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Beitrag
#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ich hege auch etwas die Befürchtung, dass es in 16 Bundesländern mindestens 49 verschiedene Auslegungen für das "in" gibt.
Oder hat jemand in einem einschlägigen Kommentar oder einem Urteil eine allgemeingültige Definition gefunden? ![]() |
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#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 253 Beigetreten: 16.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71576 ![]() |
Weil ich gesehen habe, dass der Name bereits gelöscht wurde, hatte ich den auch nicht mehr ausgeschrieben... Nö, aber entsprechend verändert. Und daraus schließe ich, dass dir moderative Ansagen egal sind. Und deswegen werde ich mir keine großen Gedanken mehr über deine weitere Zukunft hier machen.Nein, Mr. T. .... Da müssen wir uns leider gegenseitig vollständig missverstanden haben... Ich hatte es schon verstanden, dass die vollständige komplette Ausschreibung des bundesweiten schildermachers aus welchen Gründen auch immer nicht erwünscht ist... Deswegen hatte ich den Namen so verändert. Dass zumindestens juristisch es ok ist Ich kenne es aus einem anderen forum, dem "jurathek Forum" so, dass Namen dann komplett umschrieben werden wie z.B. Mac. Donalds = Mack Doof Burger King ( ausgesprochen Börgerking) = bürgerschling Usw usw... Nichts anderes habe auch ich gemacht, weswegen ich Deine Reaktion darauf als für mich wenig nachvollziehbar empfunden habe... Moderative Ansagen sind mir keineswegs egal... Mfg 7u7 |
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Beitrag
#53
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Hier noch ein Beitrag dazu in erklärt wird, dass es nicht erlaubt ist: http://www.landtreff.de/mit-schwarzem-kenn...hen-t79961.html
Dazu würde ich sagen das es einfach rein landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, zulassungsfreie Anhänger hinter ihren eigenen, bzw. der eines anderen Betriebes mitzuführen. So ist es Lohnunternehmen die auch mit grüner Nummer fahren, nicht gestattet. Dazu kommt noch, gibt es überhaupt Versicherungen, die bei "schwarzen" Zugmaschinen, zwei zulassungsfreie Anhänger mitversichert? Dürfen hinter "schwarzen" Zugmaschinen keine 2 Anhänger mitgeführt werden? :think: Ich schrieb "zulassungsfreie" :) |
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Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2057 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 ![]() |
Ich bin eine Privatperson die für einen Betrieb fahren möchte. Du könntest einen Deal mit diesem Betrieb machen. Deine Zugmaschine wird auf diesem Betrieb zugelassen und ist damit sogar auf Wunsch steuerfrei. Du kannst aber trotzdem als Versicherungsnehmer auftreten, denn den der Halter und der VN müssen nicht identisch sein. Du musst halt einen Deal mit deiner Versicherungsgesellschaft machen. Mit dieser Konstellation kannst du mehr oder weniger machen was du willst. Wenn du dich für einen grünes Kennzeichen an der Zugmaschine entscheidest gehen damit allerdings auch Nachteile einher, denn die Privilegierung der Landwirtschaft ist an den LoF-Zweck gebunden. Fahrten mit der Zugmaschine außerhalb des LoF sind dann tabu. Es spricht aber auch nichts dagegen, dass der landwirtschaftliche Betrieb keine Steuerbefreiung für die Zugmaschine beantragt, also ein schwarzes Kennzeichen zugeteilt wird. Dann musst du halt die KFZ-Steuerrechnung, welche der Landwirt erhält begleichen. Da heutzutage die KFZ-Steuer aber im Einzugsverfahren eingezogen wird ist es gar kein Problem bei der Zulassung der Zugmaschine dein Konto anzugeben. Der Landwirt wird zwar Halter aber die KFZ-Steuer wird von deinem Konto abgebucht und Versicherungsnehmer kannst du auch sein. Ich würde mir das mal überlegen ... -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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#55
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Soweit mir bekannt, darf ich wohl Beitragszahler sein, aber kompletter Versicherungsnehmer?
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#56
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Warum kann ich mal einen Beitrag bearbeiten und mal nicht?
Nach dem Merkblatt der LWK Niedersachsen kann man, wenn ich das richtig verstanden habe, für einen Landwirt Güter transportieren, wenn er einen den Auftrag dafür erteilt hat?!: https://www.lwk-niedersachsen.de/download.c...68a524~pdf.html |
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#57
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2057 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 ![]() |
Soweit mir bekannt, darf ich wohl Beitragszahler sein, aber kompletter Versicherungsnehmer? Halter und Versicherungsnehmer sind völlig unabhängig, du kannst auf deinen Namen einen Versicherungsvertrag auf ein KFZ abschließen ohne der Halter (also der, der in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt ist) zu sein. Der Name in der Zulassungsbescheinigung hat auch rein gar nichts mit den Eigentumsverhältnissen zu tun. Die Zulassungsbescheinigung ist kein Eigentumsnachweis, d.h. der Halter hat keine Verfügungsberechtigung über das KFZ nur weil er Halter ist. Also so Hirngespinste wie "da kann ja der Inhaber der Zulassungsbescheinigung dein Auto verkaufen" sind völlig unsinnig. Außerdem wirst du die ZuLaBesch ja auch bei dir aufbewahren, da hat kein anderer Zugriff. Du kannst auch selber den Schlepper zulassen/abmelden, du must aber eine schriftliche Vollmacht des Halters (evtl. dessen Personalausweis im Original, manchen Zulassungsstellen reicht auch eine Kopie) dazu haben. Der "Arbeitsaufwand" des Landwirtes als potenzieller Halter deiner Zugmaschine würde sich also in sehr engen Grenzen bewegen (falls der da Angst vor haben sollte). Er müsste lediglich die Vollmacht unterschreiben und seinen Perso verleihen, fertig. Er hätte etwas mehr Aufwand wenn du eine KFZ-Steuerbefreiung beantragen wolltest aber das würde ich an deiner Stelle eher nicht machen. -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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#58
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Sehr gut, das heißt also, ich gehe zum Landwirt meines Vertrauens, lass ihn meinen Schlepper auf H-Kennzeichen in seinem Betrieb anmelden, und darf dann mit dem Schlepper in seinem Betrieb und auch in anderen Betrieben lof-Fahrten mit zulassungsfreien Anhänger und mit grüner Nummer durchführen....
Perfekt! |
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#59
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Hier noch ein Beitrag dazu in erklärt wird, dass es nicht erlaubt ist: http://www.landtreff.de/mit-schwarzem-kenn...hen-t79961.html Dazu würde ich sagen das es einfach rein landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten ist, zulassungsfreie Anhänger hinter ihren eigenen, bzw. der eines anderen Betriebes mitzuführen. ja eben, damit ist es dann ja doch erlaubt?! Da steht ja auch: wenn Du aber mit Deinem Schlepper (schwarzes Kennzeichen) einen zulassungsfreien Anhänger ziehst, und das ist im Sinne der Land oder Forstwirtschaft, zb für einen Landwirt, ist dies wieder erlaubt. sowie: Mit nem schwarzen Kennzeichen darf man nicht zugelassene LoF Anhänger ziehen, wenn der Anhänger und die Ladung einem Bauern gehören (Er muss bei der BG beitragspflichtig sein) und zum Nutzen von dessen Betrieb unterwegs sind, alles max 25 km/h. (war nicht genau das die hier diskutierte Fragestellung: der TE möchte mit seinem "privat" mit schwarzer Nummer angemeldeten Schlepper im Auftrag und zum Nutzen eines landwirtschaftlichen Betriebes einen nicht zugelassenen Anhänger dieses Betriebes ziehen?) |
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#60
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
(war nicht genau das die hier diskutierte Fragestellung: der TE möchte mit seinem "privat" mit schwarzer Nummer angemeldeten Schlepper im Auftrag und zum Nutzen eines landwirtschaftlichen Betriebes einen nicht zugelassenen Anhänger dieses Betriebes ziehen?) Ja richtig, kannst du vielleicht den Abschnitt aus dem Merkblatt hier her kopieren? Ganz genauso lese ich es nämlich nicht heraus. Werde dann mit dem Abschnitt bei der LWK, meiner 5. Anlaufstelle, anrufen... |
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#61
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
welches Merkblatt jetzt?
Ich hatte mich auf das Landtreff-Forum bezogen. |
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#62
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Ja, hab mich versehen.
In der Forum ist es von Post zu Post wieder erlaubt und wieder verboten. Melde mich gleich was die LWK sagte. Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 12.10.2014, 16:28
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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#63
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Die haben bei der LWK schon Wochenende....
Bin hin und her gerissen, ob es nun erlaubt ist oder nicht... |
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#64
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
So langsam dreht es sich im Kreis- habe ich mir so gedacht.
Wieder an hk-do angeschlossen: - Jeder Anhänger hinter jedem ziehenden Fahrzeug (Kfz.) ist grundsätzlich während des Zubetriebes über das ziehende Fahrzeug mitversichert- die eigene Versicherung des Anhängers tritt nur ein, wenn ein Schaden durch den Anhänger selbst (macht sich z.B. nach dem Parken selbstständig usw.) anger4ichtet wird. Das aktuelle Kfz.-Streuergesetz macht hilfreich deutlich, was es mit dem in oder für lof-Betriebe auf sich hat. Es kann hier der Interpretation aller zulassungsrechtlichen Fragen dienen- deshalb hier in Kopie die entscheidnede Passage: Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, Merke: EinBlick in den Gesetzestext erleichter die Rechtsfindung fredis-garage |
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#65
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Schon erleichtert es das. Nur sind die Gesetze ja so schwammig formuliert, dass trotzdem noch niemand Bescheid weiß.
Mit meinem schwarzen Privatschlepper bewege ich mich doch mit dem zulassungsfreien Anhänger in einem Betrieb zu landwirtschaftlichen Zwecken? |
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#66
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
Hallo Zusammen,
ich bin nach wie vor der Meinung (wie auch hk_do und fredis-garage), dass das Entscheidene der §3 der FZV ist und wenn diese vier Voraussetzungen (in lof-Betrieb, lof-Zweck, 25 km/h, hinter ZM) erfüllt werden, den Betrieb eines zul. Anhängers nichts im Weg steht. Egal wer der Halter der ziehenden Zugmaschine ist. Vorausgesetzt man denkt auch an das wechseln der "Folgekennzeichen". Solange der Anhänger in einen lof Betrieb eingesetzt wird siehe ich dort keinen Widerspruch - anders wenn der Anhänger z.B. für den privaten Brennholztransport ausgeliehen wird, da fällt die erste Voraussetzung weg und somit die Zulassungsfreiheit. Wenn Deine zuständige Zulassungsstelle da andere Meinung ist, beherzige den Vorschlag von Dann bitte doch schriftlich vom Leiter der Zulassungsstelle um eine Antwort mit Begründung.
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#67
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
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#68
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
Dann frage Deine Zulassungsstelle mal nach der Rechtsgrundlage dazu und das ganze natürlich schriftlich als Antwort (wenn Behörden was schriftlich abgeben sollen, werden Sie in ihren Antworten nämlich vorsichtigen).
Wie gesagt habe ich dieses Thema (Farbe des Folgekennzeichens) >>hier<< schonmal gestellt und weil es nicht klar in der FZV steht sind wir zu keinen eindeutigen Ergebnis gekommen. Ich tendiere noch weiterhin zu der Antwort, dass das Folgekennzeichen von zul. freien Anhänger (gibts ja nicht nur im lof-Bereich) immer "grün" sein muss (unabhängig von der Kennzeichenfarbe des Zugfahrzeuges), da diese Anhänger allesamt von der Steuer (KraftStG) befreit sind und hierfür ein grünes Kennzeichen in der FZV beschrieben ist. Gegenargument ist, das Folgekennzeichen dient nur der Identifizierung des Halters des Zugfahrzeuges und die Farbe ist somit völlig egal. |
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#69
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Da in §9(2) FZV die (grüne) Farbe Teil der Kennzeichenzuteilung ist, müsste nach meinem Verständnis das Folgekennzeichen immer die selbe Farbe haben wie das Kennzeichen des Zugfahrzeugs.
(Fleißaufgabe: wenn man ein Gespann kaufen möchte und eine Probefahrt mit roten oder KZK durchführt, was ist dann mit dem Folgekennzeichen? *g*) |
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#70
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3323 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Nehmen wir mal folgenden Fall an. ein Bauer hat 5 Schlepper. 4 unversteuerte und einer versteuert weil er mit dem auch noch andere als Lof Arbeiten macht. Nun hängt er einen seiner zulassungsfreien Anhänger für LoF Arbeiten an den versteuerten Schlepper. Muß er nun das Kennzeichen am Anhänger wechseln weil die Farbe nicht stimmt?
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#71
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Was ist eigentlich mit dem § 10 FZV?
Zitat (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#72
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Nehmen wir mal folgenden Fall an. ein Bauer hat 5 Schlepper. 4 unversteuerte und einer versteuert weil er mit dem auch noch andere als Lof Arbeiten macht. Nun hängt er einen seiner zulassungsfreien Anhänger für LoF Arbeiten an den versteuerten Schlepper. Muß er nun das Kennzeichen am Anhänger wechseln weil die Farbe nicht stimmt? ![]() Das Problem sehe ich nicht. Ob die Farbe stimmt oder nicht hängt mMn nicht davon ab, welches Zugfahrzeug gerade den Anhänger zieht sondern ausschließlich davon, mit welcher Farbe das Kennzeichen zugeteilt wurde. Sprich: Wenn die Kennzeichen A-D grün und Kennzeichen E schwarz ist, dann müssen auch die Folgekennzeichen A-D grün sein und das Folgekennzeichen E schwarz. Falls der Bauer nur das Folgekennzeichen B hat, dann hängt halt auch bei Fahrten mit dem versteuerten Schlepper E ein grünes Folgekennzeichen am Anhänger Was ist eigentlich mit dem § 10 FZV? über diese Vorschrift reden wir hier doch die ganze Zeit?! ![]() |
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#73
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3323 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Mir leuchtet das ein.
![]() ![]() Ausserdem finde ich im §10 der FZV keinen Hinweis auf die Farbe des Kennzeichens. Da es "ungestempelt" sein darf, wurde dem Anhänger gar kein eigenes Kennzeichen zugeteilt. Theoretisch könnte das Kennzeichen auch rot sein oder eine beliebige Farbe haben. Man kann sicher auch begründen, warum es die Farbe des Zugfahrzeugs haben muß. Oder warum war der Gesetzgeber zu faul, den Zusatz "... ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs zu führen ... "? Aber solange es keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt. ![]() Genau so zu der Frage, ob jemand mit seinem "schwarzen" Schlepper für einen Bauern einen zulassungsfreien Anhänger ziehen darf. Im GüKG finde ich nur, dass die Landwirtschaft von den Vorschriften des GüKGs ausgenommen ist. Demnach dürfte es egal sein, ob der Bauer seinen Anhänger selbst mit seiner eigenen Zugmaschine zieht (Werkverkehr)oder jemand anders mit seiner Zugmaschine (Gewerblicher Güterkraftverkehr). |
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#74
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ausserdem finde ich im §10 der FZV keinen Hinweis auf die Farbe des Kennzeichens. Da es "ungestempelt" sein darf, wurde dem Anhänger gar kein eigenes Kennzeichen zugeteilt. Theoretisch könnte das Kennzeichen auch rot sein oder eine beliebige Farbe haben. Man kann sicher auch begründen, warum es die Farbe des Zugfahrzeugs haben muß. Oder warum war der Gesetzgeber zu faul, den Zusatz "... ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs zu führen ... "? Ich verstehe die FZV so: Die Farbe gehört wie das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer zum Kennzeichen bzw. zur Zuteilung des Kennzeichens. Wenn nun also §10 verlangt, dass am Anhänger das Kennzeichen eines Zugfahrzeugs anzubringen ist, dann muss das Schild nicht nur die Buchstaben-Zahlen-Kombination sondern auch die Farbe entsprechend der Zuteilung haben. Bis auf die nicht erforderlichen (eigentlich hätte man schreiben müssen: nicht zulässigen) Plaketten gelten für das Folgekennzeichen doch die gleichen Regeln (insbesondere also auch Absatz 1 mit dem Bezug zu §9 Absatz 2) wie für jedes andere Kennzeichen (-schild) auch. Ich sehe da keinerlei Bezug zum gerade aktuellen Zugfahrzeug (es muss halt nur der selbe Halter sein). Nebenbei: die Forderung "ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs" würde die Folgekennzeichen bei weißen Zugfahrzeugen etwas schwer lesbar machen ![]() |
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#75
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Edit: dein grünes Wiederholungskennzeichen ist eigentlich ja total falsch, wie du schon selber sagtest hast du keine Steuerbefreiung beantragt, also muss es imho schwarz sein. Um hier mal einzuhaken: Ein schwarzes Wiederholungskennzeichen gibt es nicht. Entweder ein grünes oder keines. |
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#76
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14065 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
...und aus welchem Gesetzestext liest Du das heraus?
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#77
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Aus keinem. Zumindest im § 10 FZV konnte ich dazu nichts finden. Dies wurde mir aber auf Nachfrage von der hiesigen Zulassungsstelle mitgeteilt (ich habe deshalb gefragt, weil, dieses Thema auch für mich sehr interessant ist). Dort hieß es, dass sog. Wiederholungskennzeichen nur für steuerbefreite Zwecke, also in grün, vorgesehen wären und man mit schwarzem Kennzeichen den Anhänger sowieso extra zulassen lassen müsste, er also ein eigenes Schild bekäme. Weil wenn der Hänger von der Zulassung befreit wäre, wäre er auch von der Steuer befreit und damit automatisch das Kennzeichen in grün.
Von der Kombination, mit schwarzem Kennzeichen an der Zugmaschine auch land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen, wollte die Person am Telefon nichts wissen. Das sei ihres Wissens sowieso nicht so einfach möglich. Mir kommt das alles sehr spanisch vor, aber die Aussage wegen dem Wiederholungskennzeichen wurde in aller Deutlichkeit getroffen. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14065 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ich lese die §§4, 9 Abs. 2 und 10 FZV aber wiederum ganz anders.
Nimm doch mal die lustige Kombination des Traktor mit Anhänger des städtischen Grünamtes. Traktor: grün Wiederholungskennzeichen am LoF-Anhänger: grün Aber eben §9 Abs. 2 FZV - Behördenfahrzeug: schwarz ...und nun? Ist Deine Zulassungsstelle nun immer noch so deutlich? Oder deutlich kleinlauter? |
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#79
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Du, ich wollte hier nicht den Klugscheißer raushängen lassen. Ich dachte nur, wenn eine Stelle es wissen muss, dann die Zulassungsstelle. Allerdings ging man dort wohl verständlicherweise nicht davon aus, dass sich meine Anfrage um ein Behördenfahrzeug dreht.
Die Frage, die sich stellt ist doch aber ganz einfach: Kann ich mit meinem Traktor, der ein schwarzes Kennzeichen hat, zu LOF-Zwecken auch einen Hänger ziehen ohne Führerschein Klasse BE, sondern mit L und mit Begleitpapieren nach § 2 Abs. 1a GüKG, und welches Kennzeichen muss dieser Anhänger dann haben und in welcher Farbe? Es muss doch möglich sein, hierfür eine klare Antwort zu bekommen. Aber wenn mir das nichtmal die Zulassungsstelle klar beantworten kann, wer dann? Kannst du es? ![]() |
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#80
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14065 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Bitte trenne Dich von der Vorstellung, dass in allen Behörden ausreichend Sachkompetenz vorhanden ist.
![]() Es gibt wenige echt gute Mitarbeiter, einige von ihnen sind dann auch hier im Forum vertreten. Das Forum müsste es nicht geben, wenn alle Behörden sauber und kompetent arbeiten würden. Klassisches Beispiel: Automatisierte Bußgeldbescheide bei Parkverstößen statt Kostenbescheiden. Daher nimm auch nicht jede Auskunft für bare Münze, die nicht wenigstens schriftlich und mit Gesetzeszitaten versehen ist. Für die Fragestellung aus dem Thread kannst Du wahrscheinlich sogar gar keine saubere Antwort bekommen, da es sich um eine Konstellation handeln kann, die nicht im Gesetz berücksichtigt ist und je nach Standpunkt und Interessenlage unterschiedlich ausgelegt werden kann. Dann aber bitte mit sauberer Begründung und nicht nur Überzeugung. |
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#81
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Nebenbei: die Forderung "ein Kennzeichen in der Farbe des Zugfahrzeugs" würde die Folgekennzeichen bei weißen Zugfahrzeugen etwas schwer lesbar machen ![]() ![]() Aus keinem. Zumindest im § 10 FZV konnte ich dazu nichts finden. Dies wurde mir aber auf Nachfrage von der hiesigen Zulassungsstelle mitgeteilt (ich habe deshalb gefragt, weil, dieses Thema auch für mich sehr interessant ist). Dort hieß es, dass sog. Wiederholungskennzeichen nur für steuerbefreite Zwecke, also in grün, vorgesehen wären und man mit schwarzem Kennzeichen den Anhänger sowieso extra zulassen lassen müsste, er also ein eigenes Schild bekäme. Weil wenn der Hänger von der Zulassung befreit wäre, wäre er auch von der Steuer befreit und damit automatisch das Kennzeichen in grün. So ist es wohl richtig, wie ich vorher auch schon erwähnt habe. Zulassungsfreier Anhänger in einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nur ein grünes Kennzeichen haben, da es in dem Betrieb nur für lof-Zwecke zulassungsfrei ist und da lof (und steuerbefreit) = grün. |
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#82
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Der nette Herr Hubert God vom bhlv.de sieht darin überhaupt kein Problem als Privatperson unentgeltlich für einen landwirtschaftlichen Betriebfür ldw. Zwecke einen zlf. Anhänger mitzuführen.
//edit: Der nette Herr vom Hauptzollamt Oldenburg hat dieses dann nochmal bestätigt und meinte natürlich wäre das möglich. Solange ich nur 25km/h fahre und nur für und in der Landwirtschaft unterwegs bin. Das heißt für mich jetzt: Versicherung aufsuchen, das Gefährt anmelden und los gehts ![]() |
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Beitrag
#83
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Und mit welchem Wiederholungskennzeichen fährst du dann? Mit dem von deinem Schlepper oder mit dem von dem Betrieb, dem du hilfst?
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.10.2014, 13:57
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Beitrag
#84
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Und mit welchem Wiederholungskennzeichen fährst du dann? Mit dem von deinem Schlepper oder mit dem von dem Betrieb, dem du hilfst? Tja, schwierige Frage, theoretisch müsste ich ja mit grünem Wiederholungskennzeichen meines Schleppers fahren. Dann kann der Betrieb aber ja nicht identifiziert werden, also müsste ich mit grünem Wiederholungskennzeichen des Betriebes fahren!? ![]() Auf dieser Website steht wieder folgendes, das es nicht erlaubt ist, jedoch steht nicht dabei wie es ist in einem Betrieb damit zu fahren ![]() Zitat Zulassung mit schwarzem Kennzeichen Wer einen Traktor mit dem „normalen“ schwarzen Kennzeichen anmeldet, darf diesen uneingeschränkt und jederzeit nutzen. Allerdings sind auch regulär Kfz- Steuern zu zahlen. Gleiches gilt für etwaige Anhänger: Diese benötigen eine separate Zulassung und eine eigene Versicherung. Ein Anhänger, der über ein grünes LOF-Kennzeichen verfügt, darf dann in dieser Kombination nicht verwendet werden. //edit: Soweit fast alles geklärt, dann DAS! Eventuell hätte ich mich vorher erkundigen sollen, aber beim ganzen Anhänger Kopfzerbrechen ist das untergegangen! Ich habe weder Gutachten, noch befindet sich der Schlepper in einem Originalzustand und hat Gebrauchsspuren. Also fällt das H-Kennzeichen flach! oO Bleibt nur noch den Schlepper zum Schrottplatz fahren, oder beim Landwirt um "grünes" Anmelden betteln.... |
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#85
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Dann kann der Betrieb aber ja nicht identifiziert werden Ist das denn zwingend notwendig? Nachbarschaftshilfe beim Bauern von nebenan gilt, so glaube ich, auch als LOF-Zweck. Da könnte dann ja der Betrieb auch nicht identifiziert werden. Bleibt nur noch den Schlepper zum Schrottplatz fahren, oder beim Landwirt um "grünes" Anmelden betteln.... Wieso meldest du ihn nicht einfach mit einem normalen schwarzen Kennzeichen an? Bei mir sind zwischen Oldtimer-Steuer und der "normalen" Steuer gerade mal um die 20 Euro Unterschied im Jahr. |
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#86
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Da der Schlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t hat und die Steuer bei normaler Anmeldung dann etwa bei 600€ liegt, kommt das nicht in Frage
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#87
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
als Privatperson unentgeltlich für einen landwirtschaftlichen Betriebfür ldw. Zwecke einen zlf. Anhänger mitzuführen. Beachte das, sonst bist Du ganz schnell hier KLICK drinn. Das habt ihr nähmlich bisher vergessen. ( Ich sage nur " Einsatz als Lohnunternehmer " ) kostet pro nachgewiesene Fahrt ganz schnell mal nen 1000er -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#88
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
Dem war ich mir bewusst.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.10.2014, 13:58
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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#89
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Da der Schlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5t hat und die Steuer bei normaler Anmeldung dann etwa bei 600€ liegt, kommt das nicht in Frage ![]() Achso, ja klar...dann ist es ein Problem. Hab ich nicht dran gedacht. Meiner hat nur 3,5t, deshalb geht das. als Privatperson unentgeltlich für einen landwirtschaftlichen Betriebfür ldw. Zwecke einen zlf. Anhänger mitzuführen. Beachte das, sonst bist Du ganz schnell hier KLICK drinn. Das habt ihr nähmlich bisher vergessen. ( Ich sage nur " Einsatz als Lohnunternehmer " ) kostet pro nachgewiesene Fahrt ganz schnell mal nen 1000er Die Begleitpapiere gem. § 2 Abs. 1a GüKG hab ich schon mehrfach erwähnt :-) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 404 Beigetreten: 25.07.2012 Mitglieds-Nr.: 65017 ![]() |
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#91
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2057 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 ![]() |
Moin,
also ich habe ein grünes Kennzeichen an meinem Anhänger da die Zulassungsstelle das auch so haben wollte ![]() Es hat sich hier in der Gegend noch nie jemand über die Kombi "LoF-Anhänger mit grünem Kennzeichen" an "Schlepper mit schwarzem Kennzeichen" gestört, weder die Zulassungsstelle noch die ![]() Das ist zwar kein Beweis für irgendwas aber man fällt zumindest ohne konkreten Anlass nicht sofort auf. Ob irgendein ![]() -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 08.10.2014 Mitglieds-Nr.: 74111 ![]() |
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#93
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 231 Beigetreten: 07.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69512 ![]() |
Es hat sich hier in der Gegend noch nie jemand über die Kombi "LoF-Anhänger mit grünem Kennzeichen" an "Schlepper mit schwarzem Kennzeichen" gestört, weder die Zulassungsstelle noch die ![]() Das ist zwar kein Beweis für irgendwas aber man fällt zumindest ohne konkreten Anlass nicht sofort auf. Ob irgendein ![]() Musstest du dafür irgendwas vorlegen, also einen Nachweis über das Bestehen eines LOF-Betriebs? ![]() ![]() Sehr geiles Teil, wäre mein Traum. Glückwunsch dazu! ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
also ich habe ein grünes Kennzeichen an meinem Anhänger da die Zulassungsstelle das auch so haben wollte was hat die Zulassungsstelle mit dem Folgekennzeichen an einem zulassungsfreien Anhänger zu tun? ![]() Zitat die Zulassungsstelle hat sich scharf an den Grundsatz " ja, und das das Kennzeichen nicht zum Anhänger gehört, sondern zum Zugfahrzeug... Aber wie auch immer: die Zulassungsstelle ist für die Anwendung der Vorschriften zuständig, und wenn die das so "anordnen", dann ist das halt (in deren Zuständigkeitsbereich) so. (Blöd ist halt, wenn die für die Ahndung von Verstößen zuständigen Stellen eine andere Auslegung pflegen) |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2057 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 ![]() |
was hat die Zulassungsstelle mit dem Folgekennzeichen an einem zulassungsfreien Anhänger zu tun? Bei der Zulassung des Schleppers (nicht steuerbefreit) hatte ich gleichzeitig erwähnt, dass ich noch ein Kennzeichen für den zulassungsfreien Anhänger benötige. Der Sachbearbeiter wies darauf hin, dass ich mir ein grünes Kennzeichen anfertigen lassen soll. Die Zulassungsstelle war nicht direkt zuständig aber ich bekam kostenfrei diese Auskunft. Zitat Blöd ist halt, wenn die für die Ahndung von Verstößen zuständigen Stellen eine andere Auslegung pflegen Wie ich weiter oben schon schrieb gibt es hier mehrere Meinungen aber wohl keine eindeutige Auslegung. Ich bin da zuversichtlich meine Meinung ohne Sanktionierung bei einer möglichen Kontrolle darlegen zu können. Musstest du dafür irgendwas vorlegen, also einen Nachweis über das Bestehen eines LOF-Betriebs? Nö, ich habe ja keine Steuerbefreiung für den Schlepper beantragt. Der Anhänger ist ja zulassungsfrei. -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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Nö, ich habe ja keine Steuerbefreiung für den Schlepper beantragt. Der Anhänger ist ja zulassungsfrei. Ja, aber nur: Zitat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) FZV) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden Deshalb dachte ich, du hättest hier vielleicht irgendetwas vorlegen müssen. |
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#97
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Deshalb dachte ich, du hättest hier vielleicht irgendetwas vorlegen müssen. Da der Anhänger zulassungsfrei ist, was soll ich wem vorlegen ? Die Einhaltung obiger Bedingung obliegt meiner Verantwortung, d.h. bei einer möglichen Kontrolle ![]() -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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#98
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Ja...du hast recht. Irgendwie ist mir da ein Denkfehler unterlaufen. Ich dachte das zusätzliche Schild für den Anhänger bekommt man nur, wenn man nachweisen kann, dass dieser auch wirklich zulassungsfrei ist. Dem ist aber offenbar nicht so
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Ungestempelte Kennzeichen und drei dieser Dinger kann man doch einfach kaufen und an den Anhänger schrauben bzw. kleben?
Dafür muß man doch nicht extra zur Zulassungsstelle. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#100
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Das war ja der Denkfehler
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.04.2025 - 21:40 |