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> MPU bei weniger als 1,6%o in BW und MeckPomm, Der Sammelthread
Mr.T
Beitrag 24.01.2015, 18:23
Beitrag #151


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Sehe ich auch so, deshalb hatte ich ja auch im Konjunktiv geschrieben. wavey.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Lars
Beitrag 25.01.2015, 00:39
Beitrag #152


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Zitat (durban @ 24.01.2015, 18:04) *
Für mich liest sich die Entscheidung ambivalent:

Und anscheinend will man sich dann noch nicht festlegen:
Zitat
Bislang hat der erkennende Senat aber noch nicht entschieden, ob eine strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigt, oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen.


Also ich lese aus dem Urteil eine (in meinen Augen skandalöse) Beweislastumkehr heraus:
Zitat
Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen.

Dass derartige Anhaltspunkte nicht gegeben sind, hat der Antragsteller im Hinblick auf einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Heißt also, eine Fahrt mit 1,35 Promille allein reicht nicht zur Anordnung einer MPU sondern es müssen weitere Anhaltspunkte für einen straßenverkehrsrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen. Kann der Betroffene nicht nachweisen, dass dies nicht zutrifft, muss er zur MPU. Da kann ich nur sagen wtf? blink.gif
Wie soll jemand nachweisen, dass es keine zusätzlichen Anhaltspunkte gibt?
Was raten wir nach diesem Urteil TEs aus NRW, die im betreffenden Promillebereich gefahren sind? think.gif

@Mr.T
Danke fürs Einstellen!


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Mr.T
Beitrag 25.01.2015, 11:41
Beitrag #153


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Zitat (Lars @ 25.01.2015, 00:39) *
Was raten wir nach diesem Urteil TEs aus NRW, die im betreffenden Promillebereich gefahren sind? think.gif
Noch ist ja Alles beim Alten.
Es bleibt jetzt abzuwarten, bis die erste FSST sich in NRW die Mühe macht, bei einem Ersttäter mit einer BAK <1,6‰ im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens eine MPU zu fordern und der Betroffene anschließend gegen eine negative Entscheidung bis vor das OVG Münster geht.


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Kai R.
Beitrag 26.01.2015, 13:01
Beitrag #154


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Zitat (Lars @ 25.01.2015, 00:39) *
Heißt also, eine Fahrt mit 1,35 Promille allein reicht nicht zur Anordnung einer MPU sondern es müssen weitere Anhaltspunkte für einen straßenverkehrsrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen. Kann der Betroffene nicht nachweisen, dass dies nicht zutrifft, muss er zur MPU. Da kann ich nur sagen wtf? :blink:Wie soll jemand nachweisen, dass es keine zusätzlichen Anhaltspunkte gibt?

durch eine MPU? blink.gif blink.gif

Langsam wird es Gaga mit der MPU-Rechtsprechung.


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Grüße

Kai

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Mr.T
Beitrag 26.01.2015, 13:06
Beitrag #155


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Warum? unsure.gif
"Schuld" ist doch der Gesetzgeber, der den § 13 FeV formuliert hat.


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Kai R.
Beitrag 26.01.2015, 13:14
Beitrag #156


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das Kernproblem ist die schwammige Definition von Missbrauch, weil es außer der FEV-Definition noch mehrere andere gibt (dazu hatten wir schon mal einen Thread).


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Kai

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Mr.T
Beitrag 26.01.2015, 13:40
Beitrag #157


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Wenn auch der "medizinische" Missbrauch zur MPU führen würde, hätten wir noch wesentlich häufiger MPU-Anordnungen.


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Lars
Beitrag 26.01.2015, 18:03
Beitrag #158


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Zitat (Kai R. @ 26.01.2015, 13:01) *
Zitat (Lars @ 25.01.2015, 00:39) *
Heißt also, eine Fahrt mit 1,35 Promille allein reicht nicht zur Anordnung einer MPU sondern es müssen weitere Anhaltspunkte für einen straßenverkehrsrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen. Kann der Betroffene nicht nachweisen, dass dies nicht zutrifft, muss er zur MPU. Da kann ich nur sagen wtf? :blink:Wie soll jemand nachweisen, dass es keine zusätzlichen Anhaltspunkte gibt?

durch eine MPU? blink.gif blink.gif

Langsam wird es Gaga mit der MPU-Rechtsprechung.

Ich muss mich korrigieren, habe das Urteil fehlinterpretiert. Es ging ja darum, dass der Antragsteller auf MPU-freie Erteilung der FE geklagt hatte. Das hat das Gericht zurückgewiesen mit dem Argument, dass die Anordnung einer MPU nicht ausgeschlossen werden kann. Zu den 1,35 Promille können möglicherweise noch weite Anhaltspunkte für straßenverkehrsrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen und dann (und nur dann) ist eine MPU anzuordnen.
Diese Anhaltspunkte hat die Fsst zu benennen, also keine Beweislastumkehr. Nur wenn der Antragsteller nachgewiesen hätte, dass solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, hätte die Fsst auf die Prüfung einer MPU-Anordnung verzichten müssen. Dies darf sie nun, aber ob sie dabei zu dem Schluss kommt, dass eine MPU erforderlich ist, ist völlig offen. Allein aus den 1,35 heraus darf sie aber keine MPU anordnen bzw. verweist das Gericht auf die unklare Rechtslage in dieser Frage.
Von daher sehe ich jetzt nicht, dass dieses Urteil größere Auswirkungen auf das Vorgehen der Fsst hat, denn es bestätigt nur die geltende Rechtslage und entscheidet nicht die Frage, ob eine MPU allein wegen einem Promillewert >=1,1 angeordnet werden darf bzw. muss.


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Mr.T
Beitrag 29.01.2015, 13:55
Beitrag #159


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Zumindest das VG Schleswig in S-H schließt sich dem VGH Mannheim an. Hier der inzwischen rechtskräftige Beschluss.


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Kai R.
Beitrag 29.01.2015, 14:00
Beitrag #160


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Lese ich das richtig: Gutachtenanordnung im konkreten Fall rechtswidrig weil falsch begründet. Grundsätzlich wenn richtig begründet aber zulässig?


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Kai

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Mr.T
Beitrag 29.01.2015, 14:03
Beitrag #161


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Richtig gelesen.


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Uwe W
Beitrag 30.01.2015, 19:09
Beitrag #162


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Es ist allerdings nur eine Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts in Schleswig. Insofern könnte das OVG in Schleswig auch anders entscheiden.

Die Klägerin hat hier nur deshalb gewonnen, weil sie den Versagungsbescheid angefochten hat. Sie hätte auch weitergehend einen Verpflichtungsantrag stellen können, dass sie (MPU-frei) eine neue Fahrerlaubnis bekommt. Dann wäre die Klage nach Ansicht der von den Richtern geäußerten Ansicht vermutlich abgewiesen worden, weil sie sich noch keiner MPU unterzogen hat und deshalb eine Erteilung nach Ansicht der Richter (noch) nicht in Frage kommt. Gegen dieses Urteil hätte sie dann aber Rechtsmittel einlegen können.

Hier hat also ein bescheidener Klageantrag zum prozessualen Erfolg geführt. Das bedeutet aber am Ende nur, dass sie für Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid keine Gebühr bezahlen muss. Wenn sie ohne MPU eine Neuerteilung will, wird sie erneut klagen müssen. Das macht nur Sinn, wenn sie bereit ist, den Fall in die nächste Instanz zu bringen. Sofern sie von ihrem Anwalt nicht falsch beraten wurde, wird sie sich einer MPU wohl stellen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 30.01.2015, 21:03
Beitrag #163


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Zitat (Uwe W @ 30.01.2015, 19:09) *
Sie hätte auch weitergehend einen Verpflichtungsantrag stellen können, dass sie (MPU-frei) eine neue Fahrerlaubnis bekommt. Dann wäre die Klage nach Ansicht der von den Richtern geäußerten Ansicht vermutlich abgewiesen worden, weil sie sich noch keiner MPU unterzogen hat und deshalb eine Erteilung nach Ansicht der Richter (noch) nicht in Frage kommt. Gegen dieses Urteil hätte sie dann aber Rechtsmittel einlegen können.
Eine solche Verpflichtungsklage (nach MPU-Anordnung bei 1,24‰) hat das VG Schleswig vor Kurzem abgewiesen (Beschluss ist nicht veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig).


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Jupiter
Beitrag 07.02.2015, 17:46
Beitrag #164


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Hillmann sieht angesichts von VGH Mannheim v. 15.1.2014 zur MPU nach Trunkenheitsfahrt den Verordnungsgeber in der Pflicht
Zitat
Der VGH Mannheim v. 15.1.2014 - 10 S 1748/13 - hat mit seiner Entscheidung für Furore gesorgt. Danach ist nach jeder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt die MPU obligatorisch. Dabei beruft sich das Gericht auf BVerwG v. 24.6.2013 - 3 B 71.12, derzufolge jede Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB von § 13 S. 1 Nr. 2d FeV erfasst ist, wenn sie alkoholbedingt ist. Das sei auch bei einer Promillegrenze unter 1,6 möglich, wenn das Strafgericht den Alkoholmissbrauch bejaht hat.

Diese Sichtweise - so der Autor - ist ein verfehlter Schnellschuss. Das VGH überdehne zudem in unzulässiger Weise die Entscheidung des BVerwG. Sie entbehre jeder Begründung und führe inzwischen zu einem nicht mehr hinnehmbaren "innerdeutschen Führerscheintourismus".
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Grübel2013
Beitrag 14.02.2015, 16:50
Beitrag #165


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Gibt es eigentlich schon Rückmeldungen von MPI in den betroffenen Bundesländern ob dieses "Mehr" an MPU's überhaupt zu stemmen ist?


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Reinmund
Beitrag 24.02.2015, 00:05
Beitrag #166


Neuling


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Hallo zusammen! Bin neu, Ersttäter im Okt. 2014, 1,46 Promille, BW, und sehr froh, dieses Forum gefunden zu haben. Wie bekannt, muss ich mit einer MPU rechnen. Soweit.
Zunächst mache ich eine halbjährige Abstinenz mit Nachweis, kann auf keinen Fall schaden.
Nichts desto trotz plane ich einen Umzug in ein anderes Bundesland, um die MPU zu umgehen. Bin da relativ frei und kann mir aussuchen, wohin.
Gibt es Tendenzen, welches Bundesland, im speziellen Rheinland Pfalz vs. Hessen, demnächst nachzieht?
Und was mich noch interessieren würde: Wer kontrolliert die Dauer der vorangegangen Wohnhaftigkeit? Oder wieso, ganz blöd gefragt, kann ich mich nicht eine Woche vor Neuantrag ummelden bzw. umziehen? Ich wohne ja schließlich dann dort... ist natürlich seltsam, aber wahr.

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

P.S. Was ich natürlich von der ganzen Sache halte, von wegen alle Menschen sind gleich und so, lass ich mal besser weg und tut auch nichts zur Sache...
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 25.02.2015, 22:11
Beitrag #167





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Irgendwo habe ich gelesen, dass Hessen nachziehen könnte.
Bei Rheinland-Pfalz ist dies nicht der Fall.

Ich persönlich bin von BaWü nach RLP gezogen und wohne da noch immer.
Ich bin umgezogen, habe mich umgemeldet und bin noch in der gleichen Woche zur Führerscheinstelle.


Allerdings hat die Führerscheinstelle Beamte zu meiner Wohnung geschickt,
die kontrollierten, ob ich dort wirklich wohne.
Darüber hinaus sagte mir der Mann in der Führerscheinstelle, ich muss mind.
6 Monate in RLP wohnen, sonst könnte es Probleme geben.
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Reinmund
Beitrag 27.02.2015, 08:35
Beitrag #168


Neuling


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@ Chazzer: Danke für deine Antwort. Aber wie können denn die Beamten das kontrollieren? Die können doch lediglich den Namen auf der KLingel / Breifkasten checken, max. den Vermieter oder Nachbarn befragen. Wie lief das bei Dir?
Und wie es halt immer so läuft: mein Anwalt meinte, dass RP nachziehen könnte, Hessen wohl weniger.
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 28.02.2015, 03:02
Beitrag #169





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Ich kann dir nicht garantieren, dass RLP nicht nachzieht.
Allerdings habe ich gelesen, dass Hessen das plant.

Die haben Beamte vorbeigeschickt, die dann geklingelt haben und sich erkundigt haben, ob ich wirklich da wohne.
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Stralis
Beitrag 10.03.2015, 12:51
Beitrag #170


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@Chazzer:

Im Regelfall hat es die Fsst nicht zu interessieren wo man bis zuletzt gewohnt hat oder nun wohnt. Gibt es für so eine Heimsuchung überhaupt eine rechtliche Grundlage ? Meiner Meinung nach bist du einfach
an einen übereifrigen Sachbearbeiter geraten und hattest ja eh nur 5 km bis zur Landesgrenze. Des weiteren ist die Anmerkung mit den 6 Monaten weiterhin wohnhaft bleiben Unfug. Die Akte bleibt solange bei der Stelle die den Führerschein wieder erteilt hat, bis etwas neues relevantes dazukommt... wie z.B erneuter Entzug, Verlust usw. Glaube kaum, dass die Sachbearbeiter alle Meldeadressen der vorliegenden Akten auf Umzug überprüfen und dann Terz machen. Wie ein Vorredner schon angemerkt hatte, wird eine Fahrtauglichkeit einmal festgestellt und gilt dann bis auf weiteres (einwandfreies Fahren).

Ich hab Hessen ganz gern.

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Elchli
Beitrag 11.03.2015, 12:51
Beitrag #171


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Durch Zufall bin ich auf einen Pressetext gestossen. In einem Artikel kommt Autor Felix Koehl, Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, zum Schluss:
Zitat
(..)
Im Ergebnis hält der Autor die Beibringungsverpflichtung einer MPU wegen einmaliger Trunkenheitsfahrt von unter 1,6 Promille auch dann für rechtswidrig, wenn eine strafgerichtliche Entscheidung vorausgegangen ist.


Quelle: https://www.jurion.de/de/news/310388/Koehl-...er-rechtswidrig

Vielleicht hat jemand mehr Infos oder gar die angegebene Urquelle (DAR 2015 Heft 1, Seiten 52 - 55) vorliegen....?
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Mr.T
Beitrag 13.03.2015, 10:40
Beitrag #172


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Zitat (Mr.T @ 30.01.2015, 21:03) *
Zitat (Uwe W @ 30.01.2015, 19:09) *
Sie hätte auch weitergehend einen Verpflichtungsantrag stellen können, dass sie (MPU-frei) eine neue Fahrerlaubnis bekommt. Dann wäre die Klage nach Ansicht der von den Richtern geäußerten Ansicht vermutlich abgewiesen worden, weil sie sich noch keiner MPU unterzogen hat und deshalb eine Erteilung nach Ansicht der Richter (noch) nicht in Frage kommt. Gegen dieses Urteil hätte sie dann aber Rechtsmittel einlegen können.
Eine solche Verpflichtungsklage (nach MPU-Anordnung bei 1,24‰) hat das VG Schleswig vor Kurzem abgewiesen (Beschluss ist nicht veröffentlicht und noch nicht rechtskräftig).
Die Beschwerde hat das OVG Schleswig mit Beschluss vom 25.02.2015 zurückgewiesen, der Beschluss ist unanfechtbar.


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Gruß Mr.T

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Uwe W
Beitrag 16.03.2015, 01:27
Beitrag #173


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Beschwerde oder Antrag auf Zulassung der Berufung?

Im letztgenannten Fall wäre der Beschluss in meinen Augen verfassungswidrig, wenn er bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung den Weg zum Bundesverwaltungsgericht versperrt.


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Marco3373
Beitrag 18.03.2015, 12:04
Beitrag #174


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HI Super forum hier. gibt es was neues ,Hinsichtlich der verfahrensweise in BaWü wegen mpu 1,1% , werde am juni/15 mein FS neu beantragen
weiss nicht was ich bis dato machen soll Umzug oder doch abwarten ob eine bundeseinheitliche regelung gibt werde mal die fsst
kontaktieren und dann auch berichten wenn die auskunftsfeudig sind ,scheint ja alles noch schwebend zu sein im moment und jedes
bundesland kocht sein eigenes süppchen @chazzer falls du bis juni nen nachmierter suchst kannst dich ja gerne bei mir melden smile.gif
mfg

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durban
Beitrag 18.03.2015, 14:53
Beitrag #175


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Keine neuen Erkenntnisse aus BW bisher.


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Scitch
Beitrag 18.03.2015, 14:58
Beitrag #176


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Zitat (Marco3373 @ 18.03.2015, 12:04) *
[...]weiss nicht was ich bis dato machen soll Umzug oder doch abwarten ob eine bundeseinheitliche regelung gibt[...]
Dazu wäre aber auch hilfreich zu wissen, was in deinem Fall überhaupt passiert ist.


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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Grübel2013
Beitrag 18.03.2015, 20:18
Beitrag #177


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Na....schätze mal....Profil:
Zwischen 1,1 und 1,6 Promille,
wohnhaft hier bei mir (BW rolleyes.gif ) und "grenznah" (zu Hessen)...so wie ich laugh2.gif

Grüsse Grübel


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Mr.T
Beitrag 18.03.2015, 21:16
Beitrag #178


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Zitat (Uwe W @ 16.03.2015, 01:27) *
Beschwerde oder Antrag auf Zulassung der Berufung?
Beschwerde.
Und hier die Entscheidungen:
VG Schleswig vom 26.01.2015 -3 B 164/14-
OVG Schleswig vom 25.02.2015 -3 MB 9/15-



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Gruß Mr.T

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Gast_Chazzer_*
Beitrag 19.03.2015, 11:09
Beitrag #179





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Hallo Marco3373.
Ich suche eine Wohnung in Karlsruhe (+-10 km) ab 1.6 oder 1.7.
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selber schuld
Beitrag 24.03.2015, 14:43
Beitrag #180


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Hallo

Was mich mal interessieren würde, wie sieht so eine Umsetzung aus.
Kann da morgen ein Bundesland sagen, so ab heute gilt bei uns die 1,1 Promille Grenze. Nach was für Kriterien wird da entscheiden.
Gruss S


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Gast_Chazzer_*
Beitrag 24.03.2015, 20:53
Beitrag #181





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Ja.
Zur Zeit kann ein Bundesland sagen, dass ab sofort die 1,1 Promille Grenze gilt für alle Wiedererteilungen der Fahrerlaubnis im betroffenen Bundesland.
Unabhängig davon, wo und wann die Trunkenheitsfahrt stattfand.

Meistens stützen sich die Behörden dann auf das Urteil irgendeines Gerichtes.
Dieses Gericht wiederum stützt sich im Urteil meistens auf ein ähnliches Urteil eines anderen Gerichts.
Das andere Gericht kann sich in einem anderen Bundesland befinden.
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selber schuld
Beitrag 24.03.2015, 21:27
Beitrag #182


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Ok also muss ich das so verstehen, wenn morgen ein Herr × ins Büro kommt und hat schlecht geschlafen Ordnet er an ab heute zählt bei uuns die 1,1 Grenze.
Obwohl er schon das seid dem 15.1.2014 hätte machen können,aber da hatte er ja noch gut geschlafen. whistling.gif


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leinaD-1
Beitrag 24.03.2015, 22:06
Beitrag #183


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Naja, die werden schon ihre Vorgaben haben und das gilt dann im gesamten Bundesland.
War heute in der FSST (Hessen), zwecks Erkundigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Mainz77 Programm.
Bekam ein Zettel, was ich alles für die Wiedererteilung benötige und da steht was von MPU bei Wiederholung, Ersttäter 1,60+x usw. Jedenfalls war die Dame sehr nett und meinte nichts bzgl MPU (habe 1,20 Promille gehabt, in BaWü angehalten worden). Die Bescheinigung kann sie mir erst ausstellen, wenn das Urteil rechtskräftig ist und das FZ nach Belegart 0 vorliegt smile.gif


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selber schuld
Beitrag 24.03.2015, 22:20
Beitrag #184


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Wo du angehalten wirst ist egal, zur Wiedererteilung zählt die Vorschriften des Bundesland wo dein Hauptwohnsitz ist.


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leinaD-1
Beitrag 24.03.2015, 22:33
Beitrag #185


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Genau und Hessen ist (noch) bei der alten Vorschrift wink.gif deswegen bezweifle ich es sehr, dass eine FSST in Hessen etwas anderes verlangt. Wenn gewisse Dinge vorlagen (BTM, verurteilter Betrüger usw), dann sieht die Welt durchaus anders aus


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Viele Grüße!
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selber schuld
Beitrag 24.03.2015, 22:40
Beitrag #186


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Das stimmt dann liegt es am SB wie er entscheidet (nach Aktenlage halt)


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Gast_Chazzer_*
Beitrag 25.03.2015, 09:10
Beitrag #187





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In Bawü entscheidet der Sachbearbeiter nicht mehr:
Es gab eine Anordnung irgendeines Ministeriums an alle Fahrerlaubnisbehörden im Land, dass ab 1,1 Promille eine MPU stattfinden muss. Ohne Ausnahmen.

In Hessen oder RLP wird zz bei einmaliger Aktion unter 1,6 Promille und keinen sonstigen Sachen, die auf ALkoholmissbrauch deuten, nie eine MPU verlangt.
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selber schuld
Beitrag 25.03.2015, 11:09
Beitrag #188


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Das weiß man ja nun schon lange, und wann ziehen die anderen Bundesländern nach?
Also doch wenn einer Schlecht geschlafen hat, wie an Anfang meiner Frage.

So zu sagen freie Marktwirtschaft der Landeslotterie.


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Marco3373
Beitrag 29.03.2015, 11:15
Beitrag #189


Neuling


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Grübel hast du ne Glaskugel laugh2.gif ja hast volkommen recht wohne in bw, relativ grenznah, Erstäter ab 12.6.15
hatte im Jahr /Feb2004 ne Alkohol mpu 1,1 Promille wegen Unfall diese Positiv bestanden am 12.06.05, diese wird laut auszug aus dem VZR getilgt
obwohl ich im Juni 2014 leider wiederholt aufgefallen bin (9 Monate Sperre)wegen TF 1,2 promill-ohne Ausfallerscheinung bzw Unfall. regulare Verkehrskontrolle
da nach der neuen Punktereform (mai2015) jede straftat für sich selber verjährt und nicht durch eine neue hinzugekommene
gehemmt werden darf - so stehts im auszug VZR und hat der nette Mann am tel.gesagt.SEHE ICH DAS RICHTIG SO ??
EIne Auskunft bei der FSST in BAWÜ ergab Kentnisstand der gleiche: 1,1 mpu auch bei ErstAUfälligen
dies wird auch noch so weiter beibehalten bis auf weiteres.
@chazzer @grübel , chazzer du meintest eine Ummeldung RLP müsste mind 6 monate wohnhaft in dem Bundesland stattfinden hast du das sodurchgezogen ?thx falls jemand eine WG sucht in RLP kannsich bei mir melden hehe
Danke an leute die sich zeit nehmen um hier zu antworten.


sorry schnell was nachreichen Tilgung erste Straftat laut VZR auszug 12.6.15
neue straftat vom jun/14 ---Tilgung jun 2029(dies gilt solange nicht FS beantragt wurde ) danach tilglung 2024
Kann diese erste Straftat noch gegen mich vewendet werden oder wird sie komplett gelöscht
danke nochmal
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Gast_Chazzer_*
Beitrag 29.03.2015, 11:37
Beitrag #190





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Ich habe es so durchgezogen (wohne noch bis Juli in RLP), aber wie andere Im Forum schon sagten, gibt es dafür vermutlich keine gesetzliche Grundlage.
D.h. miete dir ein Zimmer für ein Monat und melde dich um. Dann beantragst du den Führerschein und sobald du ihn hast,
meldest du dich wieder nach BAWÜ. Dann machst du 1,2 Monate Postweiterleitung (Umzugsservice) von deiner RLP-Adresse nach BAWÜ und fertig.

Dem Gesetz nach können die dir wahrscheinlich nichts.
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muffin67
Beitrag 29.03.2015, 11:42
Beitrag #191


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hey ihr!
In BW ist eine MPU ab 1,1 Pflicht. Seit Mai 2014 ist das Gesetz in Gang. Ich habe meinen Führerschein im Dezeber 2013 verlohren und im August kurz vor Ende meiner Sperrzeit erfahren, daß ich zur MPU muss. Hatte sie letzten Dienstag, und mit mir noch drei andere die unter 1,6 lagen aber halt über 1,1. So hat mein Führerscheinentug statt 8 Monate, 15 Monate gedauert.
Ich habs geschafft laut Gutachterin.

Grüße muffin
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Scitch
Beitrag 29.03.2015, 12:25
Beitrag #192


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Zitat (Chazzer @ 29.03.2015, 11:37) *
Ich habe es so durchgezogen (wohne noch bis Juli in RLP), aber wie andere Im Forum schon sagten, gibt es dafür vermutlich keine gesetzliche Grundlage.
Gibt es nicht.

Zitat (muffin67 @ 29.03.2015, 11:42) *
In BW ist eine MPU ab 1,1 Pflicht. Seit Mai 2014 ist das Gesetz in Gang.
Es handelt sich hierbei nicht um das Gesetz, das seit 2014 in Kraft ist sondern eine Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, auf das sich die dortigen Führerscheinstellen berufen.




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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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Grübel2013
Beitrag 29.03.2015, 17:03
Beitrag #193


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Zitat (Marco3373 @ 29.03.2015, 12:15) *
@chazzer @grübel , chazzer du meintest eine Ummeldung RLP müsste mind 6 monate wohnhaft in dem Bundesland stattfinden hast du das sodurchgezogen


Kann ich mir nicht vorstellen...zuständig ist die Führerscheinstelle an deinem Wohnort...und die holen sich die Unterlagen von deinem (eventuell Vorherigem). Und...du bleibst doch Deutscher..oder blink.gif ? Ist ja nicht der (Freistaat) Bayern laugh2.gif

Ich liebe Bayern wavey.gif


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Andreas
Beitrag 02.04.2015, 07:13
Beitrag #194


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Zitat (Grübel2013 @ 29.03.2015, 18:03) *
Kann ich mir nicht vorstellen...zuständig ist die Führerscheinstelle an deinem Wohnort...und die holen sich die Unterlagen von deinem (eventuell Vorherigem).


Wenn aber RLP erst ab 1,6 Promille eine MPU fordert könnte das schon funktionieren. Vorausgesetzt der kleine Schwindel mit der falschen Meldeadresse fällt auf.


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Grübel2013
Beitrag 03.04.2015, 00:34
Beitrag #195


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Hi, @Andreas
Schau mal den Thread von@ selber schuld.
Ist auch kurzfristig von BW nach Sachsen-Anhalt "umgezogen"... und hat "ihn" ohne MPU wieder bekommen.

Gruss Grübel


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selber schuld
Beitrag 03.04.2015, 08:47
Beitrag #196


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Morgen

Und das völlig Problemlos ich habe mich angemeldet sofort von dort aus das Führungszeugnis zur Fsst schicken lassen.
Im Vorfeld hatte ich Telephonisch abgeklärt das die Fsst meine Akte anfordern soll.

Ich war sehr erstaunt das es alles so Problemlos ablief ,und habe deshalb mal das Gespräch gesucht bei dem SB.
Nach dem ich fragte unter anderen warum hier nicht die 1,1 Promille übernommen wird, sagte sie wie soll es begründet werden.
Klar es wird in den anderen BL begründet durch ein Gerichtsurteil, was ich Persönlich für ein Skandal halte. In Bayern würde kurz die 1,1 Promille umgesetz dann wieder die Alte Praktiziert, das ist doch unmöglich.

Ich bin Prinzipiell ein Befürworter der MPU, aber so wie es zur Zeit abläuft unmöglich, denn eine MPU bei 1,1 Promille ist für mich nur Assi.
Ich gehe mal von mir selbst aus hatte eine TF mit 1,13 Promille, was ich jetzt nach hinein sehr Verantwortungslos finde. Hatte damals 4 Bier getrungen und mich ins Auto gesetzt, bei zwei darfst halt noch Fahren.

Es hat mich von der Selbstständigkeit ins Harz 4 gesteuert, ok selber schuld.
8 Monate Sperre 300 Euro Strafe, hätte ich nun noch eine MPU machen müssen und man fällt ja bekanntlich nie durch,würde ich den Staat noch Paar Monate länger auf der Tasche liegen.
Aber das Interessierte niemand.
Ich weiss nicht was sich das IM dabei gedacht hat mit dieser Anweisung.

Was ich noch erwähnen möchte damals die zwei Polizisten ( hatten mich zugar zurück gefahren) und der Richter waren voll korrekt.
Der Richter hat mich noch während der Verhandlung versprochen, wenn ich das Mainzer Model mit mache bekomme ich 3 Monate den Fs früher zurück , und das Schriftlich.

Gruß S


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leinaD-1
Beitrag 03.04.2015, 10:32
Beitrag #197


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@selber Schuld

Natürlich ist es ein Unding, da gleiches Recht für alle gelten sollte. Aber was willst da schon machen?! Anweisung ist Anweisung und die SB halten sich daran.
Ich bin verdammt froh, dass meine TF zwar in BaWü war, aber ich in Hessen lebe smile.gif verstehe daher deinen Schritt total und sehe darin nur eine weitere Möglichkeit den Menschen das Geld aus der Tasche zu ziehen!

Bzgl. deiner TF... Du kannst es nicht pauschal schreiben, dass man mit zwei Bier noch fahren kann wink.gif jeder Körper reagiert anders auf den Alkoholabbau. Des Weiteren spielen die momentane körperliche Verfassung (ist man kerngesund oder am kränkeln) ein Rolle. Du magst zwar 85 kg wiegen -weiß ich aus deinem Thema- aber bist du eher sportlich (viele Muskeln) usw? Auch diese Pauschale 70% Wasseranteil bei Männern und 60% bei Frauen ist falsch. Theortisch ist alles von ca. 44-78% möglich!!! Daher sollte man immer vorsichtig mit diesen Rechnungen/ Formeln sein wink.gif Des Weiteren sind die Resorptionsdefizite von z.B. Bieren und Schnäpsen ganz anders...
Der wesentliche Vorteil ist nun, dass du definitiv weißt, wieviel Alkohol bei dir die Promille verursacht hat und das zählt. Fahre daher immer mit Bedacht durch die Gegend. Ein Bier kann eben schon zu viel sein wink.gif Und Glückwunsch zur Wiedererlangung deines Führerscheins smile.gif

Frohe Ostern euch allen!


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selber schuld
Beitrag 03.04.2015, 10:58
Beitrag #198


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Hallo
Ich möchte garnicht mehr Auto fahren mit Alkohol in Verbindung.
Ich komme aus der Ehemaligen DDR da war 0,0 Promille und ich habe meinen Fs 1983 gemacht (Motorrad ) 1985 LKW, ich schwöre bei meine Kinder, ich bin nie unter Alkohol Einfluss gefahren.

Im Westen hat mich damal die 0,8 Promille Grenze verleitet immer wieder ran zu Trinken, und dadurch halt auch ab und zu mehr.
Ich lasse mich auch schnell im Leben zu etwas verleiden.

PS. Sperre tauert noch bis 24.5.15

Frohe Ostern


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Reinmund
Beitrag 04.04.2015, 18:30
Beitrag #199


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Zitat (Mr.T @ 18.03.2015, 21:16) *
Zitat (Uwe W @ 16.03.2015, 01:27) *
Beschwerde oder Antrag auf Zulassung der Berufung?
Beschwerde.
Und hier die Entscheidungen:
VG Schleswig vom 26.01.2015 -3 B 164/14-
OVG Schleswig vom 25.02.2015 -3 MB 9/15-

[b][i]"Es müssen jedoch Tatsachen bekannt sein, aus denen die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann
(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl.,§13 FeV Rn. 20mwN).
Eine solche Tatsache stellt das Fahren unter Alkoholkonsum (1,24 %0 Blutalkohol) am 06. August 2014 dar, bei dem es infolge der Nichtbeachtung der Vorfahrtsregelungen zu einer erheblichen Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers kam und das zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege des Strafbefehlsverfahrens geführt hat. Der Senat schließt sich dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg (vom 15.01.2014- 10 S 1748/13-, zitiert nach juris) an, wonach die strafgerichtliche Erkenntnis eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre
Prüfung ersetzt. Mithin war für die Anwendung von Ermessenserwägungen kein Raum."
[/i]
[/b]

Da stellt sich mir die Frage, ob denn die TF an sich oder der Verkehrsunfall die Tatsache darstellt.
Sollte der VU die Tatsache begründen, wären ja eigentlich alle ohne VU unter 1,6 0/00 aus dem Schneider. Oder spielt das überhaupt eine Rolle???

Ich werde demnächst nach RP ziehen und dort meinen Schein beantragen. Über neue Erkenntnisse halte ich euch auf dem Laufenden.





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selber schuld
Beitrag 07.04.2015, 18:22
Beitrag #200


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Hallo
Könnte mir mal jemand schreiben was mit A und B Verstoß gemeint ist.
Gruß


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 27.04.2025 - 04:23