Sonntagsfahrverbot für PKW mit Anhänger |
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Sonntagsfahrverbot für PKW mit Anhänger |
05.11.2012, 23:12
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Die Themen Fahrtenschreiber (leider auch bei Privatnutzung erforderlich) und ggf. T®oll Collect sind bekannt. Es geht mir hier nur um die Frage: Darf ein PKW mit Anhänger Sonntags fahren (in Deutschland) Und gilt das nur bei privater oder auch bei gewerblicher Nutzung? Vielen Dank |
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05.11.2012, 23:22
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
§30 Abs. 3 StVO
Zitat An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. … -------------------- |
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05.11.2012, 23:43
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Das bedeutet also, dass man Sonntags fahren dürfte?! Auch dann, wenn es sich bei dem Anhänger um ein 5th-wheel handelt?
Gibt es eigentlich eine Möglichkeit sich um die "LKW-Maut" zu drücken? Eine ausnahme für PKW mit Anhänger habe ich auf Anhieb nicht gefunden. Habe ich hier etwas übersehen? Die Gewichtsgrenze, ab der in Deutschland kassiert wird, liegt ja leider unangenehm niedrig... Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 05.11.2012, 23:47
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat gelöscht
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05.11.2012, 23:46
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich hab keine Ahnung, was ein 5th-wheel-Anhänger sein soll, halte aber die von mir verlinkte Vorschrift für eindeutig.
Was für eine PKW-Anhänger-Kombination hat eine zGm ≥ 12t? -------------------- |
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05.11.2012, 23:48
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
Die Gewichtsgrenze, ab der in Deutschland kassiert wird, liegt ja leider unangenehm niedrig... häääää wieso unangenehm niedrig ? was ist bei 12 t niedrig ? -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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06.11.2012, 00:01
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Fifth-Wheel-Anhänger der wie ein Sattelschlepper funktioniert. Klasse BE möglich.
(Fifth Wheel > Englisch für Sattelkupplung) -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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06.11.2012, 00:08
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
häääää wieso unangenehm niedrig ? was ist bei 12 t niedrig ? Weil man die zimlich schnell erreicht. Zitat Ich hab keine Ahnung, was ein 5th-wheel-Anhänger sein soll, halte aber die von mir verlinkte Vorschrift für eindeutig. Was für eine PKW-Anhänger-Kombination hat eine zGm ≥ 12t? Dass es sich nicht um einen Trabi mit Klaufix handelt ist offensichtlich. Wir prüfen derzeit die Zulassungsfähigkeit des gewünschten Fahrzeugs und stehen vor der Frage ob ein Ford F-750 mit der gewünschten PKW-Zulassung (wegen Geschwindigkeitsbegrenzung und Sonntagsfahrverbot) zu bekommen ist oder ob man sich hier mit dem kleineren F-650 begnügen muss. Ein 5th-wheel ist ein Anhänger der so ähnlich wie ein Sattelanhänger angehängt wird. Zum gewünschten PKW: Bei Privatnutzung werden die üblicherweise auf 7,5t ABgelastet, damit man die noch mit dem alten 3er Führerschein und ohne Fahrtenschreiber fahren darf. Da das in unserem Fall nicht in Frage kommt (Zuladung) und wir zudem noch einen Anhänger ziehen wollen, ist definitiv CE angesagt... |
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06.11.2012, 00:10
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Such mal unter Minisattel
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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06.11.2012, 00:29
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Such mal unter Minisattel Mini ist da nix mehr. Ich stehe vor der Frage, ob sich das Sonntagsfahrverbot mit Anhänger/Auflieger dadurch vermeiden lässt, dass das Zugfahrzeug als PKW zugelassen ist (und die anforderungen an einen solchigen erfüllt). Ein positiver Nebeneffekt ist das schnellere Vorwärtskommen auf der Autobahn bei Fahrten ohne Anhänger, da die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80km/h ja nicht für PKWs gilt. Den Geschwindigkeitsbegrenzer kann man sich dann sparen. zum besagten PKW: das zgG liegt je nach version zwischen 7,5t und 16t (bei letzterem gibts noch Fragen hinsichtlich der möglichkeit das als PKW zuzulassen) Dazu dann ncoh der Auflieger... Das erklärt auch die Frage nach der Maut. |
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06.11.2012, 07:08
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Der angedachte Nutzungszweck und eine PKW-Zulassung beißen sich m. E., ich kann mir daher nicht vorstellen, dass das Gefährt als PKW zugelassen werden kann.
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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06.11.2012, 07:54
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Einen Minisattel als PKW zuzulassen wird scheitern, tippe ich mal.
Gab es nicht ein Maximalgewicht für PKW-Anhänger? 3 oder 3,5 to? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
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06.11.2012, 07:56
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
1. denke ich mal, dass die lt HP verbaute " Sattelkupplung " keine ABE/EBE hat. Einzelabnahme kann ich mir nicht vorstellen (Kostenfrage)
2. wird bei aufgesatteltem Anhänger, mit verbauter Anhängerbremsanlage und Sattelkupplung auch eine Sattelzugmaschine mit SANH draus. Eine PKW-Zulassung kann ich mir in dieser Betriebsart nicht vorstellen ( max bei Solobetrieb ) und etwas OT ich kann mir eher vorstellen, bei nem Pick-UP mit DOKA ne Sattelkupplung draufzuzaubern um ihn als LKW steuerrechtlich durchzubekommen ! Denn sonst ist ja LKW-Zulassung und PKW-Steuer fällig und zur Sattelkupplung: habe bisher 2 Varianten gesehen. a: Minnisattelkupplung auf dem Pick-UP und Sattelzapfen am SANH b: Sattelzapfen am Pick-UP und Sattelkupplung hängend am SANH jeweils mit el. Bremse oder Druckluftanlage -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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06.11.2012, 09:23
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
1. denke ich mal, dass die lt HP verbaute " Sattelkupplung " keine ABE/EBE hat. Einzelabnahme kann ich mir nicht vorstellen (Kostenfrage) Soll laut Broschüre von der verlinkten HP eine EU- Zulassung haben. Zitat 2. wird bei aufgesatteltem Anhänger, mit verbauter Anhängerbremsanlage und Sattelkupplung auch eine Sattelzugmaschine mit SANH draus. Eine PKW-Zulassung kann ich mir in dieser Betriebsart nicht vorstellen ( max bei Solobetrieb ) Wieso nicht? Wegen der Kugelkopfplatte auf der Ladefläche wird wohl kaum jemand die standartmäßige Zulassung als PKW anzweifeln. Und es ist, nach den Bildern zu urteilen, keine Sattelkupplung im klassischen Sinne verbaut. Die Auflagekugel am Anhänger hat eher eine Ähnlichkeit mit dem Kugelkupf einer PKW-AHK. Gibt es denn eine Vorschrift, dass die Anhängekupplung bei einem PKW immer hinten angebracht sein muss? Und auch bei einer normalen PKW Anhängekupplung wird ein Teil der Anhängelast durch die Kupplung getragen (wenn ich mich richtig erinnere, muss es mindestens 4% des Anhängergewichts sein). Bei jedem Zentralachsahänger wird also, wie beim Sattelanhänger, ein Teil des Anhängergewichts durch das Zugfahrzeug getragen. Hinsichtlich der Bremsanlage scheint keine klassische durchgehende Bremsanlage, sondern eine elektrische Bremsanlage verbaut zu sein. Also auch etwas, was es bei einem Nutzfahrzeug/Sattelzug so nicht gibt. Ich denke, da soll wieder mal findig eine Lücke in den Vorschriften ausgenutzt werden. Ergo sollte es, wenn die Zulassung des Zugfahrzeugs als PKW vorliegt, wohl möglich sein, so ein Gefährt an Sonntagen unter Umgehung von Sonntagsfahrverbot und Tachografeneinsatz zu betreiben, wenn es im Fs BE-Bereich bleibt. Wie weit es aber sonntags kommt, bis dass er das erste Mal kontrolliert und die Weiterfahrt untersagt wird, ist eine andere Frage. Ich denke, jedes Mitglied der blauen Rennleitung wird dies zunächst mal so sehen, wie die hier schreibenden Fachleute aus dem -Bereich. Also gemütlich werden solche Fahrten keineswegs und was nützt es, die Weiterfahrt an jedem Sonntag untersagt zu bekommen, auch wenn man im Nachinein mit teueren Gutachten Recht behalten sollte. Die Tatsache, dass die Frage und Diskussion hier im Forum geführt wird, zeigt mir zudem, dass von den Herstellern dieser Anhängervariante wohl kaum Unterstützung erwartet werden kann. Es wäre der Hersteller in die Pflicht nehmen, so etwas grundsätzlich vorher zu klären, bevor man investiert. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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06.11.2012, 09:41
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
Für die Kontrollgerätepflicht ist die Zulassung des Zugfahrzeugs aber herzlich egal. Wenn sich das Fahrzeug zur Güterbeförderung eignet ist bei gewerblichem Einsatz über 3,5t zgM des Zuges ein Kontrollgerät zu verwenden. Dient ein PKW nicht definitionsgemäß überwiegend dem Transport von Personen? Bei den im Raum stehenden 12t zgM liegt der Schwerpunkt eher im Gütertransport. Was soll mit dem Auflieger eigentlich geschehen? Wohnmobil? Showtruck? Güterbeförderung?
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06.11.2012, 09:48
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Für die Kontrollgerätepflicht ist die Zulassung des Zugfahrzeugs aber herzlich egal. Wenn sich das Fahrzeug zur Güterbeförderung eignet ist bei gewerblichem Einsatz über 3,5t zgM des Zuges ein Kontrollgerät zu verwenden. Richtig, ich hatte nicht bedacht, dass es ja in Art 2, 1a) EG-VO 561/06 heißt "...Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt." Und da wird nicht nach PKW und Nutzfahrzeug unterschieden. Zitat Dient ein PKW nicht definitionsgemäß überwiegend dem Transport von Personen? Bei den im Raum stehenden 12t zgM liegt der Schwerpunkt eher im Gütertransport. Bei mehr als 7 t kann es schon uninteressant werden, weil dann mit Fs BE Schluss ist. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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06.11.2012, 09:52
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#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Bei mehr als 7 t kann es schon uninteressant werden, weil dann mit Fs BE Schluss ist. Nö. Es gibt fahrerlaubnisrechtlich (noch) keine Beschränkung der zGm der Kombination. Solange das Zugfahrzeug unter Klasse B fällt, kann der Anhänger so schwer sein, wie man möchte. -------------------- |
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06.11.2012, 10:03
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Ja is klar . Es ändert sich aber, außer wenn Nostradamus Recht hatte und der Maya- Kalender einfach nicht nur zu kurz war.
-------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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06.11.2012, 10:10
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Es ändert sich aber, Aber alle, die vor dem 19.01.2013 eine Klasse BE erwerben, haben diesbezüglich Besitzstand. -------------------- |
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06.11.2012, 10:35
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Der angedachte Nutzungszweck und eine PKW-Zulassung beißen sich m. E., ich kann mir daher nicht vorstellen, dass das Gefährt als PKW zugelassen werden kann. ein Ford F-650 lässt sich problemlos als PKW zulassen. Und da liegt das zgG zwischen 7,5t (abgelastet) und 10t - wohlgemerkt mit PKW-Zulassung... Bei allem was Gewichtsmäßig darüber hinaus geht müsste ich noch prüfen, ob das noch ein PKW ist Zitat Gab es nicht ein Maximalgewicht für PKW-Anhänger? 3 oder 3,5 to? Ich habe nochmal genau nachgelesen - und ja, diese Vorschrift gibt es LEIDER (habe ich davor nicht gekannt) braucht man also auch noch eine genemigung nach §70 Gibts erfahrungen, ob so eine zu bekommen ist? Weil ohne ist es ja irgendwie witzlos und grob unwirtschaftlich Zitat ich kann mir eher vorstellen, bei nem Pick-UP mit DOKA ne Sattelkupplung draufzuzaubern um ihn als LKW steuerrechtlich durchzubekommen ! Denn sonst ist ja LKW-Zulassung und PKW-Steuer fällig wavey.gif Beabsichtigt sind hier PKW Zulassung und dementsprechend PKW-Steuer (leider nicht ganz billig wegen Hubraum und CO2-Emissionen)Zitat Hinsichtlich der Bremsanlage scheint keine klassische durchgehende Bremsanlage, sondern eine elektrische Bremsanlage verbaut zu sein. Also auch etwas, was es bei einem Nutzfahrzeug/Sattelzug so nicht gibt. Druckluftbremse beim Zugfahrzeug ist serienmäßig vorhanden. Bei dem Gewicht auch nicht unüblich. Zitat Die Tatsache, dass die Frage und Diskussion hier im Forum geführt wird, zeigt mir zudem, dass von den Herstellern dieser Anhängervariante wohl kaum Unterstützung erwartet werden kann. Es wäre der Hersteller in die Pflicht nehmen, so etwas grundsätzlich vorher zu klären, bevor man investiert. Leider sieht sich der örtliche Ford-Händler außerstande die gewünschte Auskunft und/oder das gewünschte Fahrzeug zu beschaffen. Das ganze müsste man dann selber (Fahrzeug + Anhänger) aus den USA (wo alles etwas größer ist) importieren und hier zulassen (mit Einzelabnahme). Dementsprechend kennen sich die Hersteller nicht mit den deutschen Vorschriften aus Zitat Ich denke, da soll wieder mal findig eine Lücke in den Vorschriften ausgenutzt werden. Ergo sollte es, wenn die Zulassung des Zugfahrzeugs als PKW vorliegt, wohl möglich sein, so ein Gefährt an Sonntagen unter Umgehung von Sonntagsfahrverbot und Tachografeneinsatz zu betreiben. Wie weit es aber sonntags kommt, bis dass er das erste Mal kontrolliert und die Weiterfahrt untersagt wird, ist eine andere Frage. Diese Vermutung ist nicht von der Hand zu weisen Vermieden werden sollen das Sonntagsfahrverbot bei Fahrten mit Anhänger und die Geschwindigkeitsbegrenzung bei Fahrten ohne Anhänger. Dann kann man zum schnelleren Vorwärtskommen durchaus mal 130km/h fahren (mit einem Gewicht deutlich jenseits der 7,5t) und auf die Ladefläche kann man dabei ja auch noch etwas laden... Ein Tachograf wird sich aber leider nicht vermeiden lassen Gegenüber dem momentan üblichen 7,5t LKW für sonntägliche Lastentransporte sollten sich die Personalkosten durch die erhöhte Zuladung erheblich reduzieren lassen. Durch die möglichkeit eine normale Wechselbrücke auf den Auflieger zu stellen, spart man sich zudem Personalkostenintensive Umladevorgänge... |
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06.11.2012, 11:21
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
Bei flüchtiger Betrachtung könnte man den Zug für ein Sattelkraftfahrzeug halten. Beim Sonntagsfahrverbot sind SattelKFZ aber LKW gleichgestellt. Ist hierbei auf die Fahrzeugart laut Papieren oder auf die technischen Merkmale abzustellen?
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06.11.2012, 11:26
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Ich habe nochmal genau nachgelesen - und ja, diese Vorschrift gibt es LEIDER (habe ich davor nicht gekannt) braucht man also auch noch eine genemigung nach §70 Wo soll denn die rechtliche Begrünbdung dafür herkommen. Es gibt doch so viel Alternativen die keine Ausnahmegenhmigung nötig machen Zitat ...Das ganze müsste man dann selber (Fahrzeug + Anhänger) aus den USA (wo alles etwas größer ist) importieren und hier zulassen (mit Einzelabnahme). Dementsprechend kennen sich die Hersteller nicht mit den deutschen Vorschriften aus Es gibt doch einen Importeur Zitat Vermieden werden sollen das Sonntagsfahrverbot bei Fahrten mit Anhänger und die Geschwindigkeitsbegrenzung bei Fahrten ohne Anhänger. Dann kann man zum schnelleren Vorwärtskommen durchaus mal 130km/h fahren (mit einem Gewicht deutlich jenseits der 7,5t) und auf die Ladefläche kann man dabei ja auch noch etwas laden... Ein Tachograf wird sich aber leider nicht vermeiden lassen Der Tachograf muss nicht bei privaten Fahrten benutzt werden. Wenn man das von dir genannte Fahrzeug ford-f-650 einem Sachverständigen vorführt und dann noch die spezielle Sattelkupplung abnehmen lassen will, denke ich mir, gibt es allein schon von den Abmessungen und dem Gewicht Probleme mit der PKW-Zulassung. Und wenn man den Auflieger vorführt, nochmal. Zumal das Ganz denn technisch ein Sattelzug sein wird. Und für die gilt auch das Sonntagsfahrverbot. Zitat Gegenüber dem momentan üblichen 7,5t LKW für sonntägliche Lastentransporte sollten sich die Personalkosten durch die erhöhte Zuladung erheblich reduzieren lassen. Durch die möglichkeit eine normale Wechselbrücke auf den Auflieger zu stellen, spart man sich zudem Personalkostenintensive Umladevorgänge... Da müsste man aber ganz (bleistift)-spitz rechnen, damit sich der Aufwand lohnt. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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06.11.2012, 11:32
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30304 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Bei flüchtiger Betrachtung könnte man den Zug für ein Sattelkraftfahrzeug halten. Beim Sonntagsfahrverbot sind SattelKFZ aber LKW gleichgestellt. Ist hierbei auf die Fahrzeugart laut Papieren oder auf die technischen Merkmale abzustellen? Ich könnte mir vorstellen, dass ähnlich wie der Sprinter-Thematik bei Geschwindigkeitsverstößen auf die technischen Merkmale abgestellt wird. -------------------- |
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06.11.2012, 11:40
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Edit: Hat mapam schon geschreibt...
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06.11.2012, 11:42
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Als Lastkraftwagen sind Kraftfahrzeuge anzusehen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung fremden, d. h. nicht nur der Funktion des Fahrzeugs dienenden Transportguts bestimmt und geeignet sind.
....... Diese Abgrenzung ist für den Anwendungsbereich des § 30 Abs 3 StVO unabhängig davon konkretisiert, welche Eintragung für das fragliche Fahrzeug in den Kraftfahrzeugpapieren erfolgt ist. (OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483) -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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06.11.2012, 11:46
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
PKW mit Sattellupplung? Warum denn nicht, es gibt auch Krad damit.
(Link von der Signatur unseres Mitglieds vn-mini - ist eine Einzelabnahme) Um das Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu umgehen müßte die Kombi unter 7,5 t bleiben, da Sattelzüge mit LKWs gleichgestellt sind. Beispiel: Zugmaschine: LKW 3,5 t; Gesamtzuggewicht 7,49 t; Minisattel ca 5,5 t; FS-Klasse III oder BE. Anhängergewichtsgrenze? Gibt es, aber nur für Auflaufbremsen. Da ist die Grenze bei 3,5 t zGm für den Anhänger. Bei durchgehender Bremsanlage nicht. Das kann über Druckluft oder elektrisch sein. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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06.11.2012, 11:51
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
Aber bei Personenkraftwagen(!) ist die Anhängelast begrenzt.
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06.11.2012, 11:54
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Und? Hier handelt es sich nicht um einen Anhänger am Z...haken.
Hier wird eine Sattelkupplung auf der Ladefläche eines PickUp's gebastelt und hat bestimmt eine Einzelabnahme und somit eine eigene Gewichtseinschränkung. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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06.11.2012, 12:09
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
Wenn das Fahrzeug ein PKW werden soll (und das soll es wohl wenn ich den TE richtige verstehe) gelten die Vorschriften für PKW. Natürlich kann man theoretisch eine Ausnahme erreichen. Aber ob eine höhere Anhängelast für PKW gestattet wird, um damit das Sonntagsfahrverbot zu umgehen? Und selbst wenn Papiere für einen PKW mit z.B. 10t Anhängelast ausgestellt werden, wurde ja schon angezweifelt, dass diese im Bereich Geschwindigkeit und Sonntagsfahrverbot helfen.
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06.11.2012, 12:19
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Das ist doch schon lange mit den Minisattelzügen möglich.
Ok, da gibt es eine Sattelzugmaschine und keinen PKW als Zugfahrzeug. Da ist der Sattelzug mit einem LKW gleichgesetzt. Wenn aber Krafträder mit Sattelplatte/Königszapfen ausgestattet werden können, warum dann nicht ein als PKW zugelassener PickUp Die Anhängelast die in den Papieren drin steht bezieht sich doch immer auf die gewöhnliche Kugelkopfkupplung/Auflaufbremse und nicht auf eine Sattelplatte/Druckluft oder elektrische Bremse. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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06.11.2012, 12:28
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
Ich habe nie behauptet, dass ein PKW keine Sattelkupplung haben kann. Ich spreche auch nicht von der vom Hersteller angegeben Anhängelast eines beliebigen PKW mit Kugelkopfkupplung. Ich beziehe mich auf die allgemeinen Vorschriften für PKW in diesem Fall:
Zitat § 42 [StVZO] Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht [...] Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. |
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06.11.2012, 12:47
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Ok
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06.11.2012, 13:17
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Ich habs euch ja gesagt...
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06.11.2012, 14:06
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
Genaugenommen hast Du gefragt!
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06.11.2012, 19:57
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7050 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo Das Sonntagsfahrverbot betrifft Anhänger, wenn sie von LKW (egal wie schwer der LKW ist) gezogen werden. Solo LKW sind erst dann betroffen, wenn sie über 7,5 t zGG haben. Ist das ziehende Fahrzeug kein LKW, dann darf auch an Sonntagen ein Anhänger gezogen werden. Ausser PKW gibt es noch die So. Kfz, die auch sonntags einen Anhänger ziehen dürfen. (So. Kfz. bedeutet Sonstiges Kraftfahrzeug und nicht Sonder Kraftfahrzeug) Vielleicht ist auf dieser Lste (PDF, 82 Seiten), ab Seite 50, eine passende So. Kfz Version zu finden. Allerdings wäre dann die Möglichkeit solo mit 130 über die Bahn zu "fliegen" nicht mehr möglich ... |
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06.11.2012, 20:51
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#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2922 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Das alles ist theoretisch vielleicht möglich. Praktisch kann man aber mit so einem Gefährt kaum eine größere Strecke zurücklegen ohne ständig Kontrolliert zu werden.
Das zeigt mir meine eigene Erfahrung mit einem SoKFZ Werkstattwagen und Anhänger an WE. Und die Kontrollen dauern meistens etwas länger, da pauschal unterstellt wird man würde gewerblichen Gütertransport durchführen. |
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06.11.2012, 21:46
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#36
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Und die Kontrollen dauern meistens etwas länger, da pauschal unterstellt wird man würde gewerblichen Gütertransport durchführen. Genau das ist ja beabsichtigt. Ist eigentlich die gewerbliche Güterbeförderung mit einem So.Kfz Wohnmobil + Anhänger zulässig? Dass man den Wohnmobilaufbau nicht mit Fracht vollstopfen darf ist bekannt Kann man mit einem Wohnmobil mit reichlich Anhängelast und einem sinnvoll dimensionierten Anhänger Sonntags Transporte durchführen? Ich meine mal gelesen zu haben, dass es möglich ist, einen LKW mit Wechselaufbau so zuzulassen, dass mit einem "Wohnmobilaufbau" das ganze zu einem Wohnmobil (im rechtlichen Sinne) wird. Sinn der Übung soll sein, dass man dann Sitzplätze im Wohnbereich (also auf dem Wechselaufbau) anbringen kann Stimmt das? Intention: Unter der Woche: Nutzung als normaler LKW mit Anhänger Sonntags: Anderer Wechselaufbau auf den LKW und Güterbeförderung mit dem Anhänger. |
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06.11.2012, 22:08
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#37
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Ist eigentlich die gewerbliche Güterbeförderung mit einem So.Kfz Wohnmobil + Anhänger zulässig? Warum sollte sie's nicht sein? Allerdings wäre die bei einer Zug-zGm von >3,5t ebenso erlaubnispflichtig wie mit einem Fahrzeug oder Zug gleicher Gewichtsklasse Und warum sollte man in einem WoMo keine Fracht befördern dürfen? |
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06.11.2012, 22:49
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#38
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Und warum sollte man in einem WoMo keine Fracht befördern dürfen? Weil die Rennleitung Zweifel an der Bezeichnung Wohnmobil haben könnte, wenn der gesamte Innenraum deckenhoch mit Palletten vollgestellt ist, so dass sie bei einer Kontrolle erstmal mit einem Gabelstapler alles ausräumen darf, bis sie die Wohneinrichtung sieht. |
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06.11.2012, 22:57
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#39
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Für ganze Paletten dürfte kaum ein WoMo genügend Platz haben, geschweige denn Nutzlast - aber "gewerblicher Güterkraftverkehr" beginnt nicht erst bei Paletten
Insofern seh' ich eigentlich kein ernsthaftes Hindernis, dafür statt wie verbreitet Pkw oder gar Motorräder auch mal ein WoMo einzusetzen |
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06.11.2012, 23:17
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#40
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
Für ganze Paletten dürfte kaum ein WoMo genügend Platz haben, geschweige denn Nutzlast - aber "gewerblicher Güterkraftverkehr" beginnt nicht erst bei Paletten Ammenmärchen. Wohnmobile sind ja nicht nur der gepimpte VW-Bus sondern da gibt es auch richtige auf LKW-Basis. Dann stimmen auch Zuladung und Anhängelast. Platz sollte ich bei einer entsprechend optimierten Inneneinrichtung durchaus schaffen lassen, etwa mit einem 120 cm breiten "Durchgang" von vorne bis nach hinten im Wohnabteil, damit auch Rollstuhlfahrer aneinander vorbeifahren können. Das entspricht zufälligerweise auch der Breite einer Europallette Die Zielsetzung ist klar: Es sollen Wechselbrücken und ggf. auch 20ft. Container Sonntags bewegt werden. Wenn dann noch etwas ins Zugfahrzeug passt, hat auch keiner was dagegen... |
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06.11.2012, 23:25
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#41
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
und in dem Fall bleibst Du genauso stehen, wie ein Sprinterkutscher der seine Sitzbänke vollgepackt hat und nen Anhänger hinten drann.
+ Anzeige ich sehe schon, du lässt Dich beraten wie Du unter Umgehung der gesetzl. Regelungen das Sonn-und Feiertagsverbot umgehen kannst. Ist doch ganz einfach, wenn Du im WoMo erkennbar Güterverkehr durchführst und dann noch einen Anhänger zur Güterbeförderung drann hast ist die Erklärung logisch. Anzeige und ne ordentliche Fotodokumentation und Du bist voll dabei. Ach so, das LKW-WoMo braucht dann natürlich ne Einzelabnahme zur Änderung der Bauart, muss gewisse Bauvorschriften erfüllen........................ -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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06.11.2012, 23:28
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#42
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
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06.11.2012, 23:38
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#43
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
dann steht in der Anzeige
LKW /ggf LKW-umgebaut zum Wohnmobil wurde zur Gewerbl. Güterbeförderung auf dem Anhänger " Anhänger für Wechselbrücke / ggf 20Ft-Container " genutzt. Die offensichtliche Absicht war Umgehung des Sonn/Feiertagsverbotes. Ach so, auch hier 7,5t = Tachografenpflicht und 12 t = Mautpflicht -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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06.11.2012, 23:38
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#44
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... wie ein Sprinterkutscher der seine Sitzbänke vollgepackt hat und nen Anhänger hinten drann. + Anzeige Da begibst Du dich IMHO auf reichlich dünnes Eis: Die da angezeigt und nachher tatsächlich einschlägig verurteilt worden sind, hatten ihre als Pkw(-Kombi!) zugelassenen Busse derart umgebaut, dass diese gar nicht mehr als Pkw zu gebrauchen waren - Holzboden und Trennwand fest eingebaut nämlich. Solange das nicht der Fall ist, bleibt das ein Pkw und darf selbstverständlich auch sonn- bzw. feiertags mit Anhänger fahren - ebenso natürlich auch ein genauso gewerblich vollgepackter "richtiger" Kombi (Passat Variant o.ä) oder auch SUV mit Anhänger |
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06.11.2012, 23:42
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#45
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
kann schon sein, damit habe ich aber kein Problem mehr als verlieren kann nicht passieren
ach so, gg Passat oder SUV hab ich nix, nur grösser Aber erstaunlich was aus nem " möchte PKW mit Sattelanhänger werden " geworden ist ! -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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06.11.2012, 23:50
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#46
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... mehr als verlieren kann nicht passieren Dir persönlich vielleicht nicht - das juristische Nachspiel als solches stell' ich mir freilich hochinteressant vor, wenn durch so eine Aktion der eine oder andere größere und gar noch einigermaßen präzise bezifferbare Schaden entstanden ist Zitat ach so, gg Passat oder SUV hab ich nix, nur grösser Woran machst du das fest? |
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06.11.2012, 23:55
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#47
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wie du oben schon geschrieben hast, Am Einbau.
Hatte übrigens noch nie nen Sprinter mit Sitzen an der Richtigen Stelle beim Gütertransport. Die waren immer! zusammengestapelt. -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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07.11.2012, 00:10
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#48
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 |
dann steht in der Anzeige LKW /ggf LKW-umgebaut zum Wohnmobil wurde zur Gewerbl. Güterbeförderung auf dem Anhänger " Anhänger für Wechselbrücke / ggf 20Ft-Container " genutzt. Die offensichtliche Absicht war Umgehung des Sonn/Feiertagsverbotes. Durch den Umbau wird der LKW doch zum SoKfz Wohnmobil Wenn ich keine Ladung im Wohnmobil befördere sondern nur einen Anhänger ziehe, wiso ist das dann Sonntags verboten?Im Gesetzsetext steht ja nur "Lastkraftwagen" Ich möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass ich nicht beabsichtige irgendwelche Verbote zu umgehen, sondern lediglich die vom Gesetzgeber für sinnvoll erachteten Gestaltungsmöglichkeiten nutzen möchte |
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07.11.2012, 00:26
Beitrag
#49
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2129 Beigetreten: 14.01.2010 Mitglieds-Nr.: 52281 |
@Blackdogde Kommt dann die Anzeige nur bei gewerblichem Güterkraftverkehr? Oder müsste ich auch mit nem VW T5 PKW Zulassung aber Sitze raus mit Anhänger Sonntags zittern, wenn ich einen privaten Umzug fahre? Bisher hätte ich da kein Problem gesehen.
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07.11.2012, 12:34
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#50
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6338 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 |
Ich möchte im Übrigen darauf hinweisen, dass ich nicht beabsichtige irgendwelche Verbote zu umgehen, sondern lediglich die vom Gesetzgeber für sinnvoll erachteten Gestaltungsmöglichkeiten nutzen möchte dann solltest Du wenigstens die Paletten abpacken (im zUGFAHRZEUG) und auf Wechselbrücke oder Containeranhänger verzichten und eher nen kleineren nehmen. Ich denke mal, die Anzeige in jedem Fall und dann soll das Gericht entscheiden. @ Golf VI bei nem privaten Umzug sehe ich keine Hindernisse -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2024 - 20:24 |