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> StVO 77 der DDR
Jens
Beitrag 02.10.2012, 19:23
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Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –)

vom 26. Mai 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257)
in der Fassung der 2. Verordnung vom 25. September 1979 (GBl. I Nr. 34 S. 323),
der 3. Verordnung vom 18. Februar 1980 (GBl. I Nr. 8 S. 57),
der 4. Verordnung vom 2. April 1982 (GBl. I Nr. 17 S. 353)
und der 5. Verordnung vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31, S. 417)



Erstes Kapitel – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr
§ 2 Allgemeine Bestimmungen für die Verkehrsregelung
§ 3 Verkehrsregelung durch Farbzeichen
§ 4 Verkehrsregelung durch Zeichen der Verkehrsposten
§ 5 Blinklichter und Rundumleuchten
§ 6 Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen
Zweites Kapitel – Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen
§ 7 Fahrtüchtigkeit
§ 8 Verkehrs- und Betriebssicherheit
§ 9 Pflichten der Fahrzeughalter
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil I
§ 10 Benutzung der Fahrbahn
§ 11 Fahren in Fahrspuren
§ 12 Fahrgeschwindigkeiten und Abstand
§ 13 Vorfahrt
§ 14 Fußgängerüberwege
§ 15 Änderung der Fahrtrichtung
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil II
§ 16 Wenden und Rückwärtsfahren
§ 17 Begegnen und Überholen
§ 18 Begegnen mit und Überholen von Schienenfahrzeugen
§ 19 Haltestellen
§ 20 Bahnübergänge
§ 21 Beleuchtung der Fahrzeuge
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil III
§ 22 Warnsignale
§ 23 Halten und Parken
§ 24 Verlassen der Fahrzeuge
§ 25 Sicherung abgestellter Fahrzeuge
§ 26 Abschleppen von Fahrzeugen
§ 27 Besondere Verkehrssituationen
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil IV
§ 28 Mitnahme von Personen
§ 29 Personenbeförderung
§ 30 Transport von Gütern
§ 31 Gespannfahrzeuge
§ 32 Führen von Fahrrädern
§ 33 Mitnahme von Personen und Gegenständen auf Fahrrädern
Viertes Kapitel – Verhalten der Fußgänger
§ 34 Benutzung der Straße
§ 35 Überqueren der Fahrbahn
§ 36 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Fünftes Kapitel – Bestimmungen zum Schutze des Straßenverkehrs
§ 37 Führen und Treiben von Tieren
§ 38 Veranstaltungen, Sport und Spiele
§ 39 Verkehrshindernisse
§ 40 Bauarbeiten
§ 41 Sichtbehinderungen
§ 42 Verkehrsunfälle
Sechstes Kapitel – Sonderbestimmungen
§ 43 Sonderrechte im Straßenverkehr
§ 44 Fahrzeuge mit Sondersignalen
§ 45 Führen von Standarten und Sonderkennzeichen
§ 46 Ausnahmen
Siebtes Kapitel – Schlußbestimmungen
§ 47 Ordnungsstrafbestimmungen
§ 48 Erlaubniserteilung
§ 49 Befugnisse gesellschaftlicher Kräfte
§ 50 Durchführungsbestimmungen und Anordnungen
§ 51 Geltungsbereich
§ 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anlage 1 – Verkehrsregelung durch Farbzeichen
Anlage 2 – Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen
Anlage 3 – Begriffsbestimmungen


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Jens
Beitrag 02.10.2012, 19:23
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Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen


§ 1
Grundregeln für das Verhalten im Straßenverkehr

(1) Verantwortungsbewußtsein und Disziplin sowie Aufmerksamkeit, Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind Grundforderungen für das Verhalten im Straßenverkehr. Jeder Teilnehmer am Straßenverkehr hat sich so zu verhalten, daß Personen oder Sachwerte nicht gefährdet oder geschädigt und Personen nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Personen ist jeder Verkehrsteilnehmer zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet.
(3) Die Führer und Halter von Fahrzeugen müssen vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Personen durch Abgase oder Lärm sowie Verunreinigungen der Umwelt verhindern.
(4) Den mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder anderer ermächtigter Personen ist Folge zu leisten. Sie gehen anderen Verkehrsbestimmungen vor, entbinden jedoch nicht von den Pflichten gemäß den Absätzen 1 bis 3.

§ 2
Allgemeine Bestimmungen für die Verkehrsregelung

(1) Verkehrsteilnehmer haben sich rechtzeitig auf die Zeichen zur Verkehrsregelung zu orientieren und ihr Verhalten dementsprechend einzurichten. Die Zeichen der Verkehrsposten gehen den Farbzeichen vor.
(2) Zeichen zur Verkehrsregelung können auch von Fahrzeugen aus gegeben werden.
(3) Bei der Verkehrsregelung durch Farbzeichen oder Zeichen der Verkehrsposten werden die Regeln über die Vorfahrt gemäß § 13 und die Benutzung der Fußgängerüberwege gemäß den §§ 14 und 35 Abs. 3 außer Kraft gesetzt; an Haltelinien (Anlage 2 Bild 506) braucht nicht angehalten zu werden, wenn die Verkehrsrichtung freigegeben ist.
(4) Fahrzeugführer, die abbiegen, dürfen Fahrzeuge und Fußgänger der freigegeben Verkehrsrichtungen nicht gefährden oder behindern; beim Linksabbiegen ist entgegenkommenden Fahrzeugen der Vorrang zu gewähren.

§ 3
Verkehrsregelung durch Farbzeichen

(1) Die Farbzeichen zur Verkehrsregelung (Lichtsignale oder Signalflaggen) haben folgende Bedeutung:
a) Grün
→ „Verkehrsrichtung freigegeben“
b) Grün-Gelb
→ „Verkehrsrichtung noch freigegeben – Wechsel auf ‚Gelb‘ steht bevor“
c) Gelb
→ „Achtung anhalten“
d) Rot
→ „Halt“
e) Rot-Gelb
→ „noch Halt – Wechsel auf Grün steht bevor“.
(2) Wenn in einem Farbzeichen Pfeile (Anlage 1 Bild 6 bis 10) angebracht sind, die das Farbzeichen bestimmten Fahrtrichtungen zuordnen, gilt es nur für die Fahrzeugführer, die in die angezeigten Richtungen fahren.
(3) Sind in Farbzeichen Symbole für Fußgänger oder Radfahrer (Anlage 1 Bild 11 bis 14) angebracht, gelten die Farbzeichen nur für diese Verkehrsteilnehmer. Signale gemäß Anlage 1 Bild 15 bis 22 gelten nur für Straßenbahnen.
(4) Fahrzeugführer dürfen bei „Rot“ nach rechts abbiegen, wenn das durch einen zusätzlichen grünen Pfeil (Anlage 1 Bild 23) angezeigt ist und der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird.
(5) Linksabbieger haben bei grünem Räumsignal (Anlage 1 Bild 24) die Kreuzung oder Einmündung zu verlassen.
(6) Ein Wechselspursignal gilt nur für die Fahrspur, über der es angebracht ist. Es bedeutet:
a) rote schräg gekreuzte Balken (Anlage 1 Bild 25)
→ „Befahren der Fahrspur untersagt“
b) grüner, nach unten gerichteter Pfeil (Anlage 1 Bild 26)
→ „Befahren der Fahrspur erlaubt“.
§ 4
Verkehrsregelung durch Zeichen der Verkehrsposten

(1) Die Zeichen der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder der zur Verkehrsregelung ermächtigten Personen (mit oder ohne Signalstab) haben folgende Bedeutung:
a) Grundstellung des Verkehrspostens längs zur Verkehrsrichtung
→ „Verkehrsrichtung freigegeben“
b) Hochhalten eines Armes
→ „Achtung anhalten“
(für Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung oder Einmündung: „Kreuzung bzw. Einmündung verlassen“)
c) Grundstellung des Verkehrspostens quer zur Verkehrsrichtung
→ „Halt“
d) Ausstrecken des rechten Armes nach vorn (Dreiseitensperrung)
→ „zusätzliches Halt für alle rechts vom Verkehrsposten ankommenden Fahrzeuge und für Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren wollen, in die der rechte Arm des Verkehrspostens zeigt“.
(2) Fahrzeugführer dürfen bei dem Zeichen „Halt“ nach rechts abbiegen, wenn das durch zusätzliches Zeichen des Verkehrspostens angezeigt und der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen nicht gefährdet oder behindert wird.
(3) Zeichen zur Verkehrsregelung von fahrenden Fahrzeugen aus haben für Fahrzeugführer folgende Bedeutung:
a) Hochhalten des Signalstabes
→ „Achtung, rechts heranfahren und anhalten bis die Fahrt ohne Behinderung der vom Verkehrsregler begleiteten Fahrzeuge fortgesetzt werden kann“
b) Mehrfache deutliche Bewegung mit dem Signalstab in Richtung Fahrbahnrand
→ „Geschwindigkeit verringern, nicht überholen, ungehinderte Durchfahrt der vom Verkehrsregler begleiteten Fahrzeuge ermöglichen“.
§ 5
Blinklichter und Rundumleuchten

(1) Mit gelben oder roten Blinklichtern bzw. Rundumleuchten wird auf örtliche Gefahrenstellen hingewiesen. Fahrzeuge, durch deren Einsatz bzw. Ladung eine Gefährdung oder schwer erkennbare Behinderung eintreten kann, werden mit gelben oder roten Rundumleuchten gekennzeichnet.
(2) Die Blinklichter bzw. Rundumleuchten haben folgende Bedeutung:
a) gelbes Blinklicht oder gelbe Rundumleuchte
→ „Alle Verkehrsteilnehmer sind zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet“
b) rotes Blinklicht oder rote Rundumleuchte
→ „Es ist so weit wie möglich nach rechts zu fahren und anzuhalten“.
(3) Die Bedingungen für das Anbringen oder Aufstellen sowie die Benutzung von Blinklichtern und Rundumleuchten regelt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei durch Rechtsvorschriften.

§ 6
Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen

(1) Die mit Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen (Anlage 2) erhobenen Forderungen sind einzuhalten.
(2) Warnzeichen weisen auf örtliche Gefahrenstellen hin. Verkehrsteilnehmer sind zur notwendigen Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet und haben entsprechend der angezeigten Gefahr ihr Verhalten einzurichten bzw. ihre Fahrgeschwindigkeit angemessen zu verringern.
(3) Mit Vorschriftszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen werden Gebote und Verbote ausgesprochen. Vorschriftszeichen, die über Farbahnen angebracht sind, gelten nur für die Fahrspur, über der sie sich befinden.
(4) (Anlage 2) haben folgenden Geltungsbereich:
a) Bild 216, 217, 218, 219, 220, 224 und 225 grundsätzlich bis einschließlich der nächsten Kreuzung oder Einmündung von rechts oder links, sofern nicht im Einzelfall der Geltungsbereich durch Verkehrszeichen oder -leiteinrichtungen verkürzt ist.
b) Mit Bild 218 heraufgesetzte Höchstgeschwindigkeiten bis zu den mit Verkehrszeichen (Bild 129, 218, 305, 314 oder 315) angezeigten veränderten Höchstgeschwindigkeiten oder dem mit Verkehrszeichen (Bild 221 oder 222) angezeigten Ende des Geltungsbereiches.
(5) Wo und welche Signale, Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen aufzustellen oder anzubringen sind, entscheidet die zuständige Dienststelle der Deutschen Volkspolizei. Die in anderen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen werden hiervon nicht berührt.
(6) Das unbefugte Aufstellen oder Anbringen, Entfernen oder Versetzen sowie das Beschädigen oder mißbräuchliche Benutzen von Signalen, Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen ist untersagt.


Erläuterungen zu den §§ 1 - 6


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Zweites Kapitel
Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen


§ 7
Fahrtüchtigkeit

(1) Fahrzeugführer müssen geistig und körperlich den an die Führung des jeweiligen Fahrzeugs gestellten Anforderungen entsprechen, die zum sicheren Lenken und Bedienen erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die jeweils vorgeschriebene Erlaubnis besitzen.
(2) Fahrzeugführer dürfen bei Antritt und während der Fahrt nicht unter Einwirkung von Alkohol stehen.
(3) Die Fahrtüchtigkeit darf auch nicht durch Übermüdung und Krankheit sowie durch Suchtmittel, Arzneimittel oder andere, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigende Mittel vermindert sein.
(4) Tritt während der Fahrt eine Verminderung der Fahrtüchtigkeit ein, ist die Fahrt so lange zu unterbrechen, bis die Fahrtüchtigkeit wiederhergestellt ist.

§ 8
Verkehrs- und Betriebssicherheit

(1) Fahrzeuge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden. Fahrzeugführer sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Funktion der für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile und Einrichtungen, die Vollständigkeit der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs sowie die richtige Verteilung und Befestigung der Ladung vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren. Liegen Mängel vor, darf die Fahrt nicht angetreten werden. Mängel, die während der Fahrt auftreten, sind sofort zu beseitigen. Ist das nicht möglich, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen.
(2) Der Fahrzeugführer hat zu gewährleisten, daß er von seinem Platz aus das Fahrzeug jederzeit sicher führen kann und ständig ausreichende Sicht hat. Tontechnische Geräte sind während der Fahrt so zu benutzen, daß die Hörfähigkeit des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt wird. Die Verwendung von anderen technischen Geräten, die das Wahrnehmungsvermögen des Fahrzeugführers beeinträchtigen können (z. B. Kopfhörer, Fernsehgeräte), ist während der Fahrt nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Gehörschutzmittel, deren Einsatz aus Gründen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vorgeschrieben ist.
(3) Personen dürfen nur mitgenommen oder befördert, Tiere oder Gegenstände nur transportiert werden, wenn der Fahrzeugführer beim Lenken und Bedienen des Fahrzeugs nicht behindert wird und die zulässigen Achslasten nicht überschritten werden.
(4) Führer von Krafträdern und Kleinkrafträdern sind verpflichtet, während der Fahrt einen Motorrad-Schutzhelm zu tragen.* Das Rauchen ist beim Fahren auf Krafträdern und Kleinkrafträdern nicht gestattet.
(5) Führer von Kraftfahrzeugen und mitfahrende Personen müssen während der Fahrt Sicherheitsgurte wirksam angelegt haben, soweit für die benutzten Sitze Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind.

§ 9
Pflichten der Fahrzeughalter

Für die Erfüllung der den Fahrzeugführern nach den §§ 7 und 8 obliegenden Aufgaben und Pflichten sind auch die Fahrzeughalter oder deren beauftragte Vertreter sowie die Personen verantwortlich, die ständig oder zeitweise die Verfügungsgewalt über den Einsatz der Fahrzeuge ausüben. Sie dürfen insbesondere die Fahrt nicht anordnen oder gestatten, wenn ihnen bekannt ist oder wenn sie den Umständen nach damit rechnen müssen, daß Fahrzeugführer nicht fahrtüchtig oder Fahrzeuge nicht verkehrs- oder betriebssicher sind.

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* Die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes galt gemäß § 18 der Fünften Veordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) ab dem 1.1.1988


Erläuterungen zu den §§ 7 - 9


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Beitrag 02.10.2012, 19:24
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Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer


§ 10
Benutzung der Fahrbahn

(1) Fahrzeugführer haben den für die jeweilige Fahrzeugart bestimmten Teil der Straße zu benutzen.
(2) Mit Fahrzeugen ist auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts zu fahren, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) In Einbahnstraßen (Anlage 2 Bild 237 oder 238) ist der Verkehr auf der Fahrbahn nur in der vorgeschriebenen Richtung zulässig; Für Straßenbahnen können Ausnahmen bestimmt werden.
(4) Auf Straßen und Autobahnen mit 2 voneinander getrennten Fahrbahnen haben Fahrzeugführer die in ihrer Fahrtrichtung rechts liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnen gelten als Einbahnstraßen im Sinne des Abs. 3.
(5) Die Benutzung der Autobahn ist nur mit gummibereiften Kraftfahrzeugen und Anhängefahrzeugen gestattet, deren zugelassene Höchstgeschwindigkeit über 50 km/h liegt. Tritt während der Fahrt ein Mangel am Fahrzeug oder dessen Ladung auf, der nur eine Geschwindigkeit unter 50 km/h ermöglicht, ist die Weiterfahrt nur bis zum nächsten Parkplatz oder zur nächsten Anschlußstelle zulässig.
(6) Zum Auffahren auf die oder Verlassen der Autobahn dürfen nur die mit Wegweisern gekennzeichneten Anschlußstellen benutzt werden. Das Überqueren der Autobahn auf gleicher Höhe ist untersagt.
(7) Der Mittelstreifen auf Straßen und Autobahnen darf nicht befahren oder überfahren werden; Ausnahmen werden durch Verkehrszeichen oder -leiteinrichtungen angezeigt.
(8) In Gebieten mit Verkehrsbeschränkung (Anlage 2 Bild 261 und 262) auf nebeneinander liegenden oder gemeinsamen Rad- und Gehwegen (Anlage 2 Bild 249 a und b) haben Fahrzeugführer besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 11
Fahren in Fahrspuren

(1) Auf Straßen und Autobahnen, die durch Fahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bild 501 bis 504) in Fahrspuren eingeteilt sind, ist innerhalb einer Fahrspur zu fahren, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(2) Innerhalb von Ortschaften kann unter Beachtung der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 auf Straßen mit markierten Fahrspuren gleicher Fahrtrichtung jede Fahrspur benutzt werden; in diesem Falle gilt es nicht als Überholen, wenn die Fahrzeuge in einer Fahrspur schneller fahren als die Fahrzeuge in einer anderen Fahrspur.
(3) Außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen ist bei markierten Fahrspuren gleicher Fahrtrichtung in der rechten Fahrspur zu fahren, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Das Überholen ist grundsätzlich nur links zulässig.
(4) Auf allen Straßen mit markierten Fahrspuren gleicher Fahrtrichtung darf die äußerste linke Fahrspur nur benutzt werden
a) zum rechtzeitigen Einordnen vor dem Linksabbiegen oder Wenden, zum Überholen oder Vorbeifahren,
b) wenn ein ungehindertes Fahren in anderen Fahrspuren nicht möglich ist.
Führer von langsamfahrenden Fahrzeugen und Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t dürfen auf Straßen mit 3 und mehr markierten Fahrspuren gleicher Fahrtrichtung nur zum Zwecke des Linksabbiegens oder Wendens in der linken Fahrspur fahren.
(5) Das Überwechseln in eine andere Spur ist nur zulässig, wenn dadurch der Verkehr nich gefährdet oder behindert wird; es muß rechtzeitig vor Beginn des Spurwechsels angezeigt werden. Das kurzzeitige, mehrfache Wechseln der Fahrspur, insbesondere das Hineinwechseln in die Sicherheitsabstände zwischen den Fahrzeugen, ist untersagt.
(6) Bei Verkehrshindernissen oder Verringerung der Zahl der Fahrspuren haben sich Fahrzeugführer wechselseitig das Einordnen zu ermöglichen.

§ 12
Fahrgeschwindigkeiten und Abstand

(1) Der Fahrzeugführer muß die Fahrgeschwindigkeit den Verkehrsbedingungen, Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anpassen. Er darf unter Beachtung der Eigenschaften und Ladung des Fahrzeugs nur so schnell fahren, daß er es ständig beherrscht, seine Pflichten nach den Grundregeln dieser Verordnung erfüllen und – soweit erforderlich – rechtzeitig und gefahrlos anhalten kann.
(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt, sofern nicht durch Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 218) andere Höchstgeschwindigkeiten festgelegt sind
a) innerhalb von Ortschaften 50 km/h,
b) außerhalb von Ortschaften 80 km/h,
c) auf Autobahnen 100 km/h.
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t sowie Personenkraftwagen mit Anhängefahrzeugen dürfen auf Autobahnen nicht schneller als 80 km/h gefahren werden.
(3) Mit einem Fahrzeug, an dem ein Geschwindigkeitsschild angebracht ist, darf die für das Fahrzeug vorgeschriebene und gemäß Abs. 2 jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
(4) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen angemessenen Sicherheitsabstand einzuhalten. Der Vorausfahrende hat starkes Bremsen zu vermeiden, wenn dafür nicht zwingende Gründe vorliegen; das gilt insbesondere beim Fahren in Kolonnen.

§ 13
Vorfahrt

(1) Wer die Vorfahrt zu gewähren hat, muß rechtzeitig durch angepaßtes Fahrverhalten zu erkennen geben, daß er seiner Wartepflicht nachkommt. Er darf die Kreuzung oder Einmündung erst befahren, wenn er ausreichende Sicht hat und jede Gefährdung anderer Fahrzeugführer ausgeschlossen ist.
(2) An Kreuzungen und Einmündungen von gleichrangigen Straßen ist dem die Vorfahrt zu gewähren, der von rechts kommt, unabhängig davon, ob die Fahrtrichtung beibehalten wird oder nicht.
(3) Dem Benutzer der Hauptstraße (Anlage 2 Bild 301) ist vom Benutzer der Nebenstraße (Anlage 2 Bild 226 oder 227) die Vorfahrt zu gewähren.
(4) Die Benutzer der Ausfahrten aus Grundstücken und Parkplätzen sowie von Feld-, Wald- und anderen Wegen haben den Benutzern der Straßen, auf die sie auffahren oder die sie kreuzen wollen, die Vorfahrt zu gewähren.
(5) Wer nach links abbiegen will, hat den auf derselben Straße entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Das gilt nicht, wenn der Gegenverkehr die Vorfahrt nach Abs. 2 zu gewähren hat.
(6) Straßenbahnen ist in jedem Falle die Vorfahrt zu gewähren. Die Vorfahrt der Straßenbahnen untereinander regelt sich nach den Absätzen 1 bis 5.
(7) Führer von Straßenbahnen haben beim Verlassen von untergeordneten Straßen, gesonderten Gleiskörpern oder schwer erkennbaren Ausfahrten die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig so zu verringern, daß in Gefahrensituationen angehalten werden kann.
(8) Wer auf eine Hauptfahrbahn der Autobahn auffahren will, ist gegenüber allen Benutzern der Hauptfahrbahn wartepflichtig, An Autobahnabzweigen und -kreuzen wird die Wartepflicht durch Vorschriftszeichen (Anlage 2 Bild 227) bestimmt.

§ 14
Fußgängerüberwege

(1) Fahrzeugführer sind an Fußgängerüberwegen (Anlage 2 Bild 245 und 508) zu besonderer Vorsichtnahme und Rücksicht verpflichtet.
(2) Bei der Annäherung an Fußgängerüberwege müssen Fahrzeugführer die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig und allmählich vermindern und vor der Fahrbahnmarkierung anhalten, wenn sich auf dem Fußgängerüberweg Fußgänger befinden, die beim Weiterfahren behindert oder gefährdet werden könnten.
(3) Fahrzeugführer dürfen nach dem Anhalten die Fahrt fortsetzen, wenn sie ausreichende Sicht auf den Fußgängerüberweg haben und Fußgänger nicht gefährden.
(4) An Fahrzeugen, die vor Fußgängerüberwegen anhalten und die Sicht behindern, darf nicht vorbeigefahren werden.

§ 15
Änderung der Fahrtrichtung

(1) Fahrzeugführer, die ihre Fahrtrichtung ändern, halten oder abfahren wollen, haben auf den übrigen, insbesondere nachfolgenden Verkehr Rücksicht zu nehmen.
(2) Das Hineinwechseln in den Sicherheitsabstand zwischen 2 Fahrzeugen ist untersagt.
(3) Die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung ist rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger oder auf andere geeignete Weise anzuzeigen. Nach beendeter Fahrtrichtungsänderung sind die Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten.
(4) Das Benutzen der Fahrtrichtungsanzeiger ist untersagt, wenn die Fahrtrichtung nicht geändert wird.
(5) Wird an Omnibussen das Abfahren von Haltestellen (Anlage 2 Bild 243) angezeigt, müssen nachfolgende Fahrzeugführer das Anfahren und Wiedereinordnen der Omnibusse in den fließenden Verkehr ermöglichen; erforderlichenfalls ist anzuhalten.
(6) Das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung entbindet nicht von den Pflichten gemäß den Absätzen 1 und 2.
(7) Wer abbiegen will, hat sein Fahrzeug rechtzeitig so weit wie möglich nach rechts bzw. links in den Verkehr einzuordnen. Bei markierten Fahrspuren sind Fahrzeuge zum Zweck des Abbiegens unter Beachtung vorhandener Pfeilzeichen (Anlage 2 Bild 510) einzuordnen.
(8) Linksabbieger, die sich begegnen, müssen vorsichtig voreinander abbiegen, sofern durch Verkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen oder Zeichen des Verkehrspostens nicht anderes bestimmt ist.
(9) Abbiegende Fahrzeugführer haben auf Radfahrer und Fußgänger Rücksicht zu nehmen,die die Fahrbahn überqueren, in die eingebogen wird.
(10) Wenn zum Befahren oder Verlassen von Grundstücken oder Parkflächen Radwege oder Gehwege überquert werden, darf keine Gefährdung von Radfahrern oder Fußgängern eintreten; es ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren.


Erläuterungen zu den §§ 10 - 15


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§ 16
Wenden und Rückwärtsfahren

(1) Das Wenden und Rückwärtsfahren darf nur erfolgen, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. An unübersichtlichen oder aus anderen Gründen gefährlichen Stellen sowie auf Autobahnen und Fahrbahnen, die nur in einer Richtung befahren werden, ist das Wenden oder Rückwärtsfahren nicht gestattet.
(2) Fahrzeugführer dürfen nur rückwärts fahren, wenn sie die Verkehrsverhältnisse hinter ihrem Fahrzeug jederzeit überblicken können; anderenfalls müssen sie sich einweisen lassen.

§ 17
Begegnen und Überholen

(1) Bei entgegenkommendem Verkehr haben Fahrzeugführer – soweit erforderlich – rechtzeitig und in ausreichendem Maße nach rechts auszuweichen. Wenn Fahrzeuge beim Begegnen wegen eines Hindernisses nicht sicher aneinander vorbeifahren können, hat der Fahrzeugführer, auf dessen Seite sich das Hindernis befindet, den entgegenkommenden Fahrzeugen die Durchfahrt zu gewähren. Als Hindernis gilt auch ein haltendes Fahrzeug. Ist an eingeengten Stellen das Vorbeifahren sich begegnender Fahrzeuge nicht ohne Gefährdung möglich, muß derjenige Fahrzeugführer warten oder zurückfahren, für den es leichter und weniger gefährlich ist, sofern die Wartepflicht nicht durch Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 229 oder 322) geregelt ist.
(2) Fahrzeugführer dürfen nur überholen, wenn sie sich rechtzeitig und ausreichend davon überzeugt haben, daß während es Überholvorgangs jede Behinderung oder Gefährdung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist.
(3) Fahrzeugführer haben links zu überholen. Es ist rechts zu überholen, wenn an Fahrzeugen die Änderung der Fahrtrichtung nach links angezeigt ist und sie zum Linksabbiegen eingeordnet sind.
(4) Ein Fahrzeugführer darf nicht überholen
a) an unübersichtlichen oder aus anderen Gründen gefährlichen Stellen,
b) wenn er beim Beginn des Überholvorgangs von einem anderen Fahrzeug überholt wird,
c) wenn an dem zu überholenden Fahrzeug die Änderung der Fahrtrichtung an der Überholseite angezeigt ist,
d) wenn der Gegenverkehr ein gefahrloses Überholen, einschließlich Wiedereinordnen, nicht zulässt,
e) wenn zu anderen Verkehrsteilnehmern, Hindernissen oder getriebenen Tieren kein ausreichender seitlicher Abstand eingehalten werden kann.
(5) Der Führer des zu überholenden Fahrzeugs hat nach rechts auszuweichen, soweit dies erforderlich und ohne Gefährdung möglich ist. Er darf die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht erhöhen und den Überholenden nicht behindern.
(6) Wenn sich hinter einem langsamen Fahrzeug eine Fahrzeugkolonne gebildet hat, deren Fahrzeuge am Überholen gehindert werden, hat der Führer des langsamfahrenden Fahrzeugs bei der ersten sich bietenden Gelegenheit so weit wie möglich nach rechts zu fahren und anzuhalten, um die Fahrzeugkolonne vorbeifahren zu lassen.
(7) Fahren mehrere langsamfahrende Fahrzeuge hintereinander, haben deren Fahrer untereinander einen solchen Abstand einzuhalten, der nachfolgenden Fahrzeugführern ein ungehindertes Überholen und Wiedereinordnen ermöglicht. In Kolonnen zusammengehörender Fahrzeuge dürfen Fahrzeugführer untereinander nicht überholen.
(8) Das Überholen von oder Vorbeifahren an Vollkettenfahrzeugen bewaffneter Organe ist nur gestattet, wenn durch Farbzeichen oder Zeichen des Verkehrspostens die Verkehrsrichtung freigegeben wird. Beim Entgegenkommen von Vollkettenfahrzeugen haben Fahrzeugführer wo weit wie möglich nach rechts zu fahren und anzuhalten.

§ 18
Begegnen mit und Überholen von Schienenfahrzeugen

(1) Entgegenkommenden Schienenfahrzeugen ist – soweit erforderlich – rechtzeitig nach rechts auszuweichen. Es muß rechtzeitig nach links ausgewichen werden, falls der Abstand zwischen Schienenfahrzeug und rechtem Fahrbahnrand zum Begegnen nicht ausreicht, auch wenn dadurch andere, entgegenkommende Fahrzeuge zum anhalten gezwungen werden.
(2) Schienenfahrzeuge dürfen nur überholt werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.
(3) Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen; es darf links überholt werden, falls der Abstand zwischen Schienenfahrzeug und rechtem Fahrbahnrand nicht ausreicht. In Einbahnstraßen ist das Überholen rechts oder links zulässig.
(4) Das Überholen von Schienenfahrzeugen ist untersagt
a) an unübersichtlichen oder aus anderen Gründen gefährlichen Stellen,
b) wenn auf der Überholseite die Änderung er Fahrtrichtung angezeigt ist und das Schienenfahrzeug beim Abbiegen die Fahrtrichtung des überholenden Fahrzeugs kreuzt.
(5) Wird nicht überholt, ist ein solcher Abstand zum Schienenfahrzeug einzuhalten, daß andere Fahrzeugführer ungehindert überholen können.

§ 19
Haltestellen

(1) An Haltestellen (Anlage 2 Bild 243 und 244) sind Fahrzeugführer beim Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln und gegenüber Personen, die zum Ein- oder Aussteigen die Fahrbahn betreten oder sich auf Haltestelleninseln befinden, zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Vor Haltestellen von Schienenfahrzeugen (Anlage 2 Bild 244) haben Fahrzeugführer ihre Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig und allmählich zu vermindern wenn ein Schienenfahrzeug in die Haltestelle einfährt oder sich in ihr befindet. Es ist anzuhalten, sofern beim Weiterfahren Fußgänger behindert oder gefährdet werden können.

§ 20
Bahnübergänge

(1) sind an Bahnübergängen (Anlage 2 Bild 130) zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Fahrzeugführer müssen bei Annäherung an einen Bahnübergang ihre Fahrgeschwindigkeit soweit herabsetzen, daß sie entsprechend den jweiligen Verkehrsbedingungen, Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissen die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig und ausreichend zu überzeugen, ob der Bahnübergang gefahrlos überquert werden kann; erforderlichenfalls ist vor dem Warnkreuz anzuhalten.
(2) Ab 80 m vor Bahnübergängen bis zum Warnkreuz sind Fahrzeugführer verpflichtet
a) die Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nicht zu überschreiten, sofern nicht durch Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 218) eine andere zulässige Höchstgeschwindigkeit angezeigt ist,
b) mehrspurige Kraftfahrzeuge und Gespannfahrzeuge nicht zu überholen,
c) bei Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen abzublenden.
(3) Von 80 m vor bis 80 m hinter Bahnübergängen ist das Halten, Parken und Wenden nicht gestattet.
(4) Das Überqueren der Bahnübergänge ist verboten, wenn
a) die Annäherung eines Schienenfahrzeugs wahrnehmbar ist,
b) durch rotes Blinklicht oder Schallzeichen die Annäherung eines Schienenfahrzeugs angekündigt wird,
c) die Schranken sich schließen oder geschlossen sind, wenn sie geöffnet werden oder wenn durch ihre Stellung oder Bewegung nicht eindeutig die Aufhebung der Sperrung des Bahnübergangs zu erkennen ist,
d) durch Warnposten, Sperr- oder Sicherungsgeräte die Sperrung kenntlich gemacht wird.
§ 21
Beleuchtung der Fahrzeuge

(1) Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht müssen die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen in Betrieb genommen werden, wenn Personen oder oder Fahrzeuge in einer Entfernung von etwa 300 m nicht mehr deutlich wahrnehmbar sind.
(2) An Fahrzeugen, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind und sich in Bewegung befinden, sind unter den Bedingungen des Abs. 1 die Beleuchtungseinrichtungen für Fern- oder Abblendlicht einzuschalten.
(3) Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten dürfen nur bei Nebel, Schneefall oder strakem Regen eingeschaltet werden; Nebelschlußleuchten unter diesen Bedingungen nur, wenn die Sicht weniger als 50 m beträgt. Nebelscheinwerfer dürfen bei Nebel, Schneefall oder starkem Regen in Kombination mit den Begrenzungsleuchten benutzt werden.
(4) Fahrzeugführer haben rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Fahrbahn – insbesondere die Rücksichtnahme auf entgegenkommende oder vorausfahrende Verkehrsteilnehmer – das erfordert. Bei entgegenkommenden Fahrzeugen ist stets abzublenden.
(5) Führer von Krafträdern und Kleinkrafträdern haben mit Abblendlicht zu fahren; unter den Bedingungen des Abs. 1 kann mit Fernlicht gefahren werden.
(6) Haltende oder parkende Fahrzeuge sind unter den Bedingungen des Abs. 1 ausreichend zu beleuchten. An Kraftfahrzeugen müssen
a) außerhalb von Ortschaften und auf unbeleuchteten Parkplätzen (Anlage 2 Bild 250) längs der Autobahnen und Fernverkehrsstraßen mindestens die Begrenzungs- bzw. Standleuchten,
b) innerhalb von Ortschaften mindestens die Begrenzungs- bzw. Standleuchten oder die Parkschaltung bzw. Parkleuchte
in Betrieb genommen werden.
(7) Die Beleuchtung haltender oder parkender Fahrzeuge ist nicht erforderlich, wenn sie
a) durch andere Lichtquellen ständig ausreichend beleuchtet,
b) außerhalb von Fahrbahnen und deren Randstreifen bzw.
c) innerhalb einer Parkordnung (Anlage 2 Bild 254 bis 260) oder auf nicht in Abs. 6 genannten Parkplätze (Anlage 2 Bild 250 bis 253) abgestellt
sind.


Erläuterungen zu den §§ 16 - 21


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Beitrag 02.10.2012, 19:24
Beitrag #6


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§ 22
Warnsignale

Fahrzeugführer dürfen Warnsignale (Licht- oder Schallzeichen) nur abgeben, wenn sie eine Gefahr für sich oder andere Verkehrsteilnehmer erkennen oder wenn sie überholen wollen. Es ist untersagt, Warnsignale zu anderen Zwecken und mehr als notwendig abzugeben. Warnsignale entbinden nicht von der notwendigen Vorsicht.

§ 23
Halten und Parken

(1) Fahrzeugführer sollen beim Halten und Parken die Verkehrsfläche so raumsparend nutzen, daß die Abstände/Zwischenräume zu anderen Fahrzeugen, Gegenständen und Baulichkeiten so gering wie möglich gehalten werden.
(2) Das Halten oder Parken auf der Fahrbahn ist nur auf der rechten Seite in Fahrtrichtung, parallel zum Fahrbahnrand, zulässig, soweit nicht mit Verkehrszeichen oder -leiteinrichtungen eine andere Regelung getroffen ist. In den mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 237 oder 238) gekennzeichneten Einbahnstraßen darf rechts und links gehalten und geparkt werden.
(3) Sind am rechten Fahrbahnrand Gleise vorhanden, darf auf der gegenüberliegenden Seite gehalten werden.
(4) Halten ist untersagt
a)an engen, unübersichtlichen oder aus anderen Gründen gefährlichen Stellen,
b) an den Krümmungen der Fahrbahnränder an Kreuzungen und Einmündungen,
c) 10 m vor bis 10 m nach Fußgängerüberwegen (Anlage 2 Bild 508), Begrenzungslinien (Anlage 2 Bild 509) und Sperrlinien, die mit Pfeilzeichen markierte Fahrspuren begrenzen (Anlage 2 Bild 510),
d) in Haltestellen (Anlage 2 Bild 243 oder 244),
e) im Fahrraum von Schienenfahrzeugen, wenn diese dadurch behindert werden können,
f) auf den Fahrbahnen der Autobahnen, ihren Randstreifen und Nebenanlagen,
g) vor Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen, Blinklichtern und Rundumleuchten, wenn diese dadurch verdeckt werden.
(5) Parken ist untersagt
a) an allen Stellen, an denen Halteverbot besteht,
b) auf Fahrbahnen der Fernverkehrsstraßen (Anlage 2 Bild 304),
c) vor Ein- oder Ausfahrten von Grundstücken oder Parkplätzen,
d) im Fahrraum von Schienenfahrzeugen,
e) außerhalb der Zeit, für die durch Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 224 mit 412) ein zeitlich begrenztes Halteverbot angezeigt ist,
f) wenn dadurch der Zugang zu einem anderen parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeugs verhindert wird.
(6) Auf markierten Parkflächen (Anlage 2 Bild 516) dürfen nur solche Fahrzeuge parken, deren Abmessungen die markierte Fläche nicht überschreiten bzw. auf die durch Schriftzeichen (Anlage 2 Bild 515) hingewiesen wird.
(7) Auf Parkplätzen mit begrenzter Parkdauer (Anlage 2 Bild 253) dürfen mehrspurige Fahrzeuge nur geparkt werden, wenn die Ankunftszeit beim Beginn des Parkens auf einer Parkscheibe eingestellt und diese sichtbar im Fahrzeug angebracht ist. Die Parkfläche ist bis zum Ablauf der begrenzten Zeit zu verlassen.
(8) Taxifahrer dürfen zum Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste in Haltestellen (Anlage 2 Bild 243 oder 244) halten, soweit andere öffentliche Verkehrsmittel nicht behindert werden.

§ 24
Verlassen der Fahrzeuge

(1) Beim Verlassen der Fahrzeugs hat der Fahrzeugführer alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verkehrsstörungen sowie der Benutzung durch Unbefugte zu treffen und die hierfür bestimmten Vorrichtungen am Fahrzeug wirksam zu machen.
(2) Das Öffnen der Fahrzeugtüren sowie das ein- und Aussteigen ist nur zulässig, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

§ 25
Sicherung abgestellter Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge, mit denen betriebsbedingt angehalten werden muß, sind auf der äußersten rechten Fahrbahnseite – nach Möglichkeit außerhalb der Fahrbahn – abzustellen. Das gilt auch für Fahrzeuge, mit denen wegen Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen bzw. anderen Notfällen die Fahrt nicht fortgesetzt wird.
(2) Die gemäß Abs. 1 auf Fahrbahnen oder deren Randstreifen abgestellten Fahrzeuge sind bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht ausreichend zu beleuchten. Außerhalb von Ortschaften müssen sie unter diesen Bedingungen oder an unübersichtlichen Straßenstellen unverzüglich durch zugelassene Warn- oder Sicherheitseinrichtungen gekennzeichnet werden, die im Abstand von mindestens 100 m vom Fahrzeug nach hinten am Fahrbahnrand aufzustellen sind.
(3) Warnblinkeinrichtungen an Fahrzeugen müssen eingeschaltet werden, wenn
a) andere Verkehrsteilnehmer im Falle des Abs. 1 oder bei einer anderweitigen akuten Gefahr gewarnt werden müssen,
b) Fahrzeuge, die mit dem Zeichen „Kinderbeförderung“ (Anlage 2 Bild 334) oder „Transport gefährlicher Güter“ (Anlage 2 Bild 341) gekennzeichnet sind, halten
.Das Einschalten des Warnblinkeinrichtung entbindet nicht von den Pflichten nach Abs. 2.

§ 26
Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen ist besondere Vorsicht geboten. Das Abschleppen von Kraftfahrzeugen darf nur mit bauartgenehmigten Abschleppstangen, Abschleppseilen oder Spezialvorrichtungen erfolgen. Das abschleppende Kraftfahrzeug ist mit Abblendlicht zu fahren; unter den Bedingungen des § 21 Abs. 1 kann mit Fernlicht gefahren werden. Vor Beginn des Abschleppens habe sich die Fahrzeugführer über Signale – besonders zum Anhalten – zu verständigen.
(2) Erfolgt das Abschleppen mit einem Abschleppseil, so müssen die Lenkvorrichtung und die Betriebsbremse, beim Abschleppen mit einer Abschleppstange die Lenkvorrichtung des geschleppten Fahrzeugs verkehrs- und betriebssicher sein.
(3) Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 5000 kg und Kraftfahrzeuge mit mehrachsigen bzw. aufgesattelten Anhängefahrzeugen dürfen nur unter Verwendung einer Abschleppstange oder Spezialvorrichtung abgeschleppt werden.
(4) Das Abschleppen von mehr als einem Kraftfahrzeug bzw. Kraftfahrzeug mit Anhängefahrzeugen ist untersagt; beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs mit Anhängefahrzeug darf das ziehende Fahrzeug kein Anhängefahrzeug mitführen. Krafträder ohne Seitenwagen bzw. Kleinkrafträder dürfen nicht abgeschleppt oder als Abschleppfahrzeug verwendet werden. Kraftomnibusse und andere zur Personenbeförderung zugelassene Fahrzeuge dürfen nur ohne Fahrgäste abgeschleppt werden.
(5) Bei Ausfall der Beleuchtungseinrichtung am geschleppten Fahrzeug muß bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht mindestens eine ausreichende rote Leuchte hinten links m Fahrzeug angebracht sein.
(6) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen beträgt 50 km/h, auf Autobahnen 70 km/h.

§ 27
Besondere Verkehrssituationen

(1) Fahrzeugführer dürfen einen Fußgängerüberweg oder Bahnübergang, eine Kreuzung oder Einmündung – auch wenn die Verkehrsrichtung freigegeben ist – nicht befahren, wenn dahinter durch Verkehrsstau oder eine besondere Verkehrssituation die ungehinderte Weiterfahrt nicht möglich ist.
(2) Bei Sperrung der Fahrbahn durch Verkehrsunfall oder eine andere außergewöhnliche Verkehrsstörung haben Fahrzeugführer so weit wie möglich nach rechts zu fahren und so anzuhalten, daß Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt links der haltenden Fahrzeuge möglich ist.


Erläuterungen zu den §§ 22 - 27


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Beitrag 02.10.2012, 19:25
Beitrag #7


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§ 28
Mitnahme von Personen

(1) Auf oder in einem Kraftfahrzeug dürfen – einschließlich Fahrzeugführer – nur so viele Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, mitgenommen werden, wie Sitze im Zulassungsschein eingetragen sind.
(2) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 dürfen Kinder im Alter bis zu 12 Jahren unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 mitgenommen werden, wenn geeignete, ausreichende sowie dem Alter und Verhalten der Kinder angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(3) Es ist untersagt,
a) Personen auf Krafträdern und Kleinkrafträdern ohne besonderen Sitz,
b) Personen auf Zugmaschinen oder Spezialkraftfahrzeugen ohne geeignete Sitzgelegenheit,
c) Personen auf oder in einachsigen Anhängefahrzeugen bzw. Wohnanhängern – soweit diese nicht zur Personenbeförderung zugelassen sind –,
d) Kinder im Alter bis zu 7 Jahren auf Vordersitzen von Kraftwagen und
e) Kinder im Alter bis zu 7 Jahren auf Krafträdern und Kleinkrafträdern – außer auf bauartgenehmigten und vorschriftsmäßig angebrachten Kindersitzen oder auf Sitzbänken zwischen erwachsenen Personen –
mitzunehmen.
(4) Unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 dürfen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen – außer auf Muldenkippern – bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind. Sind keine geeigneten Sitzgelegenheiten vorhanden, müssen die Personen auf dem Boden der Ladefläche sitzen. Bei beladenen Fahrzeugen muß der Sitzplatz so gewählt werden, daß ein Herabfallen von der Ladefläche oder ein Einklemmen unmöglich ist.
(5) Auf der Ladefläche von mehrachsigen bzw. aufgesattelten Anhängefahrzeugen dürfen unter den im Abs. 4 genannten Bedingungen bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie zum Be- oder Entladen erforderlich sind.

§ 29
Personenbeförderung

(1) Bei der Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Omnibussen, Taxi und anderen für die Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeugen, einschließlich Anhängefahrzeugen, sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
(2) Die Personenbeförderung auf der Ladefläche von Anhängefahrzeugen, auch hinter Zugmaschinen, sowie die Beförderung von mehr als 8 Personen auf der Ladefläche von Lastkraftwagen ist nur mit Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei zulässig.

§ 30
Transport von Gütern

(1) Die Beladung eines Fahrzeugs hat so zu erfolgen, daß eine gefährdende Verlagerung, ein Herabfallen oder ein Nachschleifen des Ladegutes ausgeschlossen sind. Beim Transport gefährlicher Güter sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
(2) Eine seitlich überragende Ladung ist durch eine rot-weiße Sicherungskennzeichnung und bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht nach vorn durch weißes, nach hinten durch rotes Licht ausreichend kenntlich zu machen, wenn die Ladung die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen am Fahrzeug um mehr als 0,40 m überragt. Die Breite von Fahrzeug und Ladung darf insgesamt 2,50 m nicht überschreiten.Einzelne Stangen, Pfähle und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen nicht über die seitliche Fahrzeugbegrenzung hinausragen.
(3) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über die hintere und/oder vordere Fahrzeugbegrenzung hinaus, so sind die überragenden Enden der Ladung durch eine rote Warnflagge oder rot-weiße Sicherungskennzeichnung – bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht nach hinten durch rotes Licht – ausreichend kenntlich zu machen.. Die Länge von Fahrzeug, Anhängefahrzeug und Ladung darf insgesamt 22 m nicht überschreiten.
(4) Die Höhe von Fahrzeug und Ladung darf 4 m nicht überschreiten.
(5) Werden die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Maße sowie die in den Bestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen festgelegten zulässigen Gesamtmassen oder Achslasten oder eine Gesamtmasse je Fahrzeug von 42 t überschritten, ist die Durchführung des Großraum- bzw. Schwerlasttransports nur mit Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei zulässig.
(6) Die Bestimmungen über die zulässige Breite und Höhe der Ladung gelten nicht für Transporte von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen. Für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen und für Transporte von forstwirtschaftlichen Rohholzerzeugnissen ist bei Überschreitung der zulässigen Gesamtlänge eine Erlaubnis nicht erforderlich.
(7) Transport von Gütern darf die Umwelt durch Lärm, Staub oder andere Belästigungen nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 31
Gespannfahrzeuge

(1) Der Führer eines Gespannfahrzeugs muß während der Fahrt ausreichend auf die Zugtiere einwirken können und die Zügel in der Hand halten.
(2) Bespannte Gespannfahrzeuge dürfen nur dann unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn die Zugtiere abgesträngt und kurz angebunden sind. Bei zweispännigen Gespannfahrzeugen ist nur innen abzusträngen.
(3) Werden unbespannte Gespannfahrzeuge abgestellt, so ist die Deichsel abzunehmen oder hochzuschlagen und fest anzubinden; die Fahrzeuge müssen gegen Abrollen wirksam gesichert sein. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht dürfen Gespannfahrzeuge nur aus zwingenden Gründen auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. In solchen Fällen sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu nehmen.

§ 32
Führen von Fahrrädern

(1) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren. Sie haben Radwege zu benutzen. Auf Straßen ohne Radwege ist die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten. Außerhalb von Ortschaften dürfen Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Bankette) benutzen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern.
(2) Es ist nicht gestattet freihändig zu fahren oder während der Fahrt die Füße von den Pedalen zu nehmen. Das ständige Fahren neben einem anderen Fahrzeug, insbesondere neben einem Schienenfahrzeug, sowie das Anhängen an Fahrzeuge oder ständige Fahren in geringer Entfernung hinter einem Kraftfahrzeug ist nicht gestattet.

§ 33
Mitnahme von Personen und Gegenständen auf Fahrrädern

(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen andere Personen nicht mitgenommen werden. Ausgenommen davon sind Kinder im Alter bis zu 7 Jahren, wenn für sie geeignete und feste Sitze sowie Fußstützen angebracht sind. Die Fußstützen müssen mit einer Schutzvorrichtung versehen sein, die das Einklemmen der Fuße verhindert.
(2) Auf einem Fahrrad dürfen nur solche Gegenstände mitgenommen werden, die den Radfahrer und den übrigen Verkehr nicht gefährden oder behindern.
(3) Mit Fahrrädern, an denen Anhänger angebracht sind, darf nur die Fahrbahn benutzt werden. Das Anbinden von Handwagen an Fahrräder sowie das Führen von Handwagen oder Tieren, mit Ausnahme von Hunden, ist nicht gestattet.


Erläuterungen zu den §§ 28 - 33


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Beitrag 02.10.2012, 19:25
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Viertes Kapitel
Verhalten der Fußgänger


§ 34
Benutzung der Straße

(1) Fußgänger haben die Gehwege zu benutzen. Sie können auf dem Seitenstreifen oder dem äußersten Rand der Fahrbahn gehen, wenn keine Gehwege vorhanden sind, sperrige Lasten oder die in Abs. 7 genannten Gegenstände mitgeführt bzw. Krankenfahrstühle benutzt werden.
(2) Außerhalb von Ortschaften ist der linke Seitenstreifen, wo dieser fehlt, die äußerste linke Seite der Fahrbahn zu benutzen, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Entgegenkommenden Fahrzeugen ist rechtzeitig und ausreichend auszuweichen. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht dürfen Fußgänger nur nebeneinander gehen wenn dadurch keine Gefährdung eintreten kann.
(3) Fußgängern ist das Betreten von Verkehrsflächen, die durch Gitter, Seile, Ketten u. ä. abgesperrt sind, nicht gestattet.
(4) Fußgänger haben sich rechtzeitig und ausreichend davon zu überzeugen, daß Bahnübergänge gefahrlos überquert werden können. Das Überqueren ist unter den Bedingungen den § 20 Abs. 4 nicht zulässig; in diesen Fällen müssen Fußgänger vor dem Warnkreuz (Anlage 2 Bild 130) warten.
(5) Marschkolonnen haben die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht ist eine ausreichende Beleuchtung – nach vorn mit weißem, nach hinten mit rotem Licht – mitzuführen.
(6) Fußgänger dürfen Autobahnen und ihre Nebenanalgen nicht benutzen. Ausgenommen davon sind die gekennzeichneten Park- und Rastplätze.
(7) Für Personen, die Handwagen bzw. -karren bis zu einer Breite von 1,10 m, Kinderwagen, Fahrräder oder Schlitten mitführen bzw. Krankenfahrstühle benutzen, gelten die Bestimmungen für Fußgänger.

§ 35
Überqueren der Fahrbahn

(1) Fußgänger dürfen die Fahrbahn erst betreten, wenn sie sich ausreichend und allseitig davon überzeugt haben, daß keine Gefährdung eintreten kann. Plötzliches Hervortreten vor oder hinter sichtbehindernden Fahrzeugen oder Hindernissen ist nicht gestattet. Das Überqueren von Fahrbahnen und anderen nicht für Fußgänger bestimmten Teilen der Straße hat auf dem kürzesten Weg, quer zur Fahrtrichtung, mit Vorsicht und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen.
(2) Fußgänger haben Fahrbahnen an Kreuzungen oder Einmündungen mit Verkehrsregelung innerhalb der Begrenzungslinien (Anlage 2 Bild 509) zu überqueren bzw. Fußgängerbrücken oder -tunnel (Anlage 2 Bild 246)sowie Fußgängerüberwege (Anlage 2 Bild 245 und 508) zu benutzen.
(3) Bei Benutzung von Fußgängerüberwegen ist die Fahrbahn aufmerksam und ohne Verzögerung zu überqueren. Fahrzeuge, die nach dem Anhalten wieder anfahren, sind vorbeifahren zu lassen.
(4) Das Überqueren der Fahrbahn ist untersagt,
a) in einer Entfernung von weniger als 50 m von den im Abs. 2 aufgeführten Verkehrsanlagen und
b) wenn Straßen durch nicht für Fußgänger bestimmte Mittelstreifen, besondere Gleiskörper oder Sperreinrichtungen in mehrere Fahrbahnen getrennt sind.
§ 36
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf dem Gehweg, einer Haltestelleninsel oder – soweit Gehwege bzw. Haltestelleninseln nicht vorhanden sind – am äußersten Rand der Fahrbahn zu erwarten.
(2) Personen dürfen nur bei Stillstand des öffentlichen Verkehrsmittels an Haltestellen oder nach Aufforderung durch das Fahrpersonal ein- oder aussteigen. Vom Ertönen bzw. Aufleuchten des Abfahrtsignals an darf nicht mehr ein- oder ausgestiegen werden.
(3) An den mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 244) gekennzeichneten Haltestellen von Schienenfahrzeugen darf die Fahrbahn betreten werden, wenn das Schienenfahrzeug in die Haltestelle einfährt. Nach dem Aussteigen ist die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
(4) Befindet sich kein Fahrzeug in der Haltestelle, hat das Überqueren der Fahrbahn nach den Bestimmungen des § 35 zu erfolgen.


Erläuterungen zu den §§ 34 - 36


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Beitrag 02.10.2012, 19:25
Beitrag #9


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Fünftes Kapitel
Bestimmungen zum Schutze des Straßenverkehrs


§ 37
Führen und Treiben von Tieren

(1) Im Straßenverkehr sind Tiere so zu führen oder zu treiben, daß sie jederzeit ausreichend beeinflußt werden können und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dazu müssen geeignete Personen in angemessener Anzahl eingesetzt werden.
(2) Reiter haben vorhandene Sommerwege zu benutzen. Ein Reiter darf nicht mehr als 2 Pferde zusätzlich mitführen. Das Treiben von Pferden im Straßenverkehr ist unzulässig.
(3) Beim Reiten, Führen und Treiben von Tieren während der Dunkelheit, bei Nebel oder schlechter Sicht muß eine ausreichende Beleuchtung – nach vorn mit weißem, nach hinten mit rotem Licht – mitgeführt werden.

§ 38
Veranstaltungen, Sport und Spiele

(1) Sport- und andere Veranstaltungen, bei denen Straßen über das verkehrsübliche Maß hinaus in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Deutschen Volkspolizei. Andere Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.
(2) Spiele sowie die Ausübung des Wintersports auf und unmittelbar neben der Fahrbahn sind untersagt. Das gilt nicht für Straßen, die als Spielstraßen (Anlage 2 Bild 201 mit 416) gekennzeichnet sind.

§ 39
Verkehrshindernisse

(1) Materialien bzw. Gegenstände dürfen auf Straßen nicht gelagert werden. In begründeten Fällen kann auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften die Straße in Anspruch genommen werden, wenn der Verkehr nicht gefährdet wird. Die Lagerung darf nur so lange dauern, wie das nach den jeweiligen Umständen unbedingt notwendig ist. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht sind die Materialien bzw. Gegenstände durch rotes oder gelbes Licht ausreichend kenntlich zu machen. Nach Beendigung der Lagerung müssen die Straßen durch die für die Lagerung Verantwortlichen unverzüglich in einen solchen Zustand versetzt werden, daß keine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs eintreten kann.
(2) Auf Straßen aufgestellte Gerüste, Leitern oder Sperrgeräte sind durch rote Warnflaggen oder rot-weiße Sicherungskennzeichnungen (Anlage 2 Bild 604) kenntlich zu machen. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht müssen die Gerüste, Leitern oder Sperrgeräte entfernt werden; ist das nicht möglich, sind sie durch rotes oder gelbes Licht ausreichend zu kennzeichnen.
(3) Werden Straßen verschmutzt oder in anderer Weise verunreinigt, so daß dadurch eine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs eintritt, hat der Verursacher unverzüglich die Reinigung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Unabhängig davon sind andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig und ausreichend zu warnen. Die bei produktionsbedingten Verschmutzungen nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
(4) Spitze oder scharfe Gegenstände, die den Verkehr gefährden können, dürfen nur in geschütztem Zustand mitgeführt werden.

§ 40
Bauarbeiten

(1) Bauarbeiten auf oder neben Straßen, die zu einer wesentlichen bzw. langfristigen Behinderung oder Einschränkung des Verkehrs führen können, bedürfen der Zustimmung der Deutschen Volkspolizei. Andere Rechtsvorschriften werden hiervon nicht berührt.
(2) Baustellen und Verkehrsumleitungen sind mit den hierfür vorgeschriebenen Verkehrszeichen zu kennzeichnen. Baustellen auf Straßen müssen durch rot-weiße Sperrgeräte gesichert werden. Bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht sind die Sperrgeräte durch gelbes Licht ausreichend kenntlich zu machen.
(3) Das Aufstellen von Verkehrszeichen und Sperrgeräten hat so zu erfolgen, daß Verkehrsteilnehmer rechtzeitig gewarnt und aufmerksam gemacht werden.
(4) Nach Beendigung der Bauarbeiten müssn die Bauausführenden die Straßen unverzüglich in einen solchen Zustand versetzen oder versetzen lassen, daß keine Gefährdung oder Behinderung des Verkehrs eintreten kann.

§ 41
Sichtbehinderungen

(1) Sichtbehindernde Transparente, Tafeln, Säulen, Masten, Verkaufsstände und ähnliches dürfen nicht angebracht oder aufgestellt werden, wenn dadurch der Verkehr gefährdet werden kann.
(2) Auf oder an Straßen dürfen keine Einrichtungen angebracht werden, die durch Form, Farbe oder Größe sowie durch Ort und Art ihrer Anbringung zu Verwechslungen mit Signalen, Verkehrszeichen oder -leiteinrichtungen führen, deren Erkennbarkeit beeinträchtigen oder Fahrzeugführer blenden können.

§ 42
Verkehrsunfälle

(1)Jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Verkehrsteilnehmer hat unverzüglich
a) anzuhalten bzw. stehenzubleiben und sich über die Folgen des Unfalles zu vergewissern,
b) die notwendigen und ihm möglichen Maßnahmen zur Hilfeleistung für verletzte Personen zu treffen oder einzuleiten und durch Sicherung oder Räumen des Unfallortes, Warnung oder Umleitung des Verkehrs Gefahren abzuwenden,
c)die Deutsche Volkspolizei zu verständigen oder verständigen zu lassen, wenn
– durch den Unfall Personenschaden eingetreten ist,
– Gefahren oder Störungen für den Verkehr entstanden sind,
– ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern (Anlage 2 Bild 341) am Unfall beteiligt ist und/oder
– der Verdacht besteht, daß ein am Unfall beteiligter Fahrzeugführer nicht fahrtüchtig im Sinne des § 7 ist,
d) anderen Geschädigten die zur Schadensregulierung erforderlichen Angaben zu machen bzw. zu hinterlassen.
(2) Die sich aus Abs. 1 Buchstaben a und d ergebenden Pflichten gelten auch bei Ereignissen mit nur geringfügigem Sachschaden.


Erläuterungen zu den §§ 37 - 42


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Sechstes Kapitel
Sonderbestimmungen


§ 43
Sonderrechte im Straßenverkehr

Die Angehörigen bewaffneter Organe, die Führer von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr und des Grubenrettungsdienstes sowie die Führer anderer Fahrzeuge mit Sondersignalen gemäß § 44 Abs. 1 sind von den Bestimmungen dieser Verordnung befreit, soweit das die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erfordert.

§ 44
Fahrzeuge mit Sondersignalen

(1) Kraftfahrzeugen, die sich durch die Sondersignale Blaulicht, Martinshorn oder Sirene mit auf- und abschwellendem Ton bemerkbar machen, ist bereits bei ihrer Annäherung die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen und die Vorfahrt zu gewähren. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck so weit wie möglich nach rechts zu fahren und so anzuhalten, daß den Fahrzeugen mit Sondersignalen die Durchfahrt links der haltenden Fahrzeug möglich ist. Straßenkreuzungen und Einmündungen sind unter Berücksichtigung der vom Fahrzeug mit Sondersignalen beabsichtigten Fahrtrichtung zu räumen. Fußgänger müssen unverzüglich die Fahrbahn verlassen bzw. auf dem Gehweg verbleiben.
(2) Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zum Blaulicht rote Rundumleuchten führen, sind Führungsfahrzeuge von Kolonnen zusammengehörender Fahrzeuge. Eine Weiterfahrt der gemäß Abs. 1 zum Anhalten verpflichteten Fahrzeugführer bzw. das Betreten der Fahrbahn durch Fußgänger ist erst zulässig, wenn das Schlußfahrzeug mit Blaulicht und grüner Rundumleuchte vorbeigefahren ist.
(3) Krankentransportfahrzeugen, die sich mit Sondersignalen (Rot-Kreuz-Flagge, Rotes Kreuz auf weißem Grund als Blinkleuchte, Zweiklanghorn mit auf- und abschwellendem Ton) bemerkbar machen, ist bereits bei ihrer Annäherung die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen und die Vorfahrt zu gewähren.

§ 45
Führen von Standarten und Sonderkennzeichen

Standarten, Stander oder andere Sonderkennzeichen dürfen an Kraftfahrzeugen nur geführt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 bestimmt ist. Die Entscheidung für die Bereiche der bewaffneten Organe treffen die zuständigen Minister.

§ 46
Ausnahmen

(1) Die Deutsche Volkspolizei kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung genehmigen. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei regelt die Bedingungen, die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Ausnahmen allgemeiner Art und Ausnahmen in Einzelfällen.
(2) Führer von Fahrzeugen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und anderer Rettungsdienste sowie von Krankentransportfahrzeugen sind von den Bestimmungen über das Halten und Parken befreit, wenn das zur Hilfeleistung zwingend erforderlich ist.
(3) Führer von Fahrzeugen des Straßenwinterdienstes, der Straßenreinigung oder -unterhaltung sowie Einsatzfahrzeuge der Wasserwirtschaft, der Energie- und Gasversorgung sind von den Bestimmungen der §§ 10 und 23 befreit, soweit das die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erfordert.
(4) Das Personal der Straßenreinigung und -unterhaltung ist von den Bestimmungen der §§ 34 und 35 befreit, soweit das zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist. Zur Kennzeichnung ist orangefarbene Arbeitsschutzkleidung zu tragen.


Erläuterungen zu den §§ 44 - 46


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Beitrag 02.10.2012, 19:26
Beitrag #11


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Siebtes Kapitel
Schlußbestimmungen


§ 47
Ordnungsstrafbestimmungen

(1 ) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Ausführung im Einzelfall mündlich, schriftlich oder durch Zeichen erhobenen Forderungen zuwiderhandelt, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 vis 300 M belegt werden.
(2) Wer eine im Abs. 1 genannte Zuwiderhandlung
a) begeht und wegen einer solchen Handlung innerhalb der letzten 2 Jahre bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b) in rücksichtsloser Weise begeht,
c) begeht und dadurch schuldhaft Personen- oder Sachschaden verursacht, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit eintritt
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 500 M belegt werden.
(3) Wer
a) trotz verminderter Fahrtüchtigkeit in Folge von Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führt, obwohl er in den vergangenen 2 Jahren aus dem gleichen Grund bereits mit einer Ordnungsstrafmaßnahme belegt oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde,
b) ein Fahrzeug führt, obwohl seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt ist, ohne daß strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt,
kann mit Ordnungsstrafe bis zu 1000 M belegt werden.
(4) Zusätzlich zu anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig können Vorladungen zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ausgesprochen oder Eintragungen über die Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten auf dem Berechtigungsschein vorgenommen werden.
(5) Zusätzlich zu anderen Ordnungsstrafmaßnahmen oder selbständig kann der Entzug der Fahrerlaubnis
a) bei besonders groben Zuwiderhandlungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b bis zu 3 Jahren,
b) in Fällen des Abs. 3 Buchst. a bis zu fünf Jahren und bei besonders verantwortungslosem Verhalten unbefristet
ausgesprochen werden. Die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei können die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert; der vorläufige Entzug soll 4 Wochen nicht überschreiten.
(6) Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht nicht Folge leistet, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu 100 M belegt werden.
(7) Die Durchführung es Ordnungsstrafverfahrens obliegt den Leitern der Dienststellen der Deutschen Volkspolizei.
(8) Bei geringfügigem Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 sind die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei befugt, eine Verwarnung mit Ordnungsgeld von 1 bis 20 M auszusprechen.
(9) Ordnungsstrafmaßnahmen nach Abs. 4 können von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei ausgesprochen werden. Die ermächtigten Angehörigen anderer bewaffneten Organe können bei Zuwiderhandlungen durch Fahrzeugführer dieser Organe selbständig Eintragungen über die Verletzung ordnungsrechtlicher Pflichten auf dem Berechtigungsschein vornehmen.
(10) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz vom 12. Januar 1968 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten – OWG – (GBl. I Nr. 3 S. 101).
(11) Die Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen regelt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.

§ 48
Erlaubniserteilung

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Zustimmung
a) zur Personenbeförderung auf der Ladefläche von Lastkraftwagen (§ 29 Abs. 2),
b) zur Durchführung von Großraum- und Schwerlasttransporten (§ 30 Abs. 5),
c) zur Durchführung von Sport- und anderen Veranstaltungen (§ 38 Abs. 1),
d) zur Durchführung von Bauarbeiten (§ 40 Abs. 1)
regelt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei durch Rechtsvorschriften.
(2) Die Erlaubnis bzw. Zustimmung kann mit Auflagen erteilt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden, die als Forderungen gemäß den §§ 1 und 47 einzuhalten sind. Die Erlaubnis ist auf Verlangen den Angehörigen der Deutschen Volkspolizei oder dazu ermächtigten Personen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 49
Befugnisse gesellschaftlicher Kräfte

(1) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei können den gesellschaftlichen Kräften in den Kollektiven für Verkehrssicherheit folgende Befugnisse übertragen:
a) Durchführung von Verkehrsunterricht (§ 47 Abs. 4 StVO oder § 23 Abs. 3 StVZO),
b) Abnahme der theoretischen und/oder praktischen Grundprüfung sowie der Abschlußprüfung für den Erwerb der Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 3 Buchst. d StVZO),
c) Überprüfung der Fahrzeugführer und Fahrzeuge zwecks Erteilung der Erlabnis zur Personenbeförderung (§ 29 StVO),
d) Begleitung von Großraum- und Schwerlasttransporten (§ 30 Abs. 5 StVO),
e) Kontrolle der Führerscheine, Fahrerlaubnisscheine und Berechtigungsscheine, der Zulassungsscheine und Nachweise über die Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer und des Beitrages zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung (§§ 3 Abs. 5 und 10 Abs. 4 StVZO),
f) Kontrolle der Fahrtüchtigkeit sowie der Verkehrs- und Betriebssicherheit (§§ 7 und 8 StVO),
g) Durchführung technischer Überprüfung von Fahrzeugen (§ 12 StVZO), sowie Eintragung der technischen Überprüfung in den Zulassungsschein,
h) Wahrnehmung der Meldepflichten der Fahrzeugeigentümer und -halter und Eintragung von Veränderungen im Fahrzeugbrief und Zulassungsschein (§ 11 StVZO).
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Übertragung von Befugnissen an gesellschaftliche Kräfte regelt der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei.

§ 50
Durchführungsbestimmungen und Anordnungen

(1) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen und durch Anordnungen die Anlagen ändern oder ergänzen.
(2) Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei kann zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen oder ähnlichen Gefahrensituationen, zur Beseitigung ihrer Folgen sowie zur Gewährleistung der Sicherheit des Staates Beschränkungen für den Straßenverkehr abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung festlegen.

§ 51
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie gilt auch in Objekten bewaffneter Organe, in denen Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 aufgestellt sind.

§ 52
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 4 tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.*
(3) Die vor dem 1. Januar 1978 aufgestellten Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen behalten vorläufig ihre Gültigkeit, Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei erlässt Durchführungsbestimmungen für ihre schrittweise Veränderung.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
a) die Verordnung vom 30. Januar 1964 über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – ) (GBl. II Nr. 49 S. 357) in der Neufassung vom 20. Mai 1971 (GBl. II Nr. 51 S. 418),
b) die Verordnung vom 6. Dezember 1967 zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (GBl. II Nr. 120 S. 845),
c)die Verordnung vom 20. Mai 1971 zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – (GBl. II Nr. 51 S. 409),
d) die Vierte Verordnung vom 13. Dezember 1973 zur Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – (GBl. I Nr. 59 S. 579),
e) die Zweite Durchführungsbestimmung vom 1. August 1965 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (GBl. II Nr. 86 S. 637),
f) die Dritte Durchführungsbestimmung vom 3. Juni 1972 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (GBl. II Nr. 30 S. 356),
g) die Anordnung Nr.1 vom 30. Januar 1964 zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (GBl. II Nr. 50 S. 404),
h) die Anordnung Nr. 2 vom 11. August 1975 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (GBl. I Nr. 34 S. 627),
i) die Anordnung Nr. 3 vom 21. Dezember 1976 zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (GBl. I Nr. 51 S. 577),
j) die Ziff. 49 der Anpassungsverordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363).

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* § 8 Abs. 4 wurde mit der 5. Verordnung verändert und zu § 8 Abs. 5


Erläuterungen zu den §§ 47 - 49


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Jens
Beitrag 02.10.2012, 19:26
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Anlage 1

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Jens
Beitrag 02.10.2012, 19:26
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Anlage 2

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Jens
Beitrag 02.10.2012, 19:26
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Im Sinne der Bestimmungen der StVO und der Anlagen 1 und 2 gilt als

1. Änderung der Fahrtrichtung
jedes deutliche Abweichen eines Fahrzeugs von der bisher eingehaltenen Richtung nach rechts oder links zum Einordnen, Abbiegen, Wenden, Überholen, Vorbeifahren, Wiedereinordnen, Halten, Abfahren oder Fahrspurwechsel, nicht jedoch ein durch den Fahrbahnverlauf (Kurve) bedingtes Abweichen;

2. Anhalten
Unterbrechung der Fahrt, die durch den Verkehrsablauf (verkehrsbedingt) oder eine nicht vorhersehbare plötzliche Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs bzw. eine von der Ladung ausgehende Gefahr (betriebsbedingt) erforderlich wird;

3. Anhängefahrzeug
Fahrzeug – einschließlich Sattelauflieger – das dazu bestimmt ist, von einem Fahrzeug gezogen zu werden;

4. Bahnübergang
mit einem Warnkreuz (Anlage 2 Bild 130) gekennzeichnete Kreuzung einer Straße mit einem Schienenweg in einer Ebene;

5. Blinklicht
Vorrichtung zur Kennzeichnung örtlicher Gefahrenstellen mit unterbrochenem gelben oder rotem Licht, die nicht an einem Fahrzeug angebracht ist;

6. Einmündung
Verkehrsfläche mit dem Anschluß einer Straße an eine durchgehende Straße oder Richtungsfahrbahn, die durch gedachte Verbindungen jeweils vom Beginn der Krümmung des Fahrbahnrandes
a) zum gegenüberliegenden Krümmungsbeginn des Fahrbahnrandes der einmündenden Straße bzw.
b) rechtwinklig zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand der durchgehenden Straße oder Richtungsfahrbahn
begrenzt wird;

7. Ermächtigte Personen
Angehörige der bewaffneten Organe sowie freiwillige Helfer der Deutschen Volkspolizei sowie gesellschaftliche Kräfte im Rahmen der ihnen nach § 49 übrertragenen Befugnisse;

8. Fahrbahn
Teil einer Straße, der dem Verkehr mit Fahrzeugen bzw. bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten ist;

9. Fahrspur
Teil einer Fahrbahn, der durch Fahrbahnmarkierungen in Längsrichtung so begrenzt ist, daß er für die Fortbewegung einer Reihe hintereinanderfahrender mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

10. Fahrzeuge
durch Maschinen oder Muskelkraft fortbewegte Einrichtung, die der Ortsveränderung von Personen oder Gütern auf Straßen dient und den Bau- und Betriebsbestimmungen für Straßenfahrzeuge unterliegt;

11. Fahrzeugführer
Person, die ein Fahrzeug lenkt oder/und bedient;

12. Fahrzeughalter
Person, die ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat;

13. Fahrzeugkolonne
10 oder mehr in einer Reihe hintereinanderfahrende mehrspurige Fahrzeuge;

14. Gespannfahrzeuge
von Tieren gezogenes Fahrzeug, einschließlich Schlitten;

15. Halten
Stillstand eines Fahrzeugs zum Ein- oder Aussteigen bzw. Be- oder Entladen ohne Verzögerung;

16. Haltestelle
Teil der Straße, der für das Ein- oder Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt ist, am Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 243 oder 244) beginnt und 50 m dahinter endet, soweit nicht durch Fahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bild 509) eine andere Begrenzung gekennzeichnet ist;

17. Haltestelleninsel
baulich oder durch Markierung von der Fahrbahn abgegrenzte Fläche, die für das Ein- oder Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt ist und nicht von Fahrzeugen befahren werden darf;

17. a Hilfsbedürftige Personen
Personen, die infolge ständiger oder zeitweiliger körperlicher und/oder geistiger Mängel nicht ischer am Straßenverkehr teilnehmen können, sowie Blinde, Seh- oder Hörgeschädigte, die eine gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten tragen oder deren Behinderung an Hilfsmitteln (weißer Gehstock, Blindenführhund) erkennbar ist;

18. Kraftfahrzeug
durch Maschinenkraft angetriebenes und nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug;

19. Kreuzung
Verkehrsfläche, auf der sich mindestens 2 Straßen in einer Ebene überschneiden und die durch gedachte Verbindungen zwischen dem sich jeweils gegenüberliegenden Beginn der Krümmungen der Fahrbahnränder begrenzt wird;

19. a Langsam fahrendes Fahrzeug
Fahrzeug, mit dem nur eine Geschwindigkeit gefahren wird, die wesentlich unter der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt;

20. Öffentliches Verkehrsmittel
Fahrzeug, das von Personen im Rahmen der Beförderungsbestimmungen benutzt werden kann;

21. Parken
Abstellen eines Fahrzeugs, soweit das nicht zum Ein- oder Aussteigen bzw. Be- oder Entladen ohne Verzögerung geschieht;

22. Sicherheitsabstand
Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, der unter Berücksichtigung von Fahrgeschwindigkeit, Verkehrsbedingungen, Fahrbahn- Sicht- und Witterungsverhältnissen, der Beschaffenheit und des Bremsvermögens des eigenen und vorausfahrenden Fahrzeugs so zu wählen ist, daß bei Geschwindigkeitsverringerung oder Anhalten des Vorausfahrenden rechtzeitig und gefahrlos angehalten werden kann;

23. Straße
für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Fläche mit mindestens einer Fahrbahn;

24. Überholen
Fahrvorgang, bei dem ein auf derselben Fahrbahn in gleicher Richtung langsamer fahrendes Fahrzeug durch ein schneller fahrendes Fahrzeug passiert wird;

25. Verkehrsteilnehmer bzw. Teilnehmer am Straßenverkehr
Person, die sich als Fußgänger, Führer oder Insasse eines Fahrzeugs im Verkehrsraum öffentlicher Straßen befindet oder dort ein Fahrzeug abgestellt hat bzw. von außen in irgendeiner Weise auf die Verhältnisse im Straßenverkehr einwirkt;

26. Verkehrsunfall
plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr, bei dem im Zusammenhang mit dem Fahrverkehr Personenschaden oder mehr als nur geringfügiger Sachschaden entsteht;

27. Vorbeifahren
Passieren von Hindernissen, stehenden oder entgegenkommenden Fahrzeugen bzw. Personen.


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