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Beitrag
#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 2054 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 10 ![]() |
Das Propaganda... äh Informationsportal des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum "Nationalen Radverkehrsplan" zitiert eine Pressemeldung des ADFC, in der dieser weniger Benutzungspflicht fordert, dabei darauf hinweist, dass Untersuchungen der Bundesanstalt für Straßenwesen belegten, separate Radwege erhöhten die Unfallgefahr und dass das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Forderung des ADFC bekräftige.
So weit, so verwunderlich. (Denn normalerweise wird meinem Eindruck nach auf www.nationaler-radverkehrsplan.de hauptsächlich Radwegebau bejubelt, wobei dann separat und/oder benutzungspflichtig kein Thema ist, sondern gilt: "Hauptsache Radweg" ![]() Was mich aber wirklich wundert ist folgender Satz aus der ADFC-Pressemitteilung bzw. aus der Wiedergabe des BMVBS : Zitat Die derzeit laufende Novellierung der StVO soll die Verwaltungsvorschriften straffen und so die Pflicht zur Benutzung von Radwegen auf das tatsächlich erforderliche Maß beschränken. Die Novelle wird voraussichtlich am 01. Januar 2009 in Kraft treten. ... denn wann immer hier im VP in den letzten Jahren irgendwelche Entwürfe für die Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften durchsickerten, die den Radverkehr - insbesondere das Thema Benutzungspflicht - betrafen, hatte ich immer den Eindruck, Ziel der Entwürfe sei einzig, die Vorraussetzungen für Benutzungspflicht in einem Maße aufzuweichen, dass die nachträgliche Legalisierung eines Großteils der derzeit existierenden, illegalen Benutzungspflichten möglich würde. (Wobei ich mich dabei stets fragte, warum eigentlich keine Entwürfe dabei waren, die Radverkehr von §45(9) explizit ausnehmen wollten. Aber das nur am Rande.) Was weiß also der ADFC, was ich nicht weiß? Welche Änderungen in den VwV-StVO oder gar in der StVO soll es ab Januar 2009 geben, die es evtl. tatsächlich vermögen, dem m.E. schlicht kriminellen Handeln (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Anordnung von Benutzungspflicht an Stellen an denen dies nicht die Verkehrssicherheit zwingend gebietet, sondern - ganz im Gegenteil - nach dem Stand der Wissenschaft Verkehrssicherheit drastisch verringert ) von tausenden Verantwortlichen über nunmehr ein gutes Jahrzehnt nun plötzlich ein Ende zu bereiten? Ich weiß: Die erste Antwort auf meine Frage wird lauten: "Frag doch den ADFC". Aber ich weiß, dass es hier User gibt, die in Sachen geplanter Änderungen verkehrsrechtlicher Regelungen u.U mehr wissen und es früher wissen als der ADFC. Deshalb frage ich einfach mal hier ![]() Gruß, diomega -------------------- |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Dann will ich auch einmal meine Punkte, die mir bisher aufgefallen sind, aufzählen:
-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1710 Beigetreten: 28.09.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 23604 ![]() |
[*] Zitat (aktuell) Sie [Zeichen 237, 240, 241] sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen. Zitat (geplant) Wo das Ende eines Sonderweges zweifelsfrei erkennbar ist, bedarf es keiner Kennzeichnung. Ansonsten ist das Zeichen mit dem Zusatzzeichen Ende anzuordnen. Es war auch eher eine Regel für Kenner aber wenigstens eindeutig. Die neue spart Schilder und schiebt den Schwarzen Peter wieder den Radfahrern zu. Ich möchte nicht wissen, was die Polizei als zweifelsfrei bezeichnet.[/list] Was haben "aktuell" und "geplant" denn hier miteinander zu tun? Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern? Und was wäre dann mit den vielen 240er Sonderwegen, die ohne neu Beschilderung zu einem "241"-er werden. Ist der Sonderweg dann "offensichtlich" vorbei? ![]() -------------------- "Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 ![]() |
Es war doch bislang immer so, dass an Kreuzungen neu zu beschildern ist und an uneindeutigen Enden von Sonderwegen explizit mit ZZ "Ende" das Ende zu kennzeichnen ist. Was soll sich da also in Zukunft ändern? In Zukunft ist eben nicht mehr an Kreuzungen neu zu beschildern! Wenn es nur so gemeint sein könnte, dass die Benutzungspflicht fortgeführt werden soll, ist es in Zukunft auch so.Bisher ist es nach einen Kreuzung so, dass die Benutzungspflicht nicht mehr galt, den Weg also nicht mehr befahren werden musste aber durfte. Zukünftig wird man ihn weiter befahren müssen. Da stellt sich doch die Frage, wie die Benutzungspflicht an solchen Stellen nach dem Stichtag geregelt ist. Seitens der Behörden wird sie nicht angeordnet worden sein. Auch stelle ich mir bei solchen Sachen immer vor, wie groß der Aufschrei wäre, wenn die Anordnung, dem Kraftverkehr gälte: Überholverbot, bis sich aus den Gegebenheiten zweifelsfrei ergibt, dass es aufgehoben ist ![]() -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1780 Beigetreten: 04.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33726 ![]() |
Bisher ist es nach einen Kreuzung so, dass die Benutzungspflicht nicht mehr galt, den Weg also nicht mehr befahren werden musste aber durfte. Zukünftig wird man ihn weiter befahren müssen. Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Die Fuhrt, die einen über die Fahrbahn leiten soll, gilt doch sicher nicht als Teil des Radweges. Anders würde ich es etwa dann sehen, wenn der Radweg baulich angelegt ist, und das "Bauwerk" sich sichtbar über die Fahrbahn fortsetzt. Aber wenn der Radweg nur auf den Gehweg gepinselt ist, dann müsste es sich doch - genau wie bei einem Gehweg - nach jeder Kreuzung um einen neuen Radweg handeln. Das ist zumindest meine intuitive Auslegung. |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2790 Beigetreten: 02.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12606 ![]() |
Ist ein Radweg nicht schon dann zuende, wenn er auf eine Fahrbahn führt? Die Fuhrt, die einen über die Fahrbahn leiten soll, gilt doch sicher nicht als Teil des Radweges. Richtig. Radverkehrsflächen im Kreuzungs- und Einmündungsbereich sind keine Radwege, sondern selbständige "Radverkehrsführungen", deren Benutzungspflicht abschließend in § 9 StVO geregelt wird. Im Übrigen wäre bei einem Fortlaufen der Benutzungspflicht über Einmündungen und Kreuzungen hinaus unklar, welcher von mehreren möglichen Radwegen die Benutzungspflicht hinter der Kreuzung "erbt". |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.03.2025 - 11:50 |