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> FAhrt zum Tüv ohne Betriebserlaubnis!!
Gast_ALMAPAPA_*
Beitrag 26.10.2003, 22:08
Beitrag #1





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Hallo.
Mein Auto steht abgemeldet in der Garage und muß zur Wiederneuanmeldung vorher zum Tüv. Wie soll das funktionieren? Das ist doch ein dämlicher Kreislauf?
Ohne TÜV keine Anmeldung und ohne Anmeldung keine Fahrt zum TÜV!!!
Sicherlich gibt es die alternative des roten Nummernschildes. Aber nicht jeder hat die Beziehungen um an solch Kennzeichen zu gelangen!
Wer kann mir helfen??

PS.: Mein TÜV Mensch hat mir gesagt, dass man auch ohne Zulassung zum TÜV fahren kann, wenn der PKW nicht länger als ein Jahr abgemeldet war. Stimmt das?? Ich konnte in der STVO bzw STVZO nichts darüber inden!

Wäre nett wenn Ihr mir mit Zahlreichen (wenn möglich positiven) Antworten die Sache erleichtern könntet.

Tschüß Sebastian
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Dirk Plettner
Beitrag 26.10.2003, 22:12
Beitrag #2


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Ansonsten Kurzzeitkennzeichen, die haben auch Ihre Daseinsberechtigung und ist ganz ohne Beziehung zu bekommen.


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Gruss, Dirk
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h-nes
Beitrag 27.10.2003, 09:40
Beitrag #3


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Vielleicht hilft dir auch dieser Thread weiter...


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das hnes
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Tortenjan
Beitrag 27.10.2003, 10:30
Beitrag #4


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eigentlich steht doch alles im §28 StVZO, oder?


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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peter
Beitrag 27.10.2003, 22:29
Beitrag #5


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§ 24 Abs. 4 StVZO lesen...
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peter
Beitrag 27.10.2003, 22:30
Beitrag #6


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Schraibfeler: § 23 Abs. 4 StVZO...
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h-nes
Beitrag 28.10.2003, 08:44
Beitrag #7


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Zitat (peter @ 27.10.2003, 22:30)
Schraibfeler: § 23 Abs. 4 StVZO...

wer zu faul zum suchen ist:

§ 23 Abs. 4 StVZO

(...) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind (....)


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das hnes
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