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> ZgM ist 3,5 Tonnen, bei Anhängerbetrieb 100 kg mehr, Welche FE-Klasse?
Kühltaxi
Beitrag 25.01.2017, 12:10
Beitrag #301


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 24.01.2017, 12:26) *
Dritte Frage:
Wer räumt diesen Saustalll endlich mal auf? ranting.gif

Idealerweise der Frager. Ich denke mal den Segen des gesamten VPs hätte er.

BTW, ist es überhaupt so einfach möglich diesen Satz aus der ZB 1 und 2 streichen zu lassen wenn man davon betroffen ist und ihn weghaben will? Ich fürchte wie ich unseren Staatsapparat kenne da muß erst vorher einer ein Gutachten zu schreiben.... whistling.gif


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Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.01.2017, 12:24
Beitrag #302


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Selbstverständlich braucht man ein Gutachten.
Die freundliche Dame in der Zulassungsstelle ist schließlich Nicht-Technikerin.

Allerdings ist das lediglich ein simples Mini-Gutachten, das bei TÜV oder DEKRA schneller ausgestellt ist als man seien Kaffee ausgetrunken hat.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mr.T
Beitrag 25.01.2017, 12:51
Beitrag #303


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Zitat (svensson @ 25.01.2017, 12:01) *
Der E von D ist doch auf 3,5t begrenzt, oder?
.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Kühltaxi
Beitrag 25.01.2017, 14:28
Beitrag #304


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 25.01.2017, 12:24) *
Selbstverständlich braucht man ein Gutachten.
Die freundliche Dame in der Zulassungsstelle ist schließlich Nicht-Technikerin.

So selbstverständlich finde ich das nicht. Eine reine Papieränderungen die nur einschränkt und nicht zusätzlich was erlaubt wie hier und z. B. auch bei Ablastung könnte eine Behörde auch ganz alleine bewerkstelligen. Was gibt's da technisch zu begutachten?

Wäre doch eine schöne "erste Aufräumaktion" für Minister Doc. wink.gif


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.01.2017, 14:54
Beitrag #305


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Zitat (Kühltaxi @ 25.01.2017, 14:28) *
... Was gibt's da technisch zu begutachten?

Du kannst beispielsweise keinen 7,5-tonner mit einem Leergewicht von 4000 kg auf eine zGM von 3500 kg ablasten, um danach die Karre mit Führerschein B spazierenzufahren... thread.gif

Und es steht wahrscheinlch in keiner StVZO-Ausführungsbestimmmung, dass die eingetragene Leermasse nicht größer als die zGM sein darf.

Sowas könnte einer Tippse Schreibdame schon mal "durchrutschen".
Einem Kfz-Sachverstänigen rutscht sowas Krasses nicht durch, denn er SIEHT schon auf den ersten Blick, dass ein 814 für die angestrebte Ablastung zu schwer sein MUSS.

Doc


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Kühltaxi
Beitrag 25.01.2017, 16:03
Beitrag #306


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Das ist jetzt nicht das Problem, dafür müssen dann halt passende Ausführungsvorschriften den technikunkundigen Damen an die Hand gegeben werden. So furchtbar viele werden das auch nicht sein bei den paar Sachen für die das wäre. Notfalls holt die arme Dame dann halt schnell einen männlichen Kollegen der sich das ganze auch plastisch vorstellen kann. shutup.gif

Für den Fall hier wäre die Ausführungsvorschrift allersimpelst und unmißverständlich:
"Der Eintrag über ein erhöhtes zGG bei Anhängerbetrieb kann auf Wunsch des Kunden grundsätzlich gestrichen werden."


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 25.01.2017, 19:15
Beitrag #307


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Sofern die erhöhte zGM über die ominösen 3500 kg zGM hinwegführt und damit die Notwendigkeit höherer FE-Klassen und niedrigerer Höchstgeschwindigkeiten generiert könnte man sich den ganzen Eintrag in "22" komplett sparen. wallbash.gif

Ansonsten müsstest Du das ganze mal aus Sicht der Verwaltung betrachten:
- Es macht Arbeit, die Ausführungsbestimmungen lückenlos zu formulieren;
- es macht Arbeit, die Einhaltung der Ausführungsbestimmungen zu kontrollieren;
- es macht Arbeit- die Mitarbeiter gegelmäßig über Änderungen zu schulen.
Die generelle Anforderung eines Gutachtens macht dagegen KEINE Arbeit... whistling.gif

Und wenn Du Dir bei einem Händler einen Crafter (samt Zulassung und Nummernschild) kaufst, dann kannst DU bestimmen, was im Schein stehen soll. DIe TÜV-Gebühr für's Gutachten drückst Du dem Händler auf's aAUge.

Oder Du kauft Dir gleich einen Sprinter. Mercedes lässt beim 3,5tonner so einen Quatsch von vorn herein bleiben. tongue.gif

Doc


P.S.:
Ich hab gerade mal den Laden von meinem Parteifreund Olaf angmailt:
Zitat (mein Schreiben an das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft @ Arbeit und Verkehr)
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der folgenden Frage hatte ich mich zunächst ans Bundesverkehrsministerium gewandt. Vor dort erhielt ich die Antwort, dass die Interpretation von StVO, StVZO und FeV „Ländersache“ sei. Deswegen richte ich meine Frage jetzt an Sie.


In der Zulassungsbescheinigung I steht in Feld „F.2“ die zulässige Gesamtmasse (zGM) des Fahrzeugs. Dieser Eintrag ist unter anderem relevant für die erforderliche FE-Klasse und einige Vorschriften der StVO und StVZO.

Bei vielen Fahrzeugen folgt dann in Feld „22“ ein Eintrag, der eine Erhöhung der zGM bzw. der zul. Achslasten bei Anhängerbetrieb bescheinigt. Der Sinn und Zweck dieses Eintrags ist offenbar der, dass beim Beladen des Zugfahrzeug die Stützlast des Anhängers nicht mehr beachtet werden muss.

So ein Eintrag in Feld „22“ lautet dann beispielsweise:
„zu F.1/F.2:+100 b Anh.betr.*zu 7.2/8.2/+150 kg b Anh.betr.*“


Nun gibt es leider einige Hersteller von Transportern, die diesen Eintrag auch dann vornehmen lassen, wenn die zGM nach Feld „F.2“ die gängigen 3500 kg beträgt, also beim Solo-Fahrzeug die FE-Klasse B schon voll ausgereizt wird.

Meine Frage:
Wenn in DIESEM Fall nach dem Eintrag in Feld „F.2“ die zGM 3500 kg beträgt:
Bedeuten dann die „+100 kg“ in Feld „22“,
• dass das Zugfahrzeug rechtlich nach wie vor ein 3,5tonner bleibt, der lediglich im Anhängerbetrieb legal um 100 kg mehr beladen werden darf;
• oder dass das Zugfahrzeug bei Anhängerbetrieb tatsächlich von einem 3,5tonner zu einem 3,6tonner mutiert.

Der letztere Fall würde ja bedeuten, dass bei Anhängerbetrieb die gesetzlichen Bestimmungen für Lkw ÜBER 3,5 t mit Anhänger gelten würden:
- Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen 80 km/h (auch mit 100km/h-Anhänger);
- Höchstgeschwindigkeit auf Landstraßen 60 km/h;
- Fahrerlaubnis C1E erforderlich;
- Einbau eines Geschwindigkeitsbegrenzers auf 80 km/h erforderlich;
- etc.

In diesem Fall würden massenhaft harmlose Fahrer zu Verkehrssündern oder gar Straftätern (FoF) werden, nur weil sie das „Kleingedruckte“ im Fahrzeugschein (nämlich das „zu F.1/F.2:+100 b Anh.betr.*zu 7.2/8.2/+150 kg b Anh.betr.*“) nicht bemerkt und entsprechend gedeutet haben.

Ich bitte um Aufklärung, ob bei einem 3,5tonner mit „+100 kg“ in Feld „22“ im Anhängerbetrieb die Vorschriften für Kfz von MEHR als 3500 kg zu beachten sind..

Mit freundlichen Grüßen
Dr.-Ing. Doc


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ulm
Beitrag 25.01.2017, 21:37
Beitrag #308


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...fehlt bei "etc." nicht auch das "BKrFQG"? think.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 25.01.2017, 21:53
Beitrag #309


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Gegebenenfalls ja.
Auf jeden Fall wenn mit dem Fahrzeug gewerblicher Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchgeführt wird.

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svensson
Beitrag 25.01.2017, 22:32
Beitrag #310


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Zitat
Und wenn Du Dir bei einem Händler einen Crafter (samt Zulassung und Nummernschild) kaufst, dann kannst DU bestimmen, was im Schein stehen soll. Die TÜV-Gebühr für's Gutachten drückst Du dem Händler auf's aAUge.
Oder Du kauft Dir gleich einen Sprinter. Mercedes lässt beim 3,5tonner so einen Quatsch von vorn herein bleiben.

Ich wäre ja für einen Sprinter gewesen, aber der Crafter war wohl das höchste der Gefühle. Die Leutchen vom Einkauf hätten glatt Renault, Peugot oder Opel geordert. Und das tolle Sprint-Shift-Getriebe hat auch vielen den Spaß am Stern verdorben (mir auch). whistling.gif
War natürlich nicht involviert beim Kauf, habe den erst gesehen als er fix und fertig vor der Tür stand. Ich hätte - dank VP - wahrscheinlich auf eine "Korrektur" auf 3,5t seitens des Händlers gedrängt, damit es gar nicht erst zu solchen Fragen kommen kann. laugh2.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.01.2017, 10:04
Beitrag #311


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Och, solche Fragen sind doch interessant.
Fast genau so interessant wie bei beruflichen Fahrten die Frage was passiert, wenn durch den entsprechenden Eintrag zwar nicht die kritischen 3,5 t des Zugfahrzeugs überschritten werden, wohl aber die nicht minder kritische Grenze von der Zug-zGM von 2,8 t (Einhaltung von Lenk- und Ruhezeitenen und deren Nachweis durch "Lügenzettel") bzw. 3,5 t (Nachweispflicht durch EG-Kontrollerät).

Und wie viele Leute mag es geben, die sich ganz arglos einen Rentner-Diesel wie den meinigen mit einer zGM nach Feld 7.2 von 1955 kg kaufen (Eintrag in Feld 22: "F.1/F.2: 2030 b.Anhängerbetrieb*", man muss also nicht einmal mehr seinen Taschenrechner bemühen...), um dann mit einem 1500kg-Anhänger und einer FE der Klasse B durch die Gegend zu fahren...



NOCH interessanter finde ich allerdings (falls aus dem 3,5tonner WIRKLICH ein 3,6tonner wird) die Frage, ob der Richter tatsächlich dem Fahrer aus dem Nicht-Bemerkt-Und-Verstanden-Haben von „zu F.1/F.2:+100 b Anh.betr.*zu 7.2/8.2/+150 kg b Anh.betr.*“ ein schuldhaftes Verhalten herleiten kann.
DAS verneine ich entschieden - und ich wäre unter normalen Umständen sogar dazu bereit, mich als juristisches Versuchskaninchen zur Verfügung zu stellen.

Dagegen sprechen drei Dinge:
- Ich müsste zuvor meine Fahrerlaubnis von C1E auf BE umschreiben lassen;
- ich müsste einen Polizisten finden, der mich tatsächlich anzeigt;
- ich müsste sicher sein, dass der Richter mich nicht aus dem VP kennt ("SIE haben doch genau gewusst, was Sie taten.." thread.gif)

Na, warten wir mal ab, was Olafs Leute so antworten..

Doc


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Kühltaxi
Beitrag 26.01.2017, 10:32
Beitrag #312


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 25.01.2017, 19:15) *
Sofern die erhöhte zGM über die ominösen 3500 kg zGM hinwegführt und damit die Notwendigkeit höherer FE-Klassen und niedrigerer Höchstgeschwindigkeiten generiert könnte man sich den ganzen Eintrag in "22" komplett sparen. wallbash.gif

Ansonsten müsstest Du das ganze mal aus Sicht der Verwaltung betrachten:
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Ja, die arme Verwaltung hätte dann mehr Arbeit, mir kommen fast die Tränen. Lieber den Kunden sinnlos von Pontius zu Pilatus pilgern und Extrageld bezahlen lassen. mad.gif

Wir Stamm-VPler werden natürlich in Zukunft bei jedem 3,5er schon vor Zulassung wenn wir ZB 2 in die Hand kriegen darauf achten, aber wer sonst tut das? Wer liest überhaupt alles was in der ZB steht bevor er erstmals mit einem Auto fährt?

Ganz sinnlos ist die Sache übrigens nicht, beim 2,8-Tonner bringt sie einem tatsächlich einen Vorteil wenn man Mischbetrieb mit und ohne Anhänger fährt. Da würde ich das bestimmt nicht austragen lassen.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.01.2017, 11:13
Beitrag #313


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Womöglich bringt der Eintrag für ALLE Anhänger-Nutzer einen Vorteil.
Ich warte mal die Antwort von Parteifreund Olaf ab... whistling.gif

Doc


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 26.01.2017, 11:40
Beitrag #314


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Zitat (Kühltaxi @ 26.01.2017, 10:32) *
... Ja, die arme Verwaltung hätte dann mehr Arbeit, mir kommen fast die Tränen. Lieber den Kunden sinnlos von Pontius zu Pilatus pilgern und Extrageld bezahlen lassen. mad.gif

Ist doch ganz einfach: Wenn IRGENDETWAS an den Fahrzeugdaten in den Papieren geändert werden soll, muss das von einem Sachverständigen abgenickt werden.
Für den Bürger wäre es natürlich einfacher, wenn er nicht zuvor zum TÜV oder zur DERKA müsste (btw.: es reicht Pontius ODER Pilatus...), sondern wenn jede Zulassungsstelle ihren EIGENEN Sachverständigen hätte (oder eben Verwaltungs-Personal mit mehr "Sachverstand"). Aber das würde die Sache erheblich verteuern.

Außerdem:
Willst DU etwa uns Sachverständige verhungern lassen? crybaby.gif

Doc


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Kühltaxi
Beitrag 26.01.2017, 13:15
Beitrag #315


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.01.2017, 11:40) *
Für den Bürger wäre es natürlich einfacher, wenn er nicht zuvor zum TÜV oder zur DERKA müsste (btw.: es reicht Pontius ODER Pilatus...), sondern wenn.jede Zulassungsstelle ihren EIGENEN Sachverständigen hätte (oder eben Verwaltungs-Personal mit mehr "Sachverstand"), Aber das würde die Sache erheblich verteuern.

Für mich war jetzt Pontius der Sachverständige und Pilatus die Behörde. Der "Schicker" ist ja schon das Gesetz das es so umständlich verlangt.
Ich wollte es ja auch ausdrücklich nur für solche Sachen wo ein Recht eingeschränkt wird, da reichen imho ein paar zusätzliche Anweisungen und es braucht keinen extra Sachverständigen im Amt, anders natürlich wenn man ein zusätzliches Recht einfordert (z. B. vom Hersteller nicht vorgesehene Auflastung oder Anhängelasterhöhung), da soll alles bleiben wie es ist.

Zitat
Außerdem:
Willst DU etwa uns Sachverständige verhungern lassen? crybaby.gif

Wie käme ich dazu? Ich will euch doch nur von sinnloser Arbeit befreien! Zum Ausgleich dürft ihr dann im Gegenzug für die sinnvolle ein paar € mehr nehmen, aber bitte unauffällig und so maßvoll daß wir eine win-win-Situation haben. rolleyes.gif


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hk_do
Beitrag 26.01.2017, 21:56
Beitrag #316


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Zitat (Kühltaxi @ 25.01.2017, 14:28) *
Eine reine Papieränderungen die nur einschränkt und nicht zusätzlich was erlaubt wie hier und z. B. auch bei Ablastung könnte eine Behörde auch ganz alleine bewerkstelligen. Was gibt's da technisch zu begutachten?


Technisch nix.

Aber es sind ggf. rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

z.B. könnte das Fahrzeug durch die Ablastung in den Bereich anderer Bauvorschriften fallen.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 25.01.2017, 19:15) *
Die generelle Anforderung eines Gutachtens macht dagegen KEINE Arbeit... whistling.gif


Das Schöne ist ja:
In der Regel ist das vorgelegte Papier noch nichtmals ein Gutachten, sondern lediglich ein "Formulierungsvorschlag". wavey.gif

Den Unterschied kennen aber wohl auch die Sachberarbeitenden in den Zulassungsstellen nicht und knallen fröhlich den Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" drauf.

Ich hab ja einem Bekannten schonmal vorgeschlagen, dass ich einen Formulierungsvorschlag nach §13 FZV mache, wenn er seinen in Belgien gekauften, aus Polen importierten und in den USA hergestellten Oldtimer im Sauerland endlich fertig zusammengebaut hat. Einfach Maße und Masse aufschreiben, Stempel drunter, fertig.

Ist aus meiner Sicht dann eine reine Tatsachenfeststellung, und ich habe damit absolut keinerlei Aussagen über die Vorschriftsmäßigkeit oder ähnliches gemacht (das dürfte ich ja nicht, das darf nur der aaS!).

Ich würde aber wetten, dass bei einem nicht unerheblichen Teil der Sachbearbeitenden nicht auffallen würde, dass da oben nichts mit §19 drüber steht bzw. dass da §13 FZV und nicht §13 FGV steht whistling.gif

Das schöne ist ja sogar: für ein 07er-Kennzeichen wäre das (in Verbindung mit einem §23-Gutachten, was ich problemlos erstellen darf) sogar relativ korrekt so. Aber für eine reguläre bzw. H-Zulassung halt nicht, weil man auf Grundlage eines solchen Papiers nunmal die dafür notwendige Betriebserlaubnis nicht erteilen kann.

Zitat (Kühltaxi @ 26.01.2017, 10:32) *
Wir Stamm-VPler werden natürlich in Zukunft bei jedem 3,5er schon vor Zulassung wenn wir ZB 2 in die Hand kriegen darauf achten,


*hüstel*

Wenn du eine ZB II in der Hand hast, findest du dann auf die Schnelle die hier relevanten Felder F.2 und 22?

think.gif


Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.01.2017, 11:40) *
wenn.jede Zulassungsstelle ihren EIGENEN Sachverständigen hätte

(...)

Willst DU etwa uns Sachverständige verhungern lassen? crybaby.gif


Also wenn die Zulassungsbehörden Sachverständigen-Stellen ausschreiben (und dafür auch angemessen zahlen wollen...) würde ich mir das auf jeden Fall mal näher ansehen. Im Alter will man es doch auch mal etwas geruhsamer haben wavey.gif
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Kühltaxi
Beitrag 28.01.2017, 13:50
Beitrag #317


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Irgendwo wird's schon stehen, habe gerade keine zur Hand. Daß das alles verklausulierter als früher™ ist ist mir schon klar.


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Jack Daniels
Beitrag 28.01.2017, 21:27
Beitrag #318


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 26.01.2017, 10:04) *
Und wie viele Leute mag es geben, die sich ganz arglos einen Rentner-Diesel wie den meinigen mit einer zGM nach Feld 7.2 von 1955 kg kaufen (Eintrag in Feld 22: "F.1/F.2: 2030 b.Anhängerbetrieb*", man muss also nicht einmal mehr seinen Taschenrechner bemühen...), um dann mit einem 1500kg-Anhänger und einer FE der Klasse B durch die Gegend zu fahren...


Bei meinem Pampersbomber ist auch so eine Führerscheinfalle eingebaut zGM 2510kg, Anhängelast 1800kg und im Kleingedruckten der Hinweis das sich die zGM im Hängerbetrieb um 85kg erhöht. Da landet man schnell statt beim B bei einem benötigtem BE, davon abgesehen das Hänger mit einer zGM von 990kg es selten sein. Für Fahrer mit dem B ist praktisch jeder gebremste Anhänger eine Gefahr für die Fahrerlaubnis, denn Gebremste mit 905kg sind wohl sehr selten und Wer macht sich bei 1000kg darüber Gedanken das man da schon ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs wäre?
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hk_do
Beitrag 29.01.2017, 01:24
Beitrag #319


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Zitat (Kühltaxi @ 28.01.2017, 13:50) *
Irgendwo wird's schon stehen, habe gerade keine zur Hand.


klar, im CoC.

In der ZB II steht es nicht.

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Kühltaxi
Beitrag 29.01.2017, 12:36
Beitrag #320


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Und die haben die Zulassungsstellen alle im Computer wenn sie bei Neuzulassung erstmals eine ZB 1 drucken?

Die Autohersteller machen ganz abgesehen von der hier thematisierten Sache außer bei Transportern (und größeren Lkws natürlich) oft so krumme zGGs wo dann bei gängigen Anhänger-zGGs wie z. B. 1,5 t Fahrbarkeit mit B (oder für Leute wie mich die BE haben Fahrbarkeit ohne Maut in vielen Ländern) oft ganz knapp um ein paar Kilo nicht mehr geht. Warum eigentlich?


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hk_do
Beitrag 29.01.2017, 16:01
Beitrag #321


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Zitat (Kühltaxi @ 29.01.2017, 12:36) *
Und die haben die Zulassungsstellen alle im Computer wenn sie bei Neuzulassung erstmals eine ZB 1 drucken?


jein.

Bei Fahrzeugen mit vollständiger Schlüsselnummer ruft das Amt über eben diese den entsprechenden KBA-Datensatz ab und hat damit alle Felder in der ZB I mit den richtigen Werten gefüllt. Das sollte für die große Masse der Fahrzeuge der Regelfall sein.

Bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung geht es auch ohne Schlüsselnummern evtl. über die Genehmigungsnummer, wenn sich das Fahrzeug damit eindeutig identifizieren lässt. Ob die Zulassungsstellen inzwischen auch die von der TP oder dem TD im Rahmen der Begutachtung nach §21 StVZO bzw. §13 FGV ermittelten Daten online übernehmen kann ist mir nicht bekannt.

Wenn die Daten nicht aus der Datenbank übernommen werden können, muss der Sachbearbeiter sie in der Tat von Hand eingeben. Dafür gibt es dann aber in der GebOSt eine eigene Kostennummer, sprich: es wird teurer.


Zitat
Warum eigentlich?


Weil ganz offensichtlich der Markt nicht seine Macht dahingehend nutzt, das zu ändern.

Wenn jeder zweite Käufer eines PKW mit Anhängerkupplung sagt "ich kauf das Auto nur, wenn du mir (kostenlos) schon bei der Erstzulassung die zGM von 2037 kg auf 2000 kg änderst", dann werden die Hersteller das bestimmt ganz fix zum Standard machen. wavey.gif
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Kühltaxi
Beitrag 13.06.2017, 15:36
Beitrag #322


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Hole dieses Thema mal wieder raus weil es mich selbst auch betrifft. Da steht doch beim Zaffi tatsächlich daß sich sein zGG von normal 2095 auf 2140 kg erhöht bei Anhängerbetrieb. FE-mäßig kein Problem, aber wie sieht es mit Maut die in vielen Ländern bei 3,5 t zGG, Anhänger mit eingerechnet, beginnt? Nach Polen sollte ich ja hier besser nicht fragen, aber wie handhabt das z. B. Österreich? Zählt da nur das offizielle zGG unter F.2 oder auch zusätzlicher Schrieb der unten steht?


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ulm
Beitrag 13.06.2017, 16:02
Beitrag #323


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...wenn es der polnische Kontrollbeamte versteht, was dort steht, dann gilt es.
Was hindert Dich daran, dieses Gewicht aus der ZB streichen zu lassen?
Oder welches zGg hat der mitgeführte Anhänger?
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Kühltaxi
Beitrag 13.06.2017, 16:32
Beitrag #324


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Noch gar keins, wenn man mal vom meinem 750er Klaufix absieht wo das nicht schadet. Kann mir natürlich jetzt einen mit 1350 kg zGG kaufen, ist 'ne gängige Größe und würde noch dazu passen. Hindern an einer Streichung tut mich die eh schon nicht übermäßig große Zuladung das Zaffis, an sich ist das erhöhte zGG im Anhängerbetrieb bei dem nicht verkehrt.


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ulm
Beitrag 13.06.2017, 17:09
Beitrag #325


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...dann passe den noch nicht gekauften 1.350kg-Anhänger passend an. wink.gif
Übrigens würde ich bei solchen zGg-Überlegungen grundsätzlich erst einmal das korrekte Leergewicht des Zugfahrzeuges ermitteln, damit Du die Gewichtsgrenzen nachher wirklich ausreizen kannst.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 13.06.2017, 18:48
Beitrag #326


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Zitat (Kühltaxi @ 13.06.2017, 16:36) *
... aber wie handhabt das z. B. Österreich? Zählt da nur das offizielle zGG unter F.2 oder auch zusätzlicher Schrieb der unten steht?

In Österreich kein Problem:
Pkw und Klein-Lkw bis 3,5 t zGM des Solo-Fahrzeugs zahlen die normale Pkw-Maut (sowohl die Autobahn-Maut als auch die einzelen Extra-Bemautungen für diverse Tunnel etc.); ein angehängter Anhänger reist dann immer kostenlos mit.

Doc wavey.gif


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Kühltaxi
Beitrag 14.06.2017, 07:22
Beitrag #327


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Also Vignette für alle Zugfahrzeuge bis 3,5 t und der Anhänger ist egal, Mautbox erst bei Zugfahrzeug über 3,5 t wenn ich dich richtig verstanden habe.
In Polen ist das leider anders, da zählt das Zuggesamtgewicht (welches genau, das EU-FE-relevante oder ein anderes, nach F.2 oder Schrieb unten, zu recherchieren wird wohl schwierig werden), und die kontrollieren das auch ziemlich oft über ihre Mautbrücken und ihr BAG-Gegenstück.
Ganz komisch ist es in Belgien, da gilt Zuggesamtgewicht, aber nur bei Lkws bis 3,5 t mit Anhänger, bei Pkws nicht, die sind immer mautfrei, auch mit Anhänger.

Zitat (ulm @ 13.06.2017, 18:09) *
Übrigens würde ich bei solchen zGg-Überlegungen grundsätzlich erst einmal das korrekte Leergewicht des Zugfahrzeuges ermitteln, damit Du die Gewichtsgrenzen nachher wirklich ausreizen kannst.

Ich fürchte dann dürfte ich mit Familie und großem Reisegepäck respektive zusätzlichen Personen auf den "Laderaumsitzen" gar nicht mehr unterwegs sein. whistling.gif
Blöd ist es auch für Heck-Fahrradmitnehmer, die dürfen das Zusatz-zGG noch nicht mal nutzen weil ein Fahrradträger auf der AHK eben kein Anhänger ist.


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ulm
Beitrag 14.06.2017, 07:30
Beitrag #328


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Naja, wiegen kannst Du ja auch so.
Es eintragen zu lassen ist nochmal eine andere Entscheidung.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 14.06.2017, 07:35
Beitrag #329


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Zitat (Kühltaxi @ 14.06.2017, 08:22) *
Also Vignette für alle Zugfahrzeuge bis 3,5 t und der Anhänger ist egal, Mautbox erst bei Zugfahrzeug über 3,5 t wenn ich dich richtig verstanden habe.

yes.gif


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Kühltaxi
Beitrag 14.06.2017, 07:43
Beitrag #330


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Dann muß ich wohl mal 160 € in eine Reich CWC 1500 investieren. Für die meisten reicht auch die billigere 1000er, aber die ist für Sprinterhinterräder zu "klein".


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ulm
Beitrag 14.06.2017, 08:00
Beitrag #331


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Wie wäre es beim Landhandel um die Ecke einfach mal zwei Euro in die Kaffeekasse zu werfen und dort auf die Waage zu stehen? think.gif

Zitat
§42 StVZO
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.


Zitat (Kühltaxi @ 13.06.2017, 16:36) *
Da steht doch beim Zaffi tatsächlich daß sich sein zGG von normal 2095 auf 2140 kg erhöht bei Anhängerbetrieb.
Zitat (Kühltaxi @ 14.06.2017, 08:43) *
Für die meisten reicht auch die billigere 1000er, aber die ist für Sprinterhinterräder zu "klein".
Wer kommt jetzt auf die Waage? think.gif
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Kühltaxi
Beitrag 14.06.2017, 08:02
Beitrag #332


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Na wenn schon der ganze Fuhrpark, leer und beladen.
Zum Landhandel und dessen Waage, für einmal das Leergewicht festzustellen reicht das, ich meinte jetzt um das immer im Griff zu haben.

Vom bodenständigen "Gewicht" ist also auch der Gesetzgeber noch nicht ganz zur kosmischen "Masse" abgedriftet. rolleyes.gif


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nogel
Beitrag 12.03.2023, 14:51
Beitrag #333


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Vielleicht mal ein Gedanke, der (trotz 7 Seiten Diskussion) hier noch fehlt:

Wenn die Angabe im Feld 22 tatsächlich die zGM auf 2600 kg erhöhen sollte, wird im Fall eines LKWs die Fahrzeugart von N1 zu N2! wavey.gif

Und es kann ja wohl nicht sein daß ein Fahrzeug durch Ankuppeln eines Anhängers die EU Fzg.-Klasse "ändert", oder? think.gif

Da sind ja außer den bereits genannten Folgen wie EG Kontrollgerät, Tempolimits, Geschwindigkeitsbegrenzer etc. noch gewisse Bauvorschriften betroffen, z.B. die Emissionsklasse scared.gif
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Alex79
Beitrag 12.03.2023, 15:09
Beitrag #334


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Zitat (nogel @ 12.03.2023, 14:51) *
Wenn die Angabe im Feld 22 tatsächlich die zGM auf 2600 kg erhöhen sollte, wird im Fall eines LKWs die Fahrzeugart von N1 zu N2! wavey.gif

Gibts diesen Fall überhaupt?
Kenne das so eigentlich nur aus der "Sprinterklasse".
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hk_do
Beitrag 12.03.2023, 21:10
Beitrag #335


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Ich werfe auch hier den Gedanken in den Raum, dass sich möglicherweise die zulassungsrechtliche und die fahrerlaubnisrechtliche Gesamtmasse unterscheiden könnten. Dass man also möglicherweise die FE der Klasse D1 oder C1 braucht, aber kein EG-Kontrollgerät und keinen Geschwindigkeitsbegrenzer.

So wie das ja auch bei der zulassungsrechtlichen Breite und der StVO-Breite der Fall ist.

und:

ja, die hier diskutierten Fälle gibt es tatsächlich.
Als Beispiel hätte ich hier die ZBI eines VW-Crafter. 0603 AAG 05940.
Der braucht als "PKW" natürlich weder EG-Kontrollgerät noch Geschwindigkeitsbegrenzer, aber möglicherweise mit Anhänger die Klasse D1 (oder die Klasse C1, wenn eine der Ausnahmetatbestände zutrifft)

Zum Vergleich hatte ich in der Datenbank auch nach N1-Craftern mit 3.500 kg zGM gesucht, da hatten jedenfalls die ersten 10 in der Liste den entsprechenden Eintrag in Feld 22 nicht book.gif

Zum Vergleich habe ich auch noch je einen Datensatz für N1 mit 3.500 kg von Sprinter, TGE, Master, Movano, Transit und NV400 angeschaut, auch hier Fehlanzeige. Könnte also System haben think.gif




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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 23.10.2024 - 12:23