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> Interessanter Fußgängerüberweg mit Radweg
Schattenfell
Beitrag 29.02.2016, 20:38
Beitrag #1


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Hej,

angeregt von diesem Nachbarthema: Wie ist eure Meinung zu diesem Fußgängerüberweg im Hamburger Kiwittsmoor?

Laut den regelmäßig über Presseagenturen verbreiteten Meldungen des Automobil-Club Europa dürfen Radfahrer nicht über Fußgängerüberwege fahren und Kraftfahrer müssen Radfahrern auf dem Fußgängerüberweg keine Vorfahrt gewähren. Das übersetzen leider einige Verkehrsteilnehmer mit „Kraftfahrer müssen für Radfahrer auf dem Fußgängerüberweg nicht bremsen“ und wenn es dann noch solche tollen Konstellationen im Straßenverkehr gibt, bei denen Radfahrer eigentlich auf einer Fahrradfurt neben einem Fußgängerüberweg fahren, was aber durch die Windschutzscheibe wie „Radfahrer auf Fußgängerüberweg“ aussieht, dann gibt es manchmal unnötigen Stress.

Bei dem oben auf Google Streetview verlinkten Fußgängerüberweg mündet von rechts eine Straße ein, die von einem Radweg begleitet wird. All das spielt sich in einer Tempo-30-Zone ab, Radfahrer fahren hier artig auf dem Radweg und kommen nun am Fußgängerüberweg an, um anschließend auf der gegenüberliegenden Straßenseite weiter auf dem Radweg zu fahren.

Für einen Kraftfahrer, der in diese Richtung fährt, sieht das natürlich so aus, als führe der Radfahrer auf dem Fußgängerüberweg. Letzte Woche durfte ich als Fußgänger beobachten, wie ein Kraftfahrer ein solches Verhalten sanktionierte, indem er hupte und den Radfahrer schnitt. Ich bin aber der Meinung, dass hier eigentlich die Rechts-vor-links-Regelung greift und das Internet ist sich relativ einig, dass auch der fahrbahnbegleitende Radweg an der Regelung teilnimmt; der Radfahrer in diesem Falle also zuerst fährt. Nun ist natürlich diese Vorfahrt als Radfahrer so gut wie nicht wahrnehmbar, weil man Gefahr läuft fährt, vorsätzlich von einem Kraftfahrer angefahren zu werden, der diese Situation nicht überblickt und sich an den Vorschlägen des ACE orientiert.

Wie seht ihr das? think.gif

Viele Grüße
Schattenfell
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Mitleser
Beitrag 29.02.2016, 20:41
Beitrag #2


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Wie Du.
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Schattenfell
Beitrag 29.02.2016, 22:06
Beitrag #3


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Bei der Erstellung des Themas ist irgendwie eine Frage untergegangen unsure.gif Das kommt wohl davon, wenn man zu hibbelig zugange ist.

Seht ihr bei diesem Fußgängerüberweg irgendwelche Probleme oder ist das einwandfrei gelöst? Klar, man kann drüber diskutieren, ob man darauf Rücksicht nehmen muss, dass einige Verkehrsteilnehmer aus einer zweideutig formulierten Pressemitteilung oder dem üblichen Internet-Halbwissen falsche Schlüsse ziehen, aber ich halte diese gesamte Situation einfach aus dem reinen Bauchgefühl für unglücklich, obwohl offenbar weder R-FGÜ oder StVO-VwV dagegen sprechen.

Allerdings glaube ich nicht, dass man hier eine Fahrradfurt markieren dürfte, weil das wiederum Unklarheiten bezüglich der Vorfahrtsregelung verursacht, oder? unsure.gif
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Dlarah
Beitrag 29.02.2016, 22:07
Beitrag #4


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Ein schönes Dauerthema. Das wird am Leben gehalten, weil immer nur stückweise zitiert wird, so wie es gerade passt.

Radfahrer dürfen sehr wohl aufgesessen (radelnder Weise) über Fußgängerüberwege fahren. Nur haben sie dann keinen Vorrang. Aus der Umkehrung "um Vorrang zu bekommen, müssen sie absteigen (und zu Fußgängern mutieren)" wird dann ein verkürztes und falsches "müssen absteigen". Dieses falsche "Absteigen!!!" habe ich auch schon aus dem Dachbalken-Megafon eines Streifenwagens zu hören bekommen.

Und noch eins oben drauf: Die Fortbewegungsform "Rollern" zählt nicht als "Fahren". Wer einen Roller bewegt, ist Fußgänger und genießt Vorrang ... aber nur von denen, die soviel Details drauf haben, oder von den defensiven. Von den anderen gibt es Gemecker. Dann ist da noch eine Feinheit, dass ein Gericht das Rollern ganz genau definiert hat: Rollern mit einem Fahrrad heißt nicht nur, dass sich beide Beine auf der gleichen Seite des Rohrgestänges befinden und der Vortrieb durch gelegentliches Abstoßen vom Boden erfolgt, sondern im Besonderen so, dass entweder das linke Bein auf dem rechten Pedal verbleibt oder umgekehrt. Abgesehen davon, dass man so gar nicht gescheit rollern kann (beansprucht eine Reihe Muskeln, die sonst nie was tun müssen; erfordert durch den seitlich versetzten Schwerpunkt eine ziemliche Schräglage des Gefährts, verbunden mit merkwürdigem Lenkverhalten) und dass man aus dem Fahren heraus diese Konstellation nur durch Hüpfen erreichen kann, ist es für den heran nahenden sowieso nicht sofort erkennbar, welches Bein nun wo ist. Im Zweifel wird also der Gerichtsmediziner den Fall hinterher klären müssen...

deshalb die kurze Version: Heran fahren (im Sinne von "Fahren"), dann runter vom Bock und per Pedes neben dran (= Schieben) den FGÜ überqueren. Ganz gemütlich, und so deutlich schreitend, dass man unmöglicherweise ein Fahren unterstellen kann. Sie wollen es so, und sie wollen auch so lange warten, bis du die andere Seite erreicht hast.


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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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Schattenfell
Beitrag 29.02.2016, 22:13
Beitrag #5


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Zitat (Dlarah @ 29.02.2016, 22:07) *
Nur haben sie dann keinen Vorrang.


Oder eben doch, weil sie dank § 8 StVO oder § 9 Abs. 3 StVO ohnehin Vorfahrt haben. Das vergisst der ACE leider in seinen Mitteilungen.

Wenn man sich als renitenter Radfahrer mal die volle Dröhnung geben möchte, kann ich die Hamburger Kreuzung zwischen Gazellenkamp und Oddernskamp empfehlen. Ein ganz großes Konfliktpotenzial mit Rätselraten, bei welchen Fahrtbeziehungen der Radverkehr Vorfahrt hat, garniert mit zwei kleinen Zeichen 205, damit es auch wirklich schön kompliziert wird.
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janr
Beitrag 29.02.2016, 22:31
Beitrag #6


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Der Radweg geht doch neben dem FÜ auf die Fahrbahn und auf der anderen Seite auch genau so neben dem FÜ wieder von der FB.

Vor Gehweg aus dürfen Radler nicht fahren, da müßen sie bereits schieben.

Klar können sie vom Radweg auf die FB, dann auf den FÜ schwenken und dort fahren was aber nicht mehr Vorrang bedeutet.

Aber wie mit einem Roller über den Zebrastreifen geht um Vorrang zu bekommen.

Es gibt Urteile wo der Radler verdammt schlecht da steht wenn es auf dem Zebra zum Unfall kam.

Und bei mir um die Ecke gibt es immer wieder Knöllchen und Diskussion mit cop.gif police.gif
Dabei geht es dann um Vorfahrtsmissachtung.

§8 oder §9 geht nicht von der Seite


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im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Mr Hyde
Beitrag 29.02.2016, 23:12
Beitrag #7


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Also, aufgrund der von dir, @Schattenfell , gut beschriebenen Problematik ist der FGÜ dort schlecht postiert. Wenn man ihn 10 Meter weiter hinten gesetzt hätte, würde das Problem womöglich entschärft. Denn natürlich hat der Radfahrer auf der Radwegfurt RvL Vorfahrt oder §9 Vorrang.

Wie verträgt sich der FGÜ in dieser 30er Zone eigentlich mit der VwV?
Zitat
Fußgängerüberwege sollten in der Regel nur angelegt werden, wenn es erforderlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt.
Ich halte diesen FGÜ schlicht für überflüssig. Weg damit, Problem gelöst.

Außerdem haben wir hier (wieder mal) ein Problem, das es ohne Radwege nicht gäbe. Noch dazu sinnloserweise in einer 30er Zone. Radweg zurückbauen, Problem gelöst.
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Schattenfell
Beitrag 29.02.2016, 23:20
Beitrag #8


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Zitat (Mr Hyde @ 29.02.2016, 23:12) *
Noch dazu sinnloserweise in einer 30er Zone.


Es gibt in Hamburg total viele Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen, wo sie ja laut den Vorschriften eigentlich entbehrlich sein sollten. Auf der Suche nach dem Ende der Tempo-30-Zone habe ich gerade diese beiden Überwege entdeckt, die zusammen mit den dazugehörigen Fußgängerüberwegen ein ganz großartiges Konfliktpotenzial bilden. Das ist sogar noch lustiger als der eingangs erwähnte Überweg, denn hier ist echt alles dabei: § 8, § 9 Abs. 3 und § 10 StVO, zusammen mit dem mutmaßlich geduldeten Radfahren auf der falschen Straßenseite, weil es nur auf einer Seite einen Radweg gibt.
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Mr Hyde
Beitrag 29.02.2016, 23:29
Beitrag #9


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Zitat (janr @ 29.02.2016, 22:31) *
Vor Gehweg aus dürfen Radler nicht fahren, da müßen sie bereits schieben.

Hier hast du Recht. Geht aber der Radweg auch "ums Eck", könnte man Rad fahrend legal auf den FGÜ kommen. Aber darum gehts gar nicht, sondern um das Radeln auf der Radwegfurt neben dem FGÜ.

Zitat (janr @ 29.02.2016, 22:31) *
Aber wie mit einem Roller über den Zebrastreifen geht um Vorrang zu bekommen.
??

Zitat (janr @ 29.02.2016, 22:31) *
Es gibt Urteile wo der Radler verdammt schlecht da steht wenn es auf dem Zebra zum Unfall kam.
Hätten diese dort ohne FGÜ Vorfahrt oder Vorrang gehabt? Darum gehts doch hier...

Zitat (janr @ 29.02.2016, 22:31) *
§8 oder §9 geht nicht von der Seite

Richtig....

Zitat (Schattenfell @ 29.02.2016, 23:20) *
Es gibt in Hamburg total viele Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen, wo sie ja laut den Vorschriften eigentlich entbehrlich sein sollten.

Hamburg... wallbash.gif
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janr
Beitrag 29.02.2016, 23:35
Beitrag #10


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Zitat (Mr Hyde @ 29.02.2016, 23:29) *
...
Zitat (janr @ 29.02.2016, 22:31) *
Aber wie mit einem Roller über den Zebrastreifen geht um Vorrang zu bekommen.
?? ...
Hab ein Komma vergessen und ich meine keinen Motorroller. Ich meine einen Tretroller.
Wenn man mit dem Radl also rollert, geht das um Vorrang zu bekommen wavey.gif

Jetzt alle Klarheiten beseitigt? whistling.gif



Und ja bei der Vorfahrtsmissachtung geht es auch darum, daß die Radler aus der Querstraße keine Vorfahrt haben, aber den FÜ dazu nutzen um sich den zu erzwingen.
Dabei müßen sie vom Radweg auf einen Gehweg von dort auf den FÜ dann noch eine Fußgängermittelinsel wo sie auch nicht radeln dürfen, dann weiter auf dem FÜ und wieder auf den Gehweg und dann auf den Radweg.

Manche wenige schwingen ein Bein rüber und nutzen das Rad als Roller. Das geht dann wieder und kostet auch keine Zeit.


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Mr Hyde
Beitrag 01.03.2016, 00:51
Beitrag #11


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Du redest von einem anderen FGÜ als im Ausgangsbeitrag? Mit einer anderen baulichen Situation? Dann verstehe ich irgendwie nicht, was das mit diesem Thema zu tun hat. Aber sei's drum unsure.gif
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janr
Beitrag 01.03.2016, 00:56
Beitrag #12


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Daß Radler für das falsche benutzen des FÜ bestraft werden.

Der FÜ sagt hier doch für den Radler gar nix aus.


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Explosiv
Beitrag 01.03.2016, 07:07
Beitrag #13


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Das ist ja Teil des Problems.
Im anfänglichen Fall sagt der FÜ für den Radler gar nix aus.
Für den Führer von KFZ sagt er leider in vielen Fällen aus, hier hab ich Fußlingen Vorrang zu gewähren, Radfahrer dürfen aber nicht über den FÜ radeln und sind daher zu sanktionieren. Gerne mit Hupe und Gefährdung. Das sie neben dem FÜ fahren und eigenständigen Vorrang/Vorfahrt haben, wird dabei gerne übersehen, da kein "richtiger" Verkehr. Im Ergebnis geht die zu beachtende Vorfahrtsituation im Zusammenhang mit dem FÜ und dem Radweg unter und zurück bleiben ein wütender Autofahrer und ein gefährdeter Radler. Und das mehrmals am Tag.

Bedeutet für mich Zweierlei:

- gut gemeint ist nicht gut gemacht. In 30er Zonen FÜ anlegen ist unnötig und in solchen Fällen gefährlich.
- die bestens ausgebildeten und geprüften Führer der KFZ sind entweder doch nicht so gut ausgebildet oder von solchen eigentlich einfachen Konstellationen schnell überfordert.

Ich würde es bevorzugen, wenn man aus solchen FÜ analog zu Dreistrichfurten die Kombi FÜ mit direkt anschließender Fahrradfurt machen würde. Das würde dem KFZler verdeutlichen, dass der Radler gerade nicht auf dem FÜ fährt und ggf. dessen Status in Sachen Vorfahrt/Vorrang verdeutlichen.


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Tinu
Beitrag 01.03.2016, 07:24
Beitrag #14


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Zitat (Mr Hyde @ 29.02.2016, 23:29) *
Aber darum gehts gar nicht, sondern um das Radeln auf der Radwegfurt neben dem FGÜ.

Eine Furt (also markiert!) sehe ich da nicht neben dem FÜ. Die wäre auch nur an Vorfahrtstraßen oder LZA erlaubt. Hier ist es "einfach" ein Linksabbiegen des Radlers, wobei wie immer die Fahrbahn der Querstraße zu queren ist. Dabei gilt hier rvl, Fiebingerstraße hätte also von rechts sogar Vorfahrt!

Oder sehe ich da was falsch? unsure.gif


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Gruß
Martin
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NMY
Beitrag 01.03.2016, 07:37
Beitrag #15


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Zitat (janr @ 01.03.2016, 00:56) *
Daß Radler für das falsche benutzen des FÜ bestraft werden.

Die Radfahrer benutzen den den FÜ an der fraglichen Stelle doch gar nicht. Sie folgen dem "anderen Radweg" entlang der Straße Kiwittsmoor und treffen dort auf die Fibingerstraße. Hier nehmen sie am RvL teil und überqueren die Fibiningerstr. neben dem und sorgen hiermit für Verwirrung, da sie vor den Fahrzeugen von links Vorrang haben.
Lösung: Rückbau des "anderen Radweges", zumindest im Vorlauf der Kreuzung. Verlegung der Engstelle (Sperrfläche mit Blumenkübel) im Kiwittsmoor auf die andere Seite um dort einen Wechsel vom anderen Radweg auf die Fahrbahn zu erleichtern. Falls die Straßenbreite ausreicht evtl. mit Markierung eines Schutz- oder Fahrradstreifens - ich vermute aber, dass dort aus Platzgründen keine Streifen markiert werden dürfen.

@janr: willst Du möglicherweise auf §10 (abgesenkter Bordstein) für die Radfahrer auf dem anderen Radweg hinaus? Dann schreib das doch einfach.
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Mr Hyde
Beitrag 01.03.2016, 07:41
Beitrag #16


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@Tinu: Das siehst du richtig. Ich schreibe zwar von einer Furt, aber es ist zumindest keine markierte solche, das stimmt. Spielt aber für alle §8 und §9 Beziehungen keine Rolle. Wie du richtig schreibst, es gilt RvL und beim einem von drei Ästen hätten PKWs Vorfahrt.
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dopero
Beitrag 01.03.2016, 17:36
Beitrag #17


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Welcher Radweg?
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Schattenfell
Beitrag 01.03.2016, 23:20
Beitrag #18


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Jajaja. In Hamburg haben halt auch die Tempo-30-Zonen noch Radwege und die werden rege frequentiert.
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Explosiv
Beitrag 02.03.2016, 07:08
Beitrag #19


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Nicht benutzungspflichtige Radwege sind in Zone 30 auch in Ordnung.
Es steht aber nirgends, dass freiwillige Radwege nicht auch an rvl oder anderen Vorfahrtsregelungen teilnehmen.


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dopero
Beitrag 02.03.2016, 20:08
Beitrag #20


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Zitat (Explosiv @ 02.03.2016, 07:08) *
Es steht aber nirgends, dass freiwillige Radwege nicht auch an rvl oder anderen Vorfahrtsregelungen teilnehmen.

Für mich ist das ein Gehweg mit nicht einheitlichem Oberflächenbelag. Auf dem haben Radfahrer nichts verloren.
Gerade auch weil der vermeintliche andere Radweg gerade einmal so breit ist wie der Lenker eines modernen Mountainbikes.
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durban
Beitrag 02.03.2016, 22:33
Beitrag #21


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Warum gilt für den Radfahrer auf dem Radweg wegen des Bordsteins nicht § 10 StVO?


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sigggi
Beitrag 02.03.2016, 22:53
Beitrag #22


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Zitat (Explosiv @ 01.03.2016, 07:07) *
Das würde dem KFZler verdeutlichen, dass der Radler gerade nicht auf dem FÜ fährt und ggf. dessen Status in Sachen Vorfahrt/Vorrang verdeutlichen.

Selbst wenn der Radler über den Fusssgängerüberweg fährt spielt das für den Radler keine Rolle.
Ein Fussgängerüberweg regelt für Radler garnichts.
Hat ein Radfahrer an dieser Kreuzung Vorfahrt dann behält er sie auch wenn er über dem Fussgängerüberweg fahrt.
Das sollte endlich mal klar gemacht werden.
Dann hört dieser Unsinn endlich mal auf.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Explosiv
Beitrag 03.03.2016, 07:26
Beitrag #23


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Wenn sogar die Rennleitung diese Falschaussage tätigt.... crybaby.gif


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oscar_the_grouch
Beitrag 03.03.2016, 13:28
Beitrag #24


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Sonst regt ihr Radler euch doch über (für euch) komplizierte Regeln auf, hier macht man es den VT schon einfach = "nicht fahrend rüberradeln" und das gefällt euch nicht?
Der gemeine Autler versteht den Unterschied zwischen benutzungspflichtig und anderer Radweg und Gehweg schon nicht, und da wollt ihr ein Verkehrsseminar anfangen ?
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NMY
Beitrag 03.03.2016, 13:44
Beitrag #25


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Ich hätte keinerlei Probleme, wenn es diese Regel gäbe (und würde dies auch sinnvoll finden) - aber es gibt keine Regelung, die es untersagt, mit einem Fahrzeug eine Fahrbahn im Bereich eines FÜ zu überqueren.
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VPL
Beitrag 03.03.2016, 14:10
Beitrag #26


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Meine Taktik, wenn ich mit dem Rad über einen FGÜ möchte: Zügig hinfahren und dabei schon Ausschau nach kreuzendem Verkehr halten. Diesen im Auge behaltend vor dem FGÜ bis zum Stillstand bremsen und einen Fuß auf den Boden stellen. Dabei Blickkontakt mit dem kreuzenden Verkehr aufnehmen und wenn dieser stehen bleibt wieder abstoßen und weiterfahren. Das ist im Idealfall eine flüssige Bewegung.

Geht sehr zügig, ist sicher und wird meines Erachtens nach sehr gut akzeptiert. Der Vorteil liegt m.E.n. darin, dass man den anderen VT zeigt, dass man sich an die Regeln hält, die anderen VT aber auch sehen, dass es für alle schneller geht, wenn der Radfahrer nun zügig weiterfährt, statt sein Rad zu schieben.
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Explosiv
Beitrag 03.03.2016, 15:20
Beitrag #27


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Zitat (oscar_the_grouch @ 03.03.2016, 13:28) *
Sonst regt ihr Radler euch doch über (für euch) komplizierte Regeln auf, hier macht man es den VT schon einfach = "nicht fahrend rüberradeln" und das gefällt euch nicht?
Der gemeine Autler versteht den Unterschied zwischen benutzungspflichtig und anderer Radweg und Gehweg schon nicht, und da wollt ihr ein Verkehrsseminar anfangen ?


Dann sollte man für gemeine Autler die Führerscheinpflicht einführen und darauf achten, dass auch Fahrradrelevante Aspekte unterrichtet und geprüft werden.
Kennzeichen an den Fahrzeugen wären auch ganz praktisch, damit man diejenigen, die in der Fahrschule nicht aufgepasst haben und bei der Prüfung durchgerutscht sind, im Nachhinein nachschulen kann.

[/realismus]


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Schattenfell
Beitrag 03.03.2016, 16:32
Beitrag #28


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Zitat (oscar_the_grouch @ 03.03.2016, 13:28) *
Sonst regt ihr Radler euch doch über (für euch) komplizierte Regeln auf, hier macht man es den VT schon einfach = "nicht fahrend rüberradeln" und das gefällt euch nicht?


Darum geht es doch gar nicht.

Es geht hier um Konstellationen im Straßenverkehr, bei denen im Zusammenhang mit einer Kreuzung ein Radweg oder eine Fahrradfurt entlang eines Fußgängerüberweges geführt wird. Leider verstehen einige Verkehrsteilnehmer nicht, dass der Radfahrer überhaupt nicht auf dem Fußgängerüberweg unterwegs ist, sondern nebenan einer Radverkehrsführung folgt — und nicht nur dort fahren darf, sondern eben auch kraft § 8 oder § 9 Abs. 3 StVO Vorfahrt. Und dann gibt es eben Situationen wie das eingangs erwähnte Beispiel, an denen es für Radfahrer lebensgefährlich ist, die Rechts-vor-links-Regelung zu praktizieren.

Wenn ich deinem Vorschlag folge, müsste ich jedes Mal an einer Kreuzung mit Fußgängerüberweg absteigen und schieben, denn mit ziemlicher Sicherheit werde ich in den nächsten sechs Monaten beispielsweise dort wieder an einen renitenten Kraftfahrer geraten, der mich vorsätzlich gefährdet, weil es durch die Windschutzscheibe so aussähe, als führe ich mit dem Rad über den Fußgängerüberweg.

Denn solange…

Zitat (Explosiv @ 03.03.2016, 07:26) *
Wenn sogar die Rennleitung diese Falschaussage tätigt.... crybaby.gif


… die Polizei die Sache mit dem Absteigen immer wieder verbreitet, bekommt der normale Verkehrsteilnehmer eben Schwierigkeiten, „Fußgängerüberwege ohne Radfurt“ von solchen mit Radfurt und Vorfahrt für Radlinge zu unterscheiden. Und irgendwann kommt dann eben jemand an und denkt sich, oha, heute morgen stand ja in der Zeitung, dass man Radfahrer an Zebrastreifen nicht durchlassen muss und schon liegt da wieder einer herum.

Zitat (durban @ 02.03.2016, 22:33) *
Warum gilt für den Radfahrer auf dem Radweg wegen des Bordsteins nicht § 10 StVO?


Wenn ich mich richtig an die letzte Diskussion dazu erinnere, weil der Radling unter Umständen nur die Fahrbahn überqueren will. Das OLG Hamm sieht das ja bekanntlich anders, aber solange die Fahrt auf dem Radweg der gegenüberliegenden Straßenseite fortgesetzt wird, ist das ja kein Fall für § 10 StVO.

Zitat (dopero @ 02.03.2016, 20:08) *
Für mich ist das ein Gehweg mit nicht einheitlichem Oberflächenbelag. Auf dem haben Radfahrer nichts verloren.
Gerade auch weil der vermeintliche andere Radweg gerade einmal so breit ist wie der Lenker eines modernen Mountainbikes.


Und solche Schlussfolgerungen sind der Grund, warum ich langsam echt nicht mehr entspannt mit dem Rad zur Arbeit fahren kann. Gestern bin ich in meiner absoluten Lieblings-Tempo-30-Zone mehrmals darauf hingewiesen worden, dass es ja einen Radweg gäbe. Es gibt aber keinen Radweg, sondern nur einen Gehweg — leider scheint der Unterschied für einige Verkehrsteilnehmer durch die Windschutzscheibe nicht erkennbar zu sein. Und es ist natürlich auch sehr hilfreich, dass ich in dieser Tempo-30-Zone so gut wie der einzige Radfahrer bin, der nicht ordnungswidrig auf dem Gehweg radelt.

Und solange es dann nur beim maßregelnden Hupen bleibt, ist ja alles cool, nur bin ich gestern zum Abschluss der Tour durch diese Tempo-30-Zone noch an einen Hitzkopf geraten, der mich mit seinem Wagen abgedrängt und ausgebremst hat, um mir dann noch mitzuteilen, dass er mich totfahren wird, wenn er mich noch mal auf der Fahrbahn erwischt. Tja. Vielleicht war die Stimmung auf der Straße gestern so sehr vergiftet, weil das Hamburger Abendblatt schon wieder zum „Krieg auf der Straße“ geblasen hatte — wenn man immer wieder betont, dass sich Radfahrer angeblich nie an die Regeln halten, braucht man sich auch nicht zu wundern, wenn der herbeigerufene „Krieg auf der Straße“ tatsächlich mal stattfindet.

Da ist dann der eine der Meinung, ein schmaler Gehweg wäre doch ein passabler Radweg, auf dem man ganz selbstverständlich fahren müsse, der andere erkennt in einem relativ eindeutigen Radweg hingegen einen Parkstreifen und will seinen Wagen dort abstellen, der nächste beschwert sich dann, wenn angesichts des zugeparkten Radweges die blöden Radfahrer „mitten auf der Straße“ fahren und im Endeffekt kann man es niemandem Recht machen.

Und wenn es nicht so traurig wäre, hätte ich jetzt glatt geschrieben, es käme ja wie gerufen: In Hamburg-Harburg wurde heute morgen eine ältere Dame mit ihrem Rad von einem Lastkraftwagen übersehen. Toter Winkel und so. Die Strecke ist allerdings schnurgerade, aber leider ist an der Kreuzung nur ein Schild angebracht, das vor entgegenkommenden Fußgängern warnt — aber nicht von Radfahrern in derselben Fahrtrichtung.

Und als wäre das Schild an dieser Stelle nicht schon komisch genug, gibt es auf facebook zu dem Todesfall schon die obligatorischen Kommentare: Da haben sich in den einschlägigen Flitzer-Blitzer-Warngruppen auch schon mehrere Verkehrsexperten geäußert, die eine Fahrradfurt nicht von einem Fußgängerüberweg unterscheiden können und ganz genau wissen, dass die alte Dame schuld wäre, weil sie ja nicht abgestiegen ist.

Kann man sich gar nicht ausdenken, so ein Zeug.

Und ja, ich bin bei diesem Thema einfach nicht mehr entspannt. Ich hatte in den letzten sechs Monaten drei Unfälle, die vorsätzlich von Kraftfahrern herbeigeführt wurden, die sich mit Gehweg und Radweg ein bisschen vertan hatten und es für angemessen hielten, den blöden Radfahrer dann über den Haufen zu fahren. Und ich kann ja beinahe schon Wetten abschließen, wann mich denn mal einer vom Rad schießt, weil er irgendwo einen Fußgängerüberweg gesehen hat und der Meinung ist, ich müsse absteigen. Diese Stelle hier ist da ein ganz heißer Kandidat: Tatsächlich steige ich da inzwischen artig ab und schiebe mein Rad über den Fußgängerüberweg, damit ich keinen Kraftfahrer verwirre.
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sigggi
Beitrag 03.03.2016, 19:48
Beitrag #29


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Zitat (Schattenfell @ 03.03.2016, 16:32) *
Es geht hier um Konstellationen im Straßenverkehr, bei denen im Zusammenhang mit einer Kreuzung ein Radweg oder eine Fahrradfurt entlang eines Fußgängerüberweges geführt wird. Leider verstehen einige Verkehrsteilnehmer nicht, dass der Radfahrer überhaupt nicht auf dem Fußgängerüberweg unterwegs ist, sondern nebenan einer Radverkehrsführung folgt — und nicht nur dort fahren darf, sondern eben auch kraft § 8 oder § 9 Abs. 3 StVO Vorfahrt. Und dann gibt es eben Situationen wie das eingangs erwähnte Beispiel, an denen es für Radfahrer lebensgefährlich ist, die Rechts-vor-links-Regelung zu praktizieren.
Der Radfahrer behält, in solchen Fällen, auch seine Vorfahrt wenn er über den Zebrastreifen geführt wird.

Aber ich gebe dir Recht. Es wird immer frustrierender. Die Bereitschaft, das Auto als Waffe gegen Radfahrer einzusetzen, nimmt immer mehr zu.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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durban
Beitrag 03.03.2016, 20:38
Beitrag #30


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Zitat (Schattenfell @ 03.03.2016, 17:32) *
Zitat (durban @ 02.03.2016, 22:33) *
Warum gilt für den Radfahrer auf dem Radweg wegen des Bordsteins nicht § 10 StVO?


Wenn ich mich richtig an die letzte Diskussion dazu erinnere, weil der Radling unter Umständen nur die Fahrbahn überqueren will. Das OLG Hamm sieht das ja bekanntlichanders, aber solange die Fahrt auf dem Radweg der gegenüberliegenden Straßenseite fortgesetzt wird, ist das ja kein Fall für § 10 StVO.


Das kann ich nicht nachvollziehen.
Wenn ich aus einer Grundstückseinfahrt in eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt fahren will, möchte ich die Straße auch nur überqueren; trotzdem gilt unbestreitbar § 10.
Genauso ist es auch, wenn ich aus irgendeinem Sonderweg komme (z.B. Wanderweg) und eine Straße überqueren möchte.

M.E. ist im gezeigten Beispiel der Radfahrer auf dem Radweg wartepflichtig.


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Schattenfell
Beitrag 03.03.2016, 22:09
Beitrag #31


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Zitat (durban @ 03.03.2016, 20:38) *
Wenn ich aus einer Grundstückseinfahrt in eine gegenüberliegende Grundstückseinfahrt fahren will, möchte ich die Straße auch nur überqueren; trotzdem gilt unbestreitbar § 10.
Genauso ist es auch, wenn ich aus irgendeinem Sonderweg komme (z.B. Wanderweg) und eine Straße überqueren möchte.


Die Diskussion hatte @Mitleser beim OLG Hamm schon einmal angeregt. Damals kamen wir zu dem Ergebnis, dass § 10 StVO nicht gilt, wenn man eine Fahrbahn überquert, um anschließend auf dem Radweg weiterzufahren.
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durban
Beitrag 03.03.2016, 22:25
Beitrag #32


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Der Fall des OLG Hamm - Kreisverkehr - ist ja schon sehr speziell.

Bei der gezeigten Einmündung sehe ich aber überhaupt keine Grundlage dafür, dass § 10 StVO nicht gelten sollte.
Du schreibst, § 10 gelte nicht, weil der Radfahrer die Fahrbahn nur überquere. Wie siehst Du das denn, wenn er Radfahrer rechts oder links abbiegen möchte? Dann geht das Argument ja nicht.

MfG
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Schattenfell
Beitrag 03.03.2016, 22:43
Beitrag #33


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Zitat (durban @ 03.03.2016, 22:25) *
Wie siehst Du das denn, wenn er Radfahrer rechts oder links abbiegen möchte? Dann geht das Argument ja nicht.


Gerade das Rechtsabbiegen, was ja im gezeigten Fall unbedingt mit einem Einfahren auf die Fahrbahn einhergeht, finde ich interessant, weil sowas ja hunderte Male pro Minute in jeder Großstadt passiert, ohne dass jemand so richtig weiß, wer denn nun zuerst fährt rolleyes.gif Wenn der Radling den Radweg verlässt, sehe ich durchaus § 10 StVO als gegeben an — das klappt in der Praxis natürlich an keiner Kreuzung, weil der nach rechts abbiegende Fahrbahnverkehr teilweise nicht rechtzeitig erkennen kann, ob der Radfahrer rechts abbiegen oder geradeausfahren will und in solchen Situationen wird im Zweifelsfall lieber gewartet.

Wenn der Radling das Linksabbiegen aber so praktiziert, dass er auf der anderen Straßenseite auf dem Radweg weiterfährt, dann bin ich eigentlich @Mitlesers Meinung aus dem OLG-Hamm-Thread, dass § 10 StVO da nicht greift. Ansonsten wären wir ja wieder an der Situation, dass bei jedem Überqueren der Fahrbahn entlang einer Kreuzung § 10 StVO gilt.

Zitat (durban @ 03.03.2016, 22:25) *
Bei der gezeigten Einmündung sehe ich aber überhaupt keine Grundlage dafür, dass § 10 StVO nicht gelten sollte.


Wie siehst du das denn bei diesen beiden Fußgängerüberwegen mit Radweg ein paar hundert Meter weiter?
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durban
Beitrag 03.03.2016, 23:02
Beitrag #34


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Zitat (Schattenfell @ 03.03.2016, 23:43) *
Wenn der Radling den Radweg verlässt, sehe ich durchaus § 10 StVO als gegeben an — das klappt in der Praxis natürlich an keiner Kreuzung, weil der nach rechts abbiegende Fahrbahnverkehr teilweise nicht rechtzeitig erkennen kann, ob der Radfahrer rechts abbiegen oder geradeausfahren will und in solchen Situationen wird im Zweifelsfall lieber gewartet.


Vorfahrt kann aber grundsätzlich nicht davon abhängen, in welche Richtung der VT fährt. Es kommt nur darauf an, woher er kommt.

Zitat (Schattenfell @ 03.03.2016, 23:43) *
Wenn der Radling das Linksabbiegen aber so praktiziert, dass er auf der anderen Straßenseite auf dem Radweg weiterfährt, dann bin ich eigentlich @Mitlesers Meinung aus dem OLG-Hamm-Thread, dass § 10 StVO da nicht greift.


Das heißt, jedes mal, wenn ich eine Straße nur überquere, gilt § 10 nicht? think.gif Das kann nicht sein...

Zitat (Schattenfell @ 03.03.2016, 23:43) *
Ansonsten wären wir ja wieder an der Situation, dass bei jedem Überqueren der Fahrbahn entlang einer Kreuzung § 10 StVO gilt.


Nein, wenn die Vorfahrt durch VZ geregelt ist, gehen diese § 10 vor. Die VZ gelten über die gesamte Straßenbreite.

Zitat (durban @ 03.03.2016, 22:25) *
Bei der gezeigten Einmündung sehe ich aber überhaupt keine Grundlage dafür, dass § 10 StVO nicht gelten sollte.


Zitat (durban @ 03.03.2016, 22:25) *
Wie siehst du das denn bei diesen beiden Fußgängerüberwegen mit Radweg ein paar hundert Meter weiter?


Auch hier sehe ich § 10. unsure.gif


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Schattenfell
Beitrag 03.03.2016, 23:16
Beitrag #35


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Zitat (durban @ 03.03.2016, 23:02) *
Vorfahrt kann aber grundsätzlich nicht davon abhängen, in welche Richtung der VT fährt. Es kommt nur darauf an, woher er kommt.


Da sind wir uns einig — auch wenn ich gerade merke, dass das aus meinem Beitrag nicht so ganz hervorgeht. Das schiebe ich mal auf die fortgeschrittene Uhrzeit crybaby.gif


Zitat (durban @ 03.03.2016, 23:02) *
Nein, wenn die Vorfahrt durch VZ geregelt ist, gehen diese § 10 vor. Die VZ gelten über die gesamte Straßenbreite.


Gnarf. Ich habe mich gerade daran festgebissen, dass § 8 Abs. 1 StVO sagt, es gelte entweder rechts vor links oder aber das, was die Verkehrszeichen sagen. § 39 Abs. 2 StVO hatte ich gerade nicht im Kopf.

Ich muss dann noch mal nachfragen: Hier gilt dann § 10 StVO nicht, weil das Spiegelei dort hängt und die Vorfahrt im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO regelt? Und wenn kein Zeichen 301 dort hängt, warum gilt dann plötzlich § 10 StVO?
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Explosiv
Beitrag 04.03.2016, 07:19
Beitrag #36


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§10 spricht vom Einfahren oder Anfahren. Für mich heißt das, man will sich in den Fahrverkehr auf der Fahrbahn einfädeln. Dabei muss eine Gefährdung anderer VT ausgeschlossen werden.
Folgt man dagegen einer Radverkehrsführung und quert mit dieser eine Fahrbahn, ist das kein Einfahren oder Anfahren auf die Fahrbahn. Man nimmt an der Vorfahrtregelung der begleiteten Fahrbahn teil und somit auch an rvl. Das Fahren über einen ggf. abgesenkten Bordstein ist eine technische Notwendigkeit und kein vorfahrtnehmender Aspekt.

Ich denke, seitens des Normgebers hat beim Verfassen des §10 niemand die Radverkehrsführungen im Kopf gehabt und bis heute hat man sich nicht die Mühe gemacht, diese hier ordentlich einzubauen. Man war wohl mehr mit Genderisierung beschäftigt...


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HeinerHainer
Beitrag 04.03.2016, 07:27
Beitrag #37


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Durban irgendwie verrennst du dich gerade. wavey.gif


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durban
Beitrag 04.03.2016, 08:36
Beitrag #38


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Das glaube ich nicht. wavey.gif

Nochmal:

1.) Wenn ich aus irgendeinem Sonderweg (also etwa Wanderweg) kommen würde, der auf der anderen Straßenseite weitergeht, würde auch § 10 gelten, selbst, wenn ich die Straße "nur überqueren" möchte. Oder sind wir uns da uneinig?

2.) Wenn ich im gezeigten Beispiel die Straße nicht überqueren, sondern als Radfahrer links abbiegen möchte, so zieht Euer Argument nicht. In diesem Fall ordne ich mich vollständig in den Verkehr der Querstraße ein.

An der Vorfahrtregelung für den Fahrbahnverkehr nimmt der Radweg nur dann teil, wenn es Verkehrszeichen gibt. Der Grund dafür ist, dass vorfahrtregelnde Verkehrszeichen für die ganze Straßenbreite gelten. Sie gehen dann § 10 vor. Ansonsten gibt es keinen Rechtssatz, der besagt, dass der Radweg stets an den Vorfahrtregeln des Fahrbahnverkehrs teilnimmt.

MfG
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Tinu
Beitrag 04.03.2016, 10:09
Beitrag #39


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Ich finde, Explosiv hat das Problem gut auf den Punkt gebracht. Das Thema wurde doch schon häufiger ausgiebig diskutiert und endete im besten Fall bei der schlampig formulierten StVO. Wieso müssen wir denn das immer wieder von vorne durchkauen, sofern es keine neuen Argumente gibt? wavey.gif


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durban
Beitrag 04.03.2016, 10:45
Beitrag #40


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Offen gesagt war diese Diskussion für mich neu.
Ich habe aber den Eindruck, dass hier bei verhältnismäßig klarer Regelungslage die StVO ziemlich gebogen wird. Das Ergebnis ist dabei schräg: Fährt der Radfahrer geradeaus, soll er Vorrang haben (nochmal: Obwohl es dafür keinen Ansatz in der StVO gibt), biegt er ab, soll er wartepflichtig sein - wenn ich Eure Argumentation richtig verstanden habe.

Die StVO ist da auch nicht schlampig formuliert - es ist doch ganz einfach: Wer über einen Bordstein fährt, muss warten. Es gibt gar keinen Grund, hier etwas zu verbiegen. Das Problem ist nicht die StVO, sondern der Hochbordradweg an einer rvl-Kreuzung.


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Tinu
Beitrag 04.03.2016, 11:23
Beitrag #41


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Ob man das Problem beim Hochbord oder der StVO sieht, ist letztlich dasselbe. Die Frage muss doch sein, was vom Gesetzgeber bei solchen Radwegen bezüglich Vorfahrt/Vorrang beabsichtigt war und inwieweit sich dies auch in der StVO-Formulierung wiederfindet.

Wenn man einen Nachrang bei rvl für beabsichtigt hält, hast du natürlich recht. Da dies aber schon wegen der weiteren Implikationen abwegig erscheint (ich erspare mir hier mal, das im Einzelnen auszubreiten), bleibt es bei einer zumindest zweifelhaften Formulierung, die im Wesentlichen am Begriff "einfahren" in § 10 hängen bleibt.

Endgültige Klärung könnte hier wohl nur ein Urteil bringen, bei dem z.B. einem Fahrbahnrechtsabbieger keine Missachtung von § 9 zur Last gelegt würde, den er bei einer Vorfahrt- oder Nachrangstraße wegen der Verkehrszeichen zu beachten hätte. Spiel mal alleine diese Situation mit und ohne VZ im Detail durch und stell dir dann die Frage, wie die beteiligten VT in der Praxis das Zusammenspiel der unterschiedlichen Regelungen (§§ 8-10 +/- VZ/LZA) mit unterschiedlichen Konsequenzen für die verschiedenen Straßenteile gleichzeitig überhaupt erfassen soll.


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durban
Beitrag 04.03.2016, 11:47
Beitrag #42


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Du hast recht, dass die Situation nicht ganz einfach ist. Aber gerade deshalb muss man sich auf die Systematik der StVO zurückbesinnen.

Ich folge also Deiner Aufforderung und spiele aus der Sicht des Radfahrers die Situation durch:
1.) Oh, da ist ein abgesenkter Bordstein, hier muss ich warten.
2.) Oh, da ist ein Vorfahrtszeichen, das gibt mir Vorfahrt.
3.) Oh, da ist eine Ampel, die gibt mir Vorfahrt.

Das ist dieselbe Systematik, die ich als normaler Autofahrer auch durchgehen muss - sei es an einer rvl-Kreuzung oder an einer Ausfahrt über einen abgesenkten Bordstein. Auch hier kann ich als Autofahrer nicht sagen: "Ich überquere die Querstraße nur - hier gilt § 10 nicht". § 10 gilt, wenn es nicht durch VZ verdrängt wird.

Und selbst wenn man impliziert, dass es vorteilhaft wäre, dass auch der Radweg in der obigen Situation bevorrechtigt wäre, würde das die jetzige Gesetzeslage einfach nicht hergeben. Wenn man also sagt "da ist die StVO blöd" ändert das nichts an der Rechtslage.

MfG
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HeinerHainer
Beitrag 04.03.2016, 11:56
Beitrag #43


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Zitat (durban @ 04.03.2016, 08:36) *
1.) Wenn ich aus irgendeinem Sonderweg (also etwa Wanderweg) kommen würde, der auf der anderen Straßenseite weitergeht, würde auch § 10 gelten, selbst, wenn ich die Straße "nur überqueren" möchte. Oder sind wir uns da uneinig?
Ja, wir sind uns uneinig.
Zitat (durban @ 04.03.2016, 08:36) *
2.) Wenn ich im gezeigten Beispiel die Straße nicht überqueren, sondern als Radfahrer links abbiegen möchte, so zieht Euer Argument nicht. In diesem Fall ordne ich mich vollständig in den Verkehr der Querstraße ein.
???
Wenn ich mich vorher in den Verkehr auf der Fahrbahn einordne, Natürlich nicht, ist ja auch was völlig anderes.
Wenn ich Indirekt links abbiege, hat der Radwegfahrer Natürlich Vorrang, nix §10.
Beim Rechtsabbiegen gibt es ja 3 Möglichkeiten vom Radweg aus:
a) auf einen Radweg - Egal, da Fahrbahn nicht berührt wird
b) einordnend auf die Fahrbahn - Vorfahrtgewähren
c) die Fahrbahn anfangen zu queren und dann nach rechts auf der Fahrbahn weiterfahren - Vorrang
Zitat (durban @ 04.03.2016, 08:36) *
An der Vorfahrtregelung für den Fahrbahnverkehr nimmt der Radweg nur dann teil, wenn es Verkehrszeichen gibt. Der Grund dafür ist, dass vorfahrtregelnde Verkehrszeichen für die ganze Straßenbreite gelten. Sie gehen dann § 10 vor. Ansonsten gibt es keinen Rechtssatz, der besagt, dass der Radweg stets an den Vorfahrtregeln des Fahrbahnverkehrs teilnimmt.
Nö. Das ist eine Strasse.


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durban
Beitrag 04.03.2016, 12:04
Beitrag #44


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Zitat (HeinerHainer @ 04.03.2016, 12:56) *
Zitat (durban @ 04.03.2016, 08:36) *
1.) Wenn ich aus irgendeinem Sonderweg (also etwa Wanderweg) kommen würde, der auf der anderen Straßenseite weitergeht, würde auch § 10 gelten, selbst, wenn ich die Straße "nur überqueren" möchte. Oder sind wir uns da uneinig?
Ja, wir sind uns uneinig.


Ok, das musst Du mir erklären. Du meinst, wenn ich auf einem Wanderweg über einen abgesenkten Bordstein eine Straße überquere, gilt § 10 nicht? think.gif

Zitat (HeinerHainer @ 04.03.2016, 12:56) *
c) die Fahrbahn anfangen zu queren und dann nach rechts auf der Fahrbahn weiterfahren - Vorrang


Dann verstehe ich die Argumentation nicht. Ich hatte Euch so verstanden, dass § 10 nicht gelten solle, weil man die Fahrbahn nur überquert und sich gerade nicht unmittelbar in den fließenden Fahrbahnverkehr einordnet (und damit nicht nach § 10 "einfährt"). Genau das tut aber der Radfahrer, wenn er auf die Fahrbahn fährt und dann nach rechts darauf weiterfährt. Oder reden wir aneinander vorbei? think.gif

Zitat (HeinerHainer @ 04.03.2016, 12:56) *
Nö. Das ist eine Strasse.


Und wo steht, dass der Vorrang für eine Straße einheitlich sein muss?
Ist er bei Nebenfahrbahnen auch nicht zwangsläufig.

MfG
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Tinu
Beitrag 04.03.2016, 12:26
Beitrag #45


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Zitat (durban @ 04.03.2016, 11:47) *
Ich folge also Deiner Aufforderung und spiele aus der Sicht des Radfahrers die Situation durch:

Ich schrieb "die beteiligten VT", nicht "Radfahrer". Da hast du dir nur den leichtesten Teil herausgesucht. Die Hausaufgabe ist also noch nicht beendet. wavey.gif


Zitat (durban @ 04.03.2016, 12:04) *
Du meinst, wenn ich auf einem Wanderweg über einen abgesenkten Bordstein eine Straße überquere, gilt § 10 nicht? think.gif

Bitte präzise bleiben: der Wanderweg war nur ein Beispiel, allgemein bezog sich deine Aussage auf Sonderwege! Für die ist grundsätzlich erst mal kein Nachrang festgelegt. Bordstein ist ja schon wieder Sonderfall.


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HeinerHainer
Beitrag 04.03.2016, 12:30
Beitrag #46


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Weia, da besprechen wir ja wieder mehrere Situationen
Zitat (durban @ 04.03.2016, 12:04) *
Zitat (HeinerHainer @ 04.03.2016, 12:56) *
Zitat (durban @ 04.03.2016, 08:36) *
1.) Wenn ich aus irgendeinem Sonderweg (also etwa Wanderweg) kommen würde, der auf der anderen Straßenseite weitergeht, würde auch § 10 gelten, selbst, wenn ich die Straße "nur überqueren" möchte. Oder sind wir uns da uneinig?
Ja, wir sind uns uneinig.


Ok, das musst Du mir erklären. Du meinst, wenn ich auf einem Wanderweg über einen abgesenkten Bordstein eine Straße überquere, gilt § 10 nicht? think.gif
Mit deiner einfachen Beschreibung seh ich einfach nur eine Kreuzung. Rechts vor Links. Hat also nicht mit §10 zu tun. Das auf einem Teil der Strassen nicht sämtlicher Verkehr zugelassen ist, ändert ja nicht an der Frage wer wo Vorfahrt hat.
Den Bordstein bringst du jetzt neu rein.
Zitat (durban @ 04.03.2016, 12:04) *
Zitat (HeinerHainer @ 04.03.2016, 12:56) *
c) die Fahrbahn anfangen zu queren und dann nach rechts auf der Fahrbahn weiterfahren - Vorrang


Dann verstehe ich die Argumentation nicht. Ich hatte Euch so verstanden, dass § 10 nicht gelten solle, weil man die Fahrbahn nur überquert und sich gerade nicht unmittelbar in den fließenden Fahrbahnverkehr einordnet (und damit nicht nach § 10 "einfährt"). Genau das tut aber der Radfahrer, wenn er auf die Fahrbahn fährt und dann nach rechts darauf weiterfährt. Oder reden wir aneinander vorbei? think.gif
Ja, etwas.
Dadurch das man Anfängt die Strasse zu queren, behält man seinen Vorrang. Das man dann mittendrin damit aufhört und rechtwinckelig weiterfährt, ist ungewöhnlich, aber kein einordnen in den fließenden Verkehr.


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Tinu
Beitrag 04.03.2016, 13:14
Beitrag #47


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Zitat (Tinu @ 04.03.2016, 12:26) *
Die Hausaufgabe ist also noch nicht beendet.

Weil ich gerade Zeit habe, hier die Musterlösung für auf Fahrbahnen rechts abbiegende Fahrzeuge (gemäß Bordsteintheorie!):

LZA grün: Abbiegen unter Beachtung von § 9

VZ 301/306 (Vorfahrt): Abbiegen mit Vorrang vor Querverkehr unter Beachtung von § 9

VZ 205 (Vorfahrt gewähren): Abbiegen mit Nachrang gegenüber Querverkehr und unter Beachtung von § 9

ohne VZ: Abbiegen nach § 8 (rvl) unter Beachtung von § 9, allerdings nicht bei Radwegen mit Bordsteinen, die nach § 10 Nachrang haben.

Nicht genug, dass § 9 so schon ständig die VT überfordert - jetzt soll zusätzlich auch noch der Bordstein entscheidend für seine Berücksichtigung sein!

Das war jetzt nur die Logik für Rechtsabbieger. Für geradeaus von links nach rechts querenden Verkehr bleibt die Aufgabe dem geneigten Leser überlassen. (Kleiner Hinweis: Hier spielt § 9 keine Rolle mehr, dafür aber mehrfach hintereinander unabhängig voneinander die Kombination von VZ und Bordsteinen, welchen Straßenteilen gegenüber er Vorrang hat.)

Wie lange braucht man wohl durchschnittlich, um neben der "normalen" Vorfahrt-/Vorrangsituation und dem fließenden Verkehr auch noch die Bordsteinlage der einzelnen Straßenteile während des Kreuzungsmanövers zu erkennen und zu bewerten? Viel Erfolg beim Überqueren der Kreuzung!




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Martin
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dazydee
Beitrag 04.03.2016, 14:22
Beitrag #48


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So ich die Rechtssprechung zu dem Thema kenne, gehen auch zumindest einige Richter davon aus, dass durch abgesenkte Bordsteine oder Wechsel des Straßenteiles §10 gilt, aber dann das Prinzip Eine-Straße-eine-Vorfahrt höher bewerten.

Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 31.07.2009 - 9 S 61/09)
"...Radwege wiederum folgen in der Bestimmung des Vorfahrtsrechts der Straße, der sie zugehören (OLG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2004, 24 U 118/03),... Damit findet im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten und des Amtsgerichts § 10 StVO vorliegend keine Anwendung, da vorrangig die allgemeine Vorfahrtsregelung Gültigkeit hat. Würde man hier nämlich zu Lasten des Radfahrers § 10 StVO anwenden, würde dies im Ergebnis bedeuten, dass für ihn die Vorfahrtsregelung "rechts vor links" nicht gelten würde, obwohl der Radweg am Vorfahrtsrecht der Straße teilnimmt, der er zuzuordnen ist."

Eine-Straße-Eine-Vorfahrt ist wohl wie das Prinzip des Einordnens in den fließenden Verkehrs: Steht nirgends im Gesetzestext, sticht aber alles.


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durban
Beitrag 04.03.2016, 17:33
Beitrag #49


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Zitat (Tinu @ 04.03.2016, 13:26) *
Ich schrieb "die beteiligten VT", nicht "Radfahrer". Da hast du dir nur den leichtesten Teil herausgesucht. Die Hausaufgabe ist also noch nicht beendet. wavey.gif


Ok, ich hole es nach. Nur, dass wir uns richtig verstehen: Meinst Du jetzt den VT von rechts oder aus Sichtweise des Ausgangsfotos?

Ich frage nochmal ganz konkret nach Eurer Sichtweise - ob ich sie richtig verstanden habe:

Sehr Ihr es so, dass der Radfahrer von rechts (im Bild) auf jeden Fall bevorrechtigt ist (also auch, wenn er nach rechts auf die Fahrbahn abbiegt) oder nur dann, wenn er die Fahrbahn überquert?



Zitat (Tinu @ 04.03.2016, 13:26) *
Bitte präzise bleiben: der Wanderweg war nur ein Beispiel, allgemein bezog sich deine Aussage auf Sonderwege! Für die ist grundsätzlich erst mal kein Nachrang festgelegt. Bordstein ist ja schon wieder Sonderfall.


Zitat (HeinerHainer @ 04.03.2016, 13:30) *
Mit deiner einfachen Beschreibung seh ich einfach nur eine Kreuzung. Rechts vor Links. Hat also nicht mit §10 zu tun.


Sorry, ich habe mich unpräzise ausgedrückt. Ich meinte natürlich, dass der Wanderweg über einen abgesenkten Bordstein zur Querstraße führt und sich auf der anderen Straßenseite fortsetzt.


Zitat (Tinu @ 04.03.2016, 13:26) *
Nicht genug, dass § 9 so schon ständig die VT überfordert - jetzt soll zusätzlich auch noch der Bordstein entscheidend für seine Berücksichtigung sein!


Na ja, dass der Bordstein eine Bedeutung für den Vorrang hat, wird nun einmal von § 10 StVO ausdrücklich normiert!

Das Urteil des LG Karlsruhe (danke für den Hinweis!) bezieht sich auf ein OLG-Urteil aus FFM. Im Fall des OLG FFM war allerdings die Vorfahrt auf dem Radweg durch Verkehrszeichen geregelt.


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Tinu
Beitrag 04.03.2016, 18:03
Beitrag #50


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Zitat (durban @ 04.03.2016, 17:33) *
Meinst Du jetzt den VT von rechts oder aus Sichtweise des Ausgangsfotos?

Ich beziehe mich auf die Konsequenzen der Regelung generell und nicht nur auf das Ausgangsbeispiel. Für Rechtsabbieger habe ich die Logik ja schon aufgedröselt und für Querverkehr zumindest angedeutet. Weitere Ausarbeitungen wären also reine Fleißarbeit. wavey.gif

Zitat
Sehr Ihr es so, dass der Radfahrer von rechts (im Bild) auf jeden Fall bevorrechtigt ist (also auch, wenn er nach rechts auf die Fahrbahn abbiegt) oder nur dann, wenn er die Fahrbahn überquert?

Generell ganz einfach rvl, weil das die Vorfahrtregelung an dieser Einmündung ist. Das Überqueren wäre ja nur natürlicher Teilschritt beim Linksabbiegen (oder Geradeausfahren, wenn es dort weiterginge).

Zitat
Ich meinte natürlich, dass der Wanderweg über einen abgesenkten Bordstein zur Querstraße führt und sich auf der anderen Straßenseite fortsetzt.

Die Fortsetzung spielt keine Rolle! Entscheidend ist, dass diese Straße (egal ob Sonder-, Wander-, Sonstwasweg) durch Bordstein von der Querstraße getrennt wird. Dann ist das ein § 10-Klassiker.

Zitat
Na ja, dass der Bordstein eine Bedeutung für den Vorrang hat, wird nun einmal von § 10 StVO ausdrücklich normiert!

Aber nicht sehr eindeutig (siehe meine Anmerkung zu "einfahren") und vor allem nicht nicht praktikabel! Ich spreche hier nicht von Wunschkonzert, sondern der praktischen Unmöglichkeit gerade des Fahrbahnverkehrs den Vorrang nach deiner Interpretation an ganz normalen Kreuzungen auf die Schnelle überhaupt "berechnen" zu können! Dies als nur ein Indiz, dass es so nicht gemeint sein kann und deshalb eine alternative Interpretation - die ja nahe liegt! - die richtige sein muss.


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Martin
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