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diomega
Beitrag 17.07.2008, 18:10
Beitrag #1


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Das Propaganda... äh Informationsportal des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum "Nationalen Radverkehrsplan" zitiert eine Pressemeldung des ADFC, in der dieser weniger Benutzungspflicht fordert, dabei darauf hinweist, dass Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen belegten, separate Radwege erhöhten die Unfallgefahr und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Forderung des ADFC bekräftige.

So weit, so verwunderlich.
(Denn normalerweise wird meinem Eindruck nach auf www.nationaler-radverkehrsplan.de hauptsächlich Radwegebau bejubelt, wobei dann separat und/oder benutzungspflichtig kein Thema ist, sondern gilt: "Hauptsache Radweg" crybaby.gif . Und dieser Grundeinstellung Entgegenstehendes wurde bisher - soweit ich gesehen habe - stets entweder mit Nichtbeachtung gestraft oder zumindest nur im Konjunktiv wiedergegeben.)

Was mich aber wirklich wundert ist folgender Satz aus der ADFC-Pressemitteilung bzw. aus der Wiedergabe des BMVBS :

Zitat
Die derzeit laufende Novellierung der StVO soll die Verwaltungsvorschriften straffen und so die Pflicht zur Benutzung von Radwegen auf das tatsächlich erforderliche Maß beschränken. Die Novelle wird voraussichtlich am 01. Januar 2009 in Kraft treten.


... denn wann immer hier im VP in den letzten Jahren irgendwelche Entwürfe für die Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durchsickerten, die den Radverkehr - insbesondere das Thema Benutzungspflicht - betrafen, hatte ich immer den Eindruck, Ziel der Entwürfe sei einzig, die Vorraussetzungen für Benutzungspflicht in einem Maße aufzuweichen, dass die nachträgliche Legalisierung eines Großteils der derzeit existierenden, illegalen Benutzungspflichten möglich würde. (Wobei ich mich dabei stets fragte, warum eigentlich keine Entwürfe dabei waren, die Radverkehr von §45(9) explizit ausnehmen wollten. Aber das nur am Rande.)

Was weiß also der ADFC, was ich nicht weiß? Welche Änderungen in den VwV-StVO oder gar in der StVO soll es ab Januar 2009 geben, die es evtl. tatsächlich vermögen, dem m.E. schlicht kriminellen Handeln (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anordnung von Benutzungspflicht an Stellen an denen dies nicht die Verkehrssicherheit zwingend gebietet, sondern - ganz im Gegenteil - nach dem Stand der Wissenschaft Verkehrssicherheit drastisch verringert ) von tausenden Verantwortlichen über nunmehr ein gutes Jahrzehnt nun plötzlich ein Ende zu bereiten?

Ich weiß: Die erste Antwort auf meine Frage wird lauten: "Frag doch den ADFC". Aber ich weiß, dass es hier User gibt, die in Sachen geplanter Änderungen verkehrsrechtlicher Regelungen u.U mehr wissen und es früher wissen als der ADFC. Deshalb frage ich einfach mal hier wink.gif

Gruß,
diomega


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Hane
Beitrag 27.07.2008, 20:59
Beitrag #2


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Dann will ich auch einmal meine Punkte, die mir bisher aufgefallen sind, aufzählen:
  • Zitat (aktuell)
    Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ...
    Zitat (geplant)
    Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.
    Da scheint jemand auf die Idee gekommen sein, das die Sicherheitslüge nicht mehr lange geglaubt werden wird. Aber als Radfahrer wird man sich an den Gedanken gewöhnen müssen, dass schon die Teilnahme am Verkehr eine Störung darstellen wird.
  • Zitat (geplant)
    Voraussetzung für die Anordnung der Benutzungspicht durch Anordnung der Zeichen 237, 240 oder 241 ist, dass der Radweg 13 1. frei von Hindernissen und einschlieÿlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrer einander überholen können;
    Das klingt erst einmal gar nicht so schlecht.
    Zitat (aktuell)
    Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist mit besonderen Gefahren verbunden und deshalb aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt.
    Zitat (geplant)
    Radwege, die breit genug sind zum Überholen, sind auch breit genug für Gegenverkehr. Ein Zweirichtungsradweg ist jedoch schmaler und billiger als zwei Einrichtungsradwege, weil die Sicherheitsräume nur einmal gebraucht werden, und hat keine höheren Hürden mehr zu nehmen. Wer glaubt, dass ich Zukunft zwei entsprechend breite gebaut werden? Die Regierung macht linksseitige Radwege zum Standard.
  • Zitat (aktuell)
    Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, ... mindestens 1,50 m ... mindestens 1,50 m ... mindestens 2,00 m ... mindestens 1,50 m ...
    Zitat (geplant)
    Sind die vorstehenden Anforderungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nicht erfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob die Anordnung der Benutzungspicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsablaufs dennoch erforderlich ist.
    Es hat wohl nicht gereicht, dass man die Minimalanforderungen abschafft, man darf sie auch unterschreiten. Das macht ein Vorgehen gegen Benutzungspflichten schwer kalkulierbar und damit potentiell sehr teuer. Das soll Klagen verhindern. Die Regierung will eben nicht, dass ihre Vorschriften auch wirklich eingehalten werden.
  • Zitat (aktuell)
    Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt.
    Zitat (geplant)
    Es war zugegebenermaßen eine Möglichkeit für Kenner der Materie, um um die Benutzungspflicht herum zu kommen. Aber es war für die Regierung eine Möglichkeit zu viel.
    PS: Danke flux
  • Zitat (aktuell)
    Darüber, ob Radfahrer noch neben der Fahrbahn fahren, wenn ein Radweg erheblich von der Straße abgesetzt ist, entscheidet der optische Gesamteindruck. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist den Radfahrern durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht aufzuerlegen.
    Zitat (geplant)
    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
    5 Meter sind ein Witz, bei praktisch jeder Verschwenkung erreicht. Aber wir können ja einen Preis ausschreiben für das erste 306er (oder 301er?) an einem Radweg. An den Gewöhnungseffekt (kein 306er = keine Vorfahrt) möchte ich nicht denken.
    PS: Tja, mir, das war mir auch schon aufgefallen, wurde aber noch nicht von mir geschrieben. Deswegen gibt es keinen Dank wink.gif
  • Zitat (aktuell)
    Sie [Zeichen 237, 240, 241] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.
    Zitat (geplant)
    Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen.
    Es war auch eher eine Regel für Kenner aber wenigstens eindeutig. Die neue spart Schilder und schiebt den Schwarzen Peter wieder den Radfahrern zu. Ich möchte nicht wissen, was die Polizei als zweifelsfrei bezeichnet.


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Lupfi
Beitrag 27.07.2008, 21:36
Beitrag #3


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Zitat (Hane @ 27.07.2008, 22:59) *
[*]
Zitat (aktuell)
Sie [Zeichen 237, 240, 241] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.
Zitat (geplant)
Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen.
Es war auch eher eine Regel für Kenner aber wenigstens eindeutig. Die neue spart Schilder und schiebt den Schwarzen Peter wieder den Radfahrern zu. Ich möchte nicht wissen, was die Polizei als zweifelsfrei bezeichnet.
[/list]


Was haben "aktuell" und "geplant" denn hier miteinander zu tun? Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern?

Und was wäre dann mit den vielen 240er Sonderwegen, die ohne neu Beschilderung zu einem "241"-er werden. Ist der Sonderweg dann "offensichtlich" vorbei? think.gif


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Hane
Beitrag 27.07.2008, 22:38
Beitrag #4


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Zitat (Lupfi @ 27.07.2008, 22:36) *
Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern?
In Zukunft ist eben nicht mehr an Kreuzungen neu zu beschildern! Wenn es nur so gemeint sein könnte, dass die Benutzungspflicht fortgeführt werden soll, ist es in Zukunft auch so.

Bisher ist es nach einen Kreuzung so, dass die Benutzungspflicht nicht mehr galt, den Weg also nicht mehr befahren werden musste aber durfte. Zukünftig wird man ihn weiter befahren müssen.

Da stellt sich doch die Frage, wie die Benutzungspflicht an solchen Stellen nach dem Stichtag geregelt ist. Seitens der Behörden wird sie nicht angeordnet worden sein.

Auch stelle ich mir bei solchen Sachen immer vor, wie groß der Aufschrei wäre, wenn die Anordnung, dem Kraftverkehr gälte: Überholverbot, bis sich aus den Gegebenheiten zweifelsfrei ergibt, dass es aufgehoben ist whistling.gif


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Anderssen
Beitrag 28.07.2008, 10:16
Beitrag #5


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Zitat (Hane @ 27.07.2008, 23:38) *
Bisher ist es nach einen Kreuzung so, dass die Benutzungspflicht nicht mehr galt, den Weg also nicht mehr befahren werden musste aber durfte. Zukünftig wird man ihn weiter befahren müssen.

Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Die Fuhrt, die einen über die Fahrbahn leiten soll, gilt doch sicher nicht als Teil des Radweges. Anders würde ich es etwa dann sehen, wenn der Radweg baulich angelegt ist, und das "Bauwerk" sich sichtbar über die Fahrbahn fortsetzt. Aber wenn der Radweg nur auf den Gehweg gepinselt ist, dann müsste es sich doch - genau wie bei einem Gehweg - nach jeder Kreuzung um einen neuen Radweg handeln. Das ist zumindest meine intuitive Auslegung.
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granny
Beitrag 28.07.2008, 11:32
Beitrag #6


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Zitat (Anderssen @ 28.07.2008, 12:16) *
Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Die Fuhrt, die einen über die Fahrbahn leiten soll, gilt doch sicher nicht als Teil des Radweges.

Richtig. Radverkehrsflächen im Kreuzungs- und Einmündungsbereich sind keine Radwege, sondern selbständige "Radverkehrsführungen", deren Benutzungspflicht abschließend in § 9 StVO geregelt wird.

Im Übrigen wäre bei einem Fortlaufen der Benutzungspflicht über Einmündungen und Kreuzungen hinaus unklar, welcher von mehreren möglichen Radwegen die Benutzungspflicht hinter der Kreuzung "erbt".
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|||- - granny   Zitat (Anderssen @ 28.07.2008, 12:16) Ist...   28.07.2008, 11:32
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||- - granny   Zitat (diomega @ 13.09.2008, 19:35) Zitat...   13.09.2008, 20:55
|- - diomega   Zitat (granny @ 12.09.2008, 16:08) Deine ...   28.11.2008, 20:31
|- - oimara   Zitat (diomega @ 28.11.2008, 20:31) ich g...   28.11.2008, 20:48
- - velo   Tja, das war der Entwurf vom März.... Man scha...   25.09.2008, 11:38
- - willi   Radwege sollen also nicht mehr vernünftig ausgesch...   28.11.2008, 21:45
- - Dlarah   Na prima. Und mit der nächsten Änderung entsteht...   28.11.2008, 22:55
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