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> Vorrang an freiem Rechtsabbieger - Radweg
DMHH
Beitrag 05.04.2016, 13:55
Beitrag #1


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Ich bitte um Hilfe...

es geht um exakt diese Stelle hier: Anckelmannsplatz, Hamburg

der Heidenkampsweg (B75) führt von Süden kommend zum Anckelmannsplatz, hat auf gesamter Länge VZ.237.
Ich möchte als Radfahrer weiter geradeaus, der B75 nach Norden folgend, über den Anckelmannsplatz.

In der Zufahrt zum Ankelmannsplatz wird ein separater, freier Rechtsabbieger für den KFZ-Verkehr aufgemacht.
An dessen Ende: ein Fußgängerüberweg + angrenzende Radfahrfurt. Siehe Link oben.

Diese Radfahrfurt muss ich überqueren, um weiter meiner geplanten Route zu folgen.
Ich vollziehe mit dem Fahrrad einen Schlenker nach links, überquere auf der Fahrradfurt den freien Rechtsabbieger.

Frage:
WER hat hier Vorrang?

a) Radfahrer
b) Autofahrer auf dem freien Rechtsabbieger

Wenn's ausdiskutiert wurde, gebe ich die Meinung der Verkehrsdirektion bekannt... rolleyes.gif
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Speichenkarussell
Beitrag 05.04.2016, 14:26
Beitrag #2


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Ich kaufe ein
c) der Fußgänger. tongue.gif

Die Frage nach dem Vorrang am freilaufenden Rechtsabbieger ist hier im VP beinahe so alt wie das Forum selbst. Da sie immer wieder hochkocht, würde ich davon ausgehen, dass bislang kein Konsens erreicht wurde, ob hier die Abbiegeeigenschaft des abbiegenden Fahrbahnnutzers oder die querende Eigenschaft des eigentlich geradeausfahrenwollenden Radfahrers überwiegt.
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DMHH
Beitrag 05.04.2016, 14:37
Beitrag #3


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aber freie Rechtsabbieger sehen immer anders aus. Mal mit gigantischen Kurvenradien wie hier, mal mit total engen Kurvenradien.
Mal mit weiteren Verkehrszeichen, mal ohne - wie hier.

Tatsache ist, dass ich hier auf einen B-Pflichtigen Radweg gezwungen werde...
Ohne die B-Pflicht käme der Wunsch nach Klärung bei mir gar nicht auf, weil ich dort auf der Fahrbahn führe. think.gif

Ich hätte nur gerne eine Argumentationshilfe gegenüber der Verkehrsdirektion.
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.04.2016, 14:38
Beitrag #4


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Zitat (DMHH @ 05.04.2016, 14:55) *
WER hat hier Vorrang?
Der Fahrzeugführer, der das vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zu beachten hat auf jeden Fall nicht.

Müssen Rad Fahrende dort bei der Benutzung ihres Sonderweges in Geradeausrichtung eigentlich eine Änderung der Fahrtrichtung anzeigen?


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Mitleser
Beitrag 05.04.2016, 14:40
Beitrag #5


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@DMHH:

Trotz gigantischen Radien bleibst Du als Radler innerhalb der Fluchtlinien der Straße. Du fährst also durchgehend geradeaus und verlässt nicht zwischendurch die Straße.
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Pogge
Beitrag 05.04.2016, 14:42
Beitrag #6


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Wenn die SVB Dir sagt, dass Du keinen Vorrang hast weil der Radweg nicht geradeaus führt, dann ist der Radweg für geradeausfahrende Radfahrer auch nicht benutzungspflichtig! wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 05.04.2016, 14:42
Beitrag #7


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@Heinz Wäscher:

Vorfahrt gewähren [wer hat warum denn Vorfahrt klärt es nicht] muss man aber frühestens ab Verkehrszeichenstandort, nicht rückwirkend.
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durban
Beitrag 05.04.2016, 14:46
Beitrag #8


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Zitat (Pogge @ 05.04.2016, 15:42) *
Wenn die SVB Dir sagt, dass Du keinen Vorrang hast weil der Radweg nicht geradeaus führt, dann ist der Radweg für geradeausfahrende Radfahrer auch nicht benutzungspflichtig! wavey.gif



Ich traue mich kaum zu fragen, aber warum nicht?


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Proxima Estación: Esperanza.
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Mitleser
Beitrag 05.04.2016, 14:47
Beitrag #9


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gelöscht
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Kuli
Beitrag 05.04.2016, 14:49
Beitrag #10


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Zitat (Heinz Wäscher @ 05.04.2016, 15:38) *
Der Fahrzeugführer, der das vorfahrtregelnde Verkehrszeichen 205 zu beachten hat auf jeden Fall nicht.


Das gilt doch nur ggü. dem Querverkehr. Der Radfahrer ist Parallelverkehr. Und da er Parallelverkehr ist, hat er natürlich Vorrang ggü. dem VT, der auf den freien RA abbiegt wavey.gif
Lustig wird's, wenn der Rad-Querverkehr, der die gleiche Furt benutzt, dann plötzlich keinen Vorrang hat laugh2.gif

Ich will jetzt aber auch die Meinung der Verkehrsdirektion wissen. Ich bin schon sooo gespannt thread.gif scared.gif
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HeinerHainer
Beitrag 05.04.2016, 14:56
Beitrag #11


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a)


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Gruß Heiner
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Speichenkarussell
Beitrag 05.04.2016, 15:11
Beitrag #12


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Grundsätzlich nach StVO ist die Situation klar und der Radfahrer hat Vorrang, weil/wenn er zum Geradeausverkehr gehört, gegenüber dem abbiegenden Fahrbahnverkehr.
Ein Radfahrer, dem sein Leben lieb ist, würde hier natürlich niemalsnicht auf Gedeih und Verderb seinen Vorrang durchsetzen, sondern äußerlich offensiv innerlich bremsbereit an die Fahrbahn heranfahren - und in Hamburg regelmäßig den Anker werfen müssen.

Wenn ich regelmäßig so eine Stelle passieren müsste und das mit dem Vorrang erwartungsgemäß vielen anderen VT nicht klar ist, dann würde ich hier aus der Not eine Tugend machen, absteigen und über den benachbarten Zebrastreifen schieben. Kostet drei Sekunden - auf jeden Fall weniger, als am Bordstein zu warten, bis mal ein Autofahrer vorbeikommt, der die StVO ernst nimmt.
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klausimausi
Beitrag 05.04.2016, 15:24
Beitrag #13


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Zitat (durban @ 05.04.2016, 14:46) *
Zitat (Pogge @ 05.04.2016, 15:42) *
Wenn die SVB Dir sagt, dass Du keinen Vorrang hast weil der Radweg nicht geradeaus führt, dann ist der Radweg für geradeausfahrende Radfahrer auch nicht benutzungspflichtig! wavey.gif
Ich traue mich kaum zu fragen, aber warum nicht?
Weil dann der Radweg ein Stück lang dem freilaufenden Rechtsabbieger folgt bevor er diesem nachranig quert und wieder zur Ursprungsfahrbahn zurück führt
Da aber der Radweg somit nicht stetig der Fahrbahn folgt, ist er nicht fahrbahnbegleitend. Damit kann ich auf jener Fahrbahn fahren, denn diese hat ja keinen Radweg mehr (zumindest dieses Stück entlang nicht) tongue.gif

Wenn er aber fahrbahnbegleitend wäre, dann kann er, da es für eine Straße (zumindest ohne gesonderte Verkehrzeichen) keine unterschiedliche Vorfahrtsregeln geben kann, keine von der Fahrbahn abweichende Vorfahrt haben.

Hab ich was vergessen? think.gif

Gruß
Klaus

Edit sagt: Ich würde es genau so machen wie Speichenkarussell vorschlägt: Als Fußgänger den Vorrang auf dem "Zebra" auskosten cool.gif


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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DMHH
Beitrag 05.04.2016, 15:24
Beitrag #14


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Ich fahre dort mehrmals im Monat entlang. Und ich war dort immer bremsbereit - sonst hätt ich schon mehr als 1x unter einem Auto gelegen.

Problematisch ist dort eben trotz grundsätzlich ja guter Sichtbeziehungen, dass die Vorrangsituation so konträr gesehen wird. "Ich habe Vorrang!" - "Nein, ich habe Vorrang"

Weil mich die Situation dort so massiv stört, ich keine Lust mehr habe, dort an 2 von 5 Durchfahrten den Not-Anker zu werfen oder zu hoffen, dass ein Fußgänger gleichzeitig rüber will, habe ich bei der StVB um eine Prüfung gebeten, ob man die Situation hier verbessern könne.
Ich habe meine Interpretation der StVO dargelegt, wonach ich an der Vorfahrtsregelung des Heidenkampsweges teilnehme, Rechtsabbieger mir also Vorrang gewähren müssten, wenn ich über die Radfahrfurt neben dem FGÜ fahre.

Ich bekomme als Antwort:
- Sie nehmen nicht an der Vorfahrtssituation des Heidenkampsweges teil
- Dem eigentlich wartepflichtigen Fußgänger wird durch den Fußgängerüberweg eine vorrangige Überquerungsmöglichkeit gegeben
- Die daneben befindliche Radfurt ist nur ein markierter Hinweis auf den vorhandenen Radweg
- Sie biegen in Ihrer Fahrtrichtung nach links ab, so dass Sie den in Längsrichtung fahrenden Verkehr passieren lassen müssen


Die absolute Krönung kommt aber noch:
"Weiterhin überqueren Sie mit einem Fahrrad fahrenderweise einen Fußgängerüberweg. Die Rechtsprechung hat in mehreren höchstrichterlichen Urteilen hierzu entschieden, dass es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten handelt."

Ist aber alles nicht so schlimm, weil:
"In den vergangenen Jahren hat es keine Verkehrsunfälle mit Radfahrenden an dieser Örtlichkeit gegeben."

Ich kann aktuell gar nicht in freundliche Worte fassen, wie verarscht ich mir mal wieder in dieser Stadt vorkomme.
Habe ich erwähnt, dass die gesamte Kreuzung im letzten Jahr grundsaniert wurde ... ?
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NTM
Beitrag 05.04.2016, 15:38
Beitrag #15


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Die Vorfahrtslage ist dermaßen unklar, dass in meinen Augen eine Amtspflichtverletzung vorliegt, wenn die zuständige Behörde hier nicht durch eine klare Verkehrsreglung eingreift. Vgl. OLG München, Urteil vom 04.04.2013 - 1 U 4266/12.

Allerdings könnte ein Drängen zu dieser klaren Vorfahrtsregelung aller Wahrscheinlichkeit nach zu Gunsten des MIV ausfallen (VZ 205 für Radfahrende, was die Vorfahrtslage immer noch unklar lässt, aber oftmals als klar angesehen wird).


--------------------
"Seltsam mutet auch der Hinweis des Beklagten darauf an, daß die Radfahrer sich angesichts der Beschaffenheit des Radweges verstärkt um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes (§ 1 StVO) bemühen müßten. Abgesehen davon, daß eine allgemeine Einhaltung dieses Gebotes weitergehende verkehrsregelnde Maßnahmen weitgehend überflüssig machen würde...." VG Berlin Az. 27 A 47.92
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Speichenkarussell
Beitrag 05.04.2016, 15:40
Beitrag #16


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Zitat (Pogge @ 05.04.2016, 15:42) *
Wenn die SVB Dir sagt, dass Du keinen Vorrang hast weil der Radweg nicht geradeaus führt, dann ist der Radweg für geradeausfahrende Radfahrer auch nicht benutzungspflichtig! wavey.gif

Alles andere wäre der Hamburger Polizei anscheinend auch nicht zu vermitteln. Und dass die in dem Stadtstaat auch noch gleichzeitig StVB spielen darf, kristallisiert sich immer deutlicher als erhebliches Problem heraus. mad.gif
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Pogge
Beitrag 05.04.2016, 15:43
Beitrag #17


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Zitat (durban @ 05.04.2016, 15:46) *
Ich traue mich kaum zu fragen, aber warum nicht?

Na dann führt er nicht dahin, wo man hin will!

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rapit
Beitrag 05.04.2016, 17:17
Beitrag #18


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Zitat (Mitleser @ 05.04.2016, 15:40) *
Trotz gigantischen Radien bleibst Du als Radler innerhalb der Fluchtlinien der Straße. Du fährst also durchgehend geradeaus und verlässt nicht zwischendurch die Straße.

Das macht man, wenn ein linker Radweg endet und an selbiger Stelle ein rechter beginnt, auch. whistling.gif

Als einziger hatte @MLR da vertreten, bei solcherlei Konstrukten als Radler Vorrang zu haben.

An der Stelle des TE führt mMn der rechte Radweg abweichend von der Richtung der Hauptfahrbahn nach rechts herum.
(Daher auch keine Benutzungspflicht für Geradeausradler).
Der Radler auf dem Radweg ändert seine Fahrtrichtung, wenn er nach links über die Fahrbahn schwenkt.
So wie auf der Fahrbahn der VT, der sich falsch rechts eingeordnet hat und doch noch Geradeaus will, im Ergebnis (auch wenn Spurwechsel woanders verankert sind).
Ergo: Verlassen des (nach rechts fortgeführten) Radweges zum Überqueren einer (parallel nach rechts geführten) Fahrbahn => § 10.

Wegen der besonderen Bauform dieses Freiläufers.

Dort biegt man eigentlich erst hinter dem FGÜ rechts ab.

Der Radler wie der Mofafahrer biegt, wenn er geradeaus will, 2 x ab: 1 x links, und gleich wieder rechts.


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Heinz Wäscher
Beitrag 05.04.2016, 18:00
Beitrag #19


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Zitat (DMHH @ 05.04.2016, 16:24) *
- Sie biegen in Ihrer Fahrtrichtung nach links ab, so dass Sie den in Längsrichtung fahrenden Verkehr passieren lassen müssen

Man biegt also links ab wenn man dem Straßenverlauf folgen möchte? think.gif

Welches Verhalten bringt die Polizei in diesem Bundesland eingentlich den radfahrenden Kindern in solchen Situationen bei?
Und was ist das für ein Sonderweg: Maps


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Tinu
Beitrag 05.04.2016, 18:12
Beitrag #20


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Zitat (rapit @ 05.04.2016, 18:17) *
Wegen der besonderen Bauform dieses Freiläufers.

Genau darin liegt hier die maximale Unklarheit gegenüber "klaren" Freiläufern: es wird durch die bauliche Gestaltung beides begründbar: entweder es handelt sich bis mindestens zum Konfliktpunkt noch um den mehr oder weniger geradeaus geführten Abbiegerstreifen, der vom Radler nach § 10 gequert wird oder der Radler folgt seiner Straße auf der verschwenkten Radverkehrsführung (was nicht vorrangschädlich ist!) und hat Vorrang nach § 9.

Da die StVB offenbar schon mit den grundsätzlichen Regeln überfordert ist, würde ich erst recht keine Hilfe zu diesem Deutungskonflikt erwarten, der einer Klärung durch VZ dringend bedarf.


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Gruß
Martin
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NTM
Beitrag 05.04.2016, 18:50
Beitrag #21


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Zitat (rapit @ 05.04.2016, 18:17) *
(Daher auch keine Benutzungspflicht für Geradeausradler).


Und Du bist Dir sicher, dass dass es in Deutschland einen (!) Richter gibt, der das im Falle eines Unfalles auch so sieht? whistling.gif


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rapit
Beitrag 05.04.2016, 19:05
Beitrag #22


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Ich bin mir sicher, dass es eher keinen Richter gibt, der dem Radler hinter dem FGÜ, der den Freiläufer quert, einen §9er-Vorrang zusprechen würde.

Aber bei einem Unfall beim Geradeausfahren auf der Fahrbahn sehe ich jetzt keine potentiellen (zivilrechtlichen) Nachteile für den Radler. Nur die Schmerzen, aber die hat er ja auch bei einem Unfall an der Freiläuferquerung.

Wieso ist der gemeinsame Rad-/Mofa- und Gehweg eigentlich mit Vz 237 statt 241 beschildert? Ist doch auch Nonsens.


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Mueck
Beitrag 05.04.2016, 20:00
Beitrag #23


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Und wie sähe es aus, wenn der Radweg gar nicht rechts rum weitergeht, wie bspw. an dieser Stelle, wo man rechts rum gar nicht radeln/laufen darf?

Und wie sähe es aus, wenn der Radweg gar nicht rechts rum weitergeht, wie bspw. an dieser Stelle, wo man rechts rum radeln/laufen darf?

Ok, das Problem muss man nicht haben, weil selbst hier, wie fast überall im Städtchen, keine weißen Räder auf blauem Grund rumstehen, aber auf einer Straße dieser Größe findet man selten Radler, die diese Freiheit nutzen und Oropax drin haben ... whistling.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 05.04.2016, 20:59
Beitrag #24


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Und hier sollen also nur linksabbiegende Rad Fahrende, die trotzdem geradeaus fahren, warten?
Geradeausfahrende Rad Fahrende dürfen einfach fahren?


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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 06:14
Beitrag #25


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Es gibt in Hamburg ja noch weitere "freie Rechtsabbieger" mit exakt der gleichen Kombination "Radfahrfurt neben FGÜ". Mal ist der Radweg davor/dahinter b-pflichtig, mal nicht.
In jedem Falle erklärt die Verkehrsdirektion als oberste Instanz im Lande mir gerade, dass es sich dabei sämtlichst um Schiebestrecken handelt.

Die Kreuzung Anckelmannsplatz ist von Süden kommend für Radfahrer nicht überquerbar.
Und sämtliche Radwege, die an Radfahrfurten neben FGÜs enden, sind Sackgassen.

Planung und Interpretation, die begeistern. wallbash.gif
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HeinerHainer
Beitrag 06.04.2016, 06:42
Beitrag #26


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Zitat (DMHH @ 05.04.2016, 16:24) *
Die absolute Krönung kommt aber noch:
"Weiterhin überqueren Sie mit einem Fahrrad fahrenderweise einen Fußgängerüberweg. Die Rechtsprechung hat in mehreren höchstrichterlichen Urteilen hierzu entschieden, dass es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten handelt."
unsure.gif crybaby.gif

Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 07:14) *
Es gibt in Hamburg ja noch weitere "freie Rechtsabbieger" mit exakt der gleichen Kombination "Radfahrfurt neben FGÜ". Mal ist der Radweg davor/dahinter b-pflichtig, mal nicht.
In jedem Falle erklärt die Verkehrsdirektion als oberste Instanz im Lande mir gerade, dass es sich dabei sämtlichst um Schiebestrecken handelt.
ranting.gif

Ja, die Fahrradfreundliche Stadt Hamburg thread.gif

Mit dem Mist den die da allenhalben Veranstalten, sorgen die nur für Ärger der VT, egal welche Fortbewegungsart.
Und dann wird nachher wieder über die Disziplinlosigkeit von VT gelabert.
Mit dem Ignorieren von Falschparkern zieht man sich Falschparker ran.
Mit dem Mist den die für die Radfahrer machen, zieht man sich Mistige Radfahrer ran.


--------------------
Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 09:27
Beitrag #27


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Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 07:14) *
In jedem Falle erklärt die Verkehrsdirektion als oberste Instanz im Lande mir gerade, dass es sich dabei sämtlichst um Schiebestrecken handelt.
Zum Glück ist es doch nur die Meinung der StVB. Die ist für Dich nicht bindend.

Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 07:14) *
Die Kreuzung Anckelmannsplatz ist von Süden kommend für Radfahrer nicht überquerbar.
Warum? Mit der [unzutreffenden] schriftlichen(?) Ansicht der StVB würde ich ganz entspannt auf der Fahrbahn fahren.
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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 09:53
Beitrag #28


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Zitat (Mitleser @ 06.04.2016, 10:27) *
Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 07:14) *
Die Kreuzung Anckelmannsplatz ist von Süden kommend für Radfahrer nicht überquerbar.
Warum? Mit der [unzutreffenden] schriftlichen(?) Ansicht der StVB würde ich ganz entspannt auf der Fahrbahn fahren.


ist alles in allem ein hässlicher Abschnitt. 2-spurig und Tempo60 angeordnet. Viel Verkehr. Da eine Lücke abzupassen, um vom Radweg auf die Fahrbahn zu wechseln, ist auch nicht so ganz trivial. sad.gif
Absteigen und schieben sehe ich allerdings auch nicht ein.

Werde wohl erneut den Schriftverkehr suchen, um der Verkehrsdirektion die Möglichkeit der Nachbesserung in der Meinungsäußerung zu geben.
Wäre doch schade, wenn diese Schiebeanordnung breit gestreut wird und die Runde macht. Nachher bekommt die Presse noch Wind davon und nutzt die Gelegenheit, weiter gegen Radverkehrsplanung zu ätzen. thread.gif

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rapit
Beitrag 06.04.2016, 10:38
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Zitat (Mitleser @ 06.04.2016, 10:27) *
Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 07:14) *
Schiebestrecken
Zum Glück ist es doch nur die Meinung der StVB. Die ist für Dich nicht bindend.

Das ist aber ein klarer Grund, die Benutzungspflicht -trotz Schild- zu verneinen.

Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 10:53) *
ist alles in allem ein hässlicher Abschnitt. 2-spurig und Tempo60 angeordnet. Viel Verkehr.

Aber gegen den Verkehr kannst Du nichts machen.

Entweder du traust Dich auf die Fahrbahn, oder du wartest vor dem Überqueren.

Oder fährst eine andere Strecke.


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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 10:54
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ich wollte mit meiner Antwort nicht implizieren, dass ich da nun weiterhin und trotz eindeutiger Aussage der VD "sie fahren dort ordnungswidrig" den Rechtsabbieger radelnd queren werde. wavey.gif
heute werde ich rechtzeitig auf die Fahrbahn fahren und mit gemütlichen 40 20km/h auf dem rechten Fahrstreifen fahrend die Kreuzung überqueren.

Aber das kann keine dauerhafte Lösung sein...

VD51 hat nun aber die Mütze auf.
Wenn sie bei ihrer Position bleiben, gilt das Schiebegebot über Rechtsabbieger im gesamten Stadtgebiet. Wäre interessant, das zu verkünden.
Wenn sie ihre Position aufgeben und sagen: "Neee-nee, wir haben nochmal geschaut, sie dürfen den Rechtsabbieger fahrend queren und genießen Vorrang, ist aber alles eindeutig", dann kracht's da innerhalb von 4 Monaten. Denn irgendwann fährt da ein renitenter Radfahrer auch mal mit einem Leihrad und schlechten Bremsen über den Abbieger... whistling.gif
Wenn sie ihre Position aufgeben und sage: "Ja ok, die geschilderten Probleme sehen wir auch und natürlich dürfen Sie nicht auf der Fahrbahn fahren. Wir werden baulich durch Markierungen/Schilder die Situation ändern", dann frag ich mich natürlich, was da in den Büros im Jahre 2014 für Stellungnahmen geschrieben wurden, als zu diesem Zeitpunkt die Planungen den Kreuzungsumbaus/Neubaues/Grundsanierung gemacht wurden. Denn das ist da heute Fahrbahnseitig alles neu - in alter Art und Weise...

Ach, aber was geb ich mich Illusionen hin. Das wird ausgesessen werden. So lange, bis ich keine Lust mehr hab, nachzufragen... giveup.gif
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Mueck
Beitrag 06.04.2016, 10:56
Beitrag #31


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Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 10:53) *
Nachher bekommt die Presse noch Wind davon und nutzt die Gelegenheit, weiter gegen Radverkehrsplanung zu ätzen. thread.gif
Zum Glück sind wir hier ja in einem geschlossenenen, journaillefreiem Raum ...
Ähm ...
Sind wir doch, oder? whistling.gif
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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 10:58
Beitrag #32


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Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 11:54) *
Wenn sie bei ihrer Position bleiben, gilt das Schiebegebot über Rechtsabbieger im gesamten Stadtgebiet.

Das haben sie doch nur für den Bereich des FGÜ [fälschlich] behauptet. Nicht für die Radfurt. think.gif
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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 11:17
Beitrag #33


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das interpretiere ich anders.

die neben dem FGÜ "befindliche Radfurt ist nur ein markierter Hinweis auf den vorhandenen Radweg"
ein Hinweis also.

Und man sagt mir: "... überqueren Sie mit einem Fahrrad fahrenderweise einen Fußgängerüberweg. Die Rechtsprechung hat in mehreren höchstrichterlichen Urteilen hierzu entschieden, dass es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten handelt."

Auf den Trichter, mir hier einfach die Befahrung des FGÜ zu unterstellen, wenn daneben eine Radfurt läuft, kommt man doch nur, wenn man annimmt, dass die parallel zum FGÜ laufende Radfurt nicht benutzt werden darf.
Ergo: einzige Möglichkeit, den Rechtsabbieger zu queren: über den FGÜ. Wenn ich das fahrend mache, dann handle ich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ordnungswidrig.

Also: Schieben.

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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 11:21
Beitrag #34


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Diese Auslegung des Schreibens wird im Zweifelsfall wohl niemand teilen, der nicht aus monetären oder querulatorischen Gründen auf Deiner Seite steht.
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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 11:38
Beitrag #35


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think.gif
Die Antwort von VD51:
Zitat
Ihre Interpretation [Radfahrer hat Vorrang vor Verkehrsteilnehmern, die den Rechtsabbieger nutzen] ist nicht korrekt. Sie nehmen nicht an der Vorfahrtsituation des Heidenkampsweges teil.

Dem eigentlich wartepflichtigen Fußgänger wird durch den Fußgängerüberweg eine vorrangige Überquerungsmöglichkeit gegeben.
Die daneben befindliche Radfurt ist nur ein markierter Hinweis auf den vorhandenen Radweg.
Sie biegen in Ihrer Fahrtrichtung nach links ab, so dass Sie den in Längsrichtung fahrenden Verkehr passieren lassen müssen.

Weiterhin überqueren Sie mit einem Fahrrad fahrenderweise einen Fußgängerüberweg. Die Rechtsprechung hat in mehreren höchstrichterlichen Urteilen hierzu entschieden, dass es sich hierbei um ein ordnungswidriges Verhalten handelt.


VD51 hat erkannt: es gibt eine Fahrradfurt. Neben einem FGÜ.
VD51 stellt fest: ich biege ab, quere eine Fahrbahn, muss den längsverkehr passieren lassen. Weiterhin benutze ich (dabei) den FGÜ. Darf ich nicht. OWi-würdiges Verhalten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung.
wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 11:41
Beitrag #36


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So mag es dort wortgenau ausgelegt stehen. So ist es aber offenkundig(!) nicht gemeint.
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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 11:44
Beitrag #37


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Wenn es nicht so gemeint ist, wieso wird dann die FGÜ-Sache überhaupt erwähnt?
Dann hätte er auch "und weiterhin fahren Sie nach Einbruch der Dämmerung ohne Licht, was als ordnungswidriges Verhalten..." schreiben können.
unsure.gif

Vielleicht sollte ich einfach nur noch Bus und Bahn fahren...
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durban
Beitrag 06.04.2016, 11:46
Beitrag #38


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M.E. möchte man damit ausdrücken, dass man als Radfahrer fahrend einen FGÜ nicht nutzen dürfe. Nicht mehr und nicht weniger. Das ist insoweit inkonsequent, als dass man sich gerade nicht auf dem FGÜ, sondern auf der daneben befindlichen Radfurt bewegt.

Übrigens finde ich es keinesfalls eindeutig, dass man als Radfahrer hier "insgesamt" geradeausfährt und damit Vorrang nach § 9 hat. Dagegen spricht die Führung des Radweges selbst, der innerhalb der Geradeausrichtung zu mehrmaligem Abbiegen zwingt.
Bei einem Kreisverkehr muss ich ja auch den entgegenkommenden "Linksabbieger" durchlassen - auch, wenn ich insgesamt geradeaus möchte. Man kann also durchaus durch entsprechende Straßengestaltung die Vorrangbeziehungen verändern.
Ob sich dies dann aber noch mit einem straßenbegleitenden Radweg beträgt, dazu habe ich gerade keine Meinung. unsure.gif


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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 06.04.2016, 11:49
Beitrag #39





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Zitat (DMHH @ 05.04.2016, 15:37) *
Tatsache ist, dass ich hier auf einen B-Pflichtigen Radweg gezwungen werde...
Bei 15€ würde ich nicht von Zwang reden, sondern von einer Fahrbahnbenutzungsgebühr, fällig alle Jubeljahre mal. Warum wollen Radfahrer sich ausgerechnet an sie erheblich gefährdende Vorschriften halten? Ist das irgendwie son Selbsterniedrigungszwang?
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Speichenkarussell
Beitrag 06.04.2016, 11:53
Beitrag #40


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Zitat (Mitleser @ 06.04.2016, 11:41) *
So mag es dort wortgenau ausgelegt stehen. So ist es aber offenkundig(!) nicht gemeint.
Wäre ja auch noch schöner, wenn die zuständige Fachbehörde sachlich zutreffend und logisch eindeutig formulieren könnte, ... crybaby.gif
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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 11:58
Beitrag #41


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Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 12:44) *
Wenn es nicht so gemeint ist, wieso wird dann die FGÜ-Sache überhaupt erwähnt?

Vielleicht weil man es der Vollständigkeit halber mit erwähnen wollte. Vielleicht implizierte ein Teil Deines Frageschreibens diese Option. ...
Und man hat dann beim Übergang zu diesem Komplex etwas geschlampt und somit eine mit Sicherheit ungewollte unglückliche Verbindung geschaffen.

Zitat (Speichenkarussell @ 06.04.2016, 12:53) *
Wäre ja auch noch schöner, wenn die zuständige Fachbehörde sachlich zutreffend und logisch eindeutig formulieren könnte, ... crybaby.gif
Massengeschäft, welches auch noch von der nicht gerade wenigen Hauptaufgabe abhält. Und ein Schreiben bei dem es, im Gegensatz zu vielen anderen Vorgängen des Tages, mal nicht auf jedes Goldwaagenkrümelchen ankommt. Was also mal nebenbei und ohne peinlichste Nachkontrolle schnell abgefrühstückt wird.
Ist Dir noch nie eine unglückliche Formulierung unterlaufen?
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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 12:02
Beitrag #42


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hm. möglich. Ich hatte mich ebenfalls darüber beschwert, dass der FGÜ bei stockendem Verkehr einfach zugefahren wird.

Ob es Sinn macht, mich dann darauf hinzuweisen, dass ich den FGÜ ohnehin nicht befahren dürfe... naaaaja.
Aber das mitten in den Text zu stellen und mit einem "weiterhin" zu beginnen - hm.

Zitat (Mitleser @ 06.04.2016, 12:58) *
Massengeschäft, welches auch noch von der nicht gerade wenigen Hauptaufgabe abhält. Und ein Schreiben bei dem es, im Gegensatz zu vielen anderen Vorgängen des Tages, mal nicht auf jedes Goldwaagenkrümelchen ankommt. Was also mal nebenbei und ohne peinlichste Nachkontrolle schnell abgefrühstückt wird.

ehrlich gesagt wäre mir ein kurzes: "E-Mail hat uns erreicht. Wir prüfen das und melden uns unaufgefordert bei Ihnen" lieber gewesen.

Denn was kommt dabei raus, wenn man Antworten hinschludert: Noch mehr Arbeit, weil der blöde Bürger daraufhin weiter nachfragt. shutup.gif
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Tinu
Beitrag 06.04.2016, 12:24
Beitrag #43


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Zitat (durban @ 06.04.2016, 12:46) *
Dagegen spricht die Führung des Radweges selbst, der innerhalb der Geradeausrichtung zu mehrmaligem Abbiegen zwingt.

Genau darin sehe ich auch das Hauptproblem: optisch wird die Stelle als erzwungenes Abbiegemanöver (genauer: Straßenteilwechsel) gestaltet, was § 10 impliziert. Topologisch fährt man aber auf einer nur wegen des Freiläufers verschwenkten Radverkehrsanlage, was § 9 bedeutet.

Was zählt mehr: optischer Eindruck oder logische Beziehung zwischen den Verkehrsflächen?


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Martin
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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 12:31
Beitrag #44


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Zitat (Tinu @ 06.04.2016, 13:24) *
Topologisch fährt man aber auf einer nur wegen des Freiläufers verschwenkten Radverkehrsanlage, was § 9 bedeutet.

Topologisch und juristisch fährt man die ganze Zeit auf der selben Straße. Das reicht doch vollkommen.


"Abbiegen" macht man mMn nicht. Man fährt einen Schlenker, ändert recht ruckartig die Ausrichtung des Vorderrades, ... Aber "Abbiegen" iSd StVO ist das mMn nicht.
Zitat (Burmann, StVR, StVO § 9 Rn. 2-3)
Abbiegen umfasst die Bewegungen, durch die der Fz-Führer die bisher benutzte Str oder Fahrbahn nach der Seite verlässt oder auf ihr in einem Bogen die Gegenrichtung oder den gegenüberliegenden Str-Rand zu erreichen versucht (s zB. OLG Hamm VRS 57, 35; BayObLG VM 73, 59; KG NZV 94, 159).

Die bloße Verlegung der Fahrlinie zum Überholen, Ausweichen, Anhalten oder Fahrspurwechsel fällt nicht darunter (BayObLG 57, 248 = VRS 14, 462; VRS 17, 455; BGH(Z) VRS 5, 176; OLG Düsseldorf VM 63, 49; OLG Hamm DAR 74, 195).
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Tinu
Beitrag 06.04.2016, 12:35
Beitrag #45


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Das meine ich ja auch. Aber die Gestaltung täuscht eben etwas anderes (nicht Abbiegen, aber Straßenteilwechsel!) vor, was eine Umkehr der Vorrangbeziehung nahe legt. Nur deshalb gibt es ja überhaupt diese Diskussion, die die StVB z.B. genau entgegengesetzt führt! wavey.gif


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Beitrag 06.04.2016, 12:38
Beitrag #46


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Die Fahrbeziehung "Radweg -> Fahrbahnquerung -> Radweg" wird mehrheitlich nicht als Wechsel des Straßenteiles angesehen.
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DMHH
Beitrag 06.04.2016, 12:45
Beitrag #47


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ich möchte ergänzend einwerfen, dass ich gegenüber der StVB die Fahrbeziehung Süd-Nord "erfragt" habe.

Interessant ist ja noch die Fahrbeziehung West->Ost, also hier.
Da ist noch viel viel weniger "schlenker", noch weniger "Abbiegen". Aber, zur Erinnerung:

Zitat
Dem eigentlich wartepflichtigen Fußgänger wird durch den Fußgängerüberweg eine vorrangige Überquerungsmöglichkeit gegeben.
Die daneben befindliche Radfurt ist nur ein markierter Hinweis auf den vorhandenen Radweg.

Also Fußgänger dürfen über die Ampel und weiter in Richtung Osten über den freien Rechtsabbieger. Mit Vorrang.
Radfahrer: nicht. die müssen anhalten.

Und ehrlich: auf dieser Fahrbeziehung radeln würde ich noch viel viel viel viel weniger damit rechnen, dass ich an der Bordsteinkante anhalten soll, wo die Fahrradfurt beginnt und daneben der FGÜ läuft. sad.gif
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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 12:47
Beitrag #48


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Zitat (DMHH @ 06.04.2016, 13:45) *
Und ehrlich: auf dieser Fahrbeziehung radeln würde ich noch viel viel viel viel weniger damit rechnen, dass ich an der Bordsteinkante anhalten soll, wo die Fahrradfurt beginnt und daneben der FGÜ läuft. sad.gif
Von rechts-vor-links hast Du aber schon einmal gehört? whistling.gif
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Tinu
Beitrag 06.04.2016, 12:53
Beitrag #49


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Zitat (Mitleser @ 06.04.2016, 13:38) *
Die Fahrbeziehung "Radweg -> Fahrbahnquerung -> Radweg" wird mehrheitlich nicht als Wechsel des Straßenteiles angesehen.

Ja, bei Querung einer Querstraße. Hier wird jedoch ein Wechsel der Straßenseite im Längsverkehr (wie beim Wechsel vom rechts- zum linksseitigen Radweg) suggeriert.


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Mitleser
Beitrag 06.04.2016, 12:55
Beitrag #50


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Für mich nicht.
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