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blackdodge
Beitrag 05.06.2014, 12:46
Beitrag #1


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ein Bekannter hat jetzt eine Frage gestellt, welche ich als "Nichtknöllchenkleber" nicht einfach beantworten kann. ( Man kann ja nicht allwissend sein )

Ich stelle diese mal hier zur Diskussion, mal sehen zu welchem Ergebnis wir hier kommen.

Es geht um diese Örtlichkeit.

https://maps.google.de/maps?q=Kraftsdorfer+...ngloff&z=19


Der Sattelzug parkt in der Parkbucht, also richtig. Logisch ist auch, dass das Perken entgegen der Fahrtrichtung verboten ist.

Aber hier jetzt der O-Text:


Parkverbot durch Verkehrszeichen
Z 296 StVO: einseitige Fahrstreifenbegrenzung

Die Liste der Parkverbote ist in § 12 StVO nicht erschöpfend behandelt. Auch bei einzelnen Verkehrszeichen werden Parkverbote ausgesprochen:

In verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325.1: Zeichen 325.1.svg und 325.2: Zeichen 325.2.svg StVO) ist das Parken außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.
Parken auf der Fahrbahn ist nur erlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Linie bei Zeichen 295 StVO (Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung ) und Zeichen 296 StVO (einseitige Fahrstreifenbegrenzung) ein Fahrstreifen von mindestens drei Meter verbleibt.
Verkehrsverbote (z. B. mit Z 250 StVO, Verbot für Fahrzeuge aller Art, Zeichen 250.svg) oder Z 242.1 StVO (Beginn eines Fußgängerbereiches, umgangssprachlich „Fußgängerzone“, Zeichen 242.svg) verbieten sowohl das Befahren als auch das Halten und Parken für die jeweils gesperrten Fahrzeuge.
Das Parken auf durch Leitlinien markierten Fahrradschutzstreifen ist verboten.[

Nun zu meiner Frage: wenn ich das richtig interpretiere, kann ich also in einem Industrie und Gewerbegebiet meine 9 Stunden Pause auf der Fahrbahn machen, wenn es keine gestrichelte Mittellinie gibt oder liege ich da falsch. Voraussetzung natürlich, es bleiben die 3 Meter Platz.

Ist für mich deshalb so wichtig, da wir jeden Tag einen Kunden bedienen, wo wir auf die Einfahrt warten müssen und nur auf der linken Seite Parkbuchten sind. Also stellen sich meine Fahrer entgegen der Fahrtrichtung in die Parkbucht und bekommen regelmäßig Knöllchen. Alternativ müsste man 2 mal durch das komplette Gewerbegebiet und den Zug 2 mal komplett wenden, nur um richtig herum zu stehen. Also war mein Gedanke, das man sich gegenüber der stets freien Parkbucht auf die Fahrbahn stellt.

gruß aus "G"


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Cabronito
Beitrag 05.06.2014, 12:53
Beitrag #2


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Es darf auch eine "gestrichelte Mittellinie" geben. Es muss nur eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m verbleiben.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.06.2014, 13:11
Beitrag #3


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Zitat (blackdodge @ 05.06.2014, 13:46) *
Nun zu meiner Frage: wenn ich das richtig interpretiere, kann ich also in einem Industrie und Gewerbegebiet meine 9 Stunden Pause auf der Fahrbahn machen, wenn es keine gestrichelte Mittellinie gibt oder liege ich da falsch.

Du liegst falsch. Das ist eine komplette Fahrbahnbreite und beim Parken darauf sollen ca. 3,05 m Platz links neben dem parkenden KFZ frei bleiben wenn dort kein Zeichen 295 in der Mitte aufgepinselt ist, welches das Parken daneben am Fahrbahnrand bei zu geringer verbleibender Restbreite verbietet. Zeichen 340 in der Fahrbahnmitte verbietet das Parken rechts davon nicht wavey.gif


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Achim
Beitrag 05.06.2014, 13:16
Beitrag #4


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Nicht immer diese unanwendbare Breitenangabe crybaby.gif
3 m können reichen, 4 m können auch notwendig sein. Es hängt von den örtlichen Umständen ab. Interessant wäre, was denn auf den Knöllchen draufsteht. Ich finde nämlich grade keine Rechtsgrundlage think.gif


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blackdodge
Beitrag 05.06.2014, 15:09
Beitrag #5


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ok, der Text der Knollen

O-Text:
Tatbestandsnummer 112042 : Sie parkten verbotswirdrig auf der linken Fahrbahnseite
verletzte Vorschriften §12 Abs. 4, §49 StVO-BKat


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Achim
Beitrag 05.06.2014, 15:13
Beitrag #6


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Na dann sind aber die Knöllchen OK. Dürftest Du aber wissen whistling.gif

Zitat (blackdodge @ 05.06.2014, 13:46) *
Also war mein Gedanke, das man sich gegenüber der stets freien Parkbucht auf die Fahrbahn stellt.

Na das wäre doch aber wieder OK


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NMY
Beitrag 05.06.2014, 15:28
Beitrag #7


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Das dürfte doch der falsche Tatbestand sein, oder? "Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
Aber dennoch gilt ebenfalls: " Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren."

Da auf der rechten Seite kein Seitenstreifen ist, muss/darf man am rechten Fahrbahnrand parken. Ob links ein Seitenstreifen für den Gegenverkehr ist, dürfte unerheblich sein.
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Achim
Beitrag 05.06.2014, 15:30
Beitrag #8


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Dürfte schon passen. Denn auch der linke Seitenstreifen befindet sich auf der linken Straßenseite.


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rapit
Beitrag 05.06.2014, 15:36
Beitrag #9


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Zitat (Achim @ 05.06.2014, 16:30) *
Straßenseite.

Zitat (blackdodge @ 05.06.2014, 16:09) *
der Text der Knollen
Sie parkten verbotswirdrig auf der linken Fahrbahnseite


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Achim
Beitrag 05.06.2014, 16:19
Beitrag #10


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Der Tatbestand in 112042 lautet richtig:
Tatbestandsnummer 112042 : Sie parkten verbotswirdrig auf der linken Fahrbahnseite/dem linken Seitenstreifen.
verletzte Vorschriften §12 Abs. 4, §49 StVO-BKat

Entweder wird verschwiegen, oder es ist heilbar wavey.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 05.06.2014, 18:07
Beitrag #11


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Versteh immer irgendenwie nicht, warum man sich nicht normal rechts an den Fahrbahnrand stellt, spaetestens nach dem ersten Knoellchen weisst du doch, dass die StVO in dem Nest genau beachtet werden muss.
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amfa
Beitrag 05.06.2014, 21:34
Beitrag #12


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Genau das war doch seine Frage:
Darf er statt links auf den Parkstreifen zu fahren (oder 2 mal den kompletten Zug zu wenden) einfach an den rechten Fahrbahnrand fahren.

Und da ist die Antwort eindeutig: Ja.

Natürlich solange die Restfahrbahnbreite eingehalten wird und dort keine sonstigen VZ das Parken verbieten.
Grundsätzlich ist das Parken am rechten Fahrbahnrand nämlich erlaubt.


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Cabronito
Beitrag 05.06.2014, 22:17
Beitrag #13


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Zitat (amfa @ 05.06.2014, 22:34) *
Grundsätzlich ist das Parken am rechten Fahrbahnrand nämlich erlaubt.

Ich würde sogar soweit gehen zu behaupten, dass es vorgeschrieben ist, solange nicht irgendwelches Schilda oder Straßenmalerei etwas anderes vorschreibt.

wavey.gif


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amfa
Beitrag 06.06.2014, 15:12
Beitrag #14


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Das mag zwar stimmen, aber "vorgeschrieben" klingt so als müsste ich parken und dürfte nicht mehr fahren wink.gif


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