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> Sonntagsfahrverbot für PKW mit Anhänger
Bleistiftspitzer
Beitrag 05.11.2012, 23:12
Beitrag #1


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Aufgrund einer kleinen Diskussion stellt sich für mich die Frage ob das Sonntagsfahrverbot auch für PKWs mit Anhänger gilt.
Die Themen Fahrtenschreiber (leider auch bei Privatnutzung erforderlich) und ggf. T®oll Collect sind bekannt.
Es geht mir hier nur um die Frage: Darf ein PKW mit Anhänger Sonntags fahren (in Deutschland)
Und gilt das nur bei privater oder auch bei gewerblicher Nutzung?

Vielen Dank smile.gif
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Jens
Beitrag 05.11.2012, 23:22
Beitrag #2


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§30 Abs. 3 StVO
Zitat
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. …



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Bleistiftspitzer
Beitrag 05.11.2012, 23:43
Beitrag #3


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Das bedeutet also, dass man Sonntags fahren dürfte?! Auch dann, wenn es sich bei dem Anhänger um ein 5th-wheel handelt?


Gibt es eigentlich eine Möglichkeit sich um die "LKW-Maut" zu drücken? Eine ausnahme für PKW mit Anhänger habe ich auf Anhieb nicht gefunden. Habe ich hier etwas übersehen? Die Gewichtsgrenze, ab der in Deutschland kassiert wird, liegt ja leider unangenehm niedrig...

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 05.11.2012, 23:47
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat gelöscht
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Jens
Beitrag 05.11.2012, 23:46
Beitrag #4


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Ich hab keine Ahnung, was ein 5th-wheel-Anhänger sein soll, halte aber die von mir verlinkte Vorschrift für eindeutig.

Was für eine PKW-Anhänger-Kombination hat eine zGm ≥ 12t?


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blackdodge
Beitrag 05.11.2012, 23:48
Beitrag #5


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Zitat (Bleistiftspitzer @ 05.11.2012, 23:43) *
Die Gewichtsgrenze, ab der in Deutschland kassiert wird, liegt ja leider unangenehm niedrig... blink.gif blink.gif




häääää blink.gif

wieso unangenehm niedrig ?


was ist bei 12 t niedrig ? blink.gif blink.gif whistling.gif whistling.gif wavey.gif wavey.gif


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janr
Beitrag 06.11.2012, 00:01
Beitrag #6


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Fifth-Wheel-Anhänger der wie ein Sattelschlepper funktioniert. Klasse BE möglich.

(Fifth Wheel > Englisch für Sattelkupplung)


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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 00:08
Beitrag #7


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Zitat (blackdodge @ 05.11.2012, 23:48) *
häääää blink.gif

wieso unangenehm niedrig ?
was ist bei 12 t niedrig ? blink.gif blink.gif whistling.gif whistling.gif wavey.gif wavey.gif

Weil man die zimlich schnell erreicht.

Zitat
Ich hab keine Ahnung, was ein 5th-wheel-Anhänger sein soll, halte aber die von mir verlinkte Vorschrift für eindeutig.
Was für eine PKW-Anhänger-Kombination hat eine zGm ≥ 12t?

Dass es sich nicht um einen Trabi mit Klaufix handelt ist offensichtlich. rofl1.gif
Wir prüfen derzeit die Zulassungsfähigkeit des gewünschten Fahrzeugs und stehen vor der Frage ob ein Ford F-750 mit der gewünschten PKW-Zulassung (wegen Geschwindigkeitsbegrenzung und Sonntagsfahrverbot) zu bekommen ist oder ob man sich hier mit dem kleineren F-650 begnügen muss.
Ein 5th-wheel ist ein Anhänger der so ähnlich wie ein Sattelanhänger angehängt wird.

Zum gewünschten PKW: Bei Privatnutzung werden die üblicherweise auf 7,5t ABgelastet, damit man die noch mit dem alten 3er Führerschein und ohne Fahrtenschreiber fahren darf. blink.gif Da das in unserem Fall nicht in Frage kommt (Zuladung) und wir zudem noch einen Anhänger ziehen wollen, ist definitiv CE angesagt...
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janr
Beitrag 06.11.2012, 00:10
Beitrag #8


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Such mal unter Minisattel wavey.gif


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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 00:29
Beitrag #9


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Zitat (janr @ 06.11.2012, 00:10) *
Such mal unter Minisattel wavey.gif

Mini ist da nix mehr.
Ich stehe vor der Frage, ob sich das Sonntagsfahrverbot mit Anhänger/Auflieger dadurch vermeiden lässt, dass das Zugfahrzeug als PKW zugelassen ist (und die anforderungen an einen solchigen erfüllt). Ein positiver Nebeneffekt ist das schnellere Vorwärtskommen auf der Autobahn bei Fahrten ohne Anhänger, da die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80km/h ja nicht für PKWs gilt. Den Geschwindigkeitsbegrenzer kann man sich dann sparen. rolleyes.gif

zum besagten PKW: das zgG liegt je nach version zwischen 7,5t und 16t (bei letzterem gibts noch Fragen hinsichtlich der möglichkeit das als PKW zuzulassen)
Dazu dann ncoh der Auflieger...
Das erklärt auch die Frage nach der Maut. wavey.gif
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Andreas
Beitrag 06.11.2012, 07:08
Beitrag #10


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Der angedachte Nutzungszweck und eine PKW-Zulassung beißen sich m. E., ich kann mir daher nicht vorstellen, dass das Gefährt als PKW zugelassen werden kann. think.gif


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Der_Veranstalter
Beitrag 06.11.2012, 07:54
Beitrag #11


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Einen Minisattel als PKW zuzulassen wird scheitern, tippe ich mal.

Gab es nicht ein Maximalgewicht für PKW-Anhänger? 3 oder 3,5 to?



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blackdodge
Beitrag 06.11.2012, 07:56
Beitrag #12


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1. denke ich mal, dass die lt HP verbaute " Sattelkupplung " keine ABE/EBE hat. Einzelabnahme kann ich mir nicht vorstellen (Kostenfrage)

2. wird bei aufgesatteltem Anhänger, mit verbauter Anhängerbremsanlage und Sattelkupplung auch eine Sattelzugmaschine mit SANH draus. Eine PKW-Zulassung kann ich mir in dieser Betriebsart nicht vorstellen ( max bei Solobetrieb )


und etwas OT

ich kann mir eher vorstellen, bei nem Pick-UP mit DOKA ne Sattelkupplung draufzuzaubern um ihn als LKW steuerrechtlich durchzubekommen ! Denn sonst ist ja LKW-Zulassung und PKW-Steuer fällig wavey.gif

und zur Sattelkupplung:


habe bisher 2 Varianten gesehen.

a: Minnisattelkupplung auf dem Pick-UP und Sattelzapfen am SANH

b: Sattelzapfen am Pick-UP und Sattelkupplung hängend am SANH


jeweils mit el. Bremse oder Druckluftanlage


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mapam
Beitrag 06.11.2012, 09:23
Beitrag #13


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Zitat (blackdodge @ 06.11.2012, 07:56) *
1. denke ich mal, dass die lt HP verbaute " Sattelkupplung " keine ABE/EBE hat. Einzelabnahme kann ich mir nicht vorstellen (Kostenfrage)

Soll laut Broschüre von der verlinkten HP eine EU- Zulassung haben.
Zitat
2. wird bei aufgesatteltem Anhänger, mit verbauter Anhängerbremsanlage und Sattelkupplung auch eine Sattelzugmaschine mit SANH draus. Eine PKW-Zulassung kann ich mir in dieser Betriebsart nicht vorstellen ( max bei Solobetrieb )

Wieso nicht? Wegen der Kugelkopfplatte auf der Ladefläche wird wohl kaum jemand die standartmäßige Zulassung als PKW anzweifeln. Und es ist, nach den Bildern zu urteilen, keine Sattelkupplung im klassischen Sinne verbaut. Die Auflagekugel am Anhänger hat eher eine Ähnlichkeit mit dem Kugelkupf einer PKW-AHK.

Gibt es denn eine Vorschrift, dass die Anhängekupplung bei einem PKW immer hinten angebracht sein muss? Und auch bei einer normalen PKW Anhängekupplung wird ein Teil der Anhängelast durch die Kupplung getragen (wenn ich mich richtig erinnere, muss es mindestens 4% des Anhängergewichts sein). Bei jedem Zentralachsahänger wird also, wie beim Sattelanhänger, ein Teil des Anhängergewichts durch das Zugfahrzeug getragen.

Hinsichtlich der Bremsanlage scheint keine klassische durchgehende Bremsanlage, sondern eine elektrische Bremsanlage verbaut zu sein. Also auch etwas, was es bei einem Nutzfahrzeug/Sattelzug so nicht gibt.

Ich denke, da soll wieder mal findig eine Lücke in den Vorschriften ausgenutzt werden.

Ergo sollte es, wenn die Zulassung des Zugfahrzeugs als PKW vorliegt, wohl möglich sein, so ein Gefährt an Sonntagen unter Umgehung von Sonntagsfahrverbot und Tachografeneinsatz zu betreiben, wenn es im Fs BE-Bereich bleibt. Wie weit es aber sonntags kommt, bis dass er das erste Mal kontrolliert und die Weiterfahrt untersagt wird, ist eine andere Frage.

Ich denke, jedes Mitglied der blauen Rennleitung wird dies zunächst mal so sehen, wie die hier schreibenden Fachleute aus dem cop.gif -Bereich. Also gemütlich werden solche Fahrten keineswegs und was nützt es, die Weiterfahrt an jedem Sonntag untersagt zu bekommen, auch wenn man im Nachinein mit teueren Gutachten Recht behalten sollte.

Die Tatsache, dass die Frage und Diskussion hier im Forum geführt wird, zeigt mir zudem, dass von den Herstellern dieser Anhängervariante wohl kaum Unterstützung erwartet werden kann. Es wäre der Hersteller in die Pflicht nehmen, so etwas grundsätzlich vorher zu klären, bevor man investiert.


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GolfVI
Beitrag 06.11.2012, 09:41
Beitrag #14


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Für die Kontrollgerätepflicht ist die Zulassung des Zugfahrzeugs aber herzlich egal. Wenn sich das Fahrzeug zur Güterbeförderung eignet ist bei gewerblichem Einsatz über 3,5t zgM des Zuges ein Kontrollgerät zu verwenden. Dient ein PKW nicht definitionsgemäß überwiegend dem Transport von Personen? Bei den im Raum stehenden 12t zgM liegt der Schwerpunkt eher im Gütertransport. Was soll mit dem Auflieger eigentlich geschehen? Wohnmobil? Showtruck? Güterbeförderung?
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mapam
Beitrag 06.11.2012, 09:48
Beitrag #15


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Zitat (GolfVI @ 06.11.2012, 09:41) *
Für die Kontrollgerätepflicht ist die Zulassung des Zugfahrzeugs aber herzlich egal. Wenn sich das Fahrzeug zur Güterbeförderung eignet ist bei gewerblichem Einsatz über 3,5t zgM des Zuges ein Kontrollgerät zu verwenden.

Richtig, ich hatte nicht bedacht, dass es ja in Art 2, 1a) EG-VO 561/06 heißt "...Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt." Und da wird nicht nach PKW und Nutzfahrzeug unterschieden.
Zitat
Dient ein PKW nicht definitionsgemäß überwiegend dem Transport von Personen? Bei den im Raum stehenden 12t zgM liegt der Schwerpunkt eher im Gütertransport.

Bei mehr als 7 t kann es schon uninteressant werden, weil dann mit Fs BE Schluss ist.


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Jens
Beitrag 06.11.2012, 09:52
Beitrag #16


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Zitat (mapam @ 06.11.2012, 09:48) *
Bei mehr als 7 t kann es schon uninteressant werden, weil dann mit Fs BE Schluss ist.

Nö. Es gibt fahrerlaubnisrechtlich (noch) keine Beschränkung der zGm der Kombination. Solange das Zugfahrzeug unter Klasse B fällt, kann der Anhänger so schwer sein, wie man möchte.


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mapam
Beitrag 06.11.2012, 10:03
Beitrag #17


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Ja is klar wavey.gif. Es ändert sich aber, außer wenn Nostradamus Recht hatte und der Maya- Kalender einfach nicht nur zu kurz war.


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Jens
Beitrag 06.11.2012, 10:10
Beitrag #18


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Zitat (mapam @ 06.11.2012, 10:03) *
Es ändert sich aber,

Aber alle, die vor dem 19.01.2013 eine Klasse BE erwerben, haben diesbezüglich Besitzstand.


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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 10:35
Beitrag #19


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Zitat (Andreas @ 06.11.2012, 07:08) *
Der angedachte Nutzungszweck und eine PKW-Zulassung beißen sich m. E., ich kann mir daher nicht vorstellen, dass das Gefährt als PKW zugelassen werden kann. think.gif

ein Ford F-650 lässt sich problemlos als PKW zulassen. Und da liegt das zgG zwischen 7,5t (abgelastet) und 10t - wohlgemerkt mit PKW-Zulassung...
Bei allem was Gewichtsmäßig darüber hinaus geht müsste ich noch prüfen, ob das noch ein PKW ist

Zitat
Gab es nicht ein Maximalgewicht für PKW-Anhänger? 3 oder 3,5 to?

Ich habe nochmal genau nachgelesen - und ja, diese Vorschrift gibt es LEIDER (habe ich davor nicht gekannt)
braucht man also auch noch eine genemigung nach §70
Gibts erfahrungen, ob so eine zu bekommen ist? Weil ohne ist es ja irgendwie witzlos und grob unwirtschaftlich think.gif

Zitat
ich kann mir eher vorstellen, bei nem Pick-UP mit DOKA ne Sattelkupplung draufzuzaubern um ihn als LKW steuerrechtlich durchzubekommen ! Denn sonst ist ja LKW-Zulassung und PKW-Steuer fällig wavey.gif
Beabsichtigt sind hier PKW Zulassung und dementsprechend PKW-Steuer (leider nicht ganz billig wegen Hubraum und CO2-Emissionen)

Zitat
Hinsichtlich der Bremsanlage scheint keine klassische durchgehende Bremsanlage, sondern eine elektrische Bremsanlage verbaut zu sein. Also auch etwas, was es bei einem Nutzfahrzeug/Sattelzug so nicht gibt.

Druckluftbremse beim Zugfahrzeug ist serienmäßig vorhanden. Bei dem Gewicht auch nicht unüblich.
Zitat
Die Tatsache, dass die Frage und Diskussion hier im Forum geführt wird, zeigt mir zudem, dass von den Herstellern dieser Anhängervariante wohl kaum Unterstützung erwartet werden kann. Es wäre der Hersteller in die Pflicht nehmen, so etwas grundsätzlich vorher zu klären, bevor man investiert.

Leider sieht sich der örtliche Ford-Händler außerstande die gewünschte Auskunft und/oder das gewünschte Fahrzeug zu beschaffen. Das ganze müsste man dann selber (Fahrzeug + Anhänger) aus den USA (wo alles etwas größer ist) importieren und hier zulassen (mit Einzelabnahme). Dementsprechend kennen sich die Hersteller nicht mit den deutschen Vorschriften aus wavey.gif


Zitat
Ich denke, da soll wieder mal findig eine Lücke in den Vorschriften ausgenutzt werden.
Ergo sollte es, wenn die Zulassung des Zugfahrzeugs als PKW vorliegt, wohl möglich sein, so ein Gefährt an Sonntagen unter Umgehung von Sonntagsfahrverbot und Tachografeneinsatz zu betreiben. Wie weit es aber sonntags kommt, bis dass er das erste Mal kontrolliert und die Weiterfahrt untersagt wird, ist eine andere Frage.

Diese Vermutung ist nicht von der Hand zu weisen laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif
Vermieden werden sollen das Sonntagsfahrverbot bei Fahrten mit Anhänger und die Geschwindigkeitsbegrenzung bei Fahrten ohne Anhänger. Dann kann man zum schnelleren Vorwärtskommen durchaus mal 130km/h fahren (mit einem Gewicht deutlich jenseits der 7,5t) und auf die Ladefläche kann man dabei ja auch noch etwas laden...
Ein Tachograf wird sich aber leider nicht vermeiden lassen crybaby.gif

Gegenüber dem momentan üblichen 7,5t LKW für sonntägliche Lastentransporte sollten sich die Personalkosten durch die erhöhte Zuladung erheblich reduzieren lassen. Durch die möglichkeit eine normale Wechselbrücke auf den Auflieger zu stellen, spart man sich zudem Personalkostenintensive Umladevorgänge...
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GolfVI
Beitrag 06.11.2012, 11:21
Beitrag #20


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Bei flüchtiger Betrachtung könnte man den Zug für ein Sattelkraftfahrzeug halten. Beim Sonntagsfahrverbot sind SattelKFZ aber LKW gleichgestellt. Ist hierbei auf die Fahrzeugart laut Papieren oder auf die technischen Merkmale abzustellen? think.gif
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mapam
Beitrag 06.11.2012, 11:26
Beitrag #21


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Zitat (Bleistiftspitzer @ 06.11.2012, 10:35) *
Ich habe nochmal genau nachgelesen - und ja, diese Vorschrift gibt es LEIDER (habe ich davor nicht gekannt)
braucht man also auch noch eine genemigung nach §70

Wo soll denn die rechtliche Begrünbdung dafür herkommen. Es gibt doch so viel Alternativen die keine Ausnahmegenhmigung nötig machen
Zitat
...Das ganze müsste man dann selber (Fahrzeug + Anhänger) aus den USA (wo alles etwas größer ist) importieren und hier zulassen (mit Einzelabnahme). Dementsprechend kennen sich die Hersteller nicht mit den deutschen Vorschriften aus wavey.gif

Es gibt doch einen Importeur
Zitat
Vermieden werden sollen das Sonntagsfahrverbot bei Fahrten mit Anhänger und die Geschwindigkeitsbegrenzung bei Fahrten ohne Anhänger. Dann kann man zum schnelleren Vorwärtskommen durchaus mal 130km/h fahren (mit einem Gewicht deutlich jenseits der 7,5t) und auf die Ladefläche kann man dabei ja auch noch etwas laden...
Ein Tachograf wird sich aber leider nicht vermeiden lassen crybaby.gif

Der Tachograf muss nicht bei privaten Fahrten benutzt werden. Wenn man das von dir genannte Fahrzeug ford-f-650 einem Sachverständigen vorführt und dann noch die spezielle Sattelkupplung abnehmen lassen will, denke ich mir, gibt es allein schon von den Abmessungen und dem Gewicht Probleme mit der PKW-Zulassung. Und wenn man den Auflieger vorführt, nochmal. Zumal das Ganz denn technisch ein Sattelzug sein wird. Und für die gilt auch das Sonntagsfahrverbot.
Zitat
Gegenüber dem momentan üblichen 7,5t LKW für sonntägliche Lastentransporte sollten sich die Personalkosten durch die erhöhte Zuladung erheblich reduzieren lassen. Durch die möglichkeit eine normale Wechselbrücke auf den Auflieger zu stellen, spart man sich zudem Personalkostenintensive Umladevorgänge...

Da müsste man aber ganz (bleistift)-spitz rechnen, damit sich der Aufwand lohnt. laugh2.gif


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Jens
Beitrag 06.11.2012, 11:32
Beitrag #22


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Zitat (GolfVI @ 06.11.2012, 11:21) *
Bei flüchtiger Betrachtung könnte man den Zug für ein Sattelkraftfahrzeug halten. Beim Sonntagsfahrverbot sind SattelKFZ aber LKW gleichgestellt. Ist hierbei auf die Fahrzeugart laut Papieren oder auf die technischen Merkmale abzustellen? think.gif

Ich könnte mir vorstellen, dass ähnlich wie der Sprinter-Thematik bei Geschwindigkeitsverstößen auf die technischen Merkmale abgestellt wird.


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Der_Veranstalter
Beitrag 06.11.2012, 11:40
Beitrag #23


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Edit: Hat mapam schon geschreibt...


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Andreas
Beitrag 06.11.2012, 11:42
Beitrag #24


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Als Lastkraftwagen sind Kraftfahrzeuge anzusehen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeugs dienenden Transportguts bestimmt und geeignet sind.
.......
Diese Abgrenzung ist für den Anwendungsbereich des § 30 Abs 3 StVO unabhängig davon konkretisiert, welche Eintragung für das fragliche Fahrzeug in den Kraftfahrzeugpapieren erfolgt ist. (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483)


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janr
Beitrag 06.11.2012, 11:46
Beitrag #25


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PKW mit Sattellupplung? Warum denn nicht, es gibt auch Krad damit.
(Link von der Signatur unseres Mitglieds vn-mini - ist eine Einzelabnahme)

Um das Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu umgehen müßte die Kombi unter 7,5 t bleiben, da Sattelzüge mit LKWs gleichgestellt sind.

Beispiel: Zugmaschine: LKW 3,5 t; Gesamtzuggewicht 7,49 t; Minisattel ca 5,5 t; FS-Klasse III oder BE.

Anhängergewichtsgrenze? Gibt es, aber nur für Auflaufbremsen. Da ist die Grenze bei 3,5 t zGm für den Anhänger.

Bei durchgehender Bremsanlage nicht. Das kann über Druckluft oder elektrisch sein.


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GolfVI
Beitrag 06.11.2012, 11:51
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Aber bei Personenkraftwagen(!) ist die Anhängelast begrenzt.
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janr
Beitrag 06.11.2012, 11:54
Beitrag #27


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Und? Hier handelt es sich nicht um einen Anhänger am Z...haken.

Hier wird eine Sattelkupplung auf der Ladefläche eines PickUp's gebastelt und hat bestimmt eine Einzelabnahme und somit eine eigene Gewichtseinschränkung.


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Beitrag 06.11.2012, 12:09
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Wenn das Fahrzeug ein PKW werden soll (und das soll es wohl wenn ich den TE richtige verstehe) gelten die Vorschriften für PKW. Natürlich kann man theoretisch eine Ausnahme erreichen. Aber ob eine höhere Anhängelast für PKW gestattet wird, um damit das Sonntagsfahrverbot zu umgehen? think.gif Und selbst wenn Papiere für einen PKW mit z.B. 10t Anhängelast ausgestellt werden, wurde ja schon angezweifelt, dass diese im Bereich Geschwindigkeit und Sonntagsfahrverbot helfen.
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janr
Beitrag 06.11.2012, 12:19
Beitrag #29


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Das ist doch schon lange mit den Minisattelzügen möglich.

Ok, da gibt es eine Sattelzugmaschine und keinen PKW als Zugfahrzeug. Da ist der Sattelzug mit einem LKW gleichgesetzt.

Wenn aber Krafträder mit Sattelplatte/Königszapfen ausgestattet werden können, warum dann nicht ein als PKW zugelassener PickUp think.gif

Die Anhängelast die in den Papieren drin steht bezieht sich doch immer auf die gewöhnliche Kugelkopfkupplung/Auflaufbremse und nicht auf eine Sattelplatte/Druckluft oder elektrische Bremse.



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GolfVI
Beitrag 06.11.2012, 12:28
Beitrag #30


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Ich habe nie behauptet, dass ein PKW keine Sattelkupplung haben kann. Ich spreche auch nicht von der vom Hersteller angegeben Anhängelast eines beliebigen PKW mit Kugelkopfkupplung. Ich beziehe mich auf die allgemeinen Vorschriften für PKW in diesem Fall:
Zitat
§ 42 [StVZO] Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
[...]
Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen.

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janr
Beitrag 06.11.2012, 12:47
Beitrag #31


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Ok unsure.gif giveup.gif wavey.gif


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Der_Veranstalter
Beitrag 06.11.2012, 13:17
Beitrag #32


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Ich habs euch ja gesagt...



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GolfVI
Beitrag 06.11.2012, 14:06
Beitrag #33


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Genaugenommen hast Du gefragt! tongue.gif wavey.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 06.11.2012, 19:57
Beitrag #34


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Hallo

Das Sonntagsfahrverbot betrifft Anhänger, wenn sie von LKW (egal wie schwer der LKW ist) gezogen werden.
Solo LKW sind erst dann betroffen, wenn sie über 7,5 t zGG haben.
Ist das ziehende Fahrzeug kein LKW, dann darf auch an Sonntagen ein Anhänger gezogen werden.
Ausser PKW gibt es noch die So. Kfz, die auch sonntags einen Anhänger ziehen dürfen. (So. Kfz. bedeutet Sonstiges Kraftfahrzeug und nicht Sonder Kraftfahrzeug)

Vielleicht ist auf dieser Lste (PDF, 82 Seiten), ab Seite 50, eine passende So. Kfz Version zu finden.

Allerdings wäre dann die Möglichkeit solo mit 130 über die Bahn zu "fliegen" nicht mehr möglich ...


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dopero
Beitrag 06.11.2012, 20:51
Beitrag #35


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Das alles ist theoretisch vielleicht möglich. Praktisch kann man aber mit so einem Gefährt kaum eine größere Strecke zurücklegen ohne ständig Kontrolliert zu werden.
Das zeigt mir meine eigene Erfahrung mit einem SoKFZ Werkstattwagen und Anhänger an WE.
Und die Kontrollen dauern meistens etwas länger, da pauschal unterstellt wird man würde gewerblichen Gütertransport durchführen.
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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 21:46
Beitrag #36


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Zitat (dopero @ 06.11.2012, 20:51) *
Und die Kontrollen dauern meistens etwas länger, da pauschal unterstellt wird man würde gewerblichen Gütertransport durchführen.

Genau das ist ja beabsichtigt. wavey.gif

Ist eigentlich die gewerbliche Güterbeförderung mit einem So.Kfz Wohnmobil + Anhänger zulässig? think.gif Dass man den Wohnmobilaufbau nicht mit Fracht vollstopfen darf ist bekannt

Kann man mit einem Wohnmobil mit reichlich Anhängelast und einem sinnvoll dimensionierten Anhänger Sonntags Transporte durchführen?
Ich meine mal gelesen zu haben, dass es möglich ist, einen LKW mit Wechselaufbau so zuzulassen, dass mit einem "Wohnmobilaufbau" das ganze zu einem Wohnmobil (im rechtlichen Sinne) wird. Sinn der Übung soll sein, dass man dann Sitzplätze im Wohnbereich (also auf dem Wechselaufbau) anbringen kann Stimmt das?
Intention:
Unter der Woche: Nutzung als normaler LKW mit Anhänger
Sonntags: Anderer Wechselaufbau auf den LKW und Güterbeförderung mit dem Anhänger.

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Bonsai-Brummi
Beitrag 06.11.2012, 22:08
Beitrag #37


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Zitat (Bleistiftspitzer @ 06.11.2012, 21:46) *
Ist eigentlich die gewerbliche Güterbeförderung mit einem So.Kfz Wohnmobil + Anhänger zulässig? think.gif


Warum sollte sie's nicht sein? unsure.gif

Allerdings wäre die bei einer Zug-zGm von >3,5t ebenso erlaubnispflichtig wie mit einem Fahrzeug oder Zug gleicher Gewichtsklasse

Und warum sollte man in einem WoMo keine Fracht befördern dürfen? think.gif
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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 22:49
Beitrag #38


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 06.11.2012, 22:08) *
Und warum sollte man in einem WoMo keine Fracht befördern dürfen? think.gif

Weil die Rennleitung Zweifel an der Bezeichnung Wohnmobil haben könnte, wenn der gesamte Innenraum deckenhoch mit Palletten vollgestellt ist, so dass sie bei einer Kontrolle erstmal mit einem Gabelstapler alles ausräumen darf, bis sie die Wohneinrichtung sieht. laugh2.gif
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Bonsai-Brummi
Beitrag 06.11.2012, 22:57
Beitrag #39


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Für ganze Paletten dürfte kaum ein WoMo genügend Platz haben, geschweige denn Nutzlast - aber "gewerblicher Güterkraftverkehr" beginnt nicht erst bei Paletten no.gif

Insofern seh' ich eigentlich kein ernsthaftes Hindernis, dafür statt wie verbreitet Pkw oder gar Motorräder auch mal ein WoMo einzusetzen wavey.gif
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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 23:17
Beitrag #40


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 06.11.2012, 22:57) *
Für ganze Paletten dürfte kaum ein WoMo genügend Platz haben, geschweige denn Nutzlast - aber "gewerblicher Güterkraftverkehr" beginnt nicht erst bei Paletten

Ammenmärchen. Wohnmobile sind ja nicht nur der gepimpte VW-Bus sondern da gibt es auch richtige auf LKW-Basis. Dann stimmen auch Zuladung und Anhängelast.

Platz sollte ich bei einer entsprechend optimierten Inneneinrichtung durchaus schaffen lassen, etwa mit einem 120 cm breiten "Durchgang" von vorne bis nach hinten im Wohnabteil, damit auch Rollstuhlfahrer aneinander vorbeifahren können. Das entspricht zufälligerweise auch der Breite einer Europallette
Die Zielsetzung ist klar: Es sollen Wechselbrücken und ggf. auch 20ft. Container Sonntags bewegt werden. Wenn dann noch etwas ins Zugfahrzeug passt, hat auch keiner was dagegen...
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blackdodge
Beitrag 06.11.2012, 23:25
Beitrag #41


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und in dem Fall bleibst Du genauso stehen, wie ein Sprinterkutscher der seine Sitzbänke vollgepackt hat und nen Anhänger hinten drann.

+ Anzeige whistling.gif


ich sehe schon, du lässt Dich beraten wie Du unter Umgehung der gesetzl. Regelungen das Sonn-und Feiertagsverbot umgehen kannst. mad.gif


Ist doch ganz einfach, wenn Du im WoMo erkennbar Güterverkehr durchführst und dann noch einen Anhänger zur Güterbeförderung drann hast ist die Erklärung logisch.
Anzeige und ne ordentliche Fotodokumentation und Du bist voll dabei.


Ach so, das LKW-WoMo braucht dann natürlich ne Einzelabnahme zur Änderung der Bauart, muss gewisse Bauvorschriften erfüllen........................


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Bleistiftspitzer
Beitrag 06.11.2012, 23:28
Beitrag #42


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Zitat (blackdodge @ 06.11.2012, 23:25) *
und in dem Fall bleibst Du genauso stehen, wie ein Sprinterkutscher der seine Sitzbänke vollgepackt hat und nen Anhänger hinten drann.

Und wenn man nur einen Anhänger hintendran hat? Darf man dann Sonntags fahren?
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blackdodge
Beitrag 06.11.2012, 23:38
Beitrag #43


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dann steht in der Anzeige

LKW /ggf LKW-umgebaut zum Wohnmobil wurde zur Gewerbl. Güterbeförderung auf dem Anhänger " Anhänger für Wechselbrücke / ggf 20Ft-Container " genutzt. Die offensichtliche Absicht war Umgehung des Sonn/Feiertagsverbotes.

Ach so, auch hier 7,5t = Tachografenpflicht und 12 t = Mautpflicht


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Bonsai-Brummi
Beitrag 06.11.2012, 23:38
Beitrag #44


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Zitat (blackdodge @ 06.11.2012, 23:25) *
... wie ein Sprinterkutscher der seine Sitzbänke vollgepackt hat und nen Anhänger hinten drann.

+ Anzeige whistling.gif


Da begibst Du dich IMHO auf reichlich dünnes Eis:

Die da angezeigt und nachher tatsächlich einschlägig verurteilt worden sind, hatten ihre als Pkw(-Kombi!) zugelassenen Busse derart umgebaut, dass diese gar nicht mehr als Pkw zu gebrauchen waren - Holzboden und Trennwand fest eingebaut nämlich. Solange das nicht der Fall ist, bleibt das ein Pkw und darf selbstverständlich auch sonn- bzw. feiertags mit Anhänger fahren - ebenso natürlich auch ein genauso gewerblich vollgepackter "richtiger" Kombi (Passat Variant o.ä) oder auch SUV mit Anhänger yes.gif
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blackdodge
Beitrag 06.11.2012, 23:42
Beitrag #45


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kann schon sein, damit habe ich aber kein Problem whistling.gif mehr als verlieren kann nicht passieren whistling.gif

ach so, gg Passat oder SUV hab ich nix, nur grösser



Aber erstaunlich was aus nem " möchte PKW mit Sattelanhänger werden " geworden ist !


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Bonsai-Brummi
Beitrag 06.11.2012, 23:50
Beitrag #46


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Zitat (blackdodge @ 06.11.2012, 23:42) *
... mehr als verlieren kann nicht passieren whistling.gif


Dir persönlich vielleicht nicht - das juristische Nachspiel als solches stell' ich mir freilich hochinteressant vor, wenn durch so eine Aktion der eine oder andere größere und gar noch einigermaßen präzise bezifferbare Schaden entstanden ist smartass.gif

Zitat
ach so, gg Passat oder SUV hab ich nix, nur grösser


Woran machst du das fest? think.gif
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blackdodge
Beitrag 06.11.2012, 23:55
Beitrag #47


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wie du oben schon geschrieben hast, Am Einbau.

Hatte übrigens noch nie nen Sprinter mit Sitzen an der Richtigen Stelle beim Gütertransport. Die waren immer! zusammengestapelt.


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Bleistiftspitzer
Beitrag 07.11.2012, 00:10
Beitrag #48


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Zitat (blackdodge @ 06.11.2012, 23:38) *
dann steht in der Anzeige
LKW /ggf LKW-umgebaut zum Wohnmobil wurde zur Gewerbl. Güterbeförderung auf dem Anhänger " Anhänger für Wechselbrücke / ggf 20Ft-Container " genutzt. Die offensichtliche Absicht war Umgehung des Sonn/Feiertagsverbotes.

Durch den Umbau wird der LKW doch zum SoKfz Wohnmobil think.gif
Wenn ich keine Ladung im Wohnmobil befördere sondern nur einen Anhänger ziehe, wiso ist das dann Sonntags verboten?Im Gesetzsetext steht ja nur "Lastkraftwagen"

Ich möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass ich nicht beabsichtige irgendwelche Verbote zu umgehen, sondern lediglich die vom Gesetzgeber für sinnvoll erachteten Gestaltungsmöglichkeiten nutzen möchte laugh2.gif
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GolfVI
Beitrag 07.11.2012, 00:26
Beitrag #49


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@Blackdogde Kommt dann die Anzeige nur bei gewerblichem Güterkraftverkehr? Oder müsste ich auch mit nem VW T5 PKW Zulassung aber Sitze raus mit Anhänger Sonntags zittern, wenn ich einen privaten Umzug fahre? Bisher hätte ich da kein Problem gesehen.
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blackdodge
Beitrag 07.11.2012, 12:34
Beitrag #50


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Zitat (Bleistiftspitzer @ 07.11.2012, 00:10) *
Ich möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass ich nicht beabsichtige irgendwelche Verbote zu umgehen, sondern lediglich die vom Gesetzgeber für sinnvoll erachteten Gestaltungsmöglichkeiten nutzen möchte laugh2.gif



dann solltest Du wenigstens die Paletten abpacken (im zUGFAHRZEUG) und auf Wechselbrücke oder Containeranhänger verzichten und eher nen kleineren nehmen.
Ich denke mal, die Anzeige in jedem Fall und dann soll das Gericht entscheiden.


@ Golf VI

bei nem privaten Umzug sehe ich keine Hindernisse wavey.gif


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