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> Landwirtschaftlichen Anhänger regulär zulassen, schlechter Zustand des Anhängers
Dude23
Beitrag 08.03.2016, 08:43
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

folgender hypothetischer Sachverhalt: Ein landwirtschaftliche Betrieb wird aufgegeben, ein Traktor und ein Einachs-Hänger sollen aber noch genutzt werden können. Bisher war der Traktor mit einem grünen Kennzeichen angemeldet und der Hänger hatte ein entsprechendes Folgekennzeichen. Es wurde nun überlegt, ob der Hänger TÜV und Zulassung erhalten könnte. Das Problem ist jedoch in erster Linie nicht, dass dieser in einem schlechten Zustand ist (das könnte man beheben). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Anhänger, der schon die Voraussetzungen für einen LoF-Betrieb mit Folgekennzeichen nicht erfüllt hat. Es gibt nämlich keinerlei Papiere dazu, gar nichts. Also auch keine Betriebserlaubnis. Ich bezweifle allerdings, dass der Anhänger aus der Zeit vor 1961 stammt. Nachdem auch nirgends etwas eingestanzt ist, was über die Herkunft, den Hersteller oder das Baujahr Aufschluss geben würde, gehe ich davon aus, dass es sich um einen Eigenbau handelt.

Gehe ich nun richtig in der Annahme, dass hier eine Vollabnahme vom TÜV nicht ausreichend ist? Müssen nicht bei Eigenbauten diverse Dinge wie Tragfähigkeit usw. selbst nachgewiesen werden?
Mit welchen Kosten müsste man rechnen (grob), falls es überhaupt möglich ist?

Grüße,
Dude
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phko241
Beitrag 08.03.2016, 09:45
Beitrag #2


Neuling
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Hallo,

ganz schön problematisch die Sache, wie ist denn der Zustand und Ausrüstung?

Gesamtgewicht, mit Bremse, ohne Bremse? Material ?

Das Hauptproblem wird die Achse sein, ist da vielleicht noch ein Typenschild drauf? Gegebenenfalls eine Kennzeichnung der Bremsanlage?

Wenn es nichts gibt ist der Aufwand in den meisten Fällen zu hoch. Die meisten Anhänger dieser Art die wir bei uns hatten sind dann wegen der Kosten verschrottet worden.

Ansonsten mal an der örtlichen technischen Prüfstellen fragen.



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leben und leben lassen
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Dude23
Beitrag 08.03.2016, 10:25
Beitrag #3


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Der Zustand ist bis auf die Ladefläche eigentlich recht gut. Das ist ein Blechboden, der neu gemacht werden müsste. Die Bordwände sind aus Aluminium. Allerdings verfügt der Hänger nur über eine Seilzugbremse - ich meine aufgeschnappt zu haben, dass das nicht mehr ausreicht? Auch die müsste allerdings neu gemacht werden. Ebenso das Stützrad.
Beleuchtung wurde erst neu gemacht, müsste also passen.

Ich konnte bisher keine Einstanzung/Typenschild entdecken, ich werd die Tage aber nochmal explizit danach suchen.
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HeinerHainer
Beitrag 08.03.2016, 10:38
Beitrag #4


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Kann nur eine Anekdote beitragen: Mein Nachbar wollte das auch mit seinem Einachser machen, hat mit unserem örtlichen TÜV gesprochen und nachher nur gemeint: "Die sind doch Bekloppt"
War ihm wohl zu teuer. Er hat sich dann einen gebrauchten Einachser und einen gebrauchten Zweiachser gekauft. Sollten laut ihm etwa die gleichen Kosten sein.

Das war ein Bauer, da wird auch für sich selber mal was verdreht. Aber so ganz ohne werden die Kosten nicht sein.


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Gruß Heiner
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Dude23
Beitrag 08.03.2016, 10:40
Beitrag #5


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Davon geh ich auch aus, HeinerHainer. Aber es ist leider nicht so leicht, einen ähnlichen Anhänger für kleines Geld zu finden, bei dem das alles kein Problem ist. Zudem würden ja noch Kosten für Fahrerlaubnis Klasse BE entstehen. Da muss man sich schon die Frage stellen, bis zu welchem Punkt sich das finanziell noch rentiert.
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Dude23
Beitrag 08.03.2016, 14:39
Beitrag #6


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Zusatzfrage fahrerlaubnisrechtlicher Art: Gehe ich denn richtig in der Annahme, dass mit der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs selbst dann BE statt L notwendig ist, wenn trotzdem weiterhin landwirtschaftliche Tätigkeiten mit dem Traktor und Anhänger ausgeführt werden, wie z. B. Transport von Heuballen von der eigenen Wiese, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht? Denn Felder und Wiesen sind weiterhin vorhanden.
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svensson
Beitrag 09.03.2016, 12:55
Beitrag #7


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Moin,

Zum FE-Recht solltest Du einfach im entsprechenden Forum einfach noch einmal fragen.

Ich könnte mir aber vorstellen, daß das doch mit L möglich ist, da die "Landschaftspflege" auch zählt. Vorsicht Laienmeinung: Deine Wiesen werden ja vermutlich als landwirtschaftliche Flächen gelten (und auch so besteuert). Evtl. mußt Du ja sogar weiterhin an die BG zahlen, dann wäre das m.E. schon ziemlich eindeutig.
Wenn Du den L mit der Schlüsselzahl 174 hättest, dann entfiele die Zweckbindung.

Der Anhänger braucht keine Bremse, wenn er als 1achser eine Achslast von weniger als 3t hat. Zusammen mit der Stützlast wären da so rund 4t zGM möglich. Allerdings muß man mit so einem schweren ungebremsten Anhänger ziemlich vorsichtig sein, besonders wenn die Zugmaschine leicht ist.
Damit entfiele dann evtl. der teuerste Punkt: die Nachrüstung einer Bremse.

Wenn die Achse dann noch ein Typschild hat, würde ich einfach einmal bei der (ländlichen) Prüfstelle vorsprechen. Oder noch besser: Frage doch einfach Deinen Schmied oder LaMa, ob die da eine Chance sehen, den Hänger umzubauen und gleich mit Abnahme zu versehen.

Viel Erfolg

Svensson
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Andreas
Beitrag 09.03.2016, 13:27
Beitrag #8


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Zitat (svensson @ 09.03.2016, 12:55) *
Ich könnte mir aber vorstellen, daß das doch mit L möglich ist, da die "Landschaftspflege" auch zählt. Vorsicht Laienmeinung: Deine Wiesen werden ja vermutlich als landwirtschaftliche Flächen gelten (und auch so besteuert). Evtl. mußt Du ja sogar weiterhin an die BG zahlen, dann wäre das m.E. schon ziemlich eindeutig.


§ 6 Abs. 5 FeV


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Dude23
Beitrag 09.03.2016, 15:00
Beitrag #9


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Danke, Andreas. Den hab ich auch schon gefunden smile.gif
Um meine Frage zu konkretisieren: Denken die Experten des Forums denn, dass meine Tätigkeit darunter fällt? Ich glaube es zumindest nicht. Denn "Betrieb einer Landwirtschaft" erfordert meiner Meinung nach, wie es schon heißt, einen Betrieb. Und Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege ist es ja eigentlich auch nicht.

@svensson
Die Schlüsselzahl 174 ist leider nicht vorhanden und, wenn ich das richtig erlesen habe, heutzutage auch nicht mehr zu bekommen.
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svensson
Beitrag 09.03.2016, 17:09
Beitrag #10


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Wenn der Gesetzgeber einen Betrieb als Voraussetzung gewollt hätte, dann hätte er das auch in das Gesetz schreiben können. Dort steht aber "für Zwecke...", d.h. es kommt auf den konkreten Fall an.

Beispielsweise fällt der Transport von Möbeln (auch mit Traktor und Kipper) nicht unter L. Holz für den Bau eines Weidezaunes dagegen schon. Abwasserrohre für den Stall wahrscheinlich auch, aber für das Wohnhaus nicht.
In Deinem Fall - der Transport von Heuballen als Tierfutter - dürfte es sich m.E. schon um einen landwirtschaftlichen Zweck handeln.

Übrigens ist im Sinne des Naturschutzes auch das Mähen von Flächen zu sehen, da sich ansonsten die Pflanzengesellschaft verändert.

Frag' doch einfach im Führerscheinforum nach, dort kann fast jeder noch so ungewöhnliche Fall geklärt werden.

PS: Ja, die 174 kommt aus der Umstellung, die wird nicht einzeln erteilt.

Viele Grüße

Svensson
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Dude23
Beitrag 10.03.2016, 07:36
Beitrag #11


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Zitat (svensson @ 09.03.2016, 17:09) *
Frag' doch einfach im Führerscheinforum nach, dort kann fast jeder noch so ungewöhnliche Fall geklärt werden.


Hab ich schon versucht, der Thread wurde geschlossen, weil die Frage auch hier beantwortet werden kann..smile.gif

Am Freitag sehe ich nach, ob doch irgendwo ein Typenschild oder sonst was angebracht ist. Aber ich glaube, das wäre mir früher schon aufgefallen.
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svensson
Beitrag 10.03.2016, 12:49
Beitrag #12


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Moin,

ich mach' mal den Spekulatius: Vermutlich hast Du nur B+L. Daher gehe ich davon aus, daß der Traktor weniger als 3,5 to zGM hat, sonst wäre er ja nicht mit B fahrbar.

Wenn das Gespann im Zweifel auch mit dem "kastrierten" BE gefahren werden soll, darf der Anhänger auch nicht mehr als 3,5 to zGM haben. Im LoF-Bereich sind das nahezu immer 1achser. Folglich kämst Du auch mit einem einachsigen, ungebremsten Anhänger hin. Vielleicht kannst Du Deinen ja dahingehend umbauen, obwohl eine zusätzliche Seilzugbremse sicherlich nicht schädlich sein wird bei der TÜV-Abnahme.

Zur Abschätzung, ob sich der Aufwand lohnt: bei Uwe Schmitt Landtechnik kostet der 3,5 to DSK 3.400 Euro, nagelneu und mit Papieren.

PS: Hätte da noch einen ungebremsten Drehschemel abzugeben, der gar nicht zulassungsfähig ist...

Viele Grüße

Svensson
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Dude23
Beitrag 10.03.2016, 13:16
Beitrag #13


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Hallo svensson,

danke für deine Hilfe. Ich habe die Führerschein-Gegebenheiten bisher unerwähnt gelassen, weil das ja ursprünglich nicht die Kernfrage gewesen ist wink.gif Aber du hast richtig spekuliert, ich habe B und damit L.
Was meinst du mit dem "kastrierten BE"? Schlüsselzahl 96? Die wäre für mich sinnlos, weil der Traktor bereits 3,5t zGG hat. Dann komme ich mit B96 auch wieder nicht über 750kg zGG für den Anhänger, so wie bei B, weil die Kombination nicht mehr als 4,25t zGG haben darf.

Die Seilzugbremse hätte ich so oder so repariert, auch wenn das grüne Folgekennzeichen geblieben wäre. Wenn der Hänger für mich aber wertlos wird, weil das grüne Kennzeichen wegfällt und eine Zulassung nicht oder nur bei unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, dann lasse ich das natürlich.
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jens_16syncro
Beitrag 10.03.2016, 13:26
Beitrag #14


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Zitat (svensson @ 10.03.2016, 12:49) *
PS: Hätte da noch einen ungebremsten Drehschemel abzugeben, der gar nicht zulassungsfähig ist...


Wenn der nicht ewig weit weg vom Grönegau stehen würde, hätte ich Interesse.
Wenn du nicht weißt, wo der Grönegau liegt, ist es zu weit laugh2.gif wavey.gif


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
Schlüttsieler Schleuse unterhalb des Friesenwappens
vertrouw op god en je mauser
motto van de Boerenoorlog (1899-1902)
Слава Україні!
Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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svensson
Beitrag 10.03.2016, 20:29
Beitrag #15


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@Dude23

Mit "kastriert" meine ich den BE seit 19.1.2013, da wurde der nämlich auf 3,5 to zGM des Anhängers begrenzt.

Dieses ist der seltene Fall, wo man mit BE einen Anhänger ziehen könnte, der mehr als 3,5 to hat. Mit einem BE vor diesem Datum könnte der Anhänger beliebig schwer sein. D.h. es ginge auch der typische Bauernkipper (für nicht Agrophile: 2achser Drehschemel mit 5,7 - 8,0 to).
Jetzt braucht man dafür einen C1E, dessen Neuerwerb aber für diesen Fall nun wirklich unrentabel sein dürfte.

@jens

Wußte ich wirklich nicht, aber Tante Kugel hat mir geholfen.

Viele Grüße

Svensson
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Dude23
Beitrag 21.03.2016, 08:10
Beitrag #16


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@svensson
Danke für die Erklärung. 3,5t würden mir reichen, insofern macht BE schon Sinn.
Ich habe am Wochenende nochmal nachgesehen, es ist tatsächlich nirgendwo an der Achse ein Typenschild angebracht. Es gibt auch keine Stelle die so aussieht, als hätte man dort mal ein Schild entfernt.
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svensson
Beitrag 29.03.2016, 16:01
Beitrag #17


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Moin Dude,

dann sehe ich drei Möglichkeiten:

1) Du fragst Deinen Opa, der Dir bestätigt, daß der Anhänger "vor 1960" gebaut wurde. Besorgst Dir für den ungebremsten (Seilzugbremse zählt als ungebremst!) 1achser ein passendes Typschild und bringst die Kiste wirklich in einen verkehrssicheren Zustand. 25-Schild nicht vergessen.

2) Verkauf' das Ding und kaufe einen nagelneuen 1achser-Kipper mit 3,5 to gebremst, evtl. sogar mit 40km/h-Achse, dann muß Du nicht so langsam fahren (spielt bei "BE" ja keine Rolle). laugh2.gif Kostet so ca. 4k EUR oder einen gebrauchten, wenn Du den findest -> evtl. im Wein-/Obstbau schauen.

3) Du versuchst den Anhänger per kompletter Abnahme mit Papieren auszustatten.

Viele Grüße

Svensson
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Dude23
Beitrag 04.04.2016, 10:05
Beitrag #18


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Alles klar, vielen Dank für deine Hilfe!
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Dude23
Beitrag 12.07.2016, 10:31
Beitrag #19


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Hallo zusammen,

ich grabe den Fred nochmal aus, weil sich seither die Bedingungen ein wenig geändert haben. Der Anhänger wurde hergerichtet und bekommt jetzt eine Betriebserlaubnis. TÜV ist aber nicht möglich, weil er über keine Auflaufbremse verfügt. Offenbar ist das eine Grundvoraussetzung.

BE ist für mich daher uninteressant geworden. Das Problem: Jetzt ist der ganze Anhänger für mich uninteressant geworden, da es ja kein schwarzes Folgekennzeichen gibt. Ein grünes Kennzeichen bekomme ich nicht, selbst wenn ich einen eigenen Betrieb anmelde (Fläche zu klein). Seh ich das richtig, dass ich den Hänger im Prinzip verscherbeln kann?

Grüße,
Dude
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svensson
Beitrag 12.07.2016, 21:17
Beitrag #20


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Hallo Dude,

Zitat (Dude23 @ 12.07.2016, 11:31) *
Der Anhänger wurde hergerichtet und bekommt jetzt eine Betriebserlaubnis. TÜV ist aber nicht möglich, weil er über keine Auflaufbremse verfügt. Offenbar ist das eine Grundvoraussetzung.

Das verstehe ich nicht. Der Anhänger kann eine BE bekommen, aber eine Zulassung soll nicht möglich sein? Da müssen sich noch einmal andere Spezialisten äußern.
Nach meinem Verständnis müßte, wenn eine BE erlangt werden kann, auch eine Zulassung möglich sein - und zwar unabhängig von der Farbe des Kennzeichens. Evtl. muß ein neuer Brief ausgestellt werden (auf Deine Kosten), aber möglich müßte das doch sein.
Und es gibt auch noch neue Anhänger ohne Bremse.

Zitat
Das Problem: Jetzt ist der ganze Anhänger für mich uninteressant geworden, da es ja kein schwarzes Folgekennzeichen gibt.

Warum das denn? Ein 3.5 to Hänger würde ganze 134 Euro Steuer im Jahr kosten. Der Traktor müßte doch sowieso schon etwas kosten.

Zitat
Ein grünes Kennzeichen bekomme ich nicht

Auch ein Traktor mit schwarzer Nummer kann einen Anhänger mit grüner Nummer ziehen (das machen die Lohnunternehmer ständig), und umgekehrt auch. Aber dann darf das Gespann nur für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden.

Viele Grüße

Svensson

PS: Ein Anhänger mit Betriebserlaubnis sollte sich problemlos und gut verkaufen lassen, denn die allermeisten auf dem Markt haben keine (oder die ist nicht mehr auffindbar).
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Tanker
Beitrag 12.07.2016, 22:54
Beitrag #21


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Ich versteh das auch nicht. Siehe auch §41 StVZO
Zitat
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.


Wo steht, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb Gewinne erzielen muß? think.gif Selbst die "Einnahmen" von Subventionen gelten als Gewinn. whistling.gif
So viel ich weiß muß man nur am wirtschaflichen Verkehr teilnehmen. Also 5 Heuballen machen und davon einen verkaufen. Oder wenn man 5 Obstbäume hat, einen Teil des Obstes verkaufen usw. Ob ich an den Heuballen oder Obst oder sonstwas Verlust oder Gewinn mache intersessiert keinen. Schon gar nicht den Zoll.
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Dude23
Beitrag 13.07.2016, 06:32
Beitrag #22


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Danke für eure Antworten!

Zitat (svensson @ 12.07.2016, 22:17) *
Warum das denn? Ein 3.5 to Hänger würde ganze 134 Euro Steuer im Jahr kosten. Der Traktor müßte doch sowieso schon etwas kosten.

Davon ausgehend, dass er keinen TÜV bekommen kann. Dann kann ich ihn natürlich auch nicht anmelden. Und:

Zitat (svensson @ 12.07.2016, 22:17) *
Auch ein Traktor mit schwarzer Nummer kann einen Anhänger mit grüner Nummer ziehen (das machen die Lohnunternehmer ständig), und umgekehrt auch. Aber dann darf das Gespann nur für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden.

Ich habe das bisher so verstanden, dass ein grünes Folgekennzeichen nur dann geht, wenn eine Steuerbefreiung für das Zugfahrzeug möglich ist, es also auch ein grünes Kennzeichen hat.
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Dude23
Beitrag 13.07.2016, 07:16
Beitrag #23


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Noch als Zusatz: mag sein, dass Anhänger von Lohnunternehmen zwar zugelassen, aber steuerbefreit sind; für ein Wiederholungskennzeichen an zulassungsfreien Anhängern gibt m. E. § 10 Abs. 8 FZV recht klar vor, dass dort ein Kennzeichen angebracht werden muss, "das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf". Wenn im Zugfahrzeug kein grünes Kennzeichen verwenden darf, kann also ein Wiederholungskennzeichen auch nicht grün sein.
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svensson
Beitrag 13.07.2016, 10:20
Beitrag #24


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Moin,

Zitat
mag sein, dass Anhänger von Lohnunternehmen zwar zugelassen, aber steuerbefreit sind

Die Lohnunternehmen lassen die Traktoren oft mit schwarzer Nummer zu, damit sie auch für gewerblichen Einsatz genutzt werden dürfen. Und natürlich darf ein Traktor mit schwarzer Nummer einen Anhänger mit grüner Nummer ziehen.
Zollrechtlich gesehen kann man auch einen "Anhängerzuschlag" für die Zugmaschine bezahlen, womit dann die fälligen Steuern für die Anhänger beglichen sind (viele LU machen das, weil es so keine Scherereien geben kann). Daher kann man nie sagen, ob der Traktor mit Muldenkipper auf der Baustelle gerade Steuern hinterzieht oder nicht.

Zitat
"das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf"

Damit ist die Buchstaben/Zahlenkombination gemeint; die Farbe der Kennzeichen ist sekundär. Häufig haben die Anhänger mit grünem Folgekennzeichen Kombinationen von einem Schlepper, der vor 30 Jahren ausgemustert wurde -> das ist dann eigentlich nicht (mehr) ok. thread.gif
Sinn dieser Regelung ist, daß zu jedem Zeitpunkt der Halter eines Anhängers bestimmt werden kann.

Zitat
Davon ausgehend, dass er keinen TÜV bekommen kann. Dann kann ich ihn natürlich auch nicht anmelden.

Hast Du denn nun eine Betriebserlaubnis, oder nicht? Ein Fahrzeug mit Betriebserlaubnis kann auch immer eine HU bekommen. Manche LU lassen auch für ihre - angehängten - Ballenpressen eine HU machen, obwohl das gar nicht vorgeschrieben ist. So können sie (für relativ wenig Geld) beweisen, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Untersuchung verkehrssicher war, wodurch sich eine Verkehrskontrolle merklich abkürzen läßt (und beim LU ist Zeit=Geld).

Viele Grüße

Svensson
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Dude23
Beitrag 13.07.2016, 11:22
Beitrag #25


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Zitat (svensson @ 13.07.2016, 11:20) *
Hast Du denn nun eine Betriebserlaubnis, oder nicht? Ein Fahrzeug mit Betriebserlaubnis kann auch immer eine HU bekommen.

Noch hab ich keine, das soll aber innerhalb der nächsten 2 Wochen abgewickelt werden. Ich habe das einem guten Bekannten überlassen, der hat eine kleine Werkstatt und oft mit dem TÜV zu tun (gerade auch wegen Vollabnahmen usw.). Der hat den Hänger hergerichtet und wollte sich um alles kümmern. Gestern teilte er mir mit, dass die Sache mit der BE kein Problem wäre laut TÜV. Zulassung ginge aber nur mit Auflaufbremse, welche er nicht hat. Das ist mein Stand.

Sorry, wenn das alles bisschen verwirrt, aber die Materie ist echt nicht meine... think.gif

Edit: Eventuell habe ich "HU" und "Zulassung" verwechselt. Aber wenn HU ginge, müsste ja Zulassung auch gehen.
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Dude23
Beitrag 13.07.2016, 12:50
Beitrag #26


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Ich fasse nochmal zusammen, soweit mir das bisher klar ist:

a) Zulassungsfrei sind Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger für solche Zwecke genutzt werden und mit nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FZV)
Schlussfolgerung: Existiert kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, ist ein Anhänger immer zulassungspflichtig (von den anderen dort genannten Ausnahmetatbeständen mal abgesehen).

b) Ist ein Anhänger von der Zulassungspflicht befreit, weil a) in Kraft tritt, muss das Kennzeichen des Zugfahrzeugs daran wiederholt werden (§ 10 Abs. 9 FZV)
Schlussfolgerung: Hier ist nicht geregelt, dass ein Wiederholungskennzeichen nur bei einer bestimmten Kennzeichenfarbe möglich wäre. Es müsste also auch möglich sein, ein schwarzes Wiederholungskennzeichen anzubringen.

c) "Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe" sind in der FZV nicht definiert, reicht hier einfach das Bestehen eines angemeldeten Betriebs mit allem drum und ran (Abgaben zur Genossenschaft usw.)? Natürlich mit Gewinnerzielungsabsicht.

Kurzum: Wird von mir ein landwirtschaftlicher Betrieb angemeldet, kann ich den Anhänger (wie früher) zulassungsfrei und mit schwarzem Wiederholungskennzeichen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke einsetzen. Oder widerspricht irgendetwas meiner Schlussfolgerung von b)?
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svensson
Beitrag 13.07.2016, 16:56
Beitrag #27


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Moin,

also, wenn Du eine Betriebserlaubnis erhälst, dann ist das schon einmal viel wert. Die solltest Du auf jeden Fall "mitnehmen", denn auch ein zulassungsfreier Anhänger braucht eine.
Wenn Du die BE hast, dann würde ich versuchen, den zuzulassen, weshalb Dich dann die Zusassungsstelle zur HU schickt. Wenn Du aber doch einen Betrieb anmeldest, dann würde die Zulassung ohnehin unnötig.

b) Es gibt m.W. auch schwarze Wiederholungskennzeichen, z.B. an Baubuden.

c) Wenn der Betrieb angemeldet ist, dann müßte auch eine grüne Nummer gehen (ggf. auch für den Schlepper). In dem Fall würde ich aber lieber eine grüne Nummer - zumindest für den Anhänger - nehmen wegen der Steuer- und Zulassungsbefreiung. Das dürfte im Zweifelsfall weniger Diskussionsbedarf bedeuten, denn ein schwarzes Folgekennzeichen ist doch ziemlich selten.

Ich deute die Vorschriften auch so, daß dieses Fahrzeug steuerfrei ist, daher führt es das Kennzeichen in grüner Schrift; die Unterscheidungszeichen gleichen der eines anderen Fahrzeuges des gleichen Halters. Rein rechtlich könnte es aber durchaus sein, daß hier tatsächlich ein schwarzes Folgekennzeichen richtig wäre.

Tip: Übrigens reicht eine Gewinnerzielungsabsicht allein nicht unbedingt, sie muß auch realistisch sein. Besser wäre es, wenn der Betrieb tatsächlich einen Gewinn abwirft. (Da wurde schon mancher "Pferdezüchter" vom Finanzamt böse überrascht...)
Und ein landwirtschaftlicher Betrieb kostet auch: Grundsteuer, Berufsgenossenschaft, LWK-Beitrag, Versicherung usw. Nur für das Sparen der paar Euro Kfz-Steuer dürfte sich das wohl nicht lohnen.

PS: Hatte heute vor mir einen Schausteller, da hatte die Zgm. auch ein schwarzes Kennezichen und die Anhänger ein grünes. Muß aber natürlich auch nicht richtig sein... whistling.gif

Viele Grüße

Svensson
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Dude23
Beitrag 14.07.2016, 14:49
Beitrag #28


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Ok, vielen Dank svensson. Hast mir sehr geholfen smile.gif
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hk_do
Beitrag 14.07.2016, 22:48
Beitrag #29


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Zitat (svensson @ 13.07.2016, 17:56) *
Wenn Du die BE hast, dann würde ich versuchen, den zuzulassen, weshalb Dich dann die Zusassungsstelle zur HU schickt.


Da geht aber jetzt was durcheinander:
Wenn aufgrund eines §21-Gutachtens ein Fahrzeug zugelassen wird, dann ist keine HU erforderlich. Die HU würde ja nichts überprüfen, was nicht im Rahmen der §21-Begutachtung nicht schon viel gründlicher untersucht worden ist. Ausnahme: ausgehend vom Datum der §21-Begutachtung wäre die HU-Frist schon abgelaufen. (siehe Anlage 8 Nummer 2.3)



Zitat (svensson @ 12.07.2016, 22:17) *
Der Anhänger kann eine BE bekommen, aber eine Zulassung soll nicht möglich sein?


Vermutlich ist gemeint, dass eine BE zur Verwendung in LoF möglich ist (natürlich kann er dann dafür (!) auch (freiwillig) zugelassen werden), aber keine "normale" BE (und damit keine "normale" Zulassung).

Was naheliegend wäre wenn (ich habe den Thread jetzt nicht nochmal komplette durchgelesen) die Bremsanlage nicht den "allgemeinen" Vorschriften entspricht sondern nur den besonderen Erleichterungen für lof-Betriebe...

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svensson
Beitrag 15.07.2016, 12:28
Beitrag #30


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Moin hk_do,
Zitat
Vermutlich ist gemeint, dass eine BE zur Verwendung in LoF möglich ist (natürlich kann er dann dafür (!) auch (freiwillig) zugelassen werden), aber keine "normale" BE (und damit keine "normale" Zulassung).
Was naheliegend wäre wenn (ich habe den Thread jetzt nicht nochmal komplette durchgelesen) die Bremsanlage nicht den "allgemeinen" Vorschriften entspricht sondern nur den besonderen Erleichterungen für lof-Betriebe...


Wieder was gelernt, ich dachte die Vorschriften wären für alle gleich. Das es da Erleichterungen für LoF gibt wußte ich nicht, dann besteht für meinen Fuhrpark ja doch noch Hoffnung. laugh2.gif

Viele Grüße

Svensson
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