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> Frage an die BKrFQ-Spezialisten, Besitzstand, Grundquali, Weiterbildung
Sapperlott
Beitrag 25.09.2014, 13:49
Beitrag #1


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Mit Klasse BE, erteilt seit dem 19.01.2013, ist die zG des mitgeführten Anhängers auf 3,5 t begrenzt. Bei vorher erteilten BE-Fahrerlaubnissen dürfen wesentlich schwerere Anhänger mitgeführt werden, nämlich bis zur fahrzeugrechtlichen Grenze. whistling.gif Beim Umtausch wird Code 79.06 eingetragen.

D.h., dass die zG der Kombination weit in den Bereich von C1E - vielleicht sogar in CE hineinreicht. Dann fällt sie aber unter das BKrFQG. crybaby.gif Der Fahrer braucht also Grundquali und Weiterbildung, sobald er in diesem Rahmen gewerblich fährt und weil diese Forderung erst vor nicht allzu langer Zeit - sagen wir einmal "erfunden" - wurde, haben die betroffenen Fahrer noch bis 10.09.15 Zeit, um ihre "95" eintragen zu lassen.

Aber, wie ist denn das jetzt mit dem Besitzstand. think.gif wavey.gif




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Kurier
Beitrag 25.09.2014, 14:52
Beitrag #2


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Wenn das eine Wiedererteilung war, greift die Besitzstandregelung, das heißt es brauch nur die 35 stündige Weiterbildung absolviert werden.


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Kühltaxi
Beitrag 25.09.2014, 15:58
Beitrag #3


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War wohl nur die Klasse BE, alt oder neu, gemeint.
Soviel ich weiß braucht man dafür grundsätzlich keine Quali, weder Grund noch Module. Wenn man damit dann einen fetten Minisattel oder sonstwas mit werweißwievielen Tonnen den man mit BE alt fahren darf aufbaut ist das halt so.

Zitat (Sapperlott @ 25.09.2014, 14:49) *
D.h., dass die zG der Kombination weit in den Bereich von C1E - vielleicht sogar in CE hineinreicht. Dann fällt sie aber unter das BKrFQG. crybaby.gif

Wo das "reinreicht" müßte egal sein, solange man es mit seinem jeweiligen BE fahren darf keine Quali.


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Kurier
Beitrag 25.09.2014, 16:44
Beitrag #4


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Meine Wenigkeit hatte hier mal was dazu gepostet.


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Kühltaxi
Beitrag 25.09.2014, 16:55
Beitrag #5


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Ursprünglich hieß es mal ganz einfach "für C- und D- Klassen". Daß sie hinterher noch auf solche komplizierten Ideen kommen würden hätte ich nicht gedacht. Steht das so dezidiert auch mittlerweile im Gesetzestext oder ist das nur die Rechtsauffassung von irgendjemandem?


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Jupiter
Beitrag 25.09.2014, 18:57
Beitrag #6


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Zitat (Kühltaxi @ 25.09.2014, 17:55) *
Steht das so dezidiert auch mittlerweile im Gesetzestext oder ist das nur die Rechtsauffassung von irgendjemandem?

Das steht nicht im Gesetzestext, sondern in den Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.

Auch wenn man in den Anwendungshinweisen nun der Rechtsauffassung ist, dass für die Berufskraftfahrerqualifikation auch bei Fahrerlaubnissen, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, der heutige Umfang der C- und D-Klassen entscheidend ist (und nicht deren Umfang vor dem 19.01.2013), dann ist für Kombinationen aus Klasse B plus Anhänger mit zGM > 12t m.E. definitiv keine Berufskraftfahrerqualifikation notwendig, denn Kombinationen aus Klasse B plus Anhänger > 12t zGM fallen nicht in die "neue" Klasse C1E (und ebenso wenig in die "neue" Klasse CE), sondern ausschließlich in Klasse BE mit SZ 79.06.
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Aloisius
Beitrag 27.09.2014, 10:11
Beitrag #7


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Nach den Verfahrenshinweisen macht das BKrFQG keinen Unterschied zwischen Alt- oder Neubesitz.
Wenn demnach nach aktuellem Stand FEV, C1 erforderlich ist, der Inhaber aber im Besitz BE 79.06 ist,
ist es doch im Sinne der Gleichbehandlung nicht mehr wie richtig, dass die WB nachzuweisen ist.
Nur hat es wieder sehr lange gedauert, bis darauf jemand aufmerksam wurde.
Man sieht heute schon einige (ausländische)Transporter (3,5t) auf unseren Autobahnen fahren, die das Gesetz umgehen.
Was wäre denn, wenn diese Regelung nicht zur Anwendung kommt?
Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ist diese Regelung ein Alleingang?


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Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller
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Kühltaxi
Beitrag 27.09.2014, 11:23
Beitrag #8


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Ich vermute sehr stark ja.

So seht ihr's und einige deutsche Rechtsexperten, man kann es auch anders sehen und interpretieren, nämlich daß wenn jemand einen BE 79.06 hat entsprechende Fahrzeuge bei ihm fahrerlaubnisrechtlich in diese Klasse fallen und eben nicht in C1E, das sehe ich sogar als weitaus logischer an als sich irgenwas aus alt und neu zuungunsten der Betroffenen zusammenzubasteln, alleine schon die Eintragung der 95 unter BE oder "wenn kein Platz ist dann doch unter B" ist eine Flickschusterei ohne gleichen die von der EU nie vorgesehen war. Letztendlich wird es der EuGH entscheiden müssen, falls Deutschland auf die Idee kommt hierfür Bußgelder zu verhängen und jemand das durch die Instanzen fechtet, und da sehe ich ziemlich schwarz für euch.


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Jupiter
Beitrag 27.09.2014, 11:43
Beitrag #9


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Zitat (Kühltaxi @ 27.09.2014, 12:23) *
nämlich daß wenn jemand einen BE 79.06 hat entsprechende Fahrzeuge bei ihm fahrerlaubnisrechtlich in diese Klasse fallen und eben nicht in C1E

Ich habe ja bereits in Beitrag 6 erwähnt, dass bestimmte Kombinationen ausschließlich in Klasse BE mit SZ 76.06 fallen - und in keine C- oder D-Klasse.
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Sapperlott
Beitrag 27.09.2014, 13:17
Beitrag #10


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Zitat (Jupiter)
dass bestimmte Kombinationen ausschließlich in Klasse BE mit SZ 76.06 fallen - und in keine C- oder D-Klasse.
An welche Kombinationen hast du denn dabei gedacht? think.gif


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Jupiter
Beitrag 27.09.2014, 13:44
Beitrag #11


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Steht doch auch schon in Beitrag 6: Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse B plus Anhänger, wobei zGM insgesamt >12t.
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Sapperlott
Beitrag 27.09.2014, 13:49
Beitrag #12


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Zitat
Nach den Verfahrenshinweisen macht das BKrFQG keinen Unterschied ist diese Regelung ein Alleingang?
Nein
Auszug aus der FPX 9/2014: Bisher wurde immer davon ausgegangen, dass für Führer derartiger BE-Kombinationen (BE 79.6) die Bestimmungen des BKrFQG nicht greifen, da nach dem Wortlaut des Gesetzes (§2, Abs.1) nur Fahrten mit Kraftfahrzeugen betroffen sind, für die eine Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen erforderlich ist.

Nun hat aber das baden-württembergische MVI auf Anfrage mitgeteilt, dass sich das BMVI, die Länder und das BAG auf folgende Auslegung festgelegt haben: Das BKrQVG stellt immer darauf ab, Welche Fahrerlaubnis für bestimmte Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen benötigt wird, unabhängig davon, welche Fahrerlaubnis einen Fahrer aufgrund seines Besitzstandes zum Führen bestimmter Fahrzeuge berechtigt. Da aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger> 3.500 kg zG grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich ist, unterliegen Fahrten mit solchen >Kombinationen dem BKrFQG, auch, wenn sie von Inhabern der Klasse BE mit Code 79.06 geführt werden. unsure.gif


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Jupiter
Beitrag 27.09.2014, 13:52
Beitrag #13


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Zitat (Sapperlott @ 27.09.2014, 14:49) *
Da aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger> 3.500 kg zG grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich ist

Das ist eben schlicht falsch.
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Jens
Beitrag 27.09.2014, 14:06
Beitrag #14


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Zitat (Kühltaxi @ 27.09.2014, 12:23) *
Ich vermute sehr stark ja.

Die EU beschließt eine Berufskraftfahrerqualifikation, die unter anderem auch für Klasse C1E gelten soll (RiLi 2003/59/EG), und dass Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, unter C1E fallen (RiLi 2006/126/EG), und du siehst darin einen deutschen Alleingang? Echt jetzt?


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Sapperlott
Beitrag 27.09.2014, 14:48
Beitrag #15


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Zitat
Das ist eben schlicht falsch.
Da hast du eben schlicht recht, crybaby.gif sonst müsste nämlich das Zugfahrzeug eine zGM > 3500 kg haben. whistling.gif


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Tanker
Beitrag 27.09.2014, 22:47
Beitrag #16


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Warum steht im meinem Führerschein nichts von 95 bei BE bzw. B? think.gif Der Platz würde auch BE reichen. rolleyes.gif Während bei C1,C1E, C, CE die 95 steht. Darf ich nun keine BE 79.06 Fahrzeuge fahren? think.gif Oder doch oder wie auch immer oder nach Lust und Laune des Prüfenden? think.gif Oder muß ich meinen Führerschein öfter wechseln wie mein Hemd? wink.gif
Wobei ich mich bei solchen "Problemen" schon frage warum man bei BE je nach größe der Fahrzeuge nicht auch die 95 braucht. think.gif Fällt ja bekanntlich in die Klasse >3500 KG. Oder anders gefragt, was ist der Unterschied ob ich einen 6t LKW fahre oder einen Transporter mit Anhänger mit einem Gesamtgewicht von 7t?
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Jens
Beitrag 27.09.2014, 23:09
Beitrag #17


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Von wann ist denn dein Führerschein?


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haschee
Beitrag 28.09.2014, 08:18
Beitrag #18


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Die Formulierung in C1E ist doch nur ne "Auffangfunktion" für die vorherigen Klasse BE(alt) Fahrzeugkombinationen? think.gif


Und wie schon richtig festgestellt wurde hat man genau das in Klasse CE nicht gemacht.
Es gibt kein "Fahrzeug der Klasse B" in der Definition von Klasse CE.
(problemlos C1E Regel kopieren, einfügen und einfach das "nicht" streichen, fertig wäre es)

Das sind dann die Kombinationen für die heutzutage keine Fahrerlaubnis erworben werden kann.
Nichtsdestoweniger sind diese Kombinationen trotzdem fahrbar.


Bedeutet das also mit Unimog 3500 kg zul. Gesamtmasse
und Hänger der zul. Gesamtmasse von 8.500 kg hat unterliege ich der Qualifikation,
ab 8.501 kg zul. Gesamtmasse Hänger nicht mehr?


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kühltaxi
Beitrag 28.09.2014, 11:22
Beitrag #19


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Zitat (Jens @ 27.09.2014, 15:06) *
Zitat (Kühltaxi @ 27.09.2014, 12:23) *
Ich vermute sehr stark ja.

Die EU beschließt eine Berufskraftfahrerqualifikation, die unter anderem auch für Klasse C1E gelten soll (RiLi 2003/59/EG), und dass Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Masse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt, unter C1E fallen (RiLi 2006/126/EG), und du siehst darin einen deutschen Alleingang? Echt jetzt?

Ja, weil bei Leuten mit BE 79.06 kein Zugfahrzeug mit 3,5 t wegen eines zu schweren Anhängers unter C1E fällt sondern nur bei jetztigen BE-Neuerwerbern. Oder kannst du mir so einen Text wie oben aus irgendeinem anderen EU-Land vorweisen? Das ist doch nur wieder typisch deutsche Ruminterpretiererei um es den betroffenen Leuten schwerer als nötig zu machen. Bleibt nur ein "Machtwort" des EuGHs dazu abzuwarten, vielleicht wäre es gut wenn dies D viel Geld kosten würde damit niemand mehr auf solche "eigenbrödlerischen" bürgerfeindlichen Gedanken kommt.

Man führe sich diesen Satz zu Gemüte:
Zitat (Sapperlott @ 27.09.2014, 14:49) *
Nun hat aber das baden-württembergische MVI auf Anfrage mitgeteilt, dass sich das BMVI, die Länder und das BAG auf folgende Auslegung festgelegt haben:
Es ist eine reine Auslegung, sonst nichts.


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Tanker
Beitrag 28.09.2014, 12:37
Beitrag #20


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Zitat (Jens @ 28.09.2014, 00:09) *
Von wann ist denn dein Führerschein?


Vom 1.9.2014. Da habe ich ihn erhalten. Beantragt habe ich ihn aber Ende Mai. Nur wurde vergessen ihn bei der Bundesdruckerei zu bestellen. rolleyes.gif
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Jens
Beitrag 28.09.2014, 15:50
Beitrag #21


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Zitat (Kühltaxi @ 28.09.2014, 12:22) *
Ja, weil bei Leuten mit BE 79.06 kein Zugfahrzeug mit 3,5 t wegen eines zu schweren Anhängers unter C1E fällt sondern nur bei jetztigen BE-Neuerwerbern.
Wo steht das?


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haschee
Beitrag 28.09.2014, 16:59
Beitrag #22


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Aber wenn wir mal den Wortlaut ansehen - wird ein Zugfahrzeug der Klasse B jemals vom BkrFQG erfasst?

Es kann nur "C1E werden" wenn es ein bestimmter Zug wird.


Was ist eigentlich mit B96? thread.gif


Praxis:
Und kann ich mit nur BE (mehr hab ich nicht) an der Qualifikation teilnehmen? think.gif

Wie läuft das spätestens bei der praktischen Prüfung ab? unsure.gif



----
Wobei der Unimog zum Glück unter Ausnahme fällt - bzw. einfach den schweren Anhänger ran und ich bewege mich außerhalb der Definition von C1, C1E, C, CE. tongue.gif



Edit: (automatisch verbunden, war eigentlich neuer Beitrag)
Praxis:
Oh ich glaube ich habe es.

Nach BKrFQV und der FeV Anlage 7 denke ich:


Ich darf dann in der praktischen Prüfung ein Fahrzeug der Klasse C oder C1 fahren. Also wirklich ein solches. Mit Hänger?

Und daneben sitzt jemand (mit Qualifikation nach Fahrlehrergesetz) und der gilt als Fahrzeugführer.


Kann ich das
http://www.ulm.ihk24.de/linkableblob/ulihk...ab_1_J-data.pdf
vorher irgendwo üben? think.gif

Und glaubt ihr wirklich, daß das so gewollt ist? wavey.gif


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Tanker
Beitrag 28.09.2014, 16:59
Beitrag #23


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Ergibt sich aus dem Wortlaut. rolleyes.gif Oder anders gefragt, zu was benötigt man sonst die Schlüsselzahl 79.06? Und warum wurde bei mir unter BE nichts eingetragen? Wenn man es so wollen hätte, dann hätte man für die Altinhaber der Klasse BE eben statt 79.06 eben C1E xx.xx einführen müssen. rolleyes.gif
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haschee
Beitrag 28.09.2014, 17:06
Beitrag #24


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Aber
79.06 > C(B)1E...

Denk an die > 12 Tonnen Züge. wink.gif
Und mit so ner Kombination bin ich dann wohl wieder raus aus dem BKrFQG. whistling.gif



Also wenn wir uns ansehen was da von jemand der nur BE hat verlangt werden würde - wirklich so gewollt? wavey.gif


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Kühltaxi
Beitrag 29.09.2014, 10:27
Beitrag #25


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Na wenigstens ein paar die das ganze auch sehr kritisch sehen und hinterfragen. rolleyes.gif

Zitat (Jens @ 28.09.2014, 16:50) *
Zitat (Kühltaxi @ 28.09.2014, 12:22) *
Ja, weil bei Leuten mit BE 79.06 kein Zugfahrzeug mit 3,5 t wegen eines zu schweren Anhängers unter C1E fällt sondern nur bei jetztigen BE-Neuerwerbern.
Wo steht das?

Nirgendwo explizit, aber das Gegenteil auch nicht. Alles Auslegungssache, aber meine Auslegung erscheint mir plausibler als die des deutschen Staates wo die Sache einmal so (für die FE) und dann wieder andersrum (für die Quali) betrachtet wird, schon alleine wenn man sich die Pfuscherei mit der nie vorgesehenen Eintragung der SZ 95 unter B und/oder BE ansieht wo sie noch nicht mal genau wissen wo sie denn eintragen sollen sieht man daß das undurchdacht und mit heißer Nadel gestrickt ist. Glaube kaum daß andere Länder, besonders solche wo der Minisattel weit verbreitet ist, sich dem so einfach anschließen. Wie ich schon schrieb, die "richtige" und allgemeingültige Auslegung wird erst der EuGH bringen können. Falls unsere Kontrollorgane das wirklich bebußen wollen.

Zitat (haschee @ 28.09.2014, 17:59) *
Praxis:
Und kann ich mit nur BE (mehr hab ich nicht) an der Qualifikation teilnehmen? think.gif

Hast du deinen BE (alt) oder E (alt) zu B denn genau in der (kurzen) Zeit gemacht für die die eine Grundquali fordern? Sonst nur Module wo nur theoretisch geschult und nicht geprüft wird. Ich würde garnix machen und es auf ein Verfahren bis zum EuGH ankommen lassen.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
"Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat."
Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
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haschee
Beitrag 29.09.2014, 17:57
Beitrag #26


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Ich habe BE sehr früh erworben.

Und falle auch unter Ausnahme bzw. nehme eine Kombination >12 Tonnen die weder C1E noch CE ist.
(und somit was ist? Antwort steht noch aus)



Aber ich denke es wird doch einige geben die von 10.09.2009 bis 18.01.2013 eine Klasse BE erworben haben...
Immerhin gute 16 Monate. wavey.gif

Die würden eine praktische Prüfung brauchen.


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Wobei gilt das mit den Ausnahmen überhaupt?

Jemand mit BE kann doch "seine C(B)1E" gar nicht vor 19.01.2013 geschweige denn vor 10.09.2009 erworben haben. laugh2.gif

Denn C(B)1E gab es damals nicht. Das gibt es erst seit 19.01.2013.


Wenn schon, denn schon!


Und nein, das ist nicht mit nem 2er oder 3er vergleichbar. tongue.gif

Bei Umschreibung eines BE (alt) krieg ich kein C(B)1E eingetragen...


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kusco
Beitrag 30.09.2014, 09:11
Beitrag #27


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Bitte nicht die Anderen im Forum mit solchen Eintragungen wie C(B)1E verunsichern, denn diese Bezeichnung ist schlicht weg falsch.
Die BE79.06 ist nun Mal eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Fahrzeug der Klasse B bis 3500 kg zulG und einem Anhänger über 3500 kg zulG. Deshalb ist diese Fahrzeugkombination der Klasse C1E zuzurechnen, wobei nun wiederum die Grundqualifikation notwendig wird, wenn gewerblich gefahren wird. Einzig allein ist das Fahrzeug/die Fahrzeugkombination für die Zuordnung zu betrachten.

Führerschein
Klasse 3 oder Klasse B (DDR) - Besitzstand ja - Ausbildung z.B. bGQ nein - Weiterbildung bis 09.09.14 ja
Klasse BE erworben nach dem 01.01.1999 bis zum 09.09.2009 = BE79.06 - Besitzstand ja - Ausbildung z.B. bGQ nein - Weiterbildung bis 09.09.14 ja
Klasse BE erworben ab dem 10.09.2009 bis zum 18.01.2013 = BE79.06 - Besitzstand nein - Ausbildung z.B. bGQ ja - Weiterbildung bis 09.09.14 nein
Klasse BE erworben ab dem 19.01.2013 - Besitzstand nein - Ausbildung und/oder Weiterbildung nein (reine Klasse BE Fahrzeugkombinationen benötigen keine SZ95).

Zu beachten ist, dass die 1. Weiterbildung bis 09.09.2014 fällig war und bis 09.09.2019 eingetragen wurde/wäre. Wer also jetzt eine Weiterbildung für die BE79.06 absolviert, der wird die 95(09.09.19) erhalten, damit er nicht besser gestellt wird.

Im Übrigen muss in Spalte 12 nach der BE79.06 keine SZ95 eingetragen werden, wenn die Inhaber des Führerscheins die Klasse C1E besitzt und dort die SZ95 eingetragen ist. Denn, hat der Anhänger eine größere zulG als 3500 kg ist es eine C1E Fahrzeugkombination, ist die zulG <= 3500 kg ist es eine BE-Fahrzeugkombination, für die keine SZ95 benötigt wird.



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Gruß Kusco
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haschee
Beitrag 30.09.2014, 09:31
Beitrag #28


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Hier verunsichert niemand. Die Lage ist einfach unklar. whistling.gif



Ich hab aber nur BE - und da draußen gibt es sicher einige denen es ähnlich geht.

Und ich krieg kein C1E eingetragen wenn ich umschreibe - im Gegensatz zu 2 und 3.

Denn 79.06 ist eben mehr als C1E...

Das:
Zitat
Denn, hat der Anhänger eine größere zulG als 3500 kg ist es eine C1E Fahrzeugkombination, ist die zulG <= 3500 kg ist es eine BE-Fahrzeugkombination, für die keine SZ95 benötigt wird.


ist falsch. bzw. nicht vollständig.
Was ist mit >8.500 kg zul. Gesamtmasse Hänger? whistling.gif

Das ist kein C1E. Und auch kein CE.


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Tanker
Beitrag 30.09.2014, 22:31
Beitrag #29


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In meinen augen sind das alles nur Hilfskrücken um den Leuten das Geld ab zu nehmen. rolleyes.gif
Nur mal den alten 3er als Beispiel. Erlaubt war bis zu 18t. Warum also fällt jetzt ein umgeschriebener 3er unter die CE Klassen? Da hat man wohl gemerkt, dass Zahlen in Buchstaben umzurechnen etwas schwierig ist. Also erfand man solche Hilfskonstruktionen um die ehemaligen Besitzer in ihrem Besitzstand ein zu dämmen. Oder wie hier zu belasten.
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Kühltaxi
Beitrag 01.10.2014, 08:19
Beitrag #30


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So kann man es auch ausdrücken. rolleyes.gif
Nur dann hätten sie schon am Anfang etwas schlauer sein und statt der Klasse BE 79.06 eine Klasse C1E und eine Klasse CE jeweils beschränkt auf Zugfahrzeuge der Klasse B einführen sollen, ungefähr so wie sie es bei den A-Klassen beschränkt auf Trikes gemacht haben. Jetzt stehen sie ziemlich blöd mit runtergelassenen Hosen da und lassen Interpretationen die ihren eigenen widersprechen und sogar logischer sind zu. whistling.gif

Was aber auch sein könnte ist daß sie die Klasse BE 79.06 ganz bewußt geschaffen haben um eben nicht die in anderen Ländern häufigen Minisattelzüge für schon-BE-Besitzer in die Quali fallen zu lassen, dann handeln unsere Behörden geradezu konträr zu dem was in den anderen Ländern gewollt war und ist.


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