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#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 05.01.2014 Mitglieds-Nr.: 71127 ![]() |
Hatte kürzlich ein Ticket am Wischer, weil mein PKW in einer Umweltzone stand und das auf der Umweltplakette notierte Kennzeichen nicht mehr lesbar war (durch die Sonne ausgebleicht). Kurz darauf trudelte auch schon der Anhörungsbogen bei mir ein. In diesem machte ich zu meiner Person als Halter Angaben, nicht jedoch zum Fahrer, der das Fahrzeug in der Umweltzone geparkt hat. Jetzt wollte die Behörde von mir in einem zweiten Schreiben den Fahrer genannt bekommen. Andernfalls würde man mir als Halter die Kosten des Verfahrens nach § 25a StVG aufs Auge drücken. Angenommen (rein hypotetisch natürlich ![]() Einige Gerichte haben in der Vergangenheit darüber hinaus auch Bescheide aufgehoben, in Umweltzonenverstöße bei parkenden Fahrzeugen beanstandet wurden, der Fahrer selbst aber nicht ermittelt werden konnte und die Behörde dann zumindest dem Halter die Verfahrenskosten nach § 25a StVG auferlegt hat. Begründet wurde dies damit, dass § 25a StVG nur für Halte- und Parkverstöße gelte und Umweltzonen-Verstöße hiervon nicht erfasst seien (andere Schutzrichtung, etc). Kann mir jemand von euch sagen, ob diese Rechtsprechung noch aktuell ist, oder ob mittlerweile auch Umweltzonen-Verstöße (hier: Parken) nach § 25a StVG "abgerechnet" werden können? Vielen Dank ![]() |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30653 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Das dürfte doch zumindest günstiger sein, als die Variante mit dem Bußgeld 20 EUR Verfahrenskosten + 3,50 EUR Zustellung für den Halter gegenüber 40 EUR Bußgeld + 25 EUR Gebühr +3,50 EUR Zustellung für den Fahrer. Wären also 45 EUR gespart.-------------------- |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30653 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Ich habe @Digos Frage zur Beschriftung der Umweltplakette in einen eigenen Thread verschoben.
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13981 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
![]() das auf der Umweltplakette notierte Kennzeichen nicht mehr lesbar war (durch die Sonne ausgebleicht). Nicht für Dich als Betroffener, sondern erst mal als Gedankenspiel für die anderen Foristi: Verstoßen wurde ja wohl gegen § 3 Abs. 2 35. BImSchV Zitat (2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Als Verursacher müsste man doch dann im Anhörungsbogen die ausgebende Stelle (Zulassungsstelle/Kfz-Werkstatt) angeben? ![]() Der Tatbestand 141621 Sie nahmen trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teil. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat hat doch nun mal überhaupt nichts mit der Ausgestaltung der Plakette zu tun, denn die Plakette ist ja zweifelsfrei in korrekter Farbe angebracht |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30653 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Der Tatbestand … hat doch nun mal überhaupt nichts mit der Ausgestaltung der Plakette zu tun, denn die Plakette ist ja zweifelsfrei in korrekter Farbe angebracht In Anlage 2 StVO sind vom Verkehrsverbot ausgenommen: Zitat (Anlage 2 StVO lfd. Nr. 46) Kraftfahrzeuge …, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind und §3 35. BimSchV fordert u.a. auch die Angabe des Kennzeichens auf der Plakette (Der alte Kümmelspalterhinweis einiger Foristen greift nicht mehr, weil in der StVO nicht mehr nur auf §3 Abs. 1 35. BImSchV Bezug genommen wird). Dass die ausgebende Stelle gegen ihre Pflicht der Kennzeichnung mit einem lichtechten Stift verstoßen hat, ist wohl zutreffend, aber das entbindet m.E. den Fahrer nicht von der Vorschrift der StVO – wenn die Plakette nicht vorschriftmäßig ist, darf er damit eben nicht in eine Umweltzone einfahren. -------------------- |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21947 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
... aber das entbindet m.E. den Fahrer nicht von der Vorschrift der StVO – wenn die Plakette nicht vorschriftmäßig ist, darf er damit eben nicht in eine Umweltzone einfahren. Muss der Fahrer wissen, dass eine Plakette, deren Schrift ausgeblichen sit, nicht den Vorschriften entspricht? ![]() Unabhängig davon wäre meiner Meinung nach kein Knöllchen (40 Euro und einem Punkt ![]() Sonst könnte es passieren, dass ein Verkehrsüberwacher sagt: "Aha, DEN Wagen kenne ich, der parkt ja regelmäßig hier, und die Schrift der Plakette ist mittlerweile schon rechtr ausgeblichen. Da warte ich noch mal 12 Monate - und DANN schlage ich zu! ![]() Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Muss der Fahrer wissen, dass eine Plakette, deren Schrift ausgeblichen sit, nicht den Vorschriften entspricht? Ja, kann man schließlich nachlesen.![]() Unabhängig davon wäre meiner Meinung nach kein Knöllchen (40 Euro und einem Punkt Warum? Welcher Mangel iSv Zulassung&Co liegt denn vor? ![]() Und warum nicht (zusätzlich) das Knöllchen? Sonst könnte es passieren, dass ein Verkehrsüberwacher sagt: Was bringt das Zuwarten?"Aha, DEN Wagen kenne ich, der parkt ja regelmäßig hier, und die Schrift der Plakette ist mittlerweile schon rechtr ausgeblichen. Da warte ich noch mal 12 Monate - und DANN schlage ich zu! ![]() |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Muss der Fahrer wissen, dass eine Plakette, deren Schrift ausgeblichen sit, nicht den Vorschriften entspricht? Ja, kann man schließlich nachlesen.![]() Das Beschriften der Plakette wurde aber mutmaßlich nicht vom Fahrzeughalter gemacht? Den Fehler, einen ungeeigneten Stift zum Beschriften benutzt zu haben, hat ein anderer gemacht. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Ja und? Wenn bei Deinem Auto dank Montagefehler die Scheinwerfer ausfallen, darfst Du beim Bußgeld wegen nächtlicher Blindfahrt dennoch nicht freundlich an den Hersteller verweisen.
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Es gab doch neulich mal dieses nette Urteil hier, wonach hinsichtlich der Umweltzonenproblematik das Fahrzeug auch nach dem Abparken "in Betrieb" bleibt. Und daher können die Verstöße auch beim parken geahndet werden. Denn irgendwann muss es ja mal in der Zone in Betrieb gesetzt worden sein.
OLG ... (Hamm) ? Nun, wenn dem so ist, muss man doch nur argumentieren, beim erstmaligen Inbetriebsetzen sei das Kennzeichen eingetragen gewesen, und seither habe man die Umweltzone nicht verlassen. Das Auto wird also quasi nur "inside" genutzt. Und schon ist das Ausbleichen unbeachtlich. ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 ![]() |
Das Beschriften der Plakette wurde aber mutmaßlich nicht vom Fahrzeughalter gemacht? Den Fehler, einen ungeeignetet Stift zum Beschriften benutzt zu haben, hat ein anderer gemacht. Aber das beschriften mit einem nicht lichtechten Stift ist doch keine Owi. Die Owi wird erst dann verwirklicht, wenn mit der nicht mehr lesbaren Plakette in die Umweltzonge eingefahren wird. Das einzige was man da vielleicht noch diskutieren könnte wäre, ob das Parken dann überhaupt Ordnungswidrig ist. Die Diskussion hatten wir ja schon mal, aber da ging es ja darum, dass das Auto vermutlich nicht anderswie dort gelandet ist als ohne Plakette rein zu fahren. In diesem Fall kann man aber mit einer gültigen Plakette (mit lesbarem Kennzeichen) einfahren, dort parken für längere Zeit. Dann bleicht in der Zeit das Kennzeichen weg, wenn man nun losfährt = Owi. Aber das Parken alleine wäre wieder diskussionswürdig ![]() EDIT: Rapit war etwas schneller Ansonsten siehe Mitleser. Sein Beispiel trifft es auch ganz gut. -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, HannesHH,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Frag doch einfach mal den zuständigen Sachbearbeiter der Bußgeldstelle, was es kostet, wenn das amtliche Kennzeichen an Deinem PKW (also das Blechschild) nicht mehr lesbar ist. Wenn er Dir dann den Betrag nennt, frage ihn doch einmal nach der Verhältnismäßigkeit, warum es dafür nur eine Verwarnung gibt, für ein ausgeblichenes Kennzeichen auf der Umweltplakette aber ein Bußgeld und einen Punkt (und zusätzlich auch noch Verwaltungsgebühren). Es dürfte interessant sein, die Begründung des Sachbearbeiters hier zu lesen. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
![]() die Frage ist auch nett, ja! Ob ich ein Bußgeld umgehen kann, wenn ich aufgrund des Ausbleichens der U-Plakette mein Nummernschild etwas bleiche? ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24495 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Rapit,
bleichen muss man es ja nicht, sondern einfach mal den Vergleich zwischen den beiden Sachverhalten anstellen. M. E. hat man bei der Umweltplakette gar nicht an diese Möglichkeit gedacht, sondern nur daran, dass Missbrauch damit getrieben wird und dieser sollte sanktioniert werden. Das einfache Ausbleichen genauso zu sanktionieren wie das Fehlen einer Umweltplakette halte ich persönlich für völlig abwegig und weltfremd. Andererseits: Meine heißgeliebten Nachbarn haben auch so eine nicht mehr lesbare Umweltplakette an der Windschutzscheibe. ![]() ![]() Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.03.2025 - 06:47 |