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> MPU bei weniger als 1,6%o in BW und MeckPomm, Der Sammelthread
Jupiter
Beitrag 06.08.2014, 11:05
Beitrag #51


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Wie sieht es eigentlich in den betroffenen Bundesländern jetzt mit Radfahren ab 1,1 Pomille (und unter 1,6 Promille) aus?
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Mr.T
Beitrag 06.08.2014, 11:43
Beitrag #52


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Bei Radfahrern bleibt die 1,6‰-Grenze. Radfahrern wird ja die Fahrerlaubnis (bei <1,6‰) nicht entzogen, daher ist der § 13 Nr. 2 Buchst. d FeV nicht anwendbar.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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GoodT
Beitrag 06.08.2014, 22:49
Beitrag #53


Neuling


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Hey!
Aktueller Fall aus Berlin:
Dachte bis vorgestern, dass ich nach 10-monatiger Sperre in der kommenden Woche die neue FE abholen kann als "Ersttäter" mit 1,26 BAK im Oktober 2014.
Antrag auf Neuerteilung frühestmöglich im Mai gestellt, laut Antragsformular und wie allgemein bekannt: MPU-Anordnung bei Ersttätern ab 1,6‰.

Vorgestern (nach 12 Wochen Bearbeitung und ganze 5 Tage vor Ablauf der Sperre) dann die MPU Anordnung vom LaBO. Sofort den Anwalt eingeschaltet, der mit denen telefoniert hat:
Berlin übt die MPU-ab-1,1-Praxis wohl seit dem Sommer aus, genauer Zeitpunkt ungewiss. In Anlehnung an die Rechtssprechung und BW und MeckP gibt es ein Urteil des VerwG Berlin, dass die 1,1 Grenze bestätigt. Das Berliner Urteil ist vom 1. Juli und nicht veröffentlicht da noch nicht rechtskräftig. Das muss es wohl auch nicht, man folgt der aktuellen Rechtssprechung und ändert pauschal die bisherige Verfahrensanordnung: ab Sommer 2014 werden generell und ausnahmslos alle Ersttäter ab 1,1 zur MPU geschickt. Keine Umstell-, Karenzzeiten o.Ä.
Tatzeitpunkt und Zeitpunkt des Antrags auf Neuerteilung irrelevant. Informiert wird auch niemand. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Sachbearbeiter den Antrag bearbeitet.

Pech, dass mein Antrag 12 Wochen (!) lang bearbeitet wurde und ich bisher auch nicht die leiseste Ahnung haben konnte, dass das nun auf mich zukommt und ich weitere Monate auf die FE verzichten muss. Von der unnütz verpassten Zeit, die ich zur Vorbereitung auf eine MPU hätte verwenden können, ganz zu schweigen.

Möchte den selbstverständlich nicht unerheblichen Verstoß nicht verharmlosen, aber doch die ernsthafte Frage der Verhältnismäßigkeit stellen.
Bei 1,09: 1 Monat Sperre, 500 € Strafe
In meinem Fall mit 0,17‰ über dem Grenzwert: (voraussichtlich mind.) 12 Monten FE Sperre, > 3.000 € Kosten (Strafe, Anwalt, Gebühren Neuerteilung, MPU etc.) und durch die nicht-Planbarkeit nun auch Urlaub futsch und im schlimmsten Fall Job futsch..

Hoffe, die Infos sind nun wenigstens für Euch hilfreich..

Bin dankbar für Hinweise, insbesondere bei anderen Erfahrungen aktueller Anträge in Berlin..


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lord.brownie
Beitrag 07.08.2014, 10:59
Beitrag #54


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Hallo, ja das ist für den einzelnen sicher die Katastrophe, aber ein bisschen Off Topic : ich erinnere mal an die Änderung von Steuergesetzen deren gueltigkeit rueckwirkend beschlossen wurde . Das konnte ich mir in unserem staat bis dahin auch nicht vorstellen. Gruss
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Uwe W
Beitrag 07.08.2014, 18:24
Beitrag #55


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Die Behörde muss die Rechtsvorschriften (Gesetze und Rechtsverordnungen) immer richtig anwenden. Wenn man plötzlich der Meinung ist, dass die bisherige Praxis nicht korrekt war, muss man deshalb die neue Verwaltungspraxis auf alle Fälle anwenden (ohne Karenzzeit etc.).

Aber immerhin wissen wir jetzt, dass das erstinstanzliche VG Berlin sich der Baden-Württembergischen Rechtsprechung angeschlossen hat.
Für eine 1,1 Promille-Grenze gibt es aber mit Sicherheit keine Rechtsgrundlage: entweder es bleibt bei 1,6 oder man muss alle Leute zur MPU schicken, bei denen wegen Alkohol die Fahrerlaubnis entzogen worden war, also auch bei Leuten, die mit 0,31 Promille einen Unfall verursacht haben.

Insgesamt gesehen halte ich die BW-Rechtsprechung aber für falsch, weil mit dem Willkürverbot nicht vereinbar:

Wenn der Strafrichter nach einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer die Fahrerlaubnis belässt, weil er den Rückgewinn der Kraftfahreignung nicht ausschließen kann (also ohne den Rückgewinn der Kraftfahreignung positiv festzustellen), dann hat die Behörde ab 1,6 Promille die Möglichkeit, eine MPU anzuordnen. Unter 1,6 Promille kann sie sich aber nicht darauf berufen, dass ein Entzug stattgefunden hat.
Sie könnte höchstens argumentieren, dass geprüft werden muss, ob Missbrauch noch besteht. Dann stellt sich aber die Frage, ob nicht jede Alkohol-OWi bereits einen Missbrauch belegt, so dass auch nach jeder Alkohol-Owi automatisch eine MPU angeordnet werden müsste.
Das scheint dem Willen des Verordnungsgebers aber eindeutig zu widersprechen, der ja erst ab der zweiten OWi eine MPU anordnet.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 10.08.2014, 00:07
Beitrag #56


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Hier noch mal die Links zu dem Mannheimer Urteil und dem folgenden Beschluss aus Leipzig:
Zitat (Mr.T @ 21.03.2014, 23:01) *
Wir haben zunächst den VGH Baden-Württemberg Urteil vom 18.6.2012, 10 S 452/10:
Das Urteil des VHG BW wurde dann durch das BVerwG mit Beschluss vom 24.06.2013 -BVerwG 3 B 71.12- bestätigt.


Die Frage ist, was jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde: im zitierten Fall waren 35 Minuten nach Fahrtende 1,6 Promille gemessen worden, das Strafgericht ist aber zum Zeitpunkt der Fahrt nur von 1,58 Promille ausgegangen.

Der VGH hat das Erfordernis der Begutachtung dann auf zwei Argumente gestützt:

- nach § 13 Absatz 1 Satz 2 d) sei eine MPU erforderlich, weil der strafgerichtliche Entzug auf Alkoholmissbrauch im Sinne von a) beruht habe
- nach § 13 Absatz 1 Satz 2 a) sei eine MPU erforderlich, weil sich nach der Fahrt ein Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille ergeben habe.

* Falsch erscheint mir der Beschluss des BVerwG, wenn es schreibt, das in Bezug auf beide Argumente des VGH Gründe für eine Revisionszulassung erforderlich gewesen wären: da der VGH die Behörde verpflichtet hat, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, wäre es vom BVerwG zu klären, ob man eine MPU auf eine oder auf beide Rechtsgrundlagen stützen kann. Insofern durfte sich das BVerwG meines Erachtens nicht damit begnügen, dass es allein wegen der ersten Argumentation die Revision nicht zulässt.

* In Bezug auf d) entnimmt das BVerwG der Revisionsschrift nur die Frage, ob mit einem Entzug im Sinne von d) nur ein verwaltungsbehördlicher oder auch ein strafgerichtlicher Entzug gemeint ist. Diese Frage hält das BVerwG aber nicht für klärungsbedürftig, weil es die Ansicht des VGH, es sei auch ein strafgerichtlicher Entzug gemeint, für offensichtlich richtig erklärt.

Die Frage, ob jeder strafgerichtliche Entzug nach § 316 StGB als Alkoholmissbrauch im Sinne von a) zu werten ist, wurde aber vom Revisionsrechtsanwalt anscheinend überhaupt nicht gestellt oder so unklar gestellt, dass das BVerwG darüber hinweggegangen ist.

Es ist deshalb eher von einem anwaltlichen Versagen auszugehen als davon, dass das BVerwG die B-W Rechtsprechung duchgewunken hat.




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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mr.T
Beitrag 12.08.2014, 20:34
Beitrag #57


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Ich möchte vorschlagen, dass dieser Thread zum "Sammelthread" für
Zitat
MPU-Anordnungen unter 1,6‰

wird.
Hier sollen aber keine persönlichen Einzelschicksale eingestellt, sondern nur Hinweise (pro und contra) auf behördliches Handeln diesbezüglich eingestellt werden.

P.S.: Den Thread habe ich zunächst "gepinnt".





Zitat (rudif @ 05.08.2014, 16:02) *
Bayern wendet sehr wohl die ,,neue Rechtssprechung,, an. Gerade heute habe ich von der FSSt. Kempten Post bekommen. Bitte bereiten Sie sich auf eine MPU vor. Wir stützen uns auf die neue Rechtssprechung von 1,1 Promille. Ich hatte 1,4.

Klick

ich überlege nun, mich in ein anderes Bundesland umzumelden.


und ein Schreiben einer bayrischen FSST klick.




Zitat (Mr.T @ 08.08.2014, 23:43) *
Zitat (Tanna @ 08.08.2014, 22:11) *
Zitat (Kai R. @ 08.08.2014, 21:48) *
Momentan wird schon in dreivier fünf Bundesländern die MPU auch bei unter 1,6 %o gefordert
Nach letzten Infos: BW, MV, BY, BER

wavey.gif
In S-H soll teilweise auch so verfahren werden.



Zitat (Mr.T @ 12.08.2014, 18:27) *
Ob sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit in BY der Rechtsprechung in BW und MV anschließt, ist zumindest zweifelhaft, so das VG Würzburg 6. Kammer, Beschluss vom 21.07.2014, W 6 E 14.606 im Fall einer gerichtlichen Entziehung wegen einer einzelnen Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille BAK:
Zitat
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und ohne dass es im vorliegenden Eilverfahren darauf ankommt, sieht sich das Gericht gleichwohl zur nachfolgenden Anmerkung veranlasst: Nach Auffassung des Gerichts spricht Vieles dafür, dass die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 1. Juli 2014 rechtswidrig ist und der Antragsteller ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners widerspricht sowohl der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (VG Würzburg, U.v. 16.12.2011 – W 6 K 11.134 – juris – DV 2012, 84) als auch der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris; B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 – juris).

Das Gericht sieht – bei summarischer Prüfung – auch angesichts der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 15.1.2014 – 10 S 1748/13 – NJW 2014, 1833), auf die sich der Antragsgegner beruft, keinen Anlass, nicht an seiner Rechtauffassung festzuhalten. Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 24.6.2013 – 3 B 71/12 – NJW 2013, 3670 m. Anm. Liebler, jurisPR-BVerwG 17/2013, Anm. 2) zuzugestehen, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV auch die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung erfasst. Jedoch überzeugt nicht, dass nunmehr ausnahmslos und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt im Blut und ohne Hinzutreten weiterer Umstände in allen Fällen, in denen eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt vorliegt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist. Selbst wenn der Wortlaut des Nr. 8.1 der Anlage 4 der FeV erfüllt ist, wonach Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn vorliegt, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend getrennt werden können, kann gleichwohl eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) 2. Alternative FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) Fev gestützt werden, weil dies zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) und c) führen würde, wonach entweder wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder das Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille Voraussetzung für die Einholung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 2013 (3 B 71/12 – NJW 2013, 3670) ausgeführt, dass aus der Anwendbarkeit des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV folgt, dass eine Gutachtensanordnung in dem durch § 13 Satz 1 Buchst. a) bis c) FeV „gezogenen Rahmen“ zu fortbestehenden Eignungszweifeln führt. Dieser Rahmen ist zu beachten.






Zitat (durban @ 06.08.2014, 13:35) *
Inzwischen schreibt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das ist die Fahrerlaubnisbehörde in Berlin, auf ihrer Internetseite:

Zitat
Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde. Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.


Es sieht also so aus, als greift die "neue Regelung" weiter um sich. sad.gif


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Gruß Mr.T

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der unverbesserliche
Beitrag 13.08.2014, 13:19
Beitrag #58


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Es geht auch anders.

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/porta...true#focuspoint
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mark8568
Beitrag 13.08.2014, 15:45
Beitrag #59


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Sagt doch nix anderes aus. Auch Bayern, hier VG Schweinfurt, will eine MPU ab 1,1 ‰
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Tanna
Beitrag 15.08.2014, 07:14
Beitrag #60


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Nö, musst genauer lesen.

Unter Ziffer 17 steht in dem verlinkten Urteil:
Zitat
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und ohne dass es im vorliegenden Eilverfahren darauf ankommt, sieht sich das Gericht gleichwohl zur nachfolgenden Anmerkung veranlasst: Nach Auffassung des Gerichts spricht Vieles dafür, dass die Gutachtensaufforderung des Antragsgegners vom 1. Juli 2014 rechtswidrig ist und der Antragsteller ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einen Anspruch auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis hat. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners widerspricht sowohl der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts (VG Würzburg, U.v. 16.12.2011 – W 6 K 11.134 – juris – DV 2012, 84) als auch der des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris; B.v. 12.4.2006 – 11 ZB 05.3395 – juris).
Hervorhebung durch mich.


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mark8568
Beitrag 15.08.2014, 11:40
Beitrag #61


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Stimmt, habs mir gerade nochmal angetan. Nicht jedesmal darf eine MPU geofrdert werden, dies muss schon begründet sein. Ein Licht am Ende des Tunnels.
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nix0n
Beitrag 16.08.2014, 15:55
Beitrag #62


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Hat der Kläger aus Bayern den Prozess gewonnen und muss nun keine positive MPU vorweisen?
Hab mir das Urteil zwar durchgelesen, werde darauf aber nicht wirklich schlau?
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Scitch
Beitrag 16.08.2014, 16:27
Beitrag #63


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Zitat (nix0n @ 16.08.2014, 16:55) *
Hat der Kläger aus Bayern den Prozess gewonnen[...]
Er hat den Prozess nicht gewonnen sein Antrag wurde abgelehnt, da der entsprechende Eilantrag als nicht zulässig angesehen wurde.


Siehe hierzu:
Zitat
Der Antrag ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bislang liegt weder ein ablehnender Bescheid des Antragsgegners vor noch hat der Antragsteller unabhängig davon eine Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) erhoben. Der Antragsteller hat nicht einmal seine Gründe gegen die Gutachtensaufforderung im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Antragsgegner schriftlich dargelegt.

Der Antrag ist zudem deshalb unzulässig, weil der Antragsteller das Gleiche begehrt, wie er in einem Hauptsacheverfahren begehren würde. Damit begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen.

Vorliegend beschränkt sich der Antrag des Antragstellers indes nicht auf eine vorläufige Regelung. Eine Klage in der Hauptsache hat er bislang nicht erhoben. Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht den Antragsteller nicht schon im vollen Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Dies wäre bei endgültiger Erteilung der Fahrerlaubnis der Fall (vgl. VG München, B.v. 25.10.2013 – M 6a E 13.3347 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 24.7.2013 – 14 L 1198/13 – juris).

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, zumal wenn es um die Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache geht. Der Verweis des Antragstellers auf seine berufliche Tätigkeit und auf das Angewiesensein auf seine individuelle Mobilität im ganzen Bundesgebiet sowie die Angabe, dass die Existenzgrundlage des Antragstellers und die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter in Gefahr gerieten, überzeugen nicht. Denn der Antragsteller musste sich schon aufgrund seiner strafgerichtlich verhängten Wiedererteilungssperre auf die veränderte Situation einstellen. Es ist für das Gericht nicht plausibel, dass sich die Situation nach Ablauf der Wiedererteilungssperre nun derart unzumutbar verändert haben sollte, dass eine Eilentscheidung nötig erscheint. Offensichtlich ist der Antragsteller in der Zeit der Wiedererteilungssperre ohne seine Fahrerlaubnis zurechtgekommen. Die bloße Behauptung des Verlusts seiner Existenzgrundlage sowie des Verlusts der Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter, sofern er nicht unverzüglich die beantragte Fahrerlaubnis erhalte, ist so für sich nicht plausibel und damit nicht glaubhaft. Der Antragsteller kann ebenso wie in den letzten Monaten seine Mobilität anderweitig sicherstellen. Denn auch während der Zeit der Wiedererteilungssperre konnte der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit auch ohne eigene Fahrerlaubnis offenbar nachkommen, ohne seine Existenzgrundlage oder die Arbeitsplätze seiner Mitarbeiter zu gefährden (vgl. VG München, B.v. 25.10.2013 – M 6a E 13.3347 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 25.7.2013 – 14 L 1198/13 – juris; VG Saarland, B.v. 25.1.2012 – 10 L 1/12 – juris).


Zitat (nix0n @ 16.08.2014, 16:55) *
[...]und muss nun keine positive MPU vorweisen?
Das Gericht nahm das Urteil auf jeden Fall zur Gelegenheit dahingehend Stellung zu beziehen, dass die Forderung nach einem Gutachten seitens der FSST aus Sicht des VG Würzburg als rechtswidrig zu sehen ist und geht dahingehend eben nicht konform mit dem VG Württemberg.
Über die Anordnung einer MPU wurde aber eben erst gar nicht entschieden da der Eilantrag an sich nicht zulässig war.


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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andreas7z
Beitrag 17.08.2014, 07:44
Beitrag #64


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Hallo ins Forum

Ein lesenswerter Beitrag zu diesem Thema in einem anderen Forum:

http://mpu-forum.mpu-idiotentest.com/showthread.php?t=24116

Meiner Meinung nach geht es nur um das Geld der MPU-Gutachter.

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Mark S. aus D.
Beitrag 18.08.2014, 14:12
Beitrag #65


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Sofern die "neue" Regelung Hand und Fuß bekommt, die anderen übrigen Länder es ebenfalls gleichen tuen und nach "neuer" Regelung verfahren, wäre das dann Rückwirkend ?

z.B. für jemanden wie mich welcher seit wenigen Monaten wieder fahren "dürfte" - könnte dann nachträglich eine MPU verlangt werden obwohl die FE bereits wiedererteilt wurde?
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Mr.T
Beitrag 18.08.2014, 14:27
Beitrag #66


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Nein.


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Gruß Mr.T

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Kai R.
Beitrag 20.08.2014, 10:08
Beitrag #67


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ich klaue mir mal folgenden Beitrag von Mr. T aus einem anderen Thread:

Zitat (Mr.T @ 20.08.2014, 01:55) *
Zitat (amfa @ 20.08.2014, 01:39) *
Ab wann redet man denn aus FSST-Sicht von Alkoholmißbrauch.

Zitat
Der Vorfall vom 30. September 2012 bestand daher in einem Alkoholmissbrauch im medizinischen Sinn, der fahrerlaubnisrechtlich irrelevant ist, solange das Trennungsvermögen, also die Fähigkeit, zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen, gegeben ist. Der bloße medizinische Alkoholmissbrauch stellt das Trennungsvermögen nur in Frage, wenn weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit einer vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. OVG NW, B.v. 14.11.2013 – 16 1146/13 – juris Rn. 7).

Quelle

Wir haben die Situation der MPU-Anordnungen ab 1,1 %o wegen fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauchs. Gemäß oben genanntem Urteil geht es da ausschließlich um das Trennvermögen. Also müsste eine solche MPU ohne Konsumveränderung aber mit verändertem Trennvermögen zu bestehen sein. Ob die Gutachter das auch wissen?


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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rudif
Beitrag 26.08.2014, 13:34
Beitrag #68


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Hallo Freunde,

ich habe eine neue Info erhalten. Das Thema MPU ab 1,1 Promille ist wohl noch nicht in trockenen Tüchern. Im September wird sich mit diesem Thema der Bundes Länder Ausschuß befassen. Es wird eine einheitliche Regelung angestrebt. Bis dahin gilt die ,,alte,, Verfahrensweise. (hier in Regierungsbezirk Schwaben.)

vG
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Mr.T
Beitrag 26.08.2014, 15:56
Beitrag #69


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Zitat (rudif @ 26.08.2014, 14:34) *
Im September
Genauer:
Der BLFA-FE/FL wird sich auf seiner Sitzung am 17./18.09.2014 in Bonn mit dieser Rechtsprechung befassen.


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Gruß Mr.T

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Cyberdyne
Beitrag 26.08.2014, 19:31
Beitrag #70


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Und was bedeutet das jetzt?
Wird bis dahin weiter nach dem "neuen System" verfahren? Oder wird es bis dahin ausgesetzt?


--------------------
Was ist der Menschheit ältester Traum?
Weltfrieden?
Kaum. Das ist nur ein gedankliches Konstrukt, dass dem Wissen um unsere Sterblichkeit geschuldet ist.



Dr. Walter Bishop
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rudif
Beitrag 27.08.2014, 10:49
Beitrag #71


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Ich schrieb nicht ,,neuen,, sondern nach der ,,alten,, Verfahrensweise
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nix0n
Beitrag 27.08.2014, 15:21
Beitrag #72


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Zitat (rudif @ 26.08.2014, 14:34) *
Hallo Freunde,

ich habe eine neue Info erhalten. Das Thema MPU ab 1,1 Promille ist wohl noch nicht in trockenen Tüchern. Im September wird sich mit diesem Thema der Bundes Länder Ausschuß befassen. Es wird eine einheitliche Regelung angestrebt. Bis dahin gilt die ,,alte,, Verfahrensweise. (hier in Regierungsbezirk Schwaben.)

vG


woher hast du die Info, dass bis dahin noch mit der "alten" Verfahrensweise vorgegangen wird?
Ich hab meinen Führerschein schon neu beantragt, aber die könnten sich ja jetzt bis September damit Zeit lassen, bis die neue Regelung beschlossen ist und danach damit verfahren...

Hab ich denn irgend eine Möglichkeit dies zu beschleunigen?

Oder zählt das Datum der Antragstellung?
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Bibra
Beitrag 09.09.2014, 20:45
Beitrag #73


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Hallo,
heute war ein Bericht in den Lübecker Nachrichten.

Demnach gilt in Scheswig-Holstein noch die 1,6 Promille Grenze.
Wie lange noch, wird man sehen.

Lübecker Nachrichten

Lieben Gruß
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Kai R.
Beitrag 09.09.2014, 20:49
Beitrag #74


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Irgendwie führt der Link ins nichts.


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Grüße

Kai

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Bibra
Beitrag 09.09.2014, 21:08
Beitrag #75


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sorry

http://www.ln-online.de/Nachrichten/Nordde...b-1-1-Promille2

ich kann das nicht einbinden.
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Mr.T
Beitrag 11.09.2014, 16:03
Beitrag #76


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@Blockys Frage ist jetzt hier.


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Gruß Mr.T

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Stralis
Beitrag 16.09.2014, 12:05
Beitrag #77


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Zitat (Mr.T @ 26.08.2014, 16:56) *
Zitat (rudif @ 26.08.2014, 14:34) *
Im September
Genauer:
Der BLFA-FE/FL sich auf seiner Sitzung am 17./18.09.2014 in Bonn mit dieser Rechtsprechung befassen.


Hallo Leute,

hat jemand ne Ahnung wo man Infos rausbekommen kann in welche Richtung sich deren Beratungen entwickeln?

Gruss,

Stralis
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Stralis
Beitrag 16.09.2014, 16:41
Beitrag #78


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Ist das der Verbund der Fahrlehrer, die Verkehrsminister oder irgendwelche Entsandten der Länder die da beraten?

Wäre über Infos sehr dankbar da ich kurz vor der Neubeantragung stehe.

TF mit 1,34 Promille,Ersttäter und komme aus Hessen.

Grüsse,

Stralis
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Kai R.
Beitrag 18.09.2014, 12:44
Beitrag #79


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Hallo Stralis,

der Grund, warum Du nichts hörst, ist dass es noch keine neuen Informationen gibt. Hessen gehört aber bisher nicht zu den Ländern, die die neue Praxis anwenden.


--------------------
Grüße

Kai

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Stralis
Beitrag 18.09.2014, 16:57
Beitrag #80


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Danke für deine Antwort Kai!

Da ich trotzdem gewappnet sein möchte und bis dato niemand Informationen hat, wann, ob, und ab wieviel nun letzendlich eine Mpu bei Ersttätern angeordnet wird, war ich bei einem

kostenlosen Gespräch eines Verkehrspsychologen.

Auf meine Frage ob mir im schlimmsten Fall die Stunden bei ihm etwas beibringen würden antwortete er:

"Ich kann mir nicht vorstellen, was die Kollegen (1,34%,Ersttäter) eigentlich von ihnen erwarten".

Möchte sich doch bitte jeder seine eigene Meinung dazu bilden.... ;-)

Gruss,

Stralis



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Jupiter
Beitrag 20.09.2014, 09:08
Beitrag #81


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Laut "WAZ" ist auch weiterhin keine einheitliche Regelung in Sicht:

„Idiotentest“ für Autofahrer demnächst schon nach 1,1 Promille?
Zitat
Bund und Länder streiten über ein strengeres Vorgehen der Verkehrsbehörden gegen Autofahrer, die mit Alkohol am Steuer auffallen.
Zitat
In der Arbeitsgruppe sind bisher nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums „keine gesetzgeberischen Änderungen“ abgesprochen worden.
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rudif
Beitrag 20.09.2014, 12:52
Beitrag #82


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Das ist ein absolut unhaltbarer Zustand. 2 Tage tagen die Experten und raus kommt nichts. Jede Führererscheinstelle darf weiterhin ,,Gott in weiß,, spielen.
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durban
Beitrag 20.09.2014, 12:54
Beitrag #83


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Gibt es eigentlich schon Erkenntnisse, was die FeBen in den betroffenen Bundesländern bei relativer Fahruntüchtigkeit machen *?

*(Die Aussage des LABO Berlin deute ich so, dass dann keine MPU gefordert wird - was ich in sich widersprüchlich finde. Aber wie handhabt das z.B. BW?)


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Jupiter
Beitrag 20.09.2014, 13:46
Beitrag #84


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Es ist ja wirklich lachhaft, dass man einerseits den Führerscheintourismus innerhalb der EU beklagt, andererseits aber nicht mal im Stande ist, sich innerhalb Deutschlands auf einheitliche Regelungen zu einigen, und man nun selbst innerhalb Deutschlands den Führerscheintourismus bei den Betroffenen im Fall einer Neuerteilung kräftig fördert.

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Officer
Beitrag 22.09.2014, 08:13
Beitrag #85


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Zitat (durban @ 20.09.2014, 13:54) *
Die Aussage des LABO Berlin deute ich so, dass dann keine MPU gefordert wird - was ich in sich widersprüchlich finde.

Weshalb? Nach Ansicht der Anwender der "neuen Regelung" liegen bereits ab 1,1 Promille Anzeichen für Alkoholmissbrauch vor. Aus welchem Grund sollte man solche Anzeichen auch bei einem Täter erkennen, der "lediglich" mit 0,3 Promille alkoholisiert war, und wegen welcher Umstände auch immer bei dieser Fahrt zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hat?
Deutet denn das Vorhandensein solcher Ausfallerscheinungen in jedem Fall auf Alkoholmissbrauch hin?


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durban
Beitrag 22.09.2014, 10:19
Beitrag #86


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M.E. werden die MPU-Aufforderungen auf § 13 Nr. 2 Buchstabe c gestützt, also darauf, dass die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmißbrauchs entzogen worden ist.
Der Alkoholmißbrauch wird darin gesehen, dass man zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen konnte.

Dazu der VGH BW:
Zitat
Diese Tat belegt einen Alkoholmissbrauch, da der Antragsteller erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (vgl. die Legaldefinition des Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung: „Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden“)


Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift ohne Ermessensspielraum.
Wenn man diesen Gedanken konsequent anwendet, gibt es keine Trennung zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit: Fährt jemand mit 0,8 o/oo und ist fahruntüchtig, betreibt er nach der Auffassung von BW und MV "Alkoholmißbrauch"; wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen, liegt demnach ein Fall des § 13 Nr. 2 c FeV vor, sodass die MPU anzuordnen ist.

Für eine 1,1 o/oo-Grenze gibt es keine Rechtsgrundlage. Sie ist willkürlich. wavey.gif


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rudif
Beitrag 02.10.2014, 12:26
Beitrag #87


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Hallo,

heute habe ich mein erstes Testergebnis / Haarscreening bekommen. Der Wert beträgt <7pg/mg. Damit kann man auch sagen, dass alkoholfreies Bier (in meinem Fall Jever Fun) keine negativen Auswirkungen hat. Geht dieser Wert nicht genauer zu bestimmen?
Zudem habe ich heute die Führerscheinstelle angerufen, und diese darauf hingewiesen, dass ich bis zum heutigen Tage, keine Antwort auf meine Mail bekommen habe. (Worauf beruft sich die Führerscheinstelle mit einer MPU ab 1,1) Mir wurde gesagt, dass im Moment die alte Regelung wieder gilt, d.h. MPU ab 1,6. Ich finde diesen Zustand unerträglich. Erst nein, dann ja, nun wieder nein. Von den monatlichen Kosten für den Verkehrspsychologen und den Quartalskosten Haarscreening mal ganz zu schweigen.

Viele Grüße Rudi
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durban
Beitrag 02.10.2014, 12:37
Beitrag #88


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Du wohntest in Bayern, richtig?


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rudif
Beitrag 02.10.2014, 12:38
Beitrag #89


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ja richtig. Vor einigen Wochen habe ich Post von der Fsst. bekommen, dass diese sich auf die MpU ab 1,1 beruft und ich deshalb zur MpU muss!
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durban
Beitrag 02.10.2014, 12:40
Beitrag #90


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Danke für die Info. wacko.gif


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Fabri3000
Beitrag 21.10.2014, 20:30
Beitrag #91


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Rudi, wo genau wohnst du in Bayern? Die Münchner FSst hat mir leider zu dem thema nie richtig geantwortet, obwohl ich explizit danach gefragt habe.. würde mich interessieren ob die münchner behörde jetzt auch wieder nach der alten Regel geht..
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Mr.T
Beitrag 21.10.2014, 21:30
Beitrag #92


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Zitat
Strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt von unter 1,6 Promille (hier 1,34 Promille)
Anordnung einer MPU im Neuerteilungsverfahren auf der Basis des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst d FeV wegen des durch die Trunkenheitsfahrt belegten Alkoholmissbrauchs
Verweigerung der Gutachtensbeibringung unter Bezugnahme auf den BAK-Wert von 1,6 Promille in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV
Erfolgsaussichten der Hauptsache offen

BayVGH vom 08.10.2014, Az. 11 CE 14.1776


Der Beschluss als PDF


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Cyberdyne
Beitrag 22.10.2014, 18:47
Beitrag #93


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Also ich verstehe ehrlich gesagt nur Bahnhof, in dem PDF, was Mr.T angehängt.
Aber was ich rauslese, dass diese neue Regelung (zumindest in Bayern?) noch nicht unter Dach und Fach ist?

Wenn ich falsch liege, dürft ihr mich sehr gerne aufklären smile.gif

Grüße
Cyberdyne wavey.gif


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Dr. Walter Bishop
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lord.brownie
Beitrag 22.10.2014, 22:05
Beitrag #94


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Hi, interessanter Link, Danke Mr.T. Ich verstehe es so,dass der Antragsteller gegen die Anordnung der MPU klagt und seine Beschwerde im Eilverfahren ihm einen vorläufigen FS zu erteilen abgewiesen wurde, die Klage dagegen noch offen ist. Lg
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Mr.T
Beitrag 22.10.2014, 22:21
Beitrag #95


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Hast du richtig verstanden, so kann man es zusammenfassen.


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Gruß Mr.T

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durban
Beitrag 22.10.2014, 22:25
Beitrag #96


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Du hast recht, lord.brownie.
Die Sache war von der Verfahrensgeschichte her ein wenig kompliziert. Ich versuche es mal zu erklären.

Es handelte sich um ein vorläufiges Eilverfahren:

Der Kläger hatte Klage auf (MPU-freie) Erteilung seiner FE erhoben.
Gleichzeitig hat er einen Eilantrag gestellt, ihm vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage eine FE zu erteilen.
Diesen Eilantrag hat das VG abgeleht; über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gegen die Abweisung des Eilantrages hat der Kläger Beschwerde beim VGH eingelegt; wir sind also immernoch im vorläufigen Eilverfahren.
Einem Eilantrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Klage in der Hauptsache mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

Und deshalb hat der VGH die Beschwerde zurückgewiesen: Die für das vorläufige Verfahren notwendige voraussichtliche Erfolgswahrscheinlichkeit besteht nicht.

Aber das interessante daran ist: Der VGH sagt nicht: "Die Klage wird wahrscheinlich keinen Erfolg haben." sondern: "Es ist offen, ob die Klage Erfolg hat." Der VGH positioniert sich also nicht ausdrücklich bei der "neuen Rechtsprechung", sondern sagt, dass es auch gut sein kann, dass die "alte Rechtsprechung" Bestand haben kann. Nur für das Eilverfahren reicht diese Fifty-fifty-Wahrscheinlichkeit nicht, weil man überwiegende Erfolgsaussichten braucht. Deshalb führt eine ungewisse Wahrscheinlichkeit zur Zurückweisung der Beschwerde.


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Fabri3000
Beitrag 23.10.2014, 09:14
Beitrag #97


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das ist ja eine interessante entwicklung.. und wann kann man da mit einem Urteil rechnen? und die frage ist wie verfahren die Behörden derzeit? mir hat die Führerscheinstelle München keine eindeutige Auskunft gegeben.. sondern anfang Oktober nur "allgemeine Informationen" versandt, auf meine explizite Frage, ob Bayern nun ab 1,1 eine MPU anfordert.
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Beitrag 24.10.2014, 09:11
Beitrag #98


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Zitat (Stromboli @ 23.03.2014, 15:58) *
Zitat (Kai R. @ 23.03.2014, 13:58) *
Na super. Rechtlich ist jede betrunkene Fahrt auch Alkoholmißbrauch.

Ist tatsächlich jede Fahrt in betrunkenem Zustand Alkoholmissbrauch? Sicher eine Definitionsfrage. Dann müsste jeder, der einmal die 1,1 erreicht ein Missbräuchler sein; ganz unabhängig vom Fahren.
Ich stimme @Kai voll zu, der §13 FEV gibt die MPU-Forderung definitiv nicht her. Wozu wurden die 1,6 Promille explizit erwähnt? Ich kann mir nur vorstellen, dass eben die FEB den Umweg über Alkoholmissbrauch geht. Das ist aber unzulässig, da der Alkoholmissbrauch vorab durch ein äG festgestellt worden sein müsste. Und das äG wiederum dürfte nur angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhänigkeit begründen.

Ich wette einen Hai gegen einen Hering, dass eine generelle MPU-Forderung ab 1,1 Promille rechtlich keinen Bestand hat.

Gruß
Stromboli

Hallo ich bin neu hier und sage mal guten Tag, ja es stimmt ab 1,1 ist MPU Pflicht in Baden Württemberg ich habe eine Anordnung von der Fsst, und habe keinen Plan wie ich mich rechtfertigen soll, hatte 4 Bier getrunken, eins ist mir schon klar hätte nicht mehr fahren sollen


Zitat (GoodT @ 06.08.2014, 23:49) *
Hey!
Aktueller Fall aus Berlin:
Dachte bis vorgestern, dass ich nach 10-monatiger Sperre in der kommenden Woche die neue FE abholen kann als "Ersttäter" mit 1,26 BAK im Oktober 2014.
Antrag auf Neuerteilung frühestmöglich im Mai gestellt, laut Antragsformular und wie allgemein bekannt: MPU-Anordnung bei Ersttätern ab 1,6‰.

Vorgestern (nach 12 Wochen Bearbeitung und ganze 5 Tage vor Ablauf der Sperre) dann die MPU Anordnung vom LaBO. Sofort den Anwalt eingeschaltet, der mit denen telefoniert hat:
Berlin übt die MPU-ab-1,1-Praxis wohl seit dem Sommer aus, genauer Zeitpunkt ungewiss. In Anlehnung an die Rechtssprechung und BW und MeckP gibt es ein Urteil des VerwG Berlin, dass die 1,1 Grenze bestätigt. Das Berliner Urteil ist vom 1. Juli und nicht veröffentlicht da noch nicht rechtskräftig. Das muss es wohl auch nicht, man folgt der aktuellen Rechtssprechung und ändert pauschal die bisherige Verfahrensanordnung: ab Sommer 2014 werden generell und ausnahmslos alle Ersttäter ab 1,1 zur MPU geschickt. Keine Umstell-, Karenzzeiten o.Ä.
Tatzeitpunkt und Zeitpunkt des Antrags auf Neuerteilung irrelevant. Informiert wird auch niemand. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Sachbearbeiter den Antrag bearbeitet.

Pech, dass mein Antrag 12 Wochen (!) lang bearbeitet wurde und ich bisher auch nicht die leiseste Ahnung haben konnte, dass das nun auf mich zukommt und ich weitere Monate auf die FE verzichten muss. Von der unnütz verpassten Zeit, die ich zur Vorbereitung auf eine MPU hätte verwenden können, ganz zu schweigen.

Möchte den selbstverständlich nicht unerheblichen Verstoß nicht verharmlosen, aber doch die ernsthafte Frage der Verhältnismäßigkeit stellen.
Bei 1,09: 1 Monat Sperre, 500 € Strafe
In meinem Fall mit 0,17‰ über dem Grenzwert: (voraussichtlich mind.) 12 Monten FE Sperre, > 3.000 € Kosten (Strafe, Anwalt, Gebühren Neuerteilung, MPU etc.) und durch die nicht-Planbarkeit nun auch Urlaub futsch und im schlimmsten Fall Job futsch..

Hoffe, die Infos sind nun wenigstens für Euch hilfreich..

Bin dankbar für Hinweise, insbesondere bei anderen Erfahrungen aktueller Anträge in Berlin..

Hallo mir geht es auch so, wohne in BW hatte BAK 1,13 muß auch zur MPU


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........Wer einen Fehler gemacht hat und ihn nicht korrigiert, begeht einen zweiten....!!
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andreas7z
Beitrag 24.10.2014, 09:20
Beitrag #99


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Ein etwas satirischer Beitrag von mir zur Diskussion ins Forum,

Der User Selber Schuld hatte eine BAK von 1,13 Promille und soll jetzt in Baden Würtenberg eine MPU ablegen.
Der Betroffene könnte jetzt auf die Ideee kommen nach z.Bsp. Hessen seinen Wohnsitz zu verlegen. Dort gilt noch die 1,6 Promille Regel.
Das wäre dann Führerscheintourismus zwischen den Bundesländern. laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif

Hätte eine solche Vorgehensweise Aussicht auf Erfolg?????
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Mr.T
Beitrag 24.10.2014, 12:57
Beitrag #100


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