Aufsichtlich angeordnete Umstufung in Baden-Württemberg möglich?, Wie setzt man die Abstufung einer Kreisstraße zur Ortsstraße durch? |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Aufsichtlich angeordnete Umstufung in Baden-Württemberg möglich?, Wie setzt man die Abstufung einer Kreisstraße zur Ortsstraße durch? |
14.03.2016, 09:57
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51893 |
Im Bayerischen Straßengesetz kann eine Umstufung einer Straße einvernehmlich oder aufsichtlich erfolgen. Im StrG von Baden-Württemberg ist davon nicht die Rede. Kann man sich in Baden-Württemberg trotzdem auf das Bayerische Straßengesetz beziehen? Ich vermute ja wohl eher nicht, oder? Keine Gemeinde freut sich wenn sie die Straßenbaulast für eine Straße übernehmen soll die bisher vom Kreis getragen wurde, sie diese aber bereits seit Jahrzehnten zu tragen gehabt hätte. Bürgermeisteramt und Landratsamt scheinen wohl ein gemeinsames Interesse daran zu haben das dies auch so bleibt. Darum wäre es für die Anwohner dieser Straße logischerweise wünschenswert, wenn ein übergreifendes Amt sozusagen nach unten anordnen müsste dies oder das sofort umzusetzen. Nur welches Amt oder welche Amtsperson kommt dafür in Frage, oder wie geht man sonst die Sache an? |
||||
|
|||||
|
14.03.2016, 10:08
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Kann man sich in Baden-Württemberg trotzdem auf das Bayerische Straßengesetz beziehen? Nein Zitat Darum wäre es für die Anwohner dieser Straße logischerweise wünschenswert Warum soll es für die Anwohner so wünschenswert ein, wenn eine Kreisstraße zur Ortsstraße wird? -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
14.03.2016, 10:16
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
ich vermute wegen der Kostenfrage bei Umbau oder Rekonstruktion
Aber die Zuordnung der Straßenbaulast ist doch keine willkürliche Entscheidung, sondern auf Grundlage einer Rechtsvorschrift (Straßengesetz). Wie kann es da zu einem Streit zwischen den Beteiligten kommen -------------------- |
|
|
14.03.2016, 10:19
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19578 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Meiner (vorläufigen) Einschätzung nach gibt es kein subjektives Recht des einzelnen, eine bestimmte Einstufung durchzusetzen. Man könnte sie höchstens anregen. In Bayern geht das aber auch nicht, oder?
Für die Anwohner kann die Umstufung wünschenswert sein, wenn sie gerne in einer 30-Zone leben wollen, die auf einer Kreisstraße unzulässig ist. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
|
|
|
14.03.2016, 10:31
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Aber Geschwindigkeitsregelung hat nicht das Geringste mit Umstufung/Einstufung zu tun. Auch Anregen kann man dies kaum. Es ist die gedachte Netzfunktion, welche den Ausschlag für die Einstufung und folglich die Straßenbaulast gibt.
PS: Zitat (Straßengesetz Baden-Württemberg ) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt: 1. Landesstraßen; das sind Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind; 2. Kreisstraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die für den Anschluß einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen; 3. Gemeindestraßen; das sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind. Quelle hier. -------------------- |
|
|
14.03.2016, 10:42
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Da eine Kreisstraße nicht Bestandteil einer T-30 Zone sein darf und T-30-Zonen an geringere Anforderungen als einzelne T-30-Strecken geknüpft sind, gibt es durchaus eine Schnittmenge bzw ein Umstufungsbedürfnis.
|
|
|
14.03.2016, 10:45
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19578 Beigetreten: 17.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9339 |
Aber Geschwindigkeitsregelung hat nicht das Geringste mit Umstufung/Einstufung zu tun. Auch Anregen kann man dies kaum. Es ist die gedachte Netzfunktion, welche den Ausschlag für die Einstufung und folglich die Straßenbaulast gibt. Bist Du Dir da sicher? § 45 Abs. 1c StVO untersagt ausdrücklich 30-Zonen in Kreisstraßen. -------------------- Proxima Estación: Esperanza.
|
|
|
14.03.2016, 10:48
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Woraus folgt, dass T 30-Zonen nur für Gemeindestraßen zulässig sind
§ 45 Abs. 1c StVO untersagt ausdrücklich 30-Zonen in Kreisstraßen. Hast Du eine Randnummer im 45er -------------------- |
|
|
14.03.2016, 10:50
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Randnummern in der StVO? Wir sind nicht in der VwV-StVO.
Zitat Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.
|
|
|
14.03.2016, 10:58
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Danke, habe es auch gefunden. Diese Regelung ist mal wieder typisch für dieses Ministeruim. In kleineren Gemeinden mag dies stimmen, in Großstädten sieht dies etwas anders aus. Daher war ist jetzt stark irritiert. In Großstädten ist das Kriterium fast ausschließlich die Verkehrsbedeutung und das Verkehrsaufkommen.
-------------------- |
|
|
14.03.2016, 11:03
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Das ist kein Widerspruch. Es sind zwei Bedingungen [kein überörtlicher Verkehr - Verkehrsaufkommen], die beide parallel eingehalten sein müssen.
|
|
|
14.03.2016, 11:09
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Für die Anwohner kann die Umstufung wünschenswert sein, wenn sie gerne in einer 30-Zone leben wollen, die auf einer Kreisstraße unzulässig ist. Ich dachte eher an den Nachteil für die Anlieger (Stichwort Ausbaubeiträge), nach kurzem googeln konnte ich aber feststellen, dass Ba-Wü keine Ausbaubeiträge erhebt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
14.03.2016, 12:19
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2110 Beigetreten: 07.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73791 |
In Deutschland muss jeder Ort an eine klassifizierte Straße angebunden sein, also mindestens an eine Kreisstraße. Wenn das die einzige im Ort ist, wird der Antrag wenig Erfolg haben.
|
|
|
14.03.2016, 12:54
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1242 Beigetreten: 06.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69500 |
Bei uns im Dorf, wurde Tempo 30 abgelehnt, weil die Strasse eine Umleitung für eine Kreisstrasse wäre. Keine Vorfahrtsstrasse und durch eine Brücke max. 7,5t.
-------------------- Gruß Heiner
|
|
|
14.03.2016, 13:09
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
In Deutschland muss jeder Ort an eine klassifizierte Straße angebunden sein, also mindestens an eine So ist es richtig. -------------------- |
|
|
14.03.2016, 19:36
Beitrag
#16
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51893 |
Zunächst mal danke für die Ausführungen. Ein Teil der Leser hat schon ins Schwarze getroffen.
Da unser BM / unser LRA keinerlei Willen zeigt die hinter unserem Haus verlaufende Kreisstraße geschwindigkeitsmässig von erlaubten 100 km/h (da leider Zeichen 311) auf z.B. 50 km/h abzusenken, wollen wir es zunächst mit der Abstufungsvariante mal angehen um dann später zu versuchen ein 30er Regelung zu finden. Vor Jahrzehnten wurde eine Landstraße neu errichtet, um den Durchgangsverkehr nicht mehr durch den ganzen Ort zu führen. Man hat damals aber "versäumt" (vermutlich aus Kostengründen) die alte Kreisstraße abzustufen, obwohl dies im § 6 StrG von Baden-Württemberg explizit gesetzlich geregelt ist. Sie hat keinerlei Durchgangsfunktion mehr und der Ziel- u. Quellverkehr tendiert gegen "0", aber für die Einwohner ist die Straße halt eine "Dorfautobahn" ;-) Jetzt suchen wir einen geeigneten Adressaten für unser Anliegen und stellen uns vor u.U. bis nach Stuttgart zu gehen, ev. Fr. Splett o.ä. die dann nach unten anordnen könnte. Was meint Ihr? Wer kann uns dazu weitere Tipps geben oder braucht ihr noch mehr Infos? |
|
|
14.03.2016, 22:42
Beitrag
#17
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Auf dem Wunsch zur Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für eine Straße außerhalb geschlossener Ortschaften verweise ich auf § 45 Abs. 9 StVO.
Natürlich kann man bei einem Weiler oä eine Senkung der zHg auf 70 oder 50 für angemessen halten. Und dies auch anordnen. Aber wenn man (= zuständige Behörde; das sind weder BM noch Landrat!) dies nicht will, muss man als Bürger überzeugend und wasserdicht argumentieren. Warum ist es also zwingend geboten die zHG zu senken? Aufgrund welcher besonderen örtlichen Verhältnisse besteht welche, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter erheblich übersteigende Gefahrenlage? |
|
|
15.03.2016, 07:27
Beitrag
#18
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 631 Beigetreten: 29.03.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 53394 |
|
|
|
15.03.2016, 07:39
Beitrag
#19
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
um dann später zu versuchen ein 30er Regelung zu finden. Außerorts 30 km/h? -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
15.03.2016, 08:58
Beitrag
#20
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2826 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 |
Liegt nur Euer Haus an dieser Kreisstraße oder noch mehrere? Gibt es irgendwelche Indizien dafür, dass diese Grundstücke auch von der Kreisstraße erschlossen werden?
|
|
|
01.11.2017, 12:00
Beitrag
#21
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51893 |
-- Update -- aus gegebenem Anlass:
Mittlerweile haben wir Klage beim VG einreichen können. Wir werden dabei das Gericht überzeugen, dass vor Jahrzehnten, nach einem Ortszusammenschluss, vermutlich bewusst "vergessen" wurde, eine vormals natürlich noch benötigte Kreisstraße abzustufen. Diese Abstufung erachten wir als zwingend notwendig und als Grundvoraussetzung um andere Zuständigkeiten, Mitspracherechte, bzw. andere Ansprech- u. Gesprächspartner zu erhalten. Da sich nach unserer Auffassung durch diesen damaligen Zusammenschluss die Straßenbedeutung der Kreisstraße erheblich geändert hatte (wir waren ein Ort geworden, ein Ort der keine Verbindung untereinander durch eine Kreisstraße mehr benötigte und nur deshalb gab es diese Kreisstraße (damals)), wäre somit diese Kreisstraße lt. §6 StG schon damals abzustufen gewesen. Der Gesetzestext ist eindeutig und lässt keinen Spielraum. Es herrscht fast keinerlei Durchgangsverkehr, sondern zum allergrößten Teil lediglich Ziel- u. Quellverkehr auf dieser Straße. Netzfunktion übt diese Straße ebenfalls nicht aus. Unser Ort wird zudem von einer Landesstraße durchschnitten, die es allen Bewohnern erlaubt, über etliche, bereits seit langer Zeit bestehende Gemeindestraßen, Zugang zu dieser überörtlichen Straße, bzw. zum überörtlichen Verkehr zu erhalten. Mehr überörtlichen Anschluss an das bestehende Straßennetz braucht es bei uns nicht. Ferner sollte es dann möglich sein unser ehemals erstes Ziel, Versetzung unserer Ortstafel an den eigentlichen Ortsanfang, durchzusetzen. Das würde dann zumindest bedeuten, dass lediglich mit max. 50 km/h hinter unseren Grundstücken entlanggefahren werden dürfte und nicht wie momentan erlaubt mit 100 km/h. Gefahrenpotentiale im 100 km/h-Bereich (momentan noch außerhalb des Orts wegen Ortsschilder) wurden auch schon von uns, wie vom zuständigen LRA gefordert, dokumentiert, was eigentlich unmöglich ist (wer weiß schon wann etwas passiert und hat dann auch noch eine Kamera dabei). Ferner berufen wir uns beim ebenfalls involvierten Lärmschutz auf den §41 Abs.1 BlmSchG i.V.m. 16. BlmSchV, wo nicht von einer ermessensauslösenden Schwelle von 70/60 dB(A) tags/nachts wie bei der Lärmschutz-Richtlinie StV 2007 für allg. Wohngebiete ausgegangen wird, sondern von lediglich 59/49 dB(A) tags/nachts. Begründet wird dies damit, dass die als Schutzkriterien für Anwohner beim Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung von Verkehrswegen beschlossenen Grenzwerte ebenso auf bestehende Straßen angewendet werden müssen, denn hier sind die Beeinträchtigungen für den jeweiligen Menschen gesundheitlich nicht anders zu beurteilen. Behandelt man dann noch aus Sicht der Gemeinde nach der Abstufung und der Ortstafelversetzung alle Anwohner wirklich gleich, sollte es möglich sein die Geschwindigkeit auch bei uns Betroffenen auf die allgemein bei uns im Ort geltenden 30 km/h (Ausnahme Landesstraße) zu begrenzen. Alles recht verzwackt und ineinander verschlungen, aber mal schauen was dabei raus kommt. Vielleicht hat ja der eine oder andere von euch noch eine Idee? ;-) |
|
|
02.11.2017, 10:24
Beitrag
#22
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Weiter oben schreibst du, dass u. a. der Bürgermeister keine Geschwindigkeitsbeschränkung will. Warum soll sich das ändern, wenn die Straße eine Ortsstraße wird?
Ferner sollte es dann möglich sein unser ehemals erstes Ziel, Versetzung unserer Ortstafel an den eigentlichen Ortsanfang, durchzusetzen. Das würde dann zumindest bedeuten, dass lediglich mit max. 50 km/h hinter unseren Grundstücken entlanggefahren werden dürfte und nicht wie momentan erlaubt mit 100 km/h. Gibt es hinter den Grundstücken denn Zufahrten zur Kreissstraße? Ansonsten wird das mit der Versetzung der Ortstafeln nichts werden. VwV-StVO zu Zeichen 310/311: "Die Zeichen sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden." -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
03.11.2017, 18:17
Beitrag
#23
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51893 |
Weiter oben schreibst du, dass u. a. der Bürgermeister keine Geschwindigkeitsbeschränkung will. Warum soll sich das ändern, wenn die Straße eine Ortsstraße wird? Ich möchte zumindest mal die Situation dahingehend ändern, dass der Bürgermeister sich nicht einfach abduckt und sich für die Kreisstraße in seinem Ort, bzw. an seinem Ort vorbei nicht zuständig fühlt. Ich kann kein "darum kämpfen" in seinem Tun erkennen. Mal beim LRA nachfragen, eine Absage bekommen, die Bürger per Gemeindeblatt lapidar darüber informieren und sich ansonsten damit abfinden ist mir und unseren Mitstreitern viel zu wenig. Hier geht es um das Wohl, bzw. Leid von Menschen die gegenüber Ihren Mitanwohnern seit Jahrzehnten benachteiligt werden und denen man mit ein wenig gutem Willen zur Gleichbehandlung verhelfen könnte. Ich hoffe er weiß, das ihn diese Gemeindestraße einiges kosten könnte ;-) Gibt es hinter den Grundstücken denn Zufahrten zur Kreissstraße? Ansonsten wird das mit der Versetzung der Ortstafeln nichts werden. Wir haben in unserm Ort eine gleich gelagerte Ortseinfahrt wo das ohne Probleme geht. Sogar mit Geschwindigkeitstrichter!! Wir haben etliche Fotos angefertigt aus unserem Landkreis, wo eindeutig hervorgeht, dass Ortsschilder sehr wohl anders positioniert werden können, wenn man den nur will (von allen Seiten natürlich). Wir haben auch einen Passus in einem Schriftstück gefunden als die neue Regelung bzgl. "... von der Straße aus erschlossen usw. ..." ausgerollt wurde in den LRA´s diskutiert wurde, in dem es heißt "es entscheidet der Gesamteindruck der Ortseinfahrt". Ferner wird in einem anderen Dokument beschrieben, das die Ortsbebauung für den Ortseinwärtsfahrenden deutlich erkennbar sein muss, was allemal gegeben ist. Aber natürlich, du hast recht, wenn du es explizit auf die Gesetzestextformulierung anlegst. Das Leben besteht aber nun mal zu einem Gutteil aus Kompromissen. Wir werden sehen. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.11.2017, 19:09
Bearbeitungsgrund: Zitate repariert
|
|
|
04.11.2017, 20:32
Beitrag
#24
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 |
Bei dem Ganzen sollte der TE auch bedenken das eine Abstufung danach den Haushalt der Gemeinde belastet, ergo könnten danach einige Steuern und Abgaben steigen weil der Haushalt nicht mehr für die steigenden Unterhaltskosten ausreicht.
Wohl ein entscheidener Grund weswegen die Gemeinde nichts davon hören will, und die nicht unerhebliche Tatsache das Du das Ganze vor Gericht gezerrt hast. Das macht den BM sicher nicht zum Kämpfer für deine Sache. Das sich der BM schon vorher wegen eines Limits wegduckt könnte seinen Grund haben, zb das er sich dabei schon mehrfach eine Abfuhr geholt hat und irgendwann hat man die Schnauze voll. Das an anderer Stelle das Limit gesenkt wurde könnte möglicherweise auf Vorgaben beruhen die nicht den Vorschriften entsprochen haben, wenn dann schlafende Hunde geweckt und verärgert werden könnte die vorschriftswiedrigen Limits auch wieder entfernt werden was dem BM sicher nicht recht wäre, und schon gar nicht der Ärger der dann mit den Anwohnern blühen würde. Da wartet er dann leichter auf das Urteil und kann im schlimmsten Fall auf dich als Schuldigen verweisen, zb wenn das Limit am anderen Ortseingang aufgehoben würde. Viel Vergnügen bei deinem Rechtsstreit, aber nicht Weinen wenn Du auf einer dicken Rechnung sitzen bleibst und im Ort als Querulant da stehst. Denn Eines muss dir Klar sein, vor Gericht bekommt man selten Recht, aber immer ein Urteil. |
|
|
22.11.2024, 14:11
Beitrag
#25
|
|
Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 13.12.2009 Mitglieds-Nr.: 51893 |
Hallo allerseits,
ist ja schon eine Weile her, dass ich zu meinem Thema was geschrieben hatte. Ja, mein Vorschreiber hatte damals schon recht gehabt mit seiner Aussage, dass das was kosten wird. Das ist es mir aber wert. Und ist der Ruf erst ruiniert, lebt sich´s völlig ungeniert. Nach zwei Gerichtsverhandlungen und einer (meiner) blutigen Nase durch lediglich einem kleinen Teilerfolg hatte ich mich entschlossen eine Petition über den Landtag zu starten. Zumindest die gewünschte Abstufung wurde dort nach Prüfung als rechtmäßig empfunden und dem zuständigen Regierungspräsidium aufgegeben das ganze ebenfalls nochmals (wurde dort bestimmt schon zum 5. Mal geprüft) zu prüfen. Das ging dann zwei/drei Monate und endete mit einem Brief aus dem Landratsamt, dass man (es sind mittlerweile zwei Kreisstraßen) also beide Kreisstraßen von Amts wegen zum 01.01.2026 umstufen werde (wenn das Geld bis dahin reicht). Also erstes Ziel erreicht. Leider mit Hauptstrafe (Übernahme Straßenlast) für die Gemeinde (M.M.n. wegen Kompromisslosigkeit seitens der Ämter, dass hätte nicht sein müssen). Inzwischen wurde auch ein Lärmaktionsplan angegangen und verschiedenen Anwohnern im Ort winkt, unter anderem auch durch meine Initiative, eine 30er-Begrenzung. So auch auf besagter (Kreis)Straße hinter meinem Haus. Aber nur bis zum Ortsschild. Das ist von meinem Grundstück leider ca. 50 Meter entfernt und in der anderen Richtung sind es noch 200 Meter bis zu einem Verkehrskreisel den man mit max. 30 km/h anfahren kann. Und genau um diese somit ca. 250 Meter außerörtlicher Gemeinde(kreis)straße) geht es mir nun noch. Nach Erörterung im Gemeinderat wurde zumindest für den aktuellen Moment abgenickt, dass die alte Kreisstraße, die hinter unseren Häusern teilweise als Ortsrandstraße entlangführt, nach der Abstufung bis zum Ortsschild auf 30 km/h begrenzt werden soll. Weiterführend bis zum besagtem Kreisel würde die Geschwindigkeit wieder auf 100 km/h erlaubt sein. Um dann am Kreisel wieder auf max. 30 km/h abbremsen zu müssen. Es gibt doch eine Bestimmung die besagt, das Lückenschlüsse bis 300 Meter Länge überbrückt werden können/sollen um eine stetere Fahrweise einzuhalten? Klimaschutz soll lt. EuGH Menschenrecht sein? Unnötiges Beschleunigen auf einer so geringen Strecke ist doch sicher klimaschädlich? Jemand weitere Kreativvorschläge oder Anmerkungen für mich? |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:37 |