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> Eingeschränktes Haltverbot durch Einmündung nicht aufgehoben?
ukr
Beitrag 24.08.2012, 15:11
Beitrag #51


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Die Frage wäre auch, ob die 5m-Regel überhaupt anwendbar ist - im Bezug auf die nicht vorhandene Fahrbahn im VB. Oder muß man in einem solchen Fall eine imaginäre Fahrbahnkante annnehmen?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.08.2012, 16:26
Beitrag #52





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Zitat (Achim @ 24.08.2012, 14:51) *
So einfach ist es auch. So steht es in der StVO.

Naja, so einfach ist es leider nicht. Du hast ja jetzt gesehen, dass es mind. einen Kommentar gibt, in dem das Haltverbot ausdrücklich nicht als beendet angesehen wird. Allerdings stimme ich Mitleser zu, dass die Herleitung der Rechtsauffassung in diesem Kommentar etwas seltsam erscheinen mag.

@ mielletseed: Zieh es doch einfach mal durch, lege Einspruch ein und berichte dann hier über das Ergebnis.
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Achim
Beitrag 24.08.2012, 17:03
Beitrag #53


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Vielleicht hat er nach dieser intensiven Diskussion aufgegeben. Würde ich schade finden wavey.gif


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biffer
Beitrag 24.08.2012, 19:13
Beitrag #54


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Zitat (mielletseed @ 24.08.2012, 14:49) *
Ist das wirklich der Worlaut des Urteils? Kann ich das noch mal ohne Auslassungen haben? Wo kann man so etwas nachlesen?


Zitat (BayObLG, Beschluss vom 19.05.1988 - 2 Ob OWi 23/88)
Leitsatz
(Einmündung im Sinne des StVO § 41 Abs 2 Nr 8 Buchst b)
Der Begriff der Einmündung in StVO § 41 Abs 2 Nr 8 Buchst b (Ende des Halteverbots an der nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite) ist der gleiche wie in der Vorfahrtsregel des StVO § 8 Abs 1 S 1.

Orientierungssatz
(Zum Begriff "Einmündung")
Bei einer Einmündung handelt es sich um eine im Sinne des öffentlichen Wegerechts dem öffentlichen Fahrverkehr gewidmete Straße. Ein nur dem Fußgängerverkehr gewidmeter Weg scheidet aus. Diese Widmung zur Benutzung für den fließenden Verkehr muß auch äußerlich erkennbar sein (so auch BGH, 1986-10-14, VI ZR 139/85, VersR 1987, 306).

Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird zugelassen.
II. Auf die Rechtsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 13.November 1987 aufgehoben.
III. Der Betroffene wird freigesprochen.
IV. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen ordnungswidrigen Parkens im eingeschränkten Haltverbot zu einer Geldbuße von 10 DM verurteilt.

Das Amtsgericht ist dabei davon ausgegangen, daß das durch Verkehrszeichen 286 der StVO bestimmte Haltverbot trotz § 41 Abs.2 Nr.8 b) StVO über die Einmündung einer Gasse hinaus Gültigkeit behalten habe, weil sie das äußere Erscheinungsbild einer Ausfahrt, insbesondere infolge ihrer Überführung über abgesenkte Bordsteine, gehabt habe.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besitzt die Gasse einen eigenen Namen (M gasse), ist ca. zwei Meter breit, führt über einen abgesenkten Bordstein und ist an ihrem Beginn mit dem Verkehrszeichen 244 der StVO als kombinierter Rad- und Gehweg gekennzeichnet. Durch Zusatzschild ist der Lieferverkehr freigegeben.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, deren Zulassung beantragt wird, rügt die Verletzung des § 41 Abs.2 Nr.8 b) StVO. Sie ist der Auffassung, daß das Haltverbot an der Einmündung der genannten Gasse geendet hat.

II.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des materiellen Rechts zugelassen (§ 80 Abs.2 Nr.1 OWiG).

III.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Nach § 41 Abs.2 Nr.8 a) und b) StVO gelten die Haltverbote (Zeichen 283 und 286) nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind, und nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite.

Auch in der Vorfahrtsregelung des § 8 Abs.1 Satz 1 StVO wird der Begriff "Einmündung" benutzt. In der Regel des Einfahrens und Anfahrens in § 10 StVO ist vom Ausfahren aus einem Grundstück die Rede. Die Unterscheidung zwischen Einmündung und Grundstücksausfahrt hat im Bereich der Vorfahrtsregelung erhebliche Bedeutung. An einem von rechts kommenden Fahrweg kann die allgemeine Vorfahrtsregel "Rechts vor links" gelten oder die Sorgfaltsregel des § 10 StVO (Ausschluß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer), je nach dem es sich um eine Einmündung
oder eine Grundstücksausfahrt handelt.

Die folgenden Kriterien hat die Rechtsprechung zu dieser Unterscheidung aufgestellt (BGH VersR 1987, 306; MDR 1988, 42 und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung):

- Bei einer Einmündung handelt es sich um eine im Sinne des öffentlichen Wegerechts dem öffentlichen Fahrverkehr gewidmete Straße. Eine nur dem Fußgängerverkehr gewidmeter Weg scheidet aus (BayObLGSt 1986, 67), weil Vorfahrt nur Fahrzeuge haben können, wobei Radfahrer inbegriffen sind.

- Diese Widmung zur Benutzung für den fließenden Verkehr muß auch äußerlich erkennbar sein. Eine Verkehrsregelung, die sich als solche dem Verkehr nicht mitzuteilen vermag, kann prinzipiell für ihn nicht verbindlich sein. Doch muß es genügen, daß die Grundlagen für das Verkehrsgebot oder -verbot überhaupt nach außen in Erscheinung treten; es kann nicht darauf ankommen, wie leicht oder wie schwer es zu erkennen ist, noch daß es von jedem Verkehrsteilnehmer, an den es sich richtet, überhaupt erkannt werden kann. Anderes würde die Verkehrsregelung in nicht erträglicher Weise relativieren und die Verkehrsregelung überhaupt in Frage stellen (BGH VersR aaO).

- Allerdings könnten krasse Widersprüchlichkeiten und andere schwere Mängel die Geltung der Verkehrsregel in Frage stellen. Eine solche Widersprüchlichkeit stellt eine "überführte" Straße über abgesenkte Bordsteine nicht dar. Der BGH hat darauf hingewiesen (VersR aaO), daß "überführte" Straßen über abgesenkte Bordsteine, die meist aus verkehrspsychologischen Gründen so angelegt werden, heute keine derartige Ausnahmeerscheinung mehr sind, daß der Verkehr die Geltung der Vorfahrtsregel an dieser Zufahrt von vorneherein als widersprüchlich empfinden müßte (so auch Mühlhaus/Janiszewski StVO 10.Aufl. § 8 Anm.9 d). Zwar sollte möglichen Fehlerquellen dadurch begegnet werden, daß der Charakter einer solchen "überführten" Zufahrt als öffentliche Straße - sei es durch ihre Ausgestaltung, sei es durch Beschilderung - für jeden Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar gemacht wird. Schwierigkeiten, derartige Einmündungen von Grundstücksausfahrten zu unterscheiden, heben aber die Regel als solche nicht auf, sondern sind über das Verschuldenserfordernis und über die Regelung des § 11 Abs.2 StVO abzufangen (BGH VersR aaO S.308).

2. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze müssen auch für die Begrenzung eines Haltgebotes durch die nächste "Einmündung" auf der gleichen Straßenseite gelten. Es ist einhellige Meinung, daß eine Grundstücksausfahrt diese Wirkung nicht haben kann. Schon die notwendige Eindeutigkeit von Verkehrsregeln spricht dafür, daß die Unterscheidung zwischen "Einmündung" und "Grundstücksausfahrt" auch für § 41 Abs.2 Nr.8 b) StVO nach den gleichen, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat wie bei der Anwendung der §§ 8 und 10 StVO. Eine andere Lösung würde den Verkehrsteilnehmer verwirren. Schließlich fällt ins Gewicht, daß § 41 Abs.2 Nr.8 b) StVO lediglich für den ruhenden Verkehr, die §§ 8 und 10 StVO aber für den vorrangigen fließenden Verkehr Geltung beanspruchen.

3. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es sich nicht um eine Grundstücksausfahrt, sondern um eine Einmündung gehandelt hat. Die Widmung für den öffentlichen Fahrverkehr hat das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt. Sie ergibt sich aus der Zulassung des Radfahrverkehrs u. des Lieferverkehrs. Daß die einmündende Straße nur 2 m breit ist, ist ohne Bedeutung, da die geringere Verkehrsbedeutung der einmündenden Straße im Verhältnis zur anderen Straße die Eigenschaft als Einmündung ebensowenig aufhebt wie die oben erwähnte Überführung über einen Gehsteig mit abgesenkten Bordsteinen. Gegen eine Grundstücksausfahrt spricht ferner, daß die einmündende Straße einen eigenen Straßennamen (M gasse) hat. Eine solche Straßenbezeichnung wird kaum für eine Grundstücksausfahrt verwendet. Da sich bereits aus diesen Umständen der Charakter der M gasse als Einmündung ergibt, kann dahingestellt bleiben, ob durch die Aufstellung eines Verkehrszeichens 205 ("Vorfahrt gewähren") auch die Straßenverkehrsbehörde von dem Erfordernis einer Vorfahrtsregelung und damit vom Vorliegen einer Einmündung ausgegangen ist.

IV.
Da mit der Einmündung der M gasse die Wirkung des vorher angeordneten eingeschränkten Haltverbots endete, stand das danach von dem Betroffenen abgestellte Fahrzeug nicht mehr im eingeschränkten Haltverbot. Der Betroffene hat damit keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Betroffene freizusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.


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Jack Daniels
Beitrag 24.08.2012, 19:34
Beitrag #55


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Zitat (rapit @ 24.08.2012, 13:00) *
@Heinz: Zustimmung, gepaart mit den Grundregeln der Behörde:
1) da könnt' ja sonst jeder kommen,
2) das ham' wir ja noch nie gehabt (dass da einer steht)
3) wo kämen wir denn da hin?

Sind natürlich 3 schlagende Argumente.
Die in Neustrelitz eventuell sogar die Bußgeldrichterin überzeugen könnten. ranting.gif


Unsere Behörden sind ja oftmals sehr kreativ in der Auslegung wenn sie ihre Ansicht durchsetzen wollen. Aber wenn man sich diverse Berichte in den Medien zu Gemüte führt sind sie da in den nordöstlichen Bundesländern noch deutlich Kreativer als im Westen wenn es um die Auslegung von Verwaltungsvorschriften geht.
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janr
Beitrag 24.08.2012, 19:36
Beitrag #56


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@biffer
Ein schönes Urteil: Es reicht also Liefer und Radverkehr sowie ein Straßenname damit daraus eine Einmündung wird wavey.gif


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mielletseed
Beitrag 24.08.2012, 19:42
Beitrag #57


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Danke Euch allen. Ich überlege noch kurz, wie weit ich wirklich gehen werde und werde auf jeden Fall berichten.

Viele Grüße
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janr
Beitrag 24.08.2012, 19:49
Beitrag #58


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Finanzielles Risiko ist (wenn der BGB angekommen ist) 23,50 € + evtl Zeugengeld
und zu jetzt 47 € + evtl Zeugengeld (du hast doch noch kein BGB, oder?)

Mit dem Urteil von biffer als Anhang, kann es aber gut sein, daß die Bußgeldbehörde das bereits einstellt.

Du mußt aber unbedingt die Fahrereigenschaft bekannt geben, sonst bekommst du keinen BGB (Falschverdächtigung ist ja nicht erlaubt)
und den Kostentragungsbescheid (18,50€) bekommst du schlechter weg.



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oscar_the_grouch
Beitrag 25.08.2012, 15:31
Beitrag #59


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Zitat (rapit @ 24.08.2012, 13:00) *
@Heinz: Zustimmung, gepaart mit den Grundregeln der Behörde:
1) da könnt' ja sonst jeder kommen,
2) das ham' wir ja noch nie gehabt (dass da einer steht)
3) wo kämen wir denn da hin?


Warst du beim OA in Berlin zur Schulung ?
(Grüße von Isaac :-) )
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Freisinn
Beitrag 26.08.2012, 09:33
Beitrag #60


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@biffer: Hättest Du mir dieses Urteil als Pdf oder ähnliches?
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haidi
Beitrag 26.08.2012, 10:13
Beitrag #61


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Muss man denn unbedingt auf der Einmündung herumreiten?
Ein eingeschränktes Halteverbot (oder auch ein Halteverbot) muss doch eine Beschilderung Anfang und Ende haben, so wie ich das sehe, fehtl die Ende-Beschilderung und eine andere Beschilderung der "Parkvorschrift", hebt doch die vorige nicht automatisch auf, wie es bei Geschwindigkeitsbeschränkungen der Fall wäre.

Dürfte man aus diesem Grund nicht auch vor der Einmündung parken, weil das eingeschränkte Parkverbot wegen fehlendem Ende ungültig ist?

Hannes
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Jens
Beitrag 26.08.2012, 10:15
Beitrag #62


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Zitat (haidi @ 26.08.2012, 11:13) *
Ein eingeschränktes Halteverbot (oder auch ein Halteverbot) muss doch eine Beschilderung Anfang und Ende haben,

Vielleicht in Österreich, in Deutschland jedenfalls nicht.


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ulm
Beitrag 26.08.2012, 10:19
Beitrag #63


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VwV-StVO zu den Zeichen 283 und 286
Zitat
II. Das Ende der Verbotsstrecke ist zu kennzeichnen, wenn Verbotszeichen wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke lang ist. Das gilt nicht, wenn die Verbotsstrecke an der nächsten Kreuzung oder Einmündung endet oder eine andere Regelung für den ruhenden Verkehr durch Verkehrszeichen unmittelbar anschließt.
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haidi
Beitrag 26.08.2012, 17:24
Beitrag #64


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Danke - unterscheidet sich auch von .at, wo sie gekennzeichnet sein müssen, wahrscheinlich, weil man in Österreich (außer auf Vorrang- und Schienenstraßen) links parken darf, dafür sind Zusatztafeln mit Pfeil und Längenangaben bis 10 m erlaubt, wenn das Ende ersichtlich ist (z.B. Baumscheibe, anderes Halteverbot etc.)

Hannes
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Schorsch
Beitrag 26.08.2012, 19:47
Beitrag #65


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Zitat (janr @ 24.08.2012, 20:49) *
Mit dem Urteil von biffer als Anhang, kann es aber gut sein, daß die Bußgeldbehörde das bereits einstellt.


In dem Urteil wir doch gerade bestätigt, dass es sich um eine Ausfahrt handelt, denn es kann doch wohl niemnd ernsthaft bezweifeln, dass §10 anzuwenden ist, wenn über einen abgesenkten Bordstein und/oder über einen anderen Straßenteil (Fußweg) auf die Fhrbahn aufgefahren wird.
Zitat
Schon die notwendige Eindeutigkeit von Verkehrsregeln spricht dafür, daß die Unterscheidung zwischen "Einmündung" und "Grundstücksausfahrt" auch für § 41 Abs.2 Nr.8 b) StVO nach den gleichen, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat wie bei der Anwendung der §§ 8 und 10 StVO.
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janr
Beitrag 26.08.2012, 19:50
Beitrag #66


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Schorsch, du mußt alle lesen dry.gif
Zitat
Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es sich nicht um eine Grundstücksausfahrt, sondern um eine Einmündung gehandelt hat. Die Widmung für den öffentlichen Fahrverkehr hat das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt. Sie ergibt sich aus der Zulassung des Radfahrverkehrs u. des Lieferverkehrs.


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Schorsch
Beitrag 26.08.2012, 20:03
Beitrag #67


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Zitat (janr @ 26.08.2012, 20:50) *
Schorsch, du mußt alle lesen dry.gif

Wiederspricht sich das Gericht nun selbst oder ist es der Ansicht, dass an einem abgesenkten Bordstein RvL gilt?
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janr
Beitrag 26.08.2012, 20:05
Beitrag #68


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Mannomannoman ranting.gif

Einmündung und Vorfahrt sind zwei paar Stiefel.

Aber lebe du doch in deiner Eigenen Welt dry.gif


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mielletseed
Beitrag 26.08.2012, 20:32
Beitrag #69


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Zitat (Schorsch @ 26.08.2012, 21:03) *
Zitat (janr @ 26.08.2012, 20:50) *
Schorsch, du mußt alle lesen dry.gif

Wiederspricht sich das Gericht nun selbst oder ist es der Ansicht, dass an einem abgesenkten Bordstein RvL gilt?
Ich denke, diesese Gericht war der Auffassung, dass man an dieser Einmündung (ja, es hat eindeutig den Charakter der Einmündung bestätigt und die "Grundstücksausfahrt" widerlegt, TROTZ desabgesenkten Bordsteins) sowohl das Haltverbot aufgehoben wird als auch Vorfahrt gewährt werden muss.

Das nun "rechts vor links" bei abgesenkten Bordsteinen nicht mehr gilt, wurde mW erst später beschlossen. Ich halte das übrigens persönlich für einigermaßen problematisch. Wer hat beim Fahren immer die Möglichkeit auf die Art der Einmündung zu achten? Insbesondere im Dunkeln ...
Vielleicht sieht man das aber seitens der Rechstsprechung nicht ganz so schlimm und denkt, lieber einmal zu viel Vorfahrt gewährt!?

Viele Grüße

P.S.: Vielleicht bin ich juristisch zu wenig gebildet, aber in § 10 StVO lese ICH nicht, dass Grundstücksausfahrten generell mit Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Zonen oder über abgesenkte Bordsteine gleichgesetzt werden. Erstens mal steht da: "Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen ODER über einen abgesenkten Bordstein hinweg [...]" und nicht "Wer aus einem Grundstück, dazu zählen auch Fußgängerbereiche [...] und Ausfahren über abgesenkte Bordsteine ..."
Und zweitens geht es doch einzig und allein darum, was ein solcher Verkehrsteilnehmer zu beachten hat, nicht darum, wie eine solche Stelle generell zu bewerten ist: "[...] auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
Ich persönlich lese hieraus noch nicht einmal das "rechts vor links" nicht mehr gilt. Ich darf einfach nur nicht rücksichtslos rausschießen und auf das Gewähren der Vorfahrt vertrauen / bestehen etc. Dieser teil wird aber vermutlich von der Rechtssprechung gänzlich anders interpretiert als durch mich :-)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.08.2012, 20:58
Beitrag #70





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Der Beschluss des BayObLG stammt von Mai 1988, die ausdrückliche Erwähnung des abgesenkten Bordsteins in § 10 StVO gibt es erst seit März 1988. Es ist also anzunehmen, dass sich die Äußerungen des Gerichts, soweit sie die Vorfahrt betreffen, noch auf die alte Rechtslage beziehen.

Ob man jetzt daraus schließen kann, dass das Gericht nach der Änderung der StVO anders entschieden hätte, bleibt etwas unklar. Die meisten Aussagen zum Begriff "Einmündung" könnte man auch auf die spätere Rechtslage anwenden: eine im Sinne des öffentlichen Wegerechts dem öffentlichen Fahrverkehr gewidmete Straße, Benutzung für den fließenden Verkehr auch äußerlich erkennbar, eigener Straßenname. Nicht mehr zutreffend wäre nach neuer Rechtslage aber das Argument, wonach die Definition einer "Einmündung" im Sinne der Haltverbote nach genau den gleichen Kriterien zu erfolgen hat wie in den §§ 8 und 10 StVO.

Insgesamt würde ich sagen, dass das Gericht wohl auch nach Inkrafttreten der StVO-Änderung so entschieden hätte, weil es dem Fahrverkehr dienende "Wege" immer als Einmündung ansieht, auch wenn sie über einen Gehweg geführt werden.

Schwierig bleibt die Rechtslage auf jeden Fall. Wie oben schon erwähnt, gibt es ja mindestens einen Kommentar, in dem es anders beurteilt wird. Und immerhin ging ja dem Urteil des BayObLG auch ein erstinstanzliches Urteil voraus, wo es der Amtsrichter wohl auch anders sah.
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mielletseed
Beitrag 26.08.2012, 21:47
Beitrag #71


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Ach man, da sieht doch keiner durch :-(
In der StVO steht, dass ein Haltverbot bis zur nächsten Einmündung gilt.
In der StVO steht, dass man, wenn man aus verkehrsberuhigten Bereichen kommt, niemanden gefährden darf.
Daraus leiten dann also Juristen ab, dass wegen Paragraph 10 der Begriff Einmündung aus Paragraph 8 nicht mehr zutrifft, wenn der Bordstein abgesenkt ist oder eine verkehrsberuhigter Bereich vorliegt und das hat dann wiederum Auswirkungen auf die Geltung des Haltverbotes?!
Es steht doch nirgends, dass ein Haltverbot nur bis zur nächsten vorfahrtspflichtigen Einmündung gilt, dass also ein Haltverbot nicht endet, wenn ich mich auf einer Hauptstraße befinde...
Da kann doch niemand durchsehen :-(
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rapit
Beitrag 26.08.2012, 21:59
Beitrag #72


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Schorsch ist kein Jurist.

Soweit ich das erkennen kann, sind die Juristen hier im Fred einer Meinung: Das ist eine Einmündung und damit der Bereich des VZ 283 beendet.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.08.2012, 22:22
Beitrag #73





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Mit persönlichen Anfeindungen kommt man da nicht weiter. Dr. Wolfgang Bouska, früher Leitender Ministerialrat im Bayerischen Innenministerium, würde ich schon als Juristen bezeichnen. Auch Frau Anke Leue, Regierungsdirektorin im Bundesverkehrsministerium, ist Juristin. Die Frage ist nur, ob sie "Juristen hier im Forum" sind. wink.gif

Warum soll man folgenden Satz aus dem Kommentar von Bouska/Leue einfach wegwischen und ignorieren: "'Einmündungen' iSd §10, also Grundstücksausfahrten, Einführung von Fußg.Bereichen, verk. ber. Bereichen od. über abgesenkte Bordsteine beenden desh. Halteverbote nicht" ?

Das ist doch eine ziemlich klare Aussage aus einem namhaften Kommentar. Natürlich schließt das nicht aus, dass es ein Gericht anders sehen könnte.
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Mitleser
Beitrag 26.08.2012, 22:26
Beitrag #74


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Zitat (Georg_g @ 26.08.2012, 23:22) *
Das ist doch eine ziemlich klare Aussage aus einem namhaften Kommentar. Natürlich schließt das nicht aus, dass es ein Gericht anders sehen könnte.

Ua das Gericht mit der Entscheidung, auf welche(s) sich diese Aussage stützt/bezieht. dry.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.08.2012, 22:38
Beitrag #75





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Ja, das kann man so sehen. Eine irrtümliche Herleitung, die jetzt in Stein gemeißelt ist. Ob ein Richter, der diesen Passus in einem Kommentar findet, dann auch noch den zugrunde liegenden Beschluss des Gerichts heranziehen würde? Vielleicht aus "Zeitgründen" nicht ...
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mielletseed
Beitrag 27.08.2012, 06:32
Beitrag #76


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Ich habe trotzdem noch mal eine Bitte:
Kann mir jemand erklären, warum der Paragraph 10, bei dem es um das Verhalten in bestimmten Situationen geht ("so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist"; muss man das nicht eigentlich immer? ), die Vorfahrtregelung aus Paragraph 8 beeinflusst. Bedeutet, diese Formulierung, ich habe mein Vorfahrtsrecht verwirkt?

Gut, aber das ist dann halt so.

Wieso bedeutet aber, wenn in manchen Situationen "rechts vor links" nicht gilt (da gibt es ja noch mehr Situationen, wie z. B. Hauptstraßen), dass deswegen auch der Begriff der Einmündung für Paragraph 42 beeinflusst wird? Nur wegen eben jenes Urteils?

Wie kann man das als normaler Bürger, der sich versucht an Gesetze zu halten, denn erkennen?

Und jetzt mal etwas hypothetisch gefragt:
Paragraph 10 erwähnt eindeutig Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen. Es gibt Urteile, nach dem man bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich selbst dann nicht Vorfahrt hat, wenn dieser schon 30 m (!) vor der "Einmündung" beendet. wurde.
Heißt dies dann im Umkehrschluss, dass hier auch ein Haltverbot nicht beendet wird, dass ich also bei der Vorbeifahrt bis zu 30 m in eine Querstraße schauen muss, ob sich dort ein Zeichen 242 oder 325 findet, um beurteilen zu können, ob es sich um eine Einmündung oder eine "Grundstücksausfahrt" handelt?

Danke und viele Grüße

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rapit
Beitrag 27.08.2012, 07:24
Beitrag #77


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Zitat (mielletseed @ 27.08.2012, 07:32) *
Paragraph 10 erwähnt eindeutig Ausfahrten aus verkehrsberuhigten Bereichen. Es gibt Urteile, nach dem man bei der Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich selbst dann nicht Vorfahrt hat, wenn dieser schon 30 m (!) vor der "Einmündung" beendet. wurde.
Heißt dies dann im Umkehrschluss, dass hier auch ein Haltverbot nicht beendet wird, dass ich also bei der Vorbeifahrt bis zu 30 m in eine Querstraße schauen muss, ob sich dort ein Zeichen 242 oder 325 findet, um beurteilen zu können, ob es sich um eine Einmündung oder eine "Grundstücksausfahrt" handelt?

sehr gutes Argument!


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Schorsch
Beitrag 27.08.2012, 08:13
Beitrag #78


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Zitat
§8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


Hier ist von abgesenktem Bordstein nicht die Rede. Also schließen sich Einmündung und abgesenkter Bordstein gegenseitig aus.

Eine Ausfahrt als Einmündung zu deklarieren hätte auch Auswirkungen auf den Fußgängervorrang. Soll für Fußgänger etwa geten: April, April, selbst schuld, dass du übergemangelt wurdest, denn das sieht hier nur so aus wie eine Ausfahrt, ist aber eine Einmündung.
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Mitleser
Beitrag 27.08.2012, 08:16
Beitrag #79


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Zitat (mielletseed @ 27.08.2012, 07:32) *
Ich habe trotzdem noch mal eine Bitte:
Kann mir jemand erklären, warum der Paragraph 10, bei dem es um das Verhalten in bestimmten Situationen geht ("so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist"; muss man das nicht eigentlich immer? ), die Vorfahrtregelung aus Paragraph 8 beeinflusst.

Auch nach über 70 Beiträgen kannst Du diese Ansicht nicht nachvollziehen. Und die Masse der Schreiber auch nicht. Und stichhaltig erklären kann Dir den Unterschied anscheinend auch niemand. Und die Rechtsprechung sieht dies ebenfalls nicht so.
Dann scheint es doch so zu sein, dass es dafür keine (logische) Erklärung gibt; der Zusammenhang scheint nicht zu bestehen.

Ich glaube weiteres Nachbohren bringt da auch nichts. Du hast hier eine gut hergeleitete Mehrheitsmeinung zu der Du ebenfalls tendierst - und Du hast eine nicht sehr gut begründete Mindermeinung die Du nicht nachvollziehen kannst. Das reicht, um sich selbst zu entscheiden.
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Achim
Beitrag 27.08.2012, 08:22
Beitrag #80


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Solange @Schorsch nicht versteht, dass es bei dieser Frage nicht um die Vorfahrtsfrage handelt, so lange wird immer noch keine Klarheit einziehen. Es wäre also günstiger, die Vorfahrsstraßenantworten einfach auszublenden.
Hier mündet eine Straße ein und folglich ist das Haltverbot beendet. Auf die Art der Anbindung kommt es nach dem Wortlaut des § 12 StVO nicht an. *Punkt*


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rapit
Beitrag 27.08.2012, 08:33
Beitrag #81


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@Georg: Anfeinden wollte ich hier niemanden. Ich wollte unseren neuen Teilnehmer einfach nur darauf hinweisen, dass nicht alle, die hier antworten, Juristen sind.
Und wo Du Bouska ansprichst: Der Kommentator ist mir in diversen Dingen ein Dorn im Auge, weil er zB auch im Fahrlehrerrecht so einiges kommentiert hat, was sich einfach nicht mit den Gesetzen deckt, aber sein dortiger Kommentar von den Behörden als "Bibel" angesehen wurde/wird, die noch über den Gesetzen zu stehen scheint. ranting.gif
Das ist eine generelle Gefahr, wenn etwas falsch kommentiert wird.
Einen Richter sollte man durch vorlegen des falsch zitierten Urteils aber eines besseren belehren können. wavey.gif


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Schorsch
Beitrag 27.08.2012, 08:57
Beitrag #82


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Zitat (Achim @ 27.08.2012, 09:22) *
Hier mündet eine Straße ein und folglich ist das Haltverbot beendet.


Wenn es eine Einmündung ist, dann muss aber RvL gelten, wenn sonst keine in §8 genannte Ausnahme von RvL vorliegt.

Gerade das Urteil, aud das Ihr Euch bezieht, stellt doch den Zusammenhang zwischen Haltverbotende und Vorfahrt her, nur dass damals die Rechtslage bzgl. abgesenktem Bordstein anders war. Nach der StVO-Änderung hätte also auch das Gericht anders entschieden, wenn sie nicht ihre eigene Begründung über den Haufen geworfen hätte.
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Achim
Beitrag 27.08.2012, 09:07
Beitrag #83


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Auch wenn Du es nicht verstehen kannst: Die Frage einer einmündenden Straße hat nicht das geringste mit der Art der Anbindung zu tun. Die Anbindungsfrage ist nur für die Vorfahrt entscheidend. Hier geht es aber nicht um Vorfahrt, sondern um den Geltungsbereich des Halteverbots.
Und diesbezüglich ist Anlage 2 StVO maßgeblich:
Zitat (Abschnitt 8: Halt- und Parkverbote Erläuterung)
Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
Gemäß Definition ist eine Kreuzung das Schneiden zweier Straßen, wobei beide weitergeführt werden. Bei einer Einmündung schneiden sich 2 Straßen, wobei eine an diesem Schnittpunkt endet. Auch nach dieser Definition ist die Art der Anbindung nicht relevant.


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Mitleser
Beitrag 27.08.2012, 09:16
Beitrag #84


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@Schorsch:

Und die von Dir angebrachte StVO-Änderung lässt -neben der ansonsten schon eindeutigen Fallgestaltung- erkennen, dass Du auf dem Holzweg bist. Die Begründung der Normänderung (Nr. 6 - zu § 10 StVO) kann mMn die von Dir hineingelesene Bedeutung / die Auswirkung von § 10 auf § 8 und die Halteverbote nicht tragen.
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Schorsch
Beitrag 27.08.2012, 09:27
Beitrag #85


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Zitat (Achim @ 27.08.2012, 10:07) *
Bei einer Einmündung schneiden sich 2 Straßen, wobei eine an diesem Schnittpunkt endet. Auch nach dieser Definition ist die Art der Anbindung nicht relevant.


Bei der Definition von Kreuzung wird aber von sich schneidenden Fahrbahnen gesprochen. Bei einer "halben Kreuzung" muss es also auch um Fahrbahnen gehen. Und wenn vor dem Schnittpunkt der Fahrbahnen einen Bordstein/Fußweg liegt, dann endet die Fahrbahn nicht am Schnittpunkt.

Worum handelt es sich bei einer Ausfahrt aus einem VB. M.E. ist es eindeutig eine Ausfahrt, trotzdem es sich um eine Straße handelt.
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Achim
Beitrag 27.08.2012, 09:30
Beitrag #86


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Schorsch, wo hast Du nur diese Definition her think.gif


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Schorsch
Beitrag 27.08.2012, 09:40
Beitrag #87


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Zitat (Achim @ 27.08.2012, 10:30) *
Schorsch, wo hast Du nur diese Definition her think.gif


Steht schonirgendo weiter aben, übrigens mit reichlich Quellanangaben auf zu Kommentaren.

In § 10 geht es ums "Einfahren und Anfahren". Schon vom Wortlaut her ist das, worüber man einfährt eine Einfahrt. An einer Einmündung fährt man nicht ein, sondern man biegt ab.
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Achim
Beitrag 27.08.2012, 09:46
Beitrag #88


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Merkst Du denn nicht, dass Du bei der Vorfahrt bist crybaby.gif

nach den Vorfahrtsregeln ist die Definition Kreuzung und Einmündung wie ich sie oben beschrieb anzuwenden. Folglich wäre es uninteressant, wie die Anbindung erfolgt. Es bleibt Kreuzung oder Einmündung Jedoch haben wir auch Spezialvorschriften, wie im § 10 StVO. Nach dieser sind dann besondere Anbindungsarten (wie beispielsweise abgesenkte Bordsteine) für Vorrangfragen relevant. Diese Vorfahrts- oder Vorrangfragen haben aber keinen Einfluss auf die Kreuzungsdefinition, sie sind "nur" Spezialvorschriften des Vorrangs.


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mielletseed
Beitrag 27.08.2012, 09:51
Beitrag #89


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Ich glaube, wir drehen uns im Kreis.

Ich denke, der Kommentar von Bouse/Leue vertritt die gleiche Auffassung wie Schorsch: wenn kein RvL gilt ohne dass die in §8 explizit genannten Ausnahmen zutreffen, kann es demzufolge keine Einmündung sein (also eine Definition rückwärts, würde ich mal sagen). Offensichtlich hat das eine Urteil von 1988 gerade diese gleichartige Definition von "Einmündung" für §8 und §42 hergestellt (wenn auch irgendwie falsch, weil sie den abgesenkten Bordstein übersehen haben).

Wenn man §10 so versteht, dass er für die dort genannten Situatioen RvL außer Kraft setzt (also, ich verstehe das durch das bloße Lesen so nicht, das scheint aber allgemein so anerkannt zu sein) kann man zu der Auffassung kommen, dass also bei abgesenkten Borsteinen oder bei verkehrsberuhigten Bereichen keine Einmündung im Sinne der Vorfahrt und damit indirekt auch im Sinne des §42 vorliegt.

Das alles finde ich ganz schön "von hinten durch dei Brust ins Auge", ich würde mir wünschen, dass Gesetze deutlicher formuliert sind, dass also entweder eine Begriffsdefinition gibt oder die entsprechenden Paragraphen entsprechend eindeutig formuliert sind.

Fraglich ist auch, ob und wie man immer erkennen kann / soll, ob eine Situation gemäß §10 vorliegt. Für diejenigen, für die §10 formuliert wurde, ist das recht eindeutig zu erkennen. Für die jenigen, die sich auf der "Straße" befinden, ist es meines Erachtens weniger leicht (siehe mein hypotetisches Beispiel mit Zeichen 325 nach 30 m). Das ist aus Sicht der Vorfahrsregelung sicherlich unbedenklich, es schadet niemandem, wenn ich beabsichtige einem Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt zu gewähren, der sich seinerseits selbst so verhält, dass er keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und wiederum mir die Vorfahrt gewähren will. Schlimmer wäre es, beide denken, sie hätten Vorfahrt.

Aber für die Beurteilung der Beendigung der Geltung von Zeichen 283 / 286 ist diese genannte Regelung (oder Interpretation?) einfach mal ganz großer Mist, behaupte ich mal!
Dass selbst ein Zeichen 325 in 30 m Entfernung immer noch die Intepretation als Einmündung oder Ausfahrt für den Vorbeifahrenden (nicht für den Ausfahrenden) beeinflussen soll, kann das wirklich gewollt sein?

Ich für meinen Teil habe in genannter Situation nicht einfach so ohne nachzudenken dort geparkt sondern habe wirklich darüber nachgedacht, bin zurück gelaufen und habe für mich selbst festgestellt, dass von rechts die "Straße" Venusberg (mit eigenem Staßennamen etc.) einmündet und deswegen das Zeichen 286 aufgehoben sei. Zumal für den Venusberg auch wieder eigene Verkehrszeichen aufgestellt sind (z.B. das Sackgasseschild), was ja bei einer "Grundstücksausfahrt" im Gegensatz zu einer "Straße" nicht nötig wäre, weil niemand bei der Einfahrt in ein Grundstück erwartet, dass es da irgendwie weiter gehen muss ...

Viele Grüße
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Schorsch
Beitrag 27.08.2012, 09:56
Beitrag #90


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Was eine Einmündung und was eine Ausfahrt ist, muss doch klar unterschieden werden. Man kann doch nicht sagen, dass es sich je nach Zusammenhang mal hierum mal darum handelt. Und für mich ist klar, dass das, worüber man ausfährt eine Ausfahrt ist.
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Mitleser
Beitrag 27.08.2012, 09:57
Beitrag #91


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Zitat (mielletseed @ 27.08.2012, 10:51) *
... das scheint aber allgemein so anerkannt zu sein ...

no.gif Ist es eben nicht.

Aber ich gebe auf, denn das haben ich und andere Dir schon recht häufig geschrieben. crybaby.gif


wavey.gif
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mielletseed
Beitrag 27.08.2012, 10:04
Beitrag #92


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Okay, das hatte ich so deutlich nicht verstanden, Entschuldigung!

Also, wenn durch Verpflichtung zu einem vorsichtigen Verhalten nicht automatisch die Vorfahrtsregelung außer Kraft gesetzt ist, dann sieht natürlich alles wieder ganz anders aus :-)
Dann hieße das, ich habe zwar Vorfahrt (wenn kein Zeichen 205 aufgestellt wurde), bin aber trotzdem verpflichtet mich nicht gefährdend zu verhalten, wodurch auch die Fußgänger wieder geschützt würden (@Schorsch).

Mit dieser Interpretation wäre das Gesetz "StVO" für mich auch wieder ein Stück "logischer".

Viele Grüße

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 27.08.2012, 10:14
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Achim
Beitrag 27.08.2012, 10:10
Beitrag #93


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Zitat (mielletseed @ 27.08.2012, 10:51) *
Ich denke, der Kommentar von Bouse/Leue vertritt die gleiche Auffassung wie Schorsch: wenn kein RvL gilt ohne dass die in §8 explizit genannten Ausnahmen zutreffen, kann es demzufolge keine Einmündung sein (also eine Definition rückwärts, würde ich mal sagen). Offensichtlich hat das eine Urteil von 1988 gerade diese gleichartige Definition von "Einmündung" für §8 und §42 hergestellt (wenn auch irgendwie falsch, weil sie den abgesenkten Bordstein übersehen haben).

Bei der Vorfagrtsfrage hast Du recht. Wir sind aber nicht bei der Vorfahrt, sondern beim Geltungsbereich eines Haltverbotszeichens. Und da haben wir eindeutige Rechtsprechung. Diese kannst Du oben nachlesen. Auszug daraus:
Zitat (BayObLG @ Beschluss vom 19.05.1988 - 2 Ob OWi 23/88)
Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts ergibt sich eindeutig, daß es sich nicht um eine Grundstücksausfahrt, sondern um eine Einmündung gehandelt hat. Die Widmung für den öffentlichen Fahrverkehr hat das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt. Sie ergibt sich aus der Zulassung des Radfahrverkehrs u. des Lieferverkehrs. Daß die einmündende Straße nur 2 m breit ist, ist ohne Bedeutung, da die geringere Verkehrsbedeutung der einmündenden Straße im Verhältnis zur anderen Straße die Eigenschaft als Einmündung ebensowenig aufhebt wie die oben erwähnte Überführung über einen Gehsteig mit abgesenkten Bordsteinen. Gegen eine Grundstücksausfahrt spricht ferner, daß die einmündende Straße einen eigenen Straßennamen (M gasse) hat. Eine solche Straßenbezeichnung wird kaum für eine Grundstücksausfahrt verwendet. Da sich bereits aus diesen Umständen der Charakter der M gasse als Einmündung ergibt, kann dahingestellt bleiben, ob durch die Aufstellung eines Verkehrszeichens 205 ("Vorfahrt gewähren") auch die Straßenverkehrsbehörde von dem Erfordernis einer Vorfahrtsregelung und damit vom Vorliegen einer Einmündung ausgegangen ist.

Da mit der Einmündung der M gasse die Wirkung des vorher angeordneten eingeschränkten Haltverbots endete, stand das danach von dem Betroffenen abgestellte Fahrzeug nicht mehr im eingeschränkten Haltverbot. Der Betroffene hat damit keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen.



Zitat (Schorsch @ 27.08.2012, 10:56) *
Was eine Einmündung und was eine Ausfahrt ist, muss doch klar unterschieden werden. Man kann doch nicht sagen, dass es sich je nach Zusammenhang mal hierum mal darum handelt. Und für mich ist klar, dass das, worüber man ausfährt eine Ausfahrt ist.

Ausfahrt ist die Verbindung der öffentlichen Straße mit einem Grundstück.
Eine Ausfahrt haben wir hier nicht, wir haben eine Straße. Diese ist sogar für den Verkehr gewidmet und hat einen Namen. Noch mehr Nachweise für das Vorhandensein einer Straße braucht man eigentlich nicht.


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durban
Beitrag 27.08.2012, 10:16
Beitrag #94


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@Schorsch:

Das Verhältnis von § 8 und § 10 StVO ist nicht eindeutig und, wie man sieht, umstritten.

- Man kann der Ansicht sein, dass § 8 und § 10 sich gegenseitig ausschließen; entweder man hat eine Einmündung nach § 8, oder aber eine Ausfahrt nach § 10 (Deshalb setzt Bouska den Begriff "Einmündung nach § 10" auch in Anführungszeichen. Er kommt deshalb zu dem Schluss, dass das HV über den VBB hinweg gilt.

- Die andere Ansicht (und so wohl auch das oben genannte Urteil) sieht den Fall des § 10 als Spezialfall einer Einmündung nach § 8. Systematisch zeige sich das in der Stellung der Regelungen über VBB und abgesenkte Bordsteine unmittelbar hinter dem "Grundfall" der Einmündung nach § 8. Es handelt sich somit dann um besonders ausgestaltete Einmündungen.
Es sind nämlich dann Einmündungen, bei denen nur die Vorfahrtlage modifiziert wird: Sie werden diesbezüglich Grundstücksausfahrten gleichgestellt.
Man kann zusammenfassen, dass der Begriff "Einmündung" nicht speziall die unmittelbare Kreuzung von Fahrbahnen ist, sondern jeder Fall, in dem öffentliche Straßen aufeinandertrffen. Grundfall ist dann § 8; Spezialfall § 10.

Eine ganz andere Frage ist, ob der Begriff "Einmündung" bezüglich der Haltverbote genauso zu verstehen ist, wie in §§ 8 und 10 StVO. Wenn man das aber bejaht, dann kommt man, wenn man der letzten Ansicht folgt, zu dem Ergebnis, dass ein HV auch bei einer Einmündung aus einem VBB endet.


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janr
Beitrag 27.08.2012, 10:35
Beitrag #95


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Zitat (Schorsch @ 27.08.2012, 10:56) *
Was eine Einmündung und was eine Ausfahrt ist, muss doch klar unterschieden werden. ...
Versuch es doch mal anders herum: Was ist keine Ausfahrt: Alles andere was nicht aus (privaten) Grundstücken kommt; alles andere!

Und ich kann ganz leicht erkennen, daß dies keine Ausfahrt ist sondern eine Straße.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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mielletseed
Beitrag 27.08.2012, 10:50
Beitrag #96


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Ich habe mal eine Antwort vorbereitet und einige Formulierungen von Euch aufgegriffen:

Zitat
Sehr geehrte XXX,

Ihr Schreiben vom xx.08.2012 habe ich erhalten.

Ich kann immer noch keine Ordnungswidrigkeit durch das Parken meines Fahrzeugs an genannter Stelle erkennen.

Es gibt in der Verkehrsgesetzgebung keine Regelung, nach der die Geltung der Zeichen 283 / 286 durch eine Einmündung nicht beendet wird, falls es sich bei der einmündenden Straße um einen "verkehrsberuhigten Bereich" handelt. Für einen verkehrsberuhigten Bereich müsste auch Zeichen 325 angebracht sein, aber dies ist für den vorliegenden Sachverhalt unerheblich.

Die Regelung des §10 StVO, in dem unter anderem die Einmündung aus einem verkehrsberuhigten Bereich oder über einen abgesenkten Bordstein gemeinsam mit Grundstücksausfahrten genannt ist, wirkt sich nur auf die dort genannten besonderen Verhaltensvorschriften aus. In dem genannten Paragraphen werden Einmündungen aus verkehrsberuhigten Bereichen nicht generell Grundstücksausfahrten gleichgesetzt sondern sie werden nur bezüglich der besonderen Verhaltensvorschriften den Grundstücksausfahrten gleichgestellt.

Die Begriffe Kreuzung und Einmündung sind allgemein wie folgt definiert:

"Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 32; Mühlhaus! Janiszewski, a. a. 0., § 8 Rdn. 4, alle m.w.N.).

Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus (vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 33; Mühlhaus/ Janiszewski, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 5, alle m.w.N.)."

So das OLG Düsseldorf DAR 2000, 175 f. (Beschl. v. 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/991).

Demzufolge liegt auch eine Einmündung vor, wenn eine Straße über eine Gehweg in eine andere Straße mündet, da Gehwege ebenso wie Radwege und die Fahrbahn Teil der Straße sind.

Auch bei einer verkehrsberuhigten Zone handelt es sich um eine Straße, auch wenn diese per Definition keine Fahrbahn aufweist.

Da der Geltungsbereich eines Zeichens 283 / 286 an der nächsten Einmündung endet, ist der Standort des Fahrzeuges (siehe Bild) nicht mehr von diesem Verkehrszeichen gedeckt. Gegen einen Bußgeldbescheid werde ich somit auf jeden Fall Einspruch erheben.

Entsprechend dieser Auffassung hat auch das Bayrische Oberlandesgericht in einem sehr ähnlich gelagertem Fall entschieden (BayObLG, Beschluß vom 19.05.1988 - 2 Ob OWi 23/88; ich zitiere aus der Urteilsbegründung):

"[...]
Daß die einmündende Straße nur 2 m breit ist, ist ohne Bedeutung, da die geringere Verkehrsbedeutung der einmündenden Straße im Verhältnis zur anderen Straße die Eigenschaft als Einmündung ebensowenig aufhebt wie die oben erwähnte Überführung über einen Gehsteig mit abgesenkten Bordsteinen. Gegen eine Grundstücksausfahrt spricht ferner, daß die einmündende Straße einen eigenen Straßennamen hat. Eine solche Straßenbezeichnung wird kaum für eine Grundstücksausfahrt verwendet.
[...]
Da mit der Einmündung die Wirkung des vorher angeordneten eingeschränkten Haltverbots endete, stand das danach von dem Betr. abgestellte Fahrzeug nicht mehr im eingeschränkten Haltverbot. Der Betr. hat damit keine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen."

Mit freundlichen Grüßen aus Dresden


Das will ich jetzt erst einmal nach Norden senden.
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Achim
Beitrag 27.08.2012, 10:56
Beitrag #97


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ich habe Dein Schreiben nicht gelesen, dürfte es auf Grund des Rechtsberatungsverbotes hier im Forum auch nicht analysieren. Aber warum machst Du es Dir so schwer think.gif

Verweise auf das Urteil, sende es vielleicht sogar mit. Dann brauchst Du nicht viel formulieren, die Behörde bracht nur lesen.


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mielletseed
Beitrag 27.08.2012, 11:09
Beitrag #98


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Weil ich möchte, dass die mein Anliegen verstehen.

Wenn ich denen nur ein Urteil gebe, ohne entsprechende Aufbereitung und Hilfestellungen, befürchte ich, dass die das entweder gar nicht lesen oder nicht verstehen und einfach weiter auf ihrem Standpunkt beharren.

Viele Grüße
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Schorsch
Beitrag 27.08.2012, 11:13
Beitrag #99


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Zitat (janr @ 27.08.2012, 11:35) *
Und ich kann ganz leicht erkennen, daß dies keine Ausfahrt ist sondern eine Straße.


Du fährst aber über einen Fußweg (anderer Straßenteil) und einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn ein, also eine Einfahrt. Nicht jede Einfahrt ist eine Grundstückseinfahrt. Auch bei einem VB spricht man von Einfahrt, sie ist auch eine Straße. Vielmehr mach §10 keinen Unterschied, ob es ein Grundstück oder ein VB ist - aus beidem fährt man aus.

Zitat
von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren
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janr
Beitrag 27.08.2012, 11:19
Beitrag #100


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Zitat (Schorsch @ 27.08.2012, 12:13) *
... Nicht jede Einfahrt ist eine Grundstückseinfahrt. ...
Doch, und beim VBB spricht man nicht von Einfahrt sondern vom einfahren.

Tätigkeit kommt nicht von der Bezeichnung.

Du fährst ja auch vom Fahrbahnrand/Seitenstreifen in den Verkehr ein, also auch ein einfahren.

Und es ist kein "anderer Straßenteil" (das gibt es auch noch) sondern ein Gehweg, also ein bereits bestimmter Straßenteil.

Hier ist es ja noch einfacher: Es ist gar kein VBB! wavey.gif



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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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