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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9479 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
Wie ist "lichtecht" definiert? Wie ist "Stift" im Zusammenhang mit gedruckten Plaketten zu sehen? http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/ Könnte es eventuell einem Gericht einfallen doch mal in die BISCHV zu sehen und zu entscheiden gedruckte Plaketten wären ungültig? --------------------------------------------------------------------------------- Fragenblock 2: Die meisten Plaketten sind unten rechts. Das ist auch oft "empfohlen". Im Gesetz steht dazu nichts. Könnte es einem Gericht einfallen "aus Gründen der Leichtigkeit der Überwachungskräfte" Plaketten die oben links oder "hinter"(von innen nicht sichtbar) dem Spiegel kleben als nicht vorhanden anzusehen? --------------------------------------------------------------------------------- Fragenblock 3: Angenommen es würden 2 Plaketten kleben. Eine davon mit aktuellem Kennzeichen. Könnte es einem Gericht einfallen "aus Gründen der Leichtigkeit der Überwachungskräfte" 2 Plaketten als "vorsätzlichen Verwirrungsversuch" zu werten und die Plaketten als nicht vorhanden anzusehen? --------------------------------------------------------------------------------- Fragenblock 4: Was ist mit der Ausnahmeregelung? Zitat Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: 1. mobile Maschinen und Geräte, 2. Arbeitsmaschinen, 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, 8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, 9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, 10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/ Es geht um 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können Die Formulierung ist interessant. Denn es kann sich dabei nicht um Krankenwagen handeln (keine Sonderrechte am "Mann" sondern am Fahrzeug) diese werden in 5. erwähnt. Gut, hm Sonderrechte - ich hoffe ich kann voraussetzen, daß der Unterschied Sonder- und Wegerechte bekannt ist? Sonderrechte haben Feuerwehr (auch freiwillige), der Katastrophenschutz und die Polizei "am Mann". Wenn wir das nun kombinieren: Kombi-Frage: Im Prinzip ist doch jedes Fahrzeug ein Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können oder? Folgt daraus, daß im Sinne des Gesetzes kein Fahrzeug eine Plakette braucht? Da theoretisch jederzeit jemand mit Sonderrechten jedes Fahrzeug nutzen könnte - und damit Sonderrechte in Anspruch nehmen kann. Praktisch auch... --------------------------------------------------------------------------------- Fragen zu Umklebereien und Urkundenfälschung ja/nein und zur Kostentragungspflicht des Halters machen wir besser in nem extra Thema wenn Interesse besteht. ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7544 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Fragenblock 1: Wie ist "lichtecht" definiert? Das wird ein Gericht klären müssen, eine erläuternde Verwaltungsvorschrift o.ä. scheint es nicht zu geben. Mir ist die Verwendung eines bestimmten Stiftes vorgegeben, der angeblich 10 Jahre lang lichtecht ist. (dummerweise weiss er davon nichts...) Zitat Könnte es eventuell einem Gericht einfallen doch mal in die BISCHV zu sehen und zu entscheiden gedruckte Plaketten wären ungültig? IMNSHO könnte es, weil es damit dem Wortlaut der Vorschrift folgen würde. Zitat Könnte es einem Gericht einfallen "aus Gründen der Leichtigkeit der Überwachungskräfte" Plaketten die oben links oder hinter dem Spiegel kleben als nicht vorhanden anzusehen? IMNSHO: nein, weil davon nichts in der Vorschrift steht. Zitat Könnte es einem Gericht einfallen "aus Gründen der Leichtigkeit der Überwachungskräfte" 2 Plaketten als "vorsätzlichen Verwirrungsversuch" zu werten und die Plaketten als nicht vorhanden anzusehen? Mal einfach so Vorsatz zu unterstellen geht IMNSHO zu weit. Ich sehe hier eine Nachlässigkeit bei der Erstellung der Vorschrift. Man hat schlichtweg versäumt, die Anwesenheit einer Plakette mit einem anderen als dem aktuell zugeteilten Kennzeichen zu verbieten. (So richtig verboten ist ja noch nichtmals die Anbringung einer Plakette mit der falschen Farbe. Ebenfalls hat man es bisher unterlassen, die falsche Plakettenfarbe und/oder ein falsches Kennzeichen in der Plakette als HU-Mangel zu definieren). Zitat 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können Die Formulierung ist interessant. ja, durchaus. Zumal es vielen Wiedergaben der Vorschrift noch etwas mit "Blaulicht" hinter dem Komma steht. Das scheint im amtlichen Text irgendwie zu fehlen.... Zitat Da theoretisch jederzeit jemand mit Sonderrechten jedes Fahrzeug nutzen könnte - und damit Sonderrechte in Anspruch nehmen kann. Praktisch auch... praktisch würde ich ja sagen: Sobald jemand in dem Auto sitzt, der mit einem Auftrag i.S.d. §35 rechnen kann, braucht es keine Plakette. Wenn also ein Agehöriger der Feuerwehr, der 1. alarmierbar ist und 2. sich in sinnvoller Entfernung zu seiner Einheit befindet im Fahrzeug sitzt, braucht es keine Plakette. Das wäre ja auch insofern sinnvoll, als das dieser jemand im interesse des Bedarfsträgers dann nicht das Fahrzeug am Rande der Umweltzone stehen lassen muss um mit dem ÖPNV weiter zu fahren (dann wird er einer Alarmierung nicht in angemessener Zeit folgen können...) Realistisch würde ich aber eher sagen, da hat man irgendwie nicht richtig drüber nachgedacht und einfach mal schnell irgendwas vorgeschrieben ![]() |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9479 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 ![]() |
zu Block 4:
praktisch würde ich ja sagen: Sobald jemand in dem Auto sitzt, der mit einem Auftrag i.S.d. §35 rechnen kann, braucht es keine Plakette. Wenn also ein Agehöriger der Feuerwehr, der 1. alarmierbar ist und 2. sich in sinnvoller Entfernung zu seiner Einheit befindet im Fahrzeug sitzt, braucht es keine Plakette. Das wäre ja auch insofern sinnvoll, als das dieser jemand im interesse des Bedarfsträgers dann nicht das Fahrzeug am Rande der Umweltzone stehen lassen muss um mit dem ÖPNV weiter zu fahren (dann wird er einer Alarmierung nicht in angemessener Zeit folgen können...) Realistisch würde ich aber eher sagen, da hat man irgendwie nicht richtig drüber nachgedacht und einfach mal schnell irgendwas vorgeschrieben ![]() Hm ich hatte sogar daran gedacht, daß niemand der Sonderrechte in Anspruch nehmen kann in dem Auto sitzen muß. ![]() Warum auch? Das macht für das Fahrzeug doch keinen Unterschied. Es ist und bleibt ein Fahrzeug mit dem Sonderrechte in Anspruch genommen werden können. Denn das geht mit jedem Fahrzeug. Theoretisch - und praktisch. ![]() Edit: das mit dem Blaulicht in manchen Formulierungen ist natürlich interessant. In der BIMSCHV stehts aber nicht. Problem ist eben, jemand der freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenfall (Hochwasser z. B.) können auch andere Fahrzeuge als mit Blaulicht genutzt werden. Und es soll keiner sagen im Hochwassergebiet würden keine (Park)Knöllchen verteilt. Darüber gabs es Berichte. ![]() Außerdem gibt es noch die Müllfahrzeuge und die Straßenreinigung - auch Sonderrechte - diesmal am Fahrzeug. ![]() -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 331 Beigetreten: 16.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64348 ![]() |
Ganz toll ist im Zusammenhang mit Frage 1, dass ich die Zulassungsstelle hier auf genau das Thema angesprochen habe, da mittlerweilen die Plaketten auch nicht mehr von Hand beschriftet, sondern bedruckt werden. Mir wurde sehr eindeutig zu verstehen gegeben, dass ich nicht mehr alle Tassen im Schrank habe...
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.03.2025 - 16:58 |