Seit wann ABS-Pflicht für Kfz > 3,5 Tonnen?, Bzgl. Wohnmobil |
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Seit wann ABS-Pflicht für Kfz > 3,5 Tonnen?, Bzgl. Wohnmobil |
11.03.2015, 12:03
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4306 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
eine Frage aus einer Diskussion unter Wohnmobilfahrern: Seit welchem Erstzulassungs-Datum müssen Kfz, hier speziell Wohnmobile, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen mit ABS ausgerüstet sein? Ich meine, das gilt seit 1991, aber ein Womo-Kollege behauptet, er hätte noch 1998 ein Mobil mit mehr als 3,5 t ohne ABS erstzugelassen bekommen. Vielen Dank! MfG Gerhard -------------------- |
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11.03.2015, 13:22
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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11.03.2015, 13:58
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4306 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Danke!
Ist zwar etwas schwer verdaulich, aber wenn ich das richtig interpretiere, dann gibt es für Wohnmobile, soweit diese der Klasse M1 angehören, also nicht mehr als 8 Sitzplätze plus Fahrer haben, überhaupt keine ABS-Pflicht! Bis heute nicht. Egal wie hoch das zul. Gesamtgewicht ist. Stimmt das so? MfG Gerhard -------------------- |
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11.03.2015, 14:24
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Zitat (2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein: Quelle
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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11.03.2015, 15:04
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4306 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Im Sinne des StVZO § 41b, den ich natürlich schon gelesen habe, ist ein Wohnmobil ja weder ein Lastkraftwagen, noch ein Anhänger, noch ein KOM, noch eine Zugmaschine. Deiner Auffassung nach würde es also zu "Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrgestells den in den Nummern 1 bis 4 genannten Fahrzeugen gleichzusetzen sind", gehören. Richtig?
Falls richtig, warum? Weil ein Wohnmobil üblicherweise auf einem Transporter- bzw. Kleinlastwagen-Fahrgestell aufgebaut wird? Und falls richtig, dann würde dies jedoch meinem Verständnis nach im Widerspruch zu dem stehen, was @Burkhard in dem von Dir ursprünglich verlinkten Thread geschrieben hat: Der § 41 b StVZO findet aber nur auf die Fahrzeuge Anwendung, die nicht der Rili 71/320/EWG unterliegen (siehe auch § 41 Abs. 18 StVZO). Dieser Rili unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse M (einschließlich aller Unterklassen). Irgendwie begreife ich das noch nicht. Aber falls Wohnmobile doch unter den § 41b fallen, wann kam der denn in die StVZO rein? Das war doch 1991, oder? MfG Gerhard -------------------- |
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20.04.2015, 20:15
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Die hier zur Rede stehenden Wohnmobile sind Fahrzeuge der Klasse M1. Vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 unterlagen seit dem 01.01.1996 der EG-Typgenehmigung. Für Fahrzeuge der Klasse M1, die nach der Mehrstufen-Typgenehmigung vervollständigt wurden, unterlagen seit dem 01.01.1998 der EG-Typgenehmigung. Dies betraf und betrifft i. d. R. Wohnmobile.
Bis zum 01.01.1998 war es also möglich, Wohnmobile über das nationale Betriebserlaubnisverfahren (§ 20 StVZO) typgenehmigen zu lassen oder auf Grundlage der Typgenehmigungsrichtlinie 70/156/EWG, eine EG-Tygenehmigung zu erlangen. Weder im nationalen noch im EG-Rechtskreis ist die Ausrüstung von Fahrzeugen der Klasse M1 mit ABV vorgeschrieben. Da gemäß § 41 Abs. 18 StVZO i. V. m. § 72 StVZO auch Personenkraftwagen hinsichtlich der Vorschriften über Bremsanlagen der Rili 71/320/EWG entsprechen mussten, sind die einschlägigen Vorschriften dieser Rili anzuwenden. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen, müssen die verschiedenen Richtlinien, über die die Rili 71/320/EWG mehrfach geändert wurde, näher betrachtet werden. 1. Rili 88/194/EWG Mit dieser Rili wurde die obligatorische Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge mit ABV vorgeschrieben. Das betraf a.) Fahrzeuge der Klasse M3 > 12 t (KOM für den Zwischenortsverkehr (= Überlandbusse) und Reisebusse für den Fernverkehr), b.) Fahrzeuge der Klasse N3 > 16 t, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen waren. Für alle anderen Fahrzeugarten war die Ausrüstung mit ABV freigestellt. Wenn sie jedoch damit ausgerüstet wurden, mussten sie den Vorschriften des Anhangs X der Rili 71/320/EWG entsprechen. 2. Rili 98/12/EG Mit dieser Rili wurde die obligatorische Ausrüstung mit ABV erweitert. Nunmehr mussten Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit nicht mehr als vier Achsen, sowie Anhänger der Klasse O3 mit ABV ausgerüstet werden. Seit dem 1.10.1999 durfte für die o. g. Fahrzeuge keine neue EG-Typgenehmigung mehr erteilt werden, wenn sie nicht der Rili 98/12/EG entsprachen. Seit dem 03.03.2001 durften für Neufahrzeuge nur noch Übereinstimmungsbescheinigungen erteilt werden, wenn die Fahrzeuge auf Grundlage der vorliegenden Rili typgenehmigt wurden. Die alten Übereinstimmungsbescheinigungen verloren ihre Gültigkeit. Im Ergebnis ist für Wohnmobile, die der Klasse M1 unterliegen, kein ABV vorgeschrieben. Allerdings wurde über Artikel 13 der VO (EG) 661/2009 die obligatorische Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, O3 und O4 mit Fahrdynamik-Regelsystemen vorgeschrieben. Seit dem 01.11.2011 dürfen für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 weder nationale noch europäische Typgenehmigungen erteilt werden, wenn sie nicht mit einem Fahrdynamik-Regelsystem ausgerüstet sind. Für die anderen Fahrzeugklassen ergeben sich die Umsetzungsvorschriften aus Anhang V der VO. Technisch bedingen diese Systeme auch die Einbindung von ABS-Systemen. Hinweis: Auf die analogen Vorschriften der ECE-R 13H (für Klasse M1 und N1) bzw. die ECE-R 13 gehe ich nicht ein. Unwichtig ist auch, dass die Rili 71/320/EWG zum 01.11.2014 aufgehoben wurde. -------------------- |
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02.05.2015, 15:53
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4306 Beigetreten: 04.12.2006 Wohnort: Uppsala, Schweden Mitglieds-Nr.: 26107 |
Hallo nochmal,
ich versuche das nochmal in meinen Worten wiederzugeben, um sicherzugehen, dass ich es richtig verstanden habe: Für Wohnmobile, die unter die Klasse M1 fallen, also nicht mehr als 8 Sitzplätze zusätzlich zum Fahrersitz haben, gab und gibt es bis heute keine direkte ABS-Pflicht. Auch dann nicht, wenn sie mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t zul. Gesamtmasse haben. Da hat sich weder 1991 noch 1998 irgend etwas geändert. Erst seit dem 01.11.2011 dürfen Typgenehmigungen auch für Fahrzeuge der Klasse M1 nur noch dann erteilt werden, wenn diese über eine Fahrdynamikregelung, und somit auch über ABS verfügen. Richtig so? MfG Gerhard -------------------- |
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03.05.2015, 07:43
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Genau so.
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22.03.2017, 00:49
Beitrag
#9
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 21.03.2017 Mitglieds-Nr.: 81152 |
Hallo,
darf ich hier noch einmal Nachfragen? Tue mich gerade etwas schwer, das oben geschriebene nachzuvollziehen. Ein Blick auf den $41b der StVZO hat mir erst einmal gesagt, dass ein LKW mit 11t ZGG aus dem EU-Ausland mit Erstzulassung 1992 nicht ohne ABV in Deutschland zugelassen werden kann. Nun lese mit wachsender Begeisterung, dass nach 88/194/EWG ein ABV für einen LKW erst bei einem zGG>16t erforderlich ist. (Wenn ich richtig recherchiert habe mit auf 10t begrenzt Anhängelast, das wäre in meinem Fall aber zu verschmerzen) Nun scheinen sich hier nationales Recht (§41b) und Europäisches Recht (71/320/EWG + 88/194/EWG) direkt zu widersprechen. Woran wird festgemacht, welche Vorschrift anzuwenden ist - irgendwie verstehe ich $41 Abs. 18 nicht. Für welche Fahrzeuge würde §41b denn dann überhaupt gelten, wenn hier alles, außer Anhängern mit Auflaufbremse den im Anhang aufgelisteten EWG-Bestimmungen entsprechen muss? Vielen Dank schon einmal für die Mühe, Felix |
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18.04.2017, 17:41
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Welche Vorschrift zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt nach der Rili 70/156/EWG typgenehmigt wurde oder auf Grundlage des § 20 StVZO eine nationale Betriebserlaubnis erhalten hat.
Wenn du eine detaillierte Antwort benötigst, müsstest du den Inhalt deiner ZB I ohne Fahrgestellnummer und persönliche Daten bekannt geben. Alternativ würde auch das Typschild helfen. -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:17 |