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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 31.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43451 ![]() |
ich habe vor 5 Jahren einen Pferdeanhänger gekauft, und verwende ihn zum Transport von Schafen in unserem kleinen landw.Betrieb. Aufgrund dessen wurde er steuerbefreit zugelassen, d.h. er hat ein grünes Kennzeichen, und in der Zulassungsbescheinigung den Eintrag:Grünes AKZ,Land-und Forstwirtschaft. Nun besitzt meine Tochter seit Weihnachten ein Reitpferd, das wir mit diesem Anhänger geholt haben, und auch ab und zu transportieren möchten. Das Sportpferd hat natürlich mit der Land-und Forstwirtschaft nichts zu tun. Wie sieht es bei einer Verkehrskontrolle aus: Ein Pferdeanhänger für Sportpferde wäre ja ebenfalls steuerbefreit und würde ein grünes Kennzeichen bekommen. Ein Anhänger für Sportpferde wäre ja sogar zulassungsfrei, d.h. ich bräuchte dann nicht einmal eine Haftpflichtversicherung, welche ich ja habe. Wie seht Ihr die Situation? Der Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist ja aus meiner Sicht nicht gegeben. Ich möchte eigentlich alles so belassen, allenfalls meiner Haftpflichtversicherung mitteilen, dass mit dem Hänger auch ein Sportpferd transportiert wird. PS: Ein schwarzes Kennzeichen möchte ich nicht, da ich den Hänger wirklich ausschliesslich für die o.g. Zwecke benutze. Auch werde ich nicht, z.B. 200km vom Wohnort entfernt, bei einer Kontrolle glaubhaft machen können, dass ich mit diesem Pferd in meinem Wald Holzrücken gehe...was ja wiederum ein landwirtschaftlicher Zweck wäre. Gruss Musher |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Imho kein Problem, auch wenn das Pferd kein Holz rückt und nur dem "Vergnügen" dient.
-------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Steuerbefreite Anhänger aus LOF-Gründen dürfen doch nur für LOF-Zwecke genutzt werden?
![]() Ist der Sportpferde-Anhänger wirklich zulassungsbefreit? ![]() Ich dachte nur LOF-Anhäger bis 25 km/h sind das. ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Zulassungsbefreiung von Anhängern im lof-Betrieb, sondern um deren Steuerbefreiung. Der Anhänger unseres TE ist bereits ordnungsgemäß zugelassen, trägt jedoch aufgrund der Verwendung zu lof-Zwecken ein grünes Kennzeichen.
Nun stellt sich die Frage, ob aufgrund des Pferdetransports ggf. eine Umkennzeichnung auf ein schwarzes Kennzeichen erforderlich ist und u.U. auch die bisherige Steuerbefreiung wegfällt. Sollte letzteres der Fall sein, ist eine Umkennzeichnung auf ein schwarzes Kennzeichen nach meinem Dafürhalten nicht zu umgehen. Die Ausnahmen zur Steuerbefreiung finden sich in § 3 KraftStG. Für Anhänger, die lof-Zwecken dienen, ist dabei die Ziffer 7 Buchst. a zu beachten. Der TE hat hier nicht zu Unrecht Zweifel, ob der Transport eines zu Reitsportzwecken dienenden Pferdes noch unter die bestimmungsgemäße Nutzung zu lof-Zwecken einzuordnen ist und somit die Steuerbefreiung auch weiterhin bzw. zumindest bei der Beförderung des Reitpferds seiner Tochter noch besteht. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KraftStDV). Zuständig für die Beantragung von Steuerbefreiungen und deren nachträgliche Änderungen ist das örtlich zuständige Hauptzollamt (siehe auch hier). Meine Empfehlung an den TE daher: Wende Dich an das für Dich örtlich zuständige Hauptzollamt und trage dort Dein Problem vor. Im Falle einer für Dich positiven Auskunft solltest Du Dir das schriftlich geben lassen und dieses Schreiben dann bei künftigen Pferdetransporten mitführen, um es bei Kontrollen vorzeigen zu können. Über das zuständige Hauptzollamt sollte Dir Deine Zulassungsstelle Auskunft geben können. Zur Zulassungsbefreiung von Sportanhängern: Für die Zulassungsbefreiung von Spezialanhängern zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e FZV einschlägig. Dort steht aber auch die Einschränkung, dass diese Anhänger dann ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden dürfen. Dies ist bei unserem TE aufgrund des Transports seiner Schafe aber nicht der Fall. Damit ist diese Regelung für ihn nicht anwendbar. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Zugelassen ist er ja anscheinend eh, und für die Steuerbefreiung wird die Benutzung zu zwei verschiedenen Steuerbefreiungstatbeständen ja wohl nicht schädlich sein, oder?
Etwas anderes wäre es andersrum, der Anhänger war ursprünglich nur zum Pferdetransport gedacht und dann sollen Schafe transportiert werden, aber darum geht's hier ja nicht. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 31.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43451 ![]() |
Hallo janr,
zu Deiner ersten Frage: Ja, steuerbefreite LOF-Anhänger dürfen nur für LOF-Zwecke benutzt werden. Da hast Du volkommen recht...und genau in dieser Tatsache liegt mein Problem. Zu Frage 2: Ja, Anhänger für Sportzwecke (für Tiere oder Geräte) sind sind auch mit einer Geschwindigkeit von 80 bzw. 100km/h zulassungsfrei, und aus diesem Grund ebenfalls steuerbefreit. Bis vor ca. 20 Jahren durften solche Anhänger sogar mit ungesiegeltem Folgekennzeichen und ohne HU gefahren werden. Und genau darauf will ich hinaus: Ich könnte mir einen zweiten Pferdeanhänger kaufen, ausschliesslich für das Sportpferd. Für diesen Anhänger müsste ich keine Steuern bezahlen. Für meinen bereits vorhandenen LOF-Pferdeanhänger zahle ich ebenfalls keine Steuern, da ich mit diesem ausschliesslich die Schafe transportiere. So, nun hätte ich zwei gleiche Pferdeanhänger auf dem Hof stehen, beide hätten ein grünes Kennzeichen, beide wären steuerbefreit. Sowas ist ja Blödsinn, macht doch kein Mensch. Ich sehe jedoch nicht ein, wenn ich beides mit dem selben Anhänger erledigen möchte, dass ich dann plötzlich Steuern bezahlen müsste (wenn schwarzes Kennzeichen nötig wäre). Die Idee von Peter Lustig ist gut, ich werde mit dem Hauptzollamt Ulm Kontakt aufnehmen und das "Problem" schildern. Gruss Musher |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Da taucht jetzt auch die Frage auf, ob die Tochter das Pferd als Sportpferd oder als Freizeitpferd nutzt.
@P.L.: Danke erst mal für die Aufklärung. Bin ja weder LOF-Nutzer noch Tierbesitzer der einen Anhänger dafür braucht. Mir war da was im Hinterkopf, daß ein steuerbefreiter LOF-Tieranhänger nicht für Freizeit- oder andere Nutztungsarten genutzt werden darf und das LOF-Zulassungbefreiung nur bis 25 km/h geht. Was wäre, wenn mit dem Freizeit-Pferd gleichzeitig Nutzvieh transportiert wird. ![]() Da könnte doch das Nutz-Schaf mit dem Freizeit-Pferd einen Freizeit-LOF-Ausflug machen ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 31.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43451 ![]() |
Hallo janr,
in der Tat, es müsste noch zwischen Sport-und Freizeitpferd unterschieden werden....das ist jedoch schwierig, das eine oder andere nachzuweisen. Ähnlich ist es auch bei den Hundeanhängern: Sport- oder Familienhund. Oder bei Sportanhängern zum PKW-Transport: nichtzulassungsfähige Sportfahrzeuge sind Sportgeräte, aber auch zugelassene Fahrzeuge mit Kennzeichen können ein Sportgerät sein, z.B. bei Geländewagenmeisterschaften. Der Familien-PKW hinten drauf würde dagegen wohl schwerlich als "Sportgerät" durchgehen. |
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#9
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Wie soll man denn beim Reiten zwischen "Sport" und "Freizeit" unterscheiden, am Tempo?
![]() Wenn ja gallopiere ich halt ab und zu mal, dann habe ich "Sport" getrieben. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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#10
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Die Unterscheidung zwischen Sport-Hunde im Anhänger wäre wohl leicht (Musher-Schlitten, etc ...).
Meine Fellnase (ehemaliger Familienhund r.i.p.) saß im Auto, und nicht im Anhänger (war auch kleiner als ein Pferd). ![]() Ein reines Sport-Gerät ist auch einfacher erkennbar, im Gegensatz zum Sportpferd. (Trial-Maschine, Rennboot, F1-Wagen). Wenn aber der Anschein eines Freizeitpferdes überwiegt liegt es am Fahrer den Umstand zu erklären. Sind aber Nutzviecher* (Schaf) auf dem Anhänger, wird es schon schwierig. Im M (recht lang her) wurde die Abschaffung einer Fahrkarte für den Hund mittels einem Schaf von einem damaligen Stadtrat derart penetrant in Frage gestellt (er fuhr mit seinem Schaf fast ständig zum Rathaus), daß heut zu Tage Hunde keine Fahrkarte im MVV mehr brauchen (war glaub ich '96, ca ?? ![]() Das soll jetzt keine Aufforderung sein! Im Grunde wäre mir egal ob ein LOF-Betrieb seine Nicht-LOF-Tiere hin und wieder im steuerbefreiten LOF-Anhäger transportiert. Im Grund-Prinzip ist dies aber eine "Besserstellung" eines VT den Anderen gegenüber unzulässig. Vgl: Jemand parkt mit Behindertenparkusweis im BH-Parkpkatz ohne den Behinderten, um sich die lange Suche nach einen Abstellplatz für sein normales FZ zu ersparen. Irgendwo müßen Grenzen sein. *nicht herabwertend gemeint ![]() ... dann habe ich "Sport" getrieben. Sport als Hauptaufgabe?
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Also die Perdeanhänger von privaten Pferdebesitzern die ich bisher gesehen habe hatten alle grüne Nummern (oder ganz früher Folgekennzeichen). Ich vermute mal der Staat ist hier großzügig und betrachtet jeden privaten Pferdebesitz als Sport. Sport muß ja nicht zwangsläufig schnelle Bewegungen bedeuten, deshalb auch ein zweifelnder Smilie.
Im professionellen Pferdeeinsatz wird wohl genauer hingeguckt und Sport ist nur Rennen, Dressur- und Springreiten, aber um den geht's hier ja nicht. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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#12
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 21 Beigetreten: 02.01.2015 Mitglieds-Nr.: 74961 ![]() |
Mit einem Sportboot muss kein Rennen gefahren werden, es genügt, wenn es nicht gewerblich genutzt wird.
Ein Anhänger für Boote bekommt regelmässig eine grüne Nummer. So wird es wohl auch bei Pferden sein, die zum privatem Vergnügen gehalten und transportiert werden. Nachfragen wird natürlich besser sein, bei dem deutschen Gesetzeswirrwar und deren Auslegungen. -------------------- Lasst Euch nicht beirren von Übergängen (Rainer Maria Rilke 1875-1926)
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Ein Sportbootanhänger kann nur für das Boot genutzt werden.
Der LOF-Tieranhänger darf nur für LOF-Tiere genutzt werden. Merkst was? ![]() -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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Kann der Anhänger denn nicht LoF- und Sporttieranhänger in einem sein?
Es gibt doch im Grunde drei "hierarchische" Kategorien: - für alles: Schwarzes Kennzeichen, Zulassungs- und Steuerpflicht. - für LoF: Grünes Kennzeichen, Zulassungspflicht. - für Sport: Grünes Kennzeichen (früher Folgekennzeichen), keine Zulassungspflicht, nur BE. Da müßte doch die höhere die jeweils niedrigeren immer mit einschließen, auch wenn das nicht haarklein so in den Vorschriften steht. Warum man überhaupt dem Sportzweck gegenüber z. B. einem Wohnwagen ein Privileg einräumt ist mir eh unverständlich. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
![]() Kenne einige Landwirte und Reiter die gerne die Steuern zahlen und dafür den Hänger uneingeschränkt nutzen können. |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2057 Beigetreten: 14.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15369 ![]() |
Mir stellt sich gerade die Frage ob 74€ Steuern/Jahr, bei 2t Gesamtgewicht des Hängers, es wert sind den möglichen Nutzungsgrad dermassen ainzuschränken. Naja, wer Landwirt ist dürfte so reichlich Transportkapazität haben, dass er einen versteuerten Pferdehänger ganz einfach nicht braucht. Ich würde auch keine 74€ (Beispiel) verschenken nur weil ich vielleicht in 10 Jahren einmal ein Sofa von A nach B schaffen will. Zum Thema KFZ-Steuerbefreiung und Zweckbindung: Der hier beschriebene Anhänger ist steuerbefreit und hat eine LoF-Zweckbindung. Nun könnte man ihn für andere Zwecke nutzen, die aber ebenfalls eine Steuerbefreiung erlauben. Bei einem "nicht-tierischen" Zweck könnte man ja ein (oder mehrere) Sport-Motorräder auf einem (technisch geeigneten und entsprechend in der BE beschriebenen) Anhänger transportieren, der auch ein Sportboot tragen könnte. Ich sehe hier keinen Verfolgungssinn der Steuerbehörden aber wie ich das in Vorschriften wiederfinden sollte ? Keine Ahnung ... Der Tipp, das zuständige Hauptzollamt zu einer Stellungnahme zu bewegen ist vielleicht gar nicht so schlecht. -------------------- Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit Lewer duad as Slaav! Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens vertrouw op god en je mauser motto van de Boerenoorlog (1899-1902) Слава Україні! Sláva Ukrayíni! Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt (Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller) Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden. |
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#17
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 02.02.2015 Mitglieds-Nr.: 75308 ![]() |
Tag auch liebe Leute!,
entgegen der herrschenden Meinung hat unser freund Musher mit jeder Fahrt ob Schaf ob Pferd STEuERHINTERZIEHUNG begangen! Landwirtschaftlich zugelassen Pferdehänger oder auch andere sind nur bei Zugfahrzeugen mit grüner Nummer steuerbefreit bei PKW oder LKW auch wenn auf einen Landwirt zugelassen nicht. Dieser Rat ist für euch kostenfrei mich hat 2000€ Geldstrafe gekostet.... ![]() Übrigens Pferdehänger nur zum Pferdetransport sind steuerfrei egal ob Turnierkrack öder Dönertier Futter und Möhrenholen ist aber nicht..... ![]() http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/V...chaft_node.html kann man hier alles nachlesen Alles gute wünscht EASYSBÄR |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ich konnte aus der bisherigen Schilderung nicht entnehmen, dass es sich um einen mehrachsigen Anhänger handelt.
Im Gegenteil gehe ich davon aus, dass es sich um einen einachsigen (bzw. doppelachsigen) Anhänger handelt, der als solcher unabhängig vom verwendeten Zugfahrzeug steuerbefreit ist. |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
Ich sehe das genauso wie hk_do, Einachs-Anhanger sind im lof-Betrieb steuerbefreit, egal was für ein Fahrzeug davor ist.
Sonst würden im KraftStG § 3 die Einachs-Anhänger nicht nochmal explizit erwähnt werden. Zitat ("KraftStG § 3") ..., Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter),... Allerdings ist auf der verlinken Zoll-Seite das zu lesen Zitat ("zoll.de") ... Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. ... Ich habe mal den Zoll per EMail kontaktiert, mal sehen, wann eine Rückantwort kommt. |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 31.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43451 ![]() |
Hallo Easybär,
Hallo hk do, noch etwas zur Aufklärung: bei meinem Pferdeanhänger handelt es sich um einen ganz "normalen" Pferdeanhänger mit Tandemachse (d.h. eine Achse im Sinne des Gesetzes), zum Anhängen z.B. an PKW. oder an alle anderen Fahrzeuge mit (zugelassener) Kugelkopfkupplung. Und dass ich den leer (oder mit Schafen beladen) mit fast allen Zugfahrzeugen ohne steuerrechtlichen Konsequenzen ziehen darf, sollte unbestritten sein. Klar , wenn ich das "Sportpferd" drinhabe, darf ich den nicht mehr an meinen "grünen" Traktor anhängen, dass ist mir schon klar, hab ich ja auch nicht vor. Gruss Musher |
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 31.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43451 ![]() |
Hallo Lutze,
ich hab mir gerade mal die Seite vom Hauptzollamt angesehen, ist schon etwas "irreführend": Mein Anhänger gehört zu Punkt 4 (einachsiger Kraftfahrzeuganhänger). Bei Punkt 4 sind keine Einschränkungen betr. der Art des ZUgfahrzeugs angegeben. Allerdings steht es im nachfolgenden Satz anders, hier bin ich der Meinung, dass sich dieser Satz ausschliesslich auf die Anhänger bezieht, welche bei Punkt 3 aufgeführt sind. Alles andere würde keinen Sinn ergeben, ist aber dort wirklich schlecht formuliert. Aber noch etwas interessantes ist mir dort aufgefallen: In diesem Zollamt-text ist von "Sonderfahrzeugen" die Rede, welche alternativ zum Ziehen steuerbefreiter "grosser" (mehrachsiger)Anhänger hergenommen werden dürfen. Frage: Was sind "Sonderfahrzeuge" gem. dieser Definition ? Beispiel?? Wenn in den Papieren So-Kfz........und ein Zusatzwort drinsteht, bedeutet dies ja sonstiges Kfz, und nicht Sonderfahrzeug. Gruss Musher |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Zitat von dieser Seite: Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b KraftStG ist u.a. das Halten von „Sonderfahrzeugen" von der Steuer befreit. Als Sonderfahrzeuge gelten dabei nach Satz 2 der Vorschrift Fahrzeuge, „die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind". Beispiele: Ein Futtermischwagen, ein Rückefahrzeug - und selbst das spezielle Transportfahrzeug für dieses Rückefahrzeug -, ein Kalkstreuer ... |
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3323 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
Das Problem ist weder das Fahrzeug vorne am Anhänger, noch die Steuerfreiheit. Sondern der unterschiedliche Einsatz. Ein LoF-Zweck schließt eben andere Sachen aus. Ein zulassungsfreier Anhänger ausserhalb der LoF schließt diese nicht mit ein. Entweder man braucht eine Ausnahme, dass man beides damit machen darf, oder man fährt seine Schafe mit gemütlichen 25km und einem 25km Schild durch die Gegend.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7599 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Hat denn der TE inzwischen mal bei der zuständigen Stelle (müsste inzwischen der Zoll sein?) nachgefragt?
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2429 Beigetreten: 17.07.2011 Wohnort: Im Südbadischen Mitglieds-Nr.: 60398 ![]() |
Das Problem ist weder das Fahrzeug vorne am Anhänger, noch die Steuerfreiheit. Sondern der unterschiedliche Einsatz. Ein LoF-Zweck schließt eben andere Sachen aus. Ein zulassungsfreier Anhänger ausserhalb der LoF schließt diese nicht mit ein. Entweder man braucht eine Ausnahme, dass man beides damit machen darf, oder man fährt seine Schafe mit gemütlichen 25km und einem 25km Schild durch die Gegend. Oder es gäbe die Möglichkeit den einen Anhänger 2 mal anzumelden, einmal als LoF-Anhänger und einmal als Sportpferdeanhänger, beides mal steuerfrei. Und damit die Beamtenbürokratie und Realitätsfremdheit auch ordentlich eingehalten wird gibts auch 2 verschiedene Nummernschilder die da dran müssen ![]() |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 97 Beigetreten: 26.09.2008 Mitglieds-Nr.: 44522 ![]() |
Hallo Zusammen,
heute bekam die die Antwort vom Zoll bezüglich deren Info-Seite und den Textteil, wonach Anhänger in lof-Betrieben nicht hinter PKW bzw. LKW steuerbefreit sind (siehe Beitrag 19). Das "Problem" vom TE, das habe ich nicht erfragt. Zitat ("E-Mail vom Zoll") Sehr geehrter Herr xxx,
aus dem Einzelnen heraus kann diese Asuusage sicherlich widersprüchlich aufgenommen werden, jedoch hat ja der Gesetzgeber ausdrücklich daraufhin zur Klarstellung die einachsigen bzw. doppelachsigen Anhänger mit Achsabstand unter einem Meter genannt um hier zu unterscheiden. Mit Anhänger allgemein sind die in spezielle Fahrzeugklassen unterteilten Anhänger für die Land- oder Forstwirtschaft gemeint. ( Rückewagen, Kornanhänger, u.s.w.) Das heisst das alle einachsigen Anhänger welche nicht in spezielle Fahrzeugklassen eingestuft sind, steuerunschädlich hinter jedem Fahrzeug gezogen werden können, wenn sie nur für Zwecke der Land-oder Forstwirtschaft verwendet werden. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag xxx Auskunft Kraftfahrzeugsteuer |
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Beitrag
#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15883 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Und damit die Beamtenbürokratie und Realitätsfremdheit auch ordentlich eingehalten wird gibts auch 2 verschiedene Nummernschilder die da dran müssen ![]() In deinem geliebten Amiland gibt's sowas tatsächlich bei Lkws, Kennzeichen von verschiedenen Staaten an einem Lkw, wahrscheinlich wenn die keine Fernverkehrslizenz haben und "interstately" fahren wollen, oder gab's zumindest mal. Irgendein Hyperbürokrat hier im Forum hat ja mal gefordert wenn man sich dauerhaft in zwei EU-Staaten aufhalte müsse man zwei Autos haben und an der Grenze wechseln, da habe ich ihm sowas auch vorgeschlagen. ![]() Pragmatisch und GMV-gemäß wäre in dem Fall hier was ich oben (#14) schrieb, die "hierarchisch höhere" Zweckbindung schließt die "niedrigeren" mit ein, aber auf solche einfachen Ideen scheinen die nicht zu kommen. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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