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> Zusatzzeichen, Abgrenzung amtlich, verbindlich, nur Hinweischarakter
erwin_a
Beitrag 22.10.2013, 19:14
Beitrag #1


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Ich möchte an dieser Stelle uralte Wunden aufreißen, da es nach meinem Geschmack nach wie vor einige Ungereimtheiten gibt.

Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen und müssen der StVO oder dem VZKat entsprechen.
Soweit so gut.
Nun steht in der Verwaltungsvorschrift StVO auch noch: "andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle."
Soweit nichs Neues.
Mir drängt sich die Frage auf, ob die verwendeten Zusatzzeichen, welche die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat, auch in jedem Fall als amtlich und damit absolut verbindlich gelten.
So hat bsw. früher ein Gericht entschieden, dass dieses Zusatzzeichen keinerlei Verbindlichkeitscharakter hat, da es nicht in StVO/ VZKat abgebildet ist. sicherestrassen Urteil Zusatzzeichen
Mir ist bekannt, dass in späteren Gerichtsentscheidungen die Verbindlichkeit anerkannt wurde, jedoch ausdrücklich obwohl es sich um ein nichtamtliches Zeichen handelt. dejure.org
Rein optisch ist diese Nichtamtlichkeit nicht festzustellen, da es in der Gestaltung den Vorgaben der VwV-StVO entspricht.
Dass dieses Zeichen von der Landesbehörde nicht zugelassen war, wurde nicht thematisiert. Also geh ich mal davon aus, dass die Zustimmung der Landesbehörde gegeben war.
Es fehlte jedoch eine Abbildung im VZKat.
So ist mir bsw. auch in Berlin zu Ohren gekommen, dass man wegen zuletzt verlinkten Urteil meint, mit diesem Zusatzzeichen das Parken innerhalb der Markierung vorschreiben zu können, ausdrücklich obwohl es kein amtliches Zusatzzeichen ist und doch wurde es amtlich angeordnet und ist nach meiner Vermutung für Berlin zugelassen.
Oftmals wurden hier die verlinkten Urteile auf dieses Zusatzzeichen bezogen:
Ich denke dieses war nicht gemeint, aber auch bei diesem stellt sich die Frage nach Verbindlichkeit.
Dazu passt, dass ein mir bekannter Dozent für Verkehrsrecht (an der Verwaltungsakademie Berlin) mal sagte, das Zusatzzeichen "Be.und Entladen/ Ein.-Aussteigen frei" sei unverbindlich, da es nicht im VZKat enthalten ist. Ihm ist sehr wohl bewusst, dass die zuständige Landesbehörde Zusatzzeichen zustimmen kann, was auch in diesem Fall wohl geschehen sein dürfte. Aber bedeutet die Zustimmung zur Anwendung des ZZ. auch gleichzeitig Verbindlichkeitscharakter?
Von vielen sachkundigen Stellen wird im Internet darauf hingewiesen, dass die Behörden auch nichtamtliche Zeichen verwenden dürfen. Schurig (Kommentare zur StVO) weist eindeutig darauf hin, dass man gegen diese Zeichen nicht verstoßen kann, da sie nur Hinweischarakter haben.
Bayern hat vor Jahren von Seiten der zuständigen Landesbehörde eine Liste mit zugelassenen Zusatzzeichen veröffentlicht.: Zusatzzeichen Bayern
Sind all die in der PDF abgebildeten Zeichen damit amtlich, also verbindlich, oder haben sie nur Hinweischarakter? Das ZZ. "nur vorwärts einparken" wurde bsw. in mehreren Threats bereits eindeutig von erfahrenen Mitgliedern des Forums als definitiv unverbindlich eingestuft.
Unterm Strich drängt sich mir der Eindruck auf, dass auch Zusatzzeichen nur dann amtlich und zwingend verbindlich sind, wenn sie in StVO oder VZKat abgebildet sind.
Jedoch erhoffen sich die Behörden, dass die Verbindlichkeit anderer, durch die Landesbehörde zugelassener Zusatzzeichen, auch vor Gericht Bestand haben wird, solange sie nur in der Gestaltung und Verständlichkeit den Anforderungen genügen.
Ich glaube sogar, dass diese Hoffnung in vielen Fällen gerechtfertigt sein dürfte, jedoch nicht wegen der Zustimmung der Landesbehörde, sondern wegen der Eindeutigkeit der gewollten Regelung.

Was meint ihr dazu? Gruß ans gesamte Forum wavey.gif
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ukr
Beitrag 22.10.2013, 19:20
Beitrag #2


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Nehmen wir nur mal das im Dokument erwähnte Zusatzzeichen "Auf diesem (dem gesamten) Platz". Damit kann man m.E. kein Haltverbot auf einem Platz erwirken, weil die StVO das nicht hergibt. Daran ändert auch die Länderregelung nichts. Diese ist nur im anordnungsrechtlichen Sinn relevant, z.B. beim Zusatzzeichen "Fräskante" zu Zeichen 101 oder 112. Hier sind üblicherweise keine Ge- oder Verbote mit dem Zeichen verknüpft, insofern ist die Verwendung solcher spezieller Zusatzzeichen auch unschädlich (das OWi-Recht betreffend).

Edit: Oder nimm die in der Liste enthaltenen Zusatzzeichen für Behindertenparkplätze (BY 14-04). Die widersprechen sogar der StVO.

Eine über den Rahmen der StVO hinausgehenden Regelung können diese Zeichen nicht erwirken.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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mir
Beitrag 22.10.2013, 19:20
Beitrag #3


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Ohne weitere Erläuterung wäre mir bei dem Zeichen nicht klar, was es soll.

Ein paar Interpretationsmöglichkeiten:

  • Querparken
  • 4 Parkplätze
  • In 4 Reihen nebeneinander parallel zur Fahrbahn parken, aber nur eine Reihe
  • 4 Parkplätze müssen frei bleiben
  • Nur bei Schnee parken
  • Nur in markierten Flächen parken


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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erwin_a
Beitrag 22.10.2013, 19:36
Beitrag #4


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Danke soweit.
Für mich ist die Frage nach Verbindlichkeit von Zusatzzeichen nicht abschliessend geklärt.
Der Verkehrsteilnehmer kann natürlich auf Nummer Sicher gehen und alles befolgen, was amtlich aussieht und eindeutig sowie unwidersprüchlich ist.
Aber wie ist da die Rechtslage?
Ist auch ein Zusattzzeichen nur dann verbindlich, wenn es im VZKat enthalten ist, oder reicht da die Zustimmung zur Anordnung der zust. Landesbehörde?
Werden die lediglich "zugestimmten" Zusatzzeichen nicht wohlmöglich zwar rechtmäßig angeordnet aber sind dennoch nicht zwingend verbindlich? (nur Hinweischarakter da nicht amtlich, im VZKat)
Oder regelt sich das ausschliesslich nach der Frage der Gestaltung und Eindeutigkeit der gewollten Regelung? Muss dann "auf dem Platz" nicht befolgt werden, da zu unbestimmt, jedoch "nur vorwärts einparken", da eindeutig und Nichtbefolgung somit ordnungswidrig? wavey.gif
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ukr
Beitrag 22.10.2013, 19:41
Beitrag #5


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Die Beschilderung muß im Abgleich mit der StVO einen Sinn ergeben und die entsprechenden Ge- und Verbote müssen eindeutig anwendbar sein. Man kann auch mit einem Zeichen aus dem VzKat eine schwachsinne Lösung produzieren, von der man angesichts der gewünschten Regelung vollkommen überzeugt ist. Das bedeutert aber nicht, dass eine solche Beschilderung auch ein Ge- oder Verbot verkörpert. Das richterliche Bauchgefühl am AG lässt freilich auch andere Auffassungen zu.

Darf ich bei "nur vorwärts einparken" eigentlich auch wieder ausparken? Oder habe ich meine Parkerlaubnis bereits mit der Absicht, wieder ausparken zu wollen verwirkt? thread.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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erwin_a
Beitrag 22.10.2013, 19:48
Beitrag #6


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gute Frage!
Immerhin wurde hier erst kürzlich (zum widerholten Mal) berichtet, dass in Bayern Verstöße gegen dieses ZZ. verwarnt werden.
Da stellt sich schon die Frage: Ist das so rechtmäßig, nur weil dieses Zeichen in besagter Liste enthalten ist, oder fehlt es da an verkehrsrechtlicher Grundlage?
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ukr
Beitrag 22.10.2013, 20:12
Beitrag #7


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Ich sehe in der Länderregelung wie gesagt nur die Rechtsgrundlage, solche speziellen Zusatzzeichen -verwaltungsrechtlich- überhaupt anordnen zu können.
Eine Verbindlichkeit dieser Zeichen gegenüber dem Verkehrsteilnehmer kann ich allein daraus nicht ableiten.

Das Zusatzzeichen Motelgäste, Lieferanten und Personal frei kann ich mir z.B. unter Zeichen 250 gerade noch vorstellen.

Jetzt könnte man aber auf die Idee kommen, dieses Schild unter Zeichen 283 / 286 entlang einer Fahrbahn zu montieren, um den vom Motelbesitzer gegenüber dem Bürgermeinster vorgetragenen Wünschen nach mehr Parkraum gerecht zu werden. Da haben wir dann ein amtliches Schild, da von der obersten Landesbehörde genehmigt und von der Verkehrsbehörde angeordet. Und nun? Wo ist die Rechtsgrundlage für die Beschränkung als solche?

Zitat (erwin_a @ 22.10.2013, 20:48) *
Da stellt sich schon die Frage: Ist das so rechtmäßig, nur weil dieses Zeichen in besagter Liste enthalten ist, oder fehlt es da an verkehrsrechtlicher Grundlage?

Dieses. Das muss man juristisch gar nicht mal so sehr auseinanderpflücken. Nimm nur mal ein Elektroauto. Warum soll ich damit nicht rückwärts einparken dürfen?


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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erwin_a
Beitrag 22.10.2013, 20:23
Beitrag #8


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Ich vermute mal, es kommt letztlich nicht einmal auf die Zulassung der obersten Landesbehörde an. Zumal diese ja die Zustimmungskompetenz bis in die untersten Straßenverkehrsbehörden delegieren kann. Entscheidend wird tatsächlich die Gestaltung und Form, sowie eine StVO-konforme Regelung der Zusatzzeichen sein. Und selbst Letztere muss möglicherweise nicht immer gegeben sein, wenn der gewollte Regelungsinhalt eindeutig verständlich ist, um vor Gericht Stand halten zu können.
In diesem Forum wird allzu häufig von bedeutungslosem Blech gesprochen, wenn das Schild nicht im VZKat zu finden ist. Ich bin da seit je her etwas zurückhaltender.
Jedoch war ich mir bislang unsicher: Ist das ZZ. amtlich und verbindlich: a: wenn es im VZKat enthalten ist, b: wenn es durch die zust. Landesbehörde zugelassen wurde, c: wenn es lediglich durch eine zuständige Behörde verkehrsrechtlich angeordnet wurde. Nun meine ich: Letzteres sollte im Zweifel für die Verbindlichkeit ausreichen, wenn sonstige Anforderungen der VwV erfüllt sind. wavey.gif
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ukr
Beitrag 22.10.2013, 20:26
Beitrag #9


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Zitat (erwin_a @ 22.10.2013, 21:23) *
Zumal diese ja die Zustimmungskompetenz bis in die untersten Straßenverkehrsbehörden delegieren kann.

Wie begründest du das?


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erwin_a
Beitrag 22.10.2013, 20:38
Beitrag #10


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VwV §39 StVO
Zitat
[andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle

Dazu zitiere ich noch @Peter Lustig:
Zitat
Meines Wissens ist die Anordnungskompetenz in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Früher lag diese fast regelmäßig bei den obersten Straßenverkehrsbehörden des jeweiligen Bundeslandes. Zwischenzeitlich erfolgte teilweise eine Delegation der Zuständigkeit sogar bis zu den unteren Straßenverkehrsbehörden.
Verkehrsportal 2012wavey.gif
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ukr
Beitrag 22.10.2013, 20:41
Beitrag #11


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Dachte ich mir schon und finde ich als solches nicht gut. Ist aber Praxis, keine Frage. Die Ergebnisse sind entsprechend. whistling.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 23.10.2013, 02:15
Beitrag #12


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Zitat (ukr @ 22.10.2013, 21:12) *
Das Zusatzzeichen Motelgäste, Lieferverkehr und Personal frei kann ich mir z.B. unter Zeichen 250 gerade noch vorstellen.

Jetzt könnte man aber auf die Idee kommen, dieses Schild unter Zeichen 283 / 286 entlang einer Fahrbahn zu montieren,


283 + Lieferverkehr frei, möchtest du raten in welcher Stadt mir das schon begegnet ist ?
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rapit
Beitrag 23.10.2013, 11:16
Beitrag #13


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Eine Stadt ohne Flughafen?


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Mitleser
Beitrag 23.10.2013, 11:18
Beitrag #14


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Was soll @oscar denn in Potsdam? think.gif
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bradem
Beitrag 23.10.2013, 15:58
Beitrag #15


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Zitat (erwin_a @ 22.10.2013, 20:14) *
Nun steht in der Verwaltungsvorschrift StVO auch noch: "andere Zusatzzeichen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle."


Sind die "anderen Zustzzeichen", welchen die oberste Landesbehörde in NRW zugestimmt hat (wenn es denn welche gibt) irgendwo im Netz einzusehen?
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erwin_a
Beitrag 23.10.2013, 20:54
Beitrag #16


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@bradem, mir ist nur die Liste aus Bayern bekannt.
Auch scheint hier sonst Niemandem bekannt zu sein, in welchen Bundesländern überhaupt in welchem Umfang eigenen und welchen Zusatzzeichen von den Landesbehörden zugestimmt wurde bzw. wird.
Da man sich der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde nie gänzlich sicher sein kann, kann ich nach derzeitigem Stand nur empfehlen mein eigenes Fazit zu übernehmen:

Zitat
wenn es ... durch eine zuständige Behörde ... angeordnet wurde,. .. meine ich,... sollte das im Zweifel für die Verbindlichkeit ausreichen, wenn sonstige Anforderungen der StVO und VwV-StVO erfüllt sind
(Hinweis: Fettgedrucktes wurde dem eigenen Zitat hinzugefügt) Das wichtigste Merkmal sollte sein: Auszug §39 StVO
Zitat
Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften

Ausserdem muss die Anordnung inhaltlich klar, sinnvoll, frei von Widersprüchen sein. Die Verwaltungsvorschrift zu §39 StVO ist letztlich für den Aufsteller bzw. Schilderanordner verbindlich, gibt aber auch dem Verkehrsteilnehmer einige Hinweise auf eine rechtmäßige Anordnung, wobei geringe Abweichungen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit/ Unbeachtlichkeit führen.
Ergänzungen, Meinungen, Kritik sind selbstverständlich erwünscht, schliesslich habe ich den Threat eröffnet, um möglichst viele Meinungen einzuholen. wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 21:02
Beitrag #17


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Zitat (oscar_the_grouch @ 23.10.2013, 03:15) *
Zitat (ukr @ 22.10.2013, 21:12) *
Das Zusatzzeichen Motelgäste, Lieferverkehr und Personal frei kann ich mir z.B. unter Zeichen 250 gerade noch vorstellen.

Jetzt könnte man aber auf die Idee kommen, dieses Schild unter Zeichen 283 / 286 entlang einer Fahrbahn zu montieren,


283 + Lieferverkehr frei, möchtest du raten in welcher Stadt mir das schon begegnet ist ?

Wobei ich das dann noch besser finde als "Be- und Entladen frei" (also unter Verzicht von "Ein- und Aussteigen"). Sinn und Zweck dürfte identisch sein, nämlich eine Beschränkung der Ausnahme auf den gewerblichen Lieferverkehr (wie in Fußgängerzonen).

Der Vollständigkeit halber hier noch ein Verweis auf eine seinerzeit ähnliche Diskussion zu Zusatzzeichen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=105075


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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amfa
Beitrag 23.10.2013, 21:37
Beitrag #18


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Zitat (Herrn Schorch @ 23.10.2013, 22:02) *
Wobei ich das dann noch besser finde als "Be- und Entladen frei" (also unter Verzicht von "Ein- und Aussteigen"). Sinn und Zweck dürfte identisch sein, nämlich eine Beschränkung der Ausnahme auf den gewerblichen Lieferverkehr (wie in Fußgängerzonen).



Wieso gewerblich?
Falle ich mit meinem Umzug nicht unter Be- und Entladen?
Oder mit meinen Wocheneinkäufen, die ich auf 7 Einkaufstüten verteilt habe?


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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QTV
Beitrag 23.10.2013, 21:51
Beitrag #19


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Doch, aber du fällst eben nicht unter Lieferverkehr wink.gif - und soweit ich verstanden habe, ist die Intention des Berliner ZZ "Be- und Entladen frei", dass gewerblicher Lieferverkehr in Ruhe liefern kann.
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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 21:51
Beitrag #20


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Die Zielrichtung des reduzierten Zz ergibt sich aus der Historie.
In Berlin gibt es leider das Z 283 mit Zz "Be- und Entladen / Ein- und Aussteigen frei". Unter anderem dürfen dort auch Schwerbehinderte mit Parkausweis und Parkscheibe bis zu 3 Std. parken (also wie bundesweit beim Z 286).
Um in Geschäftsstraßen diesen "Nebenverkehr" zu vermeiden, hat man ein neues Zz geschaffen und auf "Be- und Entladen frei" beschränkt. Damit ergibt sich ein inhaltliches Problem (was bedeutet diese Reduzierung genau) aber auch ein gewaltiges Potenzial für Missverständnisse. Für derartige Ladezonen wäre m. E. daher das Zz "Lieferverkehr frei" eine Alternative.

Edit:
@ QTV: Überschneidung aber genau getroffen.


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Mr.T
Beitrag 23.10.2013, 21:58
Beitrag #21


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Zitat (Herrn Schorch @ 23.10.2013, 22:51) *
In Berlin gibt es leider das Z 283 mit Zz "Be- und Entladen / Ein- und Aussteigen frei". Unter anderem dürfen dort auch Schwerbehinderte mit Parkausweis und Parkscheibe bis zu 3 Std. parken (also wie bundesweit beim Z 286).
Nö.


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Gruß Mr.T

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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 21:59
Beitrag #22


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Wieso "Nö"? Finde ich für eine falsche Aussage etwas knapp begründet.


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Mr.T
Beitrag 23.10.2013, 22:07
Beitrag #23


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In der VwV zu § 46 StVO heißt es:
Zitat
Ausnahmegenehmigungen für schwerbehinderte Menschen


118 I. Parkerleichterungen


1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,


119 a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,
...
127 Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Von Z 283 lese ich dort nichts.


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Gruß Mr.T

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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 22:10
Beitrag #24


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Die VwV hat ja nun nichts mit den tatsächlich erteilten Genehmigungen zu tun und aufgrund des besonderen Zz gibt es in Berlin auch eine besondere Genehmigungspraxis. Nachlesbar u. a. hier:
http://www.berlin.de/lageso/behinderung/kr...eug/parken.html


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erwin_a
Beitrag 23.10.2013, 22:19
Beitrag #25


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Ja, da liegt Mr.T. diesmal daneben, siehe hier :Berlin.de
Zum ZZ. "Be.-und Entladen" mit oder ohne "Ein.-und Aussteigen" frei:

Zitat
Während erlaubter „Lieferverkehr“ in einer Fußgängerzone also nur von Gewerbetreibenden durchgeführt werden kann (vgl. KG Berlin a.a.O.), ist demgegenüber das „Halten zum Be-und Entladen“ im Bereich eines eingeschränkten Halteverbots nach Verkehrszeichen 286 jedermann, also auch Privatpersonen außerhalb des geschäftlichen Lieferverkehrs, gestattet (vgl. König, a.a.O.). Im Hinblick auf diesen ungleich größeren Kreis potentieller Berechtigter ist es gerechtfertigt, von einem „Halten zum Be- und Entladen“ nur dann auszugehen, wenn schwere oder große Gegenstände, deren Tragen über längere Strecken unzumutbar ist, mit einem Kraftfahrzeug transportiert und von diesem be- oder entladen werden
Link
Da der eindeutige Wortlaut des diskutierten Zusatzzeichens den erlaubten Tätigkeiten des Z.286 entspricht, gilt hier Zitiertes ebend auch bei Z.283 mit Zusatzzeichen "Be.-Entladen frei", also Ladetätigkeiten privat und gewerblich frei, solange Sachen transportiert werden, deren Größe oder Gewicht es nicht zumuten, eine Größere Entfernung zurück zulegen. Darum wird oscar stellenweise das ZZ. "Lieferverkehr frei" unterm 283er vorgefunden haben. Dort will man dann nur gewerbl. Ladetätigkeiten erlauben.wavey.gif

Edit: Mit dem oberen Link war Herrn Schorsch wieder mal schneller. sad.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 22:25
Beitrag #26


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Zitat (erwin_a @ 23.10.2013, 23:19) *
Edit: Mit dem oberen Link war Herrn Schorsch wieder mal schneller. sad.gif



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Mr.T
Beitrag 23.10.2013, 22:26
Beitrag #27


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Das ist ja schön, aber das steht ja leider auf der Ausnahmegenehmigung des Behinderten nicht drauf.
Also muss man davon ausgehen, dass ein Berliner mit Parkauausweis für Behinderte überall außerhalb von B parken darf, wenn irgendwo ein Z 283 mit Zz "Be- und Entladen / Ein- und Aussteigen frei" steht.


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Gruß Mr.T

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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 22:28
Beitrag #28


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Nö.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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erwin_a
Beitrag 23.10.2013, 22:30
Beitrag #29


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Mr.T, das steht da sehr wohl drauf! wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 23.10.2013, 22:30
Beitrag #30


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Und gleichzeitig darf es ein Nichtberliner mit dem blauen Ausweis in Berlin nicht.
"DingDong. Eine Tüte Gleichberechtigung bitte. Die steht da hinten im Regal mit der Aufschrift VwV."
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Mr.T
Beitrag 23.10.2013, 22:34
Beitrag #31


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Zitat (erwin_a @ 23.10.2013, 23:30) *
Mr.T, das steht da sehr wohl drauf! wavey.gif
Jo, wird wohl so sein:
Zitat
Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“), Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) kann durch Ausstellung des blauen EU-Parkausweises bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt gestattet werden (§ 46 Straßenverkehrsordnung):
...
in Bereichen, in denen das absolute Halteverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung einer Parkscheibe ergeben
...

unsure.gif



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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 22:37
Beitrag #32


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Zitat (Mitleser @ 23.10.2013, 23:30) *
Und gleichzeitig darf es ein Nichtberliner mit dem blauen Ausweis in Berlin nicht.

Wird aber nicht geahndet.

In Berlin und Brandenburg darf übrigens sogar mit dem orangen Ausweis auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Fahrenden-Symbol geparkt werden.


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Mitleser
Beitrag 23.10.2013, 22:38
Beitrag #33


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Zitat (Herrn Schorch @ 23.10.2013, 23:37) *
Zitat (Mitleser @ 23.10.2013, 23:30) *
Und gleichzeitig darf es ein Nichtberliner mit dem blauen Ausweis in Berlin nicht.

Wird aber nicht geahndet.
Andere Baustelle

Zitat (Herrn Schorch @ 23.10.2013, 23:37) *
In Berlin und Brandenburg darf übrigens sogar mit dem orangen Ausweis auf Parkplätzen mit Rollstuhl-Fahrenden-Symbol geparkt werden.
Macht es nicht besser.
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Herrn Schorch
Beitrag 23.10.2013, 23:06
Beitrag #34


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Zitat (Mitleser @ 23.10.2013, 23:38) *
Macht es nicht besser.

Aber interessanter.


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