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> Bußgeld weil Umweltplakette unleserlich, Nun lautet die Frage: zahlen oder zocken :-)
HannesHH
Beitrag 06.01.2014, 00:31
Beitrag #1


Neuling


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Hallo allerseits!

Hatte kürzlich ein Ticket am Wischer, weil mein PKW in einer Umweltzone stand und das auf der Umweltplakette notierte Kennzeichen nicht mehr lesbar war (durch die Sonne ausgebleicht). Kurz darauf trudelte auch schon der Anhörungsbogen bei mir ein. In diesem machte ich zu meiner Person als Halter Angaben, nicht jedoch zum Fahrer, der das Fahrzeug in der Umweltzone geparkt hat. Jetzt wollte die Behörde von mir in einem zweiten Schreiben den Fahrer genannt bekommen. Andernfalls würde man mir als Halter die Kosten des Verfahrens nach § 25a StVG aufs Auge drücken.

Angenommen (rein hypotetisch natürlich whistling.gif), ich als Halter hätte das Fahrzeug selbst dort geparkt. Dann würde mir ein Bußgeld von 40,- Euro + Verfahrenskosten + Auslagen + 1 Punkt in Flensburg drohen. Könnte die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, würde sie nun also versuchen, zumindest die Kosten des Verfahrens nach § 25a StVG auf mich als Halter abzuwälzen. Das dürfte doch zumindest günstiger sein, als die Variante mit dem Bußgeld, oder (auch wenn der Punkt aufgrund der Punktereform bald wieder gelöscht werden würde)?

Einige Gerichte haben in der Vergangenheit darüber hinaus auch Bescheide aufgehoben, in Umweltzonenverstöße bei parkenden Fahrzeugen beanstandet wurden, der Fahrer selbst aber nicht ermittelt werden konnte und die Behörde dann zumindest dem Halter die Verfahrenskosten nach § 25a StVG auferlegt hat. Begründet wurde dies damit, dass § 25a StVG nur für Halte- und Parkverstöße gelte und Umweltzonen-Verstöße hiervon nicht erfasst seien (andere Schutzrichtung, etc). Kann mir jemand von euch sagen, ob diese Rechtsprechung noch aktuell ist, oder ob mittlerweile auch Umweltzonen-Verstöße (hier: Parken) nach § 25a StVG "abgerechnet" werden können?

Vielen Dank wavey.gif
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Jens
Beitrag 06.01.2014, 00:46
Beitrag #2


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Zitat (HannesHH @ 06.01.2014, 00:31) *
Das dürfte doch zumindest günstiger sein, als die Variante mit dem Bußgeld
20 EUR Verfahrenskosten + 3,50 EUR Zustellung für den Halter gegenüber 40 EUR Bußgeld + 25 EUR Gebühr +3,50 EUR Zustellung für den Fahrer. Wären also 45 EUR gespart.


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Jens
Beitrag 06.01.2014, 08:30
Beitrag #3


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Ich habe @Digos Frage zur Beschriftung der Umweltplakette in einen eigenen Thread verschoben.


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Mitleser
Beitrag 06.01.2014, 08:34
Beitrag #4


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Zitat (HannesHH @ 06.01.2014, 00:31) *
Kann mir jemand von euch sagen, ob diese Rechtsprechung noch aktuell ist, oder ob mittlerweile auch Umweltzonen-Verstöße (hier: Parken) nach § 25a StVG "abgerechnet" werden können?
Eine einheitliche Linie -oder gar Vorgabe vom BGH- kann ich nicht erkennen.
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ulm
Beitrag 06.01.2014, 10:20
Beitrag #5


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Zitat (HannesHH @ 06.01.2014, 00:31) *
das auf der Umweltplakette notierte Kennzeichen nicht mehr lesbar war (durch die Sonne ausgebleicht).



Nicht für Dich als Betroffener, sondern erst mal als Gedankenspiel für die anderen Foristi:
Verstoßen wurde ja wohl gegen § 3 Abs. 2 35. BImSchV
Zitat
(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

Als Verursacher müsste man doch dann im Anhörungsbogen die ausgebende Stelle (Zulassungsstelle/Kfz-Werkstatt) angeben? think.gif

Der Tatbestand
141621
Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat
hat doch nun mal überhaupt nichts mit der Ausgestaltung der Plakette zu tun, denn die Plakette ist ja zweifelsfrei in korrekter Farbe angebracht
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Jens
Beitrag 06.01.2014, 10:33
Beitrag #6


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Zitat (ulm @ 06.01.2014, 10:20) *
Der Tatbestand

hat doch nun mal überhaupt nichts mit der Ausgestaltung der Plakette zu tun, denn die Plakette ist ja zweifelsfrei in korrekter Farbe angebracht

In Anlage 2 StVO sind vom Verkehrsverbot ausgenommen:
Zitat (Anlage 2 StVO lfd. Nr. 46)
Kraftfahrzeuge …, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind

und §3 35. BimSchV fordert u.a. auch die Angabe des Kennzeichens auf der Plakette (Der alte Kümmelspalterhinweis einiger Foristen greift nicht mehr, weil in der StVO nicht mehr nur auf §3 Abs. 1 35. BImSchV Bezug genommen wird).

Dass die ausgebende Stelle gegen ihre Pflicht der Kennzeichnung mit einem lichtechten Stift verstoßen hat, ist wohl zutreffend, aber das entbindet m.E. den Fahrer nicht von der Vorschrift der StVO – wenn die Plakette nicht vorschriftmäßig ist, darf er damit eben nicht in eine Umweltzone einfahren.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 06.01.2014, 10:50
Beitrag #7


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Zitat (Jens @ 06.01.2014, 10:33) *
... aber das entbindet m.E. den Fahrer nicht von der Vorschrift der StVO – wenn die Plakette nicht vorschriftmäßig ist, darf er damit eben nicht in eine Umweltzone einfahren.

Muss der Fahrer wissen, dass eine Plakette, deren Schrift ausgeblichen sit, nicht den Vorschriften entspricht? think.gif

Unabhängig davon wäre meiner Meinung nach kein Knöllchen (40 Euro und einem Punkt wallbash.gif), sondern eine Mängelkarte angesagt.

Sonst könnte es passieren, dass ein Verkehrsüberwacher sagt:
"Aha, DEN Wagen kenne ich, der parkt ja regelmäßig hier, und die Schrift der Plakette ist mittlerweile schon rechtr ausgeblichen. Da warte ich noch mal 12 Monate - und DANN schlage ich zu! thread.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Mitleser
Beitrag 06.01.2014, 10:52
Beitrag #8


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 06.01.2014, 10:50) *
Muss der Fahrer wissen, dass eine Plakette, deren Schrift ausgeblichen sit, nicht den Vorschriften entspricht? think.gif
Ja, kann man schließlich nachlesen.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 06.01.2014, 10:50) *
Unabhängig davon wäre meiner Meinung nach kein Knöllchen (40 Euro und einem Punkt wallbash.gif), sondern eine Mängelkarte angesagt.
Warum? Welcher Mangel iSv Zulassung&Co liegt denn vor?
Und warum nicht (zusätzlich) das Knöllchen?

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 06.01.2014, 10:50) *
Sonst könnte es passieren, dass ein Verkehrsüberwacher sagt:
"Aha, DEN Wagen kenne ich, der parkt ja regelmäßig hier, und die Schrift der Plakette ist mittlerweile schon rechtr ausgeblichen. Da warte ich noch mal 12 Monate - und DANN schlage ich zu! thread.gif
Was bringt das Zuwarten?
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Heinz Wäscher
Beitrag 06.01.2014, 14:33
Beitrag #9


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Zitat (Mitleser @ 06.01.2014, 10:52) *
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 06.01.2014, 10:50) *
Muss der Fahrer wissen, dass eine Plakette, deren Schrift ausgeblichen sit, nicht den Vorschriften entspricht? think.gif
Ja, kann man schließlich nachlesen.


Das Beschriften der Plakette wurde aber mutmaßlich nicht vom Fahrzeughalter gemacht? Den Fehler, einen ungeeigneten Stift zum Beschriften benutzt zu haben, hat ein anderer gemacht.


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Mitleser
Beitrag 06.01.2014, 14:43
Beitrag #10


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Ja und? Wenn bei Deinem Auto dank Montagefehler die Scheinwerfer ausfallen, darfst Du beim Bußgeld wegen nächtlicher Blindfahrt dennoch nicht freundlich an den Hersteller verweisen.
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rapit
Beitrag 06.01.2014, 14:46
Beitrag #11


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Es gab doch neulich mal dieses nette Urteil hier, wonach hinsichtlich der Umweltzonenproblematik das Fahrzeug auch nach dem Abparken "in Betrieb" bleibt. Und daher können die Verstöße auch beim parken geahndet werden. Denn irgendwann muss es ja mal in der Zone in Betrieb gesetzt worden sein.

OLG ... (Hamm) ?

Nun, wenn dem so ist, muss man doch nur argumentieren, beim erstmaligen Inbetriebsetzen sei das Kennzeichen eingetragen gewesen, und seither habe man die Umweltzone nicht verlassen.
Das Auto wird also quasi nur "inside" genutzt.

Und schon ist das Ausbleichen unbeachtlich.

think.gif


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amfa
Beitrag 06.01.2014, 14:48
Beitrag #12


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Zitat (Heinz Wäscher @ 06.01.2014, 14:33) *
Das Beschriften der Plakette wurde aber mutmaßlich nicht vom Fahrzeughalter gemacht? Den Fehler, einen ungeeignetet Stift zum Beschriften benutzt zu haben, hat ein anderer gemacht.


Aber das beschriften mit einem nicht lichtechten Stift ist doch keine Owi.
Die Owi wird erst dann verwirklicht, wenn mit der nicht mehr lesbaren Plakette in die Umweltzonge eingefahren wird.
Das einzige was man da vielleicht noch diskutieren könnte wäre, ob das Parken dann überhaupt Ordnungswidrig ist.
Die Diskussion hatten wir ja schon mal, aber da ging es ja darum, dass das Auto vermutlich nicht anderswie dort gelandet ist als ohne Plakette rein zu fahren.

In diesem Fall kann man aber mit einer gültigen Plakette (mit lesbarem Kennzeichen) einfahren, dort parken für längere Zeit.
Dann bleicht in der Zeit das Kennzeichen weg, wenn man nun losfährt = Owi.
Aber das Parken alleine wäre wieder diskussionswürdig wink.gif

EDIT:
Rapit war etwas schneller


Ansonsten siehe Mitleser.
Sein Beispiel trifft es auch ganz gut.


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nachteule
Beitrag 07.01.2014, 21:13
Beitrag #13


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Hallo, HannesHH,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Frag doch einfach mal den zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, was es kostet, wenn das amtliche Kennzeichen an Deinem PKW (also das Blechschild) nicht mehr lesbar ist.

Wenn er Dir dann den Betrag nennt, frage ihn doch einmal nach der Verhältnismäßigkeit, warum es dafür nur eine Verwarnung gibt, für ein ausgeblichenes Kennzeichen auf der Umweltplakette aber ein Bußgeld und einen Punkt (und zusätzlich auch noch Verwaltungsgebühren).

Es dürfte interessant sein, die Begründung des Sachbearbeiters hier zu lesen.

Viele Grüße,

Nachteule


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rapit
Beitrag 07.01.2014, 21:58
Beitrag #14


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laugh2.gif
die Frage ist auch nett, ja!

Ob ich ein Bußgeld umgehen kann, wenn ich aufgrund des Ausbleichens der U-Plakette mein Nummernschild etwas bleiche? thread.gif


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nachteule
Beitrag 07.01.2014, 23:05
Beitrag #15


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Hallo, Rapit,

bleichen muss man es ja nicht, sondern einfach mal den Vergleich zwischen den beiden Sachverhalten anstellen.

M. E. hat man bei der Umweltplakette gar nicht an diese Möglichkeit gedacht, sondern nur daran, dass Missbrauch damit getrieben wird und dieser sollte sanktioniert werden.

Das einfache Ausbleichen genauso zu sanktionieren wie das Fehlen einer Umweltplakette halte ich persönlich für völlig abwegig und weltfremd.

Andererseits: Meine heißgeliebten Nachbarn haben auch so eine nicht mehr lesbare Umweltplakette an der Windschutzscheibe. whistling.gif laugh2.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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