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> Kreuzung Südkirchener Straße / Rektoratsweg, Warum erknnen viele nicht das hier Rechts vor Links ist?
janr
Beitrag 20.03.2016, 21:39
Beitrag #51


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Zitat (durban @ 20.03.2016, 21:14) *
... Ich kenne auch einige Widmungsverfügungen, die auch eine Zuteilung der einzelnen Straßenteile vornehmen (z.B. Radwege). ...

Ich sagte nicht, daß es das nicht gibt.

Dennoch bleibt ein Radweg/Gehweg in einer Straße ein Radweg/Gehweg auch wenn die Straße allgemein als Straße gewidmet ist.

Und meine verlinkten Quellen zeigen, daß eine Tankstelle nicht als öff Straße gewidmet sein muß um ein anderer Straßenteil zu sein.

So gesehen: Ja ich glaube dir nicht. wavey.gif

Gibt auch genug gegenteile Beweise. wavey.gif

Was aber mit dem Fall hier erst mal wenig zu tun hat.

Der Gehweg bleibt weil er so aussieht ein Gehweg. Selbst wenn er als Grünfläche gewidmet wurde. wavey.gif


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durban
Beitrag 20.03.2016, 21:43
Beitrag #52


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Zitat (janr @ 20.03.2016, 22:39) *
Dennoch bleibt ein Radweg/Gehweg in einer Straße ein Radweg/Gehweg auch wenn die Straße allgemein als Straße gewidmet ist.


Kein Widerspruch. Aber die Fahrbahn endet nicht zwingend davor. Sonst darfst Du nicht drüberfahren, denn Fahrzeuge dürfen Gehwege nicht befahren.

Zitat (janr @ 20.03.2016, 22:39) *
Und meine verlinkten Quellen zeigen, daß eine Tankstelle nicht als öff Straße gewidmet sein muß um ein anderer Straßenteil zu sein.


Das zeigen sie nicht und das stimmt auch nicht.

Zitat (janr @ 20.03.2016, 22:39) *
So gesehen: Ja ich glaube dir nicht. wavey.gif


Das macht ja nichts. Was diese Diskussion jedenfalls zeigt, ist, dass die Stelle blöd gestaltet ist und dass man solche Konstruktionen baulich vermeiden sollte.

Letztendlich kommt es auf die rechtliche Ansicht des Richters an. Der hat recht.

MfG
Durban wavey.gif


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janr
Beitrag 20.03.2016, 21:52
Beitrag #53


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Zitat (durban @ 20.03.2016, 21:43) *
... Aber die Fahrbahn endet nicht zwingend davor. Sonst darfst Du nicht drüberfahren, denn Fahrzeuge dürfen Gehwege nicht befahren. ...

Was auch so pauschal nicht stimmt. rolleyes.gif


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durban
Beitrag 20.03.2016, 21:57
Beitrag #54


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Auch das habe ich oben schon angesprochen. Bei Privatgrundstücken gibt es eine Ausnahme; die ergibt sich aus dem sog. "straßenrechtlichen Anliegergebrauch".


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janr
Beitrag 20.03.2016, 22:03
Beitrag #55


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Hier ist z.B. kein privates Grundstück. Beides öff Straße. Aber über einen Gehweg. Da darf man also nicht rein.


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durban
Beitrag 20.03.2016, 22:06
Beitrag #56


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Meinst Du? Für mich sieht es so aus, als ist die Fläche dazu bestimmt, das Fahrzeuge darüberfahren. Sieht man hier ja schon an der Pflasterung... think.gif

Oder bist Du der Ansicht, dass die Fläche nicht dazu bestimmt ist, dass man darüber fährt, um in die Sackgasse zu kommen?


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janr
Beitrag 20.03.2016, 22:11
Beitrag #57


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Klar ist die Fläche zum Drüberfahren. Eben eine Gehwegüberfahrt.

Aber nicht zu einem privaten Grundstück sondern zu einem öff Grundstück, einer Straße, zur Bodenbreitenstraße.

Eine Gehwegüberfahrt behält aber die Eigenschaften eines Gehwegs und ist ein "anderer Straßenteil".


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durban
Beitrag 20.03.2016, 22:16
Beitrag #58


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Zitat (janr @ 20.03.2016, 23:11) *
Klar ist die Fläche zum Drüberfahren.


Also eine Fläche, die zum Befahren mit Fahrzeugen bestimmt ist. Das nennt man Fahrbahn.

Zitat (janr @ 20.03.2016, 23:11) *
Eine Gehwegüberfahrt behält aber die Eigenschaften eines Gehwegs und ist ein "anderer Straßenteil".


Vielleicht ist es sogar Gehweg und Fahrbahn. Eine Mischverkehrsfläche.

Wichtig ist eben, dass rechtlich die Fahrbahn nicht an der Gehwegüberfahrt endet. Und eine reine Gehwegüberfahrt begründet auch keine Wartepflicht nach § 10 StVO.

wavey.gif


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janr
Beitrag 20.03.2016, 22:26
Beitrag #59


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Zitat (durban @ 20.03.2016, 22:16) *
... Also eine Fläche, die zum Befahren mit Fahrzeugen bestimmt ist. Das nennt man Fahrbahn. ...

Nicht nur.

Einge Gehwegüberfahrt ist lt Richterrecht eine Fläche zum Befahren für Fahrzeuge mit Gehwegeigenschaft und keine Fahrbahn.
Das hat erwin schon ein paar mal gepostet.

Eine Mischverkehrsfläche in einem VBB ist auch zum Befahren mit Fahrzeugen und keine Fahrbahn.

Ein (meinetwegen gewidmeter) Parkplatz ist auch zum Befahren mit FZen und keine Fahrbahn.

Die FB der Bodenbreitenstraße bei meinem Beispiel endet an der Gehwegüberfahrt und die Fahrbahn des Wintrichrings auch.
Auf der anderen Seite halt.

Hier muß man Fußgänger in jedem Fall queren lassen.

Aber eine Fahrbahn ist die Gehwegüberfahrt nicht. wavey.gif

Wenn die Gehwegüberfahrt kein "anderer Straßenteil als die Fahrbahn" ist, was ist es dann?
Lt Herrn Schorsch (soweit ich mich erinnere) ist eine Gehwegüberfahrt wegen der Eigenschaften ein Gehweg den man befahren darf.


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durban
Beitrag 20.03.2016, 22:42
Beitrag #60


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Zitat (janr @ 20.03.2016, 23:26) *
Einge Gehwegüberfahrt ist lt Richterrecht eine Fläche zum Befahren für Fahrzeuge mit Gehwegeigenschaft und keine Fahrbahn.


Ich kenne den Ursprung dieser Ansicht nicht, würde aber wetten, dass es in diesen Entscheidungen um Gehwegüberfahrten zu Grundstücken geht. Wie gesagt, das kommt von straßenrechtlichem Anliegergebrauch. Das ist nicht verallgemeinerungsfähig.

Es kann meinetwegen auch ein anderer Straßenteil sein. Aber es ist jedenfalls nicht "nur Gehweg".

Ich habe in diesem Thread bewusst noch nicht das Fass aufgemacht, dass Überfahrten über andere Straßenteile an Einmündungen keine § 10-Situation begründen - das wäre ja die nächste Frage. Das hatten wir neulich erst und man muss das ja nicht wiederkäuen.

Ich wollte das hier auch nicht so ausarten lassen. Ich wollte nur einmal betonen, dass man von der Baulichkeit - also welche Steine wie verlegt sind - nicht zu vorschnell auf den Vorrang schließen darf. In der Regel bleibt es an Einmündungen bei rvl, wenn sich dort kein Bordstein befindet. Die Gehwegüberfahrt ändert daran erst einmal nichts.

Lange Rede, kurzer Sinn: Ich denke, wir haben Argumente ausgetauscht. smile.gif

Die Diskussion ist im Prinzip die Antwort auf die Frage des TE: Es gibt dort Missverständnisse, weil die Kreuzung so gestaltet ist, dass sie unterschiedliche Sichtweisen über die Vorfahrt hervorruft. Wir diskutieren hier ja schon auf einem ziemlich hohen Niveau. 90% der Autofahrer haben noch nie etwas von dem Begriff "anderer Straßenteil" gehört.

MfG
Durban wavey.gif


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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 21.03.2016, 11:33
Beitrag #61





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Zitat (WütenderRadfahrer @ 19.03.2016, 13:52) *
Was ist an dieser Einmündung so schwer zu verstehen das 90 % denken der Rekoratsweg sei untergeordnet und es gelete kein Rechts vor Links
Könnte es vielleicht sein, daß diese 90% während der Fahrt nicht über StVO und Urteile sinnieren, sondern einfach nach Eindruck gehen? Und der ist so, daß die "Straße" eindeutig endet, somit eher wie eine Grundstückzufahrt oder ein verkehrsberuhigter Bereich aussieht, jedenfalls weit entfernt von Gleichberechtigt.
Zitat (ulm @ 19.03.2016, 14:01) *
aber der Planer ist ein, sorry, Depp nicht besonders realitätserfahrener Gefahrenstellenkonstrukteur
Könnte es vielleicht sein, daß er einen verkehrsberuhigken Bereich gestalten sollte, und die Behörde dann das Schild wegließ?
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Mueck
Beitrag 21.03.2016, 12:29
Beitrag #62


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Zitat (janr @ 20.03.2016, 13:47) *
Zitat (Mueck @ 19.03.2016, 21:42) *
Zitat (janr @ 19.03.2016, 16:09) *
Zwischen der FB der Seitenstraße sind längliche Begrenzungssteine
... aber keine Bordsteine, schon gar keine abgesenkten, wie schon jemand anderes einwarf ...
Definiere mal Bordstein.
Stand doch genau drüber:
Zitat (WütenderRadfahrer @ 20.03.2016, 10:50) *
Zitat (LG Paderborn 22.08.2002 Az: 1 S 91/02 )Ein "abgesenkter Bordstein" im Sinne des § 10 StVO liegt bereits dann vor, wenn in dem vom Einmündungsbereich zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist.

Bei diesem Boardstein sehe ich aber noch keinen angrenzenden Füßgängerbereich der erkennbar niedriger ist wink.gif


Zitat (janr @ 20.03.2016, 13:47) *
Ich helfe mal: Um eine gepflastere Fläche stabil zu machen braucht es einbetonierte längliche Steine.
Wenn alles eine Ebene ist, muss man nix stabilisieren ...


Zitat (durban @ 20.03.2016, 14:04) *
Wenn die Fahrbahn enden würde, dürfte man nicht auf die Querstraße fahren, weil das Befahren der Fußwege verboten ist (Die Ausnahme bei Grundstückszufahrten gilt hier nicht, weil sich diese aus Art. 14 GG ergibt).
Falsche Grundannahme, das GG muss man nicht bemühen.
Das Gehwegverbot ergibt sich indirekt aus dem Fahrbahnnutzungsgebot des § 2. Der § 2 regelt aber nur den fahrenden Längsverkehr der Straße, es regelt schon nicht mehr den ruhenden Längsverkehr, sonst dürfte man nach § 2 nicht auf dem Seitenstrefen parken, weil der nach dem Folgesatz nicht Teil der Fahrbahn ist. § 2 regelt auch nicht den Querverkehr, daher ist Gehwegqueren, egal ob Grundstück oder vbB, nicht nach § 2 verboten und man braucht das GG nicht, um ein Grundstück zu verlassen ...
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WütenderRadfahrer
Beitrag 21.03.2016, 12:57
Beitrag #63


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Zitat (janr @ 20.03.2016, 22:26) *
Hier muß man Fußgänger in jedem Fall queren lassen.

Aber eine Fahrbahn ist die Gehwegüberfahrt nicht. wavey.gif

Wenn die Gehwegüberfahrt kein "anderer Straßenteil als die Fahrbahn" ist, was ist es dann?
Lt Herrn Schorsch (soweit ich mich erinnere) ist eine Gehwegüberfahrt wegen der Eigenschaften ein Gehweg den man befahren darf.


Ein intressanter Gedanke, dem muss ich in gewisser weise Recht geben. Denn ein Gehweg ist ein geschützter Bereich eines Fußgängers und Fahrzeuge haben gefälligst auf dem Gehweg Fußgänger nicht zu gefährden.
Aber dennoch könnte es beides sein, für Fußgänger gelten Gehwegeigenschaften an die sich auf Fahrzeugführer zu halten haben. Der wer aus dem Rektoratsweg raus fährt muss Fußgängern bei übergang des Fußweges vorrang gewähren. Aber unter Fahrzeugführern gilt dies als Fahrbahn und somit rechts vor links.

Denn ich erkenne immer noch nicht einen abgesenkten Bordstein im Sinne der StVo:
Zitat (LG Paderborn 22.08.2002 Az: 1 S 91/02 )Ein "abgesenkter Bordstein" im Sinne des § 10 StVO liegt bereits dann vor, wenn in dem vom Einmündungsbereich zu überfahrenden Bereich ein Bordstein vorhanden ist, der im Verhältnis zum angrenzenden Fußgängerbereich erkennbar niedriger ist.

Da dies nicht eindeutig ist kann der abgesenkte Boardstein nicht als Argument genommen werden. Jetzt kann nur noch aus §10 von einen anderen Straßenteil einfahren betrachtet werden. Und da ist man hier uneins drüber ob dies wirklich "einfahren" im Sinne vom §10 ist
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amfa
Beitrag 21.03.2016, 13:44
Beitrag #64


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Ich würde den Rektoratsweg hier nicht mal als vollwertige Straße interpretieren.
Für mich ist das nur eine Zufahrt zu den Grundstücken die zufälliger weise einen eigenen namen bekommen hat.


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durban
Beitrag 21.03.2016, 13:46
Beitrag #65


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Zitat (Mueck @ 21.03.2016, 13:29) *
Falsche Grundannahme, das GG muss man nicht bemühen.


Muss man nicht, kann man aber - ich hab mir das auch nicht spontan ausgedacht.

Zitat (Mueck @ 21.03.2016, 13:29) *
Das Gehwegverbot ergibt sich indirekt aus dem Fahrbahnnutzungsgebot des § 2. Der § 2 regelt aber nur den fahrenden Längsverkehr der Straße, es regelt schon nicht mehr den ruhenden Längsverkehr, sonst dürfte man nach § 2 nicht auf dem Seitenstrefen parken, weil der nach dem Folgesatz nicht Teil der Fahrbahn ist. § 2 regelt auch nicht den Querverkehr, daher ist Gehwegqueren, egal ob Grundstück oder vbB, nicht nach § 2 verboten und man braucht das GG nicht, um ein Grundstück zu verlassen ...


Ich verstehe Deinen Gedankengang nicht ganz - demnach wäre Deiner Ansicht nach das Gehwegparken erlaubt?


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rapit
Beitrag 21.03.2016, 14:56
Beitrag #66


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2 Seiten für einen völlig eindeutigen Fall von § 10?? blink.gif

Natürlich kommt auch, wer einen Gehweg "überfährt", beim "wieder runter fahren" von diesem anderen Straßenteil.

Und das ist nicht vergleichbar mit 99,9% der Radwegfurten, denn diese führen über die Fahrbahn, und nicht die Fahrbahn über den Radweg.

Die Rechtsprechung definiert für die Beantwortung dieser Fragen den sog. durchschnittlich intelligenten objektiven Dritten.

Nun, wie der die Sache sieht, ergibt sich aus dem Eingangsposting: Da fahren alle einfach durch, also § 10 rolleyes.gif

Das Einzige, was hier fehlt, ist ein "klarstellendes VZ 205".

Apropos: Wo ist der im Mapslink denn noch schattenspendende, also offenbar etwas höhere, Bordstein rechts des Gehweges denn hin?


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durban
Beitrag 21.03.2016, 15:05
Beitrag #67


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Zitat (rapit @ 21.03.2016, 15:56) *
2 Seiten für einen völlig eindeutigen Fall von § 10?? blink.gif


Augenscheinlich nicht eindeutig.

Zitat (rapit @ 21.03.2016, 15:56) *
Und das ist nicht vergleichbar mit 99,9% der Radwegfurten, denn diese führen über die Fahrbahn, und nicht die Fahrbahn über den Radweg.


Das verstehe ich nicht; Du schreibst "diese führen über die Fahrbahn" - das ist hier doch genauso. think.gif Oder verstehe ich Dich falsch? Hier wurde behauptet, der Gehweg gehe hier über die Fahrbahn.


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rapit
Beitrag 21.03.2016, 15:33
Beitrag #68


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Nö. Die Fahrbahn der Seitenstraße endet am Gehweg.
Von dort fährt man zunächst auf den Gehweg.
Und die Fahrbahn der durchlaufenden Straße erreicht man zwingend nur vom Gehweg (anderer Straßenteil) kommend aus.

Ein Radweg hingegen begleitet eine Fahrbahn bis zur Kreuzung.
Auf der Kreuzung selbst muss der Radfahrer die Fahrbahn queren.
Er nimmt dabei am Vorfahrtsrecht teil.
Aber Radweg ist es auf der Kreuzung keiner. Es gibt weder die davor und dahinter vorhandene bauliche Trennung, noch eine Abtrennung mittels VZ 295.
Statt dessen allenfalls (aber nicht zwingend) eine Furtmarkierung, wie für Fußgänger an Ampeln auch. Auch dort käme keiner auf die Idee zu sagen, der Gehweg liefe über die Fahrbahn, nur weil da eine Furtmarkierung ist.

Es gibt natürlich Radwege, die laufen tatsächlich über eine Kreuzung/Einmündung hinweg (bauliche Abtrennung wird fortgeführt), aber das ist eine Ausnahme.
Und übrigens: in einem solchen Ausnahmefall würde ich die Sache wie hier sehen: Das Überfahren wäre dann ein Fall von § 10.
Das bekommt aber wegen der Seltenheit kaum einer hin, deswegen müsste da auch VZ 205 stehen.


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Beitrag 21.03.2016, 15:34
Beitrag #69


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Ah ok. Ich dachte, Du meintest solche Radwege, die baulich über die Einmündung gezogen sind. Da haben wir uns missverstanden.


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rapit
Beitrag 21.03.2016, 15:45
Beitrag #70


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Nee, diese seltene Ausnahme gerade nicht.

Sondern die "normalen", die oft rot angemalt und im Kreuzungsbereich von kleinen Vz340ern flankiert werden.


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janr
Beitrag 21.03.2016, 16:50
Beitrag #71


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Hier mal was dazu:
OLG Köln v. 07.10.1998
"Andere Straßenteile" gem. § 10 Satz 1 StVO gehören zur Straße im verkehrsrechtlichen Sinne, sie dienen jedoch nicht dem durchgehenden Verkehr. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Straße und den in § 10 Satz 1 StVO genannten Verkehrsflächen ist das Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale, da der Verkehrsteilnehmer auf klare und einfache Anhaltspunkte angewiesen ist und in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen können muss, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift.

OLG Rostock v. 23.02.2007
Die Zuordnung einer Verkehrsfläche als anderer Straßenteil im Sinne des § 10 StVO oder als Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO definiert sich nicht nach deren objektiven Verkehrsbedeutung, sondern nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale. Geben Ausbau oder Gestaltung einer Verkehrsfläche Anlass zu Zweifel an deren Qualifikation und kann die Verkehrsfläche zudem von einem von links kommenden Benutzer der Straße nicht eingesehen werden, so hat sich der Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger.

Und so meine ich das:
Selbst wenn die StVB hier die FB durchgehend bis zur anderen FB sieht ist nach dem augenscheinlichen Gesamtbild die "Gehwegüberfahrt" ein anderer Straßenteil und so gilt §10 wavey.gif


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durban
Beitrag 21.03.2016, 17:45
Beitrag #72


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Das ist jetzt ein wenig aus dem Zusammenhang. Natürlich kommt es auf den Gesamteindruck an. Und was die StVB sieht ist völlig egal.

Rechtsprechung des BGH, dass an überführten Zufahrten rvl gilt:

Urteil vom 14.10.1986

Zitat
Eine über abgeflachte Bordsteine "überführte" Zufahrt ist, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, einmündende Straße im Sinne der Vorfahrtregelung "rechts vor links" (StVO § 8 Abs 1 S 1), auch wenn sie für den von links kommenden Kraftfahrer dem ersten optischen Eindruck nach als eine Grundstücksausfahrt im Sinne von StVO § 10 erscheint.


Erklärung: Damals war der "abgesenkte Bordstein" noch nicht in § 10 enthalten, wohl aber die Variante "über einen anderen Straßenteil".

Weiter:

Zitat
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die "Stichstraße" im Bereich der hierfür maßgebenden Einmündung in die B.-Straße nicht nur für den Kraftverkehr auf dieser Straße als öffentliche Straße erkennbar, sondern sie war es auch aufgrund ihrer Länge, ihrer Breite und ihrer Gestaltung mit durchgehender Verbundpflasterung für den Verkehr auf der B.-Straße jedenfalls in der Frontalansicht. Das muß für die generelle Geltung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO genügen, zumal, wie die zahlreiche Rechtsprechung belegt, "überführte" Straßen über abgesetzte Bordsteine, die aus verkehrspsychologischen Gründen so angelegt werden, heute keine derartige Ausnahmeerscheinung mehr sind, daß der Verkehr die Geltung der Regel an dieser Zufahrt von vornherein als widersprüchlich empfinden müßte.


Auch zu "überführten Zufahrten" das OLG Karlsruhe:

Zitat
Der Grundsatz, daß eine "überführte" Zufahrt, wenn sie die äußeren Merkmale einer öffentlichen Straße aufweist, also "normale" Straße iSd Vorfahrtsregelung "rechts vor links" anzusehen ist, gilt nicht für den Fall, daß der Bordstein im Einmündungsbereich überhaupt nicht abgesenkt ist, sondern über eine längere Strecke entlang der Durchgangsstraße in gleicher Höhe gehalten wird und darüber hinaus der Zufahrtsweg kein Straßenschild aufweist, im übrigen auch keinen eigenen Straßennamen trägt, nur 2,69 m breit ist und aufgrund der Gesamtbebauung, insbesondere wegen des Bewuchses vor der Einmündung überhaupt nur sehr schwer erkennbar ist (Abgrenzung BGH, 1986-10-14, VI ZR 139/85, NJW 1987, 435).


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rapit
Beitrag 21.03.2016, 18:07
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Zitat (durban @ 21.03.2016, 17:45) *
Damals war der "abgesenkte Bordstein" noch nicht in § 10 enthalten, wohl aber die Variante "über von einem anderen Straßenteil".

Meinst Du so, oder?

Aber von "Überführung über einen Gehweg" lese ich da nichts think.gif


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durban
Beitrag 21.03.2016, 18:22
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Das ist die genaue Formulierung, ja (bzw. im Plural - aber egal).

Tatbestand des BGH-Urteils:

Zitat
Die "Stichstraße" war beiderseits mit rötlich gepflasterten Gehwegen ausgestattet und mit einer asphaltfarbenen Verbundpflasterung versehen. Sie führte über den sonst rot gepflasterten Gehweg der B.-Straße und mündete über einen versenkten Bordstein in deren Fahrbahn ein.


Ich hatte das jetzt so verstanden, dass es um eine Überführung über den Gehweg ging, mag mich aber irren. think.gif


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rapit
Beitrag 21.03.2016, 20:16
Beitrag #75


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Mueck
Beitrag 21.03.2016, 21:08
Beitrag #76


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Zitat (durban @ 21.03.2016, 13:46) *
Zitat (Mueck @ 21.03.2016, 13:29) *
Das Gehwegverbot ergibt sich indirekt aus dem Fahrbahnnutzungsgebot des § 2. Der § 2 regelt aber nur den fahrenden Längsverkehr der Straße, es regelt schon nicht mehr den ruhenden Längsverkehr, sonst dürfte man nach § 2 nicht auf dem Seitenstrefen parken, weil der nach dem Folgesatz nicht Teil der Fahrbahn ist. § 2 regelt auch nicht den Querverkehr, daher ist Gehwegqueren, egal ob Grundstück oder vbB, nicht nach § 2 verboten und man braucht das GG nicht, um ein Grundstück zu verlassen ...


Ich verstehe Deinen Gedankengang nicht ganz - demnach wäre Deiner Ansicht nach das Gehwegparken erlaubt?
Dem § 2 ist es egal wo man parkt, er regelt nur den Fahrverkehr in Längsrichtung.
Erst der § 12 regelt das Parken und kommt bspw. bzgl. Seitenstreifen zu anderen Ergebnissen als der § 2. Bzgl. Gehweg sind sie sich meistens einig ...

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WütenderRadfahrer
Beitrag 21.03.2016, 22:41
Beitrag #77


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Zitat (durban @ 21.03.2016, 15:34) *
Ah ok. Ich dachte, Du meintest solche Radwege, die baulich über die Einmündung gezogen sind. Da haben wir uns missverstanden.


Wie sehen die denn aus? Kann mir grade nichts drunter vorstellen unter diesem Sonderfall von 99,9 %
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durban
Beitrag 21.03.2016, 22:46
Beitrag #78


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Mir fällt spontan auch gerade nur eine Straße ein, bei der Street View nicht verfügbar ist. Es handelt sich um eine Vorfahrtstraße mit danebenliegendem gepflastertem Radweg. An den Einmündungen wird dieses Pflaster ebenerdig durchgezogen, während für den danebenliegenden Gehweg nur Furten markiert sind.


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WütenderRadfahrer
Beitrag 21.03.2016, 22:49
Beitrag #79


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Zitat (durban @ 21.03.2016, 18:22) *
Das ist die genaue Formulierung, ja (bzw. im Plural - aber egal).

Tatbestand des BGH-Urteils:

Zitat
Die "Stichstraße" war beiderseits mit rötlich gepflasterten Gehwegen ausgestattet und mit einer asphaltfarbenen Verbundpflasterung versehen. Sie führte über den sonst rot gepflasterten Gehweg der B.-Straße und mündete über einen versenkten Bordstein in deren Fahrbahn ein.


Ich hatte das jetzt so verstanden, dass es um eine Überführung über den Gehweg ging, mag mich aber irren. think.gif


Naja das ist auch wieder ein guter Einwand (also das posting zum bezogenen Urteil eins drüber von dir), wäre fast durch rapits guten Einwand auf der Seite des § 10 gegangen. Jetzt sehe ich es 50/50

Zitat (durban @ 21.03.2016, 22:46) *
Mir fällt spontan auch gerade nur eine Straße ein, bei der Street View nicht verfügbar ist. Es handelt sich um eine Vorfahrtstraße mit danebenliegendem gepflastertem Radweg. An den Einmündungen wird dieses Pflaster ebenerdig durchgezogen, während für den danebenliegenden Gehweg nur Furten markiert sind.


Also du meinst, eine andere Straßenoberfläche, Aspalt und dann kommt der Radweg "gepflastert" so das die autos die dummen werden und durch das kurze befahren des Radweges beim überqueren der Kreuzung zum §10 angehalten werden, das sie von einen anderen Straßenteil kommen?
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WütenderRadfahrer
Beitrag 22.03.2016, 18:25
Beitrag #80


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Hier die Bilder zur Wasserrinne die beim Vorbeifahren wie ein Boardstein aussieht.

Bild 3
Bild 4, das zeigt das es nur eine harmlose Regenrinne ist

Das zeigt, das hier nicht wirklich alles auf den ersten Blick erkennbar ist nur das dort ein Fußweg ist der auf §10 hindeutet, aber hier ist man sich ja noch uneinig ob man überhaupt vom Fußweg auf die Fahrbahn fährt, wenn nein dann zählt § 8 RvL und wenn ja zählt § 10 und er Rektoartsweg ist der Südkirchener Straße untergeordnet.
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rapit
Beitrag 22.03.2016, 19:50
Beitrag #81


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Die Fahrbahn des Rektoratsweges endet dort, der Gehweg läuft durch.

So dass man zum Erreichen der Querstraße erst auf den Gehweg fahren muss, und dann von diesem herunter "auf die Fahrbahn einfährt" i.S.v. § 10.

Da gibt es gar nichts zu deuteln.

Nur mit der alten BGH-Rechtsprechung komme ich nicht zurecht, die liest sich tatsächlich komisch.
Keine Ahnung, was den BGH da geritten hat.


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WütenderRadfahrer
Beitrag 22.03.2016, 21:10
Beitrag #82


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Zitat (rapit @ 22.03.2016, 19:50) *
Nur mit der alten BGH-Rechtsprechung komme ich nicht zurecht, die liest sich tatsächlich komisch.
Keine Ahnung, was den BGH da geritten hat.


Und ich denke deswegen reden wir hier auch die ganze Zeit und macht die Sache alles andere als klar. Am Ende Entscheidet der Richter wenn es zum Unfall kommt was gilt.
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DerFragensteller
Beitrag 23.03.2016, 11:33
Beitrag #83


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Fragt doch einfach den beauftragent der Stadt Selm für Verkehr
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durban
Beitrag 23.03.2016, 11:42
Beitrag #84


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Zitat (WütenderRadfahrer @ 21.03.2016, 23:49) *
Also du meinst, eine andere Straßenoberfläche, Aspalt und dann kommt der Radweg "gepflastert" so das die autos die dummen werden und durch das kurze befahren des Radweges beim überqueren der Kreuzung zum §10 angehalten werden, das sie von einen anderen Straßenteil kommen?


Wenn man es so sieht, dass § 10 dann gilt, dann ja. (Anscheinend geht die Behörde (oder wer auch immer für die Kreuzung verantwortlich ist) nicht von § 10 aus.)

Ich mache mal Fotos, wenn ich dort vorbeikomme; das kann aber noch etwas dauern. Wenn Interesse besteht, würde ich dann den Thread einfach wieder aufwärmen.


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DerFragensteller
Beitrag 23.03.2016, 12:05
Beitrag #85


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janr
Beitrag 23.03.2016, 16:58
Beitrag #86


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Auf Bild 4 zeigt sich deutlich, daß die Zufahrt zur Seitenstraße genau so gestaltet ist wie die Zufahrten zu den Garagen.

Wer hat denn überhaupt das Straßennamenschild hingehängt? Sieht mir jetzt aus, als ob das ein Streich ist weil sich nichts von einer gewöhnlichen Grundstückszufahrt unterscheidet.


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Explosiv
Beitrag 31.03.2016, 06:25
Beitrag #87


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Sicher. Da hat ein Troll ein Namensschild hingebastelt, um eine Diskussion im VP anzustacheln. laugh2.gif


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janr
Beitrag 31.03.2016, 10:44
Beitrag #88


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Du glaubst gar nicht bei wie vielen privaten Zufahrten ich schon ein eigen kreiertes Straßennamenschild gesehen hab. rolleyes.gif


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Mueck
Beitrag 31.03.2016, 21:39
Beitrag #89


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Zitat (janr @ 31.03.2016, 11:44) *
Du glaubst gar nicht bei wie vielen privaten Zufahrten ich schon ein eigen kreiertes Straßennamenschild gesehen hab. rolleyes.gif
Sicher würde niiieeeemals jemand auf die Idee kommen, nichtamtliche Straßennamensschilder aufzustellen!!!!!11elf



whistling.gif
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Tinu
Beitrag 01.04.2016, 09:22
Beitrag #90


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Unterlängen mit Grundlinienphobie? laugh2.gif


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dazydee
Beitrag 01.04.2016, 13:29
Beitrag #91


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aufklebebuchstaben

mit dem l mittig angefangen

beim j gemerkt, das das schild unten zu kurz ist


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Schorsch
Beitrag 01.04.2016, 13:59
Beitrag #92


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Welches Vorfahrtzeichen hat die Südkirchener Str. an der Einmündung davor? Wenn es Zeichen "Vorfahrtstraße" ist, dann wären auch die letzten Zweifel beseitigt.
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durban
Beitrag 02.04.2016, 18:58
Beitrag #93


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Ich habe ja versprochen, den Thread ggf. noch einmal hochzuholen mit Bildern von Einmündungen, bei den nur der Radweg durchgezogen ist, nicht aber der Gehweg oder der Bordstein:

Kreuzung 1.:

Beidseitig ist der Bordstein eindeutig vor der Kreuzung beendet; der Radweg wird durchgezogen. Beschildert ist die Kreuzung mit VZ 306 und 206.

Angehängte Datei  20160328_183616.jpg ( 127.25KB ) Anzahl der Downloads: 23


Angehängte Datei  20160328_183554.jpg ( 154.12KB ) Anzahl der Downloads: 7


Wenn man davon ausgeht, dass das für eine § 10-Situation genügt, wären die VZ überflüssig. Außerdem ist dann die Frage, was zwischen zwei Fahrzeugen aus den nachrangigen Armen gilt.

Kreuzung 2.:

Hier ist auf der einen Seite wie eben der Radweg durchgezogen, auf der anderen Seite auch der Gehweg. Auf den Bildern erkennt man, dass anscheinend bewusst und betont der Bordstein vor der Kreuzung beendet wird. Wenn § 10 gälte, hätte man das nicht tun müssen.

Angehängte Datei  20160328_181908.jpg ( 153.02KB ) Anzahl der Downloads: 9



Angehängte Datei  20160328_181958.jpg ( 145.69KB ) Anzahl der Downloads: 13


MfG
Durban smile.gif

Edit - zur Klarstellung: Kreuzung 2 ist mit VZ 306 / 205 beschildert!


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Heinz Wäscher
Beitrag 02.04.2016, 19:39
Beitrag #94


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DerFragensteller
Beitrag 03.04.2016, 20:29
Beitrag #95


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Zitat (durban @ 02.04.2016, 18:58) *
Kreuzung 2.:

Hier ist auf der einen Seite wie eben der Radweg durchgezogen, auf der anderen Seite auch der Gehweg. Auf den Bildern erkennt man, dass anscheinend bewusst und betont der Bordstein vor der Kreuzung beendet wird. Wenn § 10 gälte, hätte man das nicht tun müssen.

Angehängte Datei  20160328_181908.jpg ( 153.02KB ) Anzahl der Downloads: 9



Angehängte Datei  20160328_181958.jpg ( 145.69KB ) Anzahl der Downloads: 13


Das ist intressant, hier wird bewust und Aufwendig darauf hingearbeitet das der Bordstein vor der Kreuzung beendet wird und so nicht über einen abgesenkten Boardstein fahren muss damit kein § 10, sondern RvL §8 gilt. Ich nehme an das man dies damit bezwecken wollte. Aber dennoch gibt es hier wieder eine Fraktion, die besagt das § 10 gilt weil man von diesen besagten anderen Straßenteil kommt.
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durban
Beitrag 03.04.2016, 21:03
Beitrag #96


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Zur Klarstellung: § 8 gilt dort schon wegen der Verkehrszeichen nicht.
Aber ansonsten gebe ich Dir recht: Es wird aufwendig darauf hingearbeitet, dass der Bordstein beendet wird; m.E., damit § 10 ganz ausgeschlossen wird.


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dazydee
Beitrag 05.04.2016, 07:10
Beitrag #97


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Zitat (DerFragensteller @ 03.04.2016, 21:29) *
Aber dennoch gibt es hier wieder eine Fraktion, die besagt das § 10 gilt weil man von diesen besagten anderen Straßenteil kommt.

Was sagt diese Fraktion eigentlich aktuell zu dem alten Einwand, wie man denn von einem anderen Straßenteil kommen kann ohne ihn zu benutzen.


Ich bin ja der Meinung, dass man bei vorhandenem Blauschild als Kfzler nicht von einem Radweg kommen darf.


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mir
Beitrag 05.04.2016, 10:46
Beitrag #98


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Es gibt für Mofas (Kfz!) freigegebene Radwege.


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DerFragensteller
Beitrag 07.04.2016, 23:30
Beitrag #99


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Zitat (durban @ 03.04.2016, 22:03) *
Aber ansonsten gebe ich Dir recht: Es wird aufwendig darauf hingearbeitet, dass der Bordstein beendet wird; m.E., damit § 10 ganz ausgeschlossen wird.


Und dies zeigt mir das jeder Verkehrsbaumeister § 10 anders interpretiert und so versucht auf was deutlich zumachen was mehr Fragen aufwirft als deutlichkeit.


Zitat (dazydee @ 05.04.2016, 08:10) *
Zitat (DerFragensteller @ 03.04.2016, 21:29) *
Aber dennoch gibt es hier wieder eine Fraktion, die besagt das § 10 gilt weil man von diesen besagten anderen Straßenteil kommt.

Was sagt diese Fraktion eigentlich aktuell zu dem alten Einwand, wie man denn von einem anderen Straßenteil kommen kann ohne ihn zu benutzen.



Genau das ist das Argument was ja für § 8 spricht, aber für den § 10 spricht das der Fußgängerweg nun mal da ist.
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dazydee
Beitrag 08.04.2016, 12:56
Beitrag #100


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Das Problem ist aber, wenn die Geh- und Radwege, die nun mal da sind, mit Blauschildern versehen sind. Dann darf anderer Verkehr diese nicht benutzen.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 08:50