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> zulassungsfreie Anhänger, was gibt es da alles?
xvlchgfq
Beitrag 20.01.2014, 17:08
Beitrag #1


Neuling
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Was für zulassungsfreie Anhänger gibt es? Und was für Bedingungen gibt es überhaupt, damit ein Anhänger zulassungsfrei sein kann?

Ich weiß zum Beispiel, dass Bauwagen, die nur mit 25 km/h bewegt werden, zulassungsfrei sind.
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Jens
Beitrag 20.01.2014, 17:17
Beitrag #2


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§3 FZV


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Scitch
Beitrag 20.01.2014, 17:19
Beitrag #3


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Zitat
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
[...]
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Quelle: §3 FZV

Ergänzend:
Zitat
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
[...]
3.
Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Quelle: §4 FZV. wavey.gif


Edit: Mal wieder zu langsam getippt...verdammte Zwei-Finger-Schreibweise. laugh2.gif thread.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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pfk66
Beitrag 20.01.2014, 17:37
Beitrag #4


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Hi,


wie sagte mein alter Strafrechtsdozent immer: "Ein Blick in den Gesetzestext erleichert die Rechtsfindung!"

Dann greifen wir uns mal die FZV:


Ah: §3. Absatz 2 Nr. 2

Ausgenommen vom Zulassungsverfahren sind folgende Arten von Anhängern

...

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

...



Also noch ein Blick in den §58 der StVZO:



§58 Geschwindigkeitsschilder

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

...

(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.



Noch was? Ja. §4 FZV Abs. 2 Nr. 3



Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:

...

3. Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

...



Äh, welche waren das?


...

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,


...



Also kurz zusammengefasst:


Die o.g. Anhänger dürfen, bei Kennzeichnung mit einem Geschwindigkeitsschild mit einer Geschwindigkeit von maximal 25km/h zulassungsfrei im Straßenverkehr bewegt werden. Ausnahmen bilden dazu
die Anhänger, welche als Arbeitsmaschine oder als Spezialanhänger für Sportgeräte oder Tiere für Sportzwecke dienen. Diese müssen zusätzlich ein Kennzeichen führen.


Noch Fragen?


wavey.gif



...zu langsam... Dammich... cool.gif
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hk_do
Beitrag 20.01.2014, 17:59
Beitrag #5


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jetzt nur nichts durcheinander bringen ;-)

Man muss unterscheiden:

1. die Zulassungspflicht: Ausnahmen davon stehen im §3 FZV und wurden hier schon zitiert

2. die Pflicht zur Betriebserlaubnis: steht in §4 (1) FZV und betrifft ausser Sitzkarren hinter lof-Einachsschleppern und lof-Arbeitsgeräten von nicht mehr als 3 Tonnen zGM auch alle zulassungsfreien Anhänger

3. die Pflicht zum eigenen (!) Kennzeichen: steht in §4(2) FZV und betrifft angehängte Arbeitsmaschinen und Anhänger für Sportgeräte, Sporttiere oder Rettungsboote des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes. Diese Pflicht entfällt für diese Anhänger, wenn sie für eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h gekennzeichnet sind und auch nicht schneller gezogen werden. Die Zuteilung eines eigenen Kennzeichens fühlt sich im Grunde so an wie eine Zulassung...

4. die Pflicht, ein Wiederholungskennzeichen (ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eins seiner Zugfahrzeuge zugeteilt ist) zu führen. Findet sich in §10 (8) FZV und betrifft alle Anhänger, die kein eigenes Kennzeichen führen (ausgenommen lof-Arbeitsgeräte und Sitzkarren hinter lof-Einachsschleppern)

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boecki
Beitrag 21.01.2014, 15:24
Beitrag #6


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kann ich eigentlich einen normalen Kofferanhänger beim TÜV auf Sportgerätetransporter umschlüsseln lassen, damit er dann zulassungsfrei wird und man keine Versicherung dafür braucht (grünes Kennzeichen)?

Ich habe bereits mehrmals im Fahrerlager/Rennstrecke solche Kofferanhänger mit grünem Kennzeichen gesehen, innen ganz normale Ladefläche drin auf der nur 2 Motorrad-Wippen gestellt wurden.

Eine telefonische Anfrage hier beim TÜV verlief negativ, dort gibt es eine Umschlüsselung nur für speziell für Motorradtransport gebaute Anhänger...
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Jens
Beitrag 21.01.2014, 18:06
Beitrag #7


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Zitat (boecki @ 21.01.2014, 15:24) *
damit er dann zulassungsfrei wird und man keine Versicherung dafür braucht (grünes Kennzeichen)?

Grüne Kennzeichen gibts für steuerbefreite Fahrzeuge, das hat mit der Versicherung nichts zu tun.


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boecki
Beitrag 21.01.2014, 18:34
Beitrag #8


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das beantwortet leider nicht meine Frage... wink.gif
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hk_do
Beitrag 21.01.2014, 21:36
Beitrag #9


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es muss ein Spezialanhänger sein, damit er zulassungsfrei (und damit auch steuerfrei) wird

Ohne Umbau geht es also nicht.
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Drosselklappe
Beitrag 22.01.2014, 09:52
Beitrag #10


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Zitat (boecki @ 21.01.2014, 18:34) *
das beantwortet leider nicht meine Frage... wink.gif


Hallo boecki,

das ist eine leidige Diskussion, die wohl jeder TÜV und jede Zulassungsstelle anders sieht. Ist bei Bootsanhängern genauso - ist das Boot nun ein Sportgerät (z.B. Rennboot) oder ein Freizeitboot? Genauso ist's mit den Mopeds auch.
Falls Du unbedingt ein grünes Kennzeichen willst, suche Dir in Ruhe einen TÜV-Mann, der da mitgeht. Wenn Du tatsächlich Renn-Mopeds damit fährst, könnte das klappen, wobei der Anhänger dann klar als solcher zu erkennen sein sollte (z.B. fest eingebaute Schienen + Vorderradhalter).

Aber - bringt es das wirklich? Ein Anhänger kostet doch fast nichts im Unterhalt, ob sich das Umtragen + Umschlüsseln + neue Zulassung je rentiert, weiß ich nicht. Auf jeden Fall darfst Du dann nichts anderes mehr mit dem Anhänger transportieren, als Renn-Mopeds - alles andere wäre dann Steuerhinterziehung.
So schon öfters dumm gelaufen bei Leuten, die ihren älteren Pferdeanhänger zum Umziehen benutzten - und dann Strafe + Steuern für das gesamte Alter des Anhängers nachzahlen dürften...

Drosselklappe wavey.gif
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wroga
Beitrag 03.02.2014, 12:27
Beitrag #11


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... die ihren älteren Pferdeanhänger zum Umziehen benutzten - und dann Strafe + Steuern für das gesamte Alter des Anhängers nachzahlen dürften...

m.W. wird die Steuer für einen Monat ab Mißbrauchsfeststellung fällig!
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 21:40