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> Verbotswidriges Parken auf einer Grünfläche o. Wie definiert sich Grünfläche?
HerrGolf
Beitrag 17.11.2014, 15:57
Beitrag #1


Neuling
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Hallo liebes Forum,

ich habe mich "durchgelesen", aber nichts passendes zum Thema gefunden, deshalb hier meine Fragen.

Kurze Fallbeschreibung:

Geparkt in Mainz/RP auf einem befestigten Seitenstreifen - teils asphaltiert, teils mit verdichtetem Schotter/Split belegt, kein "Grünwachstum" - parallel zu Straße.
Auf dem Seitenstreifen stehen große Bäume im Abstand von mehreren Metern. An diesem Teil des Seitenstreifen ist kein Halteverbotsschild angebracht.
Rechtsseitig des Seitenstreifens ist ein Gehweg, kein erhöhter Bürgersteig, optisch getrennt durch eingelassene Betonmarkierung.

Auch wenn es gesetzlich wohl nicht relevant ist, sei erwähnt, das auf diesem Streifen seit Jahr(zehnt)en geparkt wird(Umgebung Uniklinik, Mitarbeiter,Besucher).
Ich parke hier seit Jahren und gestern zum ersten Mal:
Strafzettel am Scheibenwischer wegen verkehrswidrigem Parken auf einer Grünfläche. Kosten: 40€ ???!!!







Mir ist unklar, wie hier Grünfläche definiert wird und ich möchte Widerspruch einlegen, wenn den das Schreiben der Behörde eintrifft. Ich bin mir keines Fehlers bewusst.
Habe ich ein "Gesetz" bezüglich falsch parkens missachtet???? Vielleicht habe ich was übersehen? Vielleicht habe ich einen anderen Tatbestand erfüllt, der aber kostengünstiger ist?)Falls nicht, ärgern mich diese 40€ erheblich...
Kann mir jemand sagen, ob das Sinn macht oder ob ich sowieso auf verlorenem Posten stehe?

Ich würde mich riesig freuen, wenn mir jemand einen Tip geben könnte - egal, in welche Richtung!
Vorab schon mal vielen Dank und eine schöne Woche!!

Viele Grüße
Herr Golf und ich
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Scitch
Beitrag 17.11.2014, 16:28
Beitrag #2


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Hallo HerrGolf und herzlich Willkommen im Verkehrsportal. wavey.gif

Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Geparkt in Mainz/RP auf einem befestigten Seitenstreifen - teils asphaltiert, teils mit verdichtetem Schotter/Split belegt, kein "Grünwachstum" - parallel zu Straße.
Also ein Seitenstreifen ist das auf den Bildern nicht.
Durch den Bordstein ist dieser ja eindeutig von der Fahrbahn abgetrennt. Du stehst dort also entweder auf dem Gehweg oder auf einem Berech der weder für Fußgänger noch KFZ vorgesehen ist. (Dem Grünstreifen)

Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Auf dem Seitenstreifen stehen große Bäume im Abstand von mehreren Metern. An diesem Teil des Seitenstreifen ist kein Halteverbotsschild angebracht.
Kein Wunder Haltverbote gelten ja auch nur auf der Fahrbahn.

Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Ich bin mir keines Fehlers bewusst.
Da solltest du nochmal nachdenken. Die Fotos sind mAn recht eindeutig.

Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Vielleicht habe ich was übersehen?
Ja.
Das Parken ist außerhalb der Fahrbahn nur dort erlaubt wo es durch Schilder ausgewiesen wird. Du stehst außerhalb der Fahrbahn wo dies nicht durch ein VZ erlaubt wird. (Wenn ich dich richtig verstanden habe)

Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Vielleicht habe ich einen anderen Tatbestand erfüllt, der aber kostengünstiger ist?)Falls nicht, ärgern mich diese 40€ erheblich...
Du könntest versuchen es auf Gehwegparken zu bekommen.

Zitat
112402 Sie parkten verbotswidrig auf dem Gehweg. 20,00€

Das Problem dabei:
Einspruch kannst du erst gegen einen Bußgeldbescheid einlegen. Diesen müsstest du abwarten und dieser enthält 28,50€ an Bearbeitungsgebühren. Sollte der Vorwurf dann auf Gehwegparken geändert werden wärst du bei 20,00 + 28,50 = 48,50€ womit du immer noch über dem momentanen Verwarngeld liegen würdest.


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
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Kai R.
Beitrag 17.11.2014, 16:41
Beitrag #3


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Wenn Dir entfallen sein sollte, wer das Auto dort abgestellt hat, so kostet es nur 23,50 € an Verwaltungsgebühren für den Halter.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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steveluke
Beitrag 17.11.2014, 16:59
Beitrag #4


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Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Strafzettel am Scheibenwischer wegen verkehrswidrigem Parken auf einer Grünfläche. Kosten: 40€ ???!!!

40.- EUR an Verwarnungsgeld sind mir im Zusammenhang mit Parkverstößen i.S.d. StVO noch nicht begegnet (meine ich). blink.gif

Ist dir bekannt, gegen welche Rechtsvorschrift du verstoßen haben sollst? Irgendwelche Paragraphen?


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rapit
Beitrag 17.11.2014, 17:01
Beitrag #5


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Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 16:28) *
Also ein Seitenstreifen ist das auf den Bildern nicht.

@Scitch: Du hast schon gesehen, dass da noch ein weiterer Bordstein mit Kante rechts neben dem Auto ist? think.gif

Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 16:28) *
Durch den Bordstein ist dieser ja eindeutig von der Fahrbahn abgetrennt.

Ohne Abtrennung von der Fahrbahn kann es kein Seitenstreifen sein.
Und die Abtrennung kann geschehen z.B. durch Markierung oder mittels eines Bordsteines.


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Couscous
Beitrag 17.11.2014, 17:07
Beitrag #6


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Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 16:28) *
Also ein Seitenstreifen ist das auf den Bildern nicht. Durch den Bordstein ist dieser ja eindeutig von der Fahrbahn abgetrennt.


Ich kenne tonnenweise solche Seitenstreifen.

Gruss, Couscous


--------------------

Gruss, Couscous
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Peter Lustig
Beitrag 17.11.2014, 17:12
Beitrag #7


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Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Dabei ist zu differenzieren zwischen der Fahrbahn, den Seitenstreifen, den Sonderwegen (Gehwege, Radwege, Reitwege) und dem zugehörigen Straßenbegleitgrün (landläufig auch als Grünstreifen bezeichnet). Die Benutzung der einzelnen Straßenteile durch die Verkehrsteilnehmer regelt die StVO.

§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO regelt hier, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen, ansonsten der rechte Fahrbahnrand zu benutzen ist. Wie vom Vorredner schon festgestellt wurde, handelt es sich bei dem angesprochenen Abstellort wohl nicht um einen solchen Teil der Straße. Das ergibt sich auch aus den von Dir angesprochenen Bäumen, die sich auf diesem Straßenteil befinden. Für einen Grünstreifen ist es ohne Bedeutung, ob dort z.B. Rasen angesät ist. Maßgeblich ist, welchem Zweck er erkennbar aufgrund seiner Ausgestaltung dienen soll. Dort, wo der Streifen nach Deinen Angaben asphaltiert oder geschottert ist, könnte ggf. auf diesen Abschnitten auch von einem Gehweg ausgegangen werden, durch den der Grünstreifen an diesen Stellen durchaus unterbrochen werden kann. Aber auch dort darf kein Fahrzeug zum Parken abgestellt werden. Zur Ahndung hat @scitch schon etwas geschrieben.

Wenn das Parken zwischen den Bäumen bisher geduldet worden ist, heißt das nicht, dass es generell oder aufgrund von "Gewohnheitsrecht" o.ä. zulässig wäre. Die StVO und die zugehörigen Durchführungsverodnungen enthalten diesbezüglich keine Regelungen. Auch die Rechtsprechung bietet hier kein Schlupfloch.

Der mögliche Ausweg, der die Sache aber u.U. nur etwas verbilligt, aber nicht aus der Welt schafft, den @Kai R anspricht, findet sich in § 25a StVG.

Zitat (Couscous @ 17.11.2014, 17:07) *
Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 16:28) *
Also ein Seitenstreifen ist das auf den Bildern nicht. Durch den Bordstein ist dieser ja eindeutig von der Fahrbahn abgetrennt.


Ich kenne tonnenweise solche Seitenstreifen.

Gruss, Couscous

Gegen einen Seitenstreifen spricht hier das Vorhandensein der Bäume. In der Regel ist in solchen Fällen, sofern das Parken dort dennoch gestattet sein soll, zusätzlich eine Beschilderung durch Verkehrszeichen angebracht.
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rapit
Beitrag 17.11.2014, 17:20
Beitrag #8


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Ich habe mal gelb markiert, was für mich für einen Seitenstreifen spricht, insbesondere, weil es eben kein komplett eingelassener Bordstein ist, sondern eine Stufe erkennbar ist, wenn man genauer hinschaut.
Aber besonderes Interesse weckt auch der hellblau markierte Bereich, was ist das?


Zitat (Peter Lustig @ 17.11.2014, 17:12) *
Gegen einen Seitenstreifen spricht hier das Vorhandensein der Bäume.

Nö.

Das ist sowohl in Mainz wie auch in Wiesbaden absolut üblich.

Zumal auch vor jedem Baum der Seitenstreifen enden, und danach ein neuer beginnen kann.
Eine Mindestlänge von Seitenstreifen gibt es nicht.

Die Straßen mit solchen Bordsteinen wurden angelegt, als Asphalt noch nicht benutzt wurde.
Daher kommt man mit der Frage nach der bestimmungsgemäßen Anlage auch nicht weiter.
Baumstreifen sind ja wohl eher nicht zuasphaltiert, da kommt ja kein Wasser durch.
Für die wasserdichte Befestigung muss es also einen Grund geben.


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Peter Lustig
Beitrag 17.11.2014, 17:22
Beitrag #9


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Nachdem ich mir die Bilder genauer angeschaut habe, (was ich bisher zugegebenerweise nicht getan habe blushing.gif), ist nicht auszuschließen, dass man bei der Ausgestaltung der Parkörtlichkeit möglicherweise durchaus auch von einem baulich angelegten Seitenstreifen ausgehen kann, auf dem das Parken mangels anderweitiger Regelung dann zulässig wäre. think.gif
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rapit
Beitrag 17.11.2014, 17:56
Beitrag #10


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Von oben kann man es leider nicht erkennen.


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janr
Beitrag 17.11.2014, 18:07
Beitrag #11


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Ein Bordstein als Fahrbahngrenze sowie ein weiterer als Gehweggrenze sind in München doch auch üblich.

Das dabei diese Seitenstreifen von Bäumen unterbrochen werden ist auch nicht unüblich.

Und das ein Seitenstreifen auch eine bekieste Oberfläche haben kann ist auch nicht selten.

Woran macht man jetzt fest, daß dies ein Seitenstreifen ist: Wenn ständig geparkt wird. think.gif


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rapit
Beitrag 17.11.2014, 18:18
Beitrag #12


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Das Problem in der Nähe der Uniklinik in MZ an der Langenbeckstraße ist, dass der rechte Bereich auch vielerorts durch solche Holzpöppel unbefahrbar gemacht ist, wie im Foto für die gegenüberliegende Seite erkennbar.

In weiten Bereichen aber nicht, entweder es gab noch nie welche, oder sie sind großflächig weggefault.

Und vor einiger Zeit hat man dann die Parkraumbewirtschaftung entdeckt, seither wird kontrolliert, und Schlupflöcher will man nicht dulden.


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.Andi.
Beitrag 17.11.2014, 18:27
Beitrag #13


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Zitat (steveluke @ 17.11.2014, 16:59) *
40.- EUR an Verwarnungsgeld sind mir im Zusammenhang mit Parkverstößen i.S.d. StVO noch nicht begegnet (meine ich). blink.gif

Vermutlich Verstoß gegen die Grünflächenverordnung wavey.gif
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Scitch
Beitrag 17.11.2014, 18:31
Beitrag #14


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Zitat (rapit @ 17.11.2014, 17:01) *
@Scitch: Du hast schon gesehen, dass da noch ein weiterer Bordstein mit Kante rechts neben dem Auto ist? think.gif
Wenn du das als Bordstein ansehen willst. think.gif

Zitat (rapit @ 17.11.2014, 17:01) *
Ohne Abtrennung von der Fahrbahn kann es kein Seitenstreifen sein.
Und die Abtrennung kann geschehen z.B. durch Markierung oder mittels eines Bordsteines.
Auch höhenmäßig? Spontan fällt mir kein Seitenstreifen ein der durch einen hochkantigen Bordstein von der Fahrbahn getrennt ist. unsure.gif


Zitat (rapit @ 17.11.2014, 17:20) *
Aber besonderes Interesse weckt auch der hellblau markierte Bereich, was ist das?
Auf dem Foto schwer zu erkennen aber sieht aus als ob dort der unbefestigte, erdige, Bereich vom Rest abgetrennt wird mittels einbetonierter Streifen oder eingelassener Steine. (was mAn ebenfalls gegen einen Seitenstreifen spricht)


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Gruß Scitch

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rapit
Beitrag 17.11.2014, 18:47
Beitrag #15


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Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 18:31) *
Spontan fällt mir kein Seitenstreifen ein der durch einen hochkantigen Bordstein von der Fahrbahn getrennt ist.

Na dann lass Dich mal abschleppen, und bei Abholung Deines Autos guggst Du Dir den Unteren Zwerchweg an.


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janr
Beitrag 17.11.2014, 19:06
Beitrag #16


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Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 18:31) *
... Spontan fällt mir kein Seitenstreifen ein der durch einen hochkantigen Bordstein von der Fahrbahn getrennt ist. unsure.gif ...
Hochbordseitenstreifen, war mal ein Radlweg.

Jetzt ist der Radweg jenseits des Grünstreifens neu angelegt, warum sollte man dann den Rest auch umbauen.


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Achim
Beitrag 18.11.2014, 09:31
Beitrag #17


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Zitat (rapit @ 17.11.2014, 17:20) *
Ich habe mal gelb markiert, was für mich für einen Seitenstreifen spricht, insbesondere, weil es eben kein komplett eingelassener Bordstein ist, sondern eine Stufe erkennbar ist, wenn man genauer hinschaut.
Aber besonderes Interesse weckt auch der hellblau markierte Bereich, was ist das?

Genau anhand dieser Merkmale sehe ich hier auch einen Seitenstreifen. Ein Überblickfoto wäre hier noch sehr interessant.


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rapit
Beitrag 18.11.2014, 09:55
Beitrag #18


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Obwohl wenn's ein Grünstreifen wäre, wäre es ja Gehweg? Und vielleicht ist das hellblau markierte ja der Beginn einer Zufahrt? scared.gif


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Mitleser
Beitrag 18.11.2014, 10:08
Beitrag #19


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Im Luftbild (Schrägansicht aus Osten) sieht man gut die Litfaßsäule. Ich erkenne da auch einen eigentlich begrünten Streifen, der lediglich im Bereich der Schrägparkplätze (und kurz davor) aufgrund der langjährigen Übung nicht mehr grün ist.
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rapit
Beitrag 18.11.2014, 10:21
Beitrag #20


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Grünbewuchs gibt es erst seit der Holzpöppelabpollerung, und auch nur dort, wo diese Dinger (noch) stehen. Wie man einige Meter weiter sieht, hat das auch nichts mit Bäumen zu tun.

Eigentlich ist der Bereich fest geschottert.
Und an der Stelle, die TE fotografiert hat, sogar asphaltiert.


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Mitleser
Beitrag 18.11.2014, 10:32
Beitrag #21


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Vor der Front des Golf erkenne ich durchaus einige Asphaltflecken, am Heck jedoch nicht. Asphaltiert ist erst die Zufahrt.
Auf den Luftbildern ist es bis etliche Meter nach der Litfaßsäule noch grün. Auch vermag ich im Foto keinen sauberen Bodenwechsel unmittelbar nach dem letzten Baum zu erkennen. Das scheint vom Stamm zu etwas Erde zu verdichtet/steinig sanft überzugehen.
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janr
Beitrag 18.11.2014, 10:45
Beitrag #22


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So eine Kiesschicht wie am Heck des FZs entsteht nicht durch beharrliches düberfahren wavey.gif

Das ist zum Befahren geschottert, wie so manche Straße auch wink.gif

Die gleiche Optik hat unser Parkplatz (für ca 30 FZe) der grad neu gemacht wurde.


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HerrGolf
Beitrag 19.11.2014, 03:34
Beitrag #23


Neuling
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Hallo an Alle !!!

Erstmal vielen Dank für die so zahlreichen Antworten von Euch!!
Falls mir hier beim posten was schief geht, bitte ich vorab schon mal um Entschuldigung.... ich bemühe mich...

Ich habe schon gemerkt, dass ich mich offensichtlich besser mit den Begrifflichkeiten auseinander setzen muss... wink.gif
Seitenstreifen - damit ist in dem Fall gemeint: per Bordsteinkante von der Fahrbahn getrennt und vom Fußgängerweg optisch durch eingelassene Betonkante
Halteverbot - ok.. heißt wohl Parkverbot in dem Fall... das meinte ich.
Auserdem habe ich unzureichende Bilder gemacht. Dummerweise habe ich gerade Nachtdienst und kann keine aussagekräftigen Tageslichtbilder machen und einstellen. Das Luftbild von Mitleser zeigt mMn auch nicht wirklich deutlich die Gegebenheiten.

Die Anmerkungen bezüglich der Rechtslage gehen ja schon etwas auseinander, wenn ich das richtig verstehe.

ich beziehe mich dann mal teilweise im einzelnen auf die Antworten :-) Ich zitiere nicht jeden Einzelnen - ihr wisst ja, was ihr geschrieben habt..oder? Falls das nicht "erlaubt" ist (habe in den Forenregeln nicht passendes gefunden) oder nicht "gewünscht", bitte Bescheid geben, dann änder' ich das beim nächsten Mal...

@scitch:

Zitat
Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Vielleicht habe ich was übersehen?

Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 16:28) *
Ja. Das Parken ist außerhalb der Fahrbahn nur dort erlaubt wo es durch Schilder ausgewiesen wird. Du stehst außerhalb der Fahrbahn wo dies nicht durch ein VZ erlaubt wird. (Wenn ich dich richtig verstanden habe)


Ups... ich kenne sehr viele Parkmöglichkeiten, die nicht explizit als solche ausgwiesen sind und trotzdem geparkt werden darf...

Zitat (Scitch @ 17.11.2014, 16:28) *
Du könntest versuchen es auf Gehwegparken zu bekommen.
Das Problem dabei:
Einspruch kannst du erst gegen einen Bußgeldbescheid einlegen. Diesen müsstest du abwarten und dieser enthält 28,50€ an Bearbeitungsgebühren. Sollte der Vorwurf dann auf Gehwegparken geändert werden wärst du bei 20,00 + 28,50 = 48,50€ womit du immer noch über dem momentanen Verwarngeld liegen würdest.

Was für sich genommen ja schon ein starkes Stück ist. Mal angenommen , die Behörde hätte tatsächlich einen Fehler gemacht - ja, ich weiß, Behörden machen keine Fehler - muss ich in Form von Bearbeitungsgebühr dafür bezahlen, wenn ich überhaupt erst versuche, den Fehler darzulegen. Das heißt, ich zahle womöglich, obwohl ich keinen oder nur einen geringfügigeren Fehler begangen habe.
Klar.. da zahlen die Leute lieber, weil sowieso keine Aussicht besteht, ohne "finanziellen Schaden" da rauszukommen. Ich hab weniger ein Problem damit, für einen Fehler grade zustehen, im Falle eines Strafzettels halt finanziell. Das hier hat aber so einen Hauch von Willkürlichkeit...


@steveluke: Nein, ein Paragraph ist mir nicht bekannt. Der Tatbestand auf dem Protokoll lautet 900527

@KaiR.: Dummerweise war ich das... blink.gif

@rapit: Ich sehe.. Du kennst Dich aus :-)
Der von Dir blau markierte Bereich (asphaltiert) ist das Ende des "Seitenstreifens" , dort ist eine Zufahrt zum Unigelände. Die andere Hälfte ist
geschottert - solcher Schotterbelag bildet sich ja nicht "natürlich" An diesem Seitenstreifen entlang der fast gesamten
Langenbeckstr. gibt es diverse Holzpöppel (die zum Teil umgefahren o. entfernt wurden) und auch rotweiße Metallpfeiler (.. wie heißen die noch ..?)
An der besagten Stelle, um die es hier geht, aber nicht - es waren auch nie welche da!
Und ja - sie kontrollieren sogar Sonntags morgens um 8 Uhr...

@janr: Ja.. das würde ich auch gern mal wissen... wie gesagt, auf besagtem "Seitenstreifen" parken seit jahr(zehnt)en Leute - ohne Strafzettel

@Andi: Echt.. ist das teurer als die Straßenverkehrsordnung?? Lach... Egal - 40€ finde ich verd... happig!! thumbdown.gif


Letztendlich habe ich wohl keine Chance, Widerspruch einzulegen, ohne die Mehrkosten tragen zu müssen. Das sieht hier auch niemand anders, oder??? Gibt es vielleicht die Möglichkeit, direkt vor Ort die zuständige Stelle (Polizeistation, Ordnungsamt...?) zu "besuchen" und in direktem Gespräch Klarheit zu kriegen? ich würde ja schon gern für die Zukunft wissen, was da mein Verbrechen war...
Ich bin gespannt, ob und wieviele Strafzettel da noch verteilt werden. Ich werde rein interessehalber ein Auge drauf haben!!

Jedenfalls erstmal 1000 Dank an Euch!

Viele Grüße

Herr Golf und ich wavey.gif
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rapit
Beitrag 19.11.2014, 06:53
Beitrag #24


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Zitat (HerrGolf @ 19.11.2014, 03:34) *
Letztendlich habe ich wohl keine Chance, Widerspruch einzulegen, ohne die Mehrkosten tragen zu müssen.

Doch, eine Chance hast Du sehr wohl.

Aber erst vor Gericht.

Die Mainzer Amtsrichter sind viel lockerer als die Behörde, schütteln über diese des öfteren mal den Kopf und stellen ein.

Die Behörde würde ich eher als stur bezeichnen.

Mach bei Gelegenheit noch Fotos. wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 19.11.2014, 11:18
Beitrag #25


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Zitat (Peter Lustig @ 17.11.2014, 17:22) *
Nachdem ich mir die Bilder genauer angeschaut habe, ... ist nicht auszuschließen, dass man bei der Ausgestaltung der Parkörtlichkeit möglicherweise durchaus auch von einem baulich angelegten Seitenstreifen ausgehen kann, auf dem das Parken mangels anderweitiger Regelung dann zulässig wäre. think.gif

Das sehe ich ganz genau so. Dafür spricht neben dem relativ flachen Bordstein zur Fahrbahnkante hin, vor Allem noch der zweite Bordstein im Abstand einer gewöhnlichen Fahrzeugbreite. wavey.gif

Zitat (HerrGolf @ 19.11.2014, 03:34) *
ein Paragraph ist mir nicht bekannt. Der Tatbestand auf dem Protokoll lautet 900527

Zitat (HerrGolf @ 17.11.2014, 15:57) *
Strafzettel am Scheibenwischer wegen verkehrswidrigem Parken auf einer Grünfläche. Kosten: 40€ ???!!!


Die Nummer sagt mir nix. Ist wohl eine landeseigene Tatbestandsnummer. Aber 40 Euro kann ich nicht nachvollziehen. Eine Grünfläche, da nicht näher definiert, ist für gewöhnlich Teil des Gehwegs oder garkeine öffentl. Verkehrsfläche. Sie kann auch je nach Beschaffenheit ein Seitenstreifen sein. Nun kann man ja meinetwegen für den Fall dass Gehwegparken fraglich ist, einen regionalen Tatbestand mit der nicht definierten Grünfläche anwenden. Nur wie kommt man da auf 40 Euro? Gehwegparken macht nur 20 Euro. Die teuersten Parkverstöße machen (abgesehen von der Umweltzone) 35 Euro.
Eventuell hast du gar gegen eine Grünanlagensatzung/- Verordnung verstoßen. Steht da irgendwo ein Schild, welches darauf hinweisen würde?
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rapit
Beitrag 19.11.2014, 11:33
Beitrag #26


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Zitat (erwin_a @ 19.11.2014, 11:18) *
Eventuell hast du gar gegen eine Grünanlagensatzung/- Verordnung verstoßen. Steht da irgendwo ein Schild, welches darauf hinweisen würde?

Das ist der Wunsch der Stadt Mainz, und nein, da steht kein Schild. Und außerdem: Auf Gehwegen (auch Grünstreifen, die zwischen Straße und Gehweg liegen, oder eventuell zum Gehwegbereich zählen), ist der Vorwurf falsch, und auch keine Sache für die Halterhaftung. Die TB-Nr. hat die Stadt Mainz für ihre eigenen Zwecke erfunden, denke ich. Ist ja bei den 9...er Nummern möglich.


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erwin_a
Beitrag 19.11.2014, 11:43
Beitrag #27


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Zitat (rapit @ 19.11.2014, 11:33) *
Das ist der Wunsch der Stadt Mainz, ...


Weil du sagst "Mainz": Hier mal ein Vergleich aus einem anderen Forum:
Zitat
Gestern kam ich in Mainz an mein Auto und traute meinen Augen nicht: Es hing ein 30 EUR - Ticket dran wegen des Tatbestands "Verbotswidriges Parken auf einer Grünfläche".
Zitat
Mittlerweile hat sich die Stadt wieder gemeldet und behält - ohne Bearbeitungsgebühren - die Forderung i. H. v. 30 EUR aufrecht.

Zitat
Sie parkten auf einer Gründfläche, öffentlichen Plätzen und Wegen verbotswidrig in der o.g. Grünanlage. §§ 2,6 GefahrenabwehrVO vom 01.02.2000; §§ 26,37 POG


Das war 2007. Ich wette die Sache kostet mitlerweile 40 Euro. Rein optisch ist an der Stelle wo der TE parkte öffentl. Straße. Es müsste also ein Schild auf eine Grünanlage hinweisen.

Jedenfalls bin ich mir jetzt ziemlich sicher, dass ein Verstoß gegen die GefahrenabwehrVO und nicht gegen die StVO vorgeworfen wird.

Darin steht geschrieben:
Zitat
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 mit einem Kraftfahrzeug Baumscheiben und Grünstreifen befährt
oder ein Kraftfahrzeug darauf abstellt oder parkt,

Auch wenn die GefahrenabwehrVO insgesamt auf allen öffentl. und auch gewidmeten Flächen gilt: Das Parken kann nur nach dieser VO geahndet werden, wo die StVO nicht gilt. Anhand der Fotos des TE wäre das Parken aber nach StVO zu beurteilen gewesen.
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rapit
Beitrag 19.11.2014, 11:53
Beitrag #28


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dürfte so passen


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HerrGolf
Beitrag 20.11.2014, 19:43
Beitrag #29


Neuling
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Hallo erwin und rapit, hallo an Alle,

vielen Dank für eure Rückmeldung!! Ich war gestern in Mainz und habe noch ein paar mehr Fotos für die bessere Übersicht gemacht. Müßte die örtlichen Gegebenheiten halbwegs gut darstellen...
Der gelbe Pfeil markiert den Standort von "Herr Golf" am Sonntag

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119153653g03bzmncq7.jpg" target="_blank"><img src="http://www.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119153653g03bzmncq7_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119153716pti6bd0elr.jpg" target="_blank"><img src="http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119153716pti6bd0elr_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119155241nzjmlqogp9.jpg" target="_blank"><img src="http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119155241nzjmlqogp9_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/201411191553424g1oh3vtyp.jpg" target="_blank"><img src="http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/201411191553424g1oh3vtyp_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119155455l8ze3wbqgx.jpg" target="_blank"><img src="http://www.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119155455l8ze3wbqgx_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119155514kpyg2rm4iv.jpg" target="_blank"><img src="http://www.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119155514kpyg2rm4iv_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119155552a7dq0v3c8p.jpg" target="_blank"><img src="http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119155552a7dq0v3c8p_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/20141119155622ji17byth9w.jpg" target="_blank"><img src="http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/20141119155622ji17byth9w_thumb.jpg" border="0"></a>

<a href="http://www.fotos-hochladen.net/view/201411191557202mxe4oq7zc.jpg" target="_blank"><img src="http://img5.fotos-hochladen.net/thumbnail/201411191557202mxe4oq7zc_thumb.jpg" border="0"></a>


Zitat (erwin_a @ 19.11.2014, 11:43) *
Jedenfalls bin ich mir jetzt ziemlich sicher, dass ein Verstoß gegen die GefahrenabwehrVO und nicht gegen die StVO vorgeworfen wird.

Darin steht geschrieben:
Zitat
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 mit einem Kraftfahrzeug Baumscheiben und Grünstreifen befährt
oder ein Kraftfahrzeug darauf abstellt oder parkt,

Auch wenn die GefahrenabwehrVO insgesamt auf allen öffentl. und auch gewidmeten Flächen gilt: Das Parken kann nur nach dieser VO geahndet werden, wo die StVO nicht gilt. Anhand der Fotos des TE wäre das Parken aber nach StVO zu beurteilen gewesen.


Verstehe ich das richtig - die Ordnungshüter haben ein für die Situationnicht zutreffendes Gesetz angewandt?

Das Procedere heißt nun:
Widerspruch mit Begründung einlegen und abwarten, was passiert?
Wie weit geht das?
das Risko eingehen, am Ende mit knapp 70€ rauszukommen statt mit 40€?

Wie würdet ihr vorgehen?

Übrigens:
als ich gestern Bilder gemacht habe, habe ich eine Frau angetroffen, die an der selben Stelle auch einen Strazettel mit genau derselben Grünflächen-Begründung bekommen hatte. Außer ihr noch drei weitere Fahrzeuge, die auf den restlichen Parkplätzen dort (siehe Bilder) geparkt hatten. Wir haben Zettel an die betreffenden Fahrzeuge gehängt, mit der Bitte um Meldung, falls auch diese Fahrer/innen nicht mit der Anschuldigung einverstanden sein sollten. heute hat sich eine der Personen per mail gemeldet. Auch sie bestätigt, das hier noch nie Strafzettel verteilt wurden -(nur so am Rande).

Reicht das für einen Sammelwiderspruch??? biggrin.gif

Viele Grüße und einen schönen Abend!!

Herr Golf und ich
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janr
Beitrag 20.11.2014, 19:52
Beitrag #30


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So wird das nix mit den Bilderlinks. Da mußt du schon den Forums-Code nehmen. Da ist der Link in "img"-Tags.

Oder du nimmst den knopf und setzt dort den direkten Link ein. wavey.gif


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rapit
Beitrag 20.11.2014, 19:54
Beitrag #31


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Ich versuche mal, ein paar Fotolinks zu reparieren:












Edit sagt, das sei nur suboptimal gelungen sadwalk.gif


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HerrGolf
Beitrag 20.11.2014, 19:57
Beitrag #32


Neuling
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Zitat (rapit @ 20.11.2014, 19:54) *
Ich versuche mal, ein paar Fotolinks zu reparieren:


1000 Dank fürs Reaparieren!!
Ich habe gerade versucht, den Beitrag nochmal zu bearbeiten. hat aber nicht funktioniert...
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rapit
Beitrag 20.11.2014, 19:59
Beitrag #33


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Du musst erst noch einen Beitrag schreiben, ab 5 beiträgen bekommst Du als Belohnung ein paar Minuten Editierzeit.


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Mitleser
Beitrag 20.11.2014, 20:09
Beitrag #34


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Mal schnell klickbar gemacht:
Zitat (HerrGolf @ 20.11.2014, 19:43) *



Ich bleibe dabei, kein dazu ausreichend befestigter Seitenstreifen.
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HerrGolf
Beitrag 20.11.2014, 20:21
Beitrag #35


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Ok.. hab den Bilder-Fehler gefunden... passiert nicht wieder.. whistling.gif

Zitat (rapit @ 20.11.2014, 19:59) *
Du musst erst noch einen Beitrag schreiben, ab 5 beiträgen bekommst Du als Belohnung ein paar Minuten Editierzeit.

... somit hab ich 5 Beiträge udn kann editieren... smile.gif



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janr
Beitrag 20.11.2014, 20:31
Beitrag #36


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Zitat (Mitleser @ 20.11.2014, 20:09) *
... Ich bleibe dabei, kein dazu ausreichend befestigter Seitenstreifen.
Halte dagegen, da hier die Seitenstreifen z.T. so gestaltet sind und unser Parkplatz für ca 40 FZe sieht auch so aus wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 20.11.2014, 21:14
Beitrag #37


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Zitat (erwin_a @ 19.11.2014, 11:43) *
Jedenfalls bin ich mir jetzt ziemlich sicher, dass ein Verstoß gegen die GefahrenabwehrVO und nicht gegen die StVO vorgeworfen wird.

Darin steht geschrieben:
Zitat
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 9 mit einem Kraftfahrzeug Baumscheiben und Grünstreifen befährt
oder ein Kraftfahrzeug darauf abstellt oder parkt,

Auch wenn die GefahrenabwehrVO insgesamt auf allen öffentl. und auch gewidmeten Flächen gilt: Das Parken kann nur nach dieser VO geahndet werden, wo die StVO nicht gilt. Anhand der Fotos des TE wäre das Parken aber nach StVO zu beurteilen gewesen.
Verstehe ich das richtig - die Ordnungshüter haben ein für die Situationnicht zutreffendes Gesetz angewandt?
....

Das sehe ich auch so. Sollte tatsächlich z.B. die Grünanlagensatzung o.ä. als verletzte Rechtsgrundlage auf dem Strafzettel/der Anzeige stehen (nochmals nachsehen!), ist das formal nicht korrekt. Beim vorgeblichen Tatort handelt es sich eindeutig um eine öffentliche Straße, bei der bei einer Vorschriftsverletzung die StVO als Bundesvorschrift zur Anwendung kommen muss. Die Grünanlagensatzung oder die oben zitierte GefahrenabwehrVO als städtische oder ggf. auch Landesvorschrift tritt in diesem Fall zurück (Subsidiarität). Aussuchen können sich die Ordnungsbehörden die anzuwendende Vorschrift nicht nach Gutdünken oder weil z.B. u.U. in der städt. Satzung ein höherer Bußgeldrahmen vorgesehen ist.
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HerrGolf
Beitrag 20.11.2014, 21:47
Beitrag #38


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Zitat (Peter Lustig @ 20.11.2014, 21:14) *
Das sehe ich auch so. Sollte tatsächlich z.B. die Grünanlagensatzung o.ä. als verletzte Rechtsgrundlage auf dem Strafzettel/der Anzeige stehen (nochmals nachsehen!), ist das formal nicht korrekt. Beim vorgeblichen Tatort handelt es sich eindeutig um eine öffentliche Straße, bei der bei einer Vorschriftsverletzung die StVO als Bundesvorschrift zur Anwendung kommen muss.


Ich konnte auf dem Strafzettel keine Rechtsgrundlage/ Paragraph finden. Nur eine Tatbestandsnummer.



@ PeterLustig:
Würde eine formale Inkorrektheit für einen Widerspruch ausreichen?

Viele Grüße
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rapit
Beitrag 20.11.2014, 23:08
Beitrag #39


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Gerade auf diesem Bild
http://www.fotos-hochladen.net/view/201411...5l8ze3wbqgx.jpg
sieht man mMn schön, dass es als Seitenstreifen angesehen werden kann.

Und "kann" reicht, um es nicht bebußen zu können.


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Couscous
Beitrag 20.11.2014, 23:31
Beitrag #40


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Zitat (Peter Lustig @ 20.11.2014, 21:14) *
Bundesvorschrift zur Anwendung kommen muss ... städtische oder ggf. auch Landesvorschrift tritt in diesem Fall zurück (Subsidiarität).


"Bundesrecht bricht Landesrecht" ist so ziemlich das Gegenteil von Subsidiarität.

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2014, 15:36
Beitrag #41


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Was willst Du damit besagen?

Mit "Bundesrecht bricht Landesrecht" wird der in Art. 31 GG festgelegte Grundsatz bezeichnet, dass im Fall eines Widerspruchs zwischen einer Norm des Landesrechts und einer Norm des Bundesrechts die Regelung des Bundesrechts Vorrang hat. Art. 31 GG ist eine Kollisionsnorm für den Fall, dass sich gleich oder ähnlich lautendes Bundes- und Landesrecht eines Rechtsbereichs gegenüberstehen und unterschiedliche Regelungen enthalten.

Im vorliegenden Fall haben wir aber zwei unterschiedliche Rechtsbereiche aus dem Bundes- und dem Landes-/Kommunalrecht, die beide für den gleichen Sachverhalt Regelungen treffen. In diesem Fall tritt im Hinblick auf die Verfolgung eines Verstoßes das Recht des Landes/der Kommune gegenüber dem Bundesrecht zurück.

@HerrGolf
Hinsichtlich der TB-Nummer 900527 solltest Du Dich bei der zuständigen Behörde kundig machen, welche Rechtsgrundlage hier angewendet wird.
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Couscous
Beitrag 21.11.2014, 16:14
Beitrag #42


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Zitat (Peter Lustig @ 21.11.2014, 15:36) *
... tritt im Hinblick auf die Verfolgung eines Verstoßes das Recht des Landes/der Kommune gegenüber dem Bundesrecht zurück.


Ich will damit sagen, dass das mit Subsidiarität nichts zu tun hat. Subsidiarität besagt, dass Aufgaben von der untersten Ebene der staatlichen Organisation wahrgenommen werden sollen, die dazu in der Lage ist.

Gruss, Couscous


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Gruss, Couscous
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fredis-garage
Beitrag 21.11.2014, 16:58
Beitrag #43


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Der Begriff der Subsidiarität -sprich der Nachrangigkeit- findet nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch im Strafrecht, im Völkerrecht, im Versicherungsrecht u.a.
Es gibt subsidare Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen- angewandt immer dann, wenn durch verschiedene Regelungen Konkurrenzen entstehen -wie von P. Lustig sehr richtig bemerkt.
Oder häufig im Straftrecht, wenn ein Delikt die Tatbestandsmerkmale eines anderen , weniger schweren Deliktes in sich "aufnimmt"- z.B. bei den Eigentumsdelikten häufig vorkommend.
Das nur meine Ansicht am Rande.

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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2014, 17:43
Beitrag #44


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Zitat (Couscous @ 21.11.2014, 16:14) *
Zitat (Peter Lustig @ 21.11.2014, 15:36) *
... tritt im Hinblick auf die Verfolgung eines Verstoßes das Recht des Landes/der Kommune gegenüber dem Bundesrecht zurück.


Ich will damit sagen, dass das mit Subsidiarität nichts zu tun hat. Subsidiarität besagt, dass Aufgaben von der untersten Ebene der staatlichen Organisation wahrgenommen werden sollen, die dazu in der Lage ist.

Gruss, Couscous

Darum geht es mir im vorliegenden Fall nicht. Da habe ich oben wohl etwas falsch verlinkt. In unserem Fall liegt eine Gesetzeskonkurrenz vor, bei der die Regelung im Landes-/Kommunalrecht gegenüber der StVO, dem höherrangigen Bundesrecht, zurücktreten muss und bei einem Verstoß nicht zur Anwendung kommen darf. In diesem Zusammenhang spricht man auch von Subsidiarität.

Danke auch an meinen Vorposter. wavey.gif
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HerrGolf
Beitrag 21.11.2014, 20:15
Beitrag #45


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Zitat (Peter Lustig @ 21.11.2014, 15:36) *
@HerrGolf
Hinsichtlich der TB-Nummer 900527 solltest Du Dich bei der zuständigen Behörde kundig machen, welche Rechtsgrundlage hier angewendet wird.


Ich werde nächste Woche mal das Ordnungsamt in Mainz besuchen... das könnte mich evtl. weiter bringen..

Zitat (rapit @ 19.11.2014, 11:33) *
Die TB-Nr. hat die Stadt Mainz für ihre eigenen Zwecke erfunden, denke ich. Ist ja bei den 9...er Nummern möglich.

Welche Rechtsgrundlage gibt es denn für eine "erfundene" TB-Nummer? wink.gif
Bin gespannt, was die Ordnungsamtler dazu sagen...
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Peter Lustig
Beitrag 21.11.2014, 21:08
Beitrag #46


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Ggf. reicht auch schon eine telefonische Anfrage. Der Tatbestandskatalog enthält möglicherweise nicht alle Tatbestände. Im Fall einer Lücke können je nach Landesregelung auch sog. Auffangtatbestände geschaffen werden, die durchaus z.B. mit der Nummer 9.... beginnen können (siehe auch Beitrag von @rapit).

Das kann ich mir bei Dir jedoch kaum vorstellen, denn der Dir zur Last gelegte Verstoß ist - sofern es sich um einen StVO-Verstoß handelt (s.o.) - ein nicht unbedingt seltener Tatvorwurf, der im gängigen Tatbestandskatalog StVO mit ziemlicher Sicherheit bereits vorhanden sein dürfte. think.gif
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erwin_a
Beitrag 22.11.2014, 01:45
Beitrag #47


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Zitat (HerrGolf @ 21.11.2014, 20:15) *
Zitat (rapit @ 19.11.2014, 11:33) *
Die TB-Nr. hat die Stadt Mainz für ihre eigenen Zwecke erfunden, denke ich. Ist ja bei den 9...er Nummern möglich.

Welche Rechtsgrundlage gibt es denn für eine "erfundene" TB-Nummer? wink.gif


...den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:
Zitat
Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auftretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen. Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.
- die 1. Ziffer =„9“
- die 2., 3. u. 4. Ziffer = „000 bis 999“ Möglichkeiten
- die 5. Ziffer.....
Beispiel „999912“


Den Hinweis auf die "erfundene" Tatbestandsnummer brachte @rapit aber bevor die Gefahrenabwehr-Veordnung thematisiert wurde. Ursprünglich wurde noch angenommen, dass man dir einen Verstoß gegen die StVO vorwirft.

Zitat (Peter Lustig @ 21.11.2014, 21:08) *
der Dir zur Last gelegte Verstoß ist - sofern es sich um einen StVO-Verstoß handelt (s.o.) - ein nicht unbedingt seltener Tatvorwurf, der im gängigen Tatbestandskatalog StVO mit ziemlicher Sicherheit bereits vorhanden sein dürfte. think.gif


Der Tatvorwurf ist so nicht im Tatbestandskatalog enthalten. Nach StVO wird es sich bei Grünflächen regelmäßig um "Parken auf dem Gehweg" handeln; im Zweifel um "parken nicht am rechten Fahrbahnrand", wofür entsprechende Tatbestände im Katalog enthalten sind. Auch die Verwarngeldhöhe von 40 Euro spricht nicht für einen StVO- Tatbestand. Parkverstöße nach StVO werden mit max. 35 Euro geahndet. wavey.gif
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Scitch
Beitrag 22.11.2014, 10:21
Beitrag #48


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Zitat (rapit @ 20.11.2014, 23:08) *
Gerade auf diesem Bild
http://www.fotos-hochladen.net/view/201411...5l8ze3wbqgx.jpg
sieht man mMn schön, dass es als Seitenstreifen angesehen werden kann.

Mal abgesehen von der Seitenstreifen/grünstreifen Thematik:
Wie sieht es eigentlich mit den Parkplätzen aus, die man auf der linken Seite des Bildes sieht. Theoretisch wird die Nutzung dieser durch das parken auf dem streifen ja verhindert?
Ich kann mir nicht vorstellen dass die dortige Situation das befahren des gehweges über dessen länge erlaubt? unsure.gif
Oder übersehen ich da was? think.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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durban
Beitrag 22.11.2014, 11:07
Beitrag #49


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Ich möchte noch einmal auf einen anderen Aspekt hinweisen, um die Sache noch etwas komplizierter zu machen:

Wenn die Behörde bei dem "Grünstreifenparagraphen" bleibt, hat das den "Vorteil", dass es keine Halterhaftung gibt - denn die gilt nur für Verstöße gegen die StVO.


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Proxima Estación: Esperanza.
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rapit
Beitrag 23.11.2014, 00:02
Beitrag #50


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Zitat (erwin_a @ 22.11.2014, 01:45) *
Ursprünglich wurde noch angenommen, dass man dir einen Verstoß gegen die StVO vorwirft

Nö. Von mir jedenfalls nicht.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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