In einem
anderen Forum wurde
aufgrund dieses Berichts diskutiert. Mein Beitrag dazu:
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Es scheint also vorrangig um die Eisenbahnstr. dort zu gehen, die man auf dem einen Bild sieht?
Dann war die Kompetenz der Personen im Interview aber nur so mäßig ...
Dort sieht man einen ausgewachsenen Radfahrstreifen mit Benutzungspflicht:
Mit dicker durchgezogener Linie von der Fahrbahn abgetrennt und mit Schild aus Blech(!) beschildert.
Davon zu unterscheiden sind
a) Bordsteinradwege und
b) Schutzstreifen mit gestrichelter schmaler Linie und nur weißem aufgemalten Radpiktogramm.
In der BEGRÜNDUNG zu der StVO-Novelle, die die 1,5/2,0 m eingeführt hat, las es sich so, dass der Überholabstand auch für Radfahrtreifen gelten könnte oder, wenn man es weiterdenkt, auch bei Bordsteinradwegen.
Inzwischen hat wohl der Wissenschaftliche Dienst zurückgerudert und verneint die Gültigkeit der Regel bei Radfahrstreifen und Überholvorgänge sind nur die Vorgänge, die auf demselben Straßenteil stattfinden, also wenn beide auf der Fahrbahn fahren.
(Woher die StVO-Begründer die Kompetenz nahmen, das "Überholen" umzudefinieren bzw. woher der WD die Kompetenz nahm, diese Umdefinition wieder aufzuheben ... Keine Ahnung ... Letztlich müssen das wohl Gerichte klären ...)
Der Radfahrstreifen ist explizit nicht Teil der (rechtlichen) Fahrbahn (nur der baulichen), der Schutzstreifen ist dagegen Teil der Fahrbahn (baulich wie rechtlich), sodass die 1,5/2,0 bei Schutzstreifen stets gelten (nur weiß das offenbar keiner ...), bei Radfahrstreifen dagegen formal nicht.
Sicherheitsabstände können sich aber aus anderen Regeln incl. § 1 ergeben, es haben schon Lkw-Fahrer Konsequenzen tragen müssen, weil sie zu dicht am Bordsteingehweg dran waren und dabei was passierte. Gerne werden dann die vom Überholen bekannten Maßstäbe angelegt. So sehen das bspw. auch Rechtsgutacher vom UDV oder der ADFC-Justitiar. Knöllchen werden dafür eher nicht verhängt, ist dann meist eine Zivilsache nach Unfällen.
Ob dieser Radfahrstreifen die Voraussetzungen erfüllt, steht auf einem anderen Blatt. Gefühlt sehen mir dessen Maße zu knapp aus ...
Erst bei Schutzstreifen stellt sich formal die Frage, ob die Bahn ein Kfz ist oder was anderes ...
BOStrab § 55:
"(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten."
Aber was sind "die sie betreffenden Vorschriften"? Spezielle Vorschriften für Bahnen gibt es in der StVO nicht, jedenfalls finde ich in der StVO nur dann Straßen-/Schienenbahnen erwähnt, wenn sie Regeln für andere VT als Bahnen definiert ...
Die Regeln zur Fahrstreifenwahl und zum EInordnen vorm Abbiegen gehören sicher nicht zu den "sie betreffenden Vorschriften", da spurgebunden. Soll sie sich auch einordnen, muss man das so bauen/markieren, dass sie auf der richtigen Spur fährt ...
Ansonsten wäre es schon logisch, wenn sie alle Regeln des Fahrverkehrs beachten muss.
Die Frage Kfz ja/nein stellt sich aber nicht nur beim Überholabstand, sondern bspw. auch bei der Geschwindigkeit, denn die üblichen 50 innerorts und 100 aaußerorts sind auch nur für KRAFTfahrzeuge definiert.
Radler dürfen also mit 100 durch den Ort düsen ...
... sofern es mit § 3 (1) vereinbar ist. Ganz so einfach ist es also doch nicht ...
Darf eine Bahn also innerorts nur mit 50 fahren, weil Kfz-Regeln gelten, oder auch mal 70, wenn sie auf der Fahrbahn mitschwimmt, gerade kein Auto im Weg ist und "nur" Fahrzeug(ob mit oder ohne Kraft)regeln gelten? (Auf eigenem Gleiskörper ist es was anderes ...)
Würden Kfz-Regeln gelten, bräuchte sie aber nach § 2 (3a) Winterreifen ... Hmmm ...
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Ich versuche nun mal auch hier, rauszufinden, was in der StVO die "die sie betreffenden Vorschriften" nach § 55 BOStrab sind ...
Darf sie nun mit 70 mit nur 'nem Meter am Radler vorbei, auch im Winter ohne Winterreifen?