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> MPU bei weniger als 1,6%o in BW und MeckPomm, Der Sammelthread
Falo999
Beitrag 24.10.2014, 18:05
Beitrag #101


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Zitat (andreas7z @ 24.10.2014, 10:20) *
Hätte eine solche Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg?????

Wenn man das vor den Neuantrag machen würde wäre die Chancen sehr hoch.

Aber wie ist das in diesen Fall wo die FSST von BW die MPU aufforderung verschickt hat und die Aufforderung dann auch dementsprechend in den Akten ist,
wird das dann auch noch klappen ?

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durban
Beitrag 24.10.2014, 21:50
Beitrag #102


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Wenn man umzieht, nachdem man den Antrag gestellt hat, bleibt die "alte" FEB u.U. Zuständig. Wenn die alte FEB das Verfahren behält bleibt auch die MPU-Aufforderung. Wenn aber die neue FEB über den Antrag entscheidet, ist sie an die MPU-Aufforderung nicht gebunden.


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Jupiter
Beitrag 25.10.2014, 10:34
Beitrag #103


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In Fall eines Umzugs vorher den Antrag zurückziehen und nach dem Umzug neu stellen. Somit ist auf jeden Fall die neue FSST zuständig.
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selber schuld
Beitrag 25.10.2014, 20:43
Beitrag #104


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Zitat (Mr.T @ 24.10.2014, 13:57) *
Ja.

Mir wurde aber gesagt es zählt nicht der Wohnsitz sondern wo die tat begangen wurde, also in BW weil ich ja auch dort bei der führescheinstelle ab gegeben habe


Der Beitrag wurde von durban bearbeitet: 25.10.2014, 20:52
Bearbeitungsgrund: Doppelpost gelöscht.


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durban
Beitrag 25.10.2014, 20:51
Beitrag #105


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Das stimmt aber nicht.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VwVfG:

Zitat
Örtlich zuständig ist

1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, (haben wir hier nicht)
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, (haben wir hier nicht)
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, ...


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Mr.T
Beitrag 26.10.2014, 13:16
Beitrag #106


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Zitat (durban @ 25.10.2014, 21:51) *
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 VwVfG
Nö, die Zuständigkeit ergibt sich aus § 73 Abs. 2 FeV (lex specials):
Zitat
Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts, ...


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Mr.T
Beitrag 05.11.2014, 23:33
Beitrag #107


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In BY wurde Ende 10/14 per IMS (Erlass) entschieden, dass unter 1,6 Promille grds. keine MPU gefordert wird.


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Gruß Mr.T

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Fabri3000
Beitrag 06.11.2014, 09:22
Beitrag #108


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Hallo Mister T. woher hast du diese Information? das klingt ja sehr gut!

danke und grüße
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Fabri3000
Beitrag 06.11.2014, 19:42
Beitrag #109


Neuling


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Zitat (Mr.T @ 06.11.2014, 00:33) *
In BY wurde Ende 10/14 per IMS (Erlass) entschieden, dass unter 1,6 Promille grds. keine MPU gefordert wird.


Danke für die Info! woher hast du die denn?

lg
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Mr.T
Beitrag 06.11.2014, 22:03
Beitrag #110


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Nimm die Info zur Kenntnis und gut ist. Hätte ich mehr Infos geben wollen, hätte ich es getan.


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rudif
Beitrag 07.11.2014, 17:54
Beitrag #111


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Kann ich bestätigen, BIS AUF WEITERES gilt die 1,6 in Bayern. Leider ist dies keine endgültige Entscheidung.
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selber schuld
Beitrag 07.11.2014, 20:27
Beitrag #112


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Dann werde ich überlegen ob ich meinen Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt verlegen, hoffe nur das sie nicht auf die Idee kommen und dann mit BW nachziehen, ich sage immer gleiches Recht für alle.


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lord.brownie
Beitrag 08.11.2014, 00:32
Beitrag #113


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Zitat (Mr.T @ 06.11.2014, 00:33) *
In BY wurde Ende 10/14 per IMS (Erlass) entschieden, dass unter 1,6 Promille grds. keine MPU gefordert wird.



Was passiert mit denjenigen, die in by eine MPU Anordnung als Ersttäter unter 1,6% in den letzten Monaten bekommen haben ?
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Falo999
Beitrag 08.11.2014, 00:52
Beitrag #114


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In SH scheint jetzt auch die MPU ab 1.1 Promille fordern.

In einen anderen Forum hat sich jemand gemeldet der als Begründung folgenes bekommen hat:

Zitat
Es wird sich auf den Erlass des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 18.03.2014 und den Beschluss des VGH Baden Württemberg vom 15.01.2014 bezogen.


Widerspricht natürlich diesem Posting: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1057636590
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Bibra
Beitrag 13.11.2014, 17:12
Beitrag #115


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Mein Sohn hat heute in Schleswig-Holstein, genauer in Ostholstein, seinen Führerschein beantragt.

Laut mündlicher Aussage der Sachbearbeiterin braucht er mit seinen 1,53 o/oo keine MPU.

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kabo55
Beitrag 13.11.2014, 18:59
Beitrag #116


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Zitat (lord.brownie @ 08.11.2014, 00:32) *
Was passiert mit denjenigen, die in by eine MPU Anordnung als Ersttäter unter 1,6% in den letzten Monaten bekommen haben ?


Die sollten sich auf diesen Erlass des IM berufen. think.gif




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selber schuld
Beitrag 03.12.2014, 16:41
Beitrag #117


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Hallo, was ist denn IM


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durban
Beitrag 03.12.2014, 16:46
Beitrag #118


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Innenministerium.


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selber schuld
Beitrag 03.12.2014, 17:01
Beitrag #119


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Aha und die sagen das MPU ab 1,1 nicht rechtliche ist? Ich hatte mal bei uns in BW bei der Fsst angerufen wegen Unbedenklichkeits Bescheinigung, dort sagte man mir erst MPU, ich hatte 1,13 Promille BAK


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durban
Beitrag 03.12.2014, 17:13
Beitrag #120


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Ja, in Bayern gibt es wohl neuerdings eine Weisung des bayrischen IM, die "alte" Praxis (MPU erst ab 1,6 o/oo) zu fordern. Das Innenministerium ist den Fahrerlaubnisbehörden gegenüber weisungsbefugt und darf das deshalb "bestimmen".

In BW hält man dagegen an der "neuen" Praxis fest.


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selber schuld
Beitrag 04.12.2014, 16:20
Beitrag #121


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Das ist ja nicht schön für mich, und warum müssen die nicht das IM befolgen. Vieleicht ändert sich das ja noch in BW weiß jetzt garnicht so richtig was ich machen soll mit umzug und so.
Ist natürlich ein nicht geringer aufwand.Mfg


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Kai R.
Beitrag 04.12.2014, 16:31
Beitrag #122


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erst einmal musst Du Dich nur ummelden. Entscheidend ist, wo Du Dich die meiste Zeit aufhältst, nicht wo Deine Möbel stehen und ob Du noch eine Zweitwohnung hast.


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Grüße

Kai

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Gast_Chazzer_*
Beitrag 06.12.2014, 01:26
Beitrag #123





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Zitat (Jupiter @ 25.10.2014, 10:34) *
In Fall eines Umzugs vorher den Antrag zurückziehen und nach dem Umzug neu stellen. Somit ist auf jeden Fall die neue FSST zuständig.


So hat das bei mir funktioniert.
Aber ein kleiner Tipp: Falls ihr direkt an der Grenze wohnt und z.B. nur 5 Kilometer umzieht von einem Bundesland ins andere,
macht euch darauf gefasst, dass die neue Führerscheinbehörde eventuell Beamte vorbeischickt (!), die prüfen,
ob ihr da tatsächlich wohnt, wo ihr dann gemeldet seid.
Also es werden Scheinwohnsitze überprüft.
Ich sprach mit dem Leiter der Führerscheinstelle darüber und er meinte, dass sei alles in Ordnung,
aber es häufen sich Fälle von Bundesland-Führerscheintouristen und daher werde das genau untersucht.
Wenn dann alles ok ist, geht das aber klar.
Ich kriege meinen Führerschein direkt nach Ablauf der Sperrfrist ohne MPU.

Keine Ahnung, was ich von dem allen halten soll. Bananenrepublik?

Achja ich bin von Baden-Württemberg nach Rheinland-Pfalz gezogen.
Rheinland-Pfalz verfolgt die alte Praxis und wird lediglich prüfen, ob ihr dann auch wirklich dort wohnt.

Und laut Sachbearbeiter der Führerscheinstelle muss man auch 185 Tage am Stück (oder im Jahr, ich weiß nicht mehr)
im neuen Bundesland wohnen bleiben, sonst könne der Führerschein zurückgefordert werden.
Nur als Tipp. Also viel Glück Leute
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hanswurst84
Beitrag 08.12.2014, 14:41
Beitrag #124


Neuling


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Kann hier jemand die 185 Tage am Stück bestätigen?
Wollte eigentlich nach erhalt meine Führerscheins wieder in mein Bundesland BW wechseln.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 09.12.2014, 20:48
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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hanswurst84
Beitrag 08.12.2014, 15:47
Beitrag #125


Neuling


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Hallo Zusammen,

noch eine andere Frage hätte ich hierzu.
Wenn ich jetzt meinen Führerschein in Rheinland-Pfalz habe und nach BW wieder zurück ziehe, droht mir hier trotzdem eine MPU also nachträglich?
Laut meinem RA besteht hier die Möglichkeit das die Behörden hier eine Anordnen können.

Grüße
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Kai R.
Beitrag 08.12.2014, 15:48
Beitrag #126


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FS ist FS. Eine 185-Tage Frist gibt es innerdeutsch nicht.


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Grüße

Kai

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lord.brownie
Beitrag 08.12.2014, 16:40
Beitrag #127


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Es gab ja auch schon Steuergesetze , die Jahre später rückwirkend geändert wurden - mal angenommen , die 1,1 % Grenze zur MPU-Anordnung setzt sich durch, koennten dann evtl. Rückwirkend mpu's angeordnet werden ? Lg
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Kai R.
Beitrag 08.12.2014, 16:55
Beitrag #128


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Eignung ist Eignung. Die wird immer zu einem Moment festgestellt und gilt dann, wenn keine neuen Tatsachen hinzutreten, bis auf Weiteres.


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Grüße

Kai

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Gast_Chazzer_*
Beitrag 08.12.2014, 20:36
Beitrag #129





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Interessant ist, wieso mir auf der Führerscheinstelle etwas von dieser 185-Tage-Regelung erzählt wurde.
Ich wurde sozusagen vorgewarnt, meinen Wohnsitz nicht frühzeitig nach Ba-Wü zurückzuverlegen, da ansonsten
der Führerschein ggfs. zurückgefordert werden könne. Ist so etwas überhaupt möglich?

@HansWurst ... ich weiß nicht, aber du solltest vielleicht nicht direkt nach Erhalt des Führerscheins zurück
nach Ba-Wü ziehen. Ob es jetzt rechtlich korrekt ist mit dieser Regel oder nicht, sei dahingestellt.
Wenn du absolut sicher sein willst, dass niemand dir etwas kann, solltest du einfach eine Weile regulär und korrekt
in Rheinland-Pfalz leben. Dann wirst du auch nicht verdächtig werden oder was auch immer.
Und selbst wenn, kann dir niemand irgendwelche Absichten nachweisen, sondern nur vermuten.

Wenn du allerdings direkt nachdem du den Führerschein erhältst, wieder nach Ba-Wü ziehst, sieht es anders aus.
Kommt halt drauf an, ob du es jetzt darauf anlegen willst, in Zukunft irgendeinen Stress zu haben...
Ich habe keine Lust auf so etwas und bleibe bis auf weiteres einfach in Rheinland-Pfalz wohnen.

Wenn es dich zeit-/geldmäßig nichts großartiges kostet, bleib lieber in Rheinland-Pfalz.
Ansonsten lass dir von irgendeiner Behörde oder wem auch immer bestätigen, dass dir niemand etwas kann.

@lord.brownie: Rückwirkend eine MPU zu verlangen wird nicht durchsetzbar.
Wenn dann wird es so gemacht, dass ab einem bestimmten Stichtag überall die 1,1-Promille-Grenze gilt.
Aber selbst das ist unklar, solange die Gerichte streiten.

@Kai R.: Woher weißt du, dass es die 185-Tage-Frist innerdeutsch nicht gibt?
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durban
Beitrag 08.12.2014, 20:54
Beitrag #130


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Die "185-Tage-Regel" kommt aus § 7 FeV und betrifft den Begriff "ordnetlicher Wohnsitz im Inland". Da geht es um die Frage, ob überhaupt eine deutsche FE beantragt werden kann (in Abgrenzung zur Zuständigkeit ausländischer Behörden).

Innerhalb Deutschlands ist die örtliche Zuständigkeit ist in § 73 Abs. 2 FeV geregelt und da steht:
Zitat
Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes, in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.


Wenn in einem Bundesland eine FE erteilt wurde, kann die Behörde in einem anderen Bundesland aus demselben Grund nicht mehr anzweifeln.


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hanswurst84
Beitrag 09.12.2014, 14:01
Beitrag #131


Neuling


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Das bedeutet dann in dem Fall , die Behörden in BW können mir nach erteilen der FE in Rheinland Pfalz nicht mehr wegen dieser Sache eine MPU anhängen.
Hab ich ich das so richtig verstanden ? unsure.gif

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 09.12.2014, 20:50
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 09.12.2014, 20:03
Beitrag #132





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Schwieriges Thema auf jeden Fall ...
Ehrlich gesagt habe ich auch keine Lust bis Mitte 2015 dort zu wohnen^^
Aber sicher ist sicher oder...
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Scitch
Beitrag 09.12.2014, 20:11
Beitrag #133


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Zitat (hanswurst84 @ 09.12.2014, 14:01) *
Hab ich ich das so richtig verstanden ? unsure.gif
Ja.


Zitat (Chazzer @ 09.12.2014, 20:03) *
Aber sicher ist sicher oder...
Sicher ist, dass es, bei vorhandenem innerdeutschen Wohnsitz, keine 185 Tage Regelung für einen Wohnsitzwechsel von Bundesland zu Bundesland gibt. Das würde nur von Belang sein wenn du bspw. von Frankreich oder England nach Deutschland ziehst.

Zitat §7 FeV:
Zitat
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt.

Bei einem Umzug von Bundesland zu Bundesland bleibt der Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. (Auch wenn einige Stammtischler im Süden der Republik das anders sehen wollen)


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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hanswurst84
Beitrag 11.12.2014, 10:40
Beitrag #134


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Zitat (Chazzer @ 09.12.2014, 20:03) *
Schwieriges Thema auf jeden Fall ...
Ehrlich gesagt habe ich auch keine Lust bis Mitte 2015 dort zu wohnen^^
Aber sicher ist sicher oder...



Ich muss leider wieder zurück ziehen..... habe meine Wohnung bereits gekündigt.
Ich habe aber auch irgendwo gelesen das die Führerscheinakte nicht automatisch direkt mit dem Umzug an die neue Fsst geschickt wird.
Eventuell bekommen die das in BW garnicht sofort mit..... Ich denke nicht das die nach einem Jahr oder so dann kommen und plötzlich Eignungszweifel ankündigen.
Mit welchem Grund auch........

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Gast_Chazzer_*
Beitrag 11.12.2014, 23:02
Beitrag #135





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Naja umziehen kannst du ja, aber ummelden brauchst du dich vielleicht nicht sofort.
Dann machst du einen Nachsendeauftrag auf deine Adresse in Ba-Wü.
Und in 3,4 Monaten meldest du dich richtig nach Ba-Wü um.

Auf dem Papier warst du dann 6 Monate in RLP.

(nur eine Idee)

Die Führerscheinakte verbleibt bei der Behörde, bei der du den Führerschein bekommen hast,
soweit nicht irgendwelche Vorfälle, z.B. Neuantrag oder so geschehen. Dann wird er an die neue geschickt.
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Jupiter
Beitrag 15.12.2014, 22:15
Beitrag #136


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Artikel aus dem "Schwarzwälder Bote" vom 15.12.2014: Der Weg zurück zum Führerschein
Zitat
Nicole Mann, Teamleitung Führerschein- und Zulassungsstelle beim Landratsamt Calw, hob hervor, dass neuerdings zwar ab 1,1 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden kann, dies aber im Landkreis Calw nur äußerst selten passiert. Ziel der MPU sei, unabhängig vom Promillewert, die Fahrtüchtigkeit sicherzustellen.

Nach den bisherigen Informationen soll doch die MPU in Baden-Württemberg ab 1,1 Promille jetzt obligatorisch sein? think.gif

Außerdem im Artikel:
Zitat
In der Diskussion wiesen Rechtsanwälte darauf hin, dass sie zumindest für die MPU-Anordnung ab 1,1 Promille keine ausreichende Rechtsgrundlage sehen.
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hanswurst84
Beitrag 16.12.2014, 07:26
Beitrag #137


Neuling


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Wenn ich das schon wieder lese, das ist doch alles zum verrückt werden......... das weiß die eine Hand nicht was andere macht....... crybaby.gif t
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Scitch
Beitrag 16.12.2014, 11:00
Beitrag #138


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Zitat (Jupiter @ 15.12.2014, 22:15) *
Außerdem im Artikel:
Irgendwie habe ich bei dem Artikel ein merkwürdiges Gefühl.

Entweder wusste der Autor nicht, was auf diesem Treffen vorgeht oder die Beteiligten haben aneinander vorbei geredet....oder Beides. think.gif

Zitat
Ziel der MPU sei, unabhängig vom Promillewert, die Fahrtüchtigkeit sicherzustellen.
Allein dieser Satz ist mAn äußerst merkwürdig...kann man ja so verstehen dass ich nach einer MPU unabhängig vom Promillewert Fahrtüchtig bin. Ja wunderbar! laugh.gif


--------------------
Gruß Scitch

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- Johann Wolfgang von Goethe
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 16.12.2014, 21:58
Beitrag #139





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Egal, was in dem Artikel steht:
In Ba-Wü wird bei jeder Trunkenheitsfahrt über 1,1 Promille eine MPU angeordnet.

Allerdings zweifeln Anwälte in Ba-Wü diese Vorgehensweise an.
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selber schuld
Beitrag 17.12.2014, 20:43
Beitrag #140


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Ja was heißt anzweifeln, wenn ab 1,1 ohne wenn und aber eine gemacht werden muss


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........Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten....!!
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Scitch
Beitrag 17.12.2014, 21:34
Beitrag #141


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Zitat (selber schuld @ 17.12.2014, 20:43) *
Ja was heißt anzweifeln,[...]
Klagen. wavey.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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Mr.T
Beitrag 17.12.2014, 22:38
Beitrag #142


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Ganz toller Tipp! shutup.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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hanswurst84
Beitrag 18.12.2014, 21:04
Beitrag #143


Neuling


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@chazzer: wann bekommst du deinen Führerschein eigentlich wieder? Welche fsst ist das den wenn ich fragen darf.

Mal schauen wie das mit der MPU in BW weitergeht. Kann man hier schon abschätzen oder gibt es Erfahrungswerte wann hier das bverwg eine Entscheidung trifft.
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 18.12.2014, 22:01
Beitrag #144





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Habe ihn bereits am Montag abgeholt.
Der Mann in der Behörde hat nur noch einmal meine Adresse im Personalausweis kontrolliert und ihn mir dann ausgehändigt.
Ich bleibe bis auf Weiteres in Rheinland-Pfalz wohnen, da es mir eh egal ist, ob ich 5 km weiter westlich oder östlich wohne...
Die Führerscheinstelle grenzt unmittelbar an das Bundesland Baden-Württemberg.
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Grübel2013
Beitrag 19.12.2014, 17:59
Beitrag #145


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Speyer-Hockenheim? thread.gif


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Gast_Chazzer_*
Beitrag 26.12.2014, 01:09
Beitrag #146





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Bibra
Beitrag 09.01.2015, 21:07
Beitrag #147


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Heute kam es nun auch schriftlich.

In Schleswig-Holstein braucht man mit 1,53 o/oo keine MPU absolvieren.
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 09.01.2015, 21:11
Beitrag #148





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Hey herzlichen Glückwunsch smile.gif
Ich freue mich sehr, dass es Bundesländer gibt, die sich nicht über gültige Verordnungen hinwegsetzen.
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Mr.T
Beitrag 24.01.2015, 16:10
Beitrag #149


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Wenn ich mir diesen Beschluss des OVG Münster vom 21.01.2015 -16 E 1307/14- anschaue, könnte sich in NRW auch einiges ändern. unsure.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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durban
Beitrag 24.01.2015, 18:04
Beitrag #150


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Danke für den Hinweis.
Für mich liest sich die Entscheidung ambivalent:

Einerseits:

Zitat
Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch.


Das bedeutet: Allein eine TF unter 1,6 o/oo genügt nicht für eine MPU nach § 13 S. 1 Nr. 2 Bucst. a, FeV, weil b. und c. spezieller sind.

Aber:

Zitat
Entziehung der Fahrerlaubnis i.S.v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.


Demnach könnte auch die Fahrerlaubnisentziehung wegen einer TF zur MPU führen.
Es klingt für mich so, als kann sich das Gericht nicht ganz entscheiden. M.E. sind die Gedanken zu Buchstabe a auch auf Buchstabe b übertragbar.

Und anscheinend will man sich dann noch nicht festlegen:

Zitat
Bislang hat der erkennende Senat aber noch nicht entschieden, ob eine strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen.


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Proxima Estación: Esperanza.
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