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> StVO 77 der DDR, Erläuterungen
Der Dicke
Beitrag 24.10.2012, 19:35
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Erstes Kapitel – Allgemeine Bestimmungen
§§ 1- 6
Zweites Kapitel – Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen
§§ 7 - 9
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil I
§§ 10-15
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil II
§§ 16 - 21
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil III
§§ 22 - 27
Drittes Kapitel – Verhalten der Fahrzeugführer, Teil IV
§§ 28 - 33
Viertes Kapitel – Verhalten der Fußgänger
§§ 34 - 36
Fünftes Kapitel – Bestimmungen zum Schutze des Straßenverkehrs
§§ 37 - 42
Sechstes Kapitel – Sonderbestimmungen
§§ 43 - 46 Ausnahmen
Siebtes Kapitel – Schlußbestimmungen
§§ 47 - 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Erläuterungen zu Anlage 2
Zu I. Warnzeichen (Bild 101 bis 130)
Zu II. Vorschriftszeichen (Bild 201 bis 262)
Zu III. Hinweiszeichen (Bild 301 -bis 340)
Zu IV. Zusatzzeichen (Bild 401 bis 422)


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Der Dicke
Beitrag 24.10.2012, 20:48
Beitrag #2


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Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen


Erläuterungen zu §1
1) Diese Grundregeln tragen in besonderem Maße dem in der Präambel erwähnten Anliegen der Straßenverkehrsbestimmungen der DDR Rechnung. Sie dienen der Entwicklung solcher Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer, die den Grundsätzen des sozialistischen Zusammenlebens der Bürger entsprechen.
2)Verantwortungsbewußtsein zeigt jeder Verkehrsteilnehmer, der seine Verantwortung im Straßenverkehr erkennt, die Notwendigkeit seines pflichtgemäßen Verhaltens einsieht, danach handelt und stets selbstkritisch
urteilt.
3)Disziplin setzt voraus, daß Verkehrsteilnehmer die Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr respektieren und die sich daraus ergebenden Pflichten und Forderungen bewußt erfüllen.
4)Aufmerksamkeit im Straßenverkehr erfordert vor allem ein konzentriertes und umsichtiges Beobachten des Verhaltens der anderen Verkehrsteilnehmer und der sich ständig verändernden Verkehrssituationen.
5)Die Vorsicht verlangt, daß man bei allen Handlungen und Entscheidungen im Straßenverkehr vorausschauend etwaige Gefahren und Folgen, die sich aus der Verkehrssituation oder dem eigenen Verhalten ergeben können, in Rechnung stellt und vor allem jedes riskante Verhalten vermeidet.
6) Die Forderung nach gegenseitiger Rücksichtnahme unterstreicht die Notwendigkeit des vorsichtigen und taktvollen Verhaltens aller Verkehrsteilnehmer zueinander, der Fahrzeugführer untereinander und vor allem zwischen Fahrzeugführern und Fußgängern.
7) Diese Grundforderungen haben in Verbindung mit den weiteren Pflichten nach Abs. 1 vorrangige Bedeutung und sind stets zu beachten und einzuhalten. Sie gehen davon aus, daß die Verkehrssituationen auf den Straßen, insbesondere an Kreuzungen und Einmündungen, ständig wechseln, vielgestaltig und kompliziert sind. Die Bewegung der Fahrzeuge schafft immer neue Situationen, denen sich jeder einzelne Verkehrsteilnehmer in seinem Verhalten anpassen muß. Die Straßen, Fahrzeuge und Verkehrsanlagen sind sehr unterschiedlich, die Beziehungen der Verkehrsteilnehmer zueinander je nach der Art ihrer Teilnahme, nach ihrem- Verhalten und nach Raum und Zeit verschieden. Unter diesen Umständen gewinnen die Grundforderungen an Bedeutung, da in den Einzelbestimmungen der StVO (§§ 2 ff) nur die häufigsten und typischen Verkehrssituationen und -Vorgänge (Vorfahrt, Überholen, Halten, Wenden u. ä.) geregelt werden können.
8) Als „Straßenverkehr" im Sinne der StVO gilt gemäß § 51 der Verkehr auf allen öffentlichen Straßen in der DDR. Als „öffentliche Straßen" gelten nach § 1 StVZO alle für den Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen (Straßen, Wege, Plätze), die — unabhängig von den Eigentumsverhältnissen — für jedermann zugelassen sind. Vergleiche auch VO vom 22. 8. 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBI. l Nr. 57 S. 515).
9) Vgl. Anlage 3 Ziff. 25.
10) Jeder Verkehrsteilnehmer kann grundsätzlich darauf vertrauen, daß sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer pflichtgemäß verhalten (Vertrauensgrundsatz). Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn Anhaltspunkte für ein verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu erkennen oder vorauszusehen sind (insbesondere bei Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Bürgern), bei eigenem verkehrswidrigem Verhalten, bei unklaren Verkehrssituationen, bei erheblicher Sichtbehinderung oder ähnlichen Umständen.
11) Eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten ist dann gegeben, wenn eine durch Tatsachen anzunehmende Wahrscheinlichkeit der Herbeiführung eines Schadens besteht, z. B. wenn ein Kraftfahrer schneller fährt als die Sichtverhältnisse es gestatten.
I2) Eine Schädigung von Personen oder Sachwerten wird nicht nur durch einen Verkehrsunfall (vgl. Anlage 3 Ziff. 26) hervorgerufen, sondern kann auch eintreten, wenn z. B. Fußgänger in eine ungenügend gesicherte Baugrube fallen oder deren Kleidung beim Vorbeifahren von Fahrzeugen verschmutzt wird.
13) Unvermeidbare Behinderungen oder Belästigungen sind solche, die auch bei diszipliniertem, vorsichtigem und rücksichtsvollem Verhalten durch die allgemeine und übliche Teilnahme am Straßenverkehr in Erscheinung' treten, z.B. durch die hotwendige und rechtmäßige Inanspruchnahme eines Teils der Verkehrsfläche beim Fahren, Halten oder Parken oder die technisch bedingten und zulässigen Abgase und Fahrgeräusche. Eine vermeidbore Behinderung liegt vor, wenn bei dichtem, zügigem Verkehr betont langsam gefahren wird, um z. B. ein Geschäft zu suchen. Vermeidbare Belästigungen können z. B. durch übermäßigen Lärm beim Be-oder Entladen in den Nachtstunden auftreten.
14) Die Notwendigkeit besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme ergibt sich aus dem Umstand, daß Kinder grundsätzlich noch nicht bzw. ältere oder hilfsbedürftige Personen z. T. nicht mehr die erforderlichen physischen und psychischen Voraussetzungen 'für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr besitzen. Deshalb dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht leichtfertig auf das verkehrsgerechte und stets pflichtgemäße Verhalten dieser Personen vertrauen. Vgl. auch Ziff. 10. ,
15) Vgl. Anlage 3 Ziff. 11 und 12.
16) Vgl. hierzu auch § 30 Abs. 7, die Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO sowie die Bestimmungen des Landeskulturgesetzes vom 14.5. 1970 (GBI. l Nr. 12 S. 67) und die ergänzenden Rechtsvorschriften, insbesondere der Dritten, Vierten und Fünften 'Durchführungsverordnung (DVO) zum Landeskulturgesetz sowie der Ersten und Zweiten Durchführungsbestimmung (DB) zur Vierte"n und zur Fünften DVO (GBI. II Nr. 4670 S. 339, 343 u-nd GBI. l Nr. 18/73 S. 157 sowie GBI. II Nr. 87/70 S. 595, 604 GBI. l Nr. 1873 S. 162 und GBI. l Nr. 37/74 S. 353).
17) Vgl. §11 des Gesetzes vom 11.6. 1968 über die Aufgaben und Befugnisse
der Deutschen Volkspolizei (GBI. l Nr. 11 S. 232).
18) Vgl. Anlage 3 Ziff. 7.
19) Das kann z. B. eintreten, wenn bei Sperrung einer Fahrbahn auf der Autobahn durch Verkehrsunfall die Führer der angestauten Fahrzeuge aufgefordert werden, mit ihren Fahrzeugen den Mittelstreifen zu überqueren und an der Unfallstelle vorbei die Gegenfahrbahn zu benutzen.


Erläuterungen zu §2
1) Zeichen zur Verkehrsregelung (vgl. §§ 3 und 4) sind Forderungen im Sinne des § 1 Abs. 4. Sie werden sowohl an oder auf Kreuzungen bzw. Einmündungen als auch außerhalb davon, z. B. an Bahnübergängen, gegeben.
2)Rechtzeitige Orientierung verlangt, sich so auf eine mögliche Verkehrsregelung einzustellen, daß die Zeichen sicher befolgt werden können, auch wenn während der weiteren Annäherung ein Wechsel der Zeichen erfolgt.
3)Das verlangt vor allem, die Fahrgeschwindigkeit entsprechend anzupassen
(vgl. §12 Abs. 1).
4)Das gilt auch dann, wenn das Zeichen des Verkehrspostens im Widerspruch zu einem Farbzeichen steht (z. B. Sperrung der Verkehrsrichtung durch einen Verkehrsposten, während die Lichtsignalanlage „Grün" zeigt).
5)Gemäß Abs. 4 haben deshalb Linksabbieger dem Gegenverkehr den Vorrang zu gewähren.
6)Das sind vor allem entgegenkommende Fahrzeuge auf der gleichen Fahrbahn oder anderen Richtungsfahrbahn, in gleicher Richtung fahrende oder entgegenkommende Straßenbahnen (auch auf besonderen Gleiskörpern), auf Radwegen in gleicher Richtung fahrende oder entgegenkommende Radfahrer sowie Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, in die eingebogen wird.
7)Der Linksabbieger ist somit grundsätzlich wartepflichtig (vgl. auch Erläuterung 5). Linksabbieger, die voreinander abbiegen (entweder gemäß § 15 Abs. 8 oder wenn es durch Fahrbahnmarkierungen, Verkehrszeichen oder Zeichen von Verkehrsposten vorgeschrieben wird), müssen infolge der möglichen Sichtbehinderung besonders aufmerksam auf den Gegenverkehr achten.


Erläuterungen zu §3
1) Farbzeichen zur Verkehrsregelung sind die Zeichen der Lichtsignalanlagen sowie die von Verkehrsposten auch außerhalb von Kreuzungen bzw. Einmündungen angewandten Licht- oder Flaggenzeichen. Ist es zur Abwehr von Gefahren (z. B. bei Sperrung der Fahrbahn durch Verkehrsunfall oder ein gefährliches Hindernis auf der unbeleuchteten Fahrbahn) erforderlich, können Farbzeichen auch von anderen Personen gegeben werden.
2) Dadurch wird das Verbot des Befahrens einer Kreuzung oder Einmündung bei Verkehrsstau oder einer besonderen Verkehrssituation gemäß §27 nicht aufgehoben.
3)Mit der Zuschaltung von „Gelb" zu „Grün" wird das bevorstehende Ende der Zeit für „Grün" angezeigt. Fahrzeugführer können dadurch rechtzeitig ihr Fahrverhalten, insbesondere ihre Fahrgeschwindigkeit bei der Annäherungan die Kreuzung oder Einmündung einrichten.Bei „Grün-Gelb" muß mit dem Anhalten vorausfahrender Fahrzeuge gerechnet werden.
4)Das Anhalten bei „Rot" und „Gelb" hat vor vorhandenen Quermarkierungen (Anlage 2 Bild 506, 507, 509) zu erfolgen.
5)Die Zuschaltung „Gelb" zu „Rot" soll Fahrzeugführer veranlassen, die Vorbereitungen zum unverzüglichen Anfahren zu treffen.
6)Diese Bestimmung regelt die sogenannte „Spursignalisierung". Entsprechend Anlage 1 Bild 6 bis 10 können auch Kombinationen (z. B. geradeaus und nach rechts) angezeigt werden.
7)Signale für Fußgänger und Radfahrer werden grundsätzlich auf der gegenüberliegenden Straßen- oder Fahrbahnseite aufgestellt. Dabei kann das überqueren einzelner Teile der Straße (z. B. erste Fahrbahn — Gleiskörper der Straßenbahn — zweite Fahrbahn) zu unterschiedlichen Zeiten freigegeben werden. Erfolgt das Umschalten auf „Rot" während des überquerens der Fahrbahn, für die das Zeichen gilt, ist die Fahrbahn in der beabsichtigten Richtung zu verlassen.
8)Sind keine solchen Signale vorhanden oder vorhandene Signale gestört, gelten die Farbzeichen einer Lichtsignalanlage gemäß Anlage 1 Bild 1 bis 5 oder 6 bis 10 bzw. Bild 23 auch für Straßenbahnen.
9) Die Möglichkeit des Rechtsabbiegens bei „Rot" kann ständig durch einen zusätzlichen Pfeil auf einer Tafel neben dem roten Farbzeichen angezeigt werden. Ist der zusätzliche grüne Pfeil als Lichtsignal angebracht, besteht die Möglichkeit des Rechtsabbiegens nur solange, wie der Pfeil leuchtet.
10) Da für Fahrzeugführer nicht immer eindeutig erkennbar ist, welche Verkehrsrichtungen freigegeben sind, ist vor dem Rechtsabbiegen bei „Rot" der Verkehrsablauf auf der Kreuzung oder Einmündung aufmerksam zu beobachten. Im Zweifelsfall darf nicht abgebogen werden.
11) Beim Aufleuchten des grünen Räumsignals, das in der Regel in der Mitte zwischen zwei Richtungsfahrbahnen oder aber an der gegenüberliegenden Ecke der Kreuzung aufgestellt ist, ist für den entgegenkommenden Fahrzeugverkehr sowie für Fußgänger — die die Fahrbahn überqueren wollen, in die eingebogen wird — bereits auf „Rot" geschaltet. Wenn das Räumsignal nicht leuchtet, ist das Abbiegen nach links bzw. das Verlassen der Kreuzung oder Einmündung unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 zulässig (vgl. auch Erläuterungen 5 und 7 zu § 2).
12)Mit diesen Signalen können einzelne oder mehrere Fahrspuren für jeweils eine Fahrtrichtung bestimmt werden (sogenannter Flutrichtungsverkehr).
13)Ist eine Fahrspur durch rote schräggekreuzte BalkeTi gesperrt, darf die so gekennzeichnete Fahrspur auch nicht kurzzeitig (z. B. zum Überholen) befahren werden, da sie ausschließlich der Benutzung in der Gegenrichtung vorbehalten ist.
14)Der grüne nach unten gerichtete Pfeil weist auf die Fahrspur, die benutzt werden darf. Die Bedeutung ist nicht gleichzusetzen mit dem grünen Pfeil gemäß Anlage 1 Bild 8 („Verkehrsrichtung freigegeben nur für Geradeausfahrer").



Erläuterungen zu §4
1) Die Zeichen der Verkehrsposten zur Verkehrsregelung sind Forderungen im Sinne des § 1 Abs. 4. Erfolgt auf Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen die Verkehrsregelung durch 2 Verkehrsposten, gilt
grundsätzlich das Zeichen des Postens, der auf der benutzten Straßenseite steht.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff. 7.
3) Vgl. hierzu Anlage 3 Ziff. 19 und 6.

4) Siehe Skizze.


Angehängtes Bild



Erläuterungen zu §5
1) Blinklichter und Rundumleuchten gemäß §5 sind keine Sondersignale im Sinne des § 44.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff. 5.


Erläuterungen zu §6
1) Vgl. auch Erläuterungen zur Anlage 2.
2) Die sich aus Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen ergebenden Forderungen (z. B. Wendeverbot, Überholverbot, Halte- und Parkverbot) sind in den Einzelbestimmungen (z. B. §§ 16, 17 und 23) nicht gesondert enthalten. Als Forderungen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Regelungen, die mit solchen Zusatzzeichen angezeigt werden, die in Anlage 2 Abschnitt IV nicht abgebildet sind.
3) Vgl. Anlage 2 Abschn. I.
4) Vgl. Anlage 2 Abschn. II.
5) Vgl. Anlage 2 Abschn. V.
6) Vorschriftszeichen gelten jeweils für die Straßenstelle, vor der sie aufgestellt sind. Gebote und Verbote, die für fahrende Fahrzeuge ausgesprochen werden (vorrangig gem. Anlage 2 Bild 217 bis 220) gelten grundsätzlich bis zum Aufhebungszeichen (Anlage 2 Bild 221 bis 223). Gebote und Verbote, die mit dem Vorschriftszeichen (Anlage 2 Bild 261) ausgesprochen werden, gelten für das gesamte, dem Zeichen folgende Gebiete (z. B. Wohngebiet). Sie werden innerhalb des Gebietes grundsätzlich nicht erneut gekennzeichnet. Die so angezeigten Vorschriften enden am Verkehrszeichen gem. Anlage 2 Bild 262.
7) Solche Verbote können auch durch Fahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bild 518 bis 520) angezeigt werden.
8) Vgl. Anlage 3 Ziff. 19 und 6. Sollen durch Verkehrszeichen angeordnete Halte- oder Parkverbote bzw. Parkordnungen vorher enden, wird das mit dem Zusatzzeichen Anlage 2 Bild 405 unter dem entsprechenden Vorschriftszeichen angezeigt.
9) Vgl. z. B. Verordnung über öffentliche Straßen - Straßenverordnung - vom 22. 8. 1974 (GBI. l Nr. 57 S. 515).


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Beitrag 25.10.2012, 08:13
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Zweites Kapitel
Voraussetzungen für das Führen von Fahrzeugen

Erläuterungen zu §7
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 11.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff. 10. Dazu gehören Kraftfahrzeuge aller Art (vgl. Anlage 3
Ziff. 18 und § 5 Abs. 2 StVZO), Schienenfahrzeuge, Gespannfahrzeuge (vgl.
Anlage 3 Ziff. 14), Fahrräder, Fahrzeuge der Straßenunterhaltung und -reini-
gung, Handwagen bzw. -karren über 1,10 m Breite (vgl. §34 Abs. 7).
3) Die Fahrtüchtigkeit setzt die Eignung und Tauglichkeit zum Führen eines Fahrzeugs (vgl. §§ 3 und 10 StVZO sowie die 3. DB zur StVZO - Tauglich
keitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen — TauVoK - vom 10. 8. 1973,
GBI. l Nr. 42 S. 440) sowie bei Antritt und während der Fahrt die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit voraus.
4) Das verlangt vom Fahrzeugführer, daß er über ein ausreichendes Maß an Wissen, Können und Erfahrungen verfügen muß. Die Weiterbildung sollte ständiges Bestreben der Fahrzeugführer sein. Dazu können die vielfältigen
staatlichen und gesellschaftlichen Weiterbildungsmöglichkeiten genutzt werden.
5) Neben der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. §§ 5 ff . StVZO) gehört dazu gegebenenfalls auch die Erlaubnis zur Personenbeförderung (§ 29), der Fahrlehrerschein u. ä.
6) Davon werden alle Handlungen erfaßt, die auf die bevorstehende Abfahrt des Fahrzeugführers gerichtet sind (z. B. Anlassen des Motors, Lösen der Handbremse u. a. m.).
7) Das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluß gehört zu den schwerwiegendsten und gefährlichsten Rechtsverletzungen im Straßenverkehr. Deshalb besteht absolutes Alkoholverbot für alle Fahrzeugführer, besonders jedoch für Führer von Kraftfahrzeugen aller Art. Für Fahrzeugführer ist daher jeglicher Alkoholgenuß vor Antritt und während der Fährt verboten, d. h. auch der Genuß kleinerer Mengen. Besonders ist auf die Wirkung des Restalkohols zu achten, der vorhanden ist, wenn die Zeitspanne zwischen Trinkende und Fahrtantritt nicht ausreicht, den genossenen Alkohol im Körper abzubauen.
Die Auswirkungen des Alkohols auf die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind heute allgemein bekannt, so daß Fahrzeugführer sich auf Unkenntnis nicht berufen bzw. auf Erfahrungen, Zufälligkeiten o. ä. nicht vertrauen dürfen. Die wissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes schließen jeden Zweifel aus. Bei vorliegendem Verdacht ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen (§ 44 der Strafprozeßordnung der DDR — StPO — bzw. § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten — OWG). Bei Verstoß gegen das Verbot des Alkoholgenusses durch Fahrzeugführer wird außer einer Bestrafung nach § 200 des Strafgesetzbuches der DDR (StGB) bzw. § 47 StVO grundsätzlich die Führung von Fahrzeugen zeitweilig untersagt und Kraftfahrern die Fahrerlaubnis entzogen. '
Für andere Personen, die Fahrzeugführer zum Alkoholgenuß anstiften, oder in anderer Weise bei strafbaren Handlungen wissentlich Hilfe leisten, ergibt sich ebenfalls strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Die Rechtspflichten für Fahrzeughalter und andere für den Betrieb bzw. den Einsatz von Fahrzeugen verantwortliche Personen ergeben sich aus §9.
8) Zur Vermeidung von Übermüdungen sind rechtzeitig ausreichende Fahrpausen einzulegen, da allgemein bekannte Ermüdungserscheinungen erfahrungsgemäß nicht plötzlich auftreten. Bei längeren Fahrten müssen Pausen von vornherein geplant werden.
9) Die Einnahme von Suchtmitteln führt generell zur Fahruntuchtigkeit. Verschiedene Arten von Arzneimitteln können die Fahrtüchtigkeit erheblich vermindern. Deshalb soll beim Arzt bzw. in der Apotheke bezüglich der Auswirkungen eines Medikamentes nachgefragt werden (vgl. auch §8 Abs. 2 TauVoK). Hinweise auf den Verpackungen von Arzneimitteln sind unbedingt zu beachten.
10) Hierfür können viele Umstände ursächlich sein (Übermüdung, Unwohlsein u. ä.). Die Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit erfordert im Einzelfall einen unterschiedlich langen Zeitraum. Deshalb obliegt dem Fahrzeugführer eine bedeutende Verantwortung bei den in solchen Fällen zu treffenden Entscheidungen.


Erläuterungen zu §8
1) Das ist eine generelle Voraussetzung für den sicheren Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und bezieht sich vor allem auf die Funktionstüchtigkeit der Aggregate und Teile des Fahrzeugs, die für die Verkehrssicherheit unerläßlich sind und die einen einwandfreien Betrieb des Fahrzeugs gewährleisten.
2) Wichtige Teile und Einrichtungen sind vor allem Lenkung, Bremsen, Bereifung, Beleuchtungseinrichtungen, Fahrtrichtungsanzeiger, Scheibenwischer.
3) Dazu gehören Sicherheitsgurte (vgl. § 65 Abs. 2 StVZO), Reserverad, Verbandkasten für Erste Hilfe, Autobahndreibock oder zugelassene Sicherungsleuchte und ein Sortiment Ersatzglühlampen (vgl. auch § 73 StVZO). Bezüglich der erforderlichen Sauberkeit und Erkennbarkeit des polizeilichen Kennzeichens siehe auch § 70 Abs. 4 StVZO.
4) Vgl. Abs. 2 und § 30.
5) Eine Weiterfahrt ist in jedem Falle verboten, wenn Schäden an den Bremsen oder Lenkungsteilen vorhanden sind. Zum Abschleppen defekter Fahrzeuge vgl. § 26.
6) Die Scheiben dürfen nicht vereist, zugeschneit, beschlagen oder stark verschmutzt, die Rückblickspiegel müssen richtig eingestellt und sauber sein. Das gilt auch für die Scheinwerfer. Die Sicht darf auch nicht durch die Ladung beeinträchtigt sein; das gilt auch für Gespannfahrzeuge.
7) Vgl. §§ 28 und 33.
8) Vgl. § 29.
9) Vgl. § 30.
10) Die zulässigen Achslasten sind bei Kraftfahrzeugen und Anhängefahrjougen aus dem Zulassungsschein bzw. dem Fahrzeugbrief ersichtlich (vgl. §39 und Anlage 1 StVZO).



Erläuterungenzu §9
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 12. Fahrzeughalter ist also nicht immer der Fahrzeugeigentümer; es kann auch der Mieter oder eine andere Person sein, der das Fahrzeug zum Gebrauch für eigene Rechnung überlassen wurde.
2) Hierzu gehören z. B. die Fahrbereitschafts- und Fahrdienstleiter, die technischen Leiter, Brigadiere und Einsatzleiter.
3) Der Fahrzeugführer darf einer anderen Person die Führung des Fahrzeugs nur überlassen, wenn diese den Anforderungen der §§ 7 und 8 entspricht; bei Übergabe des Kraftfahrzeugs muß er sich davon überzeugen, daß die
betreffende Person eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.



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Beitrag 25.10.2012, 18:53
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Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer Teil I


Erläuterungen zu §10
1) Teile der Straße sind befestigte Fahrbahnen, unbefestigte Fahrbahnen (Sommerwege), Radwege, Gehwege und besondere Gleiskörper der Straßenbahn. Mit Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich die befestigte Fahrbahn zu benutzen. Die Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege durch Radfahrer ergibt sich auch aus §32 Abs. 1.
2) Das gilt insbesondere auf Autobahnen sowie vor und in Kurven, an Bergkuppen sowie anderen unübersichtlichen Straßenstellen (vgl. Erläuterung 3zu § 16).
3) Dazu gehören 2. B. haltende oder parkende Fahrzeuge, Verkehrshindernisse (Baustellen usw.), erhebliche Fahrbahnschäden oder -Wölbungen u.a.
Ein Abweichen vom Gebot des Rechtsfahrens ist außerdem beim Fahren in Fahrspuren gleicher Richtung innerhalb von Ortschaften, beim Einordnen zum Linksabbiegen oder Wenden gem. § 15 Abs. 7, bei Fußgängern die die Fahrbahn benutzen, beim Überholen gem. § 17, beim Begegnen mit Schienenfahrzeugen gem. § 18, bei plötzlichen Gefahren auf der rechten Fahrbahnseite oder auch dann zulässig, wenn rechts liegende Grundstücke nicht anders erreicht werden können.
In jedem Falle ist Rücksicht auf den nachfolgenden und entgegenkommenden Verkehr zu nehmen. Erforderlichenfalls ist anzuhalten.
4) Das Wenden und Rückwärtsfahren ist untersagt. Die Einfahrt rückwärts in ein Grundstück oder eine Parklücke sowie das Zurückstoßen zum Ankuppeln eines Anhängers oder Abschleppen eines Fahrzeugs gilt nicht als Rückwärts
fahren.
5) Die Ausnahmen können — soweit nicht aus den verlegten Gleisen eindeutig erkennbar — durch das Warnzeichen Anlage 2 Bild 114 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 418 — Symbol einer Straßenbahn — angezeigt werden.
6) Blaue Wegweiser mit weißer Schrift.
7) Daraus ergibt sich das allgemeine Wendeverbot auf Autobahnen. Ausnahmen werden jeweils durch Verkehrszeichen angezeigt:
a) bei einem notwendigen überwechseln auf die andere Fahrbahn zur Weiterfahrt in der gleichen Richtung oder einem notwendigen Verlassen der Autobahn nach links durch das Vorschriftszeichen Anlage 2 Bild 233 mit
einem Linksabbiegepfeil;
b) bei zugelassenem Wenden zur Weiterfahrt in entgegengesetzter Richtung durch das Vorschriftszeichen Bild 234 mit einem Geradeauspfeil, der mit einem Wendepfeil kombiniert ist.


Erläuterungen zu §11
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 9.
2) D. h. zwischen den die Fahrspur begrenzenden Linien.
3) Vgl. Erläuterung 3 zu § 10.
4) Es müssen 2 oder mehr Fahrspuren für die gleiche Fahrtrichtung vorhanden sein, wenn die Regelungen dieses Absatzes Anwendung finden.
5) Mit dieser Regelung wird das ständige Linksfahren außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen grundsätzlich untersagt. Wurde zum Überholen eine links liegende Fahrspur benutzt, ist danach wieder auf die rechtsliegende Fahrspur zu wechseln.
6) Gem. § 15 Abs. 3 ist rechtzeitig vor jedem Fahrspurwechsel die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen.
7) Das Hineinwechseln in den Sicherheitsabstand zwischen 2 hintereinander fahrenden Fahrzeugen verbietet § 15 Abs. 2.
8) Dabei ist insbesondere die gegenseitige Rücksichtnahme geboten.


Erläuterungen zu §12
1) Das Fahren mit einer den aufgeführten Bedingungen nicht angepaßten Geschwindigkeit zählt zu den Hauptunfallursachen. Die Vielfalt der häufig wechselnden äußeren Bedingungen, die vom Fahrzeugführer bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit zu beachten sind, erfordert ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Wissen und Können, um jederzeit verantwortungsbewußt und pflichtgemäß zu handeln.
Zur Erfüllung dieser Rechtspflicht kann es notwendig sein, wesentlich unterhalb der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu fahren. Das gilt auch, wenn mit Verkehrszeichen eine „Mindestgeschwindigkeit" (vgl. Erläuterung zu Anlage 2 Bild 230) angezeigt wird. In diesem Fall gehen die Rechtspflichten nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 denen vor. die sich aus dem Vorschriftszeichen „Mindestgeschwindigkeit" ergeben.
2) Vgl. §§ 8 und 30.
3) Das heißt, es muß vor anderen Fahrzeugen oder Hindernissen sicher angehalten werden können und der Fahrzeugführer muß seine Pflichten (z. B. zum Gewähren der Vorfahrt) erfüllen können.
4) Gefahren dürfen weder für andere Verkehrsteilnehmer oder Sachwerte noch für den Fahrzeugführer selbst entstehen.
5) Weitere Höchstgeschwindigkeiten sind vor Bahnübergängen (50 km/h — vgl. § 20 Abs. 2 Buchst, a) und beim Abschleppen (50^ km/h, auf Autobahnen 70 km/h - vgl. § 26 Abs. 6) festgelegt.
6) Damit kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowohl höher als auch ..... clriger festgesetzt werden; sie gilt dann jeweils bis zu einer anderen 'imjezeigten zulässigen Höchstgeschwindigkeit (z.B. 80 — 60 — 40) bzw. bis /um Aufhebungszeichen (Anlage 2 Bild 221 oder 222).
7) Vgl. Erläuterung 7 zu §30. Das bezieht sich sowohl auf einzelne Kraftfahrzeuge als auch deren Anhängefahrzeuge.
8) Vgl. Anlage 2 Bild 336.
9) Vgl. § 68 StVZO und Anlage 3 zur StVZO.
10) Vgl. Abs. 2 und Erläuterung 5.
11) Vgl. Anlage 3 Ziff. 22.
12) Sie liegen grundsätzlich nur bei der Vermeidung von Schädigungen oder der Aliwohr akuter Gefahren vor.




Erläuterungen zu §13
1) Fahrzeugführer dürfen die Vorfahrt nicht erzwingen. Sie können zwar grundsätzlich auf die Gewährung der Vorfahrt durch die nach den Vorfahrtregeln wartepflichtigen Fahrzeugführer vertrauen, müssen aber das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer beobachten und bei einer erkennbaren oder voraussehbaren Verletzung der Wartepflicht durch andere Fahrzeugführer auf die Vorfahrt verzichten.
Bei der Verkehrsregelung werden die Vorfahrtregeln gemäß § 2 Abs. 3 außer Kraft gesetzt.
2) Das bedeutet, daß ein wartepflichtiger Fahrzeugführer die Fahrt nicht fortsetzen darf, wenn durch ein Weiterfahren andere Fahrzeugführer gezwungen werden könnten, die Richtung oder Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge plötzlich zu ändern. Für die Beurteilung einer Vorfahrtsituation ist entscheidend, woher die Fahrzeuge kommen, nicht wohin sie fahren.
3) Vgl. § 12 Abs. 1 und Erläuterungen dazu.
4) Sichtbehinderungen können nicht nur durch Baulichkeiten, Sträucher, Gehölze o. ä. bzw. haltende Fahrzeuge entstehen, sondern auch durch Fahrzeuge, die in anderen Fahrspuren in gleicher, entgegengesetzter oder kreu
zender Fahrtrichtung fahren.
5) Bei „besonderen Verkehrssituätionen" vgl. §27.
6) An Kreuzungen und Einmündungen gelten als gleichrangige Straßen
a) alle Straßen ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen (vgl. Skizze A)
b) mit Verkehrszeichen gekennzeichnete Nebenstraßen untereinander (vgl. Skizze B)
c) die beiden aufeinandertreffenden Teile einer abbiegenden Hauptstraße zueinander (vgl. Skizze C).
7) Zu den Teilen einer Straße vgl, Erläuterung 1 zu § 10.
8) Vgl. Skizze D.
Bei abbiegender Hauptstraße wird durch ein Zusatzzeichen (Anlage 2 Bild 401 oder 402) unter den vorfahrtregelnden Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 301 bzw. 226 oder 227) der Verlauf der Hauptstraße angezeigt (vgl. Skizze E).
9) Der Begriff „andere Wege" ist nicht von einer bestimmten Breite, von einer eventuellen Befestigung des Weges oder von ähnlichen Faktoren abhängig. Als „andere Wege" gelten solche Verkehrsflächen, die nach ihrer allgemeinen Gestaltung und Beschaffenheit als Wege erkennbar sind und hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs und ihrer Verkehrsbedeutung den Feld- und Waldwegen etwa gleichgestellt werden können.


Angehängtes Bild



10) Dazu gehören auch Straßen mit getrennten Fahrbahnen — vgl. auch Erläuterung 1 zu § 10.
11) Vgl. Skizze F.
Die Wartepflicht der Linksabbieger gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen gilt unabhängig davon, ob von einer Straße ohne vorfahrtregelnde Verkehrszeichen, von einer Hauptstraße oder Nebenstraße — auch mit mehreren Fahrbahnen — abgebogen wird.
12) Vgl. Skizze G.
13) Das heißt, unabhängig von den Vorfahrtregeln gemäß den Absätzen 2 bis 5.
14) Mit dieser Bestimmung wird der Bedeutung der öffentlichen Massenverkehrsmittel Rechnung getragen.
15) Vgl. § 10 Abs. 5 und Vorfahrtskizze H.
Als „durchgehender Verkehr auf den Hauptfahrbahnen" gelten die jeweils linksseitig von hinten kommenden Fahrzeuge.
16) Zwischen den Benutzern der bogenförmigen Anschlußbahnen und den Fahrzeugführern auf den parallel zu den Hauptfahrbahnen verlaufenden Nebenfahrbahnen wird die Vorfahrt grundsätzlich durch Verkehrszeichen geregelt.


Angehängtes Bild


Erläuterungen zu §14
1) Eine Vorankündigung kann mit Warnzeichen (Anlage 2 Bild 118) erfolgen.
2) Vgl, auch Erläuterungen 6 und 14 zu § 1.
3) Dabei sind die Umstände gem. § 12 Abs. 1 zu beachten.
4) Das setzt ein rechtzeitiges und aufmerksames Beobachten des Fußqänqer-verkehrt auf und an dem Überweg voraus.
5) Haben die auf dem Überweg befindlichen Fußgänger die vom Fahrzeugführer benutzte Fahrspur bereits passiert, kann in diesem Ausnahmefall ohne anzuhalten vorsichtig und unter Beachtung des Abs. 4 weitergefahren werden.
6) Fahrzeugführer können im allgemeinen darauf vertrauen, daß dabei Fußgänger gem. § 35 Abs. 3 kurzzeitig verweilen und anfahrende Fahrzeuge vorbeifahren lassen.
7) Das Verbot des Vorbeifahrens besteht nur gegenüber solchen Fahrzeugen, die die Sicht behindern. So bildet z. B. ein haltender LKW für einen Motorradfahrer immer eine Sichtbehinderung, während im umgekehrten Falle eine solche in der Regel nicht vorliegt.



Erläuterungen zu §15
1) Vgl. Anlage 3 Ziffer 1.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff. 22. Damit wird das unter Mißachtung des Sicherheitsabstandes praktizierte „Lückenspringen" und „Slalomfahren" unterbunden.
3) Die Anzeige hat stets vor Beginn der Fahrtrichtungsänderung zu erfolgen. Sie ist dann rechtzeitig angezeigt, wenn andere Verkehrsteilnehmer ausreichend Zeit haben, die Anzeige wahrzunehmen, um ihr eigenes Fahrverhalten ohne Behinderung oder Gefährdung entsprechend einrichten zu können. Dabei sind besonders die gefahrenen Geschwindigkeiten sowie die Sicht- und Fahrbahnverhältnisse zu berücksichtigen.
4) Die Fahrtrichtungsanzeige muß unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse von anderen Verkehrsteilnehmern in ausreichender Entfernung wahrgenommen werden können. Blinkleuchten müssen den Bestimmungen des § 62 StVZO entsprechen und sauber sein.
5) Wenn am Fahrzeug Einrichtungen zur Fahrtrichtungsanzeige angebracht sind, ist deren Benutzung Pflicht. Auf andere geeignete Weise kann das Anzeigen u. a. durch seitliches Ausstrecken des Armes (Führer von Zweiradfahrzeugen) oder mit einer Winkerkelle (z. B. Führer von Gespannfahrzeugen) erfolgen.
6) Bei Benutzung einer abbiegenden Hauptstraße ist die Fahrtrichtungsänderung auch anzuzeigen, wenn das Fahrzeug auf der Hauptstraße verbleibt. Vor Straßengabelungen ist anzuzeigen, ob nach rechts oder links weitergefahren wird. Der Fahrzeugführer wie auch alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen stets berücksichtigen, daß wegen der Vielfalt der möglichen Fahrmanöver die tatsächlich beabsichtigte Art der Fahrtrichtungsänderung nicht immer eindeutig erkennbar ist.
7) Zum Beispiel das Linksblinken bei Geradeausfahrt nach dem Halten oder l'iiiken bzw. beim Auffahren nach rechts auf Autobahnen.
8) Hiermit wird der Bedeutung der öffentlichen Massenverkehrsmittel Rechnung getragen.
9) Mit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers darf ein Fahrzeugführer nullt darauf vertrauen, daß die Fahrtrichtungsänderung gefahrlos und Ungehindert erfolgen kann. Das gilt auch für Führer von Omnibussen beim Ahlohren von Haltestellen. Die Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs lil vor jeder Richtungsänderung, z. B. vor dem Einordnen und vor dem Allbiegen, erforderlich.
10) Das Einordnen hat so weit wie möglich zu erfolgen, um dem nachfolgenden Verkehr eine ungehinderte Fahrt zu ermöglichen. Auf Fahrbahnen, die in beiden Richtungen befahren werden, darf jedoch das Einordnen nach links nicht über die Fahrbahnmitte hinaus erfolgen, wenn nicht durch Fahrbahnmakierungen andere Regelungen getroffen sind. In Einbahnstraßen
und auf Richtungsfahrbahnen ist das Linkseinordnen bis an den linken Fahrbahnrand geboten. Auf ausreichend breiten Fahrbahnen sollte das Einordnen bis in den Gleisbereich von Schienenfahrzeugen vermieden werden, um die mögliche Weiterfahrt einer Straßenbahn nicht zu behindern.
11) Vgl. Erläuterung 7 zu § 2.
12) Vgl. auch § 13 Abs. 4.
13) Erforderlichenfalls müssen sich Fahrzeugführer einweisen lassen; vgl. dazu Erläuterung 6 zu § 16.


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Der Dicke
Beitrag 26.10.2012, 09:01
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Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer Teil II



Erläuterungen zu § 16
1) Wenden ist das zweimalige Linksabbiegen. Ist das nicht in einem Zuge möglich, kann zwischen dem ersten und zweiten Linksabbiegen ein ein- oder mehrmaliges Rückwärtsfahren notwendig sein. Davon ausgehend ist das Wenden grundsätzlich dort gestattet, wo ein Linksabbiegen möglich ist. Ist dagegen das Linksabbiegen untersagt, darf folglich auch nicht gewendet werden.
Fahrzeugführer, die wenden wollen, haben sich gem. § 15 Abs. 7 soweit wie möglich nach" links einzuordnen, an Kreuzungen mit mehreren Abbiegespuren in die am weitesten links liegende. Das Wenden aus den anderen Fahrspuren ist untersagt.
2) Das gilt auch gegenüber Fußgängern und Radfahrern.
3) Als unübersichtliche Stellen gelten solche Straßenabschnitte, auf denen der Fahrzeugführer wegen der Bebauung oder Bepflanzung bzw. wegen des Straßenverlaufs den Verkehr vor oder hinter seinem Fahrzeug nicht ausreichend weit beobachten kann. Eine Straßenstelle kann auch zeitweilig durch haltende, parkende oder fahrende Fahrzeuge unübersichtlich werden, so daß ein Wenden oder Rückwärtsfahren nicht gestattet ist.
4) Ob eine Stelle gefährlich ist, hängt weitgehend von den konkreten Verkehrsbedingungen, Fahrbahn-, Sicht- und Witterungsverhältnissen ab. Der Fahrzeugführer muß unter Beachtung dieser Umstände sowie der Eigenschaften und Ladung des Fahrzeugs verantwortungsbewußt prüfen, ob der beabsichtigte Fahrvorgang gefahrlos durchgeführt werden kann.
5)Vgl. auch Wendeverbot an Bahnübergängen (§ 20 Abs. 3), das allgemeine Wendeverbot auf Autobahnen (§ 10 Abs. 5 und Erläuterung 7 dazu) und das mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 215) jeweils örtlich angezeigte Wendeverbot.
6)Einweisen ist dann erforderlich, wenn der jederzeitige und ausreichende Überblick nicht vorhanden ist. Vor dem Einweisen muß der Fahrzeugführer den Einweisenden über dessen Aufgaben genau unterrichten und mit ihm eine eindeutige Zeichengebung vereinbaren. Der Einweisende hat seinen Platz so zu wählen, daß er eine sichere Verbindung mit dem Fahrzeugführer aufrechterhalten und die Verkehrssituation hinter dem Fahrzeug ausreichend beobachten kann.



Erläuterungen zu § 17
1) Beim Ausweichen ist vom Grundsatz des Rechtsverkehrs auszugehen (vgl. § 10 Abs. 2). Für das rechtzeitige Ausweichen gilt die Erläuterung 3 zu § 12 sinngemäß. Damit soll Fahrzeugführern ermöglicht werden, mit einem ausreichenden seitlichen Abstand vorbeifahren zu können. Als „entgegenkommender Verkehr" gelten auch Fußgänger oder getriebene Tiere.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff.27
3) Das Warten bzw.Zurückfahren sollte nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgen. So sollten Führer leichterer oder bergab fahrender Fahrzeuge das den Führern von schwereren oder bergauf fahrenden Fahrzeugen ersparen.
4) In den genannten Verkehrszeichen wird die Wartepflicht jeweils durch den roten Pfeil kenntlich gemacht.
5) Vgl. Anlage 3 Ziff. 24.
6) Der Überholvorgang beginnt in der Regel mit der Änderung der Fahrtrichtung zur Überholseite hin, wird mit dem Passieren des in gleicher Richtung langsamer fahrenden Fahrzeugs fortgesetzt und endet mit dem Wiedereinordnen.
7) Darunter sind auch Fußgänger, Radfahrer oder Tiere zu verstehen.
8) Vgl. auch die Pflichten bei der Änderung der Fahrtrichtung gem. § 15.
9) Zu beachten sind auch das Überholverbot an Bahnübergängen (§ 20 Abs. 2) und die mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 219 oder 220) gesondert angezeigten Überholverbote.
10) Vgl. Erläuterungen 3 und 4 zu § 16.
11) Vgl. Erläuterung 6. In diesem Falle muß der Fahrzeugführer von seiner Überholabsicht Abstand nehmen, auch wenn er dadurch zu einer Verminderung seiner Fahrgeschwindigkeit veranlaßt wird.
12) Fahrzeugführer müssen stets den Grundsatz beachten, daß nicht auf der Seite vorbeigefahren bzw. überholt werden darf, an der an Fahrzeugen die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt ist (vgl. auch § 15 Abs. 5 und § 18 Abs. 4). Die Pflichten anderer Fahrzeugführer bei der Änderung der Fahrtrichtung gem. § 15 zur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr (z. B. beim Herausfahren aus einer Reihe parkender Fahrzeuge oder Fahrspurwechsel) bleiben hiervon unberührt.
13) Vor dem Überholen muß deshalb eine solche Strecke ausreichend übersehen werden können, die nicht nur das Einholen, sondern auch das gefahrlose Wiedereinordnen mit ausreichendem Abstand zum überholten Fahrzeug gewährleistet (vgl. auch § 15 Abs. 2).
14) Vgl. dazu Erläuterung 1.
15) Das sind Fahrzeuge, mit denen Geschwindigkeiten gefahren werden, die wesentlich unter der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen.
16) Vgl. Anlage 3 Ziff. 13.
17) Die Anhaltepflicht für den Führer des langsamen Fahrzeugs besteht solange, bis die Fahrzeugkolonne vorbeigefahren ist. Für das Abfahren gilt § 15.
18) Vgl. §§ 2 bis 4.


Erläuterungen zu §18
1) Vgl. Erläuterung 1 zu § 17.
2) Wegen der Besonderheiten eines an Schienen gebundenen Fahrzeugs und der räumlichen Bedingungen der Straße ist das Ausweichen nach links zulässig, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Für gleichzeitig mit dem Schienenfahrzeug entgegenkommende Fahrzeuge besteht gegenüber dem nach links'ausgewichenen Fahrzeug Anhaltepflicht,
wenn ein gefahrloses Begegnen nicht möglicht ist.
3) Das Linksüberholen von Schienenfahrzeugen erfordert besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit, vor allem gegenüber dem Gegenverkehr.
4) Vgl. Erläuterung 3 zu § 16.
5) Vgl. Erläuterung 4 zu § 16.
6) Das Überholen ist hiernach in Ausnahmefällen zulässig, wenn zusammen mit dem Schienenfahrzeug abgebogen wird, das Schienenfahrzeug die beabsichtigte Fahrtrichtung nicht kreuzt und kein anderweitiges Überholverbot besteht. Vgl. auch Erläuterung 12 zu § 17.
7) Das gilt vor allem für LKW oder langsamfahrende Fahrzeuge. Deren Führer müssen nachfolgenden Fahrzeugführern durch einen ausreichenden Abstand zum Schienenfahrzeug das Überholen ermöglichen.


Erläuterungen zu §19
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 16.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff. 20.
3) Deren Pflichten sind in § 36 geregelt.
4) Vgl. Anlage 3 Ziff. 17.
5) Die Pflicht zur besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme an den mit den genannten Verkehrszeichen gekennzeichneten Haltestellen ergibt sich hiernach
a) beim Vorbeifahren an öffentlichen Verkehrsmitteln, insbesondere gegenüber möglicherweise davor oder dahinter auftauchenden Fußgängern,
b) gegenüber Personen, die die Fahrbahn zwischen einem öffentlichen Ver
kehrsmittel und dem Gehweg bzw. Fahrbahnrand überqueren und
c) gegenüber Personen auf Haltestelleninseln — insbesondere, wenn diese
überfüllt sind —, auch wenn sich kein Verkehrsmittel in der Haltestelle
befindet. Vor allem gilt das für Fahrzeugführer, die dicht an einer Haltestelleninsel vorbeifahren.
Vgl. auch Erläuterung 14 zu § 1.
6) Dabei sind die Umstände gem. § 12 Abs. 1 zu beachten.
7) Das Einfahren in die Haltestelle beginnt mit dem Passieren des genannten Verkehrszeichens. Gemäß § 36 Abs. 3 dürfen Fußgänger von diesem Zeitpunkt ab die Fahrbahn betreten.
8) Die Pflicht zum Anholten ist vom Fußgängerverkehr auf der Fahrbahn abhängig. Es muß auch- die Möglichkeit einer Gefährdung ausgeschlossen werden.


Erläuterungen zu §20
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 4.
2) Die Pflicht zur besonderen Aufmerksamkeit und Vorsicht ergibt sich aus der Überschneidung von Straßen- und Schienenverkehr und den damit verbundenen erheblichen Gefahren.
3) Vgl. auch § 12 Abs. 1.
4) In diesen Fällen gilt die angezeigte Höchstgeschwindigkeit bis zum Warnkreuz und wird nicht gesondert mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 222) aufgehoben.
5) Zum Verbot des überquerens bei „besonderen Verkehrssituationen" vgl. §27.
6) Vgl. § 5 und Anlage 3 Ziff. 5.


Erläuterungen zu §21
1) Schlechte Sicht im Sinne dieser Bestimmung kann z. B. durch Schneefall, starken Regen oder Rauch bzw. beim Befahren von Unterführungen (Tunnel) eintreten.
2) Für Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge vgl. §§ 58, 59, 61 und 70 StVZO, für andere Straßenfahrzeuge §§ 78 und 80 StVZO.
3) Dazu gehört, daß Personen und Fahrzeuge in der angegebenen Entfernung auch unter den oft wechselnden Sichtverhältnissen (z. B. Durchfahrt durch Waldgebiete) mit ausreichender Sicherheit wahrgenommen werden können und auch das eigene Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und eindeutig erkannt werden kann. Wenn die Mehrzahl aller Fahrzeug führer mit Licht fährt, sollte auch die eigene Beleuchtung eingeschaltet sein.
4) Das Fahren mit Standlicht ist unter den Bedingungen des Abs. 1 nicht zulässig, da es — vor allem bei Fußgängern — zu Fehleinschätzungen über die Entfernung und Geschwindigkeit der sich mit Standlicht nähernden Kraftfahrzeuge führen kann. Mit Standlicht fahrende Kraftfahrzeuge werden durch das weit hellere Abblendlicht der anderen Kraftfahrzeuge überstrahlt, das — vorwiegend bei älteren und sehschwachen Verkehrsteilnehmern — zu Gefährdungen führen kann.
5) Zusatzscheinwerfer dürfen unter den Bedingungen des § 60 StVZO zur zusätzlichen Fahrbahnbeleuchtung gemeinsam mit dem Fern- oder Abblendlicht benutzt werden. Allein mit Stand- bzw. Begrenzungsleuchten dürfen nur Nebelscheinwerfer benutzt werden, wenn die im § 60 Abs. 1 StVZO festgelegten Anbaubedingungen eingehalten sind. Zur Vermeidung von Blendungen müssen alle Zusatzscheinwerfer nach den vorgeschriebenen Werten eingestellt sein.
6) Es dürfen nur zugelassene Nebelschlußleuchten am Fahrzeug angebracht und s"o geschaltet sein, daß sie mit dem Fernlicht, Abblendlicht und den Nebelscheinwerfern wahlweise zusammen eingeschaltet werden können. Die Bedienung muß über einen getrennten Schalter erfolgen und durch eine Kontrollampe angezeigt werden. Beim Anbau von zwei Nebelschlußleuchten müssen diese in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Fahrzeugmitte so angebracht sein, daß der Abstand' zwischen den Leuchten mindestens 60 cm beträgt. Beim Anbau einer Nebelschlußleuchte ist sie an der linken Rückseite des Fahrzeugs anzubringen. Der Abstand der Nebelschlußleuchten zu den Bremsleuchten muß mindestens 10 cm betragen; der Höhenabstand zur Fahrbahn darf 80 cm nicht überschreiten.
7) Das gilt insbesondere, wenn andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger, Radfahrer, Führer von Gespannfahrzeugen und Schienenfahrzeugen) durch das Fernlicht geblendet werden können. Ab 80 m vor Bahnübergängen ist nach § 20 Abs. 2 Buchst, c stets abzublenden.
8) Die andauernde durch , Fernlichtstrahlen über den Rückspiegel hervorgerufene indirekte Blendung kommt einer direkten Blendung gleich.
9) Voraussetzung für eine wirksame Verminderung der Blendwirkung ist die richtige Einstellung der Scheinwerfer. Zur regelmäßigen Überprüfung der Scheinwerfereinstellung sollten neben den Möglichkeiten in den Werkstätten die Überprüfungen durch gesellschaftliche Kollektive genutzt werden.
10) Vgl. auch § 25 Abs. 2.
11) Vgl. § 59 Abs. 1 und 2 StVZO.
12) Vgl. § 59 Abs. 3 StVZO.
13) Andere Lichtquellen (z. B. Straßenlaternen, Schaufenster- oder Reklamebeleuchtung) können dann zur Beleuchtung des abgestellten Fahrzeugs genutzt werden, wenn ein sicheres Erkennen des Fahrzeugs in ausreichender Entfernung gewährleistet ist. Der Fahrzeugführer muß sich vergewissern, daß diese Lichtquellen während der Dauer des Haltens oder Parkensüblicherweise in Betrieb bleiben.
14) Vgl. Anlage 3 Ziff. 8.


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Beitrag 26.10.2012, 18:17
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Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer Teil III


Erläuterungen zu § 22
1) Vgl. § 63 StVZO.
2) Nach Erkennen einer Gefahrensituation sind Warnsignale so rechtzeitig zu geben, daß die anderen Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit haben, ihr Verhalten auf das herannahende Fahrzeug einzurichten und Fahrzeugführer notfalls noch ausweichen, bremsen oder anhalten können. Gleichzeitig sind andere gefahrenabwendende Maßnahmen einzuleiten. Insbesondere bei Kindern und älteren Personen muß bei Abgabe von Warnsignalen mit Schreckreaktionen gerechnet werden; deshalb ist es ratsam, die Sicherheit vorrangig durch angepaßtes Fahrverhalten zu gewährleisten.
3) Die Absicht des Überholens kann mittels Lichthupe oder Schallzeichen angezeigt werden.
4) Zum Beispiel zur Verständigung anderer Personen über die Ankunft oder Abfahrbereitschaft des Fahrzeugs.
5) Wo das Verkehrszeichen „Hupverbot" (Anlage 2 Bild 216) aufgestellt ist, dürfen unabhängig davon keine Schallzeichen abgegeben werden.


Erläuterungen zu §23
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 15 und 21.
2) Die Zeit des Haltens ist so kurz wie möglich einzurichten. Zum Halten gehören auch alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen notwendig sind (z. B. Weg zwischen Fahrzeug und Wohnung bei Möbeltransporten, zwischen Fahrzeug und Verkaufsstelle bei Warenlieferung).
3) Zur Sicherung des fließenden Verkehrs ist anzustreben, Fahrzeuge nach Möglichkeit außerhalb der Fahrbahnen auf dafür zugelassenen Flächen abzustellen.
4) Das eigenmächtige und oft verkehrsbehindernde Halten oder Parken schräg oder quer zur Fahrtrichtung sowie auf Gehwegen außerhalb vorgegebener Parkordnungen (Anlage 2 Bild 254 bis 260 und 516) ist nicht zulässig. Vgl. auch Abs. 5.
5) Einspurfahrzeuge dürfen folglich zur rationellen Auslastung der Parkflächen in doppelter Reihe geparkt werden, soweit dadurch keine anderweitige Verkehrsbehinderung oder -gefährdung eintritt.
6) Zu beachten ist auch das Halteverbot an Bahnübergängen (§ 20 Abs. 3) sowie die mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 224) bzw. mit gelben Fahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bild 517 und 518) .gesondert angezeigten Halteverbote.
7) In engen Straßen ist z. B. das Halten untersagt, wenn auf der gegenüberliegenden Seite bereits ein Fahrzeug hält und die sichere und ungehinderte Durchfahrt nicht mehr möglich ist. Als enge Stelle im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Straßenstelle auch dann, wenn zwischen dem haltenden Fahrzeug und einer Sperrlinie (Anlage 2 Bild 501 oder 502) die Durchfahrt eines mehrspurigen Fahrzeugs nicht möglich ist.
8) Vgl. Erläuterung 3 zu § 16.
9) Vgl. Erläuterung 4 zu § 16.
10) Die 10m werden bei Kreuzungen und Einmündungen jeweils vom Beginn der Krümmung des Fahrbahnrandes gerechnet. Vgl. Anlage 3 Ziff. 19 und 6. Bei einer Einmündung gilt danach das Halteverbot auch für die der einmündenden Straße gegenüberliegende geschlossene Straßenseite, soweit nicht durch Verkehrszeichen oder Fahrbahnmarkierungen etwas anderes bestimmt ist.
11) Allgemein als „Stauraum" bezeichnet.
12) Vgl. Anlage 3 Ziff. 16.
13) Der Fahrzeugführer muß sich rechtzeitig und ausreichend davon überzeugen, daß durch das Halten im Gleisbereich keine Behinderung von Schienenfahrzeugen eintreten kann.
14) Dazu gehören die Hauptfahrbahnen, Nebenfahrbahnen und Anschlußfahrbahnen, die befestigten Randstreifen und Standspuren sowie die Böschungen, Mittelstreifen u. ä. Das Abstellen von Fahrzeugen zur Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen bzw. anderen Notfällen ist in § 25 geregelt.
15) Zu beachten ist auch das Parkverbot an Bahnübergängen (§ 20 Abs. 3) sowie die mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 225) bzw. mit gelben Fahrbahnmarkierungen (Anlage 2 Bilder 517, 519 und 520) gesondert angezeigten Parkverbote.
16) Das allgemeine Parkverbot auf Fahrbahnen der Fernverkehrsstraßen gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb von Ortschaften.
17) Das Parkverbot außerhalb der angezeigten Zeit wird also nicht besonders gekennzeichnet. Sofern außerhalb dieser Zeit das Parken gestattet wird, sind Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 250 bis 260) aufgestellt.
18) Ausnahmen vom allgemeinen Halte- bzw. Parkverbot sind im § 46 Abs. 2 und 3 geregelt. Für dauernd Schwerst-Gehbehinderte können Ausnahmen genehmigt und örtlich angezeigt werden (Anlage 2 Bild 420 und 421).
19) Wenn Parkflächen dicht an bewohnte Gebäude grenzen, sind zur Vermeidung von Belästigungen durch Abgase (§ 1) die Fahrzeuge beim Quer- oder Schrägparken nach Möglichkeit so abzustellen, daß die Auspuffrichtung nicht zum Wohngebäude, sondern zur Fahrbahn zeigt.
20) Führer von Einspurfahrzeugen sind nur von der Pflicht zur Anbringung und Einstellung einer Parkscheibe nach Satz 1 befreit; die Parkdauerbegrenzung gilt jedoch auch für diese Fahrzeuge.


Erläuterungen zu §24
1) Ein Verlassen liegt vor, wenn der Fahrzeugführer sich von seinem Fahrzeug entfernt und nicht mehr unmittelbar auf dessen Leitung und Bedienung einwirken kann.
2) Art und Umfang der Maßnahmen hängen von der jeweiligen Situation und der Art des Fahrzeugs ab. Bei Gefalle ist die Handbremse (Feststellbremse) anzuziehen. Erforderlichenfalls sind ein Gang einzulegen, die Vorderräder gegen die Bordsteinkante einzuschlagen und Bremsklötze vor die Räder zu legen. Einspurfahrzeuge sind gegen Umfallen zu sichern.
3) Dazu gehört das Abstellen des Motors und Abziehen des Zündschlüssels. Außerdem sollte die Lenkschloßeinrichtung betätigt und das Fahrzeug ab- bzw. angeschlossen werden.
4) Neben den bereits genannten Maßnahmen ist ggf. der Kraftstoffhahn zu schließen und bei Dunkelheit, Nebel oder schlechter Sicht für eine ausreichende Beleuchtung des Fahrzeugs gemäß §§21 bzw. 25 zu sorgen. Führer von Gespannfahrzeugen müssen Maßnahmen gemäß §31 treffen.-
5) Die Fahrzeugtüren dürfen erst dann geöffnet werden, wenn sich die betreffenden Insassen ausreichend davon überzeugt haben, daß keine Gefährdung eintreten kann. Beim öffnen der linken Türen ist vor allem auf den nachfolgenden Fahrzeugverkehr, beim öffnen der rechten Türen auf Radfahrer auf Radwegen bzw. Fußgänger auf Gehwegen Rücksicht zu nehmen.


Erläuterungen zu §25
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 2.
2) Rechtspflichten zur Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen ergeben sich aus § 199 des Strafgesetzbuches der DDR - StGB - und § 42.
3) Zum Beispiel plötzliche Erkrankung des Fahrzeugführers oder der Insassen, Hilfeleistung bei Waldbränden oder gefährlichen Störungen des Straßenverkehrs.
4) Zu den Randstreifen gehören auch die sogenannten „Standspuren".
5) Vgl. §§ 21 bzw. 25.
6) An diesen Straßenstellen (z. B. in Kurven oder hinter Kurven und Bergkuppen) ist die Kennzeichnung abgestellter Fahrzeuge auch bei guten Sichtverhältnissen (Tageslicht) geboten.
7) Autobahndreibock oder zugelassene Sicherungsleuchte. Die Zulassung erfolgt gemäß § 36 StVZO. Vgl. auch Erläuterung 3 zu § 8.
8) Auf Autobahnen ist diese Entfernung an den Leitpfosten, die jeweils im Abstand von 100m stehen, erkennbar. Ist das Fahrzeug an einer unübersichtlichen Straßenstelle abgestellt (vgl. Erläuterung 6), muß die Warn- und Sicherungseinrichtung vor der unübersichtlichen Stelle aufgestellt werden.
9) Die Aufstellung muß am Fahrbahnrand — nicht auf der Fahrbahn - erfolgen, weil sonst eine zusätzliche Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs eintreten kann.
10) Die Warnblinkeinrichtung muß so geschaltet und eingestellt sein, daß alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Blinkleuchten (Fahrtrichtungsanzeiger) gleichzeitig blinken und die Bedienung über einen gesonderten Schalter erfolgt. Die Wirksamkeit der Warnblinkeinrichtung muß dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollampe oder akustisch angezeigt werden.
11) An fahrenden Fahrzeugen darf die Warnblinkeinrichtung nur in Ausnahmefällen eingeschaltet werden, wenn eine Warnung anderer Verkehrsteilnehmer wegen einer vorhandenen oder entstehenden akuten Gefahrensituation geboten ist.


Erläuterungen zu §26
1) Unter Abschleppen ist die Fortbewegung eines Fahrzeugs (außer eines Anhängefahrzeugs) durch Ausnutzung der Zugkraft eines anderen ziehenden Fahrzeugs zu verstehen. Zum Abschleppen gehört auch das sogenannte Anschleppen.
2) Das gilt vor allem beim Abfahren und Anhalten, beim Befahren von Gefällstrecken und änderen Gefahrenstellen sowie hinsichtlich der Einhaltung einer angemessenen Fahrgeschwindigkeit gemäß § 12 Abs. 1. Auf die sichere Befestigung der Abschleppeinrichtungen ist zu achten.
3) Nach § 36 Abs. 4 StVZO müssen Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen in einer genehmigten Bauart ausgeführt sein.
4) Abschleppstangen müssen mit einem rot-weißen Warnanstrich versehen sein.
5) Zugelassene Abschleppseile ergeben einen lichten Abstand zwischen dem ziehenden und dem geschleppten Fahrzeug von mindestens vier Meter, höchstens fünf Meter. Das Seil muß in der Mitte mit einer roten Warnflagge kenntlich gemacht sein.
6) Dazu gehören Abschleppkräne, Schleppachsen u. ä. Bei Verwendung von Schleppachsen ist die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten.
7) Beide Fahrzeugführer müssen gemäß §7 Abs. 4 StVZO im Besitz der Fahrerlaubnis sein, die für das jeweils von ihnen geführte Kraftfahrzeug gilt.
8) Vgl. § 39 StVZO und Anlage 1 Ziff. 2 zur StVZO.
9) Zum Beispie! darf ein Lastzug (LKW mit Anhängefahrzeug) keinen Lastzug abschleppen. Wird beim Abschleppen die Gesamtlänge von 22 m (§ 30 Abs. 3) überschritten, ist eine Erlaubnis gemäß § 30 Abs. 6 nicht erforderlich.
10) Vgl. § 29.
11) Die Leuchte muß die für Schlußleuchten erforderliche Erkennbarkeit aufweisen und darf nicht weiter als 40cm von der linken Außenkante angebracht sein (vgl. § 61 StVZO).
12) Die mit einem Geschwindigkeitsschild an einem Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 3 (vgl. § 68 StVZO und Anlage 3 zur StVZO) ggf. niedriger festgelegte Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden.


Erläuterungen zu §27
1) Vgl. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1.
2) Damit soll dem Blockieren von Kreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie Gefährdungen auf Bahnübergängen bei starken Verkehrskonzentrationen oder Verkehrsstörungen vorgebeugt werden.
3) Erforderlichenfalls sind unter Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr Fahrbahnlängsmarkierungen — auch Sperrlinien — zu überfahren bzw. ist über den rechten Fahrbahnrand hinaus auszuweichen.
4) Vgl. auch § 44 Abs. 1.
Als Einsatzfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung gelten sowohl Fahrzeuge mit Sondersignalen als auch andere Fahrzeuge, die zur Beseitigung der Sperrung oder Störung eingesetzt werden (z. B. Abschleppfahrzeuge, Ber-gungs- und Winterdienstfahrzeuge, Bagger, Kräne).


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Beitrag 26.10.2012, 20:15
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Drittes Kapitel
Verhalten der Fahrzeugführer Teil IV


Erläuterungen zu §28
1) Die Mitnahme von Personen ist — im Gegensatz zur Personenbeförderung gemäß §29 — nicht erlaubnispflichtig.
2) Zu beachten sind auch die allgemeinen Sicherheitsanforderungen insbesondere nach §8 Abs. 2: Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug jederzeit einwandfrei führen können und ständig ausreichende Sicht haben. Die mitfahrenden Personen dürfen ihn beim Lenken und Bedienen nicht behindern; die zulässigen Achslasten dürfen nicht überschritten werden.
3) Dazu gehört bei Kraftwagen zweckmäßigerweise z. B. das Verriegeln der Türen. Im übrigen richten sich Art und Umfang der Maßnahmen nach der Art und Beschaffenheit des Fahrzeugs sowie nach dem Alter und der Mentalität der Kinder. Eine Belehrung muß ggf. vor Fahrtantritt erfolgen und eine ausreichende Beaufsichtigung während der Fahrt gewährleistet sein.
4) Aus dem Zulassungsschein bzw. der Betriebserlaubnis *ist ersichtlich, ob ein Kraftrad für 1 oder 2 Personen zugelassen ist.
5) Dazu muß eine ausreichend große und feste Sitzfläche vorhanden sein. Die mitfahrende Person muß sich festhalten können; ein Herabstürzen vom Fahrzeug muß auch bei Bodenunebenheiten u. ä. ausgeschlossen sein.
6) Nicht dazu gehören aufgesattelte Anhängefahrzeuge (vgl. Abs. 5).
7) Das Verbot gilt sowohl bei der Mitnahme auf den Vordersitzen — auch wenn den Kindern Sicherheitsgurte angelegt werden —, als auch für die zusätzliche Mitnahme auf dem Schoß einer mitfahrenden Person.
8) Als zugelassen gelten nur die Kindersitze, die nach § 36 Abs. 4 Buchstabe w StVZO in einer genehmigten Bauart hergestellt sind und für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde. Beim Anbau eines Kindersitzes müssen die in den Werkanweisungen enthaltenen Festlegungen beachtet und eingehalten werden.
9) Als Ladefläche gilt der Teil des Fahrzeugs, der zum Transport von Gegenständen und Gütern bestimmt ist.
10) Die in der Führerkabine mitfahrenden Personen zählen nicht dazu.
11) Dazu gehören vor allem eine feste Ladefläche, ausreichend hohe, geschlossene und gesicherte Bordwände.
12) Das Herabfallen von der Ladefläche oder ein Einklemmen muß vor allem beim Abfahren und Anhalten sowie bei Kurvenfahrten und Gefahrenbremsungen ausgeschlossen sein.
13) Dazu gehören auch die gegebenenfalls für die Begleitung der Ladung erforderlichen Personen.

Erläuterungen zu §29
1) Als Personenbeförderung im, Sinne dieser Bestimmung gilt die Beförderung von Personen auf Fahrzeugen, die besonderen Ausrüstungsund Betriebsbestimmungen unterliegen und für die eine besondere Erlaubnis für Fahrzeug und Fahrzeugführer vorgeschrieben ist.
Die Personenbeförderungserlaubnis für Kraftfahrzeugführer wird unter anderem nur bei Nachweis der Tauglichkeitsgruppe A gemäß § 7 der 3. DB zur StVZO — Tauglichkeitsvorschrift zum Führen von Kraftfahrzeugen (TauVoK) vom 10. 8. 1973 (GBI. l Nr. 42 S. 440) erteilt.
2) Als andere Fahrzeuge gelten Oberleitungsbusse (O-Busse) und zur Personenbeförderung von mehr als acht Personen zugelassene Lastkraft
wagen.
3) Dazu gehören auch für die Personenbeförderung zugelassene Sattelauflieger.
4) Für Straßenbahnen: Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BO-Strab) vom 22. 1. 1976.
Für alle Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge zur Personenbeförderung: Anordnung vom 26.8.1971 über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr - BO-Kraft - (GBI. Sonderdruck Nr. 711).
5) Vgl. auch § 28 Abs. 3 Buchstabe c und § 28 Abs. 5.
6) Vgl. auch § 28 Abs. 4 bei der Mitnahme bis zu 8 Personen.
7) Für die Erlaubniserteilung vgl. §48.


Erläuterungen zu §30
1) Dazu gehören alle Gegenstände, Tiere und Güter, die auf oder im Fahrzeug, auf der Ladefläche, im Fahrgastraum, in der Führerkabine, auf dem Dachgepäckträger oder in anderer Weise transportiert werden.
2) Nach § 8 dürfen Fahrzeugführer beim Lenken und Bedienen des Fahrzeugs nicht behindert und die zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die richtige Verteilung und Befestigung der Ladung vor Antritt der Fahrt zu kontrollieren.
3) Vgl. Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) und Nomenklatur gefährlicher Güter vorn 28. 12. 1967 bzw. 20. 3. 1968 (Tarif- und Verkehrs-Anzeiger des Ministeriums für Verkehrswesen Nr. 37/4/68 bzw. 107/14/68).
4) Als seitlich überragend gilt die Ladung, die über die Umrisse des Fahrzeugs hinausragt.
5) Vgl. Anlage 2 Bild 604.
6) Die Warnflagge ist so anzubringen, daß stets eine ausreichend große Fläche (ca. 30X30 cm) von hinten erkennbar ist.
7) Vgl- § 39 StVZO und Anlage 1 zur StVZO. Die für jedes Fahrzeug zugelassenen Achslasten sind aus dem Zulassungsschein ersichtlich. Die Summe aller zulässigen Achslasten ergibt die zulässige Gesamtmasse.
8) Für die Erlaubniserteilung vgl. § 48.
9) Vgl. auch § 1 Absätze 1 und 3.


Erläuterungen zu §31
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 14.
Die im §31 enthaltenen Verhaltensregeln sind spezielle Vorschriften für Gespannfahrzeugführer, die zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 10 bis 30 einzuhalten sind.
2) Es muß eine ständige Kontrolle ausgeübt werden können. Die Zügel dürfen während der Fahrt nicht um die Schulter oder den Hals gehängt bzw. nicht am Fahrzeug befestigt werden.
3) Als unbeaufsichtigt gilt ein Gespannfahrzeug, wenn dessen Führer oder eine beauftragte und dafür geeignete Person nicht unmittelbar auf die Zugtiere einwirken kann.
4) Die Sicherung gegen das Abrollen (durch Anziehen der Bremse oder Anlegen von Vorlegeklötzen) gilt für bespannte und unbespannte Gespannfahrzeuge.
5) Vgl. § 78 StVZO.

Erläuterungen zu §32
1) Die in den §§ 32 und 33 enthaltenen Verhaltensregeln sind spezielle Vorschriften für Radfahrer, die zusätzlich zu den Bestimmungen der §§ 10 bis 30einzuhalten sind.
2) Das sind auch Führer von Kleinkrafträdern, wenn die Fortbewegung über die Tretkurbel erfolgt.
3) Das gilt grundsätzlich auf allen Straßen — auch auf Radwegen — innerhalb und außerhalb von Ortschaften.
4) Radwege sind in der Regel mit dem Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 249) gekennzeichnet, soweit sie nicht schon aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit als nur für Radfahrer bestimmte Fahrbahnen gemäß § 10 Abs. 1 erkennbar sind.
5) Gemäß § 33 Abs. 3 ist mit Fahrrädern, an denen Anhänger angebracht sind,
die Fahrbahn zu benutzen.



Erläuterungen zu §33
1) Vgl. auch § 8 Absätze 1 und 2.
2) Der Gepäckträger bzw. am Rahmen befestigte Decken oder Kissen gelten nicht als geeigneter und fester Sitz.
3) Die Schutzvorrichtung muß verhindern, daß die Kinder mit ihren Füßen zwischen die Speichen oder zwischen Gabel und Rad geraten können.
4) Einkaufstaschen und andere Gegenstände dürfen nur dann an die Lenkstange gehängt werden, wenn sie das sichere Lenken und die Bewegungsfreiheit des Radfahrers (z. B. zum rechtzeitigen und deutlichen Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung) nicht beeinträchtigen. Die gleichen Forderungen gelten auch bei der Beförderung von Gegenständen auf dem Gepäckträger oder Rahmen. Diese Gegenstände müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Gewicht so beschaffen sein, daß sie den Radfahrer und den übrigen Verkehr nicht behindern oder gefährden.
5) Zu den Voraussetzungen beim Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern
vgl. §81 StVZO.
6) Auch das Mitführen von Schlitten, Kinderwagen oder eines weiteren Fahrrades ist nicht zulässig.


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Beitrag 27.10.2012, 15:17
Beitrag #8


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Viertes Kapitel
Verhalten der Fußgänger

Erläuterungen zu §34
1) Als Gehwege gelten die mit dem Verkehrszeichen- (Anlage 2 Bild 248) gekennzeichneten oder entsprechend ihrer Bauart nur für den Fußgängerverkehr bestimmten Straßenteile.
2) Dazu zählen z. B. Leitern, Bretter, Stangen, Möbel oder andere Gegenstände mit großen Ausmaßen, durch die der Fußgängerverkehr auf dem Gehweg behindert werden kann. Beim Mitführen von spitzen oder scharfen Gegenständen vgl. § 39 Abs. 4.
3) Das Gehen auf der linken Fahrbahnseite ist erforderlich, damit die Fußgänger die Annäherung von Fahrzeugen auf der von ihnen benutzten Fahrbahnhälfte — insbesondere bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen — besser wahrnehmen und bei einer möglichen Gefährdung rechtzeitig ausweichen können.
4) Als besondere Umstände gelten solche Situationen, bei denen das Gehen auf der rechten Fahrbahnseite offensichtlich weniger gefährlich, links durchgängig schlechtere Bedingungen für das Gehen und Ausweichen vorhanden sind oder das kurzzeitige Schieben eines Fahrrades an einer Steigung erforderlich wird.

5) Kinder sollten immer an der Hand und auf der der Fahrbahn abgewandten Seite geführt werden.
6) Marschkolonnen sind Personengruppen, die als geschlossene Formationen die Fahrbahn benutzen, z. B. Einheiten der bewaffneten Organe, Gruppen der Massenorganisationen oder Demonstrationszüge. Es müssen Personen eingesetzt sein, die jeweils für das richtige Verhalten der Marschkolonne verantwortlich sind.
Schulklassen, Touristengruppen u. ä. gelten grundsätzlich nicht als Marschkolonnen; für sie finden die allgemeinen Bestimmungen für Fußgänger Anwendung.
7) Vgl. Erläuterung U zu §23.


Erläuterungen zu §35
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 8.
2) Das können sowohl haftende als auch fahrende Fahrzeuge sein.
3) Das erfordert, daß Fußgänger vor dem Hervortreten zunächst verweilen oder stehenbleiben, um sich die erforderliche Übersicht über den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn zu verschaffen. Vor allem gilt das auch vor dem Besteigen oder nach dem Verlassen öffentlicher Verkehrsmittel, wenn dabei vor oder hinter dem haltenden Verkehrsmittel herumgelaufen und die andere Fahrbahn oder Fahrbahnhälfte betreten wird.
4) Das ist in der Regel rechtwinklig zum Fahrbahnrand.
5) Fußgänger müssen also vor und während des öberquerens der Fahrbahn den Fahrverkehr aus beiden Richtungen beobachten. Bei starkem Fahrzeugverkehr werden Fußgänger häufig auf der Fahrbahnmitte stehenbleiben müssen, um die von rechts kommenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen. Bei plötzlich auftretenden Gefahren ist es besser, stehenzubleiben als unentschlossen vor- und zurückzulaufen.
6) Vgl. §§ 2 bis 4.
7) Zu den Pflichten der Fahrzeugführer vgl. § 14.
8) Dazu gehören auch die Mittelstreifen der Autobahnen (vgl. auch § 34 Abs. 6).
9) Vgl. dazu § 34 Abs. 3.


Erläuterungen zu §36
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 20.
2) Vgl. Anlage 3 Ziff. 17.
3) Haltestellen im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl mit Verkehrszeichen (Anlage 2 Bild 243 und 244) gekennzeichnete als auch solche, die nur mit dem entsprechenden Zeichen der Verkehrsbetriebe kenntlich gemacht sind.
4) Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Regelungen gelten für Haltestellen aller öffentlichen Verkehrsmittel (z. B. Omnibusse, Straßenbahnen, Oberleitungsbusse).
5) Das betrifft Haltestellen sowohl mit als auch ohne Haltestelleninseln.
6) Von diesem Zeitpunkt ab sind Fahrzeugführer zur besonderen Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. § 19, insbesondere Erläuterung 7 dazu).


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Beitrag 27.10.2012, 16:20
Beitrag #9


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Fünftes Kapitel
Bestimmungen zum Schutze des Straßenverkehrs

Erläuterungen zu §37
1) Zu den Pflichten der Fahrzeugführer gegenüber getriebenen Tieren vgl. § 17 Abs. 4 Buchstabe e.
2) Geeignet zum Führen und Treiben von Tieren sind Personen, die mit den Tieren umzugehen verstehen und ständig und ausreichend auf sie einwirken können. Vgl. auch § 3 Abs. 3 StVZO.
3) Wieviel Personen einzusetzen sind, hängt vor allem von der Art, der Zahl und dem Verhalten der Tiere sowie der Art und Breite der Straße sowie den allgemeinen Verkehrsbedingungen ab.


Erläuterungen zu §38
1) Als Veranstaltungen im Sinne dieser Bestimmung gelten solche organisierten Zusammenkünfte von Personen, bei denen durch ihre Anzahl, die Art ihrer Straßenbenutzung, die Art und Geschwindigkeit benutzter Fahrzeuge u. ä. eine Beeinträchtigung des allgemeinen Straßenverkehrs eintritt.
2) Für die Erlaubniserteilung vgl. §48.
3) Vgl. Verordnung vom 26. 11. 1970 über die Durchführung von Veranstaltungen (GBI. II Nr. 10/71 S. 69) und Verordnung vom 22. 8. 1974 über die öffentlichen Straßen — Straßenverordnung - (GBI. l Nr. 57 S. 515).
4) Dazu gehört nicht die Verwendung von Ski oder Schlitten in Ausübung beruflicher Tätigkeit, zur Erreichung der Arbeits- bzw. Wohnstätten oder zu ähnlichen Zwecken.
5) Damit wird nicht jedes Spielen u. ä. auf dem Gehweg untersagt. Es muß jedoch stets ausreichend weit entfernt von der Fahrbahn erfolgen und mögliche Gefährdungen ausschließen. Das Spielen zwischen abgestellten Fahrzeugen, auch auf den Gehwegen und Seitenstreifen, ist gefährlich und deshalb untersagt.


Erläuterungen zu §39
1) Vorsätzliches Bereiten von Hindernissen u.a. ist nach § 198 des Strafgesetzbuches der DDR — StGB - strafbar.
2) Die Lagerung von Materialien bzw. Gegenständen auf Straßen, auch auf Gehwegen, führt immer mehr zu einer Beeinträchtigung und Behinderung des Straßenverkehrs. Deshalb ist grundsätzlich ihre Lagerung außerhalb der Straße vorzusehen.
3) Ein begründeter Fall liegt nur vor, wenn objektiv keine andere Möglichkeit der Lagerung in angemessener Entfernung von der Straße gegeben ist.
4) Vgl. Verordnung vom 22.8.1974 über die öffentlichen Straßen — Straßenverordnung - (GBI. l Nr. 57 S. 515). .
5) Für den Zeitraum der Inbetriebnahme der Beleuchtung gelten die Bestimmungen des § 21 Abs. 1.
6) Vgl. Erläuterung 6 zu § 30 sinngemäß.
7) Das gilt vor allem bei verursachten ölspuren auf Fahrbahnen und bei Hindernissen während der Dunkelheit, bei Nebel oder schlechter Sicht.
8) Das gilt sowohl für Fahrzeugführer als auch für Fußgänger. Beim Mitführen von Sensen, Sägen, Äxten u. a. müssen diese mit festen Hüllen versehen oder mit festen Stoffen umwickelt sein.


Erläuterungen zu §40
1) Eine wesentliche Behinderung oder Einschränkung liegt vor, wenn die Anzahl oder Breite markierter Fahrspuren vermindert, die Fahrbahn halbseitig oder voll gesperrt wird oder durch Bouabeiten neben der Fahrbahn der Fußgängerverkehr stark behindert bzw. zum Benutzen der Fahrbahn oder des gegenüberliegenden Gehweges (vgl. Anlage 2 Bild 247} veranlaßt wird.
2) Auch wenn keine wesentliche, jedoch eine langfristige Behinderung oder Einschränkung des Verkehrs eintritt, ist die Zustimmung der Deutschen Volkspolizei erforderlich. Als langfristig gelten dabei solche, die etwa eine Woche und länger andauern.
3) Vgl. auch § 48.
4) Vgl. Verordnung vom 22.8.1974 über die öffentlichen Straßen — Straßenverordnung — und die 2. DB zur Straßenverordnung — Sperrordnung — vom 22. 8. 1974 (GBI. l Nr. 57 S. 527).
5) Vgl. z. B. Anlage 2 Bild 112 bis 116, 236, 337 bis 340 und 415.
6) Vgl. z. B. Anlage 2 Bild 601. 604, 605.
7) Für den Zeitraum der Inbetriebnahme der Beleuchtung gelten die Bestimmungen des §21 Abs. 1.


Erläuterungen zu §41
1) Das gilt vor allem an Kreuzungen, Einmündungen, Kurven, Fußgängerüberwegen, Haltestellen, Bahnübergängen und anderen Gefahrenstellen, wo die Sicherheit des Verkehrs maßgeblich von den Sichtverhältnissen mit bestimmt wird.
2) Zum Beispiel durch Verwendung von rotem, gelbem oder grünem Licht oder verkehrszeichenähnlichen Schildern für Werbezwecke.


Erläuterungen zu § 42
1) Vgl. Anlage 3 Ziff. 26.
2) Als beteiligt gelten alle durch einen Verkehrsunfall Geschädigten sowie die Verkehrsteilnehmer, deren Verhalten nach den gegebenen Umständen zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann.
3) Dazu gehört die Pflicht, sich über die Art und den Umfang der möglicherweise eingetretenen Personenschäden oder Sachschäden zu informieren.
4) Vgl. auch § 199 des Strafgesetzbuches der DDR - StGB -.
5) Bei der Verständigung der Deutschen Volkspolizei sind vor allem mitzuteilen: Der genaue Unfallort, die Unfallzeit, -art und -beteiligung, eingetretene Folgen, bereits eingeleitete Maßnahmen der Hilfeleistung und Sicherung, Name und ggf. Telefonnummer des Meldenden.
6) Dazu gehört die Mitteilung oder Hinterlassung der Personalien und der Anschrift; bei Beteiligung von Kraftfahrzeugen mindestens des polizeilichen Kennzeichens.
7) Das heißt, wenn nur Sachschaden bis etwa 300 Mark eingetreten ist.


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Beitrag 27.10.2012, 17:45
Beitrag #10


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Sechstes Kapitel
Sonderbestimmungen

Erläuterungen zu §44
1) Erforderlichenfalls sind unter Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr Fahrbahnlängsmarkierungen — auch Sperrlinien — zu überfahren bzw. ist über den rechten Fahrbahnrand hinaus auszuweichen. Auf Straßen mit baulich voneinander getrennten Fahrbahnen ist außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen eirr Anhalten nicht erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Sondersignalen die andere Fahrbahn benutzen.
2) Die in diesem Absatz enthaltenen Pflichten gelten auch dann, wenn nur eines der hier bezeichneten Sondersignale angewandt wird.


Erläuterungen zu §46
1) Darunter fallen auch die Fahrzeuge zur Unterhaltung der Oberleitungen und Gleise öffentlicher Verkehrsmittel, der öffentlichen Straßenbeleuchtung sowie der Straßenaufsicht.
2) Weitergehende Maßnahmen zur Sicherung des Personals können Rückstrahler, Blinkgürtel u. ä. sein.


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Beitrag 27.10.2012, 19:01
Beitrag #11


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Siebtes Kapitel
Schlußbestimmungen

Erläuterungen zu §47
1) Vorsatz und Fahrlässigkeit sind die Formen der ordnungsstrafrechtlichen Schuld. Nicht nur der Verkehrsteilnehmer handelt schuldhaft, der die Verkehrsbestimmungen bewußt (vorsätzlich) mißachtet, sondern auch derjenige, der sie leichtfertig oder wegen mangelnder Aufmerksamkeit (fahrlässig) außer acht läßt, obwohl er die Möglichkeit zu pflichtgemäßem Verhalten hatte.
2) Vgl. dazu § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und § 48 Abs. 2.
3) Vgl. dazu die Verkehrsstraftatbestände des Strafgesetzbuches der DDR — StGB-, §§ 196 bis 201.
4) Vgl. dazu § 196 des Strafgesetzbuches der DDR — StGB -.
5) Die in diesem Absatz angedrohte höhere Ordnungsstrafe trägt den schwerwiegenden Auswirkungen Rechnung, die oft durch Fahrzeugführer hervorgerufen werden, die unter Einwirkung von Alkohol ein Fahrzeug führen (vgl. Erläuterung 7 zu § 7).
Personen, die unter Einwirkung von Alkohol ein Fahrzeug führen, können
a) in jedem Falle mit den in Abs. 1 genannten Ordnungsstrafen belegt werden.
b) im Wiederholungsfalle oder bei erheblicher Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit mit einer höheren Ordnungsstrafe (bis zu 1000 M) gemäß Abs. 3 bestraft oder
c) — wenn durch das Führen eines Fahrzeugs unter erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugführers zusätzlich eine allgemeine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Menschen fahrlässig verursacht wurde — gemäß § 200 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Außerdem wird grundsätzlich das Führen von Fahrzeugen zeitweilig untersagt und Kraftfahrern die Fahrerlaubnis entzogen.
Ob im Einzelfall eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorliegt, kann nur unter Beachtung der konkreten Situation und der sonstigen Umstände entschieden werden. Im Regelfall wird durch eine Atemalkoholprüfung, eine klinische Untersuchung und eine Blutalkoholbestimmung festgestellt, ob bzw. inwieweit die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.
6) Es können bis zu 4 Stempeleintragungen im Berechtigungsschein vorgenommen werden; bei der Erteilung des fünften Stempels wird ein Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet.
Die Löschung von 1 bis 3 Stempeln kann nach Ablauf von 4 Monaten — gerechnet vom Datum des letzten Stempels — bei einer Zulassungsstelle erfolgen, wenn inzwischen vom Inhaber keine neuen Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsbestimmungen begangen wurden. 4 Stempel können unter den gleichen Bedingungen nach 8 Monaten gelöscht werden.
7) Vgl. auch § 54 des Strafgesetzbuches der DDR — StGB —.



Erläuterung zu § 49
1) Dazu gehören:
— Verkehrserziehungszentren,
— Arbeitsgruppen für Verkehrssicherheit in den Gemeinden und Wohngebieten,
— Verkehrssicherheitsaktivs in den Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen,
— Motorsportklub des ADMV der DDR und des DTSB.


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Beitrag 27.10.2012, 20:12
Beitrag #12


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Erläuterungen zur Anlage 2


Zu Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen vgl. auch § 6.
Die Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen tragen wesentlich dazu bei, den Straßenverkehr sicher und reibungslos zu organisieren sowie den Verkehrsteilnehmern das verkehrsgerechte Verhalten und die notwendige Orientierung zu ermöglichen. Sie sind internationalen Regelungen angepaßt; die Maße, Symbole und Farben sowie die Grundsätze für die technische Ausführung der Verkehrszeichen und -leiteinrichtungen sind in Standards (TGL) festgelegt.



Zu I. Warnzeichen (Bild 101 bis 130)
Sie werden grundsätzlich nur dort aufgestellt, wo eine Gefahrenstelle nicht rechtzeitig als solche erkennbar ist. Die Entfernung zur Gefahrenstelle beträgt in der Regel 75 bis 150 m (innerhalb von Ortschaften) bzw. 150 bis 250 m (außerhalb von Ortschaften). Wenn aufgrund örtlicher Besonderheiten von diesen Entfernungen abgewichen werden muß, wird unter dem Warnzeichen durch das Zusatzzeichen Bild 409 die tatsächliche Entfernung bis zur Gefahrenstelle angezeigt. Pflichten ergeben sich aus § 6 Abs. 2.

Zu Bild 101: Das Warnzeichen Gefahrenstelle wird grundsätzlich nur dort aufgestellt, wo mit den Warnzeichen Bild 102 bis 126 keine spezielle Kennzeichnung einer Gefahrenstelle möglich ist. Durch ein entsprechendes Zusatzzeichen (z. B. Bild 413 bis 415) kann auf die Art der Gefahr hingewiesen werden.

Zu Bild 102: Es werden alle Arten von Fahrbahnunebenheiten (quer, schräg oder längs zur Fahrtrichtung verlaufend) angezeigt, durch die unter Beibehaltung einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit das Fahrzeug aus der Spur ausbrechen kann oder Schäden am Fahrzeug eintreten können. Durch das Zusatzzeichen Bild 410 kann die Länge des Straßenabschnittes mit Fahrbahnunebenheiten angezeigt werden.

Zu Bild 103: Dieses Zeichen wird grundsätzlich außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen aufgestellt, wo die aus der untergeordneten Straße kommenden wartepflichtigen Fahrzeugführer sich infolge von Sichtbehinderungen nicht rechtzeitig und ausreichend über die Annäherung von Fahrzeugen informieren können. Fahrzeugführer müssen bei diesem Warnzeichen aufmerksam die Kreuzung oder Einmündung beobachten, mit dem Auftauchen von Fahrzeugen rechnen und dürfen nicht leichtfertig darauf vertrauen, daß die Wartepflicht (vgl. hierzu § 13 und Erläuterung 1 dazu) erfüllt wird.

Zu Bild 104: Dieses Zeichen wird grundsätzlich nur außerhalb'von Ortschaften angewandt, wenn — infolge schlechter Übersichtlichkeit — auf eine Kreuzung oder Einmündung hingewiesen werden muß, an der die Vorfahrt nach § 13 Abs. 2 zu gewähren ist.

Zu Bild 105: Dieses Warnzeichen wird nur dann aufgestellt, wenn eine Lichtsignalanlage aufgrund örtlicher Bedingungen nicht rechtzeitig erkennbar ist. Zum Fahrverhalten vgl. § 2 Abs. 1 und Erläuterungen 1 bis 3 dazu und § 3.

Zu Bild 106 (Jfcder Pfeil im Zeichen zeigt den jeweiligen Kurvenverlauf an): Folgen mehrere Kurven im gleichen Richtungssinn aufeinander, wird mit dem Zusatzzeichen Bild 411 die Anzahl der Kurven angezeigt.

Zu Bild 107 (Jjc der Pfeil im Zeichen zeigt an, ob eine Doppelkurve mit einer Rechts- oder Linkskurve beginnt): Mit diesem Zeichen werden auch kurvenreiche Strecken angezeigt, wobei durch das Zusatzzeichen Bild 411 die Anzahl der insgesamt aufeinanderfolgenden Kurven, oder durch Bild 410 die Länge der kurvenreichen Strecke angezeigt wird.
Vor allen Kurven ist die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig zu vermindern (vgl. § 12 Abs. 1 und Erläuterungen 1 bis 4 dazu) und die rechte Fahrbahnseite einzuhalten (vgl. § 10 Abs. 2).

Zu Bild 108 (Jfr die Zahl im Zeichen gibt das Gefalle in Prozent --= Meter Höhenunterschied auf 100 m Strecke an): Durch das Zusatzzeichen Bild 410 kann die Länge der Gefällstrecke angezeigt werden. Ein angepaßtes Fahrverhalten (z. B. rechtzeitiges Zurückschalten, Abbremsen) ist vor allem bei glatten Fahrbahnen notwendig.

Zu Bild 109 (# die Zahl im Zeichen gibt die Steigung in Prozent an): Auch hier gilt, das Fahrverhalten rechtzeitig anzupassen und den erforderlichen Gang einzulegen, um — besonders mit schweren Fahrzeugen — die Steigung zügig passieren zu können. Die Länge kann mit Zusatzzeichen Bild 410 angezeigt werden. In der Regel werden nur Gefalle bzw. Steigungen über 5 Prozent gekennzeichnet.

Zu Bild 110: Mit diesem Zeichen werden Stellen angekündigt, an denen Fahrzeugführer mit gefährlichem Seitenwind rechnen müssen. Gemäß § 12 Abs. 1 ist die Fahrgeschwindigkeit entsprechend anzupassen. Die Aufstellung des Zeichens erfolgt grundsätzlich nur außerhalb von Ortschaften. An der Gefahrenstelle selbst kann ein Windsack aufgestellt sein, an dem Fahrzeugführer Richtung und Stärke des Windes erkennen können.

Zu Bild 111: Bei angekündigter Schleudergefahr ist vor allem bei nassen, schmierigen oder vereisten Fahrbahnen starkes Bremsen oder Gasgeben bzw. hartes Kuppeln sowie jede plötzliche Lenkbewegung zu vermeiden. Djp Fahrgeschwindigkeit muß bei Erkennen des Warnzeichens rechtzeitig und vorsichtig vermindert werden.

Zu Bild 112 und 113: An allen Fahrbahneinengungen ist rechtzeitig der Gegenverkehr zu beachten, die. rechte Fahrbahnseite einzuhalten und soweit erforderlich, die Geschwindigkeit zu verringern. Ist vor Fahrbahneinengungen das Vorschriftszeichen Bild 229 aufgestellt, besteht Wartepflicht bei Gegenverkehr. Das Hinweiszeichen Bild 322 zeigt an, daß der Gegenverkehr wartepflichtig ist.
In Bild 113 kann auch angezeigt werden, daß die Einengung auf der linken Fahrbahnseite besteht.)

Zu Bild 114: Mit diesem Warnzeichen wird angezeigt, daß der folgende Straßenabschnitt — im Gegensatz zum davorliegenden — in beiden Richtungen befahren wird (z. B. Ende von Einbahnstraßen, an Baustellen auf Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen und Sperrung der einen Richtungsfahrbahn). Fährt in Einbahnstraßen die Straßenbahn in beiden Richtungen (vgl. § 10 Abs. 3 und Erläuterung 5 dazu), ist das Warnzeichen mit dem Zusatzzeichen Bild 418 — Symbol einer Straßenbahn — aufgestellt, sowejt aus den verlegten Gleisen. der Gegenverkehr der Straßenbahn nicht eindeutig erkennbar ist.

Zu Bild 115:- Das Warnzeichen wird bei Bauarbeiten auf oder neben der Fahrbahn aufgestellt. Die Fahrgeschwindigkeit muß den besonderen Umständen angepaßt werden, damit Bauarbeiter nicht gefährdet werden und beim Ausschwenken von Baumaschinen o. ä. Gefährdungen vermieden werden können.

Zu Bild 116: Dieses Zeichen weist auf Straßenstellen hin, an denen loser Splitt oder Schotter bei zu hoher 'Fahrgeschwindigkeit zum Ausbrechen des Fahrzeugs führen kann oder durch hochgeschleuderte Steine Gefahren für -andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für nachfolgende und entgegenkommende Fahrzeuge entstehen können (Sicherheitsabstände vergrößern).

Zu Bild 117: Mit diesem Warnzeichen wird — besonders bei unterhalb von Steilhängen verlaufenden Straßen — vor möglicherweise herabgefallenen Steinen gewarnt. Vorsicht ist hier vor allem an unübersichtlichen Stellen, bei eingeschränkter Sicht (Nebelt Regen, Schneefall) und bei Dunkelheit geboten. Die Länge der Gefahrenstelle kann mit dem Zusatzzeichen Bild 410 unter dem Warnzeichen angezeigt .werden.

Zu Bild 118: Es handelt sich hier um ein für Fahrzeugführer geltendes Warnzeichen, das nur dann aufgestellt wird, wenn ein Fußgängerüberweg (vgl Vorschriftszeichen Bild 245) aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Die Pflichten für das Verhalten der Fahrzeugführer ergeben sich aus § 14.

Zu Bild 119: Das Warnzeichen Kinder kann vor Schulen, Kindergärten oder anderen Kindereinrichtungen bzw. Kinderspielplätzen usw. aufgestellt werden. Fahrzeugführer dürfen an diesen Stellen nicht leichtfertig auf das verkehrsgerechte Verhalten der Kinder vertrauen, sondern müssen mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder rechnen und ihr Fahrverhalten entsprechend einrichten (vgl. dazu auch Erläuterungen 10 und 14 zu § 1).

Zu Bild 120: Dieses Zeichen wird an bekannten Wildwechselstellen aufgestellt. In der Regel wird mit dem Zusatzzeichen Bild 410 die Strecke angegeben, auf der der Fahrzeugführer aufmerksam die Fahrbahnränder auf sich evtl. näherndes Wild beobachten muß.

Zu Bild 121: Das Warnzeichen kennzeichnet Stellen, an denen Tierherden auf oder über die Fahrbahn getrieben werden. Die Rechtspflichten ergeben sich hier aus § 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 und 4 Buchst, e.

Zu Bild 122: Zur Sicherung des Straßenverkehrs und des Flugbetriebes kann dieses Warnzeichen sowohl in der Nähe von Flugplätzen als auch dort aufgestellt werden, wo Agrarflugzeuge im Einsatz sind und Straßen überfliegen. Falls erforderlich, erfolgt an diesen Straßenstellen eine Verkehrsregelung (vgl. §§ 2 bis 4) oder eine Sicherung durch rotes Blinklicht (vgl. § 5).

Zu Bild 123: An Straßenstellen, an denen Radfahrer die Fahrbahn zwischen Begrenzungslinien (Bild 509) überqueren (z. B. Wechsel des Radweges zur anderen Straßenseite) oder von Radwegen wieder auf die Fahrbahn fahren (Ende des Radweges), fordert dieses Warnzeichen zur Vorsicht und Rücksichtnahme auf.

Zu Bild 124: Nur dann, wenn Straßenbahnen nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können, wird dieses Warnzeichen aufgestellt. Die Pflicht, Straßenbahnen die Vorfahrt zu gewähren, ergibt sich aus § 13 Abs. 6. Sind außerhalb von Ortschaften Kreuzungen einer Straße mit einem Straßenbahngleis besonders unübersichtlich und deshalb gefährlich, kann das Warnzeichen in Verbindung mit der dreistreifigen Bake (Bild 127) aufgestellt sein. Bis zum Übergang folgen dann Bild 128 und 129 sowie das Warnkreuz (Bild 130) unmittelbar am Obergang. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen für das Verhalten an Bahnübergängen (vgl. § 20).

Zu Bild 125: Dieses Warnzeichen findet vor Bahnübergängen dann Anwendung, wenn am Bahnübergang keine Schranken vorhanden sind.

Zu Bild 126: Mit diesem Warnzeichen werden Bahnübergänge angekündigt, die mit Voll- oder Halbschranken versehen sind. Obwohl Fahrzeugführer im allgemeinen darauf vertrauen können, daß Schranken geschlossen sind, wenn sich ein Zug nähert, ist Vorsicht in jedem Falle geboten.

Zu Bild 127 bis 129: Die Baken werden in der Regel zu beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt, wobei die roten Streifen jeweils zur Fahrbahn geneigt sind. Muß aus örtlichen Gründen von der angegebenen Entfernung abgewichen werden, wird die tatsächliche Entfernung bis zum Bahnübergang im oberen Teil der Bake angegeben. Auf wenig befahrenen Straßen werden keine Baken aufgestellt.

Zu Bild 129: Die speziellen Rechtspflichten ab 80m vor Bahnübergängen ergeben sich aus § 20 Abs. 2 und 3. Wird für einen Bahnübergang eine andere zulässige Höchstgeschwindigkeit abweichend von § 20 Abs. 2 Buchst, a (50 km/h) vorgeschrieben, wird das Vorschriftszeichen
Bild 218 über der einstreifigen Bake angebracht. Die so angezeigte zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt dann gem. § 20 Abs. 2 erster Halbsatz ebenfalls bis zum Warnkreuz (Bild 130) und wird nicht gesondert aufgehoben.

Zu Bild 130: (Im Mittelteil des Warnkreuzes kann ein rotes Blinklicht — gem. § 5 — angebracht sein oder ein Blitz-Symbol darauf hinweisen, daß es sich um eine elektrifizierte Strecke handelt): Das Warnkreuz steht vor allen Bahnübergängen, an denen die Rechtspflichten nach § 20 Abs. 1 bis 4 gelten (vgl. dazu auch Anlage 3 Ziff. 4).


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Zu II. Vorschriftszeichen (Bild 201 bis 262)
Mit Vorschriftszeichen werden Ge- und Verbote ausgesprochen. Ihre Nichtbefolgung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 Abs. 3 und kann nach § 47 geahndet werden.
Vorschriftszeichen gelten grundsätzlich für die Straßenstelle, Kreuzung oder Einmündung, vor der sie aufgestellt sind. Die mit ihnen erhobenen Forderungen sind vom Standort des Zeichens ab zu erfüllen. Muß davon wegen der örtlichen Bedingungen abgewichen werden, wird durch ein Zusatzzeichen (Bild 409) angezeigt, in welcher Entfernung die Vorschrift wirksam wird. Falls im Einzelfall Beginn oder Ende einer Vorschrift angezeigt werden muß, geschieht das mit dem Zusatzzeichen Bild 403 bzw. 405.

Zu Bild 201 bis 214: Mit diesen Zeichen werden Verkehrs- bzw. Fahrverbote für bestimmte Richtungen bzw. Fahrzeuge ausgesprochen. Da die so gekennzeichneten Straßen in der jeweiligen Richtung bzw. mit den bezeichneten Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen, ist die Festlegung eines „Geltungsbereiches" bzw. eine Aufhebung der Vorschrift nicht erforderlich.

Zu Bild 201: Mit diesem Vorschriftszeichen wird grundsätzlich jeglicher Fahrzeugverkehr in der so gekennzeichneten Straße (in beiden Richtungen) untersagt. Dieses Zeichen findet in Verbindung mit dem Zusatzzeichen Bild 416 Verwendung zur Kennzeichnung der Spielstraßen. Spielstraßen müssen besonders vorsichtig befahren werden. Kinder dürfen hier auf der Fahrbahn spielen, deshalb müssen Fahrzeugführer mit dem plötzlichen Auftauchen bzw. unüberlegten Reaktionen von Kindern rechnen. Der „Vertrauensgrundsatz" (vgl. Erläuterung 10 zu § 1) ist in Spielstraßen generell aufgehoben. Spielstraßen dürfen nur von Anliegern befahren werden. Als Anlieger gelten nicht nur die Bewohner der Straße, sondern auch die Fahrzeugführer, die dort Besorgungen oder Besuche durchführen oder aus anderen Gründen .mit ihren Fahrzeugen dort halten oder parken, auch wenn sie nicht unmittelbar in der für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße etwas zu erledigen haben.

Zu Bild 202: Dieses Zeichen. steht vor der gesperrten Richtung einer Einbahnstraße (Bild 237 bzw. 238), in Ausnahmefällen vor einer Richtungsfahrbahn, die in der Gegenrichtung befahren wird. Das Zeichen kann auch an anderen Straßenstellen (z. B. Ausfahrten aus Parkplätzen) aufgestellt sein, an denen der Verkehr nur in der Gegenrichtung zulässig ist.

Zu Bild 203 bis 210: Die Fahrverbote beziehen sich auf die jeweils abgebildete Fahrzeugart bzw. die Fahrzeugarten. Gilt das Verbot nur an bestimmten Wochentagen oder zu bestimmten Tageszeiten, wird das mit dem Zusatzzeichen Bild 412 angezeigt. Das Fahrverbot für Radfahrer (Bild 209) gilt nicht für Personen, die ein Fahrrad mitführen (schieben) — vgl. dazu § 34 Abs. 7.

Zu Bild 211 und 212 (* die Zahl im Zeichen zeigt die zulässige maximale Breite bzw. Höhe an): Mit diesen Zeichen werden in der Regel Engstellen bzw. Durchfahrten gekennzeichnet, wenn die gefahrlose Durchfahrt von Fahrzeugen mit der in § 30 Abs. 2 festgelegten Breite (2,50 m) bzw. der nach § 30 Abs. 4 zulässigen Höhe (4m) nicht möglich ist. Die Breiten- bzw. Höhenangaben im Zeichen beziehen sich auf das Fahrzeug einschließlich Ladung.

Zu Bild 213 und 214 (* die Zahl im Zeichen zeigt die zulässige maximale Masse in Tonnen an): Die Begriffe „Gesamtmasse" und „Achslast" sind im § 39 StVZO und der Anlage 1 zur StVZO definiert. Das mit Bild 213 ausgesprochene Vorbot bezieht sich auf das Einzelfahrzeug (Kraftfahrzeug oder An-hängcfahrzeug). Wird z. B. mit Bild 213 das Fahrverbot für Fahrzeuge über eine Gesamtmasse von 12t ausgesprochen, darf ein Lastrug (LKW mit Anhängefahrzeug) diese Stelle passieren, wenn z. B. der LKW eine Gesamtmasse von 10t, das Anhängefahrzeug eine solche von 8t besitzt (insgesamt also 18t).

Zu Bild 215: Zum Begriff des Wendens vgl. Erläuterung 1 zu § 16. Soll das Wendeverbot nicht für eine Kreuzung oder Einmündung, sondern für eine bestimmte Strecke gelten, wird der Anfang mit dem Zusatzzeichen Bild 403, das Ende mit Bild 405 angezeigt.

Zu Bild 216: Anfang und Ende des Hupverbots werden grundsätzlich mit den Zusatzzeichen Bild 403 bzw. 405 angezeigt. Soll das Hupverbot z. B. für einen Kurort gelten, kann das Vorschriftszeichen — evtl. zusammen mit anderen Zeichen — auf dem Vorschriftszeichen Bild 261 (vgl. Erläuterung dazu) angebracht sein. Das Verbot gilt dann bis zum Zeichen „Ende eines Gebietes..." Bild 262.

Zu Bild 217 bis 220: Die mit diesen Zeichen .angezeigten Vorschriften gelten grundsätzlich bis zum Aufhebungszeichen (Bilder 221 bis 223). Ist die so gekennzeichnete Strecke sehr lang, oder können an Kreuzungen bzw. Einmündungen Fahrzeugführer auf die Straße auffahren, kann das jeweilige Vorschriftszeichen wiederholt werden.

Zu Bild 217 (* die Zahl im Zeichen gibt den Mindestabstand in Metern an): Der angezeigte Mindestabstand zum vorausfahrenden Kraftfahrzeug darf nicht unterschritten werden.

Zu Bild 218 (* die Zahl im Zeichen zeigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in Kilometer pro Stunde — km/h — an): Mit diesem Vorschriftszeichen kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit abweichend von den Bestimmungen gem. § 12 Abs. 2 sowohl höher als auch niedriger festgesetzt werden. Unabhängig von der Festlegung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit müssen Fahrzeugführer ihre Fahrgeschwindigkeit den jeweiligen Bedingungen anpassen (vgl. dazu § 12 Abs. 1 und Erläuterungen dazu).
Die mit Jem Vorschriftszeichen angezeigte Höchstgeschwindigkeit gilt entweder
a) bis zum Aufhebungszeichen (Bild 222 oder 221, wenn gleichzeitig ein an
deres Verbot für fahrende Fahrzeuge aufgehoben wird) bzw.
b) bis zur Festlegung einer anderen Höchstgeschwindigkeit durch Bild 218 oder
c) bis zum Warnkreuz vor Bahnübergängen (Bild 130), wenn Bild 218 über der
einstreifigen Bake (Bild 129) angebracht ist.

Zu Bild 219: Das Überholverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge. Gespannfahrzeuge, andere nicht durch Maschinenkraft fortbewegte Fahrzeuge und einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder ohne Beiwagen) dürfen überholt werden, wenn nicht ein dllgemeines Überholverbot nach § 17 besteht. Das Verbot gilt bis zum Aufhebungszeichen Bild 223 bzw. 221, wenn gleichzeitig ein anderes Verbot für fahrende Fahrzeuge aufgehoben wird.

Zu Bild 220: Das Überholverbot gilt für alle Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3,51 übersteigt, z. B. auch dann, wenn in einem Lastzug (Zugmaschine mit Anhängefahrzeug nur ein Fahrzeug (evtl. das Anhängefahrzeüg) die zulässige Gesamtmasse überschreitet. Die Erläuterung zu Bild 219 gilt sinngemäß.

Zu Bild 221: Mit diesem Zeichen werden mehrere durch Bilder 217 bis 220 angezeigte Verbote für fahrende Fahrzeuge gleichzeitig aufgehoben.

Zu Bild 222 (* die Zahl im Zeichen gibt die jeweils letzte durch Bild 218 angezeigte zulässige Höchstgeschwindigkeit an). Von diesem Zeichen ab gelten die allgemein gem. § 12 festgelegten Höchstgeschwindigkeiten.

Zu Bild 223: Mit diesem Zeichen werden Dberholverbote aufgehoben, die mit den .Vorschriftszeichen 219 oder 220 angezeigt wurden.

Zu Bild 224: Wird das Halteverbot mit dem Zusatzzeichen Bild 412 zeitlich begrenzt, besteht außerhalb der angegebenen Zeit Parkverbot (vgl. § 23 Abs. 4 Buchst, e und Erläuterung 17 dazu).

Zu Bild 224 und 225: Die Begriffe „Halten" und „Parken" sind in Anlage 3 (Ziff. 15 bzw. 21) definiert. Die mit Vorschriftszeichen ausgesprochenen Halte- bzw. Parkverbote gelten
a) gem. § 6 Abs. 4 bis einschließlich der nächsten Kreuzung bzw. Einmündung "von rechts oder links. Zum Begriff der Kreuzung bzw. Einmündung vgl. Anlage 3, Ziff. 19 bzw. 6;
b) bis zu einem Vorschriftszeichen, mit dem für die Straßenseite eine andere, das Halten oder Parken betreffende Vorschrift angezeigt ist (z. B. Halteverbot— Parkplatz, Parkverbot - Halteverbot - Parkordnung). Neben den allgemeinen Halte- bzw. Parkverboten nach § 23 bestehen solche Verbote auch dort, wo gelbe Fahrbahnmarkierungen (vgl. Bild 517 bis 520) vorhanden sind. In diesen Fällen sind in der Regel keine Vorschriftszeichen Bild 224 oder 225 aufgestellt.

Muß der Beginn oder das Ende eines Halte- bzw. Parkverbotes gesondert angezeigt werden, geschieht das durch das Vorschriftszeichen, das durch das Zusatzzeichen Bild 403 bzw. 405 ergänzt ist.
Beide Verbote gelten für die Fahrbahnseite, auf der sie aufgestellt sind. Soll ein mit Bild 224 oder 225 angezeigtes Verbot auch über die Fahrbahn hinaus (z. B. für den Randstreifen) gelten, wird das durch das Zusatzzeichen Bild 408 angezeigt.

Zu Bild 226 und 227: Mit diesen vorfahrtregelnden Vorschriftszeichen werden Nebenstraßen gem. § 13 gekennzeichnet. Ist dem Benutzer einer abbiegenden Hauptstraße die Vorfahrt zu gewähren, wird das mit dem Zusatzzeichen Bild 402 unter Bild 226 bzw. 227 angezeigt (vgl. auch Erläuterung 8 zu § 13 -Abs. 3). Auf die Wartepflicht kann zusätzlich durch Fahrbahnmarkierungen Bild 513 bzw. 514 hingewiesen werden. Am Vorschriftszeichen «Halt — Vorfahrt gewähren" muß am Standort des Zeichens angehalten werden, soweit nicht durch das Zusatzzeichen Bild 409 ein anderer Anhaltepunkt bestimmt ist.
Sind Quermarkierungen (Haltelinie Bild 506 oder Aufstellinie Bild 507) vorhanden, ist zur Erfüllung der Wartepflicht vor der Markierung anzuhalten. Erfolgt an Kreuzungen oder Einmündungen eine Verkehrsregelung, sind die Vorfahrtregeln außer Kraft (vgl. § 2 Abs. 3 und Erläuterungen dazu).

Zu Bild 228: Dieses Zeichen steht nur an den Grenzübergangsstellen der DDR.

Zu Bild 229: Das Zeichen ist vor engen Stellen aufgestellt. Es muß in Höhe des Zeichens angehalten werden, wenn Gegenverkehr vorhanden ist — vgl. dazu § 17 Abs. 1. Für den Gegenverkehr ist das Hinweiszeichen Bild 322 aufgestellt.

Zu Bild 230 und 231 (* die Zahl im Zeichen zeigt die jeweils vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit in Kilometer pro Stunde — km/h — an): Die Fahrgeschwindigkeit in dem so gekennzeichneten Straßenabschnitt darf grundsätzlich nicht unterhalb der angezeigten Mindestgeschwindigkeit liegen. Ein Abweichen von diesem Gebot ist nur unter den Bedingungen des § 12 Abs. 1 zulässig, u. U. sogar unumgänglich. Liegen diese Bedingungen nicht vor. muß die Fahrgeschwindigkeit zwischen der angezeigten Mindestgeschwindigkeit und der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegen. Mit Fahrzeugen, die auf Grund ihrer Bau- oder Antriebsart die angezeigte Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen (z. B. Zugmaschinen oder Fahrräder) oder wenn Fahrzeugführer aus anderen Gründen langsamer fahren wollen, darf der mit den Vorschriftszeichen Bilder 230 und 231 gekennzeichnete Straßenabschnitt nicht befahren werden.
Tritt beim Befahren eines solchen Abschnitts ein Mangel auf, der die Weiterfahrt nur mit einer geringeren Geschwindigkeit gestattet, ist die Straße bei der ersten sich bietenden Gelegenheit (Kreuzung, Einmündung oder Autobahnanschlußstelle) zu verlassen.

Zu Bild 232: Die Weiterfahrt ist nur zulässig, wenn Schneeketten (oder ein anderer wirksamer Gleitschutz) auf den Antriebsrädern aufgelegt sind; Winterreifen sind allein nicht ausreichend.

Zu Bild 233 und 234: Die Weiterfahrt auf der Straße ist nur in den Richtungen zulässig, die jeweils durch Pfeile angezeigt werden. Damit wird gleichzeitig die Fahrt in einer anderen Richtung untersagt. Ist das Abbiegen nach links nicht zulässig, darf auch nicht gewendet werden (vgl. § 16 und Erläuterung 1 dazu).
Zu Bild 233:
* Folgende Richtungen können jeweils angezeigt werden:
— nur geradeaus = gerader Pfeil zeigt nach oben
— nur nach links abbiegen = nach links gebogener Pfeil
— nur nach rechts abbiegen = nach rechts gebogener Pfeil
— vor dem Zeichen nach rechts fahren = waagerechter Pfeil, Spitze rechts
— vor dem Zeichen nach links fahren = waagerechter Pfeil, Spitze links
Zu Bild 234:
* Folgende Richtungen können angezeigt werden:
— geradeaus und nach rechts abbiegen = gerader Pfeil nach oben mit Pfeil nach rechts
— geradeaus und nach links abbiegen — gerader Pfeil nach oben mit Pfeil nach links
— nach links und nach rechts abbiegen = nach links und rechts gebogene Pfeile aus einem gemeinsamen Schaft
— geradeaus und wenden = gerader nach oben zeigender Pfeil mit einem nach links unten gebogenen Pfeil

Zu Bild 235 (* der Pfeil zeigt an, welche Fahrstrecke abbiegende Fahrzeugführer vorzugsweise zu benutzen haben): Das Zeichen wird angewandt, wenn das Abbiegen auf einer Kreuzung oder Einmündung (nach rechts oder links) nicht zulässig ist und Fahrzeugführern die günstigste Strecke zur Erreichung der neuen Fahrtrichtung anzuzeigen ist.

Zu Bild 236 (* der Pfeil kann auch nach links unten zeigen): Mit diesem Zeichen wird die Richtung für das Vorbeifahren an Hindernissen (i. B. Baustellen) oder Verkehrsinseln bzw. dem Beginn von Mittelstreifen zwischen Richtungsfahrbahnen angezeigt (vgl. dazu auch § 2 Abs. 4 und Erläuterung 7 dazu bzw. § 15 Abs. 8).

Zu Bild 237 (* der Pfeil kann auch nach links zeigen) u n d Bild 238: Die Besonderheiten für den Verkehr in Einbahnstraßen ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 3, 18 Abs. 3 und 23 Abs. 2.

Zu Bild 239 (* die Anzahl und Form der Pfeile entspricht der Anzahl der an der Kreuzung oder Einmündung vorhandenen Fahrspuren bzw. der Zuordnung der Fahrspuren zu bestimmten Fahrtrichtungen): Mit diesem Zeichen wird das Einordnen in die jeweilige, der vorgesehenen Fahrtrichtung entsprechenden Spur gefordert.

Zu Bild 240 (* die Zahl und Form der Pfeile entspricht den örtlichen Bedingungen): Fahrzeugführer haben sich das Einordnen wechselseitig zu ermöglichen (vgl. §11 Abs. 5).

Zu Bild 241 (* die Zahl und Form der Pfeile entspricht den örtlichen Bedingungen): Zum Fahren in Fahrspuren vgl. § 11. Innerhalb von Ortschaften sollten — besonders bei starkem Verkehr — alle Fahrspuren genutzt werden. Außerhalb von Ortschaften und auf Autobahnen sind die Bestimmungen gem. §11 Abs. 3 zu beachten.

Zu Bild 242 (* die Zahl und Form der Pfeile entspricht den örtlichen Bedingungen): Das Zeichen ist vor Steigungen aufgestellt und verpflichtet Fahrzeugführer langsamer Fahrzeuge (mit denen auf der Steigung die angezeigte Mindestgeschwindigkeit nicht erreicht werden kann) die Spur zu benutzen, die mit den drei Pfeilköpfen auf dem Zeichen gekennzeichnet ist (oft als »Kriechspur" bezeichnet). Das Ende der Spur wird mit dem Vorschriftszeichen Bild 240 angezeigt.

Zu Bild 243 und 244: Zum Begriff der Haltestelle vgl. Anlage 3 Ziff. 16, zum Verhalten an Haltestellen vgl. §§ 19 und 36.
Können in einer Haltestelle gleichzeitig zwei öffentliche Verkehrsmittel zum Einbzw. Aussteigen halten, wird das mit Zusatzzeichen Bild 411 (2X) unter dem Verkehrszeichen Bild 243 oder 244 angezeigt. Die Vorschriften gem. §§ 19 und 36 gelten dann über eine Strecke von 100m, gerechnet vom Verkehrszeichen an.

Zu Bild 245: Das Verhalten an Fußgängerüberwegen ergibt sich für Fahrzeugführer aus § 12 Abs. 1 und § 14, für Fußgänger aus § 35.

Zu Bild 246 (* mit dem Symbol des abwärtsgehenden Fußgängers wird ein Tunnel, des aufwärtsgehenden eine Brücke angezeigt). Das Vorschriftszeichen verpflichtet Fußgänger diese Anlagen zu benutzen, um Fahrbahnen zu über-bzw. unterqueren.
Das Oberschreiten einer Fahrbahn in einer geringeren Entfernung als 50m zu solchen Verkehrsbauten ist untersagt (vgl. § 35 Abs.4 Buchst. a).
Zu Bild 247 (* der Pfeil kann auch nach rechts weisen): Das Zeichen wird angewandt, wenn ein Gehweg (z.B. infolge von Bauarbeiten) nicht weiter benutzt werden kann. Fußgänger sind dann verpflichtet, den Gehweg auf der anderen Straßenseite zu benutzen. Das Oberqueren der Fahrbahn hat nach den Bestimmungen des § 35 zu erfolgen. Außerhalb von Ortschaften wird das
Zeichen nur In Ausnahmefällen aufgestellt (zum Verhalten der Fußgänger außerhalb von Ortschaften vgl. § 34 Abs. 2).

Zu Bild 248: Das Zeichen wird nur dort aufgestellt, wo aus Bauart oder Beschaffenheit nicht eindeutig erkennbar ist, daß es sich um einen Gehweg handelt. Die Benutzung der Gehwege mit Fahrzeugen ist unzulässig (Ausnahmen siehe § 34 Abs. 7 und § 46 Abs. 4).

Zu Bild 249: Die Pflicht, Radwege zu benutzen, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 32 Abs. 1. Das Zeichen wird nur dort aufgestellt, wo aus Bauart oder Beschaffenheit nicht eindeutig erkennbar ist, daß es sich um einen Radweg handelt. Fußgänger oder Führer von Kraftfahrzeugen dürfen Radwege nicht benutzen.

Zu Bild 250 bis 260: Mit den Zeichen Bild 250 bis 253 werden abgegrenzte Parkflächen, mit den Zeichen Bild 254 bis 260 Parkordnungen auf oder an Fahrbahnen gekennzeichnet. Zum Geltungsbereich der Parkordnungen vgl. § 6 Abs. 4. Die mit diesen Zeichen angezeigten Vorschriften enden auch dann, wenn mit einem Vorschriftszeichen eine andere, das Halten oder Parken betreffende Vorschrift angezeigt ist (vgl. auch Erläuterung zu Bild 224 und 225).

Zu Bild 250:* durch Pfeile oder Entfernungsangaben kann auf den Parkplatz verwiesen werden.

Zu Bild 251: Es dürfen nur solche Fahrzeuge geparkt werden, für die die Reservierung ausdrücklich ausgesprochen ist. Für andere Fahrzeuge besteht hier Parkverbot.
Zu Bild 252 (* die Zahl im Zeichen entspricht den örtlichen Bedingungen): Für andere Fahrzeuge besteht Parkverbot.

Zu Bild 253 (* die Zeitangabe — linkes Feld — und die Parkdauer — im Zifferblatt — werden den örtlichen Bedingungen angepaßt): Die Pflichten bei der Benutzung der Parkplätze mit begrenzter Parkdauer ergeben sich aus § 23 Abs. 7. Außerhalb der Zeitbegrenzung (6.00 bis 18.00 Uhr in der Abbildung 253) dürfen Fahrzeuge ohne Beschränkung der Parkdauer geparkt werden. Zu den Pflichten der Führer von einspurigen Kraftfahrzeugen vgl. Erläuterung 20 zu § 23.

Zu Bilder 254 bis 260: Diese Zeichen verlangen das Parken der Fahrzeuge in der abgebildeten Art. Ein anderweitiges Parken auf oder neben der Fahrbahn ist nach § 23 Abs. 5 nicht zulässig.

Zu Bild 261 und 262 (* auf dem Schild können mehrere Vorschriftszeichen und Zusatzzeichen angebracht sein): Mit dem Zeichen „Anfang eines Gebietes..." (Bild 261) wird-an der Einfahrt in das Gebiet (z. B. Wohngebiet, Fußgängerbereich, Kurort) angezeigt, welche Vorschriften einzuhalten sind (z. B. zeitlich begrenztes Parkverbot, herabgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit). Die angezeigten Vorschriften gelten dann auf allen Straßen des Gebietes, ohne daß die entsprechenden Vorschriftszeichen wiederholt sind. Alle mit Bild 261 angezeigten Vorschriften enden an der Ausfahrt aus dem Gebiet, wo das Zeichen „Ende des Gebietes..." (Bild 262) aufgestellt ist.


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Der Dicke
Beitrag 27.10.2012, 22:54
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Zu III. Hinweiszeichen (Bild 301 -bis 340)
Hinweiszeichen erleichtern den Verkehrsteilnehmern die notwendige Orientierung und helfen dadurch, den Straßenverkehr sicher und flüssig zu lenken und zu leiten. Für ortsunkundige Fahrzeugführer sind sie unentbehrliche Hilfsmittel.

Zu Bild 301: Dieses Zeichen kennzeichnet eine Hauptstraße im Sinne des § 13 Abs. 3. Erfolgt an Kreuzungen oder Einmündungen eine Verkehrsregelung, sind die Vorfahrtregeln außer Kraft (vgl. § 2 Abs. 3 und Erläuterungen dazu). Biegt die Hauptstraße ab, wird das Zusatzzeichen Bild 401 unter dem Hauptstraßenzeichen angebracht. Die Pflicht zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung besteht gem. § 15 Abs. 3 (vgl. auch Erläuterung 6 zu § 15).

Zu Bild 302: Das Zeichen wird zur Vorinformation dann aufgestellt, wenn eine Hauptstraße an der folgenden Kreuzung oder Einmündung einer anderen Hauptstraße untergeordnet und durch vorfahrtregelnde Zeichen (Bild 226 oder 227) eine Wartepflicht angezeigt ist.

Zu Bild 303: Das Zeichen hat wegweisende Bedeutung für den internationalen Verkehr. Europastraßen sind Autobahnen oder Fernverkehrsstraßen. Hinweiszeichen gem. Bild 303 werden auf Fernverkehrsstraßen in der Regel gemeinsam mit dem Fernverkehrsstraßen-Nummernschild (Bild 304) aufgestellt.

Zu Bild 304: Das Zeichen hat ebenfalls wegweisende Bedeutung. Auf den Fahrbahnen der Fernverkehrsstraßen besteht allgemeines Parkverbot gem. § 23 Abs. 4 Buchst, b sowohl innerhalb wie außerhalb von Ortschaften.

Zu Bild 305 und 306: Mit diesen Zeichen werden Anfang bzw. Ende der Autobahn angezeigt. An diesen Zeichen beginnen bzw. enden die besonderen Regeln für das Verhalten auf Autobahnen.

Zu Bild 307: Auf Wegweisern zur Autobahn wird das über die Autobahn zu erreichende Fernziel oder die nächstgelegene Autobahnanschlußstelle angegeben.

Zu Bild 308 bis 313: Hier sind beispielhaft die Vorwegweiser, Baken und Wegweiser abgebildet, wie sie der Reihenfolge nach bei Erreichen einer Autobahnanschlußstelle angetroffen werden.

Zu Bild 314 und 315: Mit diesen Hinweiszeichen wird der Beginn bzw. das Ende der Vorschriften angezeigt, die innerhalb von Ortschaften gelten. Sie stehen in der Regel am Beginn bzw. Ende der geschlossenen Bebauung, nicht jedoch an den territorialen Grenzen der Städte und Gemeinden.

Zu Bild 316 bis 320: Die Vorwegweiser und Wegweiser sind entsprechend den örtlichen Bedingungen gestaltet und beschriftet.

Zu Bild 321: Wegweiser mit gelbem Grund und blauer Beschriftung haben besondere Bedeutung für den Durchreiseverkehr durch die DDR (Transit).

Zu Bild 322: Mit diesem Hinweiszeichen wird vor Engstellen angezeigt, daß der Gegenverkehr wartepflichtig ist (vgl. dazu § 17 Abs. 1 letzter Satz sowie Erläuterungen zu Bild 229).

Zu Bild 323: Das Zeichen wird auch angewendet, wenn die so gekennzeichnete Straße zwar in eine andere Straße einmündet, dort jedoch durch. Verkehrszeichen Bild 202 gesperrt ist.

Zu Bild 324: Mit diesem Hinweiszeichen wird gleichzeitig zur allgemeinen Rücksichtnahme, besonders zum Vermeiden von Lärm, aufgefordert.

Zu Bild 325 bis 333: Mit diesen Zeichen werden allgemeine Hinweise auf Hilfs- und Service-Einrichtungen gegeben. Im unteren Teil des Zeichens kann durch Pfeile die Richtung angegeben werden, in der die Einrichtung zu erreichen ist. Auch Entfernungsangaben sind möglich.

Zu Bild 334: Das Zeichen ist an Kraftfahrzeugen angebracht, mit denen Kinder befördert werden. Es ist abzunehmen oder zu verdecken, wenn sich keine Kinder im Fahrzeug befinden. Beim Vorbeifahren an so gekennzeichneten, haltenden Kraftfahrzeugen ist besondere Vorsicht geboten. Fahrzeugführer müssen hier immer mit dem plötzlichen Hervortreten von Kindern rechnen. Der „Vertrauensgrundsatz" — vgl. § 1 Abs. 1 und Erläuterung 10 dazu — ist in solchen Fällen grundsätzlich aufgehoben.

Zu Bild 335: Es handelt sich hierbei um eine Ziffernanzeigetafel, mit der die zweckmäßige Geschwindigkeit auf solchen Straßen angezeigt wird, auf der die Farbzeichen der Lichtsignalanlagen so aufeinander abgestimmt (koordiniert) sind, daß bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit die nächste Lichtsignalanlage bei „Grün" erreicht wird. Die Einhaltung der angezeigten Richtgeschwindigkeit trägt wesentlich zum „Funktionieren" der sogenannten Grünen Welle bei.

Zu Bild 336: Das Zeichen wird nur an den Grenzübergangsstellen der DDR aufgestellt, um die in die DDR einreisenden Fahrzeugführer auf. die allgemein in der DDR zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hinzuweisen.

Zu Bild 337 und 338: Mit Vorwegweisern für Umleitungen wird auf die Führung der Umleitungsstrecke hingewiesen. Im Verlauf der Umleitungsstrecke werden nur die Zeichen nach Bild 338 angewandt, wobei der Pfeil dem örtlichen Verlauf der Umleitung entspricht. Werden in Ausnahmefällen zwei Umleitungsstrecken über dieselbe Straße geführt, können Ortsangaben zum Pfeil gemacht werden.

Zu Bild 339: Muß der Autobahnverkehr in Ausnahmefällen über andere Straßen umgeleitet werden, kommen blaue Zeichen mit weißem Pfeil und dem Autobahnsymbol zur Anwendung.

Zu Bild 340: Das Zeichen wird nur bei langdauernder Sperrung einer Richtungsfahrbahn angewandt. Die Fahrgeschwindigkeit ist entsprechend anzupassen, weitere Vorschriftszeichen können folgen.


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Beitrag 28.10.2012, 11:01
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Zu IV. Zusatzzeichen (Bild 401 bis 422)
Mit Zusatzzeichen werden zusätzliche Informationen an Verkehrsteilnehmer vermittelt. Mit ihnen kann z. B. der Geltungsbereich erweitert oder verkürzt oder eine Einschränkung der Gültigkeit einer Vorschrift angezeigt werden. Zum besseren Verständnis auch für Ausländer wird auf Beschriftungen weitgehend verzichtet. Zusatzzeichen sind in jedem Falle Bestandteil der mit dem jeweiligen Verkehrszeichen erhobenen Forderung (vgl. § 6 Abs. 1 und Erläuterung 2 dazu).


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Beitrag 28.10.2012, 12:08
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Zu V. Verkehrsleiteinrichtungen

a) Fahrbahnmarkierungen (Bild 501 bis 520)
Mit Fahrbahnmarkierungen werden Forderungen gem. § 1 Abs. 4 erhoben. Die sich aus ihnen ergebenden Rechtspflichten sind gem. § 6 Abs. 1 zu erfüllen.

b) Sonstige Verkehrsleiteinrichtungen
(Bild 601 bis 605)
Die hier abgebildeten Leiteinrichtungen werden in der Praxis in vielfältiger Form angewandt. Die Form der Kennzeichnung ergibt in jedem Falle eine optische Führung und erleichtert Fahrzeugführern — besonders in der Dunkelheit — einen Kurvenverlauf, eine Fahrbahnteilung oder eine Gefahrenstelle rechtzeitig zu erkennen und das Fahrverhalten entsprechend einzurichten.



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