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> Schwarzes H-Kennzeichen, Problem mit Anhänger (loF)
Niggo93
Beitrag 08.10.2014, 09:38
Beitrag #1


Neuling
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Hallo!

Nach stundenlanger Suche und Kopfzerbrechen schildere ich euch mein Problem um endlich eine Antwort zu finden.

Folgende Situation:

Da mir als Privatperson kein grünes Kennzeichen zugeteilt wird und mir das Hauptzollamt Oldenburg bestätigt hat, dass ich mit einem H-Kennzeichen alle Arbeiten genauso durchführen darf wie mit einem normal schwarzen Kennzeichen, bekomme ich jetzt ein H-Kennzeichen für meinen Schlepper.

1. Die Frage ist nun, darf ich einen zulassungsfreien Anhänger mit 25km/h Schild aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem landwirtschaftlichen Betrieb und auch nur für landwirtschaftliche Zwecke mitführen?

2. Muss ich dann ein schwarzes Wiederholungskennzeichen ohne "H" anbringen? Oder muss es ein wiederholtes grünes Kennzeichen (da zulassungsfrei) von einem der Schlepper aus dem Betrieb sein?

3. Oder darf ich keinen zulassungsfreien Anhänger mitführen? Dieser müsste dann mit grünem Kennnzeichen bzw. Schwarzem zugelassen sein?

Vielen Dank schonmal!
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Niggo93
Beitrag 08.10.2014, 10:30
Beitrag #2


Neuling
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Habe gerade schon folgendes auf der Website (AID) gefunden:

Zitat
Anhänger bis 25 km/h sind zulassungsfrei
Anhänger in lof Betrieben sind von den Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie nur für lof Zwecke verwendet und mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden. Als Anhänger gelten auch Ladewagen, Gülletransporter, Miststreuer oder Häckselwagen.
Die Betriebserlaubnis für den zulassungsfreien Anhänger kann gemäß § 4 FZV eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung sein. Diese Papiere können zuhause aufbewahrt werden.
Zugmaschinen dürfen zwei, selbstfahrende Arbeitsmaschinen einen Anhänger ziehen. Zulassungsfreie lof Anhänger müssen heckseitig ein „25“-Schild tragen.
Wiederholungskennzeichen anbringen
Die zulassungsfreien Anhänger erhalten gemäß §10 FZV ein Wiederholungskennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Es könnte also das Wiederholungskennzeichen irgendeiner zugelassenen Zugmaschine oder auch zugelassenen selbstfahrenden Arbeitsmaschine des Betriebes sein. Eine Abstempelung des Wiederholungskennzeichens ist nicht erforderlich. Es sollte geprüft werden, ob bei geliehenen zulassungsfreien Anhängern auch das Wiederholungskennzeichen eines der Zugfahrzeuge des Halters vorhanden ist. Andernfalls ist ein Wiederholungskennzeichen eines der Zugfahrzeuge des Betriebes mitzuführen. Im Zug gilt für den zulassungsfreien Anhänger die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Zugfahrzeugs. Die Betriebshaftpflicht wird bei einem Schaden ohne Zugfahrzeug wirksam. Dies sollte mit dem Versicherer abgeklärt werden.


Demnach ist es so zulässig, wie ich es vor habe, richtig?
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7U7
Beitrag 08.10.2014, 11:05
Beitrag #3


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Richtig... Das zugfahrzeug ist ordnungsgemäß zugelassen, und der Trailer ist zulassungsfrei...

ALSO IST ES VÖLLIG LEGAL, MIT DIESEM GESPANN ZU FAHREN...
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rapit
Beitrag 08.10.2014, 12:16
Beitrag #4


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Zitat (7U7 @ 08.10.2014, 12:05) *
ALSO IST ES VÖLLIG LEGAL,

O Mann, schrei doch nicht so! Auch wenn Du es ja mit Regeln nicht so hast, führe Dir doch bitte mal die Forenregeln zu Gemüte, es nervt. mad.gif


@TE: Beim Wiederholungskennzeichen am Anhänger muss der H-Zusatz nicht unbedingt mit drauf.


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hk_do
Beitrag 08.10.2014, 12:26
Beitrag #5


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Wichtig ist aber, dass das Kennzeichen am Anhänger zum Halter des Zugfahrzeuges gehört.

Wenn also mit dem Schlepper ein Anhänger aus einem fremden Betrieb gezogen wird, dann darf _kein_ Wiederholungskennzeichen aus diesem Betrieb am Anhänger sein!
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Niggo93
Beitrag 08.10.2014, 12:47
Beitrag #6


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Aus der Beschreibung von "AID" habe ich aber heraus gelesen, dass es ein Wiederholungskennzeichen des Betriebes sein muss?

Wenn es eines von mir sein muss, kann ich mir beim Amt ja eines drucken lassen und mit einem starken Magnet sowie ein 25er-Schild versehen (sind beim Betrieb nicht immer vorhanden rolleyes.gif) und es dann jeweils so am Hänger "heften". smile.gif
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rapit
Beitrag 08.10.2014, 13:18
Beitrag #7


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Zitat (Niggo93 @ 08.10.2014, 13:47) *
dass es ein Wiederholungskennzeichen des Betriebes sein muss?

...des Betriebes des Zugfahrzeuges.


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jens_16syncro
Beitrag 08.10.2014, 13:20
Beitrag #8


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Zitat (hk_do @ 08.10.2014, 13:26) *
Wenn also mit dem Schlepper ein Anhänger aus einem fremden Betrieb gezogen wird, dann darf _kein_ Wiederholungskennzeichen aus diesem Betrieb am Anhänger sein!


Das hatten wir doch schon mal.
Nach dieser Lesart ist es dem TE also untersagt, einen zulassungsfreien Anhänger mit LoF-Bindung zu ziehen. Er selber hat keinen LoF-Betrieb und "fremde" Anhänger darf er angeblich nicht ziehen.
Ich bin nicht dieser Meinung, d.h. nach meiner Interpretation darf der TE den Anhänger mit einem Wiederholungskennzeichen eines "fremden" Betriebes ziehen sofern der LoF-Zweck gegeben ist.

Alles andere wäre ziemlich unsinnig in der Praxis eines LoF-Betriebes. Ich habe noch nie wildes Getausche von Kennzeichentafeln an zulassungsfreien Anhängern während der Erntezeit gesehen bzw. genauer habe ich noch nie gesehen, dass überhaupt jemand mal das Kennzeichen eines solchen Anhängers getauscht hätte (außer er wäre verkauft worden).


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Niggo93
Beitrag 08.10.2014, 13:48
Beitrag #9


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Zitat (jens_16syncro @ 08.10.2014, 14:20) *
Ich bin nicht dieser Meinung, d.h. nach meiner Interpretation darf der TE den Anhänger mit einem Wiederholungskennzeichen eines "fremden" Betriebes ziehen sofern der LoF-Zweck gegeben ist.

Alles andere wäre ziemlich unsinnig in der Praxis eines LoF-Betriebes. Ich habe noch nie wildes Getausche von Kennzeichentafeln an zulassungsfreien Anhängern während der Erntezeit gesehen bzw. genauer habe ich noch nie gesehen, dass überhaupt jemand mal das Kennzeichen eines solchen Anhängers getauscht hätte (außer er wäre verkauft worden).


Der Meinung bin ich aktuell auch...
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hk_do
Beitrag 08.10.2014, 16:30
Beitrag #10


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Zitat (jens_16syncro @ 08.10.2014, 14:20) *
Nach dieser Lesart ist es dem TE also untersagt, einen zulassungsfreien Anhänger mit LoF-Bindung zu ziehen.


warum das?

Zitat
Er selber hat keinen LoF-Betrieb und "fremde" Anhänger darf er angeblich nicht ziehen.


Die Bedingungen für die Zulassungsfreiheit stehen in §3 FZV.

Nach meinem Verständnis darf er zumindestens Anhänger aus dem fremdem Betrieb für Zwecke des fremden Betriebes ziehen.

Was lässt dich daran zweifeln?

Zitat
Ich bin nicht dieser Meinung, d.h. nach meiner Interpretation darf der TE den Anhänger mit einem Wiederholungskennzeichen eines "fremden" Betriebes ziehen sofern der LoF-Zweck gegeben ist.


Vom Wortlaut der FZV her finde ich das mehr als abwegig:

Anhänger (...) haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf

Ich sehe da keinerlei Interpretationsspielraum: Das Kennzeichen am zulassungsfreien und kennzeichenfreien Anhänger muss dem Halter des Zugfahrzeugs zugeordnet sein.

Das ist nach dem GMV auch durchaus sinnvoll, denn den Halter des Zugfahrzeugs wird man im Fall eines Verkehrsverstoßes gerne nach dem Fahrer befragen wollen, und genau der Halter des Zugfahrzeuges haftet auch im Fall von Schäden, die durch den Zug verursacht werden.

Zitat
Alles andere wäre ziemlich unsinnig in der Praxis eines LoF-Betriebes. Ich habe noch nie wildes Getausche von Kennzeichentafeln an zulassungsfreien Anhängern während der Erntezeit gesehen bzw. genauer habe ich noch nie gesehen, dass überhaupt jemand mal das Kennzeichen eines solchen Anhängers getauscht hätte (außer er wäre verkauft worden).


Im LoF-Bereich wird häufig sehr sorglos mit Verkehrsvorschriften umgegangen, bis hin zu deutlichen Straftaten, ja.
Der Verfolgungsdruck ist auch vielerorts nicht sehr groß, ja.

Aber das sehe ich jetzt nicht als ernsthaftes Argument für eine dem Wortlaut der zuständigen Vorschrift widersprechende Rechtslage...

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7U7
Beitrag 08.10.2014, 18:31
Beitrag #11


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Zitat (Niggo93 @ 08.10.2014, 13:47) *
Wenn es eines von mir sein muss, kann ich mir beim Amt ja eines drucken lassen und mit einem starken Magnet sowie ein 25er-Schild versehen (sind beim Betrieb nicht immer vorhanden rolleyes.gif) und es dann jeweils so am Hänger "heften". smile.gif


Nicht beim Amt drucken lassen, sondern beim freundlichen schildermacher in der Nähe der zulassungsstelle eines prägen lassen.... Kostet ca. € 10.00

Ein kleiner Tipp nebenbei:
Der schilderdienst, der am nähesten dran ist, hat meistens die höhstem Preise ... Fa. *** z.b.
Der versteckte schildermacher, der weit weg ist, und schwerer zu finden, hat meistens die niedrigsten Preise... whistling.gif

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 08.10.2014, 22:05
Bearbeitungsgrund: Name anonymisiert
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fredis-garage
Beitrag 08.10.2014, 19:04
Beitrag #12


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Ich schließe mich hier hk-do zu 100% an und stelle fest, dass sich seit meiner Zeit als Dozent für Zulassungsrecht so gut wie nichts geändert hat- besonders nicht im Bereich der zulassungsfreien Anhänger. Der deutsche Bürokratenwahnsinn drückte sich damals gerade im § 18 Abs. 2 der StVZO aus- z.B. im zulassungsfreien Anhänger zur Kartoffelkäferbekämpfung. Die Inhalte sind in der FZV(leider) weitgehend übernommen worden.
Zum Thema:
Es geht hier in erster Linie um zulassungs und besonders um steuerrechtliche Fragen- bei denen je nach Beantwortung natürlich auch führerscheinrechtliche Konsequenzen drohen und Verstöße gegen die AO oder das Versicherungsgesetz vorliegen können (teilweise Vergehenstatbestände).
Im Folgenden gebe ich meine Meinung wieder:
-Der Halter einer Zugmaschine muss keinesfalls einen eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb haben
-Grüne Kennzeichen drücken an sich nur aus, dass ein Fahrzeug steuerbefreit ist- das wars. Weitere Schlußfolgerungen daraus sind erst einmal nicht zu ziehen. Der Steuerbefreiungsgrund (lof) muss vorliegen....das ist entscheidend.
- Für die Frage ist es nur von Interesse, dass ZM und Anhänger zur Beförderung landwirtschaftlicher Güter in- bzw. für einen landwirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Im Gesetz steht nichts von eigenem Betrieb. Nachlesen kann man das u.a. im KraftStG- gültig immer noch- schon seit 1927....natürlich stets aktualisiert (§3 Abs. 7 Buchst. a-e)
- bezüglich der Wiederholungskennzeichen sehe ich auch nichts anderes als die Wiederholung des Kennzeichens, welches sich am ziehenden Fahrzeug befindet- nur bei einem tatsächlich aus einem Lof-Betrieb kommenden Halter kann es eines der Kennzeichen sein, das für eines seiner Zugfahrzeuge ausgegeben wurde. Damit ist die Zuordnung der Fahrzeuge gewährleistet.
Würde man diesen Sachverhalt in seiner ganzen Breite ausleuchten, könnte man daraus eine Klausur erstellen und zahllose Studenten ins Unheil stürzen. Ein nettes Spiel, wenn man unterstellt, dass der Anhänger mit mehr als 25 km/h gezogen wird.
laugh2.gif
fredis-garage
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hk_do
Beitrag 08.10.2014, 21:15
Beitrag #13


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Zitat (fredis-garage @ 08.10.2014, 20:04) *
- bezüglich der Wiederholungskennzeichen sehe ich auch nichts anderes als die Wiederholung des Kennzeichens, welches sich am ziehenden Fahrzeug befindet- nur bei einem tatsächlich aus einem Lof-Betrieb kommenden Halter kann es eines der Kennzeichen sein, das für eines seiner Zugfahrzeuge ausgegeben wurde.


Hier sind wir nicht ganz einer Meinung wavey.gif

Wenn ich als Privatperson einen zulassungs- und kennzeichenfreien Anhänger habe (z.B. wenn ich den Anhänger für mein Sportboot mit einem 25-km/h-Schild verunstalte), dann muss ich da ein Wiederholungskennzeichen dranmachen. Dabei ist es aber egal, ob ich das Kennzeichen vom Geländewagen nehme oder das vom Kombi. Anhängen darf ich ihn dann an beide. (nur das Kennzeichen vom Roadster darf ich zumindestens strenggenommen nicht mehmen, der hat keine Anhängerkupplung...).

Hänge ich meinen 25-km/h-Sportbootanhänger aber an meinen Firmenwagen, darf ich mein Wiederholungskennzeichen nicht verwenden. Dann muss ich ein Schild anbringen, auf dem das Kennzeichen eines unserer Firmenwagen steht. Muss nicht meins sei, kann auch das von meinem Chef sein (*grübel* doch, ich glaube der hat an seinem Dienstwagen auch 'ne Anhängerkupplung...).

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Niggo93
Beitrag 08.10.2014, 21:18
Beitrag #14


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Mit beim Amt drucken lassen, meinte ich den Schilderdienst der direkt mit in der Zulassungsstelle ist. Wüsste nicht wo hier sonst noch ein Schilderdienst ist.

Das heißt nun also ich brauche ein schwarzes Wiederholungskennzeichen meines Schleppers welches ich zusammen mit einem 25er Schild per Magnet über dem grünen Wiederholungskennzeichen hefte und darf damit dann losziehen?

Muss ich mich morgen nur noch um eine Versicherung kümmern. Bei den ganzen Vergleichen im Internet komme ich bei "451 landwirtschatflichen Zugmaschinen" immer nur bei Versicherungspolicen für grüne Kennzeichen raus. Bei normalen Zugmaschinen muss ich eine Laufleistung pro Jahr angeben, die ist bei meinem Schlepper aber ja nicht nachvollziehbar! rolleyes.gif
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hk_do
Beitrag 08.10.2014, 21:37
Beitrag #15


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Magnet ist eigentlich nicht zulässig, auch das Wiederholungskennzeichen muss fest angebracht sein....

(und so angebracht sein, dass die Kennzeichenbeleuchtung wirksam ist)
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Niggo93
Beitrag 08.10.2014, 21:41
Beitrag #16


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Na super, ich kann ja nicht jedesmal ein Kennzeichen anschrauben....
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Mitleser
Beitrag 08.10.2014, 21:41
Beitrag #17


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Zitat (hk_do @ 08.10.2014, 22:37) *
(und so angebracht sein, dass die Kennzeichenbeleuchtung wirksam ist)
Das macht der Arbeitsscheinwerfer. Man muss schließlich einen Grund vorweisen, warum der ununterbrochen leuchtet.
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hk_do
Beitrag 08.10.2014, 22:02
Beitrag #18


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Die Arbeitsscheinwerfer braucht man doch, um die gefährlichen Pflugscharen des gut zwei Meter langen und ansonsten völlig ungesicherten Anbaugeräts zu beleuchten:



(Überflüssig zu sagen, dass man bei eingeschalteten Arbeitsscheinwerfern das Anbaugerät natürlich erst recht nicht erkennen kann. Wegen der Blendung.)
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Tanker
Beitrag 08.10.2014, 23:15
Beitrag #19


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Zitat (jens_16syncro @ 08.10.2014, 14:20) *
Alles andere wäre ziemlich unsinnig in der Praxis eines LoF-Betriebes. Ich habe noch nie wildes Getausche von Kennzeichentafeln an zulassungsfreien Anhängern während der Erntezeit gesehen bzw. genauer habe ich noch nie gesehen, dass überhaupt jemand mal das Kennzeichen eines solchen Anhängers getauscht hätte (außer er wäre verkauft worden).


Ich kenne kenne da einen Anhänger der mal verkauft wurde. Mit dem Kennzeichen. whistling.gif Fällt dadurch auf, dass zwischen dem Verkäufer und Käufer eine Kreisgrenze ist. rolleyes.gif
Was man beim Anhängerleihen immer dabei haben sollte. Ein funktionsfähige Bremse für den Anhänger, eine Beleuchtung, ein Kabel für die ausnahmsweise funktionstüchtige Beleuchtung des Anhängers, ein Kennzeichen des Betriebs und ein 25Km Schild. rolleyes.gif
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7U7
Beitrag 08.10.2014, 23:38
Beitrag #20


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Zitat (Niggo93 @ 08.10.2014, 22:41) *
Na super, ich kann ja nicht jedesmal ein Kennzeichen anschrauben....


So ein Schild kostet maximal €10.00 wenn Du das nicht gerade bei der Firma Kaufst, die sich fast wie *** anhört...

Zwei Löcher in das kennzeichen, ein Satz schrauben, und dann lasse das kennzeichen doch am Fahrzeug...
Ist doch nicht strafbar, und auch kein kennzeichen Missbrauch.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 09.10.2014, 00:20
Bearbeitungsgrund: s. Beitrag #22
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hk_do
Beitrag 08.10.2014, 23:58
Beitrag #21


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Zitat (Tanker @ 09.10.2014, 00:15) *
Was man beim Anhängerleihen immer dabei haben sollte. Ein funktionsfähige Bremse für den Anhänger, eine Beleuchtung, ein Kabel für die ausnahmsweise funktionstüchtige Beleuchtung des Anhängers, ein Kennzeichen des Betriebs und ein 25Km Schild. rolleyes.gif


dazu eine passende Betriebserlaubnis (die muss man nicht mitführen, man kann sie dem Verleiher auch daheim in die Schublade legen...) und vor allem mindestens einen halben Zentner "Verkehrssicher" in Tüten crybaby.gif

Zitat (7U7 @ 09.10.2014, 00:38) *
So ein Schild kostet maximal €10.00 wenn Du das nicht gerade bei der Firma Kaufst, die sich fast wie *** anhört...

Zwei Löcher in das kennzeichen, ein Satz schrauben, und dann lasse das kennzeichen doch am Fahrzeug...
Ist doch nicht strafbar, und auch kein kennzeichen Missbrauch.


stimmt, ist einfach nur 'ne Ordnungswidrigkeit
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Mr.T
Beitrag 09.10.2014, 00:20
Beitrag #22


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Zitat (7U7 @ 09.10.2014, 00:38) *
So ein Schild kostet maximal €10.00 wenn Du das nicht gerade bei der Firma Kaufst, die sich fast wie *** anhört...
Ich habe die starke Vermutung, dass du nicht mehr lange hier Member sein möchtest, stimmts?


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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7U7
Beitrag 09.10.2014, 00:44
Beitrag #23


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Sorry, aber Vermutungen Stimmen oftmals nicht...

die schildermacher Firma, die ich zuerst vollständig mit Namen ausgeschrieben hatte,
War bereits wegen weit weit überhöhter kennzeichenschilder Preise sogar mehrfach im Fernsehen und wurde dort sogar öffentlich mit vollem Namen benannt...

Die haben tatsächlich in einer Stadt, wo die als einzige Firma das Monopol haben sogar €70.00 für einen Satz kennzeichen Schilder genommen...

Weil ich gesehen habe, dass der Name bereits gelöscht wurde, hatte ich den auch nicht mehr ausgeschrieben...

Ich weiß jetzt wirklich nicht, was ich daran falsch gewesen sein soll...


Der Beitrag wurde von 7U7 bearbeitet: 09.10.2014, 00:46
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Mr.T
Beitrag 09.10.2014, 01:04
Beitrag #24


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Zitat (7U7 @ 09.10.2014, 01:44) *
Weil ich gesehen habe, dass der Name bereits gelöscht wurde, hatte ich den auch nicht mehr ausgeschrieben...
Nö, aber entsprechend verändert. Und daraus schließe ich, dass dir moderative Ansagen egal sind. Und deswegen werde ich mir keine großen Gedanken mehr über deine weitere Zukunft hier machen.




--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 04:59
Beitrag #25


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Zitat (7U7 @ 09.10.2014, 00:38) *
Zwei Löcher in das kennzeichen, ein Satz schrauben, und dann lasse das kennzeichen doch am Fahrzeug...
Ist doch nicht strafbar, und auch kein kennzeichen Missbrauch.

Ich soll also mein Kennzeichen neben dem vom Betrieb an den Hänger schrauben? Das geht aber nicht....

Dann bräuchte ich ja dazu nochmal ca. 5 Kennzeichen ...

Und es muss ganz sicher mein Wiederholungskennzeichen angebracht sein?

Gruß
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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 09:04
Beitrag #26


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Habe einem anderen Thema dieses Forums die Antwort gefunden. Wenn ich eine in den Papieren stehende "Zugmaschine" fahre, darf dahinter ein zulassungsfreier Anhänger wenn ich ihn nur für landwirtschaftliche Zwecke verwende und ein Wiederholungskennzeichen des Halters der Zugmaschine anbringe!
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jens_16syncro
Beitrag 09.10.2014, 09:10
Beitrag #27


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§3 FZV
2. a.
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,


§10 FZV
(8) Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.


*******
Mein Problem liegt in der Formulierung von §3 "Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben",
denn der TE hat keinen solchen Betrieb, seine Zugmaschine ist "privat". Ich komme daher auf den Gedanken, dass die Zulassungsfreiheit des Anhängers nicht mehr gegeben ist.

Der TE fährt nun "im Auftrag" eines landwirtschaftlichen Betriebes, muss aber wegen §10 ein Wiederholungskennzeichen seiner "privaten" Zugmaschine verwenden. Damit ist die Zuordnung des zulassungsfreien Anhängers zum LoF-Betrieb doch nicht mehr gegeben.
=> Kommt man aus diesem Dilemma mit einem formlosen Schriftstück heraus, welches den "Auftrag des LoF-Betriebes" bescheinigt ?


Zurück zur Praxis:
Ich empfehle einer cop.gif Streife mal während der Erntezeit die Einhaltung obiger Vorschriften genauestens zu kontrollieren. Am besten wenn der Nachbar oder der Lohnunternehmer gerade mit zwei zulassungsfreien Anhängern die Ernte (Getreide oder Maishäcksel z.B.) vom Feld fährt und der Fahrer der Erntemaschine (auch Lohnunternehmer) gerade seine Tanks in die bereitstehenden nächsten Anhänger leeren möchte.
Die cop.gif werden mit fast 100% Trefferquote Anhänger mit "nicht korrektem" Wiederholungskennzeichen finden.
Da lacht der Staatssäckel und das Ansehen und die Beliebtheit der cop.gif kann entscheidend gesteigert werden. tongue.gif
Vielleicht mal ein Tipp um die doch immer klammen öffentlichen Kassen etwas aufzubessern. Die Auflage der örtlichen Tageszeitung könnte nebenbei auch noch gesteigert werden.


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 10:34
Beitrag #28


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Ich habe gerade mit dem tüv telefoniert, die haben mich weiter geschickt an das Straßenverkehrsamt, die sagten mir ein zulassungsfreier Anhänger, auch ein zugelassener Anhänger mit grüner Nummer ist hinter meiner Zugmaschine mit schwarze Nummer nicht zulässig.

Das heißt nun ich muss mein Fahrzeug verkaufen, da ja sinnlos, oder ich kann nur mit Anbaugeräten auf der Straße fahren.... ranting.gif
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Dude23
Beitrag 09.10.2014, 10:47
Beitrag #29


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Das kommt darauf an, welche Führerscheine du besitzt. Siehe auch gerade in meinem Thread:

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=111659
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jens_16syncro
Beitrag 09.10.2014, 11:35
Beitrag #30


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Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 11:34) *
auch ein zugelassener Anhänger mit grüner Nummer ist hinter meiner Zugmaschine mit schwarze Nummer nicht zulässig.

?? Die Aussage halte ich aber für extrem gewagt. Was hat ein grünes Kennzeichen am Anhänger (welches nur nach außen dokumentiert, dass keine KFZ-Steuer zu entrichten ist) mit der Steuerpflicht der Zugmaschine zu tun ?

Auch ein LoF-Betrieb kann steuerpflichtige Zugmaschinen haben (meiner einer z.B. whistling.gif), ich sehe da gar keinen Zusammenhang zwischen LoF und Kennzeichenfarbe.


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Heinz Wäscher
Beitrag 09.10.2014, 11:45
Beitrag #31


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Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 11:34) *
Ich habe gerade mit dem tüv telefoniert, die haben mich weiter geschickt an das Straßenverkehrsamt, die sagten mir ein zulassungsfreier Anhänger, auch ein zugelassener Anhänger mit grüner Nummer ist hinter meiner Zugmaschine mit schwarze Nummer nicht zulässig.

Die Bauern bei mir in der Gegend haben meistens ein schwarzes, ungesiegeltes KKR-Kennzeichen und ein 25 km/h Schild hinten am landwirtschaftlichen Anhänger angebracht.

Lies dir doch erst einmal die relevanten Rechtsvorschriften durch bevor du irgendwas veräussern möchtest.


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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 12:09
Beitrag #32


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Zitat (jens_16syncro @ 09.10.2014, 12:35) *
?? Die Aussage halte ich aber für extrem gewagt. Was hat ein grünes Kennzeichen am Anhänger (welches nur nach außen dokumentiert, dass keine KFZ-Steuer zu entrichten ist) mit der Steuerpflicht der Zugmaschine zu tun ?

Auch ein LoF-Betrieb kann steuerpflichtige Zugmaschinen haben (meiner einer z.B. whistling.gif), ich sehe da gar keinen Zusammenhang zwischen LoF und Kennzeichenfarbe.

Für einen Landwirt ist es mit schwarzer Nummer zulässig. Für mich als Privatperson für einen Landwirt nicht. So die Zulassungsstelle.
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jens_16syncro
Beitrag 09.10.2014, 12:19
Beitrag #33


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Nun ja, die Zulassungsstelle hat insofern recht, dass du als Privatperson keinen zulassungsfreien Anhänger zu LoF-Zwecken halten kannst. Andere zulassungsfreie Anhänger (Sportzwecke etc.) aber schon, daher meine Verwunderung zum absoluten "Verbot" der Kennzeichenfarbe grün an einem Anhänger, welcher an deiner Zugmaschinen hängt.

Was hält dich davon ab, ein schwarzes Wiederholungskennzeichen an den zulassungsfreien LoF-Anhänger des LoF-Betriebes zu schrauben ? Die FZV schweigt sich über die Farbe des vorgeschriebenen Wiederholungskennzeichens aus, d.h. es sei egal, ob schwarz oder grün.


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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 12:36
Beitrag #34


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Ohmann ist das kompliziert....

Ich brauche etwas wasserdichtes, und das ist so wie ich es vor habe ja scheinbar nicht möglich. Anschrauben ist auch nicht möglich, da es nicht meine Anhänger sind und die Zeit dafür grundsätzlich sowieso fehlt...
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.10.2014, 13:04
Beitrag #35


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Für das Fest- und anschließende Losschrauben eines KFZ-Kennzeichens gibt es z. B. im Baumarkt dieses praktische Werkzeug käuflich zu erwerben.


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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 13:31
Beitrag #36


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Zitat (jens_16syncro @ 09.10.2014, 13:19) *
Was hält dich davon ab, ein schwarzes Wiederholungskennzeichen an den zulassungsfreien LoF-Anhänger des LoF-Betriebes zu schrauben ? Die FZV schweigt sich über die Farbe des vorgeschriebenen Wiederholungskennzeichens aus, d.h. es sei egal, ob schwarz oder grün.


Mich hält davon ab, dass die Zulassungsstelle sagt, es sei so nicht zulässig...
Dazu §3 FZW in landwirtschaftlichen betrieben.

Ich bin eine Privatperson die für einen Betrieb fahren möchte.
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.10.2014, 13:41
Beitrag #37


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Zitat (Niggo93 @ 08.10.2014, 10:38) *
1. Die Frage ist nun, darf ich einen zulassungsfreien Anhänger mit 25km/h Schild aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem landwirtschaftlichen Betrieb und auch nur für landwirtschaftliche Zwecke mitführen?

Da steht in und nicht eines:

Zitat
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

...

2. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

...


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jens_16syncro
Beitrag 09.10.2014, 13:54
Beitrag #38


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@hk_do
sollte sich mal dazu äußern, er hat bisher die Meinung vertreten, dass auch private Zugmaschinen einen nach LoF zulassungsfreien Anhänger ziehen dürfen wenn man das Kennzeichen der Zugmaschine am Anhänger führt.

Ich selber hatte schon in Beitrag #8 Zweifel daran geäußert.


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Dude23
Beitrag 09.10.2014, 14:20
Beitrag #39


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Ich wurde vor einiger Zeit vom TÜV auch explizit darauf hingewiesen, dass bei einem schwarzen Kennzeichen an der Zugmaschine der Anhänger immer zugelassen sein muss. Weil es zu diesem Zeitpunkt nicht sonderlich wichtig war, habe ich nicht weiter nachgehakt (z. B. gefragt, was mit fremden Anhängern vom Nachbarsbauern ist, wenn man dem hilft, usw.).

Deshalb habe ich mich jetzt, u.a. in meinem o. g. Thread, gefragt, ob sich das durch das Mitführen eines Begleitpapiers nach § 2 Abs. 1a GüKG ändert. Ist aber wohl nicht so.

Jedoch finde ich eines immernoch seltsam: Ich wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Farbe des Kennzeichens einzig und allein Aussagen über die Besteuerung des Fahrzeugs zulässt, nicht jedoch über den Zweck der Fahrt. Wenn der Zweck der Fahrt aber in diesem Fall trotz schwarzem Kennzeichen ein land- oder fortwirtschaftlicher ist (und damit auch Klasse L gilt), dann frage ich mich, warum das Ziehen eines zulassungsfreien Anhängers mit 25 km/h-Schild nicht zulässig ist. In meinen Augen gibt das wenig Sinn, sich in diesem Fall wieder auf die Farbe des Kennzeichens zu berufen, obwohl diese doch damit eigentlich nichts zu tun hat.
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jens_16syncro
Beitrag 09.10.2014, 14:31
Beitrag #40


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Zitat (Dude23 @ 09.10.2014, 15:20) *
Ich wurde vor einiger Zeit vom TÜV auch explizit darauf hingewiesen, dass bei einem schwarzen Kennzeichen an der Zugmaschine der Anhänger immer zugelassen sein muss.


Es wäre doch mal sehr interessant herauszufinden, woher diese Meinung kommt.
Meinereiner hat nämlich einen LoF-Betrieb im Nebenerwerb und einen Schlepper mit schwarzem Kennzeichen, da ich keine Steuerbefreiung beim Finanzamt beantragt habe. Einen zulassungsfreien Anhänger mit grünen Wiederholungskennzeichen habe ich auch, die hiesige Zulassungsstelle meldete da keine Bedenken an.

Wenn ich den ganzen hier zitierten Fremdaussagen Glauben schenken würde wäre das höchst illegal unsure.gif


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Dude23
Beitrag 09.10.2014, 14:34
Beitrag #41


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Naja, wie gesagt - ich habe mich beim TÜV eigentlich nur kurz telefonisch über die Möglichkeit der Ablastung informiert und dann kam er noch kurz darauf zu sprechen. "Übrigens, was die meisten nicht wissen..." - ob das nun der Wahrheit entspricht oder nur seine ureigene Interpretation war, weiß ich leider auch nicht. Und die Vielzahl der hierfür geltenden Vorschriften macht es mir irgendwie auch nicht leichter das herauszufinden.
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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 15:13
Beitrag #42


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Zitat (jens_16syncro @ 09.10.2014, 15:31) *
Es wäre doch mal sehr interessant herauszufinden, woher diese Meinung kommt.
Meinereiner hat nämlich einen LoF-Betrieb im Nebenerwerb und einen Schlepper mit schwarzem Kennzeichen, da ich keine Steuerbefreiung beim Finanzamt beantragt habe. Einen zulassungsfreien Anhänger mit grünen Wiederholungskennzeichen habe ich auch, die hiesige Zulassungsstelle meldete da keine Bedenken an.

Wenn ich den ganzen hier zitierten Fremdaussagen Glauben schenken würde wäre das höchst illegal unsure.gif


Nur ist das bei dir ja wieder dein eigener Betrieb (mit ich denke Berufsgenossenschaft, Steuernummer usw.) und ich wäre nur eine Person schwarzem Fahrzeug die dir Helfen möchte...

Edit: dein grünes Wiederholungskennzeichen ist eigentlich ja total falsch, wie du schon selber sagtest hast du keine Steuerbefreiung beantragt, also muss es imho schwarz sein.
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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 17:38
Beitrag #43


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Habe eine klare Ansage nun noch mal von der Zulassungsstelle bekommen:

Das Mitführen von zulassungsfreien Anhängern, sowie zugelassene Anhänger mit grünem Kennzeichen, hinter Zugmaschinen mit schwarzem Kennzeichen ist nur hinter Fahrzeugen des Betriebes erlaubt.

Dies drück der 3§ aus mit "[...]in landwirtschaftlichen Betrieben[...]

Somit ist es mir als Privatperson mit Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen untersagt dem Landwirt mit seinen Anhängern auszuhelfen!

Vielen Dank! Thema kann geschlossen werden.
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Lutze
Beitrag 09.10.2014, 17:42
Beitrag #44


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Hallo Zusammen,

das Thema interessiert mich jetzt auch, weil eigentlich steht es doch klar in der FZV §3 Abs.2 beschrieben, wann ein Anhänger zulassungsfrei betrieben werden kann.
Kurz zusammen gefasst sind die Grundvoraussetzungen bei lof Anhängern
- in einen lof Betrieb
- nur für lof-Zwecken
- mit einer Geschwindigkeit von max 25 km/h
- hinter Zugmaschinen

dazu kommen noch Nebenbedingungen wie
- Kennzeichung mit Geschwindigkeitsschild (FZV §3 Abs.2)
- gültige Betriebserlaubnis (FZV §4 Abs. 1)
- "Folgekennzeichen" (FZV §10 Abs. 8) - vom Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge

Dort steht nichts davon, dass das Zugfahrzeug von diesem den lof-Betrieb oder gar steuerbefreit (grüne Kennzeichen) sein muss.

Was macht den ein lof-Betrieb bei einen Leih-/Vorführschlepper, der nur zeitweise im Betrieb läuft? Richtig er fährt damit auch seine zulassungsfreien Anhänger, wobei er, wenn es richtig sein soll, das "Folgekennzeichen" den Leih-/Vorführschlepper anpassen muss (was natürlich kaum einer macht), weil der Halter der Verleiher/Händler ist.

Entsprechend könnte der lof-Betrieb auch den Schlepper vom TE leihen und ihn gleich als Fahrer dazu - oder wo ist mein Denkfehler?

Und zur Farbe eines "Folgekennzeichen" habe ich hier schonmal ein Thema eröffnend >>Hier<<
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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 18:04
Beitrag #45


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Habe noch keinen Vorführschlepper mit schwarzem Kennzeichen gesehen.

Dazu wäre wenn er meinen Schlepper ausleiht es immernoch nicht sein Schlepper, sondern der einer Privatperson.

Vielleicht könnte jemand von euch mal bei einer Zulassungsstelle vorzugsweise einer in Niedersachsen. Ich habe schon bei Zwei in dieser Gegend angerufen, zwei Mal, wenn ich das noch mal mache, erklären die mich noch für blöd
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Heinz Wäscher
Beitrag 09.10.2014, 18:07
Beitrag #46


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Dann bitte doch schriftlich vom Leiter der Zulassungsstelle um eine Antwort mit Begründung.


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Niggo93
Beitrag 09.10.2014, 18:23
Beitrag #47


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Dazu kommt noch, gibt es überhaupt Versicherungen, die bei "schwarzen" Zugmaschinen, zwei zulassungsfreie Anhänger mitversichert?

Zitat (Lutze @ 09.10.2014, 18:42) *
Dort steht nichts davon, dass das Zugfahrzeug von diesem den lof-Betrieb oder gar steuerbefreit (grüne Kennzeichen) sein muss.


Es steht dort aber ja "in landwirtschaftlichen Betrieben" und dieses "in" legt nach der Zulassungsstelle fest, dass nur Zugmaschinen der Betriebe diese Anhänger ziehen dürfen. Kennzeichenfarbe ist dabei egal.


Edit: hier steht auch nochmal das diese zugelassen sein müssen:klick
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7U7
Beitrag 09.10.2014, 22:39
Beitrag #48


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Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 05:59) *
Zitat (7U7 @ 09.10.2014, 00:38) *
Zwei Löcher in das kennzeichen, ein Satz schrauben, und dann lasse das kennzeichen doch am Fahrzeug...
Ist doch nicht strafbar, und auch kein kennzeichen Missbrauch.

Ich soll also mein Kennzeichen neben dem vom Betrieb an den Hänger schrauben? Das geht aber nicht....

Dann bräuchte ich ja dazu nochmal ca. 5 Kennzeichen ...

Und es muss ganz sicher mein Wiederholungskennzeichen angebracht sein?

Gruß



Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 13:36) *
Ohmann ist das kompliziert....

Ich brauche etwas wasserdichtes, und das ist so wie ich es vor habe ja scheinbar nicht möglich. Anschrauben ist auch nicht möglich, da es nicht meine Anhänger sind und die Zeit dafür grundsätzlich sowieso fehlt...


Dann besorge Dir im Baumarkt so kleine Runde -meist rostfarbige- Magneten, die haben ein innen Gewinde, wo man einen schraube eindrehen kann, und mit dem Kennzeichen fest verbinden...

Das geht dann binnen Sekunden klack... Klack,,, und schon sind die Kennzeichen dran...und wieder ab...
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hk_do
Beitrag 09.10.2014, 22:56
Beitrag #49


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Das ist aber immer noch keine Lösung für die Aufgabenstellung, bei der ganzen Aktion nicht gegen geltendes Recht zu verstoßen.

(aber die hatte von dir wohl auch niemand erwartet)
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Tanker
Beitrag 09.10.2014, 23:06
Beitrag #50


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Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 19:23) *
Dazu kommt noch, gibt es überhaupt Versicherungen, die bei "schwarzen" Zugmaschinen, zwei zulassungsfreie Anhänger mitversichert?


Dürfen hinter "schwarzen" Zugmaschinen keine 2 Anhänger mitgeführt werden? think.gif

Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 19:23) *
Zitat (Lutze @ 09.10.2014, 18:42) *
Dort steht nichts davon, dass das Zugfahrzeug von diesem den lof-Betrieb oder gar steuerbefreit (grüne Kennzeichen) sein muss.


Es steht dort aber ja "in landwirtschaftlichen Betrieben" und dieses "in" legt nach der Zulassungsstelle fest, dass nur Zugmaschinen der Betriebe diese Anhänger ziehen dürfen. Kennzeichenfarbe ist dabei egal.


Das "in" kann in meinen Augen auch heißen dass man für einen landwirtschaftlichen Betrieb fährt. Im Normalfall wäre das gewerblicher Güterkraftverkehr mit allem. Aber da die Landwirtschaft davon ausgenommen ist. rolleyes.gif
Ein Oldtimerfreund will seinem Nachbarn bei einem drohenden Gewitter helfen indem er einen Anhänger noch zum Heu holen bringt. Die 3. Zugmaschine von Nachbarn ist ausgefallen. Da kann es wahrscheinlich so sein, dass der Anhänger dem Landwirt gehört, also "in" einem landwirtschaftlcihen Betrieb ist, während die Zugmaschine dem Oldtimerfreund gehört. Deshalb auch die Vorschrift im GüKG mit dem Begleitpapier statt einer Erlaubnis für gewerblichen Güterkraftverkehr. rolleyes.gif
Die Steuer wäre für den Anhänger wohl auch kein Problem. Aber lass mal einen Anhänger mit Baujahr vor 1.7.1961 zu. whistling.gif Jetzt nicht die Rostlaube, sondern einen gepflegten Anhänger der allen Vorschriften entspricht. whistling.gif





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