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> IgO Benutzung von Radwegen erlaubt?
HeinerHainer
Beitrag 21.09.2015, 10:44
Beitrag #1


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Darf ein Großteil der Innerörtlichen Benutzungspflichtigen Radweg gemäß der aktuellen Rechtssprechung überhaupt von Radfahrern benutzt werden?

Zu parkenden Autos soll der Radfahrer 1m Abstand halten. Fusswege darf er auch im Luftraum nicht befahren.
Wenn wir für ein Rad eine Breite von 1m incl. Raum für die Schlangenlinien rechnen, muß der Radweg also eine Breite min. 2m haben.

1. Also Seitenbeparkte Radwege unter 2m dürfen nicht befahren werden.

Nun können sich auf dem Nebenanliegenden Fussweg auch noch Fussgänger befinden. Da ist dann auch ein Sicherheitsabstand zu halten, im Hinterkopf hab ich 60cm, wenn die stimmen wären wir bei einer Radwegbreite von 2,5m.

2. Also Seitenbeparkte Radwege mir anliegendem benutztem Fußweg unter 2,5m dürfen nicht befahren werden.

Nun ist ja auch mit Geisterradlern zu rechnen. Die sind nicht so ungewöhnlich das man sich ihrer Abwesenheit auch nur halbwegs sicher sein kann. Was wie man die dann bewertet bin ich aber unsicher. Durch Offensives Verhalten die zum Ausweichen zu bringen, könnte rein rechtlich zumindest Nachteilig sein.
Ok, machen wir aus dem Radweg einen mit Begegnungsverkehr, dann aber auch gleich die Fußgänger mit rauf, ist bei uns weit Verbreitet und wenn nicht Ausgeschildert, dann durch Verhalten.
Wie Breit müsste nach Ansicht von Richtern nach Unfällen, denn so ein Weg werden damit ich die Sicherheitsabstände einhalten könnte?
2m hatten wir ja schon, für einen begegnenden Radfahrer rechne ich jetzt 0,8m dazu. Für Fussgänger, ne, die kommen Abwechselnd mit den Radfahren, die 2,8m wären dann die Gesamtbreite.

3. Also Seitenbeparkte Zweirichtungsbefahrene Radfusswege unter 2,8m dürfen nicht befahren werden.

Bleiben da Wirklich viele Wege über?
Begebe ich mich nicht vorhersehbar in eine Potentiell Gefährliche Situation?
Kann mir jemand eine Nicht Benutzung dann Wirklich noch Vorwerfen?


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Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 10:48
Beitrag #2


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Zitat (HeinerHainer @ 21.09.2015, 11:44) *
Darf ein Großteil der Innerörtlichen Benutzungspflichtigen Radweg gemäß der aktuellen Rechtssprechung überhaupt von Radfahrern benutzt werden?

Zu parkenden Autos soll der Radfahrer 1m Abstand halten.
Mal den Unterschied hervorgehoben. wavey.gif
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HeinerHainer
Beitrag 21.09.2015, 11:04
Beitrag #3


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Mitleser als erstes shutup.gif
Ich verstehe deinen Einwurf nicht mellow.gif
Darf ich den Weg auch befahren wenn ich den Abstand den ich einhalten soll Möglicherweise nicht einhalten kann?


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Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 11:08
Beitrag #4


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Zitat (HeinerHainer @ 21.09.2015, 12:04) *
Ich verstehe deinen Einwurf nicht mellow.gif
Es gibt einen Unterschied zwischen kann / darf / soll / muss.

So darf man bspw. einen Weg auch dann befahren, wenn man ihn nicht befahren soll oder muss.


Der Abstand zu parkenden Fahrzeugen ist keine verhaltensrechtliche muss-Vorschrift. Sondern lediglich das Ergebnis von Haftungsabwägungen. Daher darf man auch zugeparkte Wege benutzen; muss nur im Schadensfall einen Teil selbst bezahlen.
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janr
Beitrag 21.09.2015, 11:13
Beitrag #5


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Oder, wenn der Abstand zu den geparkten FZen knapp ist, muß halt langsamer gefahren werden.

Ist ja bei allen fahrenden VT so.

Als PKW-Fahrer darf ich ja auch nicht die 50 km/h ausnutzen, wenn es eng wird. wavey.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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ilam
Beitrag 21.09.2015, 11:13
Beitrag #6


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Zitat (HeinerHainer @ 21.09.2015, 11:44) *
Wenn wir für ein Rad eine Breite von 1m incl. Raum für die Schlangenlinien rechnen, muß der Radweg also eine Breite min. 2m haben.
1. Also Seitenbeparkte Radwege unter 2m dürfen nicht befahren werden.


<Dalli-Dalli-Modus>
Da ist einer doppelt, den müssen wir abziehen.
</Dalli-Dalli-Modus>

Der Abstand von einem Meter ist u.a. auch auf die Schlangenlinien begründet, daher kannst Du nicht das Fahrrad auf einmal 1m breit machen. Also sind es schonmal ca. 50cm weniger als Du sagst.

Bis direkt an die Radwegkante wird auch selten geparkt. Nochmal 30cm.

Und schon langt in den meisten Fällen auch ein 1,20m-Radweg.

Zudem gilt die 1m-Abstand-Rechtsprechung für das Fahren auf einer gemeinsamen Fahrbahn. Bei Separierung darf man darauf vertrauen, dass jeder in seinem Bereich bleibt, da langen dann auch mal 50cm Abstand.

Und schon genügt auch die übliche Radwegbreite...





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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 11:21
Beitrag #7


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 12:13) *
Oder, wenn der Abstand zu den geparkten FZen knapp ist, muß halt langsamer gefahren werden.
Kommt auf die Radwegbreite an. Es gibt keine Fahr(!)geschwindigkeit bei der ich vor einer sich im ungünstigen Moment öffnenden Autotür mit Sicherheit zum stehen komme.

Zitat (ilam @ 21.09.2015, 12:13) *
Der Abstand von einem Meter ist u.a. auch auf die Schlangenlinien begründet, daher kannst Du nicht das Fahrrad auf einmal 1m breit machen. Also sind es schonmal ca. 50cm weniger als Du sagst.
Mein Rad ist keine 50cm breit. Sondern eher knapp 80cm.
Der gerichtliche Abstand zu parkenden Fahrzeugen von 1m bis 1,5m ergibt sich aus der maximalen Öffnungsbreite von Türen (Achtung: Dreitürer, ...). Zuzüglich einem Sicherheitsraum, den der Radfahrer zusätzlich freihalten darf um nicht bei einer sich öffnenden Tür reflexartig doch (grundlos) auszuweichen.

Zitat (ilam @ 21.09.2015, 12:13) *
Bis direkt an die Radwegkante wird auch selten geparkt. Nochmal 30cm.
Stimmt. Eher leicht drauf. thread.gif

Zitat (ilam @ 21.09.2015, 12:13) *
Zudem gilt die 1m-Abstand-Rechtsprechung für das Fahren auf einer gemeinsamen Fahrbahn. Bei Separierung darf man darauf vertrauen, dass jeder in seinem Bereich bleibt, ...
Quelle? Die Praxis, aus der sich auch die diesbezügliche Rechtsprechung entwickelt hat, sagt etwas anderes.
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HeinerHainer
Beitrag 21.09.2015, 12:02
Beitrag #8


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Zitat (Mitleser @ 21.09.2015, 12:08) *
Daher darf man auch zugeparkte Wege benutzen; muss nur im Schadensfall einen Teil selbst bezahlen.


Ok. Das Heist ich darf die Benutzen, muß halt nur bereit sein ein erhötes Haftungsrisiko zu tragen (Natürlich auch ein höheres Unfallrisiko, das Haftungsrisiko kammt ja nicht ohne Grund).

Nu bin ich aber ein Schisser, ich möchte kein Höheres Haftungsrisiko. wavey.gif
Da kann ich die Radwege doch zumindest Ignorieren. Auch wenn das zu dichte Vorbeifahren an parkenden PKW keine OWI ist, darf man mich doch nicht dazu zwingen?




Zitat (janr @ 21.09.2015, 12:13) *
Oder, wenn der Abstand zu den geparkten FZen knapp ist, muß halt langsamer gefahren werden.

Selbst schiebend kann ich gegen ein plötzlich aufgehende Tür knallen. Von der Stärke des Unfallschadens sicher ein Unterschied, der mögliche Wegbereich der für mich Freigehalten werden muss ist auch Unterschiedlich, die Zeit die ich im Gefahrenbereich der Tür bin, dürfte aber auch mit sehr geringer Geschwindigkeit nicht grossartig anders sein.


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Gruß Heiner
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janr
Beitrag 21.09.2015, 12:09
Beitrag #9


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Zitat (HeinerHainer @ 21.09.2015, 13:02) *
... Selbst schiebend kann ich gegen ein plötzlich aufgehende Tür knallen. ...
Da die meisten alleine Fahren, fahr ich jetzt mit dem PKW besser auf dem Radweg, weil ja die Fahrertür eines parkenden FZs plötzlich aufgehen könnte. rolleyes.gif

Natürlich mach ich das nicht, da ich nicht darf.
Und als Radler mußt ich bei Benutzungspflicht auf dem Radweg bleiben und mit sich öffnenden Beifahrertüren rechnen. wavey.gif


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Baghira
Beitrag 21.09.2015, 12:11
Beitrag #10


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Ab wo wird denn der Abstand eines KFZ zu einem Radweg gemessen? Ab Kante Spiegel oder äußerste Blechkante?

In Hamburg bürgert sich das unter den KFZ ein, mit den rechten Reifen auf dem Kanststein zu fahren, so das der Platz von dem Parkstreifen zum Radweg weg ist.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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NTM
Beitrag 21.09.2015, 12:13
Beitrag #11


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Zitat (HeinerHainer @ 21.09.2015, 13:02) *
Da kann ich die Radwege doch zumindest Ignorieren. Auch wenn das zu dichte Vorbeifahren an parkenden PKW keine OWI ist, darf man mich doch nicht dazu zwingen?


*Advokatusmodus* Doch. Gefahrenabwägung. Die Gefahr im Mischverkehr ist größer. Daher hast Du die Gefahr auf dem Radweg hinzunehmen. Ist nur zu deinem Besten. *AdvokatusmodusOFF*


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 12:15
Beitrag #12


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Zitat (HeinerHainer @ 21.09.2015, 13:02) *
Da kann ich die Radwege doch zumindest Ignorieren. Auch wenn das zu dichte Vorbeifahren an parkenden PKW keine OWI ist, darf man mich doch nicht dazu zwingen?
Dem stimme ich zu.


Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:09) *
Und als Radler mußt ich bei Benutzungspflicht auf dem Radweg bleiben und mit sich öffnenden Beifahrertüren rechnen. wavey.gif
Rechnen, ja. Da der Unfall jedoch bei den passenden Parametern für den Radler unvermeidbar ist, muss man mMn nicht.
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Crownsilver
Beitrag 21.09.2015, 12:20
Beitrag #13


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:09) *
Da die meisten alleine Fahren, fahr ich jetzt mit dem PKW besser auf dem Radweg, weil ja die Fahrertür eines parkenden FZs plötzlich aufgehen könnte. rolleyes.gif

Natürlich mach ich das nicht, da ich nicht darf.
Und als Radler mußt ich bei Benutzungspflicht auf dem Radweg bleiben und mit sich öffnenden Beifahrertüren rechnen. wavey.gif

Es gibt hier schon gewaltige Unterschiede ob man mit dem Auto oder dem Rad fährt. Autos dürfen praktisch nie auf Radwegen fahren. Fahrräder gehören erst einmal grundsätzlich auf die Fahrbahn. Als absoluter Ausnahmefall darf die Benutzung eines Radwegs angeordnet werden. Dazu muss auf der Fahrbahn ein außergewöhnliche Gefahrenlage existieren und das Fahren auf dem Radweg muss sicherer sein als auf der Fahrbahn. Das er sicherer ist kann ich mir bei einem Radweg der in der Dooringzone von parkenden Fahrzeugen geführt werden kaum vorstellen. Wenn ich mit einem Auto in eine sich öffnende Autotür fahre komme ich vermutlich ohne Verletzungen davon. Als Radfahrer habe ich eine sehr große Chance übelste Verletzungen zugefügt zu bekommen.
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janr
Beitrag 21.09.2015, 12:29
Beitrag #14


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Zitat (Baghira @ 21.09.2015, 13:11) *
... In Hamburg bürgert sich das unter den KFZ ein, mit den rechten Reifen auf dem Kanststein zu fahren, so das der Platz von dem Parkstreifen zum Radweg weg ist.
Mit keinem FZ-Teil oder Ladung darf man in den Raum des Radwegs hineinragen.

Zitat (Mitleser @ 21.09.2015, 13:15) *
... Rechnen, ja. Da der Unfall jedoch bei den passenden Parametern für den Radler unvermeidbar ist, muss man mMn nicht.
Also damit Rechnen muß man, aber was muß man jetzt deiner Meinung nach nicht? unsure.gif

Ich muß als PKW-Fahrer auch mit sich öffenden Türen rechnen und bei schmalen Gegebenheiten entsprechend langsam fahren.
Wenn der Unfall aber dennoch passiert ist der Tür-Öffner schuld.


@Crownsilver: Ist mir vorgeschrieben wo ich zu fahren habe, darf ich nicht selber entscheiden verboten anders zu fahren, weil es mir zu gefährlich erscheint.

Ich kann aber die Benutzungspflicht in Frage stellen und diese "Wegklagen".

Bis sie weg ist, muß ich mich dennoch daran halten.

Die Geschwindigkeit ist aber etwas was ich in der Hand habe, um die Gefahr für mich zu reduzieren.

Fahr ich mit dem Auto mit 50 km/h an parkenden FZen vorbei und es öffnet sich eine Tür ist die Verletzungsgefahr auch hoch. wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 12:31
Beitrag #15


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:23) *
Zitat (Mitleser @ 21.09.2015, 13:15) *
... Rechnen, ja. Da der Unfall jedoch bei den passenden Parametern für den Radler unvermeidbar ist, muss man mMn nicht.
Also damit Rechnen muß man, aber was muß man jetzt deiner Meinung nach nicht? unsure.gif
Sich in die Gefahr begeben, sprich den Radweg trotz Unzumutbarkeit benutzen.

Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:23) *
Ich muß als PKW-Fahrer auch mit sich öffenden Türen rechnen und bei schmalen Gegebenheiten entsprechend langsam fahren.
Wenn der Unfall aber dennoch passiert ist der Tür-Öffner schuld.
Dies ("Tür-Öffner [alleine] schuld") sieht die Rechtsprechung bei Radlern wegen der schwerwiegenderen Folgen aber genau anders.
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janr
Beitrag 21.09.2015, 12:33
Beitrag #16


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Wo beginn die Unzumutbarkeit @Mitleser? Gibt es da Richtlinien oder Urteile (die aber wahrscheinlich Einzelfallentscheidungen sind)?


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HeinerHainer
Beitrag 21.09.2015, 12:33
Beitrag #17


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:23) *
Zitat (Baghira @ 21.09.2015, 13:11) *
... In Hamburg bürgert sich das unter den KFZ ein, mit den rechten Reifen auf dem Kanststein zu fahren, so das der Platz von dem Parkstreifen zum Radweg weg ist.
Mit keinem FZ-Teil oder Ladung darf man in den Raum des Radwegs hineinragen.

Stimmt, da die Realität aber anders ist und die PKW eben doch noch Raum auf dem Radweg einnehmen und vom Radfahrer auch erwartet werden kann das er das weis und damit rechnet, müssen wir die Breite der Wege als Restbreite definieren.

Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:23) *
Zitat (Mitleser @ 21.09.2015, 13:15) *
... Rechnen, ja. Da der Unfall jedoch bei den passenden Parametern für den Radler unvermeidbar ist, muss man mMn nicht.
Also damit Rechnen muß man, aber was muß man jetzt deiner Meinung nach nicht? unsure.gif

Der Benutzungspflicht nachkommen.

Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:23) *
Ich muß als PKW-Fahrer auch mit sich öffenden Türen rechnen und bei schmalen Gegebenheiten entsprechend langsam fahren.
Wenn der Unfall aber dennoch passiert ist der Tür-Öffner schuld.
In diesen Fällen wird den Vorbeifahrenden KFZ keine Mitschuld gegeben, fahren Radfahrer vorbei dann schon. Schon Merkwürdig. think.gif

PS: zu langsam :-)


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Crownsilver
Beitrag 21.09.2015, 12:36
Beitrag #18


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Wenn ein benutzungspflichtiger Radweg objektiv unbenutzbar ist, muss man ihn auch nicht benutzen. In wieweit er benutzbar ist liegt erst einmal im Ermessen des Radlers und wenn es Ärger gibt im Zweifel im Ermessen eines Richters. Ein Radweg mag z.B. an sich baulich in Ordnung sein, aber wenn Fahrzeuge verbotswidrig direkt daran parken (das schon von jemandem erwähnte 2 Reifen auf dem Bürgersteig) ist er womöglich dann dadurch zu schmal.
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janr
Beitrag 21.09.2015, 12:39
Beitrag #19


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Zitat (Crownsilver @ 21.09.2015, 13:36) *
... aber wenn Fahrzeuge verbotswidrig direkt daran parken (das schon von jemandem erwähnte 2 Reifen auf dem Bürgensteig) ist er womöglich dann dadurch zu schmal.
laugh2.gif

Sorry. Da Radwege zwischen Bürgersteig und Fahrbahn sind, wird er total unbenutzbar sein, wenn ein FZ mit zwei Rädern auf dem Gehweg steht. whistling.gif wavey.gif


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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 12:43
Beitrag #20


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:33) *
Wo beginn die Unzumutbarkeit @Mitleser? Gibt es da Richtlinien oder Urteile (die aber wahrscheinlich Einzelfallentscheidungen sind)?
Ja, gibt es.
Nimm exemplarisch das KG Berlin (Beschluss vom 20.09.2010 - 12 U 216/09):
Zitat
Die [radfahrende] Klägerin war verpflichtet, bei der Vorbeifahrt an dem Beklagtenfahrzeug einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

Das auf der Straße haltende Beklagtenfahrzeug stellte sich für die Klägerin als Hindernis dar. Denn als Hindernis i. S. d. § 6 StVO gelten neben Absperrungen und sonstigen Hindernissen auch haltende Fahrzeuge (König in Hentschel/König/Dauer, aaO, § 6 StVO, Rn. 3). Grundsätzlich muss zwar aufgrund des gemäß § 2 Abs. 2 StVO geltenden Rechtsfahrgebotes an einem Hindernis rechts vorbeigefahren werden, aber nur, wenn dies möglich (vgl. Heinrich, SVR 2006, 441, 442) und wegen des seitlichen Sicherheitsabstandes vertretbar ist (Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27, Rn. 200). Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVO.

Denn die zu beachtenden Pflichten des Vorbeifahrenden gegenüber dem haltenden Verkehrsteilnehmer folgen aus § 1 StVO (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 6 StVO, Rn. 1). Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer u. a. so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird. Daher ist gemäß § 1 Abs. 2 StVO bei der Vorbeifahrt an haltenden oder geparkten Fahrzeugen immer der erforderliche Sicherheitsabstand einzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Mai 2005 – I-1 U 158/03, Juris-Rn. 62 u. 69).

bb) Anders als das Landgericht angenommen hat, reichte der von der Klägerin eingehaltene Sicherheitsabstand schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht aus.

Der bei dem Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen einzuhaltende ausreichende Sicherheitsabstand beträgt - anders als von den Beklagten mit der Berufung geltend gemacht - zwar nicht stets mindestens 1 m, sondern lediglich im Grundsatz; er hängt im Zweifel von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Straßenverhältnissen ab (vgl. Senat, 12 U 480/94, VersR 1997, 73 = VRS 91, 465 ff; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO, § 6, Rn. 6).


Also keine festen Werte, aber so, dass man weder sich selbst noch andere gefährdet. Und da ist man bei den 1 - 1,5 Metern Abstand.
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janr
Beitrag 21.09.2015, 12:46
Beitrag #21


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Das sind soweit ich das überblickt hab alles Urteile zu Vorfällen die auf dem gleichen Straßenteil stattfanden. Auf der Fahrbahn und soweit ich das sehe sogar ohne Markierung.

Bei markierten Fahrstreifen muß ich ja keinen so großen Abstand halten.

Bei beparkten Seitenstreifen, die ja nicht zur FB gehören auch nicht.

Und der Radweg ist ja auch ein anderer Straßenteil als die Fahrbahn oder der Seitenstreifen.


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Mitleser
Beitrag 21.09.2015, 12:48
Beitrag #22


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 13:46) *
Bei markierten Fahrstreifen muß ich ja keinen so großen Abstand halten.

Bei beparkten Seitenstreifen, die ja nicht zur FB gehören auch nicht.
Wie kommst Du denn darauf? blink.gif
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Schorsch
Beitrag 21.09.2015, 14:20
Beitrag #23


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Zitat
14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.


Also gilt die selbe Sorgfaltsflicht wie z.B. beim Ausfahren aus einem Grundstück. Darf man da auch einfach rausbrettern und der Vorbeifahrende hat Schuld?
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Speichenkarussell
Beitrag 21.09.2015, 14:20
Beitrag #24


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Zitat (Crownsilver @ 21.09.2015, 13:20) *
Als absoluter Ausnahmefall darf die Benutzung eines Radwegs angeordnet werden. Dazu muss auf der Fahrbahn ein außergewöhnliche Gefahrenlage existieren und das Fahren auf dem Radweg muss sicherer sein als auf der Fahrbahn.
Zu dem begründenden Satz kann ich nur Teil 1 (außergewöhnliche Gefahrenlage auf der Fahrbahn) verifizieren.
Wo steht eigentlich, dass der Radweg sicherer sein muss? think.gif




Eben. Nirgends!
Dass der Radweg sicherer ist als der Mischverkehr auf der Fahrbahn ist die viel zu oft unwidersprochene Grundhypothese der StVO und VwV-StVO.
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Tinu
Beitrag 21.09.2015, 14:42
Beitrag #25


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Es ist nicht die Grundhypothese der StVO, sondern die Anforderung an die Anordnung der Benutzungspflicht. Dass die StVB es mit dieser Vorgabe oft nicht so genau nehmen, kann man aber nicht der StVO anlasten.


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Martin
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Speichenkarussell
Beitrag 21.09.2015, 14:50
Beitrag #26


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no.gif
In §45(9) steht nur, dass eine qualifizierte Gefahrenlage erforderlich ist, damit Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs ausgesprochen werden dürfen.
Ich kann nicht sehen, dass da irgendwo stünde, ein Radweg müsse sicherer sein als die Fahrbahn. wavey.gif
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Tinu
Beitrag 21.09.2015, 15:09
Beitrag #27


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Irgendwie reden wir aneinander vorbei. unsure.gif
Ich sehe weder einen Widerspruch zu meiner Aussage, noch was du eigentlich damit sagen willst.

Meine Aussage(n) zusammengefasst:
- Radwege können - müssen aber nicht - sicherer als die Fahrbahn sein.
- Benutzungspflicht von Radwegen darf nur angeordnet werden, wenn die Nutzung der Fahrbahn eine besondere Gefährdung darstellen würde (die dann auf dem Radweg nicht bestehen dürfte). (VwV zu § 2 Abs. 4 Satz 2, I.2.: Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern.)

Dass die StVO Radwegen generell eine höhere Sicherheit als der Fahrbahn unterstellt (Grundhypothese), kann ich daraus nicht ableiten.


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Speichenkarussell
Beitrag 21.09.2015, 15:26
Beitrag #28


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@Crownsilver hat es behauptet und Du, @Tinu, hast es wiederholt, dass der Radweg sicherer als die Fahrbahn sein müsse, damit eine Benutzungspflicht angeordnet werden kann (die Stellen habe ich in den Zitaten mal unterstrichen).
Zitat (Crownsilver @ 21.09.2015, 13:20) *
Dazu muss auf der Fahrbahn ein außergewöhnliche Gefahrenlage existieren und das Fahren auf dem Radweg muss sicherer sein als auf der Fahrbahn.

Zitat (Tinu @ 21.09.2015, 15:42) *
Es ist nicht die Grundhypothese der StVO, sondern die Anforderung an die Anordnung der Benutzungspflicht.


Das ist aber m.E. nicht richtig.
Wie sicher oder gefährlich der Radweg ist, für den die Benutzungspflicht angeordnet wird, spielt (überspitzt formuliert) keine Rolle. Abgewogen wird nur, ob der Radfahrer auf der Fahrbahn einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre - §45(9) StVO -, nicht ob die Alternative sicherer ist. whistling.gif Davon geht man wohl einfach aus, wenn die RWBP das Heilmittel gegen die Gefahren des Radelns auf der Fahrbahn sein soll. wavey.gif
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Crownsilver
Beitrag 21.09.2015, 16:40
Beitrag #29


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Das habe ich wohl zu einfach ausgedrückt. In den Urteilen zur Benutzungspflicht wird immer wieder darauf abgehoben, daß deren Anordnung auch wirklich die Gefahr für Radfahrer verringert, sonst könnte (eigentlich müßte) man sie sich auch sparen. Hier wird dann regelmäßig auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Era verwiesen von wegen baulicher Mindeststandards. Hier muss man auch immer im Auge behalten, dass die Gefahr gegen die Radwege helfen eigentlich nur der Längsverkehr ist, eine eher seltene Quelle für Radfahrerunfälle. Andere wesentlich häufigere Unfallarten werden durch Radwege eher begünstigt wie die Hauptunfallursache Abbiegeunfälle.

Wenn der Radweg dann zu schmal ist oder wie hier durch (Falsch-)parker zu schmal gemacht wird kann er eigentlich diesen Ansprüchen nicht mehr genügen.
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Tinu
Beitrag 21.09.2015, 16:47
Beitrag #30


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@Speichenkarussell:

Verstehe: du würdest nicht soweit gehen, aus dem VwV-Text "Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern." zu schließen, dass der Radweg dann auch sicherer sein muss (die "Verkehrsablauf"-Alternative jetzt mal ausgeklammert.)

Kann man machen. Allerdings frage ich mich dann, wie die "Verkehrssicherheit" die Anordnung "erfordern" kann, wenn der Radweg keine höhere Sicherheit bietet. think.gif

(Wie die StVB das dann auslegt, ist natürlich eine andere Geschichte.)


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Diesel-Georg
Beitrag 21.09.2015, 18:01
Beitrag #31


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Die erträumte Radwegbreite von 2,80 m reicht locker für eine PKW-Spur! Und da sollen 2 Radler nicht aneinander vorbeikommen?

Aber bei manchen Radlern kann man das schon glauben! Gestern beim Donautal-Radlerspass 2015 in Leipheim waren viele Straßen für den allgemeinen KFZ-Verkehr gesperrt. Den Radfahrern gehörte also die ganze Straßenbreite! Aber selbst 6,50 m Breite waren nicht genug! Ich fuhr ganz rechts und ein entgegenkommender Radfahrer eben ganz links! Durch einen gewagten Schlenker in den Randstreifen konnte ich einen Unfall, Frontalzusammenstoß, gerade noch vermeiden. Der entgegenkommende Radfahrer war in einer tiefen Unterhaltung mit 4 neben ihm fahrenden Radlern versunken und fuhr blind und taub für seine Umgebung. Meine kleine Bimmel wurde überhört. Ich glaube ich muss da bis zum nächsten Jahr aufrüsten... Ob eine Pressluftfanfare für Fußballfans wohl geeignet ist? whistling.gif

Ansonsten hat es viel Spaß gemacht und wir als Gelegenheitsradler waren am Abend ganz schön fertig...




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Grüße vom Diesel-Georg
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HeinerHainer
Beitrag 22.09.2015, 05:53
Beitrag #32


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Zitat (Diesel-Georg @ 21.09.2015, 19:01) *
Die erträumte Radwegbreite von 2,80 m reicht locker für eine PKW-Spur! Und da sollen 2 Radler nicht aneinander vorbeikommen?

Doch Natürlich.
Die Frage ist wie Breit der Radweg sein muss, damit ein Radfahrer - ohne bei einem Unfall eine Mitschuld zu bekommen - den befahren darf.
Und bei Punkt 3 komm ich eben auf 2,8m. Die Abstände kommen ja aus der Rechtsprechung und sind eher am unteren Rand der angegebenen Maße angesiedelt.
Du kannst ja mal Vorrechnen auf welche Breite du kommst.


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Gruß Heiner
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ukr
Beitrag 22.09.2015, 06:14
Beitrag #33


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Oh, da möchte ich doch gleich mal die 80cm aus den RSA einwerfen. thread.gif
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HeinerHainer
Beitrag 22.09.2015, 06:34
Beitrag #34


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Bei 80cm kannst du die von Gerichten genannten 1m Abstand zu parkenden PKW nicht einhalten.
Wobei die 1m nur ein Gedanklicher Richtwert sind. Du sollst soweit wegbleiben das du nicht mit der geöffneten Tür zusammenstößt und du durch das plötzliche öffnen noch nicht einmal vor Schreck deinen Fahrweg veränderst. Bei 2türigen PKW sind da eigendlich 1,5m noch recht Knapp!


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Gruß Heiner
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NTM
Beitrag 22.09.2015, 07:25
Beitrag #35


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Es ist doch offensichtlich, dass hier nicht nur eine Gefahrenabwägung, sondern auch eine Güterabwägung vorgenommen wird. Das grundgesetzlich verbriefte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2) wird mit dem nicht gesetzlich vebrieften Recht auf einen kostenlosen Parkplatz direkt vor der Haustür abgewogen. In den meisten Straßen ist nur Platz für einen Radweg/Radstreifen oder Parkplätze. Will man beides haben, muß man zwangsläufig Abstriche bei der Sicherheit machen. 1 schwerverletzter oder toter Radfahrer pro 50 Parkplätze alle 3 Jahre scheint für für viele ein akzeptabler Preis zu sein. Das ungute Gefühl, dass einen bei dieser Rechnung beschleicht, kann man schnell beseite schieben - Radfahrer müssen halt besser aufpassen!


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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granny
Beitrag 22.09.2015, 08:06
Beitrag #36


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Zitat (janr @ 21.09.2015, 11:13) *
Als PKW-Fahrer darf ich ja auch nicht die 50 km/h ausnutzen, wenn es eng wird. wavey.gif

Ja. Und genau deswegen braucht man Radfahrer auch nicht mittels Benutzungspflicht aus deiner Schusslinie zu holen. wavey.gif
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Explosiv
Beitrag 22.09.2015, 08:26
Beitrag #37


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Es ist regelmäßig zu beobachten, dass auch benutzungspflichtige Radwege nur nach den Mindestmaßen gebaut werden und die erforderlichen Schutzabstände zu Seitenstreifen und Fahrbahnen gerne weggelassen werden oder Kantstein und Rinne dazu hergerechnet werden, obwohl diese sehr gerne mit beparkt werden.
Es ist richtit, dass solche RWBP weggeklagt gehören. Das man dazu überhaupt klagen muss, ist beklagenswert, aber leider übliche Praxis. Nicht jeder hat Zeit und Geld genug übrig, Behörden dazu zu bringen, was sie von sich aus tun müssten: nach Recht und Gesetz handeln.

Daher wird der eine oder andere sich still ärgern und die sichere Fahrbahn benutzen. Ob man bei einer - selten vorkommenden- Sanktionierung argumentativ aus der Sache rauskommt, hängt vom Einzelfall und den handelnden Personen ab.

Jedenfalls ist es nicht zumutbar, Radfahrern Schrittempo oder langsamer aufzuerlegen über einen längeren Abschnitt ihres Weges. Es käme fast einem Verkehrsverbot gleich. Verschiedene Gerichte haben schon festgestellt, dass Radfahrer äußerste Schwierigkeiten haben, Schrittempo einzuhalten und daher geringfügig schneller fahren dürfen. Was bei einem Crash mit öffnenden Türen fatal enden kann.

Leider ist nicht nur in Hamburg zu beobachten, dass KFZler ihre Fahrzeuge aus Angst um ihre Spiegel und vor anderen KFZlern ihre Stehzeuge gerne auch bei eigentlich ausreichend breiten Seitenstreifen noch mit zwei Hufen auf das Hochbord stellen. Damit sind sämtliche Sicherheitsräume für dort befindliche Radwege nihiliert.
Auch reichen die Sicherheitsräume eh meist nicht aus, da maximal 50 cm breit. Eine sich öffnende Autotür macht aber weder vor Kantsteinen üblicher Höhe noch vor Grenzen von Radwegen halt.

Aus dem Sichtfahrgebot könnte man also durchaus eine Unzumutbarkeit mancher benutzungspflichtiger Radwege ableiten, nämlich dann, wenn die angepasste Geschwindigkeit gegen Null tendiert und ein sicheres Radfahren unmöglich ist.

Ist aber relativ egal, solange RWBPten vor allem angeordnet werden, um den KFZ den Weg frei zu machen. Manche Gedanken der Nazis halten sich halt erschreckend lange in den Köpfen fest, vor allem, wenn sie für einen selbst bequem sind.


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mgka
Beitrag 22.09.2015, 10:23
Beitrag #38


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Zitat (NTM @ 22.09.2015, 07:25) *
Es ist doch offensichtlich, dass hier nicht nur eine Gefahrenabwägung, sondern auch eine Güterabwägung vorgenommen wird. Das grundgesetzlich verbriefte Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs.2) wird mit dem nicht gesetzlich vebrieften Recht auf einen kostenlosen Parkplatz direkt vor der Haustür abgewogen.

Nicht zu vergessen: das für viele Autofahrer offenbar auch irgendwo "verbriefte" Recht, dass die Flüssigkeit des MIV den Sicherheitsbedürfnissen aller Verkehrsteilnehmer vorgeht. Dumm nur, dass es genau umgekehrt ist...
Insofern sind die im Straßenverkehrsrecht genannten Rechtsgüter "Sicherheit" und "Leichtigkeit" auch nicht gleichrangig.


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Speichenkarussell
Beitrag 22.09.2015, 12:52
Beitrag #39


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Zitat (ukr @ 22.09.2015, 07:14) *
Oh, da möchte ich doch gleich mal die 80cm aus den RSA einwerfen. thread.gif
An denen habe ich mich auch schon gestoßen. Auch im physischen Sinne. Wenn bei Einrichtung einer Baustelle auch noch kreativ Sperrschranken, Baken und Fußplatten links und rechts Teile dieses 80-cm-Not-Radwegs belagern, ist an ein ungehindertes Durchfahren wirklich nicht mehr zu denken. Da wäre der Radfahrer ohne Radweg sicher sicherer.

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Crownsilver
Beitrag 22.09.2015, 13:17
Beitrag #40


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Unter der Prämisse das sich die Führer von KFZ an die Verkehrsregeln halten, wie muss ein fahrbahnbegleitender Radweg aussehen, dass er sicherer ist als die Fahrbahn? Wo kommen die Gefährdungen auf der Fahrbahn her vor denen der Radfahrer mit dem Radweg zu schützen ist?
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NTM
Beitrag 30.09.2015, 08:19
Beitrag #41


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Zitat aus einer Forschungsausschreibung http://www.mobilitaet21.de/70907_2015.pdf :

Zitat
"Empfehlungen zum Radverkehr im Mischverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn innerorts in den deutschen Regelwerken basieren bisher vorrangig auf Erkenntnissen aus der Schweiz auf Grundlage mengenmäßig nicht gut abgesicherter Untersuchungen."


In Kombination hierzu drei Zitate aus der neusten BASt-Studie zu Schutzstreifen und Mischverkehr http://bast.opus.hbz-nrw.de/frontdoor.php?...=1401&la=de :

Zitat
"Im Fokus der Untersuchung stand die Beeinflussung der Verkehrsqualität des Kfz-Verkehrs durch Radverkehr im Mischverkehr." Quelle: BASt 257b, S. 87


Zitat
"Die Verkehrsstärken des Kfz- und des Radverkehrs lagen bei den untersuchten Querschnitten in Bereichen, die keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Geschwindigkeiten des Kfz-Verkehrs hatten. Damit bestätigt die Untersuchung die Einsatzkriterien nach den ERA für Radverkehr im Mischverkehr." Quelle:BASt V257b, S. 70


Soso, es geht also beim Diagramm zu den Führungsformen um Verkehrssicherheitsbelange?

Und zum Abschluss noch:

Zitat
"Schutzstreifen werden eingesetzt um: [...] Diskussionen und Klagen zur Benutzungspflicht von baulich abgetrennten Radwegen begegnen zu können, wenn beengte Verhältnisse vorliegen und Radfahrstreifen nicht umsetzbar sind." Quelle BASt V257b, S. 27


Beengte Verhältnisse bedeutet: Die Sicherstellung ausreichender Flächen für den ruhenden Verkehr hat Priorität vor der Sicherheit des fließenden Radverkehrs.


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masseur81
Beitrag 30.09.2015, 11:15
Beitrag #42


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Zitat (Crownsilver @ 22.09.2015, 14:17) *
Wo kommen die Gefährdungen auf der Fahrbahn her vor denen der Radfahrer mit dem Radweg zu schützen ist?


Die kommen vom Radfahrer selbst. thread.gif
Meine Oma selbst ist lange Rad gefahren, ohne überhaupt die Vorfahrtsregeln zu kennen. "Dann steig ich auf der Kreuzung halt ab und schiebe..." blink.gif
Will sagen: Zum Radfahren braucht es keinen Führerschein und damit keine Prüfung. Daher vielleicht der Gedanke zur Sonderlocke.
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Ostfriese69
Beitrag 30.09.2015, 15:55
Beitrag #43


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1. wie viele dieser Art gibt es?
2. wie viele Autofahrer gibt es, die bei Vorfahrt- und Vorrangregeln nicht wirklich firm sind?
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Aqua-Cross
Beitrag 01.10.2015, 06:47
Beitrag #44


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Soviel Diskussion um ein eindeutiges Thema. Wird der Radler von einer Autotür abgeräumt, dann hätte er den Radweg neben einem Parkstreifen nicht benutzen dürfen. Erwischt ihn etwas auf der Fahrbahn, dann wäre der Radweg zu benutzen gewesen. ph34r.gif
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granny
Beitrag 01.10.2015, 08:53
Beitrag #45


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Zitat (masseur81 @ 30.09.2015, 11:15) *
Zitat (Crownsilver @ 22.09.2015, 14:17) *
Wo kommen die Gefährdungen auf der Fahrbahn her vor denen der Radfahrer mit dem Radweg zu schützen ist?


Die kommen vom Radfahrer selbst. thread.gif

Unlogisch. Radfahrer, die mit den Vorfahrtregeln etc. auf der Fahrbahn schon auf Kriegsfuß stehen, sind doch mit den viel komplexeren Herausforderungen beim Befahren eines Radweges erst recht überfordert.
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klausimausi
Beitrag 01.10.2015, 09:37
Beitrag #46


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Wieso?
Fußgänger kommen doch auch wunderbar ohne FE auf dem Radweg zurecht thread.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Heinz Wäscher
Beitrag 01.10.2015, 09:55
Beitrag #47


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Zu Fuß Gehende sollen ja auch alle benutzungspflichtigen Radwege selbstständig erkennen können die eigentlich nur aus der Gegenrichtung eindeutig als solche beschildert sind und dann auch nur den Straßenteil, der daneben für sie reserviert ist, benutzen. whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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NTM
Beitrag 02.10.2015, 12:59
Beitrag #48


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Nun lenkt doch mal nicht von der eigentlich spannenden Frage ab: Warum müssen Versuche am Menschen in der Pharmabranche von einer Ethikkommission genehmigt werden und ein striktes Zulassungsverfahren durchlaufen, während die Regelwerke und Empfehlungen in Bezug auf den Radverkehr anscheinend überhaupt nicht überprüft werden?


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Speichenkarussell
Beitrag 05.10.2015, 11:42
Beitrag #49


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Da Radwege als "traditionelles Heilmittel" angesehen werden, entfällt das Zulassungs- und Genehmigungsverfahren insoweit, dass kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich ist. wavey.gif
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HeinerHainer
Beitrag 29.10.2015, 07:44
Beitrag #50


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Seit Wochen nichts neues in diesem Thema.

Meine aus diesem Thema gewonnen Erkenntnis:
Radwege Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten Radfahrer die Halbwegs Rechtssicher fahren wollen möglichst vermeiden. Nur Bekannt gute Radwege sollten diese Radfahrer befahren. Diese Aussage trifft auf Radwege ohne Blauschild Natürlich noch stärker zu, wie auf die mit einer Benutzungspflicht.


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Gruß Heiner
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