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> Schlüsselzahl B96 - Vorläufiger Führerschein?Sofort losfahren?
velvetsophie
Beitrag 28.08.2013, 09:40
Beitrag #1


Neuling


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Liebe User,

ich habe letzte Woche die Theorie und Praxisstunden für B96 absolviert. Mit der Bescheinigung und zwei Passbilder bin ich dann zum Verkehrsamt gegangen um den neuen Führerschein zu beantragen. Dieser dauert ja nun 4 Wochen, bis er abholbereit ist. Ich müsste aber dieses Wochenende einen Anhänger ziehen, den ich mit B nicht ziehen darf. Ich nehme mal stark an, dass ich das mit meinem momentanen Führerschein nicht darf - wäre also fahren ohne FE, oder?
Was also machen? Kann ich in diesem Fall einen vorläufigen Führerschein beantragen? Oder gibt es andere Lösungen?

Vielen Dank im Vorraus!
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Jens
Beitrag 28.08.2013, 09:50
Beitrag #2


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Zitat (velvetsophie @ 28.08.2013, 10:40) *
Ich nehme mal stark an, dass ich das mit meinem momentanen Führerschein nicht darf - wäre also fahren ohne FE, oder?
Richtig

Zitat (velvetsophie @ 28.08.2013, 10:40) *
Kann ich in diesem Fall einen vorläufigen Führerschein beantragen?
Versuchen kannst du es, wobei wohl nicht alle Führerscheinstellen sowas ausstellen.

Zitat (velvetsophie @ 28.08.2013, 10:40) *
Oder gibt es andere Lösungen?
Mir fällt keine ein.


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Jupiter
Beitrag 28.08.2013, 10:34
Beitrag #3


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Zitat (velvetsophie @ 28.08.2013, 10:40) *
Dieser dauert ja nun 4 Wochen, bis er abholbereit ist.

Vier Wochen sind deutlich zu lang, wenn die FSST gleich bestellt:
Zitat
Lieferung der Führerscheine
Die Lieferzeiten betragen:
– für Normallieferungen an Behörden und beim Direktversand an den Bürger:
zehn Arbeitstage nach Auftragseingang beim Hersteller,
– für Expresslieferungen an die Behörde:
zwei Arbeitstage nach Auftragseingang beim Hersteller.
Quelle

Wenn die FSST keine vorläufigen Führerscheine ausstellt, könnte vielleicht noch der Auftrag in Express geändert werden.
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Scitch
Beitrag 28.08.2013, 10:42
Beitrag #4


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Ist die Fahrerlaubnis nicht eigentlich vorhanden nachdem die Prüfung bestanden wurde? (Und sonst alle anderen Voraussetzungen, wie bspw. Alter, erfüllt sind natürlich)

Wäre das dann nicht fahren ohne Führerschein und nicht fahren ohne Fahrerlaubnis? think.gif unsure.gif


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Gruß Scitch

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Jupiter
Beitrag 28.08.2013, 10:52
Beitrag #5


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Zitat
Frage:
Handelt es sich bei Erteilung der Schlüsselzahl 96 um eine Erweiterung im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne?
Antwort:
Nach der Begründung zu § 6a der „Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 07.01.2011 (BGBl I S. 3) handelt es sich bei der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 um eine Erweiterung der Klasse B (Seite 60 der Drucksache 660/10).
Das Verfahren zur Beantragung der Eintragung der Sz 96 ist mit dem der Streichung / Eintragung von Auflagen / Beschränkungen vergleichbar. Es ist daher kein VZR-Auszug oder die Vorlage einer aktuellen Sehtestbescheinigung erforderlich.

Frage:
Aus dem Führerschein geht kein Zuteilungsdatum für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 hervor. Wird das Zuteilungsdatum (auf welcher Rechtsgrundlage) an das Zentrale Fahrerlaubnisregister übermittelt und dort gespeichert?
Antwort:
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 FeV sind Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelner Klassen gemäß Anlage 9 FeV im ZFER zu speichern.
Quelle
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Scitch
Beitrag 28.08.2013, 10:57
Beitrag #6


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Wenn ich dein Zitat richtig verstehe wäre also die Erweiterung bereits im ZFER gespeichert?

Demnach könnte man direkt nach der Prüfung die Fahrerlaubnis bereits nutzen, "nur" mit der Gefahr ein Fahren ohne Führerschein zu begehen? unsure.gif


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Gruß Scitch

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velvetsophie
Beitrag 28.08.2013, 13:17
Beitrag #7


Neuling


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Vielen Dank für eure zahlreichen Beiträge.
Die Dame im Amt sagte mir sogar dass die Erstellung mindestens 4 Wochen dauern würde. Tja.
Leider weiß dort niemand so wirklich Bescheid, da ich die erste Person bin,die B96 beantragt.

Ich schließe mich mal der Frage von Scitch an!

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 28.08.2013, 16:12
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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hk_do
Beitrag 28.08.2013, 14:57
Beitrag #8


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FeV, §22, Absatz 4, Satz 7:

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.

Das verstehe ich so, dass die Fahrerlaubnis erst mit der Aushändigung erteilt ist und nicht schon bei bestandener Prüfung und Speicherung in irgendwelchen Registern...
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Scitch
Beitrag 28.08.2013, 15:02
Beitrag #9


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Der neue B96 ist aber doch keine komplett neue Fahrerlaubnis sondern nur eine Erweiterung der Klasse B wenn ich das jetzt richtig verstanden habe?

Die Fahrerlaubnis ist also doch theoretisch bereits vorhanden und wird nur durch eine Schlüsselzahl im Führerschein erweitert? So habe ich das zumindest gerade verstanden. Allerdings bin ich nicht allzu familiär mit den neuen Fahrerlaubnisklassen deswegen die Nachfrage. rolleyes.gif


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Ichtyos
Beitrag 28.08.2013, 15:21
Beitrag #10


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Es ist aber nur B vorhanden, B 96 ist noch nicht erteilt.


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Tanker
Beitrag 28.08.2013, 21:31
Beitrag #11


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Zitat (hk_do @ 28.08.2013, 15:57) *
FeV, §22, Absatz 4, Satz 7:

Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.

Das verstehe ich so, dass die Fahrerlaubnis erst mit der Aushändigung erteilt ist und nicht schon bei bestandener Prüfung und Speicherung in irgendwelchen Registern...


Da steht doch... ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung......

Wenn der Anhänger nicht ins Ausland muß, würde ich mir einfach eine Bescheinigung ausstellen lassen oder einen Ersatzführerschein.
Habe ich dieses Jahr auch so bei meinem CE gemacht. Konnte erst spät zum Arzt weil ich krank war. Hört sich komisch an. wink.gif Kam deshalb erst 3 Tage vor Ablauf zur FSST. Die Dame hat nur gefragt, ob Ersatzführerschein oder Bescheinigung. 9€ zusätzlich bezahlt, die Bescheinigung zum teilweise ungültigen Führerschein und gefahren als wäre nichts.

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haschee
Beitrag 28.08.2013, 21:38
Beitrag #12


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Ich hab damals in der guten alten Zeit als ich als einer der ersten BE gemacht habe einen kostenlosen neuen vorläufigen Führerschein bekommen. (für B hatte ich schon einen gehabt)

Insgesamt bin ich damals etwa 4 Monate mit vorläufigen Führerscheinen rumgefahren. whistling.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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velvetsophie
Beitrag 29.08.2013, 08:18
Beitrag #13


Neuling


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Ich habe gerade eine Mail der Führerscheinbehörde bekommen. Ich darf tatsächlich erst fahren, wenn ich den Führerschein in den Händen halte. Eine Lösung für die Zwischenzeit gibt es - laut denen - nicht. Das ärgert mich wirklich sehr!
Hat nicht irgendwer noch eine grandiose Idee oder weiß an wen ich mich wenden kann? Meine Fahrerin, die mich sonst herum kutschiert hat, hat sich leider den Arm gebrochen und fällt daher aus.

Soll ich die Leute beim Amt einfach nochmal konkret auf diese Bescheinigung ansprechen?
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deliberabundus
Beitrag 29.08.2013, 12:13
Beitrag #14


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Auf die Gefahr hin, das meine Erfahrung nicht zutrifft:

Ich habe mal meinen Schein verloren und musste eine Woche später ins Ausland - ich habe dann auf dem Amt gegen eine "leicht" erhöhte Gebühr einen Eilantrag gestellt - nach <72 Stunden lag der neue Schein auf dem Tisch. Ein vorläufigen Führerschein hätte mir die Behörde direkt vor Ort ausstellen können, aber die Gilt nur in Deutschland.

Aber vermutlich gibts sowas in deinem Fall nicht, da bei mir ja nur das Dokument selbst neu ausgestellt werden musste. Frag dennoch noch einmal (am besten persönlich auf dem Amt) nach einem vorläufigen Dokument. Die Frage dabei mit Geschenkband und einem netten Lächeln verpacken wink.gif

Hättest du vlt. auch jemand anderen, der/die das Gespann führen dürfte? Ist keine tolle Lösung, aber die Gefahr eine Anzeige zu kassieren solltest du nicht eingehen.


Ich wünsche dir viel Erfolg!
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velvetsophie
Beitrag 29.08.2013, 21:58
Beitrag #15


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Ich bedanke mich noch mal für eure wirklich zahlreichen Antworten!

Habe heute leider eine enttäuschendes Telefonat mit der Führerscheinstelle gehabt. Trotz wirklich nettestem Gesäusel, möchte die Dame mir keine Bescheinigung ausstellen.

Naja, dann geht es dieses Wochenende leider nicht aufs Turnier. Damit muss ich wohl leben.
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Tanker
Beitrag 30.08.2013, 00:33
Beitrag #16


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Warum wurde ich bei ersten mal CE verlängern wieder nach Hause geschickt? Mit den Worten, es reicht noch, wenn sie 2 Wochen vorher kommen. Wenn sie den Führerschein berufllich brauchen können sie sicherheitshalber ein paar Tage früher kommen. think.gif
Da scheint es doch auf die FSSt an zu kommen. think.gif
Mal abgesehen davon. Wie will mir die Behörde einen Führerschein aushändigen, den ich schon habe? think.gif
Wenn ich damals als ich die Klasse 3 gemacht habe nicht schon die Klasse 4 besessen hätte und ich nicht gleich auf die FSSt gegangen wäre und mir die Klasse 3 eintragen lassen hätte. Wäre das wirklich fahren ohne Fahrerlaubnis gewesen oder nur den Führerschein vergessen? think.gif
Meine Antwort ist, lass dir eine Kopie von der Bescheinigung geben und fahr damit. cool.gif
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haschee
Beitrag 30.08.2013, 07:09
Beitrag #17


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Frag doch mal ob die dir nicht einen vorläufigen ausstellen können mit B und B96.

Selbst wenn du den dann selber zahlst - der kostet nicht wirklich viel.



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trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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velvetsophie
Beitrag 30.08.2013, 08:12
Beitrag #18


Neuling


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haschee

Das habe ich auch vorgeschlagen. Die Antwort: Nein, das machen wir nicht. Vorläufig nur im Falle eines Verlustes.
Vielleicht sollte ich also behaupten ich hätte meinen Führerschein verloren? Aber wird dann B96 auch tatsächlich im vorläufigen Führerschein eingetragen?


Tanker

Die Polizei sagte mir bei einem Telefonat heute morgen (ich gebe noch nicht auf biggrin.gif), dass es genügen würde wenn ich einen Nachweis der Fahrschule dabei hätte. Den könnte ich ja problemlos bekommen. Also riskieren? Sieht das ein anderer Polizist eventuell anders?

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Mr.T
Beitrag 30.08.2013, 10:22
Beitrag #19


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Zitat (Tanker @ 30.08.2013, 01:33) *
Wenn ich damals als ich die Klasse 3 gemacht habe nicht schon die Klasse 4 besessen hätte und ich nicht gleich auf die FSSt gegangen wäre und mir die Klasse 3 eintragen lassen hätte. Wäre das wirklich fahren ohne Fahrerlaubnis gewesen oder nur den Führerschein vergessen? think.gif
Das wäre Fahren ohne Fahrerlaubnis gewesen.

Zitat (Tanker @ 30.08.2013, 01:33) *
Meine Antwort ist, lass dir eine Kopie von der Bescheinigung geben und fahr damit. cool.gif
Der Ratschlag ist ziemlich bescheuert! shutup.gif


Zitat (velvetsophie @ 30.08.2013, 09:12) *
Aber wird dann B96 auch tatsächlich im vorläufigen Führerschein eingetragen?
Nein.

Zitat (velvetsophie @ 30.08.2013, 09:12) *
Also riskieren?
Ich würde es nicht riskieren.

Zitat (velvetsophie @ 30.08.2013, 09:12) *
Sieht das ein anderer Polizist eventuell anders?
Jo. Es gibt cop.gif , die kennen sich aus.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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haschee
Beitrag 30.08.2013, 11:49
Beitrag #20


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da geht nix? Das ist unschön.


@Mr.T:
Na gut, mein BE ist lang her, aber ich hab damals wirklich nen 2. vorläufigen bekommen mit BE eingetragen... think.gif

kostenlos. smile.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Jupiter
Beitrag 30.08.2013, 16:03
Beitrag #21


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Zitat (haschee @ 30.08.2013, 12:49) *
da geht nix? Das ist unschön.

Anspruch auf Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins?
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Etchells
Beitrag 30.08.2013, 16:04
Beitrag #22


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Aber hat denn die Fsst hier überhaupt ein Ermessen? Wenn die Prüfungsbescheinigung für die erweiterte Klasse vorgelegt und der entsprechende, neue Führerschein bestellt wurde, und wenn zudem keine weiteren Tatsachen gegen die Erteilung vorliegen, dann müsste doch § 22, Abs. 4, S. 7 FeV greifen und wegen des nicht vorliegenden Führerscheins eine befristete Prüfungsbescheinigung über die erweiterten Klassen ausgehändigt werden, die zum Führen des entsprechenden Fahrzeugs im Inland berechtigen würde? Sollte da nicht mal ein Gespräch mit dem Leiter der Fsst helfen?

Zumindest wurde auch mir bei meiner Neuerteilung zur Überbrückung der Wartezeit ein solcher "vorläufiger Führerschein" mit einer Gültigkeit von 3 Monaten ausgestellt, Kosten 7,70 €.

Edith sagt: Jupiter war schneller und scheint meine Meinung zu bestätigen wavey.gif
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Mr.T
Beitrag 30.08.2013, 16:18
Beitrag #23


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Zitat (Jupiter @ 30.08.2013, 17:03) *
Wenn die FSST aber der Ansicht ist, dass der § 22 Abs. 4 FeV letzter Halbsatz:
Zitat
Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient, erteilt.
nur in den Fällen des Satzes 1 erster Teil:
Zitat
Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den vorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Datums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar zu übersenden.
hat man schlechte Karten. Eine Prüfung wurde im vorl. Fall nicht abgelegt.
Ich weiß, das ist kleinkariert, aber mit dieser Begründung lehnt ja manche FSST es ab, im Rahmen von Neuerteilungen befristete Prüfungsbescheinigungen auszustellen und so die Fahrerlaubnis neu zu erteilen.


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Gruß Mr.T

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Tanker
Beitrag 30.08.2013, 23:18
Beitrag #24


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Zitat
Muß der Bewerber noch die nach § 15 erforderliche Prüfung ablegen, ....


Ich würde sagen dass bei B96 eh keine Prüfung fällig ist. Da tritt an Stelle der "vorläufigen Prüfungsbescheinigung" eben ein Formular das diesen "Zweck" erfüllt. rolleyes.gif

Ach ja, ich wäre trotzdem gefahren. Weil ich nämlich eine Prüfungsbescheinigung des Prüfers dabei hatte. Oder glaubt jemand das der Prüfer mich auf die FSSt begleitet hat? Der Wechsel war "zufällig" vor dem Landratsamt. wink.gif Warum wohl? Der war schon mit der nächsten beschäftigt. Oder dass die FSSt mir so glaubt dass ich die Prüfung bestanden habe und mir einfach den Stempel in den damals noch grauen Lappen reingehauen hätte? think.gif
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Mr.T
Beitrag 30.08.2013, 23:45
Beitrag #25


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Zitat (Tanker @ 31.08.2013, 00:18) *
Ich würde sagen dass bei B96 eh keine Prüfung fällig ist.
Stimmt.

Zitat (Tanker @ 31.08.2013, 00:18) *
Da tritt an Stelle der "vorläufigen Prüfungsbescheinigung" eben ein Formular das diesen "Zweck" erfüllt. rolleyes.gif
Fahrerlaubnisrecht ist nicht deine Stärke, oder? think.gif

Zitat (Tanker @ 31.08.2013, 00:18) *
Ach ja, ich wäre trotzdem gefahren.
Was du gemacht hättest, ist ja einzig dein Problem. Aber User hier zu animieren, strafbare Handlungen zu begehen, geht ja gar nicht. ranting.gif

Zitat (Tanker @ 31.08.2013, 00:18) *
Weil ich nämlich eine Prüfungsbescheinigung des Prüfers dabei hatte.
shutup.gif

Zitat (Tanker @ 31.08.2013, 00:18) *
Oder glaubt jemand das der Prüfer mich auf die FSSt begleitet hat? Der Wechsel war "zufällig" vor dem Landratsamt. wink.gif Warum wohl? Der war schon mit der nächsten beschäftigt. Oder dass die FSSt mir so glaubt dass ich die Prüfung bestanden habe und mir einfach den Stempel in den damals noch grauen Lappen reingehauen hätte? think.gif
unsure.gif

Wie oben schon geschrieben: Vom Fahrerlaubnisrecht hast du wohl wenig Ahnung. rolleyes.gif


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Tanker
Beitrag 01.09.2013, 12:16
Beitrag #26


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Zitat (Mr.T @ 31.08.2013, 00:45) *
Wie oben schon geschrieben: Vom Fahrerlaubnisrecht hast du wohl wenig Ahnung. rolleyes.gif


Ich gebs ja zu.
Deshalb sehe ich das auch nicht so ganz formal. Warum sollte jemand der schon einen Führerschein besitzt und ihn nun erweitern lässt, 4 Wochen nicht fahren dürfen bis der neue Führerschein da ist, während ein anderer der keinen Führerschein besaß, eben gleich losfahren kann weil ihm sein "neuer" Führerschein "überreicht" werden kann? think.gif
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geckolino
Beitrag 01.09.2013, 12:45
Beitrag #27


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Dass du das nicht so streng siehst, wird jemandem, der deiner Ansicht folgt und dann wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis dran ist, allerdings wenig helfen. Ob das so sinnvoll ist, oder nicht, ist eine andere Frage, aber das ändert nichts an der rechtlichen Lage.


--------------------
Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Tanker
Beitrag 01.09.2013, 21:51
Beitrag #28


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An welcher rechtliche Lage? think.gif
Oder anders gefragt, warum darf ein Führerscheininhaber gegenüber einem Nochnichtinhaber benachteiligt werden? Und zwar aufgrund von Bearbeitungszeiten? Die ich in dem Falle und aus eigenem Wissen für übertrieben halte. rolleyes.gif
Was hat den eine Fahrerlaubnis mit den Bearbeitungszeiten und Postlaufzeiten zu tun? think.gif
Der Führerscheininhaber hat doch einen Führerschein. Es geht doch um eine Erweiterung. Dürfte fürs Inland doch keine Rolle spielen, ob er mit einem neuen Führerschein fährt oder mit dem Alten plus einer Prüfungsbescheinigung oder falls keine Prüfung notwendig ist mit einem dafür geeigneten Formular.
Welchen Grund sollte es denn geben? think.gif Ausser dem im Forum bekannten. think.gif Warum steht auf meinem "Neuen" ein "Ausstellungsdatum" und bei manchen Klassen ein "Ablaufdatum" die beide nicht identisch sind?
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Jens
Beitrag 01.09.2013, 23:22
Beitrag #29


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Zitat (Tanker @ 01.09.2013, 22:51) *
An welcher rechtliche Lage? think.gif

An der hier im Thread dargestellten.


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Kühltaxi
Beitrag 02.09.2013, 09:48
Beitrag #30


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Solche Fälle wie hier kommen wahrscheinlich zu selten vor um dafür extra eine passende Prozedur zu generieren.


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Etchells
Beitrag 02.09.2013, 10:58
Beitrag #31


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Also, so selten sind solche Vorgänge wohl nicht. Das betrifft im Grunde ja jede Erteilung, bei der eine Prüfung nach § 15 FeV nicht erforderlich ist, also z.B. Neuerteilungen nach Entzug, Umschreibungen inländischer und ausländischer FE, Erweiterungen, Dienstführerscheine (Bundeswehr) etc. Und das sind ja wohl nicht gerade wenige, die täglich beantragt und genehmigt werden.

Es kommt wohl offenbar darauf an, wie es @Mr.T ja schon angedeutet hat, wie streng der jeweilige Sachbearbeiter bei der Fsst den § 22 FeV auslegt. Nimmt er diesen wortwörtlich, dann kann eine vorläufige Prüfbescheinigung (volksmündlich vorläufiger Führerschein) tatsächlich nur für Fahrerlaubnisse ausgegeben werden, für die auch Prüfungen nach § 15 FeV abgelegt wurden. Daraus könnte auch geschlossen werden, das tausende von vorläufigen Führerscheinen unrechtmäßig ausgestellt wurden/werden. Da tut sich doch die Frage auf, ob die Mitarbeiter der Fsst den § 22 FeV auslegen können, also ein Ermessen haben oder nicht.

Zitat ("Tanker")
Oder anders gefragt, warum darf ein Führerscheininhaber gegenüber einem Nochnichtinhaber benachteiligt werden?

Weil ein Führerscheininhaber, der eine Erweiterung beantragt hat aber dem die (erweiterte) FE durch Aushändigung des (geänderten) FS noch nicht erteilt wurde, ebenfalls ein Nochnichtinhaber ist.

Zitat
Die ich in dem Falle und aus eigenem Wissen für übertrieben halte.

Das ist zwar verständlich, interessiert aber einen Richter nicht, wenn er eine Straftat nach § 21 StVG abzuurteilen hat.

Zitat
Was hat den eine Fahrerlaubnis mit den Bearbeitungszeiten und Postlaufzeiten zu tun?

Eine Fahrerlaubnis oder eine Erweiterung dieser gilt nur dann als erteilt, wenn der (geänderte) Führerschein als Dokumentation der erteilten Klassen und Berechtigungen an den Antragsteller persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt wurde. An Stelle der persönlichen Aushändigung kann die Aushändigung an einen Bevollmächtigen oder die Zustellung per Postzustellungsurkunde treten. Da kann es durchaus zu Bearbeitungs- und Postlaufzeiten kommen.

Zitat
Der Führerscheininhaber hat doch einen Führerschein

Richtig. Damit darf er auch alles fahren, was an Klassen darin dokumentiert ist. Ist die Erweiterung darin (noch) nicht dokumentiert, darf er die betreffenden Fahrzeuge auch nicht fahren. Ist doch nicht so schwer.

Zitat
Dürfte fürs Inland doch keine Rolle spielen, ob er mit einem neuen Führerschein fährt oder mit dem Alten plus einer Prüfungsbescheinigung oder falls keine Prüfung notwendig ist mit einem dafür geeigneten Formular.

Auch richtig. Vorausgesetzt, die Behörde stellt ihm das entsprechende Dokument aus. Tut sie das aus den oben genannten Gründen nicht, ist das nunmal fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zitat
Warum steht auf meinem "Neuen" ein "Ausstellungsdatum" und bei manchen Klassen ein "Ablaufdatum" die beide nicht identisch sind?

Hä???
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Tanker
Beitrag 03.09.2013, 01:06
Beitrag #32


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Auf meinem neuen Führerschein steht da ein Ausstellungsdatum. Das ist das Datum an dem ich einen neuen Führerschein beantragt habe. Das liegt in meinem Falle genau 7 Tage vor meinem Geburtstag und damit dem Ablaufdatum der Klassen C und CE. Das Jahr mal ausgenommen. wink.gif Und deshalb tue ich mir schwer das zu verstehen.
Oder anders formuliert. Ich habe einen Führerschein bei dem das Ausstellungsdatum eben nicht mit dem Aushändigungsdatum übereinstimmt. Er wurde quasi vom Aushändigungsdatum rückwirkend datiert. Bei meinem grauen Lappen wurde damals eben das Datum vom Prüfer eingesetzt oder später dann von der FSSt. Aber auch da wurde immer das Prüfungsdatum und nicht das Aushändigungsdatum eingesetzt.
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Jens
Beitrag 03.09.2013, 06:58
Beitrag #33


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Das Ausstellungsdatum ist das Datum, an dem die Behörde die Herstellung des Führerscheins beauftragt hat.

Zitat (Tanker @ 03.09.2013, 02:06) *
Bei meinem grauen Lappen wurde damals eben das Datum vom Prüfer eingesetzt
Da wurde durch den Prüfer das Erteilungsdatum eingetragen. Das passiert auch heute noch. In den Fällen ist auf der Rückseite im Feld 10 (wo in der Regel das Erteilungsdatum steht) der Hinweis „*)“ eingetragen. Dieser verweist auf das Feld 14, wo dann durch den Prüfer handschriftlich das Erteilungsdatum, also das Datum an dem er den Führerschein nach bestandener Prüfung aushändigt, eingetragen.

Beim grauen Führerschein war das Ausstellungsdatum (also das Datum an dem die Herstellung des Führerscheins beauftragt wurde) nicht vermerkt. Auch nicht durch den Prüfer, der hat, wie gesagt, das Erteilungsdatum vermerkt.


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