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Gast_cowboy george_* |
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#1
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Ich bin angeklagt, einen Bahnübergang überfahren zu haben, als rotes Licht am Andreaskreuz blinkte. Der Bahnübergang ist nicht durch Schranken gesichert. Die Anklage lautet: "Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an." Mir drohen 4 Punkte, 125 € Strafe und 1 Monat Fahrverbot. (Laut Polizei) Das entspricht einem qualifizierten Rotlichtverstoß! Wie bei einer roten Ampel. Laut Gesetztestext sieht die Sache aber anders aus. Man beachte §19 Abs.2 StVO: §19 Bahnübergänge (2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn [...] 2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden, [...] Der Bußgeldkatalog sieht für dieses Vergehen lediglich 3 Punkte und 50 € Strafe vor! (siehe Lfd.Nr. 89) Wer hat denn jetzt eigentlich Recht? Ein Versehen seitens der Polizei, oder habe ich einen entscheidenen Gesetzestext übersehen? Für schnelle und kompetente Hilfe wäre ich so unglaublich dankbar! |
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Gast_MrMurphy_* |
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Beitrag
#2
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Wenn ein rotes Blinklicht angebracht ist, ist das wie eine Ampel zu betrachten.
Der von dir zitierte Bussgeldtatbestand bezieht sich auf das Überqueren eines nicht mit Rotlicht gesicherten Bahnübergangs: Zitat 89
Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert 50 ? 3 Pkt. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Da es bei roten Blinklichtern keine Gelbphase gibt, kann man die Regeln für einen qualifizierten Rotlichtverstoß nicht ohne weiteres übertragen.
Von der Dauer des Blinkens müsste in jedem Fall noch ein Zeitraum abgezogen werden, der der Gelbphase einer Ampel entspricht. Das sind 3,4 oder 5 Sekunden, je nachdem ob die zulässige Höchstgeschwindigkeit bis 50,60 oder 70 km/h beträgt. Die Regel für qualifizierte Rotlichtverstöße kann meiner Meinung nach bei Blinklichtern nicht angewendet werden, da Nr. 89 Bußgeldkatalog einschlägig zu sein scheint. Bei besonders langer Dauer des blinkenden Rotlichts sollte aber ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung verhängt werden können. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Gast_cowboy george_* |
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Beitrag
#4
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Zitat (MrMurphy @ 19.08.2004, 17:26) Der von dir zitierte Bussgeldtatbestand bezieht sich auf das Überqueren eines nicht mit Rotlicht gesicherten Bahnübergangs @ MrMurphy Nein, tut er nicht! Pass auf! 89: "Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert" In § 19 Abs. 2 StVO ist unter dem 2. Punkt eindeutig von rotem Blinklicht die Rede! Deine Aussage ist Kokolores... ![]() Trotzdem Danke für Deine Hilfe! |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 224 Beigetreten: 17.01.2004 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 1369 ![]() |
@ Cowboy George
Trag es wie ein Mann und sei froh, daß Du nicht von mehreren hundert Tonnen Stahl, die einen Bremsweg von mehreren hundert Metern haben, zwischen den Schwellen zerrieben worden bist. Für Rotlichtverstöße an Bahnübergängen habe ich nicht die Spur Verständnis. ![]() -------------------- Ich möchte im Schlaf sterben, wie mein Opi,
nicht schreiend und heulend wie sein Beifahrer! |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
@Norbert: Was soll denn Dein Posting?
Es weiß doch keiner hier im Forum, wie lang das rote Blinklicht schon geblinkt haben soll, als @cowboy george den Bahnübergang überquert haben soll. Wenn es z.B. erst 2,5 Sekunden waren, würde ich das ganze nicht mal als eine OWi ansehen. Selbst bei 4 Sekunden wird man noch nicht vom Zug überrollt, obwohl dann ein Bescheid über 50 Euro und 3 Punkte sicherlich angebracht wäre (jedenfalls in einer 50 Zone). -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 224 Beigetreten: 17.01.2004 Wohnort: Nürnberg Mitglieds-Nr.: 1369 ![]() |
Zitat (Uwe W @ 19.08.2004, 19:41) @Norbert: Was soll denn Dein Posting? Es weiß doch keiner hier im Forum, wie lang das rote Blinklicht schon geblinkt haben soll, als @cowboy george den Bahnübergang überquert haben soll. Wenn es z.B. erst 2,5 Sekunden waren, würde ich das ganze nicht mal als eine OWi ansehen. Selbst bei 4 Sekunden wird man noch nicht vom Zug überrollt, obwohl dann ein Bescheid über 50 Euro und 3 Punkte sicherlich angebracht wäre (jedenfalls in einer 50 Zone). Den Tatbestand und die Dauer des Blinkens stellt Cowboy George ja gar nicht in Frage. Er meint nur, ein Blinklicht zu überfahren sei kein Rotlichverstoß. Ob dem so ist oder nicht überlasse ich Euch Fachleuten. Das Befahren eines Bahnübergangs bei Rot- oder Blinklicht ist jedenfalls lebensgefährlich und für die Lokführer auch kein Spaß. Schon mancher Lokführer war nach einem Bahnübergangsunfall für Monate, wenn nicht für immer, nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. -------------------- Ich möchte im Schlaf sterben, wie mein Opi,
nicht schreiend und heulend wie sein Beifahrer! |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat Die Anklage lautet: "Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an." Mir drohen 4 Punkte, 125 € Strafe und 1 Monat Fahrverbot. (Laut Polizei) Hast du schon etwas schriftliches bekommen oder sind dies bis jetzt nur die Angaben der ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2179 Beigetreten: 15.03.2004 Wohnort: Leipzig Mitglieds-Nr.: 2300 ![]() |
Einen qualifizierten Rotlichtverstoß am Bahnübergang gibt es nicht, der Vorwurf ist fehlerhaft, siehe auch hier
![]() -------------------- Das Leben ist keine Bühnenprobe, es ist die Vorstellung
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 106 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4860 ![]() |
Zitat (Norbert @ 19.08.2004, 19:50) Das Befahren eines Bahnübergangs bei Rot- oder Blinklicht ist jedenfalls lebensgefährlich und für die Lokführer auch kein Spaß. Schon mancher Lokführer war nach einem Bahnübergangsunfall für Monate, wenn nicht für immer, nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Dem kann ich nur voll zustimmen und möchte noch hinzufügen, dass es auch für uns Rettungsdienst-Einsatzkräfte immerwieder der "Horror" ist, solche Einsätze abzuarbeiten, zudem können wir da meist nix mehr machen und sind nur noch zum "Teile" zusammenlesen verdonnert ;-( Trotzdem möchte ich jetzt hier über keine Forumsmitglieder urteilen, denn dies ist hier kein "Verurteilungsforum", sondern es sollte Jeder seine Frage hier stellen dürfen ohne gleich von Anderen verurteilt werden ! Trotzem sollte sich Jeder, der solch einen Verstoss begangen hat, sich über die oben genannten Tatsachen Gedanken machen !!! |
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