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> kleine Vorfahrtachtenschilder für Radfahrer im Kreisverkehr
Bibra
Beitrag 23.03.2016, 23:36
Beitrag #1


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Hallo,

bestimmt hat hier schon jemand nachgefragt. Aber da ich nicht weiß wie man die Schilder nennt, frage ich noch einmal.

Neuerdings gibt es in Lübeck/Stockelsdorf im Kreisverkehr Verkehrsschilder für Fahrradfahrer.
Diese sind deutlich kleiner und zeigen "vorfahrt gewähren" (Dreieck über Kopf) und stehen an jeder Straßenberführung.

Zählen diese Verkehrszeichen offiziell? Oder ist das nur ein netter Tipp an die Radfahrer?
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mir
Beitrag 24.03.2016, 00:25
Beitrag #2


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Öha, Du wirst es nicht wissen, aber Du stocherst damit in einem Wespennest und wirst in Kürze mehrere Seiten voller Beiträge haben.

Die Zeichen sind normale Verkehrszeichen und sind verbindlich. Darüber, was sie genau bedeuten sollen, gehen die Meinungen auseinander.

Im Normalfall haben Radwege, die Teil einer Straße sind, dieselbe Vorfahrt wie die Straße. Sind die Radwege dagegen selbständig, haben sie ihre eigene Vorfahrtsregelung (also rechts vor links, wenn nicht beschildert, oder, wenn über einen Bordstein, Gehweg o.ä., Wartepflicht nach § 10 StVO). Eigentlich nur für den Zweifelsfall gibt es die Möglichkeit, ein "vereinsamtes" Z205 (Vorfahrt achten) anzubringen, das auf die Wartepflicht hinweist. Von dieser Möglichkeit wird nun gerne Gebrauch gemacht, obwohl der Radweg Teil der Straße ist und die Straße Vorfahrt hat. So ist das in der StVO nicht gedacht, und entsprechend gehen in diesem Fall die Meinungen auseinander.

Insbesondere ändert die Größe nichts an ihrer Wirkung, es gelten kleine Verkehrszeichen nicht nur für Fahrräder, sondern für alle Fahrzeuge.


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Heinz Wäscher
Beitrag 24.03.2016, 01:35
Beitrag #3


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Zitat (Bibra @ 23.03.2016, 23:36) *
Neuerdings gibt es in Lübeck/Stockelsdorf im Kreisverkehr Verkehrsschilder für Fahrradfahrer.

Hast du mal nach der verkehrsrechtlichen Anordnung dieser Schilder gefragt?


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.Andi.
Beitrag 24.03.2016, 09:18
Beitrag #4


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Und wenn du Fotos davon hast, wäre es auch super. wavey.gif
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Tinu
Beitrag 24.03.2016, 09:33
Beitrag #5


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Wird halt aussehen wie üblich. rolleyes.gif

Eigentlich hat @mir bereits alles prima zusammengefasst. Fehlen nur noch Links auf die Threads, in denen das mit dem stets gleichen unbefriedigenden Ergebnis durchgekaut wurde.


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Gruß
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oscar_the_grouch
Beitrag 24.03.2016, 13:06
Beitrag #6


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spannender wäre, Anordnung abfragen, Widerspruch einlegen und dann die Antworten hier posten cool.gif
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Mueck
Beitrag 24.03.2016, 21:45
Beitrag #7


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Zitat (oscar_the_grouch @ 24.03.2016, 13:06) *
spannender wäre, Anordnung abfragen, Widerspruch einlegen und dann die Antworten hier posten cool.gif
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sigggi
Beitrag 25.03.2016, 10:15
Beitrag #8


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Zitat (mir @ 24.03.2016, 00:25) *
Eigentlich nur für den Zweifelsfall gibt es die Möglichkeit, ein "vereinsamtes" Z205 (Vorfahrt achten) anzubringen, das auf die Wartepflicht hinweist. Von dieser Möglichkeit wird nun gerne Gebrauch gemacht, obwohl der Radweg Teil der Straße ist und die Straße Vorfahrt hat.

Ändert allerings nichts für den Benutzer der begleitenden Fahrbahn. Egal was er für ein Vorfahrtszeichen hat, oder ob er überhaupt eines hat, er muss die Situation danach beurteilen. Genau so wie der Radfahrer.

Denn von einer unterschiedlichen Vorfahrtregelung von Fahrbahn und begleitendem Radweg kann man nicht ausgehen, denn die gibt es in der StVO nicht.
Sollte man wirklich der Meinung sein, dass es so eine Regelung gibt, dann dürfte es auch keine gemeinsamen vorfahrtregelnden Zeichen für Radweg und begleitender Fahrbahn geben. Denn das Zeichen dürfte dann auch nur für einen Strassenteil (Radweg oder Fahrbahn) gelten. Für den anderen Strassenteil würden dann die allgemeinen Vorfahrtsregeln (z.B. rechts vor links) gelten.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Kühltaxi
Beitrag 25.03.2016, 10:40
Beitrag #9


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Wie soll man als Kreisverkehrbauer es denn sonst ausschildern wenn man es so haben möchte? Große Schilder und Zusatzschilder "nur [Radsymbol]"? Ich denke mal das würde manche Autofahrer irritieren und zu plötzlichen Bremsungen mitten im KV mit Auffahrunfällen führen.


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Schlepper
Beitrag 25.03.2016, 10:41
Beitrag #10


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Zitat (oscar_the_grouch @ 24.03.2016, 13:06) *
spannender wäre, Anordnung abfragen, Widerspruch einlegen und dann die Antworten hier posten cool.gif

Ach. Da passiert garnix.
In Schleswig-Holstein ist es durchaus üblich, dass da verkleinerte Stoppschilder hängen. Ganz toll bei einer vollen Runde um den Kreisverkehr...

Edit: Zitat eingefügt.

Der Beitrag wurde von Schlepper bearbeitet: 25.03.2016, 10:42


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Etwaige Werbelinks in diesem Beitrag wurden durch die Forensoftware automatisch hinzugefügt. Ich distanziere mich davon ausdrücklich.

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willi
Beitrag 25.03.2016, 11:00
Beitrag #11


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Wo in Schleswig-Holstein kann man denn eine volle Runde um den Kreisverkehr fahren? Wenn es denn wenigstens so wäre: Meistens gibt es nur einen Dreiviertelkreis und in welche Richtung man hätte herumfahren müssen weiß man erst wenn es zu spät ist. wallbash.gif
Zitat (Kühltaxi @ 25.03.2016, 10:40) *
Wie soll man als Kreisverkehrbauer es denn sonst ausschildern wenn man es so haben möchte?
Wozu soll man es so haben möchten?
Der Kreisverkehrbauer soll den Kreisverkehr so zu bauen, dass der Kreisverkehr vorschriftenkonform betrieben werden kann und sich nicht ein Wunschergebnis Nonsens ausdenken, zu dem die Vorschriften dann erst passend hindiskutiert werden müssen.

Das macht keinerlei Sinn als möglichst komplizierte Regeln für den Straßenverkehr zu schaffen.
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mir
Beitrag 25.03.2016, 11:14
Beitrag #12


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Zitat (Kühltaxi @ 25.03.2016, 10:40) *
Wie soll man als Kreisverkehrbauer es denn sonst ausschildern wenn man es so haben möchte?


Gar nicht. Kreisverkehrbauer sind dafür gar nicht zuständig, und die StVB dürfen (abgesehen von hier unzutreffenden seltenen Ausnahmen) nur durch eine in der StVO vorgesehene Beschilderung den Verkehr regeln. Die StVO kennt aber keine Sondervorfahrtsregel für Radwege, folglich kann die StVB auch den Verkehr nicht anders als auf der Fahrbahn regeln, wenn Radweg und Fahrbahn Teil derselben Straße sind.

Gute Beispiele dafür, daß das ganz wunderbar funktioniert, finden sich in den Niederlanden, mit einer hervorragenden Unfallbilanz und wunderbarer Akzeptanz bei den Radfahrern. Muß man nur nachmachen.

Der Beitrag wurde von mir bearbeitet: 25.03.2016, 11:41
Bearbeitungsgrund: "Teil derselben Straße" präzisiert


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Tinu
Beitrag 25.03.2016, 12:12
Beitrag #13


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Zitat (Kühltaxi @ 25.03.2016, 10:40) *
Große Schilder und Zusatzschilder "nur [Radsymbol]"? Ich denke mal das würde manche Autofahrer irritieren und zu plötzlichen Bremsungen mitten im KV mit Auffahrunfällen führen.

Witziges Argument. Das heißt ja, dass du entweder die Autofahrer für zu blöd hältst solche Sonderbeschilderung im Verkehrsfluss "richtig" zu interpretieren, die man aber für Radfahrer wie selbstverständlich ständig anordnet (die müssen schließlich umgekehrt ständig ein kleines VZ anders als ein großes interpretieren: ein großes würde an gleicher Stelle ja automatisch auch für die Kreisverkehrfahrbahn gelten, nur das kleine soll diese von der Regelung ausnehmen, was ja einen Vorrangunterschied auch für die Radler ausmacht!).

Oder du meinst, dass auch Radfahrer Interpretationsschwierigkeiten bei der Regelung haben müssten, was bei denen aber nicht so wichtig ist. thread.gif


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sigggi
Beitrag 25.03.2016, 12:17
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 25.03.2016, 11:14) *
folglich kann die StVB auch den Verkehr nicht anders als auf der Fahrbahn regeln, wenn Radweg und Fahrbahn Teil derselben Straße sind.

Genau das meine ich.
Wenn es diese Möglichkeit gäbe, warum sollte das dann nur gelten wenn ein kleines Z.205 am Radweg steht? Es müssten doch dann immer seperate Vorfahrtregeln für Fahrbahn und begleitenden Radweg gelten.

Mal ein paar Beispiele.

Fall.1
"kleines" Z.205 (Vorfahrt gewähren) am Radweg - Z.306 (Vorfahrtstrasse) an der Fahrbahn.
Behördenmeinung: Fahrbahn hat Vorfahrt gegenüber dem Radweg, auch Rechtsabbieger.

Fall.2
Z.306 zwischen Radweg und Fahrbahn.
Behördenmeinung: Fahrbahn und Radweg sind gleichberechtigt.
Meine Meinung:
Nach der Logik von Fall.1 liegt hier aber auch eine unterschiedliche Vorfahrtregelung vor. Denn rechts von der Fahrbahn steht das Z.306 und der Radweg hat rechts kein vorfahrtregelndes Zeichenen. Also gelten für den Radweg die allgemeinen Vorfahrtsregeln wie z.B. rechts vor links.

Fall.3
Rechts am Radweg steht das Z.306.
Behördenmeinung: Radweg und Fahrbahn sind gleichberechtigt.
Meine Meinung:
Nach der Logik von Fall.1 liegt hier aber auch hier eine unterschiedliche Vorfahrtregelung vor. Denn rechts von der Fahrbahn steht kein vorfahrtregelndes Zeichen. Also gelten für die Fahbahn die allgemeinen Vorfahrtsregeln wie z.B. rechts vor links.
Der Radweg hat rechts das Z.306. Man dürfte so z.B. vom Radweg links abbiegen und die Fahrzeuge der begleitenden Fahrbahn wären wartepflichtig.

Fall.3
Gar kein vorfahrtregelndes Zeichen.
Behördenmeinung: Radweg und Fahrbahn sind gleichberechtigt.
Meine Meinung:
Nach der Logik von Fall.1 gelten dann für beide die allgemeinen Vorfahrtregeln, allerdings seperat für beide.
Zwischen Radweg und Fahrbahn wäre das dann z.B. rechts vor links.

Noch interssanter wird es wenn man in diese Logik noch die Querstrasse mit einbezieht.
Fall.4
Z.205 zwischen Radweg und Fahrbahn.
Behördenmeinung: Radweg und Fahrbahn sind gleichberechtigt, Querstrasse hat Vorfahrt.
Meine Meinung:
Nach der Logik von Fall1. gilt das Z.205 nur für die begleitende Fahrbahn und für den Radweg die allgemeinen Vorfahrtregeln.
Hätten dann Radfahrer, gegenüber den Fahrzeugen von links der Querstrasse, dann Vorfahrt?????

Man könnte noch viele Fälle konstruieren.


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Tinu
Beitrag 25.03.2016, 13:39
Beitrag #15


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Schöne Liste! Fallnummerierung korrigieren, "seperat" durch "separat" ersetzen und der Behörde als Checkliste schicken mit der Zusatzaufgabe "Finde den Fehler!".

Einziger Schönheitsfehler: Wenn man davon ausgeht, dass Vorfahrt nur eine Vorrangbeziehung zwischen 2 VT auf verschiedenen Straßen darstellt, greifen alle diese Regeln nicht für den Vorrang zwischen Radweg und Fahrbahn derselben Straße, weil hier an Kreuzungen § 9 gilt und sonst § 10 (vereinfacht zusammengefasst). Damit wären dann allerdings sämtliche Beispiele in die Tonne zu treten.



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Kühltaxi
Beitrag 25.03.2016, 14:04
Beitrag #16


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Zitat (willi @ 25.03.2016, 11:00) *
Wozu soll man es so haben möchten?

Geringeres Unfallrisiko vermute ich mal primär, Beschleunigung des Autoverkehrs eher weniger. Daß das die Autofahrer aus Radfahrersicht falsch "erzieht" wird dabei wohl in Kauf genommen.


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Schorsch
Beitrag 25.03.2016, 16:09
Beitrag #17


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Zitat (Kühltaxi @ 25.03.2016, 14:04) *
Geringeres Unfallrisiko vermute ich mal primär, Beschleunigung des Autoverkehrs eher weniger. Daß das die Autofahrer aus Radfahrersicht falsch "erzieht" wird dabei wohl in Kauf genommen.

Die falsche Erziehung der Autofahrer führt natürlich zu noch mehr Unfällen, das wird in Kauf genommen - Hauptsache der Autoverkehr wird beschleunigt.
Wenn an einer handelsüblichen Kreuzung ein Raadfahrer Vorfährt achten muss, dann gilt das nur gegenüber dem Querverkehr, aber niemals gegenüber Abbiegern. Wieso sollte das bei einem separaten "Vorfahrt achten" anders sein?
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Kühltaxi
Beitrag 25.03.2016, 18:56
Beitrag #18


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Zur Beschleunigung des Autoverkehrs sind KVs deutscher Machart mit teils gewollten künstlichen Sichthindernissen (wenn man sie so befährt wie es staatlicherseits erwünscht ist, streng rechts und bei Viertel- und Halbfahrt mehrere physikalisch widersinnige Schlenker machend) aber meistens ein eher untaugliches Mittel, egal ob mit oder ohne "widerrechtlichen Radfahrer-Nachrang". whistling.gif


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sigggi
Beitrag 25.03.2016, 21:01
Beitrag #19


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Zitat (Tinu @ 25.03.2016, 13:39) *
Einziger Schönheitsfehler: Wenn man davon ausgeht, dass Vorfahrt nur eine Vorrangbeziehung zwischen 2 VT auf verschiedenen Straßen darstellt, greifen alle diese Regeln nicht für den Vorrang zwischen Radweg und Fahrbahn derselben Straße,

Natürlich nicht.
Allerdings denken Behörden, dass Radweg und Fahrbahn der selben Strasse auch unterschiedlichen Vorfahrtregelungen unterliegen. Immerhin haben Behörden diese kleinen Z.205 "für Radfahrer" erfunden.
Völlig unlogisch ist allerdings, dass Behörden dann denken:
Ist ein kleines Z.205 vorhanden haben Radweg und begleitende Fahrbahn unterschiedliche Vorfahrtregelungen.
Ist kein kleines Z.205 vorhanden haben Radweg und begleitende Fahrbahn keine unterschiedliche Vorfahrtregelung.

Das geht, meiner Meinung nach, nicht.
Unterschiedliche Vorfahrtregelungen, zwischen Radweg und begleitender Fahrbahn, lägen dann immer vor.


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Tinu
Beitrag 26.03.2016, 06:58
Beitrag #20


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Völlig klar. Ich wollte auch nur den doppelten Fehler (der Behörden) betonen: Nicht nur keine unterschiedliche Vorfahrtregelung für (also gegenüber Querverkehr), sondern auch zwischen Radweg und Fahrbahn, was per definitionem nicht einmal eine Vorfahrt darstellen würde. wavey.gif


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Beitrag 26.03.2016, 11:59
Beitrag #21


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Ich finde diese Thematik auch hoch interessant, nachdem hier plötzlich auch sämtliche Kreisverkhere mit den kleinen Vorfahrt-Achten Schilder zugepflaster wurden.
Erfahrung: Wenn nunmehr der PKW bei Einfahrt in den KV Vorfahrt-Achten muss, aber auch der am Kreisverkehr wartende Radfahrer, stehen beide still (weil keiner weiß wer denn nun wirklich Vorfahrt-Achten muss) und der Verkehrsfluss erlahmt. Sehr intelligent.

PS: Mittlerweile wurden bei uns solche kleinen Vorfahrt-Achten-Schilder für Radfahrer und Fußgänger auch bei Verkehrsinseln angelegt!
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Tinu
Beitrag 26.03.2016, 12:17
Beitrag #22


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Zitat (Meister123nrw @ 26.03.2016, 11:59) *
Mittlerweile wurden bei uns solche kleinen Vorfahrt-Achten-Schilder für Radfahrer und Fußgänger auch bei Verkehrsinseln angelegt!

Wieauchimmer die Schilder da stehen mögen - an Fußgänger können sie sich schon mal gar nicht richten.


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mir
Beitrag 26.03.2016, 12:24
Beitrag #23


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Schön, daß es auch mal einem Nicht-Radfahrer auffällt, was für ein Käse das ist.

Ich hatte an so 'ner doppelt-wartepflichtigen Einfahrt auch schon einen Unfall (als Radfahrer). Meine Versicherung handelte dann den gegnerischen Rechtsanwalt bis auf einen "unbedeutenden Betrag" (zufällig exakt meine Selbstbeteiligung) herunter.

Diese Lösung ist leider in Bayern die Standardbauweise bei Landstraßen und Kreisverkehren außerorts, da wird dann immer der Radweg bei jeder einzelnen Kreuzung/Einmündung noch ein Stück von der Straße weggeschwenkt. Keine Ahnung, wie sich das die Erbauer in der Praxis vorstellen.

Wenn man sich die Vorstellung der StVB zu eigen macht, daß an der Stelle der Radweg dank der Wegverschwenkung kein Teil der Straße mehr sei und der Radweg ein eigenständiger Weg, dann müßte man ja auch gegenüber den Rechtsabbiegern von hinten wartepflichtig sein. Das soll mir mal jemand vormachen, wie man als Radfahrer bei dichtem Verkehr auf der Fahrbahn zuverlässig erkennen soll, ob da gleich ein Abbieger angeschossen kommt.

Ich persönlich gehe dem als Radfahrer meist aus dem Weg und ignoriere den Radweg, wenn er mich dadurch bei jeder Kreuzung in so eine bescheuerte Lage bringt. Ich glaube allerdings nicht wirklich, daß der Radweg durch die Wegverschwenkung selbständig wird, mir ist das nur zu gefährlich.


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Tinu
Beitrag 26.03.2016, 13:09
Beitrag #24


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Zitat (mir @ 26.03.2016, 12:24) *
Ich glaube allerdings nicht wirklich, daß der Radweg durch die Wegverschwenkung selbständig wird,

Das ist ja auch nur eine Alibifunktion der StVB, um überhaupt ein Argument für die eigenständige Beschilderung zu bekommen. Komisch nur, dass trotzdem regelmäßig auf die dann immer noch notwendige Positivbeschilderung für den Querverkehr verzichtet wird. Zeigt doch wohl deutlich, dass selbst die StVB hier nicht an eigenständige Radwege glaubt! dry.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 26.03.2016, 14:31
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Zitat (mir @ 26.03.2016, 12:24) *
Ich glaube allerdings nicht wirklich, daß der Radweg durch die Wegverschwenkung selbständig wird, mir ist das nur zu gefährlich.

Wie verhalten sich denn minderjährige Rad Fahrende ohne Befähigungsnachweis whistling.gif dort in der gleichen Situation?


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Cabronito
Beitrag 26.03.2016, 16:55
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Das Schlimme: Das mit der Wegverschwenkung außerorts an Einmündungen steht auch in der ERA 2010. crybaby.gif

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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mir
Beitrag 26.03.2016, 18:07
Beitrag #27


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Deswegen wird's ja auch allerorten praktiziert. Auch die Niederländer verschwenken gerne, dort scheint man aber den Autofahrer zuzutrauen, den Vorrang der Radfahrer zu beachten. Mit großem Erfolg und sehr niedrigen Unfallzahlen. Weiß man das, wundert einen auch nicht, daß dort die Radwege gerne angenommen werden und in Deutschland die Radfahrer ständig an der deutschen Entsprechung herumnörgeln.


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Schorsch
Beitrag 26.03.2016, 18:09
Beitrag #28


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Zitat (sigggi @ 25.03.2016, 21:01) *
Ist kein kleines Z.205 vorhanden haben Radweg und begleitende Fahrbahn keine unterschiedliche Vorfahrtregelung.

Wieso? Wenn kein kleines 205 vorhanden ist, dann müssten konsequenterweise die allgemeine Regel gelten, also RvL rolleyes.gif
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sigggi
Beitrag 26.03.2016, 18:37
Beitrag #29


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Zitat (Heinz Wäscher @ 26.03.2016, 14:31) *
Zitat (mir @ 26.03.2016, 12:24) *
Ich glaube allerdings nicht wirklich, daß der Radweg durch die Wegverschwenkung selbständig wird, mir ist das nur zu gefährlich.
Wie verhalten sich denn minderjährige Rad Fahrende ohne Befähigungsnachweis whistling.gif dort in der gleichen Situation?

Spielt keine Rolle mehr wie sich Kinder dort verhalten.
Wichtig ist, dass nun der Rechtsabbieger nicht mehr Schuld hat wenn er die Kinder umnietet.
Darum geht es bei der ganzen Sache.


Zitat (Schorsch @ 26.03.2016, 18:09) *
Zitat (sigggi @ 25.03.2016, 21:01) *
Ist kein kleines Z.205 vorhanden haben Radweg und begleitende Fahrbahn keine unterschiedliche Vorfahrtregelung.

Wieso? Wenn kein kleines 205 vorhanden ist, dann müssten konsequenterweise die allgemeine Regel gelten, also RvL

Warum hast Du nicht vollständig zitiert?
Zitat (sigggi @ 25.03.2016, 21:01) *
Völlig unlogisch ist allerdings, dass Behörden dann denken:
Ist ein kleines Z.205 vorhanden haben Radweg und begleitende Fahrbahn unterschiedliche Vorfahrtregelungen.
Ist kein kleines Z.205 vorhanden haben Radweg und begleitende Fahrbahn keine unterschiedliche Vorfahrtregelung.

Das geht, meiner Meinung nach, nicht.
Unterschiedliche Vorfahrtregelungen, zwischen Radweg und begleitender Fahrbahn, lägen dann immer vor.


Weiter oben hab ich das auch schon mal geschrieben.
Zitat (sigggi @ 25.03.2016, 12:17) *
Mal ein paar Beispiele.

Fall.3
Gar kein vorfahrtregelndes Zeichen.
Behördenmeinung: Radweg und Fahrbahn sind gleichberechtigt.
Meine Meinung:
Nach der Logik von Fall.1 gelten dann für beide die allgemeinen Vorfahrtregeln, allerdings seperat für beide.
Zwischen Radweg und Fahrbahn wäre das dann z.B. rechts vor links.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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rapit
Beitrag 26.03.2016, 20:06
Beitrag #30


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Eigentlich ist die ganze Diskussion für die Füße.

Das Schneeflocken-OLG hat das schon vor langer Zeit eindeutig entschieden:
Zitat (OLG Hamm (Urteil vom 17.07.2012 – 9 U 200/11))
Leitsatz:
Befindet sich das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) in Verbindung mit dem Zeichen "Kreisverkehr" (Zeichen 215) vor der Querungsstelle für Radfahrer, sind diese gegenüber dem einfahrenden Verkehr gleichwohl nicht vorfahrtsberechtigt, wenn durch das Zeichen "Vorfahrt gewähren" (Zeichen 205) ihrerseits aufgefordert sind, dem in den Kreisverkehr einfahrenden oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen.

Da können sich die Radfahrer also auf den Kopf stellen und mit den Füßen Fliegen fangen... obwohl: dann sind sie ja abgestiegen und somit Fußgänger, und meist durch die "Zebrastreifen" doch wieder bevorrechtigt mickey.gif


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Tinu
Beitrag 26.03.2016, 21:05
Beitrag #31


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Was aber mit dem aus dem KV ausfahrenden Verkehr erstmal gar nicht zu tun hat (Stichwort: § 9).


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Gruß
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oscar_the_grouch
Beitrag 26.03.2016, 21:32
Beitrag #32


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du willst einem OLG widersprechen? Ignorierst unsere Rechtsordnung?

"oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen"
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Heinz Wäscher
Beitrag 26.03.2016, 21:45
Beitrag #33


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Und wie erfährt ein KFZ-Führer in beiden Fällen von seiner Vorfahrt? Haben Rad Fahrende immer ein Schild dabei welches den Vorfahrtsverzicht verdeutlichen soll? thread.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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sigggi
Beitrag 26.03.2016, 22:43
Beitrag #34


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Zitat (Heinz Wäscher @ 26.03.2016, 21:45) *
Und wie erfährt ein KFZ-Führer in beiden Fällen von seiner Vorfahrt? Haben Rad Fahrende immer ein Schild dabei welches den Vorfahrtsverzicht verdeutlichen soll? thread.gif

Die Frage sollte auch lauten, wie erfährt ein Radfahrender von seiner angeblichen Nicht-Vorfahrt in so einem Fall?
Alle aktuellen deutschen StVO, die ich bis jetzt gelesen habe, sagen auf jeden Fall etwas anderes als das, was dieses Oberlandesgericht geurteilt hat.


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rapit
Beitrag 26.03.2016, 23:06
Beitrag #35


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Zitat (sigggi @ 26.03.2016, 22:43) *
Alle aktuellen deutschen StVO, die ich bis jetzt gelesen habe, sagen auf jeden Fall etwas anderes als das, was dieses Oberlandesgericht geurteilt hat.

Meine nicht. Da steht, Regelungen durch VZ gehen allgemeinen Regelungen vor.

Und VZ 205 ist da recht eindeutig. Und verlangt nicht, dass der andere positiv beschildert ist.


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sigggi
Beitrag 27.03.2016, 00:19
Beitrag #36


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Zitat (rapit @ 26.03.2016, 23:06) *
Zitat (sigggi @ 26.03.2016, 22:43) *
Alle aktuellen deutschen StVO, die ich bis jetzt gelesen habe, sagen auf jeden Fall etwas anderes als das, was dieses Oberlandesgericht geurteilt hat.

Meine nicht. Da steht, Regelungen durch VZ gehen allgemeinen Regelungen vor.

Und VZ 205 ist da recht eindeutig. Und verlangt nicht, dass der andere positiv beschildert ist.

Es geht nicht um die Querstrasse sondern um die begleitende Fahrbahn.


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Tinu
Beitrag 27.03.2016, 08:04
Beitrag #37


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Zitat (oscar_the_grouch @ 26.03.2016, 22:32) *
"oder verlassenden Verkehr den Vorrang einzuräumen"

Stimmt. Das habe ich tatsächlich überlesen - so wie das OLG offensichtlich die einschlägigen Passagen der StVO. whistling.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 27.03.2016, 15:02
Beitrag #38


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Zitat (sigggi @ 27.03.2016, 01:19) *
Es geht nicht um die Querstrasse sondern um die begleitende Fahrbahn.

Wie erfahren denn die in die Vorfahrtstraße abbiegenden KFZ-Führer vom Nachrang der Rad Fahrenden auf dem parallel verlaufenden Radweg wenn das diesen nicht durch Verkehrszeichen angezeigt wird?

Zwei mal ergibt doch eine Patt-Situation bei der niemand einfach losfahren darf.


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NTM
Beitrag 27.03.2016, 16:06
Beitrag #39


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Zitat (rapit @ 26.03.2016, 23:06) *
Zitat (sigggi @ 26.03.2016, 22:43) *
Alle aktuellen deutschen StVO, die ich bis jetzt gelesen habe, sagen auf jeden Fall etwas anderes als das, was dieses Oberlandesgericht geurteilt hat.

Meine nicht. Da steht, Regelungen durch VZ gehen allgemeinen Regelungen vor.

Und VZ 205 ist da recht eindeutig. Und verlangt nicht, dass der andere positiv beschildert ist.


Wenn Du ein VZ306 hast, biegst Du also einfach links ab, ohne den Geradeausverkehr durchfahren zu lassen, weil Regelungen durch VZ den allgemeinen Regeln vorgehen? whistling.gif


Das macht der Richtende vom OLG Hamm bestimmt auch immer so... laugh2.gif


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"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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sigggi
Beitrag 27.03.2016, 16:54
Beitrag #40


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Zitat (Heinz Wäscher @ 27.03.2016, 15:02) *
Zwei mal ergibt doch eine Patt-Situation bei der niemand einfach losfahren darf.

Wer das grössere hat, hat Vorfahrt.

Steht in irgendeiner geheimen StVO die wohl nur Strassenverkehrsbehörden und Richtenden zur Verfügung steht.


--------------------
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Mueck
Beitrag 27.03.2016, 16:58
Beitrag #41


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Zitat (Tinu @ 26.03.2016, 14:09) *
Komisch nur, dass trotzdem regelmäßig auf die dann immer noch notwendige Positivbeschilderung für den Querverkehr verzichtet wird. Zeigt doch wohl deutlich, dass selbst die StVB hier nicht an eigenständige Radwege glaubt! dry.gif
Wenn die sich auf eigenständig berufen und brav über einen abgesenkten Bordstein führen, sind sie nach § 10 ja fein raus, weil da bestätigt das 205 ganz ohne Positiva und § 9 ist auch futsch ...
... und die RWBP ... whistling.gif


Zitat (Heinz Wäscher @ 26.03.2016, 15:31) *
Wie verhalten sich denn minderjährige Rad Fahrende ohne Befähigungsnachweis whistling.gif dort in der gleichen Situation?
Wenn es nach § 2 (5) auf dem Gehweganteil radelt: Absteigen und warten, steht so drin ... *)
Wenn es nicht nach § 2 (5) radelt, sondern schon nach § 2 (4) etc., dann hat's die feinen Unterschiede ja sicher schon von den Eltern beigebracht bekommen ... whistling.gif

*) wegen fehlender Strafmündigkeit und Aufpass-§ in der StVO vermutlich ein schiiemlich schahnloscher Tiger ...


Zitat (Cabronito @ 26.03.2016, 17:55) *
Das Schlimme: Das mit der Wegverschwenkung außerorts an Einmündungen steht auch in der ERA 2010. crybaby.gif
crybaby.gif ranting.gif


Zitat (NTM @ 27.03.2016, 17:06) *
Wenn Du ein VZ306 hast, biegst Du also einfach links ab, ohne den Geradeausverkehr durchfahren zu lassen, weil Regelungen durch VZ den allgemeinen Regeln vorgehen? whistling.gif

Das macht der Richtende vom OLG Hamm bestimmt auch immer so... laugh2.gif
Wenn, dann könnte man ja hoffen, dass sich die Besetzung peu a peu ändert ... whistling.gif
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Tinu
Beitrag 27.03.2016, 17:08
Beitrag #42


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Zitat (sigggi @ 27.03.2016, 17:54) *
Wer das grössere hat, hat Vorfahrt.

Steht in irgendeiner geheimen StVO die wohl nur Strassenverkehrsbehörden und Richtenden zur Verfügung steht.

Gilt dann sicher auch nur für diesen Kreis der Eingeweihten so. Und alle anderen halten sich an die naheliegende Grundregel: je größer, desto stärker die Wirkung. whistling.gif


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sigggi
Beitrag 28.03.2016, 00:05
Beitrag #43


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Zitat (Tinu @ 26.03.2016, 13:09) *
Zitat (mir @ 26.03.2016, 12:24) *
Ich glaube allerdings nicht wirklich, daß der Radweg durch die Wegverschwenkung selbständig wird,

Das ist ja auch nur eine Alibifunktion der StVB, um überhaupt ein Argument für die eigenständige Beschilderung zu bekommen. Komisch nur, dass trotzdem regelmäßig auf die dann immer noch notwendige Positivbeschilderung für den Querverkehr verzichtet wird. Zeigt doch wohl deutlich, dass selbst die StVB hier nicht an eigenständige Radwege glaubt! dry.gif

Und trotzdem wird geurteilt als wenn es so wäre.
Das zeigt deutlich, dass....????


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rapit
Beitrag 28.03.2016, 11:22
Beitrag #44


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Zitat (sigggi @ 27.03.2016, 17:54) *
Steht in irgendeiner geheimen StVO

In der Schneeflockenversion narr.gif

Zitat (NTM @ 27.03.2016, 17:06) *
Wenn Du ein VZ306 hast, biegst Du also einfach links ab, ohne den Geradeausverkehr durchfahren zu lassen, weil Regelungen durch VZ den allgemeinen Regeln vorgehen?

Dass ich das mache, habe ich doch gar nicht geschrieben.

Aber: hier geht es ja darum, dass der Geradeausfahrende ein extra VZ205 hat.

Und so ähnliche Versionen gibt es ja auch den Nichtradverkehr betreffend sehr wohl, insbesondere mit VZ301, aber auch andere komische Konstrukte haben wir hier im VP schon kennen gelernt.

Ganz toll diesbezüglich ja auch



Wenn die Strab von der Fahrbahnmitte kommend nach rechts abbiegt.

Einen großen Unterschied sehe ich da nicht.

Die Behörden versuchen nunmal immer wieder, rechtswidrig die kalren Vorfahrtsregeln ab absurdum zu führen.
wavey.gif

Zitat (sigggi @ 28.03.2016, 01:05) *
Komisch nur, dass trotzdem regelmäßig auf die dann immer noch notwendige Positivbeschilderung für den Querverkehr verzichtet wird.

Ist bei gefühlten 75 % der freilaufenden Rechtsabbieger auch so.
Und bei meinem Straßenbahnbeispiel für das Tram bei 100 % der Fälle.


--------------------
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oscar_the_grouch
Beitrag 28.03.2016, 11:46
Beitrag #45


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Beispiel gsvBild
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Heinz Wäscher
Beitrag 28.03.2016, 12:06
Beitrag #46


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OT: wofür gibt es denn eigentlich den § 2 (3) StVO? think.gif
Zitat
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

Rad Fahrende sollten wohl einfach nur öfters klagen: ADFC


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sigggi
Beitrag 28.03.2016, 15:20
Beitrag #47


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Zitat (rapit @ 28.03.2016, 11:22) *
Zitat (sigggi @ 28.03.2016, 01:05) *
Komisch nur, dass trotzdem regelmäßig auf die dann immer noch notwendige Positivbeschilderung für den Querverkehr verzichtet wird.

Ist bei gefühlten 75 % der freilaufenden Rechtsabbieger auch so.
Und bei meinem Straßenbahnbeispiel für das Tram bei 100 % der Fälle.

Ist nicht mein Zitat.


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.Andi.
Beitrag 28.03.2016, 18:02
Beitrag #48


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Zitat (rapit @ 28.03.2016, 12:22) *
Ganz toll diesbezüglich ja auch
[...]
Wenn die Strab von der Fahrbahnmitte kommend nach rechts abbiegt.

Die Variante für Fortgeschrittene sieht dann so :

Erst die Kombi



Und 5m später dann:


(Z1002-13)

Aber die Stadt hat es eh nicht so mit der VwV und der StVO.
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mgka
Beitrag 28.03.2016, 18:41
Beitrag #49


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Zitat (Heinz Wäscher @ 28.03.2016, 12:06) *
Rad Fahrende sollten wohl einfach nur öfters klagen: ADFC

Ja, sollten sie. In dem von mir erstrittenen Urteil (ab Seite 21 letzter Abschnitt) steht auch nichts anderes. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, die VZ240 stehen aber immer noch...


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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rapit
Beitrag 28.03.2016, 19:15
Beitrag #50


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Zitat (oscar_the_grouch @ 28.03.2016, 12:46) *

Anderes Beispiel, um @Heinz die § 2 III-Argumentation zu nehmen. wavey.gif


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