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> Italienischen Führerschein verlängern
nachteule
Beitrag 01.01.2014, 16:34
Beitrag #1


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Hallo, @alle,

zunächst einmal ein frohes und gesundes neues Jahr. wavey.gif

Folgender Fall:

Italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und Arbeitsstelle in Deutschland sowie einem weiteren Wohnsitz in Italien.

Der Führerschein (eindeutig legaler italienische Fahrerlaubnis) dieses Italieners läuft ab und er lässt ihn bei einem seiner Besuche in Italien verlängern (kleiner Aufkleber auf dem Führerschein mit neuem Gültigkeitsdatum).

Ist dies so erlaubt oder muss er aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland nach Ablauf der Frist seinen italienischen Führerschein in einen deutschen umtauschen?

Viele Grüße,

Nachteule



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Kai R.
Beitrag 01.01.2014, 18:21
Beitrag #2


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Der italienische FS ist gültig. Er kann aber nicht in Italien verlängert werden, da die Deutsche FSSt für ihn zuständig wäre. Den müsste er also umtauschen.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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nachteule
Beitrag 01.01.2014, 18:31
Beitrag #3


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Hallo, Kai R.,

möglicherweise habe ich mich unverständlich ausgedrückt: Der italienische Führerschein wurde bereits bei einem Besuch in Italien von der dortigen FSST verlängert und nun stellt sich die Frage, ob dies so seine Richtigkeit hat oder ob diese Verlängerung ungültig ist und somit ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt.

Viele Grüße,

Nachteule


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kabo55
Beitrag 01.01.2014, 18:54
Beitrag #4


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Zitat (nachteule @ 01.01.2014, 18:31) *
ob diese Verlängerung ungültig ist und somit ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegt.


Warum sollte diese Verlängerung ungültig sein? Sie wurde von einer dazu berechtigten Behörde erteilt und der Betroffene hat ja deiner Schilderung nach einen
Zitat
weiteren Wohnsitz in Italien.


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Peter Lustig
Beitrag 01.01.2014, 20:16
Beitrag #5


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Die Lösung findet sich in Art 2 Abs.2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein: Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert..

Auch wenn es hier nicht so gelaufen sein sollte, wie es an sich vorgesehen ist, schließe ich mich dennoch der Auffassung meines Vorposters an, dass es sich bei dem von einer aufgrund des Wohnsitzwechsels nach Deutschland an sich nicht mehr zuständigen italienischen Behörde verlängerte ausländischen Führerschein um ein gültiges Dokument handelt. Liegt die Wohnsitzbegründung in D noch keine 2 Jahre zurück, wäre die italienische Behörde ohnehin gefragt gewesen. think.gif
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Mr.T
Beitrag 01.01.2014, 20:32
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 01.01.2014, 20:16) *
Liegt die Wohnsitzbegründung in D noch keine 2 Jahre zurück, wäre die italienische Behörde ohnehin gefragt gewesen. think.gif
Nö, das steht nicht in der zitierten Regelung.


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Gruß Mr.T

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VorsichtigFahrer
Beitrag 02.01.2014, 13:25
Beitrag #7


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Zitat (Peter Lustig @ 01.01.2014, 20:16) *
Die Lösung findet sich in Art 2 Abs.2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein: Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins mit einer von Artikel 7 Absatz 2 abweichenden Gültigkeitsdauer seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats begründet hat, die in dem genannten Artikel vorgesehene Gültigkeitsdauer auf den Führerschein anwenden, indem er den Führerschein erneuert..


EDIT: Sorry, habe mich falsch ausgedrückt:

Also liegt es wohl im Ermessen des Aussteller-Mitgliedsstaates, ob er die vorhandene FE trotz nicht vorhanden Hauptwohnsitzes erteilt verlängert.
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Mr.T
Beitrag 02.01.2014, 13:32
Beitrag #8


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Nö.


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nachteule
Beitrag 04.01.2014, 14:52
Beitrag #9


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Hallo, Mr.T,

ist die Verlängerung der italienischen Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall nun gültig oder nicht? think.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Mr.T
Beitrag 04.01.2014, 15:04
Beitrag #10


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Die Verlängerung ist gültig.


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Peter Lustig
Beitrag 04.01.2014, 18:08
Beitrag #11


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Das o.a. "Nö" würde ich akzeptieren, wenn es mir vom Fachmann erläutert würde. "Nö" allein ist mir zu wenig. wink.gif

Was ist denn innerhalb der erwähnten 2-Jahres-Frist ab Wohnsitzbegründung im Aufnahmestaat?
Zitat
indem er den Führerschein erneuert
bedeutet wohl, dass ein FS des Aufnahmestaats ausgestellt wird, da eine Verlängerung des abgelaufenen ausländischen FS durch die Behörde des Aufnahmestaats nicht möglich ist. "kann" bedeutet, dass die Behörde des Aufnahmestaates nicht tätig werden muss. Was gibt es da ggf. für Bedingungen. Wie kommt ein ausländischer FS-Inhaber zu einem wieder gültigen FS, wenn die Behörde des Aufnahmestaates aufgrund der "Kann"-Regelung "Nö" sagt? Was ist insbesondere, wenn der FS-Inhaber nicht wie im vorliegenden Fall noch über einen Wohnsitz im Ausstellerstaat verfügt? think.gif
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Jupiter
Beitrag 04.01.2014, 19:15
Beitrag #12


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Zitat (Peter Lustig @ 04.01.2014, 18:08) *
Was ist denn innerhalb der erwähnten 2-Jahres-Frist ab Wohnsitzbegründung im Aufnahmestaat?

Diese Regelung betrifft einen ganz anderen Sachverhalt. Hier habe ich ein Beispiel für eine solche Regelung gepostet.


Zitat (Peter Lustig @ 04.01.2014, 18:08) *
Was ist insbesondere, wenn der FS-Inhaber nicht wie im vorliegenden Fall noch über einen Wohnsitz im Ausstellerstaat verfügt? think.gif

Für eine Neuausstellung auf Initiative des FS-Besitzers ist immer der EU- bzw. EWR-Staat zuständig, in dem der ordentliche Wohnsitz liegt (Art. 7 Satz 3, Art. 11 Satz 1).
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ulm
Beitrag 04.01.2014, 19:27
Beitrag #13


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Die erste Frage ist für mich:
Welchen Status hat der Wohnsitz in Italien?
Ist das ein Hauptwohnsitz?
...dann könnte dadurch interessant werden:
Wo liegt der Lebensmittelpunkt bzw. wo wird das Einkommen versteuert?

Da viele Länder den Begriff "ordentlichen Wohnsitz" etwas unterschiedlich interpretieren, vor allem ist "ordentlicher Wohnsitz" ja nicht zwingend der Lebensmittelpunkt, wird sehr viel Einzelfall dabei sein.
Es gibt, wenn ich es richtig im Hinterkopf habe, Länder, in denen man einen Hauptwohnsitz haben kann, ohne dort seinen Lebensmittelpunkt zu haben.
Die deutsche Regelung mit Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz (ebenfalls in Deutschland), gibt es auch nicht überall.


Die verbindliche Antwort wird eh nicht einfach sein, denn wenn @Nachteule statt einer Antwort eine Frage präsentiert, dann ist an der Fragestellung schon mindestens ein APRev verzweifelt... whistling.gif
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Jupiter
Beitrag 04.01.2014, 19:42
Beitrag #14


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Entscheidend ist allein die Definition des ordentlichen Wohnsitzes in Art. 12 und dies zu prüfen ist alleinige Aufgabe der führerscheinausstellenden Behörde.
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nachteule
Beitrag 06.01.2014, 14:01
Beitrag #15


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Hallo, Ulm,

Zitat (ulm @ 04.01.2014, 19:27) *
Die verbindliche Antwort wird eh nicht einfach sein, denn wenn @Nachteule statt einer Antwort eine Frage präsentiert, dann ist an der Fragestellung schon mindestens ein APRev verzweifelt... whistling.gif

nicht nur das.

Selbst unsere Fsst konnte keine eindeutige Auskunft geben.

Herzlichen Dank an alle für die Hilfe. wavey.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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