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> Darf ein Gewerbetreibender überall seine Sprinter parken?
Havanna GS
Beitrag 26.08.2014, 10:59
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
in unserem kleines Dorf hat jemand im reinen Wohngebiet / alter Dorfkern ein Einfamilienhaus gemietet und betreibt von dort sein Gewerbe.
Unter anderem (als Subunternehmer?) Packet- Lieferdienst für DLP / GPS/ DHL etc. mit etlichen Sprintern. Zusätzlich seit ein paar Wochen Autotransporte mit einem riesigen flachen Anhäger und einem LKW mit entsprechender Pritsche.

Dies Situation führt zu teilweise chaotischen Zuständen. Parkplätze werden stundenlang blockiert, Durchfahrt behindert, weil einseitig auf dem Fussweg geparkt wird, der riesige Autoanhänger wird tagelang (unbeleuchtet) auf öffentlicher Verkehrfläche abgestellt usw.

Anrufe / Nachfragen bein Ordnungsamt blieben bislang erfolglos, da man sich halt in der Gemeinde gut kennt... Aussage: Das wird schon nicht so schlimm sein.

Ist das alles rechtlich abgedeckt?

Havanna GS
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Andreas
Beitrag 26.08.2014, 11:41
Beitrag #2


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Das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich verboten, es sei denn es wird mit einem Verkehrszeichen zugelassen.

Anonsten: § 12 Abs. 3a StVO


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janr
Beitrag 26.08.2014, 12:02
Beitrag #3


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Ich kann Andreas da nur beipflichten.

Ein Sprinter hat weniger als 3,5t. Und da dort "Gewerbe" ist, wird es kein reines Wohngebiet sein.

Was ist allerdings ein "allgemeines" Wohngebiet. think.gif

Wenn das kein gewerblicher PKW-Anhänger wäre (welcher bestimmt mehr als 2 t zGM hat), sondern der Wohnwagenanhäger eines Nachbarn, würde man da als Nachbar drüber weg sehen? think.gif

Interessant ist noch die Frage ob denn ein richtig geparkter Sprinter (also nicht halb auf dem Gehweg) die erforderliche Restfahrbahnbreite von 3 m einhalten kann. wavey.gif



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Achim
Beitrag 26.08.2014, 12:09
Beitrag #4


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Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 11:59) *
reinen Wohngebiet / alter Dorfkern

ich bezweifle mal, dass es sich um ein reines Wohngebiet handelt. In diesem ist nämlich Gewerbe kaum zulässig.


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automatix
Beitrag 26.08.2014, 12:20
Beitrag #5


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tja, ihr geht einfach davon aus, daß der alles 0rdnungsgemäß gemeldet hat - da habe ich z.b. ganz massive Zweifel dran, denn selbst wenn es ein allgemeines Wohngebiet (oder Mischgebiet) ist muß die Nutzungs-
Änderung eines Wohnhauses genehmigt werden und wenn der daherkommt und will da eine Spedition reinmachen, dann kommt da die Gemeinde sagt: Ohne Stellplätze keine Chance und lehnt ab....


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janr
Beitrag 26.08.2014, 12:38
Beitrag #6


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Ist doch einfach: Wenn das Gewerbe nicht gemeldet wäre, hätte die Gemeinde bereits reagiert, da ja schon nachgefragt wurde wink.gif


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Achim
Beitrag 26.08.2014, 12:40
Beitrag #7


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Also ist es kein reines Wohngebiet. Auch allgemeines Wohngebiet kann ich dann (fast) ausschließen.


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janr
Beitrag 26.08.2014, 12:47
Beitrag #8


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Im allgemeinen Wohngebiet ist Gewerbe erlaubt. Aber nur "nicht störendes".

Beispiel: Läden, Gaststätten, nicht störende Handwerksbetriebe und alles anders was zur Versorgung des Gebietes dient.

Da aber hier ein Gewerbe erlaubt wurde welches offensichtlich stört, ist es kein reines oder allgemeines Wohngebiet mehr.

Daher macht das OA auch nix.

Ob da eine Hand die andere wäscht, lässt sich von hier aus nicht eindeutig sagen wink.gif


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Achim
Beitrag 26.08.2014, 12:52
Beitrag #9


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Warum sollen Hände gewaschen werden, wenn rechtlich alles sauber gelaufen ist think.gif
Für mich scheint alles korrekt gelaufen zu sein. Anders ist es lediglich, wenn es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet handelt.


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Andreas
Beitrag 26.08.2014, 13:01
Beitrag #10


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Zitat (janr @ 26.08.2014, 13:47) *
Da aber hier ein Gewerbe erlaubt wurde welches offensichtlich stört, ist es kein reines oder allgemeines Wohngebiet mehr.


Maßgeblich ist die Einstufung des Gebietes lt. BauNVO. Sollte ein Bebauungsplan ein reines oder allgemeines Wohngebiet ausweisen, dann bleibt es auch ein solches, auch wenn durch einen Fehler der Gemeinde ein eigentlich unzulässiges Gewerbe zugelassen wurde. Ein Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung mit Gesetzescharakter, dies kann nicht so einfach aufgehoben werden.


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Mitleser
Beitrag 26.08.2014, 13:07
Beitrag #11


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Einspruch, @Andreas:

Maßgeblich ist nicht die lokal getroffene Einstufung als Reines Wohngebiet oä, sondern das Zutreffen der Kriterien der BauNVO. Also nicht in den Plan schauen, sondern vor Ort umschauen - und dann bewerten ob das Verbot aus § 12 Abs. 3a Nr. 1 StVO einschlägig ist.

Quelle: BayObLG, Beschluß vom 26.02.1990 - 1 Ob OWi 340/89
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automatix
Beitrag 26.08.2014, 13:36
Beitrag #12


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Zitat (janr @ 26.08.2014, 13:38) *
Ist doch einfach: Wenn das Gewerbe nicht gemeldet wäre, hätte die Gemeinde bereits reagiert, da ja schon nachgefragt wurde wink.gif


das Gewerbe wird er sicher angemeldet haben, aber ob er es an diesem Standort betreiben darf ist die Frage


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Mueck
Beitrag 26.08.2014, 14:23
Beitrag #13


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Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 11:59) *
/ alter Dorfkern
Dorfkern = landwirtschaftliche Betriebe etc., auch wenn womöglich inzwischen alle Landwirte aufgegeben hätten oder ausgesiedelt wären, wird das idR weiterhin "Mischgebiet" sein und womöglich existieren gar keine Bebauungspläne für die Ecke.
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Heinz Wäscher
Beitrag 26.08.2014, 14:55
Beitrag #14


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Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 11:59) *
der riesige Autoanhänger wird tagelang (unbeleuchtet) auf öffentlicher Verkehrfläche abgestellt usw.

Ohne Parkwarntafel?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Havanna GS
Beitrag 26.08.2014, 16:27
Beitrag #15


Neuling


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Hallo ,
also reines Wohngebiet ist es schon. Der letzte Bauer, sorry Landwirt hat seinen Hof außerhalb des Dorfes. Außerdem ist ca. 1 Km außerhalb extra ein Gewerbegebiet geschaffen worden...

Angemeldet wird er sein(e) Gewerbe wohl haben; vermute ich mal!? Kann man das herausbekommen? Vermute eher, dass das OA beide Augen zudrückt, weil wie gesagt man kennt sich halt gut...

Frage ist nur, ob er den öffentlichen Verkehrsraum in unserer kleinen Dorfstraße dermaßen belasten darf? s. Fotos Ein anliefernder fremder LKW mußte zurücksetzen und konnte nicht passieren!

Der flache Autotransportanhänger hat keine weitere Absicherungstafeln und steh unbeleuchtet auch in der Nacht länger dort. Damit sind dann mal eben ca. 3 PKW Plätze blockiert.

Havanna GS









Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 26.08.2014, 16:33
Bearbeitungsgrund: Kennzeichen anonymisiert
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schilderwald
Beitrag 26.08.2014, 16:39
Beitrag #16


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Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 11:59) *
Anrufe / Nachfragen bein Ordnungsamt blieben bislang erfolglos, da man sich halt in der Gemeinde gut kennt... Aussage: Das wird schon nicht so schlimm sein.
Wenn das Ordnungsamt nicht tätig wird, vieleicht einfach bei der Polizei mit entsprechenden Bildern die Ordnungswidrigkeit anzeigen oder gleich an die Fachaufsicht (Kreisverwaltung) mit dem Hinweis, dass die Gemeinde (Ordnungsamt) dort nichts unternimmt und die Oma mit Rollator den Gehweg nicht mehr sicher benutzen kann. whistling.gif

So wie das auf den Bildern zu erahnen ist, besteht auch schon ein gesetzliches Haltverbot auf der Fahrbahn. Ich glaube nicht, dass die restliche Fahrbahnbreite größer 3,05 m ist, wenn dort auf der Fahrbahn geparkt wird.


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Sasquatch
Beitrag 26.08.2014, 17:54
Beitrag #17


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Zitat (Mueck @ 26.08.2014, 15:23) *
Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 11:59) *
/ alter Dorfkern
Dorfkern = landwirtschaftliche Betriebe etc., auch wenn womöglich inzwischen alle Landwirte aufgegeben hätten oder ausgesiedelt wären, wird das idR weiterhin "Mischgebiet" sein und womöglich existieren gar keine Bebauungspläne für die Ecke.

Nö. Dafür gibts extra den § 5 BauNVO.


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nordpolcamper
Beitrag 26.08.2014, 18:37
Beitrag #18


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Transporter huckepack auf dem LKW und dann in Summe auf'm Gehweg? Na da sollte doch das OA schon allein aufgrund des Beschädigungspotenzials tätig werden, man man man.


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HIER findet man gängig genutzte ABKÜRZUNGEN
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Officer
Beitrag 27.08.2014, 04:15
Beitrag #19


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Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 17:27) *
Damit sind dann mal eben ca. 3 PKW Plätze blockiert.

Ich sehe da keine "Pkw Plätze", sondern lediglich Fahrbahnrand.


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Gruß, Officer
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Acki
Beitrag 27.08.2014, 08:46
Beitrag #20


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Außer konsequent Gehwegparken anzuzeigen kann man da vermutlich nicht viel tun.
Schon mal getan?

gruß Acki
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Cabronito
Beitrag 27.08.2014, 10:02
Beitrag #21


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Das würde ich vor allem anzeigen, damit er bei der nächsten Gehwegsanierung nicht behaupten kann, dass er da nie mit zu schweren Fahrzeugen stand.

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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Havanna GS
Beitrag 27.08.2014, 10:27
Beitrag #22


Neuling


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Zitat (Officer @ 27.08.2014, 05:15) *
Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 17:27) *
Damit sind dann mal eben ca. 3 PKW Plätze blockiert.

Ich sehe da keine "Pkw Plätze", sondern lediglich Fahrbahnrand.


Hallo officer,
der Fahrbahnstreifen entlang der Hecke ist "Parkstreifen" lt. Ordnungsamt ...

Anzeigen will ich ja eigentlich gar niemand... think.gif Finde es nur verwunderlich was einige im Wohngebiet so veranstalten. Hätte er in den Wohnhaus nur sein Büro wäre das wohl Ok (wenn angemeldet) aber den ganzen Fuhrpark dort zu etablieren... ranting.gif In der auf den Fotos festgehaltenen Situation kam ein LKW der wohl etwas anliefern wollte nicht durch. Es wurde nicht freigemacht, sonder er musste rückwärts fahren, wenden und einmal um den Dorfkern herum von der anderen Seite anfahren...

Havanna GS
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Maddini
Beitrag 27.08.2014, 11:17
Beitrag #23


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Zitat (nordpolcamper @ 26.08.2014, 19:37) *
Transporter huckepack auf dem LKW [...]


Zitat (§ 12, 6)
Es ist platzsparend zu parken [...]

smartass.gif

Also anhand der Bilder kann ich schon wirklich verstehen dass es einen stört. Wie hier schon gesagt wurde, ich denke auch das einfachste ist da mal nachzumessen und zu schauen ob das Parken überhaupt erlaubt ist für breitere Fahrzeuge.
Der Gewerbe im Ort Weg erscheint mir aussichttslos.
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janr
Beitrag 27.08.2014, 15:26
Beitrag #24


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Zitat (Havanna GS @ 26.08.2014, 17:27) *
... also reines Wohngebiet ist es schon. Der letzte Bauer, sorry Landwirt hat seinen Hof außerhalb des Dorfes. ...
nur weil Gewerbe weggezogen ist, wird daraus kein reines Wohngebiet.


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erwin_a
Beitrag 29.08.2014, 15:40
Beitrag #25


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Zitat (janr @ 26.08.2014, 13:02) *
Ein Sprinter hat weniger als 3,5t.


Ich würde eher sagen (je nach dem) 2,0 bis 5,0 Tonnen Gesamtgewicht, aber keineswegs 7.5 t.

Zitat (Mitleser @ 26.08.2014, 14:07) *
Maßgeblich ist nicht die lokal getroffene Einstufung als Reines Wohngebiet oä, sondern das Zutreffen der Kriterien der BauNVO. Also nicht in den Plan schauen, sondern vor Ort umschauen - und dann bewerten ob das Verbot aus § 12 Abs. 3a Nr. 1 StVO einschlägig ist.


Das sehe ich auch so: Ob die Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der in der Baunutzungs-VO enthaltenen Kriterien nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung und nicht (allein) nach Bauleit- oder Bebauungsplänen. wavey.gif

Zitat (Maddini @ 27.08.2014, 12:17) *
Also anhand der Bilder kann ich schon wirklich verstehen dass es einen stört.


ich auch wavey.gif
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