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> Parken bei Zeichen 250, Besonderheiten bei Zweirädern
L. Trenker
Beitrag 22.08.2014, 12:48
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen!

Ich habe im Forum gelesen, dass die herrschende Meinung nicht nur die Einfahrt in eine Straße verbietet, vor der das Zeichen 250 steht, sondern auch das Parken. Das erscheint mir bei Zweirädern nicht logisch, denn in der StVO ist zum Zeichen 250 unter Ziff. 2 ausgeführt, "Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden". Das spricht doch dafür, dass das Zeichen nur den fließenden Verkehr ausschließen will. Gibt es hierzu eine gesicherte "Rechtsprechung"?
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janr
Beitrag 22.08.2014, 12:55
Beitrag #2


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Herzlich Willkommen im VP wavey.gif

Diese Meinung - die aber auch was hat - ist vor allem wegen diverser Urteile vorhanden:
Zitat
Z 250 verbietet jeden Fahrzeugverkehr im gesperrten Raum inklusive aller Abzweigungen, die nur von der gesperrten Straße erreicht werden können (BayObLG VRS 69, 461). Das Verbot gilt auch für den ruhenden Verkehr (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 34). Jedoch wird durch Z. 250 mit zeitlich Befristungen (z. B. Zusatzschild "20.00 bis 05.00 Uhr") kein Parkverbot während der angeführten Zeit begründet. Sofern in erlaubter Zeit in den Bereich ein bzw. ausgefahren wird, liegt kein Verstoß vor; das befristete Verkehrsverbot bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr (BGH VRS 72, 134).
(Geklaut bei sicherestrassen.de)

Wenn also ein einsames 250er herumlungert dürfte innerhalb des Bereichs kein Fahrzeugverkehr stattfinden.

Da man aber Zweiräder dort schieben darf, muß man diese auch dort abstellen dürfen.

Klar hilft das nur, wenn das 250er wirklich ohne ZZ dort steht, also auch kein "Anlieger frei" oder auch keine zeitliche Gültigkeit.


ps: Link repariert


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Freisinn
Beitrag 26.08.2014, 06:54
Beitrag #3


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Zitat (janr @ 22.08.2014, 13:55) *
Da man aber Zweiräder dort schieben darf, muß man diese auch dort abstellen dürfen.


Es gibt ja auch ein entsprechendes Urteil des OLG Karlsruhe, das das bestätigt. Ich würde mich nicht darauf verlassen, das jedes Amtsgericht/OLG das so sieht. Ich persönlich halte diese Einschätzung für falsch, da mehrfach bestätigt wurde, dass Z. 250/260 ruhenden Verkehr in diesem Bereich verbietet.
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janr
Beitrag 26.08.2014, 11:12
Beitrag #4


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Die Urteile die bestätigen, daß eine Verkehrsteilnahme am ruhenden Verkehr trotz 250er erlauben räumen ein, daß man unter bestimmten Voraussetzungen in das 250er-Gebiet rein kommt.

Z.B. eine zeitliche Beschränkung. Da wäre es ja jeder Verkehr zu bestimmten Zeiten erlaubt, also kann man nicht rund um die Uhr das Parken verbieten.

Oder die Beschränkung auf eine bestimmte Gruppe kann auch kein absolutes Halt/Parkverbot für alle erwirken.

Da im Gesetzestext ausdrücklich deutlich gemacht wird, daß geschobene Zweiräder erlaubt sind - was auch eine Teilnahme am Straßenverkehr ist - kann man m.M.n. ein Abstellen nicht verbieten.

Beim 250er wird ja nicht jegliche Verkehrsteilnahme verboten. Fußgänger und Zweiradschiebende Fußgänger, sowie Handwagen schiebende Fußgänger sind ausdrücklich erlaubt.

Ergo muß das Abstellen dieser Verkehrsmittel auch erlaubt sein.

Wenn du es für falsch hältst ein Motorrad innerhalb eines 250er (mal ganz ohne ZZ) abzustellen, weil man nicht fahren darf, dann mußt du das auch bei Fahrrädern durchsetzen.

Und was wäre mit "abgestellten" Fußgängern think.gif whistling.gif laugh2.gif


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granny
Beitrag 26.08.2014, 11:42
Beitrag #5


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Zitat (janr @ 26.08.2014, 11:12) *
Z.B. eine zeitliche Beschränkung. Da wäre es ja jeder Verkehr zu bestimmten Zeiten erlaubt, also kann man nicht rund um die Uhr das Parken verbieten.

Wieso nicht? Parken innerhalb der befristeten Zufahrtserlaubnis: kein Verstoß. Parken zu anderen Zeiten: Verstoß. Dass man sein parkendes Fahrzeug vor Ablauf einer befristeten Parkgenehmigung von einem einmal gewählten Stellplatz auch rechtzeitig wieder entfernen kann, ist doch Grundlage der ganzen Parkraumbewirtschaftung.
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janr
Beitrag 26.08.2014, 11:50
Beitrag #6


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Ein zeitlich beschränkendes 250er ist aber keine Parkraumbewirtschaftung. rolleyes.gif

Da soll zu bestimmten Zeiten Fahrzeugverkehr verboten sein.

Und lt Urteil ist es erlaubt stehen zu bleiben wink.gif


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Achim
Beitrag 26.08.2014, 12:12
Beitrag #7


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Zitat (janr @ 26.08.2014, 12:12) *
Da im Gesetzestext ausdrücklich deutlich gemacht wird, daß geschobene Zweiräder erlaubt sind - was auch eine Teilnahme am Straßenverkehr ist - kann man m.M.n. ein Abstellen nicht verbieten.

Dem schließe ich mich voll umfänglich an.


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Freisinn
Beitrag 26.08.2014, 12:29
Beitrag #8


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Zitat (janr @ 26.08.2014, 12:12) *
Wenn du es für falsch hältst ein Motorrad innerhalb eines 250er (mal ganz ohne ZZ) abzustellen, weil man nicht fahren darf, dann mußt du das auch bei Fahrrädern durchsetzen.

Und was wäre mit "abgestellten" Fußgängern think.gif whistling.gif laugh2.gif

Fahrräder zu ahnden ist eh recht schwierig, und Fußgänger gehören nicht auf der Fahrbahn abgestellt wink.gif
Ich ahnde keinen ruhenden Verkehr von Krafträdern in so gesperrten Bereichen, bin aber trotzdem der Meinung, dass Z.250/260 sämtlichen ruhenden Verkehr in diesem Bereich verbietet, und man Motorräder dort nur spazierenschieben darf wink.gif
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Achim
Beitrag 26.08.2014, 12:38
Beitrag #9


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Da begründe ich mal meine Meinung anhand eines Urteiles:
Zitat (OLG Karlsruhe vom 06. April 1976 – 3 Ss (B) 93/76)
Das Zeichen 250 verbietet den Fahrverkehr. Ist das Zeichen mit dem Zusatz versehen, der das Verbot auf bestimmte Zeiträume beschränkt, so ist während dieser Zeit zwar der Fahrverkehr untersagt, nicht jedoch der ruhende Verkehr. Deshalb dürfen Fahrzeuge, die vor Beginn der ausgeschilderten Zeit des Verkehrsverbots in die Verbotszone eingefahren und darin geparkt wurden, dort auch während der Zeit des Verkehrsverbots geparkt bleiben, ohne dass dadurch gegen StVO verstoßen würde.

Für die Entscheidung, ob im Bereich des Z 250 geparkt werden darf, ist es von Bedeutung, wie man in die Straße hineinkommt. Kommt man bei zeitlich beschränkten Z 250 legal hinein, darf weiter dort geparkt werden (strittig bei den Gerichten). Da ein Zweirad immer legal hineinkommt, ist folglich auch das Parken für dieses legal.


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Freisinn
Beitrag 26.08.2014, 12:56
Beitrag #10


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Habe ich ja auch oben schon geschrieben, dass es das OLG Karlsruhe so sieht. 2009 hat es auch speziell den Motorrad-Fall entschieden: http://lawbike.de/verbotszeichen-260-der-s...n-kraftraedern/ . Ich habe mal gelernt, dass in diesen Bereichen grundsätzlich ruhender Verkehr verboten ist. Einzige Ausnahme ist das von Dir angeführte Beispiel, das sich das Verbot auf bestimmte Zeiträume beschränkt, dann müsste mit Halteverboten zusätzlich beschildert werden.
Aber wie schon gesagt, aufgrund des Karlsruher Urteils ahnden wir hier keine Motorradfahrer in solchen Bereichen, ausser im fließenden Verkehr.
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Achim
Beitrag 26.08.2014, 13:15
Beitrag #11


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Zitat (Freisinn @ 26.08.2014, 13:56) *
Ich habe mal gelernt, dass in diesen Bereichen grundsätzlich ruhender Verkehr verboten ist.

Das ist auch grundsätzlich richtig. Die einschlägigen Urteile (und diese definieren das Parken als Verkehrsteilnahme) beschäftigen sich aber ausschließlich mit zweispurigen Gefährten. Da aber einspurige Fahrzeuge berechtigterweise hierhin gelangen können, gilt diese Rechtsprechung für sie nicht. Da ist Karlsruhe viel näher dran und das Parken ist nicht nur zu tolerieren, sondern sogar zulässig.


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Peter Lustig
Beitrag 26.08.2014, 13:54
Beitrag #12


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Ähnlich ist auch der Sachverhalt zu sehen, nach dem auf Gehwegen abgestellte Fahrräder dort grundsätzlich legal stehen (= geparkt werden) dürfen. An sich ist das Parken von Fahrzeugen (also auch Fahrrädern) auf Gehwegen verboten. In dem Augenblick, wenn ein Radfahrer absteigt und sein Rad auf dem Gehweg schiebt, ist er Fußgänger, der sein Fahrrad erlaubterweise mit sich führt. Ein derart mitgeführtes Fahrrad darf dann konsequenterweise auch auf einem Gehweg abgestellt werden, solange es die Platzverhältnisse erlauben und das Fahrrad nicht behindernd dort abgestellt wird.
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Heinz Wäscher
Beitrag 26.08.2014, 15:37
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 26.08.2014, 14:54) *
Ein derart mitgeführtes Fahrrad darf dann konsequenterweise auch auf einem Gehweg abgestellt werden, solange es die Platzverhältnisse erlauben und das Fahrrad nicht behindernd dort abgestellt wird.
Gilt das auch bei einspurigen KFZ sofern diese Niemanden behindern nach dem Abstellen?



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klausimausi
Beitrag 26.08.2014, 15:42
Beitrag #14


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Gegenfrage: Darf denn ein KRad auf dem Gehweg geschoben werden? wavey.gif

Gruß
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Heinz Wäscher
Beitrag 26.08.2014, 16:04
Beitrag #15


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Wenn der Gehweg breit genug ist: ja.


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Peter Lustig
Beitrag 26.08.2014, 16:39
Beitrag #16


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Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist nach § 12 Abs. 4, insbesondere hier Satz 2, 2. Halbsatz StVO ausschließlich rechts am rechten Fahrbahnrand zulässig. Dies gilt streng genommen auch für Fahrradfahrer. Allerdings hat sich in diesem Fall die o.a. liberalere Rechtsauffassung durchgesetzt, nach der das Abstellen von Fahrrädern auf einem Gehweg toleriert wird, solange das Fahrrad nicht zumindest behindernd abgestellt wird. Wäre dem nicht so, wäre z.B.auch das Aufstellen eines Fahrradständers auf einem Gehweg nicht zulässig. Der Aufsteller des Fahrradständers würde sich in diesem Fall unabhängig davon, ob er dafür eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßen- und Wegerecht hat oder nicht, ggf. sogar der Teilnahme an einer OWi nach § 14 OWiG schuldig machen.

Vorstehendes gilt jedoch nicht gleichermaßen für Kraftfahrzeuge. Kraftfahrzeuge gehören (wie grundsätzlich auch Fahrräder - s.o.) auf die Fahrbahn bzw. für sie ausgewiesene Sonderwege, und zwar zum Fahren, Halten und Parken. Die Benutzung eines Sonderwegs, hier des Gehwegs, ist nur notfalls, bei vorrangigem Interesse daran zulässig (rechtfertigender Notstand). Unter dieser Prämisse kann u.U. auch das Schieben und vorübergehende Abstellen eines (liegengebliebenen) Kraftrads auf einem Gehweg zulässig sein. Jedoch müssen Krafträder mehr noch als Fahrräder spätestens bei Dämmerung, Dunkelheit oder anderer, starker Sichtbehinderung auch von Gehwegen entfernt werden, da die Fußgänger nicht unbedingt mit solchen Hindernissen rechnen müssen.
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Stesser
Beitrag 24.04.2015, 13:42
Beitrag #17


Neuling
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Hallo!

Ich grabe das alte Thema wieder aus, da es nun einen Beschluss des Amtsgerichts Freudenstadt gab.

Gegen mich war ein Bußgeld wegen des Parkens meines Kraftrades innerhalb des Geltungsbereichs des Zeichens 250 verhängt worden.

Wichtigste Info vorab: Der Kostenbescheid der Stadt Freudenstadt vom 19.08.2014 wird aufgehoben.

Hier die Begründung des Amtsgerichts:

Zitat
I. Der am 22.08.2014 zugestellte Kostenbescheid der Stadt Freudenstadt vom 19.08.2014 war aufzuheben, da der am 03.09.2014 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet ist.

Die vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit kann nicht festgestellt werden, weshalb für eine Kostenentscheidung gegen den Halter gemäß § 25a StVG kein Raum war.

Wie sich aus dem Datensatzauszug vom 11.02.2015 ergibt, handelt es sich beim Antragsteller zwar um den Halter des Kraftrades der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen x. Seine Haltereigenschaft wird vom Antragsteller auch nicht bestritten. Dieses Kraftrad wurde ausweislich der gefertigten Lichtbilder am 08.06.2014 um 14.23 Uhr in Seewald-Erzgrube an der Nagoldtalsperre, Mitteldamm, im Geltungsbereich des Zeichens 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 StVO geparkt. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zu begründen.

Denn ausweislich Anlage 2 lfd. Nr. 28 zu § 41 StVO ist im Bereich des Zeichens 250 ausdrücklich das Schieben von Fahrrädern und Krafträdern erlaubt. Wie das Kraftrad an der fraglichen Stelle abgestellt wurde, wurde nicht beobachtet. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Führer des Kraftrades dieses dorthin geschoben und geparkt hat. Dies stellt aber kein ordnungswidriges Verhalten dar. Der BGH (BGHSt 34,194) hat dies für den Fall eines mit einem zeitlich eingrenzenden Zusatzschild versehenen Zeichens 250 entschieden. Etwas anderes kann auch im vorliegenden Fall nicht gelten. Denn der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann dem Zeichen 250 nicht die Bedeutung beimessen, dass es auch ein Halteverbot für denjenigen ausspreche, der erlaubterweise die Verkehrsfläche, auf der er sein Fahrzeug abstellt, erreicht und wieder verlässt. Denn für Halte- und Parkverbote sieht die Straßenverkehrsordnung in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vor. Mangelt es an einer generellen Untersagung des Erreichens und der Benutzung der Verkehrsfläche, auf der das Kraftrad abgestellt wird, so kann das Zeichen 250 nicht in der notwendigen eindeutigen und aus sich heraus sofort verständlichen Weise dahin verstanden werden, dass es auch ein Verbot des Haltens und Parkens von Krafträdern enthalte. Vielmehr ist sein Bedeutungsinhalt insoweit unklar (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.02.2009, 1 Ss 65/08, NStZ-RR 2009, 186).

Will die zuständige Behörde daher neben dem Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten oder Parken verbieten, so muss sie entsprechend § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO zusätzliche Verbotsschilder aufstellen.


Beste Grüße!
Steffen
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erwin_a
Beitrag 24.04.2015, 13:58
Beitrag #18


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Zitat (L. Trenker @ 22.08.2014, 12:48) *
..., denn in der StVO ist zum Zeichen 250 unter Ziff. 2 ausgeführt, "Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden". Das spricht doch dafür, dass das Zeichen nur den fließenden Verkehr ausschließen will.


Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. Von "abgestellt werden" lese ich da nichs. think.gif

Edit: O.K. Die Begründung des AG Freudenstadt (letzter Beitrag) scheint mir plausibel.

Zitat (Freisinn @ 26.08.2014, 12:56) *
Ich habe mal gelernt, dass in diesen Bereichen grundsätzlich ruhender Verkehr verboten ist. Einzige Ausnahme ist das von Dir angeführte Beispiel, das sich das Verbot auf bestimmte Zeiträume beschränkt


Und so ist es auch. Ausnahme offenbar für Krafträder und Fahrräder, da diese erlaubterweise in den Bereich geschoben werden dürfen. Da kommt es dann also auf eine zeitliche Befristung von Z.250 nicht an. wavey.gif

Zitat (Peter Lustig @ 26.08.2014, 16:39) *
Jedoch müssen Krafträder mehr noch als Fahrräder spätestens bei Dämmerung, Dunkelheit oder anderer, starker Sichtbehinderung auch von Gehwegen entfernt werden, da die Fußgänger nicht unbedingt mit solchen Hindernissen rechnen müssen.


außer in Berlin wavey.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 27.04.2025 - 00:34