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> Ärztliches Gutachten vorm FS! Fragen und genauer Ablauf!, Wie läuft ein ärztliches Gutachten ab? Ein paar Fragen. Btm-Delikte
Snatre
Beitrag 20.09.2014, 12:51
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag.

Wenn man seinen Führerschein machen möchte und polizeilich bereits mit Drogen aufgefallen ist, kann man ja nachdem man den Führerscheinantrag abgeschickt hat dazu aufgefordert werden ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen (oder können da auch andere Untersuchungen eingeleitet werden?).

Nun habe ich einige Fragen zu diesem Sachverhalt und hoffe, dass sie mir so ausführlich wie möglich beantwortet werden können.

Gehen wir davon aus, dass es sich bei den Auffälligkeiten um zwei Anzeigen bezüglich Besitz/Erwerb geringer Mengen von Cannabis handelt. Die Anzeigen hatten nichts mit dem Führen von Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen zutun. Weder als Fahrer, noch als Beifahrer.

1. Was ist, wenn im Blut/Urin/Haare noch Reste der Abbauprodukte bzw. THC gefunden werden? Wird das negativ gewertet? Ich meine man muss doch die Drogentests über sich ergehen lassen, GERADE weil man ja mit Cannabis auffällig wurde. Und wenn dieser Wert auch nicht mehr ansteigt, sondern lediglich die noch vorhanden Stoffe des damaligen Konsums vorhanden sind, wird das dann negativ gewertet?

2. Sollte man im Gespräch mit dem Arzt erwähnen, dass man lange (ca. 1 Jahr alle 1-2 Tage) konsumiert hat? Und sollte man erwähnen, dass man vom einen Tag auf den anderen aufgehört hat und seit dem clean ist?

3. Wie läuft das ärztliche Gutachten GENAU ab? Wäre nett wenn ihr vielleicht auch ein paar Links dazu habt.

4. Wird bei Cannabis-Delikten immer ein ärztliches Gutachten erstellt oder kann es auch direkt zu einer MPU oder anderen Untersuchungen kommen? Vielleicht auch ein paar Infos dazu.

Wäre extrem nett wenn mir vielleicht ein paar Leute diese Fragen so ausführlich wie möglich beantworten könnten.

Dankesehr! smile.gif
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futurama
Beitrag 20.09.2014, 13:57
Beitrag #2


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Es gibt genug Fälle, wo sich trotz fehlendem Zusammenhang die Führerscheinstelle meldet.
Es hängt wohl auch davon ab, wie die Polizei in den konkreten Fällen mit deinen Daten verfahren ist.

Wieviel Dope hattest du denn, was war in dem Zusammenhang noch los, kam es bis zum Strafverfahren?

Wenn, dann kommt wohl ein äG - und was du da sagst ist weniger wichtig als die Höhe des -COOH Abbauproduktes in dir. Am besten schränkst du den Konsum von THC erstmal ein. (Ich kann mir vorstellen, dass man in so einem Fall auf Alkohol umschwenkt - mach das lieber nicht!)
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Snatre
Beitrag 20.09.2014, 14:04
Beitrag #3


Neuling


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Ein Verfahren ist wohl noch am laufen (warte im Moment auf den Brief bez. Einstellung des Verfahrens oder Gerichtsvorladung) handelte sich nur um Mengen im Bereich 1-4 Gramm.

Habe seitdem nicht mehr gekifft und werde mindestens bis ich meinen Führerschein in den Händen halte auch nicht einmal an einem Joint ziehen.

Ich trinke ganz gerne mal am Wochenende aber auch nicht extrem. Vertrage auch nicht wirklich viel. Möchte auch nicht als einziger nüchtern neben meinen Freunden sitzen.

Warum lieber nicht trinken? Weil dann auf Mischkonsum geschlossen werden kann oder weil du mich davor bewahren willst dass ich jetzt mit Alkohol anfange?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 21.09.2014, 22:32
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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futurama
Beitrag 20.09.2014, 14:29
Beitrag #4


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Es wäre schade, wenn du deswegen jetzt Alkohol trinken würdest! Das ist nur meine persönliche Meinung und Erfahrung. Ein Arzt könnte es auch entdecken, auch wenn du nicht deswegen vor ihm sitzt. Ansonsten wird Alkohol immer vermerkt, sobald die Bürokratie ins Spiel kommt und nict nur im Strassenverkehr und "Papier ist geduldig". Dazu scheinst du sehr unvorsichtig zu sein, hast dich schon zweimal erwischen lassen...
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Snatre
Beitrag 20.09.2014, 14:47
Beitrag #5


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Ich würde mich nicht als wirklich doll unvorsichtig bezeichnen, da ich nie auf frischer Tat erwischt wurde. Aber naja ändern kann man es auch nicht mehr. biggrin.gif

Ich finde es ist generell eine Schweinerei, dass in Deutschland mit zweierlei Maß gemessen wird. Ich meine ich kann mich genauso gut betrunken ins Auto setzen, wie ich mich auch high ins Auto setzen kann. Es ist zwar beides nicht gut, aber erwiesener Maßen ist Cannabis da die "harmlosere" Droge im Straßenverkehr. Obwohl ich auch finde das GAR KEINE Droge etwas im Straßenverkehr zu suchen hat. Ich meine ich möchte mir ja auch nicht die Straße mit zugedröhnten Fahrern teilen.

Naja Deutschland halt...

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 21.09.2014, 22:32
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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durban
Beitrag 20.09.2014, 15:09
Beitrag #6


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Hallo! wavey.gif

Ein paar Fragen vorab: Wie alt bist Du, wie alt warst Du bei den Vorfällen und in welchem Bundesland lebst Du?

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht "einfach so" irgendwelche Maßnahmen ergreifen. Wann sie das kann, ist in der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt. Dort steht, dass bestimmte Konsummuster mit der Fahrerlaubnis nicht vereinbar sind. Hat sie den konkreten (!) Verdacht auf ein solches Konsummuster, kann sie dies überprüfen.

Grundsätzlich rechtfertigt der Besitz einer geringen Menge Cannabis keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen, wenn nicht gerade ein konkreter Verdacht auf regelmäßigen Konsum besteht. Ob zweimaliges Auffallen genügt, wage ich zu bezweifeln.

Zitat
1. Was ist, wenn im Blut/Urin/Haare noch Reste der Abbauprodukte bzw. THC gefunden werden? Wird das negativ gewertet? Ich meine man muss doch die Drogentests über sich ergehen lassen, GERADE weil man ja mit Cannabis auffällig wurde. Und wenn dieser Wert auch nicht mehr ansteigt, sondern lediglich die noch vorhanden Stoffe des damaligen Konsums vorhanden sind, wird das dann negativ gewertet?


Nicht vereinbar mit der Fahrerlaubnis sind
- regelmäßiger Konsum
- gelegentlicher Konsum ohne Trennvermögen zum Straßenverkehr.

Geduldet wird dagegen gelegentlicher Konsum bei bestehendem Trennvermögen. Insofern sind Abbaustoffe an sich nicht schädlich, solange die Werte nicht auf regelmäßigen Konsum hinweisen.

Zitat
2. Sollte man im Gespräch mit dem Arzt erwähnen, dass man lange (ca. 1 Jahr alle 1-2 Tage) konsumiert hat? Und sollte man erwähnen, dass man vom einen Tag auf den anderen aufgehört hat und seit dem clean ist?


Das wäre unklug. Regelmäßiger Konsum (= täglich oder fast täglich) ist mit der Fahrerlaubnis nicht vereinbar. Der Gesetzgeber formuliert es so, dass man dann "ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen" ist. Wenn man einmal als "ungeeignet" eingestuft wird, dann kann man die Eignung grundsätzlich nur über eine positive MPU wiederherstellen - selbst, wenn man angibt, das Konsumverhalten geändert zu haben. Gerade das muss dann durch die MPU nachgewiesen werden. Deshalb sollte kein regelmäßiger Konsum zugegeben werden.

Zitat
3. Wie läuft das ärztliche Gutachten GENAU ab? Wäre nett wenn ihr vielleicht auch ein paar Links dazu habt.


Das kommt darauf an, was die Fahrerlaubnisbehörde genau haben will.

Zitat
4. Wird bei Cannabis-Delikten immer ein ärztliches Gutachten erstellt oder kann es auch direkt zu einer MPU oder anderen Untersuchungen kommen? Vielleicht auch ein paar Infos dazu.


Ein paar Background-Infos:

Wie gesagt, die Fahrerlaubnisbehörde kann nicht "einfach so" irgendwelche Maßnahmen anordnen. Es ist so, dass der Gesetzgeber bestimmt hat, das bestimmte Konsummuster ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen machen.

Das ist zunächst:
- regelmäßiger Konsum
- gelegentlicher Konsum, wenn kein Trennvermögen zum Straßenverkehr besteht.

Geduldet werden also grundsätzlich gelegentlicher Konsum bei bestehendem Trennvermögen und einmaliger Probierkonsum.

Wenn die Ungeeignetheit feststeht, darf die Behörde keine Fahrerlaubnis erteilen (Analog dazu: Bei Fahrerlaubnisinhabern ist die Fahrerlaubnis ohne vorherige Maßnahmen zu entziehen). Man muss seine (Wieder-)Geeignetheit dann erst über die MPU nachweisen.

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde einen konkreten Verdacht hat, dass ein Konsummuster, das die Fahreignung ausschließt, vorliegt, kann sie ein ärztliches Gutachten zur Abklärung der Konsumform anordnen. Das wäre z.B. der Fall, wenn sie den Verdacht auf regelmäßigen Konsum hat, dieser aber nicht feststeht.

Ohne konkreten Verdacht darf die Behörde nichts machen. So rechtfertigt der Besitz einer geringen Menge Cannabis alleine keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen (weil ja gelegentlicher Konsum grundsätzlich zu dulden wäre).

Eine Ausnahme von den obigen Grundsätzen besteht darin, dass die Behörde eine MPU anordnen kann, wenn gelegentlicher Konsum vorliegt und zusätzliche Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass man ausnahmsweise auch mit dieser Konsumform nicht geeignet ist. Das wird z.B. teilweise bei jugendlichem Alter* des Konsumenten oder Mischkonsum mit Alkohol so gesehen.

*das wird wiederum teilweise von der Rechtsprechung für rechtswidrig gehalten. Aber das wird jetzt zu kompliziert. wink.gif


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Snatre
Beitrag 20.09.2014, 16:05
Beitrag #7


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Zitat (durban @ 20.09.2014, 16:09) *
Hallo! wavey.gif

Ein paar Fragen vorab: Wie alt bist Du, wie alt warst Du bei den Vorfällen und in welchem Bundesland lebst Du?

Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde nicht "einfach so" irgendwelche Maßnahmen ergreifen. Wann sie das kann, ist in der Fahrerlaubnisverordnung festgelegt. Dort steht, dass bestimmte Konsummuster mit der Fahrerlaubnis nicht vereinbar sind. Hat sie den konkreten (!) Verdacht auf ein solches Konsummuster, kann sie dies überprüfen.

Grundsätzlich rechtfertigt der Besitz einer geringen Menge Cannabis keine fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen, wenn nicht gerade ein konkreter Verdacht auf regelmäßigen Konsum besteht. Ob zweimaliges Auffallen genügt, wage ich zu bezweifeln.


Zur Zeit bin ich 17. Hatte vor Anfang/Mitte nächsten Jahres meinen Führerschein der Klasse B anzufangen.

Komme aus Niedersachsen.

Bei der ersten Anzeige war ich 14, habe damals meine ersten Erfahrungen damit gemacht, habe mich einsichtig gezeigt. Die Tat wurde glaube ich sogar begangen als ich noch 13 war. Wurden damals in der Schule verpetzt.

Das zweite mal war vor kurzem. Vor rund einem Monat ist die Vorladung reingeflattert. Jedoch liegt der Tatbestand schon ein 3/4 Jahr zurück, ich war damals also noch 16.

Eine Frage: Wie schließt die Fahrerlaubnisbehörde denn auf regelmäßigen Konsum? Beispielsweise wenn jemand das bei der Polizei angibt oder auch mehrere Anzeigen deswegen hat?

Bin zu der Vorladung gar nicht erst hingegangen und falls das ganze vor Gericht gehen sollte schweige ich und mache AUF GAR KEINEN FALL Angaben zu meinem Konsum.
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durban
Beitrag 20.09.2014, 16:56
Beitrag #8


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Zitat (Snatre @ 20.09.2014, 17:05) *
Komme aus Niedersachsen.

Bei der ersten Anzeige war ich 14, habe damals meine ersten Erfahrungen damit gemacht, habe mich einsichtig gezeigt. Die Tat wurde glaube ich sogar begangen als ich noch 13 war. Wurden damals in der Schule verpetzt.


Früher hat man in Niedersachen bei gelegentlichem Konsum von Jugendlichen pauschal eine MPU verlangt. In dieser Pauschalität hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg das für rechtswidrig erklärt.
Insofern ist es ein wenig schwer abzuschätzen, was kommt.

Zitat (Snatre @ 20.09.2014, 17:05) *
Eine Frage: Wie schließt die Fahrerlaubnisbehörde denn auf regelmäßigen Konsum? Beispielsweise wenn jemand das bei der Polizei angibt oder auch mehrere Anzeigen deswegen hat?


Die gängigsten Feststellungen sind:
- Entsprechende Abbauwerte, wenn diese erhoben worden sind (z.B. weil man unter THC-Einfluss angehalten wurde)
- Angaben des betroffenen ("Ich rauche fast jeden Abend.")

Zitat (Snatre @ 20.09.2014, 17:05) *
Bin zu der Vorladung gar nicht erst hingegangen und falls das ganze vor Gericht gehen sollte schweige ich und mache AUF GAR KEINEN FALL Angaben zu meinem Konsum.


Das Blöde ist immer, dass die Interessen des Straf- und des Fahrerlaubnisrechts sich beißen. Im Strafrecht kommt man besser weg, wenn man sich reuig zeigt und vor allem, wenn sich zeigt, dass der Besitz nur dem Eigenkonsum diente (und nicht etwa der Weitergabe). Konsumangaben sind aber für das Fahrerlaubnisrecht eher gefährlich - da ist es am "besten", wenn man nicht zum Eigenkonsum besessen hat.

Vielleicht können sich ja noch andere Wissende hier mit Prognosen melden.

Ich halte für schwierig, abzuschätzen, ob etwas kommt.



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Snatre
Beitrag 20.09.2014, 17:27
Beitrag #9


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Ich habe noch nie irgendwelche Drogentests bei der Polizei oder so abgeben müssen.

Naja. Ich denke mal bis zu meinem FS ist noch genug Zeit um Urin und Blut sauber zu bekommen. Hoffen wir mal, dass keine Haaranalyse gemacht wird. biggrin.gif

Vielleicht hat da ja auch wer was dazu. Wie gängig Haaranalysen in einem äG/MPU sind.
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jimmyjohnrainbow
Beitrag 20.09.2014, 18:11
Beitrag #10


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Schnibbelst halt die Haare kurz.
Ist doch modern?


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„Je tiefer man in die lebendige Natur hineinsieht, desto wunderbarer erkennt man sie. Ich glaube, man fühlt sich dann auch geborgen.“
-Albert Hofmann
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Uwe W
Beitrag 20.09.2014, 22:21
Beitrag #11


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Hier die von @durban bereits genannte Entscheidung:

OVG Lüneburg Beschluss vom 06.12.2013, 12 LA 287/12

Eine Gutachtensaufforderung, die auch mit dem jugendlichen Alter begründet wird, kommt demnach nur ein Ausnahmefällen in Frage:
Zitat
Der Senat hält es vor diesem Hintergrund nach wie vor für denkbar, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen etwa bei länger andauerndem und intensiverem Cannabiskonsum im jugendlichen Alter des Drogenkonsumenten eine auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung etwaiger dauerhafter Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Betreffenden in Betracht kommen kann. Gleichermaßen ist es denkbar, dass im Vorfeld einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Anlass besteht, das Vorliegen derjenigen Konsumgewohnheiten, die zu einer chronischen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen können, durch die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens abzuklären, sofern Tatsachen bekannt werden, die insoweit Bedenken begründen.

Insofern wäre die Aufforderung zu einem ärztlichen Gutachten im vorliegenden Fall vermutlich rechtswidrig. Falls es aber doch zu einer solchen Gutachtensaufforderung kommt und man ihr nachgeht, ist es nicht empfehlenswert, einen intensiveren Konsum in der Vergangenheit zuzugeben. Zweimal im Monat sollte aber noch unbedenklich sein.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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