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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
man liest da das und dort das...ich kenne mich leider langsam nicht mehr aus und frage deshalb hier nach. Ich besitze die Fahrerlaubnis für Klasse B, M, L und T mit der Schlüsselzahl 181. Also die typische Kombination für den "Autoführerschein". Ich fahre eine landwirtschaftliche Zugmaschine mit einem zGG von 3,5t und schwarzem Kennzeichen. Soweit ist das ja von Klasse B abgedeckt. Zusätzlich könnte ich jetzt noch einen Anhänger mit höchstens 750kg zGG dranhängen, richtig? Macht bei so einer Zugmaschine natürlich wenig Sinn und sieht auch blöd aus, aber mir geht es nur mal um die Theorie. Mehr als 750kg zGG geht nicht, weil die Kombination dann 3,5t zGG nicht überschreiten darf (das hat aber schon der Schlepper). Es macht aber keinen Unterschied, ob der Anhänger ein Einachser ist oder einer mit Drehschemel oder sonstwas, oder? So weit so gut. Jetzt weiter: Wenn ich die Schlüsselzahl 96 erwerben würde, würde das in meinem Fall keinen Sinn ergeben. Das zGG der Kombination dürfte zwar 4250kg statt 3500kg betragen, aber die Differenz ist ja in meinem Fall wieder nur 750kg, also keine Veränderung. Richtig? Mit BE dürfte der Anhänger aber nochmal zusätzlich 3,5t zGG haben, also insgesamt 7,0t - richtig? Und zuletzt: Will ich meine Zugmaschine, die nicht von der Steuer befreit ist, mit Klasse L zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen und z. B. bei der Ernte als Abfahrer tätig sein, ist das nur mit einem Begleitpapier nach § 2 Abs. 1a GüKG möglich - aber das reicht dann aus oder benötige ich dann noch andere Dinge? Das sind zumindest die Informationen, die ich bisher aus dem Wirrwarr des Internets herausfiltern konnte. Ich hoffe ihr könnt das bestätigen oder mich aufklären ![]() Grüße, Dude |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 385 Beigetreten: 09.08.2014 Mitglieds-Nr.: 73500 ![]() |
Richtig, B96 bringt gar nichts(, wenn das B Zugfahrzeug schon 3,5 zGG hat). B96 ist ein reines Lobbyprodukt der Caravanwirtschaft, denen nämlich langsam und immer schneller die Kundschaft mit dem guten alten Klasse 3 Führerschein wegbricht.
![]() ![]() Und weil die Caravanindustrie an 800 Euro Kräfte im EU Ausland irgendwie nix verkaufen kann (warum nur???) und der dumme Deutsche nur noch B hat, hat die EU Lobbygruppe "Caravan" B96 erfunden. Das Ergebnis ist dann eine Erweiterung, die kaum etwas bringt. Tatsächlich darf sowie schon jeder mit B 4.250 kg fahren, aber nur wenn die Kombination passt, also 3.500 kg + 750 kg. Die Caravankombination ist aber eher 2.100 kg + 1.600 kg, das sind dann zwar nur 3.700 kg, aber mit B geht das nicht, weil über 3.500 kg und der Hänger über 750 kg. Voilà mit B96 geht es dann. Wer Anhänger fahren möchte abseits der Caravanindustriezielgruppe, hat aber z. B. keinen Mittelklassewagen (2.100 kg) als Zugfahrzeug, sondern einen Transporter (3.000 kg und mehr) oder SUV (3.000 kg und mehr) und da kann man B96 ganz schnell vergessen! Mach BE oder C1/C1E! Und BE kostet kaum mehr als B96, sofern du Anhänger fahren kannst. Kannst vorher zum Glück mit einem 750 kg Anhänger grenzenlos (auch in Bulgarien) üben. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Danke für die Aufklärung
![]() Stimmen denn meine anderen Annahmen? |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 385 Beigetreten: 09.08.2014 Mitglieds-Nr.: 73500 ![]() |
Danke für die Aufklärung ![]() Stimmen denn meine anderen Annahmen? Ja. § 2 GüKG: Zitat (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
1. die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke, 2. die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben, 3. die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung, 4. die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden, 5. die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern, 6. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung, 7. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen a) für eigene Zwecke, b) für andere Betriebe dieser Art aa) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, 8. die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke sowie 9. die Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung. (1a) Werden bei Beförderungen nach Absatz 1 Nr. 7 nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge eingesetzt, hat der Beförderer dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, Be- und Entladeort sowie der land- und forstwirtschaftliche Betrieb, für den die Beförderung erfolgt, angegeben werden. Das Fahrpersonal muss das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen. (2) § 14 bleibt unberührt. |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Alles klar, danke für die schnelle Antwort.
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 385 Beigetreten: 09.08.2014 Mitglieds-Nr.: 73500 ![]() |
Übrigens noch eine kleine Erleichterung für 3,5 Tonner:
§ 1 GüKG: Zitat (1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Aber Achtung es gilt grundsätzlich ab 2,8 t das Fahrpersonalgesetz, wonach ein Fahrzeitennachweis geführt bzw. Fahrtenschreiber betrieben werden muss. Jedoch gelten für die Landwirtschaft auch hier Ausnahmen. §1 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes Zitat 1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie 2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) einzuhalten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind, §18 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes Zitat (1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
1. Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen, 2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden, 3. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, [...] |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Entschuldige wenn ich auf dem Schlauch stehe, aber mir ist nicht ganz klar, was das für mich bedeutet. Kann ich, Klasse L nutzend, mit Begleitpapier für einen landwirtschaftlichen Betrieb als Abfahrer tätig sein? Und spielt es eine Rolle ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht?
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 385 Beigetreten: 09.08.2014 Mitglieds-Nr.: 73500 ![]() |
L ist gewichtstechnisch unbeschränkt, also wie Klasse CE, soweit land- und forstwirtschaftliche Bauart und entsprechender Einsatz und gewisse bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten vorliegen:
Zitat Klasse L Zugmaschinen (nationale Klasse) die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Diese vielen Buchstaben betreffen aber nur deine Fahrerlaubnis und damit die Fahrerlaubnisverordnung. Früher noch mit Zahlen statt Buchstaben war es damit neben der Fahrzeugzulassung und Versicherung erledigt. Jetzt hat die EU aber zahlreiche Verordnungen, vermeintlich zum Schutz der beruflichen Kraftfahrer erlassen, die im Ergebnis zu diesem Riesenchoas und Verwirrung führen. Diese anderen Gesetze und Verordnungen sind das GüKG und das Fahrpersonalgesetz nebst Verordnung sowie das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Das ist keineswegs abschließend zu sehen. Sofern jemand landwirtschaftlich fährt, sich an die Ausnahmebedinungen hält, also 100 km Radius und Begleitpapiere, hat er IMHO mit diesem Bürokratiemonter nichts am Hut. Grundsätzlich hat der mit diesem Bürokratiemonster auch nichts am Hut, der unter 2,8 t zGG oder privat/unentgeltlich fährt, da der Schutzzweck dieser EU Vorschriften das Fahrpersonal/der Güterkraftverkehr/die Berufskraftfahrer sind, wie der Gesetzesname schon sagt. |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Mach BE oder C1/C1E! Letzteres kann man fast nirgendwo machen und es ist auch preis+lernaufwand-/leistungsverhältnismäßig wenig sinnvoll. Dann besser gleich C/CE. Überhaupt gibt's C1E hauptsächlich nur um die alte Klasse 3 und ähnliche alte Sachen in einigen wenigen anderen EU-Ländern halbwegs äquivalent in Buchstabenklassen darstellen zu können. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 385 Beigetreten: 09.08.2014 Mitglieds-Nr.: 73500 ![]() |
Je nachdem wie alt der jeweilige Führerscheinbewerber ist und welche Fahrzeuge er fahren möchte/muss, könnte sich C1E mehr lohnen als CE. Erst einmal braucht man weniger Pflichtfahrstunden und zusätzlich keine Theorie(prüfung) für den Anhänger. Das ist zwar nicht die Welt, aber bei C1E muss man erst wieder ab 50 alle fünf Jahre zum Arzt und Augenarzt. Bei CE muss man direkt wieder alle fünf Jahre zum Arzt und Augenarzt. Das sind je nach Alter fünf mal zwei gesparte Untersuchungen als Selbstzahler ($$$ Privatpatient $$$). Und C1E kann man ab 18 machen und CE erst ab 21. Kenne nur Fahrschulen, die wenn sie CE anbieten, auch C1E anbieten. CE und damit C1E bietet natürlich bei weitem nicht jede Fahrschule an.
C1E ist selbstverständlich viel zu teuer und zu lernaufwand-/leistungsverhältnismäßig im Vergleich zu früher als es noch Bestandteil von Klasse 3 war und es nahezu jede Fahrschule angeboten hat. Außerdem musste und muss Klasse 3 für C1E gar nicht zum Arzt oder Augenarzt. |
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Beitrag
#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Wie sieht es denn mit der Zulassungspflicht für den Anhänger aus, wenn ich mit einem solchen Begleitpapier fahre?
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Beitrag
#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 385 Beigetreten: 09.08.2014 Mitglieds-Nr.: 73500 ![]() |
Natürlich muss der Anhänger zugelassen sein. Dieses Begleitpapier befreit dich nur von dem GüKG, alle anderen Gesetze und Verordnungen gelten unverändert.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 21:40 |