, das aber nicht überprüft hast, wird die Versicherung im Schadenfall die Leistung (ggf. bis auf 0) kürzen, auch wenn du eine Klausel zum Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit im Vertrag stehen hast. Daneben gibt es noch gesetzliche Obliegenheiten, die nicht explizit im Vertrag bzw. den Versicherungsbedingungen stehen. Dazu zählt z.B. die vorvertragliche Anzeigepflicht aus § 19 VVG. Grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls ist dagegen z.B. dann gegeben, wenn du über eine rote Ampel fährst und es dabei zum Unfall kommt. Darauf und nur darauf beziehen sich die entsprechenden Klauseln. Bei Vorsatz ist der Versicherer natürlich in jedem Fall raus. Gefahrerhöhungen führen allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sie zumindest mittelbar zum Schadeneintritt beigetragen haben oder Einfluss auf die Schadenhöhe hatten. |
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85927 ![]() |
Genau also bei Drogen, Alkohol und Vorsatz ist die Versicherung immer raus.
Grob Fahrlässig und Vorsatz sind für mich als Laie aber dennoch relativ nah beieinander. Wenn die Reifen jetzt bei 1.6mm beispielsweise sind könnte es A grob fahrlässig sein wenn ich nichts davon weiß oder halt nicht täglich überprüfe. Es kann aber auch Vorsatz sein damit weiter zu fahren wenn ich davon Kenntniss habe. Ist es grob fahrlässig oder eher Vorsatz wenn ich im Winter bei Matsch Eis Blitzeis etc Zweirad fahre? Es gibt generell keine Winterreifenpflicht in Deutschland und seit 2017 für Zweiräder nicht mal mehr die Situative Pflicht. Ich fahr jetzt und komme zum Sturz.Kann man hier nicht auch von Gefahrenerhöhung sprechen? Oder spricht man hier sogar schon vom Vorsatz weil man unter wiedrigen Wetterbedingungen unterwegs ist? Laut Stvo gibt es ja sogar den Begleitsatz weiß den paragraph grad nicht auswendig wo man sogar nur die nötigsten Fahrten zu bestreiten hat. Optional auf ein anderes Verkehrsmittel auszuweichen und oder wenn man aber dennoch fährt dann maximal 50kmh. Wenn man aber entsprechend so fährt wäre es für mich zumindest was das Tempo angeht dann nicht mal grob Fahrlässig da man ja langsam fährt. Beispiel hier 10-30kmh in der Stadt und Landstraße maximal 30-50kmh. Das Thema ist ziemlich komplex und ich hoffe selber niemals in so ein3 Situation zu kommen wo ich mir darüber Gedanken machen muss. Aber zumindest kann man sich ja vorher informieren. Im Zweifel lasse ich das Zweirad stehen und fahre mim Auto. Aber auch hier hat sich mittlerweile ja wieder was geändert. M+S Reifen reichen auch nicht mehr es muss das mit dem Alpine Symbol sein.da muss man echt hinterher sein und sein Wissen aktuell halten um im Schadensfall nicht blöd dazustehen. Vertragliche Obliegenheitspflichten werde ich zumindest nie in Berührung kommen da nur ich alleine mein kfz bewege oder wenn jemand anderes dieser dann entsprechend mit in der Police verankert ist. Gefahrenerhöhung ist halt ein interessantes Thema in dem ich mich definitiv weiterbilden muss. Gilt ja auch in anderen Bereichen. Beispielsweise habe ich auch nicht gewusst das man der Hausratversicherung melden muss wenn ein Gerüst vor dem Haus steht. Erhöht nämlich die Einbruchsgefahr und ein Gerüst ist ja von längerer Dauer ergo kein Einzelereignis somit Gefahrenerhöhung. Genauso also abgefahrene Reifen. Wäre eigentlich auch ein länger anstehen es Ereignis und somit Meldepflichtig. Aber danach kann der Versicherer zumindest nicht seine Leistungsfreiheit beantragen er müsste sofern man ihn über diesen Umstand unterrichtet den Vertrag zumindest kündigen. Tut er dies nicht ist er durch die Mitteilung zumindest in Kenntnis gesetzt und billig diesen Umstand. |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Ziemlich wirr, was Du hier so von Dir gibst. Insbesondere Dein Reifenhype macht mich die Haare am stehen
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85927 ![]() |
Reifen sind halt wichtig.
In einem Facebook Post prahlte jemand sogar damit mit 18 Jahre alten Reifen seit über 80000km rum zu fahren und kaum Verschleiß zu haben weil der Gummi schon so hart ist. Profiltiefe Okay das Gesetz sagt nichts über das Alter aus von daher kann man so machen finde ich. |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
Reifen sind halt wichtig. Sagt einer, der andernorts vorträgt, seine Reifen bis auf unter 1,6 mm runterfahren zu wollen. Troll weiter. -------------------- "There's no such thing as a winnable war.
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#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.10.2019 Mitglieds-Nr.: 85927 ![]() |
Der einzige der trollt bist du.
Siehe Gesetz mehr sage ich zu dir nicht. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 08.01.2025, 22:30
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7545 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Du darfst auch vorn Hersteller X und Y und hinten Hersteller Z und A kombinieren, dabei einen Sommer-, einen Winter-, einen Ganzjahres- und einen runderneuerten Reifen drandübeln. Solange die alle die gleiche (zulässige) Dimension haben, Last- und Speedindizes passen und in der Fahrzeug-Genehmigung nichts Gegenteiliges steht (was bei PKW nur in der Porsche/Lambo/Ferrari-Fraktion vorkommt), ist das zulässig. Das haben wir alle mal so gelernt, aber so ganz pauschal würde ich das heute nicht mehr sagen... Abgesehen von diversen Teilegenehmigungen von Zubehörrädern die (mindestens) achsweise den gleichen Hersteller und Profiltyp verlangen meine ich, dass auch die über die GSR II eingeführte ECE-R142 die Kombination von Winter- und nicht-Winterreifen wenigstens auf einer Achse nicht zulässt? ![]() Bei Vorsatz ist der Versicherer natürlich in jedem Fall raus. Das hatten wir doch neulich erst: Zwar ist die Versicherung in Bezug auf den vorsätzlich handelnden Fahrer auch im Außenverhältnis leistungsfrei, aber der mit dem Fahrer ggf. nicht identische Halter haftet ja zusätzlich aus der Gefährdungshaftung (*), und da er nicht vorsätzlich gehandelt hat muss für ihn auch die Versicherung eintreten. ![]() (*) Ausnahme wohl nur völlig verkehrsfremde Angriffe wie auf dem Breitscheidplatz oder in Magdeburg. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1180 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 ![]() |
Das ist im Bezug auf die KFZ-Haftpflichtversicherung korrekt. (§ 3 PflVG) Auch für Magdeburg und Breitscheidplatz ist der Versicherer in der Haftung, jedenfalls jeweils bis zur gesetzlichen Mindestsumme. Er kann den Fahrer jeweils bis zu 5000 € in Regress nehmen.
Deshalb sind die Regelungen zum Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit besonders in der KFZ-Vollversicherung wichtig, und da gilt das von mir genannte. |
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Auch für Magdeburg und Breitscheidplatz ist der Versicherer in der Haftung, jedenfalls jeweils bis zur gesetzlichen Mindestsumme. Das wurde für Magdeburg ja bereits öffentlich anders dargestellt. Aber der GDV sieht es wie du. Für den Breitscheidplatz dagegen dürfte es anders aussehen: Da hat der Attentäter sich das Fahrzeug ohne bzw. gegen den Willen des Halters verschafft. Also eine Schwarzfahrt, durch die die Haftung des Halters ausgehebelt wird? ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1180 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 ![]() |
Dass der LKW vom Breitscheidplatz gestohlen war, hatte ich nicht mehr auf dem Schirm.
Du hast deshalb teilweise recht: Der Anschlag auf dem Breitscheidplatz war eine Schwarzfahrt (Der LKW war gestohlen), damit haftet der Halter nicht aus der Betriebsgefahr. Grundsätzlich greift die KFZ-Haftpflichtversicherung gegenüber dem geschädigten Dritten aber auch bei Schwarzfahrt, weil neben dem Halter und dem Eigentümer auch der Fahrzeugführer versichert ist. Bei dem Anschlag auf dem Breitscheidplatz hat der Fahrer den Unfall aber vorsätzlich verursacht, damit war der Versicherer auch gegenüber Dritten leistungsfrei (§ 103 VVG). |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24649 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ist das so? § 103 VVG setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer (also der Halter) den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ist das hier der Fall? Und wie ist da eigentlich das Verhältnis zwischen den §§ 103 und § 117 Abs. 1?
Die Krankenversicherung bleibt in beiden Fällen auf dem Schaden sitzen, soweit vom Fahrer nichts zu holen ist, schon weil sie nach § 117 Abs. 3 S. 2 VVG vorrangig zu zahlen hat. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1180 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 ![]() |
Der Versicherungsnehmer muss nicht zwingend Halter sein. Eigentümer, Halter und Fahrer des Fahrzeugs (und noch ein paar andere) sind aber mitversicherte Personen, nach der Rechtsprechung ist der § 103 analog auf mitversicherte Personen anzuwenden, d.h. der Versicherer ist auch dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall durch eine mitversicherte Person vorsätzlich herbeigeführt wird. Das Urteil dazu müsste ich jetzt raussuchen.
Zum § 117 VVG: Der Versicherer ist nach § 117 Abs 3 S. 1 VVG nur für die "von ihm übernommenen Gefahr" gegenüber Dritten zur Leistung verpflichtet. In den AKB ist aber die Leistung für vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden regelmäßig ausgeschlossen, damit ist das nicht "übernommene Gefahr". Also kurz zusammengefasst: - Versicherungsnehmer führt (z.B. als Fahrer) vorsätzlich den Versicherungsfall herbei? ==> Versicherer ist leistungsfrei (§ 103 VVG) - Berechtigter Fahrer, der nicht gleichzeitig Fahrzeughalter ist, führt vorsätzlich den Versicherungsfall herbei? ==> Versicherer ist ggü. dem Fahrer und auch dem geschädigten Dritten leistungsfrei (§§ 81 Abs. 1, 103 VVG), allerdings verschuldensunabhängige Haftung des Halters aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 VVG, und damit Direktanspruch gegen den Versicherer (Fall Magdeburg) - Echte Schwarzfahrt ("ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters")? ==> Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung (§ 7 Abs. 3 StVG), Versicherer ist auch ggü. geschädigtem Dritten leistungsfrei (Fall Breitscheidplatz) Edit: Auf die Krankenversicherung kann der KFZ-Haftpflichtversicherer im Fall einer Schwarzfahrt nicht verweisen, da das in § 3 PflVG explizit ausgeschlossen ist. |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24649 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Edit: Auf die Krankenversicherung kann der KFZ-Haftpflichtversicherer im Fall einer Schwarzfahrt nicht verweisen, da das in § 3 PflVG explizit ausgeschlossen ist. Das gilt doch aber nur, wenn der Grund für die Leistungsfreiheit die Verletzung der Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO war. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1180 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 ![]() |
Nein, auch bei Schwarzfahrt und bei Fahrer ohne die notwendige Fahrerlaubnis. https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__3.html
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 236 Beigetreten: 17.01.2020 Mitglieds-Nr.: 86354 ![]() |
Vertragliche Obliegenheiten sind immer explizit in den Versicherungsbedingungen genannt, dazu zählt z.B. dass nur Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis das Fahrzeug fahren dürfen. Wenn du also grob fahrlässig jemanden fahren lässt, der keine gültige Fahrerlaubnis hat, weil du z.B. geglaubt hast er hätte einen Führerschein, das aber nicht überprüft hast, wird die Versicherung im Schadenfall die Leistung (ggf. bis auf 0) kürzen, auch wenn du eine Klausel zum Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit im Vertrag stehen hast. Daneben gibt es noch gesetzliche Obliegenheiten, die nicht explizit im Vertrag bzw. den Versicherungsbedingungen stehen. Dazu zählt z.B. die vorvertragliche Anzeigepflicht aus § 19 VVG. Wenn ich einen Leihwagen von unserer Werkstatt bekomme, muß ich immer unterschreiben, daß ich mit diesem Auto keinen anderen fahren lassen darf. Außerdem wird mein Führerschein kontrolliert und für die Unterlagen kopiert. Grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls ist dagegen z.B. dann gegeben, wenn du über eine rote Ampel fährst und es dabei zum Unfall kommt. Darauf und nur darauf beziehen sich die entsprechenden Klauseln. Bei Vorsatz ist der Versicherer natürlich in jedem Fall raus. Ganz so einfach ist dieser Fall auch wieder nicht. Es kommt drauf an, wieso die rote Ampel überfahren wurde. War der Fahrer abgelenkt, weil er auf das Smartphone geschaut hat, ist die Sache eindeutig. Anders sieht es aus, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert und man diesem nur Platz machen kann, indem man die Ampel trotz Rotlicht überfährt. Und dann gibt es noch uneindeutige Fälle. Auf Anhieb würde mir da Blitzeis einfallen. Natürlich muß jeder Fahrer so fahren, daß er immer Kontrolle über sein Fahrzug hat, aber bei Blitzeis ist sogar das ABS machtlos. In so einem Fall gibt es dann mehrere Fragen. War es voraussehbar? Durfte die Fahrt angetreten werden? Hätte die Fahrt an einer sicheren Stelle unterbrochen werden müssen? Viele Grüße Majesto |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.03.2025 - 20:25 |