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> Schwarzes H-Kennzeichen, Problem mit Anhänger (loF)
hk_do
Beitrag 09.10.2014, 23:20
Beitrag #51


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Ich hege auch etwas die Befürchtung, dass es in 16 Bundesländern mindestens 49 verschiedene Auslegungen für das "in" gibt.

Oder hat jemand in einem einschlägigen Kommentar oder einem Urteil eine allgemeingültige Definition gefunden? think.gif
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7U7
Beitrag 09.10.2014, 23:37
Beitrag #52


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Zitat (Mr.T @ 09.10.2014, 02:04) *
Zitat (7U7 @ 09.10.2014, 01:44) *
Weil ich gesehen habe, dass der Name bereits gelöscht wurde, hatte ich den auch nicht mehr ausgeschrieben...
Nö, aber entsprechend verändert. Und daraus schließe ich, dass dir moderative Ansagen egal sind. Und deswegen werde ich mir keine großen Gedanken mehr über deine weitere Zukunft hier machen.






Nein, Mr. T. .... Da müssen wir uns leider gegenseitig vollständig missverstanden haben...

Ich hatte es schon verstanden, dass die vollständige komplette Ausschreibung des bundesweiten schildermachers aus welchen Gründen auch immer nicht erwünscht ist...

Deswegen hatte ich den Namen so verändert. Dass zumindestens juristisch es ok ist

Ich kenne es aus einem anderen forum, dem "jurathek Forum" so, dass Namen dann komplett umschrieben werden wie z.B.

Mac. Donalds = Mack Doof
Burger King ( ausgesprochen Börgerking) = bürgerschling
Usw usw...

Nichts anderes habe auch ich gemacht, weswegen ich Deine Reaktion darauf als für mich wenig nachvollziehbar empfunden habe...

Moderative Ansagen sind mir keineswegs egal...
Mfg
7u7
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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 06:40
Beitrag #53


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Hier noch ein Beitrag dazu in erklärt wird, dass es nicht erlaubt ist: http://www.landtreff.de/mit-schwarzem-kenn...hen-t79961.html

Dazu würde ich sagen das es einfach rein landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, zulassungsfreie Anhänger hinter ihren eigenen, bzw. der eines anderen Betriebes mitzuführen.

So ist es Lohnunternehmen die auch mit grüner Nummer fahren, nicht gestattet.

Zitat (Tanker @ 10.10.2014, 00:06) *
Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 19:23) *
Dazu kommt noch, gibt es überhaupt Versicherungen, die bei "schwarzen" Zugmaschinen, zwei zulassungsfreie Anhänger mitversichert?


Dürfen hinter "schwarzen" Zugmaschinen keine 2 Anhänger mitgeführt werden? :think:


Ich schrieb "zulassungsfreie" :)
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jens_16syncro
Beitrag 10.10.2014, 07:42
Beitrag #54


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Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 14:31) *
Ich bin eine Privatperson die für einen Betrieb fahren möchte.

Du könntest einen Deal mit diesem Betrieb machen.
Deine Zugmaschine wird auf diesem Betrieb zugelassen und ist damit sogar auf Wunsch steuerfrei. Du kannst aber trotzdem als Versicherungsnehmer auftreten, denn den der Halter und der VN müssen nicht identisch sein. Du musst halt einen Deal mit deiner Versicherungsgesellschaft machen.

Mit dieser Konstellation kannst du mehr oder weniger machen was du willst. Wenn du dich für einen grünes Kennzeichen an der Zugmaschine entscheidest gehen damit allerdings auch Nachteile einher, denn die Privilegierung der Landwirtschaft ist an den LoF-Zweck gebunden. Fahrten mit der Zugmaschine außerhalb des LoF sind dann tabu. Es spricht aber auch nichts dagegen, dass der landwirtschaftliche Betrieb keine Steuerbefreiung für die Zugmaschine beantragt, also ein schwarzes Kennzeichen zugeteilt wird. Dann musst du halt die KFZ-Steuerrechnung, welche der Landwirt erhält begleichen.
Da heutzutage die KFZ-Steuer aber im Einzugsverfahren eingezogen wird ist es gar kein Problem bei der Zulassung der Zugmaschine dein Konto anzugeben.
Der Landwirt wird zwar Halter aber die KFZ-Steuer wird von deinem Konto abgebucht und Versicherungsnehmer kannst du auch sein.

Ich würde mir das mal überlegen ...


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Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 08:58
Beitrag #55


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Soweit mir bekannt, darf ich wohl Beitragszahler sein, aber kompletter Versicherungsnehmer?
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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 09:22
Beitrag #56


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Warum kann ich mal einen Beitrag bearbeiten und mal nicht?

Nach dem Merkblatt der LWK Niedersachsen kann man, wenn ich das richtig verstanden habe, für einen Landwirt Güter transportieren, wenn er einen den Auftrag dafür erteilt hat?!:

https://www.lwk-niedersachsen.de/download.c...68a524~pdf.html
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jens_16syncro
Beitrag 10.10.2014, 09:28
Beitrag #57


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Zitat (Niggo93 @ 10.10.2014, 09:58) *
Soweit mir bekannt, darf ich wohl Beitragszahler sein, aber kompletter Versicherungsnehmer?

Halter und Versicherungsnehmer sind völlig unabhängig, du kannst auf deinen Namen einen Versicherungsvertrag auf ein KFZ abschließen ohne der Halter (also der, der in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt ist) zu sein.
Der Name in der Zulassungsbescheinigung hat auch rein gar nichts mit den Eigentumsverhältnissen zu tun. Die Zulassungsbescheinigung ist kein Eigentumsnachweis, d.h. der Halter hat keine Verfügungsberechtigung über das KFZ nur weil er Halter ist.
Also so Hirngespinste wie "da kann ja der Inhaber der Zulassungsbescheinigung dein Auto verkaufen" sind völlig unsinnig. Außerdem wirst du die ZuLaBesch ja auch bei dir aufbewahren, da hat kein anderer Zugriff.

Du kannst auch selber den Schlepper zulassen/abmelden, du must aber eine schriftliche Vollmacht des Halters (evtl. dessen Personalausweis im Original, manchen Zulassungsstellen reicht auch eine Kopie) dazu haben.
Der "Arbeitsaufwand" des Landwirtes als potenzieller Halter deiner Zugmaschine würde sich also in sehr engen Grenzen bewegen (falls der da Angst vor haben sollte). Er müsste lediglich die Vollmacht unterschreiben und seinen Perso verleihen, fertig. Er hätte etwas mehr Aufwand wenn du eine KFZ-Steuerbefreiung beantragen wolltest aber das würde ich an deiner Stelle eher nicht machen.


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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 10:20
Beitrag #58


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Sehr gut, das heißt also, ich gehe zum Landwirt meines Vertrauens, lass ihn meinen Schlepper auf H-Kennzeichen in seinem Betrieb anmelden, und darf dann mit dem Schlepper in seinem Betrieb und auch in anderen Betrieben lof-Fahrten mit zulassungsfreien Anhänger und mit grüner Nummer durchführen....

Perfekt!
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hk_do
Beitrag 10.10.2014, 13:23
Beitrag #59


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Zitat (Niggo93 @ 10.10.2014, 07:40) *
Hier noch ein Beitrag dazu in erklärt wird, dass es nicht erlaubt ist: http://www.landtreff.de/mit-schwarzem-kenn...hen-t79961.html

Dazu würde ich sagen das es einfach rein landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, zulassungsfreie Anhänger hinter ihren eigenen, bzw. der eines anderen Betriebes mitzuführen.


ja eben, damit ist es dann ja doch erlaubt?!

Da steht ja auch: wenn Du aber mit Deinem Schlepper (schwarzes Kennzeichen) einen zulassungsfreien Anhänger ziehst, und das ist im Sinne der Land oder Forstwirtschaft, zb für einen Landwirt, ist dies wieder erlaubt.

sowie: Mit nem schwarzen Kennzeichen darf man nicht zugelassene LoF Anhänger ziehen, wenn der Anhänger und die Ladung einem Bauern gehören (Er muss bei der BG beitragspflichtig sein) und zum Nutzen von dessen Betrieb unterwegs sind, alles max 25 km/h.

(war nicht genau das die hier diskutierte Fragestellung: der TE möchte mit seinem "privat" mit schwarzer Nummer angemeldeten Schlepper im Auftrag und zum Nutzen eines landwirtschaftlichen Betriebes einen nicht zugelassenen Anhänger dieses Betriebes ziehen?)
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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 13:28
Beitrag #60


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Zitat (hk_do @ 10.10.2014, 14:23) *
(war nicht genau das die hier diskutierte Fragestellung: der TE möchte mit seinem "privat" mit schwarzer Nummer angemeldeten Schlepper im Auftrag und zum Nutzen eines landwirtschaftlichen Betriebes einen nicht zugelassenen Anhänger dieses Betriebes ziehen?)


Ja richtig, kannst du vielleicht den Abschnitt aus dem Merkblatt hier her kopieren? Ganz genauso lese ich es nämlich nicht heraus.

Werde dann mit dem Abschnitt bei der LWK, meiner 5. Anlaufstelle, anrufen...
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hk_do
Beitrag 10.10.2014, 13:32
Beitrag #61


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welches Merkblatt jetzt?

Ich hatte mich auf das Landtreff-Forum bezogen.

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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 13:35
Beitrag #62


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Ja, hab mich versehen.

In der Forum ist es von Post zu Post wieder erlaubt und wieder verboten. Melde mich gleich was die LWK sagte.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 12.10.2014, 16:28
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 14:09
Beitrag #63


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Die haben bei der LWK schon Wochenende....

Bin hin und her gerissen, ob es nun erlaubt ist oder nicht...
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fredis-garage
Beitrag 10.10.2014, 15:02
Beitrag #64


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So langsam dreht es sich im Kreis- habe ich mir so gedacht.
Wieder an hk-do angeschlossen:
- Jeder Anhänger hinter jedem ziehenden Fahrzeug (Kfz.) ist grundsätzlich während des Zubetriebes über das ziehende Fahrzeug mitversichert- die eigene Versicherung des Anhängers tritt nur ein, wenn ein Schaden durch den Anhänger selbst (macht sich z.B. nach dem Parken selbstständig usw.) anger4ichtet wird.

Das aktuelle Kfz.-Streuergesetz macht hilfreich deutlich, was es mit dem in oder für lof-Betriebe auf sich hat. Es kann hier der Interpretation aller zulassungsrechtlichen Fragen dienen- deshalb hier in Kopie die entscheidnede Passage:

Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich

a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

Merke: EinBlick in den Gesetzestext erleichter die Rechtsfindung

fredis-garage
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Niggo93
Beitrag 10.10.2014, 16:04
Beitrag #65


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Schon erleichtert es das. Nur sind die Gesetze ja so schwammig formuliert, dass trotzdem noch niemand Bescheid weiß.
Mit meinem schwarzen Privatschlepper bewege ich mich doch mit dem zulassungsfreien Anhänger in einem Betrieb zu landwirtschaftlichen Zwecken?
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Lutze
Beitrag 10.10.2014, 19:21
Beitrag #66


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Hallo Zusammen,

ich bin nach wie vor der Meinung (wie auch hk_do und fredis-garage), dass das Entscheidene der §3 der FZV ist und wenn diese vier Voraussetzungen (in lof-Betrieb, lof-Zweck, 25 km/h, hinter ZM) erfüllt werden, den Betrieb eines zul. Anhängers nichts im Weg steht. Egal wer der Halter der ziehenden Zugmaschine ist. Vorausgesetzt man denkt auch an das wechseln der "Folgekennzeichen".

Solange der Anhänger in einen lof Betrieb eingesetzt wird siehe ich dort keinen Widerspruch - anders wenn der Anhänger z.B. für den privaten Brennholztransport ausgeliehen wird, da fällt die erste Voraussetzung weg und somit die Zulassungsfreiheit.

Wenn Deine zuständige Zulassungsstelle da andere Meinung ist, beherzige den Vorschlag von
Zitat (Heinz Wäscher @ 09.10.2014, 19:07) *
Dann bitte doch schriftlich vom Leiter der Zulassungsstelle um eine Antwort mit Begründung.
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Niggo93
Beitrag 11.10.2014, 10:28
Beitrag #67


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Zitat (Lutze @ 10.10.2014, 20:21) *
Vorausgesetzt man denkt auch an das wechseln der "Folgekennzeichen".


Schon, dann muss aber das Wiederholungskennzeichen grün sein, da zulassungsfreie Anhänger nur für lof Zwecke sind und es daher grün sein muss (nach Äußerungen der Zulassungsstelle).

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Lutze
Beitrag 11.10.2014, 11:26
Beitrag #68


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Dann frage Deine Zulassungsstelle mal nach der Rechtsgrundlage dazu und das ganze natürlich schriftlich als Antwort (wenn Behörden was schriftlich abgeben sollen, werden Sie in ihren Antworten nämlich vorsichtigen).
Wie gesagt habe ich dieses Thema (Farbe des Folgekennzeichens) >>hier<< schonmal gestellt und weil es nicht klar in der FZV steht sind wir zu keinen eindeutigen Ergebnis gekommen.

Ich tendiere noch weiterhin zu der Antwort, dass das Folgekennzeichen von zul. freien Anhänger (gibts ja nicht nur im lof-Bereich) immer "grün" sein muss (unabhängig von der Kennzeichenfarbe des Zugfahrzeuges), da diese Anhänger allesamt von der Steuer (KraftStG) befreit sind und hierfür ein grünes Kennzeichen in der FZV beschrieben ist.
Gegenargument ist, das Folgekennzeichen dient nur der Identifizierung des Halters des Zugfahrzeuges und die Farbe ist somit völlig egal.
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hk_do
Beitrag 11.10.2014, 12:57
Beitrag #69


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Da in §9(2) FZV die (grüne) Farbe Teil der Kennzeichenzuteilung ist, müsste nach meinem Verständnis das Folgekennzeichen immer die selbe Farbe haben wie das Kennzeichen des Zugfahrzeugs.

(Fleißaufgabe: wenn man ein Gespann kaufen möchte und eine Probefahrt mit roten oder KZK durchführt, was ist dann mit dem Folgekennzeichen? *g*)

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Tanker
Beitrag 11.10.2014, 22:45
Beitrag #70


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Nehmen wir mal folgenden Fall an. ein Bauer hat 5 Schlepper. 4 unversteuerte und einer versteuert weil er mit dem auch noch andere als Lof Arbeiten macht. Nun hängt er einen seiner zulassungsfreien Anhänger für LoF Arbeiten an den versteuerten Schlepper. Muß er nun das Kennzeichen am Anhänger wechseln weil die Farbe nicht stimmt? think.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.10.2014, 22:59
Beitrag #71


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Was ist eigentlich mit dem § 10 FZV?

Zitat
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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hk_do
Beitrag 12.10.2014, 00:06
Beitrag #72


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Zitat (Tanker @ 11.10.2014, 23:45) *
Nehmen wir mal folgenden Fall an. ein Bauer hat 5 Schlepper. 4 unversteuerte und einer versteuert weil er mit dem auch noch andere als Lof Arbeiten macht. Nun hängt er einen seiner zulassungsfreien Anhänger für LoF Arbeiten an den versteuerten Schlepper. Muß er nun das Kennzeichen am Anhänger wechseln weil die Farbe nicht stimmt? think.gif


Das Problem sehe ich nicht.

Ob die Farbe stimmt oder nicht hängt mMn nicht davon ab, welches Zugfahrzeug gerade den Anhänger zieht sondern ausschließlich davon, mit welcher Farbe das Kennzeichen zugeteilt wurde.

Sprich:
Wenn die Kennzeichen A-D grün und Kennzeichen E schwarz ist, dann müssen auch die Folgekennzeichen A-D grün sein und das Folgekennzeichen E schwarz.
Falls der Bauer nur das Folgekennzeichen B hat, dann hängt halt auch bei Fahrten mit dem versteuerten Schlepper E ein grünes Folgekennzeichen am Anhänger

Zitat (Heinz Wäscher @ 11.10.2014, 23:59) *
Was ist eigentlich mit dem § 10 FZV?


über diese Vorschrift reden wir hier doch die ganze Zeit?! think.gif
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Tanker
Beitrag 12.10.2014, 22:33
Beitrag #73


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Mir leuchtet das ein. wavey.gif Da hier immer behauptet wird, dass das Kennzeichen müsse die Farbe des Kennzeichens des Zugfahrzuegs haben. Dann müsste aber m.M. nach das Folgekennzeichen von "B" wenn der Anhänger von "E" gezogen wird eben trotzdem schwarz sein. Weil ja "E" ein schwarzes Kennzeichen hat. Es müsste dann in dem Betrieb 2 verschieden farbige Kennzeichen mit gleicher Nummer geben. Je nach dem ob vor dem Anhänger Schlepper "A" - "D" hängt oder eben "E". Warum kann es sein dass ein "schwarzer" LKW mit einem "grünen" Anhänger fährt? think.gif
Ausserdem finde ich im §10 der FZV keinen Hinweis auf die Farbe des Kennzeichens. Da es "ungestempelt" sein darf, wurde dem Anhänger gar kein eigenes Kennzeichen zugeteilt. Theoretisch könnte das Kennzeichen auch rot sein oder eine beliebige Farbe haben. Man kann sicher auch begründen, warum es die Farbe des Zugfahrzeugs haben muß. Oder warum war der Gesetzgeber zu faul, den Zusatz "... ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs zu führen ... "? Aber solange es keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt. rolleyes.gif
Genau so zu der Frage, ob jemand mit seinem "schwarzen" Schlepper für einen Bauern einen zulassungsfreien Anhänger ziehen darf.
Im GüKG finde ich nur, dass die Landwirtschaft von den Vorschriften des GüKGs ausgenommen ist. Demnach dürfte es egal sein, ob der Bauer seinen Anhänger selbst mit seiner eigenen Zugmaschine zieht (Werkverkehr)oder jemand anders mit seiner Zugmaschine (Gewerblicher Güterkraftverkehr).
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hk_do
Beitrag 13.10.2014, 00:40
Beitrag #74


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Zitat (Tanker @ 12.10.2014, 23:33) *
Ausserdem finde ich im §10 der FZV keinen Hinweis auf die Farbe des Kennzeichens. Da es "ungestempelt" sein darf, wurde dem Anhänger gar kein eigenes Kennzeichen zugeteilt. Theoretisch könnte das Kennzeichen auch rot sein oder eine beliebige Farbe haben. Man kann sicher auch begründen, warum es die Farbe des Zugfahrzeugs haben muß. Oder warum war der Gesetzgeber zu faul, den Zusatz "... ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs zu führen ... "?


Ich verstehe die FZV so:

Die Farbe gehört wie das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer zum Kennzeichen bzw. zur Zuteilung des Kennzeichens.

Wenn nun also §10 verlangt, dass am Anhänger das Kennzeichen eines Zugfahrzeugs anzubringen ist, dann muss das Schild nicht nur die Buchstaben-Zahlen-Kombination sondern auch die Farbe entsprechend der Zuteilung haben. Bis auf die nicht erforderlichen (eigentlich hätte man schreiben müssen: nicht zulässigen) Plaketten gelten für das Folgekennzeichen doch die gleichen Regeln (insbesondere also auch Absatz 1 mit dem Bezug zu §9 Absatz 2) wie für jedes andere Kennzeichen (-schild) auch.

Ich sehe da keinerlei Bezug zum gerade aktuellen Zugfahrzeug (es muss halt nur der selbe Halter sein).

Nebenbei: die Forderung "ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs" würde die Folgekennzeichen bei weißen Zugfahrzeugen etwas schwer lesbar machen laugh2.gif
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Dude23
Beitrag 13.10.2014, 07:49
Beitrag #75


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Zitat (Niggo93 @ 09.10.2014, 16:13) *
Edit: dein grünes Wiederholungskennzeichen ist eigentlich ja total falsch, wie du schon selber sagtest hast du keine Steuerbefreiung beantragt, also muss es imho schwarz sein.


Um hier mal einzuhaken: Ein schwarzes Wiederholungskennzeichen gibt es nicht. Entweder ein grünes oder keines.
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ulm
Beitrag 13.10.2014, 09:38
Beitrag #76


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...und aus welchem Gesetzestext liest Du das heraus? think.gif
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Dude23
Beitrag 13.10.2014, 09:59
Beitrag #77


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Aus keinem. Zumindest im § 10 FZV konnte ich dazu nichts finden. Dies wurde mir aber auf Nachfrage von der hiesigen Zulassungsstelle mitgeteilt (ich habe deshalb gefragt, weil, dieses Thema auch für mich sehr interessant ist). Dort hieß es, dass sog. Wiederholungskennzeichen nur für steuerbefreite Zwecke, also in grün, vorgesehen wären und man mit schwarzem Kennzeichen den Anhänger sowieso extra zulassen lassen müsste, er also ein eigenes Schild bekäme. Weil wenn der Hänger von der Zulassung befreit wäre, wäre er auch von der Steuer befreit und damit automatisch das Kennzeichen in grün.

Von der Kombination, mit schwarzem Kennzeichen an der Zugmaschine auch land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen, wollte die Person am Telefon nichts wissen. Das sei ihres Wissens sowieso nicht so einfach möglich.

Mir kommt das alles sehr spanisch vor, aber die Aussage wegen dem Wiederholungskennzeichen wurde in aller Deutlichkeit getroffen.
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ulm
Beitrag 13.10.2014, 10:11
Beitrag #78


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Ich lese die §§4, 9 Abs. 2 und 10 FZV aber wiederum ganz anders.
Nimm doch mal die lustige Kombination des Traktor mit Anhänger des städtischen Grünamtes.
Traktor: grün
Wiederholungskennzeichen am LoF-Anhänger: grün
Aber eben §9 Abs. 2 FZV - Behördenfahrzeug: schwarz

...und nun?
Ist Deine Zulassungsstelle nun immer noch so deutlich? Oder deutlich kleinlauter?
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Dude23
Beitrag 13.10.2014, 10:39
Beitrag #79


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Du, ich wollte hier nicht den Klugscheißer raushängen lassen. Ich dachte nur, wenn eine Stelle es wissen muss, dann die Zulassungsstelle. Allerdings ging man dort wohl verständlicherweise nicht davon aus, dass sich meine Anfrage um ein Behördenfahrzeug dreht.

Die Frage, die sich stellt ist doch aber ganz einfach: Kann ich mit meinem Traktor, der ein schwarzes Kennzeichen hat, zu LOF-Zwecken auch einen Hänger ziehen ohne Führerschein Klasse BE, sondern mit L und mit Begleitpapieren nach § 2 Abs. 1a GüKG, und welches Kennzeichen muss dieser Anhänger dann haben und in welcher Farbe?

Es muss doch möglich sein, hierfür eine klare Antwort zu bekommen. Aber wenn mir das nichtmal die Zulassungsstelle klar beantworten kann, wer dann? Kannst du es? smile.gif
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ulm
Beitrag 13.10.2014, 10:57
Beitrag #80


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Bitte trenne Dich von der Vorstellung, dass in allen Behörden ausreichend Sachkompetenz vorhanden ist. crybaby.gif
Es gibt wenige echt gute Mitarbeiter, einige von ihnen sind dann auch hier im Forum vertreten.

Das Forum müsste es nicht geben, wenn alle Behörden sauber und kompetent arbeiten würden.
Klassisches Beispiel: Automatisierte Bußgeldbescheide bei Parkverstößen statt Kostenbescheiden.
Daher nimm auch nicht jede Auskunft für bare Münze, die nicht wenigstens schriftlich und mit Gesetzeszitaten versehen ist.

Für die Fragestellung aus dem Thread kannst Du wahrscheinlich sogar gar keine saubere Antwort bekommen, da es sich um eine Konstellation handeln kann, die nicht im Gesetz berücksichtigt ist und je nach Standpunkt und Interessenlage unterschiedlich ausgelegt werden kann. Dann aber bitte mit sauberer Begründung und nicht nur Überzeugung.
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Niggo93
Beitrag 13.10.2014, 11:08
Beitrag #81


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Zitat (hk_do @ 13.10.2014, 01:40) *
Nebenbei: die Forderung "ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs" würde die Folgekennzeichen bei weißen Zugfahrzeugen etwas schwer lesbar machen laugh2.gif


laugh2.gif

Zitat (Dude23 @ 13.10.2014, 10:59) *
Aus keinem. Zumindest im § 10 FZV konnte ich dazu nichts finden. Dies wurde mir aber auf Nachfrage von der hiesigen Zulassungsstelle mitgeteilt (ich habe deshalb gefragt, weil, dieses Thema auch für mich sehr interessant ist). Dort hieß es, dass sog. Wiederholungskennzeichen nur für steuerbefreite Zwecke, also in grün, vorgesehen wären und man mit schwarzem Kennzeichen den Anhänger sowieso extra zulassen lassen müsste, er also ein eigenes Schild bekäme. Weil wenn der Hänger von der Zulassung befreit wäre, wäre er auch von der Steuer befreit und damit automatisch das Kennzeichen in grün.


So ist es wohl richtig, wie ich vorher auch schon erwähnt habe.

Zulassungsfreier Anhänger in einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nur ein grünes Kennzeichen haben, da es in dem Betrieb nur für lof-Zwecke zulassungsfrei ist und da lof (und steuerbefreit) = grün.
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Niggo93
Beitrag 13.10.2014, 13:54
Beitrag #82


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Der nette Herr Hubert God vom bhlv.de sieht darin überhaupt kein Problem als Privatperson unentgeltlich für einen landwirtschaftlichen Betriebfür ldw. Zwecke einen zlf. Anhänger mitzuführen.


//edit:

Der nette Herr vom Hauptzollamt Oldenburg hat dieses dann nochmal bestätigt und meinte natürlich wäre das möglich. Solange ich nur 25km/h fahre und nur für und in der Landwirtschaft unterwegs bin.



Das heißt für mich jetzt: Versicherung aufsuchen, das Gefährt anmelden und los gehts biggrin.gif
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Dude23
Beitrag 13.10.2014, 14:11
Beitrag #83


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Und mit welchem Wiederholungskennzeichen fährst du dann? Mit dem von deinem Schlepper oder mit dem von dem Betrieb, dem du hilfst?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.10.2014, 13:57
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Niggo93
Beitrag 13.10.2014, 14:38
Beitrag #84


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Zitat (Dude23 @ 13.10.2014, 15:11) *
Und mit welchem Wiederholungskennzeichen fährst du dann? Mit dem von deinem Schlepper oder mit dem von dem Betrieb, dem du hilfst?


Tja, schwierige Frage, theoretisch müsste ich ja mit grünem Wiederholungskennzeichen meines Schleppers fahren. Dann kann der Betrieb aber ja nicht identifiziert werden, also müsste ich mit grünem Wiederholungskennzeichen des Betriebes fahren!? whistling.gif

Auf dieser Website steht wieder folgendes, das es nicht erlaubt ist, jedoch steht nicht dabei wie es ist in einem Betrieb damit zu fahren laugh.gif

Zitat
Zulassung mit schwarzem Kennzeichen
Wer einen Traktor mit dem „normalen“ schwarzen Kennzeichen anmeldet, darf diesen uneingeschränkt und jederzeit nutzen. Allerdings sind auch regulär Kfz- Steuern zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Anhänger: Diese benötigen eine separate Zulassung und eine eigene Versicherung. Ein Anhänger, der über ein grünes LOF-Kennzeichen verfügt, darf dann in dieser Kombination nicht verwendet werden.



//edit: Soweit fast alles geklärt, dann DAS!


Eventuell hätte ich mich vorher erkundigen sollen, aber beim ganzen Anhänger Kopfzerbrechen ist das untergegangen!

Ich habe weder Gutachten, noch befindet sich der Schlepper in einem Originalzustand und hat Gebrauchsspuren.

Also fällt das H-Kennzeichen flach! oO

Bleibt nur noch den Schlepper zum Schrottplatz fahren, oder beim Landwirt um "grünes" Anmelden betteln....
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Dude23
Beitrag 13.10.2014, 14:49
Beitrag #85


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Zitat (Niggo93 @ 13.10.2014, 15:38) *
Dann kann der Betrieb aber ja nicht identifiziert werden


Ist das denn zwingend notwendig? Nachbarschaftshilfe beim Bauern von nebenan gilt, so glaube ich, auch als LOF-Zweck. Da könnte dann ja der Betrieb auch nicht identifiziert werden.

Zitat (Niggo93 @ 13.10.2014, 15:38) *
Bleibt nur noch den Schlepper zum Schrottplatz fahren, oder beim Landwirt um "grünes" Anmelden betteln....


Wieso meldest du ihn nicht einfach mit einem normalen schwarzen Kennzeichen an? Bei mir sind zwischen Oldtimer-Steuer und der "normalen" Steuer gerade mal um die 20 Euro Unterschied im Jahr.
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Niggo93
Beitrag 13.10.2014, 16:09
Beitrag #86


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Da der Schlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t hat und die Steuer bei normaler Anmeldung dann etwa bei 600€ liegt, kommt das nicht in Frage thread.gif
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blackdodge
Beitrag 13.10.2014, 16:32
Beitrag #87


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Zitat (Niggo93 @ 13.10.2014, 14:54) *
als Privatperson unentgeltlich für einen landwirtschaftlichen Betriebfür ldw. Zwecke einen zlf. Anhänger mitzuführen.



Beachte das, sonst bist Du ganz schnell hier KLICK drinn.


Das habt ihr nähmlich bisher vergessen.

( Ich sage nur " Einsatz als Lohnunternehmer " )

kostet pro nachgewiesene Fahrt ganz schnell mal nen 1000er


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Niggo93
Beitrag 13.10.2014, 16:38
Beitrag #88


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Dem war ich mir bewusst.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.10.2014, 13:58
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Dude23
Beitrag 13.10.2014, 21:03
Beitrag #89


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Zitat (Niggo93 @ 13.10.2014, 17:09) *
Da der Schlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t hat und die Steuer bei normaler Anmeldung dann etwa bei 600€ liegt, kommt das nicht in Frage thread.gif

Achso, ja klar...dann ist es ein Problem. Hab ich nicht dran gedacht. Meiner hat nur 3,5t, deshalb geht das.

Zitat (blackdodge @ 13.10.2014, 17:32) *
Zitat (Niggo93 @ 13.10.2014, 14:54) *
als Privatperson unentgeltlich für einen landwirtschaftlichen Betriebfür ldw. Zwecke einen zlf. Anhänger mitzuführen.



Beachte das, sonst bist Du ganz schnell hier KLICK drinn.


Das habt ihr nähmlich bisher vergessen.

( Ich sage nur " Einsatz als Lohnunternehmer " )

kostet pro nachgewiesene Fahrt ganz schnell mal nen 1000er


Die Begleitpapiere gem. § 2 Abs. 1a GüKG hab ich schon mehrfach erwähnt :-)
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pd108
Beitrag 14.10.2014, 08:05
Beitrag #90


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Zitat (Niggo93 @ 13.10.2014, 17:09) *
Da der Schlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t hat


Nur mal des Interesses halber:

Was ist das für ein Schlepper? Kasimir?

Gruß
Bernhard
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jens_16syncro
Beitrag 14.10.2014, 08:42
Beitrag #91


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Moin,

also ich habe ein grünes Kennzeichen an meinem Anhänger da die Zulassungsstelle das auch so haben wollte rolleyes.gif Das schwarze Kennzeichen an meinem Schlepper war da nicht relevant, die Zulassungsstelle hat sich scharf an den Grundsatz "KFZ-steuerbefreit = Kennzeichenfarbe grün" gehalten. Ob das jetzt objektiv richtig ist wird sich wohl nicht abschließend klären lassen solange sich kein höheres Gericht mit so einem Fall beschäftigt hat oder der Gesetzgeber selbst für Klarheit sorgt (eher unwahrscheinlich).

Es hat sich hier in der Gegend noch nie jemand über die Kombi "LoF-Anhänger mit grünem Kennzeichen" an "Schlepper mit schwarzem Kennzeichen" gestört, weder die Zulassungsstelle noch die cop.gif.
Das ist zwar kein Beweis für irgendwas aber man fällt zumindest ohne konkreten Anlass nicht sofort auf. Ob irgendein cop.gif bei einer besonderen Gelegenheit mal Ärger machen würde wissen die Götter aber ICH sehe dem gelassen entgegen.


--------------------
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zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
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vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
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Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Niggo93
Beitrag 14.10.2014, 13:21
Beitrag #92


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Zitat (pd108 @ 14.10.2014, 09:05) *
Nur mal des Interesses halber:

Was ist das für ein Schlepper? Kasimir?

Gruß
Bernhard



wink.gif, ne ein Fendt 615LS smile.gif
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Dude23
Beitrag 14.10.2014, 14:02
Beitrag #93


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Zitat (jens_16syncro @ 14.10.2014, 09:42) *
Es hat sich hier in der Gegend noch nie jemand über die Kombi "LoF-Anhänger mit grünem Kennzeichen" an "Schlepper mit schwarzem Kennzeichen" gestört, weder die Zulassungsstelle noch die cop.gif.
Das ist zwar kein Beweis für irgendwas aber man fällt zumindest ohne konkreten Anlass nicht sofort auf. Ob irgendein cop.gif bei einer besonderen Gelegenheit mal Ärger machen würde wissen die Götter aber ICH sehe dem gelassen entgegen.

Musstest du dafür irgendwas vorlegen, also einen Nachweis über das Bestehen eines LOF-Betriebs?

Zitat (Niggo93 @ 14.10.2014, 14:21) *
wink.gif, ne ein Fendt 615LS smile.gif


Sehr geiles Teil, wäre mein Traum. Glückwunsch dazu! smile.gif
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hk_do
Beitrag 14.10.2014, 18:12
Beitrag #94


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Zitat (jens_16syncro @ 14.10.2014, 09:42) *
also ich habe ein grünes Kennzeichen an meinem Anhänger da die Zulassungsstelle das auch so haben wollte


was hat die Zulassungsstelle mit dem Folgekennzeichen an einem zulassungsfreien Anhänger zu tun? think.gif

Zitat
die Zulassungsstelle hat sich scharf an den Grundsatz "KFZ-steuerbefreit = Kennzeichenfarbe grün" gehalten.


ja, und das das Kennzeichen nicht zum Anhänger gehört, sondern zum Zugfahrzeug...

Aber wie auch immer: die Zulassungsstelle ist für die Anwendung der Vorschriften zuständig, und wenn die das so "anordnen", dann ist das halt (in deren Zuständigkeitsbereich) so. (Blöd ist halt, wenn die für die Ahndung von Verstößen zuständigen Stellen eine andere Auslegung pflegen)

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jens_16syncro
Beitrag 14.10.2014, 22:05
Beitrag #95


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Zitat (hk_do @ 14.10.2014, 19:12) *
was hat die Zulassungsstelle mit dem Folgekennzeichen an einem zulassungsfreien Anhänger zu tun?

Bei der Zulassung des Schleppers (nicht steuerbefreit) hatte ich gleichzeitig erwähnt, dass ich noch ein Kennzeichen für den zulassungsfreien Anhänger benötige. Der Sachbearbeiter wies darauf hin, dass ich mir ein grünes Kennzeichen anfertigen lassen soll. Die Zulassungsstelle war nicht direkt zuständig aber ich bekam kostenfrei diese Auskunft.

Zitat
Blöd ist halt, wenn die für die Ahndung von Verstößen zuständigen Stellen eine andere Auslegung pflegen

Wie ich weiter oben schon schrieb gibt es hier mehrere Meinungen aber wohl keine eindeutige Auslegung. Ich bin da zuversichtlich meine Meinung ohne Sanktionierung bei einer möglichen Kontrolle darlegen zu können.

Zitat (Dude23 @ 14.10.2014, 15:02) *
Musstest du dafür irgendwas vorlegen, also einen Nachweis über das Bestehen eines LOF-Betriebs?

Nö, ich habe ja keine Steuerbefreiung für den Schlepper beantragt. Der Anhänger ist ja zulassungsfrei.


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Dude23
Beitrag 15.10.2014, 07:08
Beitrag #96


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Zitat (jens_16syncro @ 14.10.2014, 23:05) *
Nö, ich habe ja keine Steuerbefreiung für den Schlepper beantragt. Der Anhänger ist ja zulassungsfrei.


Ja, aber nur:

Zitat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) FZV)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden


Deshalb dachte ich, du hättest hier vielleicht irgendetwas vorlegen müssen.
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jens_16syncro
Beitrag 15.10.2014, 07:18
Beitrag #97


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Zitat (Dude23 @ 15.10.2014, 08:08) *
Deshalb dachte ich, du hättest hier vielleicht irgendetwas vorlegen müssen.

Da der Anhänger zulassungsfrei ist, was soll ich wem vorlegen ?
Die Einhaltung obiger Bedingung obliegt meiner Verantwortung, d.h. bei einer möglichen Kontrolle cop.gif muss ich glaubhaft machen können, diese Bedingungen zu erfüllen. Das kann ich und bin daher voll entspannt.


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Dude23
Beitrag 15.10.2014, 07:39
Beitrag #98


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Ja...du hast recht. Irgendwie ist mir da ein Denkfehler unterlaufen. Ich dachte das zusätzliche Schild für den Anhänger bekommt man nur, wenn man nachweisen kann, dass dieser auch wirklich zulassungsfrei ist. Dem ist aber offenbar nicht so smile.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 15.10.2014, 13:58
Beitrag #99


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Ungestempelte Kennzeichen und drei dieser Dinger kann man doch einfach kaufen und an den Anhänger schrauben bzw. kleben?
Dafür muß man doch nicht extra zur Zulassungsstelle.


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Dude23
Beitrag 15.10.2014, 14:11
Beitrag #100


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Das war ja der Denkfehler laugh2.gif
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