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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 29.10.2010 Mitglieds-Nr.: 56214 ![]() |
Meine Frage: ist dies mit kurzzeitkennzeichen oder grüne Kennzeichen möglich? Wenn nicht: was ist die Lösung. Danke schon mal!!!!!!!! |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30654 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Rote Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen sind nur für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (§16 FZV). Darunter fallen die "Weihnachtsmarktstandtransporte" sicher nicht.
Grüne Kennzeichen gibt es für zugelassene steuerbefreite Fahrzeuge (§9 Abs. 2 FZV), aber du wolltest den Ahänger doch nicht zulassen? ![]() -------------------- |
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Gast_fusel_* |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5885 Beigetreten: 13.09.2007 Wohnort: im größten Kreis Deutschlands Mitglieds-Nr.: 36526 ![]() |
Dann müßte er ja zugelassen werden.
![]() Und genau das will der TE ja nicht, wenn ich ihn richtig verstanden habe ![]() -------------------- Verstehen kannst Du dein Leben nur rückwärts. Leben musst Du es vorwärts.
Die kürzeste Verbindung zwischen zwei Punkten ist - gewöhnlich wegen Bauarbeiten gesperrt. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15874 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Außerdem hat er ja zwei "Saisons" von jeweils zwei Tagen.
Genau für diesen (gar nicht so seltenen) Fall klafft im deutschen Zulassungsrecht eine Lücke die sich nur umständlich (an- und abmelden für zwei Tage), unangemessen teuer (Voll- oder Saisonzulassung über einen ganzen Zwischenzeitraum) oder illegal schließen läßt. Hier und auch für viele andere Fälle wäre sinnvoll was ich schon mal angedacht habe: Nummern wie die ehemaligen roten 04er, aber schon komplett versichert und versteuert zum Ausleihen für einen frei wählbaren Zeitraum nicht nur bei der Zulassungsstelle sondern ortsnah in Geschäften und/oder Ämtern, natürlich für alle Einsatzzwecke. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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Gast_fusel_* |
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Beitrag
#6
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Dann müßte er ja zugelassen werden. ![]() Und genau das will der TE ja nicht, wenn ich ihn richtig verstanden habe ![]() er schreibt, dass der Anhänger nicht zugelassen ist. Dass er ihn keinesfalls zulassen möchte kann ich nicht herauslesen. Er sucht nur eine Lösung, wie er fahren kann. Außerdem hat er ja zwei "Saisons" von jeweils zwei Tagen. ????? ... und benutzen um unsere Stände zum Weihnachtsmarkt zu fahren. Zwei Tage im Jahr hin, zwei Tage im Jahr zurück... es stimmt zwar, dass das Weihnachtgeschäft mit entsprechender Dekoration inzwischen schon im Oktober beginnt, aber zweimal im Jahr Weihnachten? Soweit sind wir Gott sei Dank noch nicht. Selbst wenn der Weihnachtsmarkt im November beginnt (soweit sind wir mancherorts schon) sollte das mit den 2 Monaten Mindestzulassung hinkommen. |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Eine Anregung:
Ich erinnere mich daran, dass seinerzeit die nach § 18 Abs. 2 STVZO zulassungsfreien Anhänger ebenso wie zahllose Arbeitsmaschinen durch den BMV (Bundesminister für Verkehr) weitergehend definiert wurden. Darunter war m.E. auch der fahrbare Marktstand...... Ob dies auch in die Regelung des § 3 FZV Eingang gefunden hat, weiß ich nicht. Der Wohn- und Packwagen nach Schaustellerart in Abhängigkeit vom ziehenden Fahrzeug ist es z.B. , zumal der Fragesteller mit einer Zugmaschine (Traktor) ziehen will. Leider fehlt mir heute der Zugang zu entsprechenden Kommentaren. Eine genauere Prüfung scheint mir aber angebracht. fred www.fredis-garage.de |
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Gast_fusel_* |
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Beitrag
#8
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Zitat (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind ... 2.folgende Arten von Anhängern: a.Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, b.Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, c.fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, d.Arbeitsmaschinen, e.Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, f.einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen, g.Anhänger für Feuerlöschzwecke, h.land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, i.hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren. davon trifft wohl nichts auf den Plattformanhänger zu. |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7619 Beigetreten: 27.01.2005 Mitglieds-Nr.: 8053 ![]() |
Zitat (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind [...] b.Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, davon trifft wohl nichts auf den Plattformanhänger zu. Was alles "Packwagen" sein kann könnte man mal diskutieren. "Weihnachtsmarktstände" könnten doch ggf. als Schaustellerei durchgehen ![]() Muss ein Packwagen geschlossen sein, oder darf er, sofern die im Rahmen des schaustellerischen Einsatzes zu befördernde Last dies erfordert, auch offen und plattformförmig sein? -------------------- "Man sollte schon deshalb kein langes Gesicht machen, weil man dann mehr zu rasieren hat."
Fernand Joseph Désiré Contandin (1903-1971), französischer Schauspieler und Sänger |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15874 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Außerdem hat er ja zwei "Saisons" von jeweils zwei Tagen. ????? ... und benutzen um unsere Stände zum Weihnachtsmarkt zu fahren. Zwei Tage im Jahr hin, zwei Tage im Jahr zurück... es stimmt zwar, dass das Weihnachtgeschäft mit entsprechender Dekoration inzwischen schon im Oktober beginnt, aber zweimal im Jahr Weihnachten? Soweit sind wir Gott sei Dank noch nicht. Selbst wenn der Weihnachtsmarkt im November beginnt (soweit sind wir mancherorts schon) sollte das mit den 2 Monaten Mindestzulassung hinkommen. War das jetzt so unverständlich? ![]() Ich meinte der Anhänger hat zwei Saisons, nicht die Buden. Die erste Saison des Anhängers sind die zwei Tage an denen alle Buden auf den oder die verschiedenen Weihnachtsmärkte gekarrt werden, die zweite Saison die zwei Tage an denen sie ins Lager oder wohin auch immer zurückgekarrt werden. Der Rest vom Jahr wo die Buden entweder auf dem Weihnachtsmarkt oder im Lager stehen sind für den Anhänger keine Saison weil er da nicht gebraucht wird und nur rumsteht. Gäbe es zwei mal im Jahr Weihnachten oder noch einen Ostermarkt hätte der Anhänger vier Saisons. ![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Was ich mich schon lange frage: Ich sehe immer wieder Kühlwagen mit 25km/h Schild und Kennzeichen der Zugmaschine. Läuft das im weitesten Sinne noch unter Arbeitsmaschine? Meiner Meinung nach nicht, da der Anhänger ja auch zum Warentransport genutzt werden kann und genutzt wird. Oder geht das noch unter Land und Forstwirtschaft, wenn der Wagen einem Landwirt gehört und er damit an einem Verkaufsstand/Markt/Fest seine Produkte kühlt?
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Man muss natürlich zwischen Kfz.- und Anhänger unterscheiden. Wird ein Fahrzeug von einem Kfz.- gezogen, ist es zunächst einmal Anhänger (zunächst- es gibt auch Mischformen). Ein Kühlwagen, der von einem Traktor gezogen wird, ist zumindest keine selbstfahrende Arbeitsmaschine (die auch zulassungsfrei wäre).
Entscheidend für den landwirtschaftlichen Anhänger oder das Arbeitsgerät (nicht Arbeitsmaschine) ist zunächst, dass er für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt und hinter einer Zug- oder Arbeitsmaschine mitgeführt, sowie in besondere Art und Weise (§58 StVZO) gekennzeichnet wird (25 km/Schild). Diese Geschwindigkeit darf auch nicht überschritten werden. Das heißt, dass bei Einhaltung der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung und der anderen Voraussetzungen auch ein Kühlwagen ein lof- Anhänger sein kann. Zum Beispiel dann, wenn der Landwirt damit seine Milch selbst zur Verwertung bringt. Zum Fall des Marktstandes möchte ich noch einmal verdeutlichen, dass mir die mit dem alten § 18/2 StVZO übereinstimmenden Aussagen des §3 FVO bekannt sind. Ich erinnere mich aber, dass die damals zum 18 existierenden Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften relativ großzügig auslegten, was denn nun z.B. alles lof- Anhänger oder Packwagen usw. waren...... Es ist also zu prüfen, ob da nicht z.B. der fahrbare Marktstand zu finden ist- in Plateauform oder auch nicht. Das wäre dann in der Betriebserlaubnis nachzulesen. Vielleicht weiß es ja jemand- würde mich auch interessieren. Fred www.fredis-garage.de |
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Gast_fusel_* |
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#13
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Es ist also zu prüfen, ob da nicht z.B. der fahrbare Marktstand zu finden ist- in Plateauform oder auch nicht. Ein fahrbarer Marktstand ist es nur, wenn der Anhänger selbst der Marktstand ist, also eine bauliche Einheit und auch so in die Papiere eingetragen. Im vorliegenden Fall werden aber Marktstände mit einem Transportanhänger transportiert. Da der TE von Marktständen und zwei Tagen für die Anreise schreibt, gehe ich davon aus, dass mehrmals gefahren wird, um alle Marktstände zu transportieren. |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1396 Beigetreten: 05.04.2008 Wohnort: Gaaanz im Süden Mitglieds-Nr.: 41222 ![]() |
Ich meinte der Anhänger hat zwei Saisons, nicht die Buden. Die erste Saison des Anhängers sind die zwei Tage an denen alle Buden auf den oder die verschiedenen Weihnachtsmärkte gekarrt werden, die zweite Saison die zwei Tage an denen sie ins Lager oder wohin auch immer zurückgekarrt werden. Der Rest vom Jahr wo die Buden entweder auf dem Weihnachtsmarkt oder im Lager stehen sind für den Anhänger keine Saison weil er da nicht gebraucht wird und nur rumsteht. Da Saisonkennzeichen mindestens für zwei Monate zugelassen sein müssen, dürften die zwei Tage hin und die zwei Tage zurück wohl problemlos mit dem Saisonkennzeichen zu machen sein, es sei denn, der Weihnachtsmarkt ist länger als zwei Monate... ![]() -------------------- Allzeit gute Fahrt!
Der Bär DIE Vorfahrtsregel: Vorfahrt hat, wer vor fährt! |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15874 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Natürlich geht das so, aber dann ist der Anhänger ja trotzdem eine Zeit lang unnötig angemeldet. Was der TE bräuchte ist eine Zulassung nur genau für die Tage wo er fährt.
Ich habe in meinem Leben übrigens schon oft gesehen daß Leute die kein "Bauernprivileg" haben aber Trecker und 25er Anhänger letztere mit schwarzen Folgekennzeichen fahren, regulär zugelassene 25er Anhänger dagegen noch nie.... ![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 ![]() |
Die von mir angesprochenen Kühlwagen gehören zum Teil landwirtschaftlichen bzw Weinbaubetrieben und werden dazu genutzt Wein bei diversen Veranstaltungen mit Weinausschank zu kühlen. Wobei der Ausschank meist nicht durch den Winzer selbst erfolgt. Da den landwirtschaftlichen Zweck zu sehen fand ich juristisch etwas wackelig, vor allem da dabei eine Konkurrenzsituation z.B. zum Getränkehändler entsteht, der seinen Kühlwagen zulassen, versichern und versteuern muss. Aber das Leben muss ja nicht immer gerecht sein
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Beitrag
#17
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 466 Beigetreten: 04.08.2010 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 55128 ![]() |
wenn ich mal den vorliegenden thread zusammenfasse:
der threadersteller @hollander99 beabsichtigt die anschaffung eines 10 meter langen plattformanhängers zum transport seiner verkaufsstände auf den weihnachtsmarkt. ich stelle mir das so vor, dass die stände demontiert auf dem anhänger liegen, am zielort (weihnachtsmarkt) vom anhänger heruntergehoben und fertig montiert werden. üblicherweise beginnen die advents-bzw.weihnachtsmärkte frühestens ende november und enden spätestens am 23./24. dezember. danach werden die stände wieder demontiert, auf den anhänger verladen und die zweitägige rückfahrt zum bestimmungsort beginnt. pro jahr also je 2 tage hin und zurück. aus dem eröffnungspost ist nicht ersichtlich, dass dieser anhänger keinesfalls zugelassen werden soll. als transportalternative schlägt @hollander99 selbst entweder kurzzeit - oder grüne kennzeichen vor und ersucht das vp-forum um weiteren rat. @jens äußerte sich bereits dahingehend, dass nach den einschlägigen bestimmungen die nutzung von kurzzeit-bzw.roten kennzeichen nicht gestattet sei, jedoch eine legale möglichkeit für grüne kennzeichen bei steuerbefreiten fahrzeugen bzw. anhängern bestehen würde. geschrieben wurde bereits ebenfalls schon über eine mögliche einreihung des anhängers unter die rubrik *schausteller-wohnwagen/packwagen*bei der liste der steuerbefreiten fahrzeuge. mein tipp an den threadersteller wäre eine kontaktaufnahme mit der zulassungsstelle seines zuständigen straßenverkehrsbehörde/straßenverkehrsamtes. dort wäre auch in erfahrung zu bringen, wie die zulassungsstelle das mit der steuerbefreiung des anhängers sieht. gruß, erbsenzähler |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.03.2025 - 08:14 |