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> Tag des Fahrrads: Die 5 größten Irrtümer über die Straßenverkehrs-Ordnung, Informationen des BMVI
ulm
Beitrag 03.06.2016, 11:18
Beitrag #1


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Das Mysterium hat sich mittels Pressemitteilung zum Radverkehr geäußert, z.B.
Zitat
1. Irrtum
Annahme: Ein Radweg teilt immer die Vorfahrt der Hauptfahrbahn.

Richtig ist: Nur der straßenbegleitende Radweg teilt die Vorfahrtsrechte der Hauptfahrbahn. Ist der Radweg abgesetzt - d.h. über 5 Meter von der Fahrbahn weg oder z.B. durch Hecken visuell von der Fahrbahn getrennt -, dann gilt dies nicht. Wichtig wird dies bei Einmündungen und Kreuzungen. Also Vorsicht, Radfahrer: Hier haben sie keine Vorfahrt. Ist ein Gehweg für Radfahrer frei gegeben, dann gilt dort: Im Kreuzungsbereich lieber absteigen und sich wie die Fußgänger verhalten.

Und wie verhalten sich die Fußgänger an einer Kreuzung?
Warum soll ich dann absteigen? wallbash.gif

...und vor allem:
Warum verzapfen die so einen Mist?
Stellt Euch mal vor, die Verkehrsteilnehmer glauben das. crybaby.gif
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Explosiv
Beitrag 03.06.2016, 11:27
Beitrag #2


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Guckt da gar keiner mehr drüber, was der Praktikant verbrochen hat, bevor das online geht?


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HeinerHainer
Beitrag 03.06.2016, 11:38
Beitrag #3


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Ich hab denen eine Email geschick, in der ich ersteinmal Frage wo das denn in der StvO steht und dann das durch diese Falschaussage meiner Meinung nach mehr Unfälle entstehen würden.

Ehrlich gesagt, bin ich im Moment etwas verstimmt mad.gif


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Gruß Heiner
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Mitleser
Beitrag 03.06.2016, 11:38
Beitrag #4


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Die anderen Mythen sind aber auch nicht besser. Bspw. Schiebepflicht bei nicht zumutbaren oder sogar nicht benutzbaren benutzungspflichtigen Radwegen.

wallbash.gif
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HeinerHainer
Beitrag 03.06.2016, 11:44
Beitrag #5


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Ja, aber das führt nur zum hupen, der Schwachsinn in punkt 1 kann Leben kosten.

Hinter Hecken verliert man die Vorfahrt?? Da bleibt einem doch die Spucke weg.

Der Rest ist genauso Bescheuert, darfst echt nicht lesen. wallbash.gif


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Gruß Heiner
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ulm
Beitrag 03.06.2016, 11:47
Beitrag #6


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Zitat (HeinerHainer @ 03.06.2016, 12:38) *
Ich hab denen eine Email geschick, in der ich ersteinmal Frage wo das denn in der StvO steht
Leider hat der Praktikant keine eigene email-Adresse und daher wird Deine Nachricht ungelesen gelöscht... ranting.gif

Ich weiss nicht, ob ich wütend sein soll oder traurig sein soll.
Ich bin bekennender Autler, aber ein Miteinander mit den Radlingen kann doch nicht funktionieren, wenn "das" Ministerium die 5 größten Irrtümer selber aufstellt crybaby.gif
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HeinerHainer
Beitrag 03.06.2016, 12:07
Beitrag #7


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Ja, den Restlichen Blödsinn sollten wir auch auseinandern nehmen.
Ich mein, das ist DAS Bunderministerium für den Verkehr und DAS will über Irtümer aufklären, da darf es keine Fehler bei geben und dann so was ranting.gif
Ich bin Ehrlich Entsetzt.
DIE schreiben die Gesetze.


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Gruß Heiner
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ulm
Beitrag 03.06.2016, 12:10
Beitrag #8


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Zitat (HeinerHainer @ 03.06.2016, 13:07) *
DIE schreiben die Gesetze.

Ähm, nö.
"Sie" heben sie nur mündlich wieder auf... whistling.gif
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Mitleser
Beitrag 03.06.2016, 12:15
Beitrag #9


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Wer schreibt die denn sonst? Außer vielleicht den Zuarbeitern aus den Lobbyverbänden.
Und zumindest Verordnungen wie die StVO erlassen sie auch.
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ulm
Beitrag 03.06.2016, 12:34
Beitrag #10


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Sorry, das weiss ich doch auch,
war nur als Seitenhieb auf die (meiner Kenntnis nach) nur mündliche Aufhebung der damaligen StVO gedacht.
wavey.gif
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mkossmann
Beitrag 03.06.2016, 12:48
Beitrag #11


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Zitat (ulm @ 03.06.2016, 12:18) *
Das Mysterium hat sich mittels Pressemitteilung zum Radverkehr geäußert, z.B.
Zitat
1. Irrtum
Annahme: Ein Radweg teilt immer die Vorfahrt der Hauptfahrbahn.

Richtig ist: Nur der straßenbegleitende Radweg teilt die Vorfahrtsrechte der Hauptfahrbahn. Ist der Radweg abgesetzt - d.h. über 5 Meter von der Fahrbahn weg oder z.B. durch Hecken visuell von der Fahrbahn getrennt -,



Das kann man auch für Radfahrer positiv interpretieren: So ein Radweg ist "nicht strassenbegleitend" und ist somit , auch wenn ein Blauschild aufgestellt ist, nicht benutzungspflichtig.
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helmet lampshade
Beitrag 03.06.2016, 13:01
Beitrag #12


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Zitat (Mitleser @ 03.06.2016, 11:38) *
Die anderen Mythen sind aber auch nicht besser. Bspw. Schiebepflicht bei nicht zumutbaren oder sogar nicht benutzbaren benutzungspflichtigen Radwegen.

wallbash.gif

Vielleicht ist der Fall gemeint, dass es sich um eine Schnellstraße o.ä mit explizitem Fahrbahnverbot handelt.
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ukr
Beitrag 03.06.2016, 13:03
Beitrag #13


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Sommerlochfüllstoff. Und das bei dem Wetter.
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Mitleser
Beitrag 03.06.2016, 13:05
Beitrag #14


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Zitat (helmet lampshade @ 03.06.2016, 14:01) *
Zitat (Mitleser @ 03.06.2016, 11:38) *
Die anderen Mythen sind aber auch nicht besser. Bspw. Schiebepflicht bei nicht zumutbaren oder sogar nicht benutzbaren benutzungspflichtigen Radwegen.

wallbash.gif

Vielleicht ist der Fall gemeint, dass es sich um eine Schnellstraße o.ä mit explizitem Fahrbahnverbot handelt.
Wie soll ich mir so etwas vorstellen? Autobahn mit Radweg?
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dazydee
Beitrag 03.06.2016, 13:33
Beitrag #15


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Hauptfahrbahn? (Das ist die für die Hauptzeichen gelten, oder?)

Nur der straßenbegleitende Radweg teilt die Vorfahrtsrechte der Hauptfahrbahn? (Radwege gehören also nie zur Straße? Teilen zur Straße gehörende Radwege nie die Vorfahrt der Fahrbahn, da nur die Straße begleitende Radwegen die Vorfahrt teilen? rolleyes.gif )


Allein die verwendeten Begrifflichkeiten zeigen doch schon, wie weit der Schreiber sich mit der Materie auskennt.




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Nulla poena sine lege
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Dlarah
Beitrag 03.06.2016, 14:27
Beitrag #16


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Ich hab's gewusst. Zwar ist er etwas später dran, aber bisher ist noch jedes Jahr im Mai irgend ein Mist losgetreten worden in Richtung Kampfradler, Radl-Rambos oder ähnlichem. Das muss der Minister im Dauerkalender stehen haben. Der große gelbe Club kommt dann auch bald.


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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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Herrn Schorch
Beitrag 03.06.2016, 14:43
Beitrag #17


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Zitat (dazydee @ 03.06.2016, 14:33) *
Allein die verwendeten Begrifflichkeiten zeigen doch schon, wie weit der Schreiber sich mit der Materie auskennt.

Eben(d). Schließlich gibt es nur noch Rad Fahrende und keine Radfahrer mehr.


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"Also . . . ich find’s fies, dass Sie so auf Herrn Schorch herumhacken." (Uwe Wöllner, Quelle; Foto: Julia Zimmermann)
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mgka
Beitrag 03.06.2016, 15:13
Beitrag #18


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Zitat (Mitleser @ 03.06.2016, 13:05) *
Wie soll ich mir so etwas vorstellen? Autobahn mit Radweg?

Vielleicht so? Benutzungspflichtiger Radweg ohne Blauschild.


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"Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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Reinheit
Beitrag 03.06.2016, 16:37
Beitrag #19


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Oder wie hier. Die nordöstliche Zufahrt zum Kreisel, von dem es auf die A 27 geht (und der nicht zur Autobahn gehört), ist ab dem „e“ von „Neufelder Straße“ für Fahrräder gesperrt; die durchlaufende B 73 ab der Papenstraße und bis zur Alten Marsch auch.


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Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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Mitleser
Beitrag 03.06.2016, 22:37
Beitrag #20


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Zitat (mgka @ 03.06.2016, 16:13) *
Zitat (Mitleser @ 03.06.2016, 13:05) *
Wie soll ich mir so etwas vorstellen? Autobahn mit Radweg?

Vielleicht so? Benutzungspflichtiger Radweg ohne Blauschild.
Am rechteckigen Blauschild ist für Radler doch schon Ende Gelände. Eigentlich.
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Tinu
Beitrag 04.06.2016, 07:54
Beitrag #21


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Theoretisch (also nach dem Wortlaut der StVO) ja, aber welche Verkehrsart darf diese Fläche des bisherigen Radwegs dann nutzen, die anschließend auch gleich wieder bebläut wird? (Über das Radsymbol auf dem Boden sehe ich dabei noch großzügig hinweg.)


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nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
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Explosiv
Beitrag 04.06.2016, 08:08
Beitrag #22


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Das ist der Reserve-Parkplatz für die Anwohner.


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HeinerHainer
Beitrag 06.06.2016, 07:44
Beitrag #23


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Für mich hat sich mit den Aussagen des BMVI die Radwegebenutzungspflicht auch Rechtlich geklärt: Es gibt keine mehr.

Könnte man den Herren Norbert Barthle, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, eigendlich irgendwie für durch seine Aussage indirekt entstande Schäden Haftbar machen?
Könnte man den Herren deshalb vielleicht auch schon vorher Anzeigen, damit solche Aussagen aus dem Zuständigen Ministerium in Zukunft nicht mehr kommen?


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Gruß Heiner
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Der_Veranstalter
Beitrag 06.06.2016, 09:12
Beitrag #24


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Zitat (HeinerHainer @ 03.06.2016, 12:38) *
Ich hab denen eine Email geschick, in der ich ersteinmal Frage wo das denn in der StvO steht


Ich denke nicht, dass von denen, die deine Email lesen werden, auch nur ein Mensch versteht, was du meinst... Das liegt aber nicht an dir, keine Sorge.


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Firefighter im Ruhestand....

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Mitleser
Beitrag 06.06.2016, 09:37
Beitrag #25


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Aber auch die, die es wissen müssten, verzapfen zum Fahrradtag immer wieder den selben Quark.
So der TÜV Süd. Zum Thema Kinderanhänger.

Auf seiner eigenen HP taucht, wie jedes Jahr, Folgendes auf:
Zitat
Laut Straßenverkehrs-Zulassungsordnung ist die Auflaufbremse bei einem Gesamtgewicht von über 40 Kilogramm vorgeschrieben
Böse Zungen behaupten, dass Ingenieure des TÜV entsprechende Bremsen mitentwickelt hätten.
Im abgebildeten Flyer findet sich noch die steile Behauptung:
Zitat
Orientierung bei der Auswahl des richtigen Anhängers bietet das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) oder das Oktagon von TÜV SÜD. Es zeigt, dass der Trailer auf Herz und Niere geprüft wurde und die Anforderungen der StVZO erfüllt.


Im zeitgleich den Medien zur Verfügung gestellten und von etlichen verwerteten Dossier heißt es zusätzlich ua.:
Zitat
Die Kinder im Anhänger dürfen nicht älter als sieben Jahre sein. Das Mindestalter liegt bei einem halben Jahr.



Na wenn die es sagen. crybaby.gif
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ulm
Beitrag 06.06.2016, 09:54
Beitrag #26


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So wie Selbständige Zwangsmitglied bei der IHK sind, sollten Firmen und Behörden mit Verkehrsbezug Zwangsmitglied im verkehrsportal werden... whistling.gif

Die Links sind ja echt zum Mäuse melken. ranting.gif
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klausimausi
Beitrag 06.06.2016, 12:45
Beitrag #27


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Oha - das könnte interessant werden cool.gif
Ich denke da an einen Verkehrsüberwacher aus Berlin hier hier aktiv ist tongue.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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oscar_the_grouch
Beitrag 06.06.2016, 16:57
Beitrag #28


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"er hat Jehowa gesagt"
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mir
Beitrag 06.06.2016, 18:28
Beitrag #29


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Zitat
Helm - TÜV Süd prüft, ob der Helm die gefährdeten Kopfpartien in ausreichendem Maß schützt [...]


Am meisten gefährdet ist der Unterkiefer. Der TÜV Süd sorgt also dafür, daß Helme den Unterkiefer schützen? rolleyes.gif


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redonner sa grandeur à l'europe!
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Tinu
Beitrag 06.06.2016, 19:01
Beitrag #30


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Das Zauberwort dürfte ohnehin "ausreichend" sein. Wer legt denn fest, was ausreicht?


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nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt

Gruß
Martin
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klausimausi
Beitrag 06.06.2016, 19:47
Beitrag #31


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Zitat (oscar_the_grouch @ 06.06.2016, 17:57) *
"er hat Jehowa gesagt"

Aber nur weiss auf weiss tongue.gif


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Reinheit
Beitrag 06.06.2016, 23:34
Beitrag #32


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Zitat (mir @ 06.06.2016, 19:28) *
Zitat
Helm - TÜV Süd prüft, ob der Helm die gefährdeten Kopfpartien in ausreichendem Maß schützt [...]


Am meisten gefährdet ist der Unterkiefer. Der TÜV Süd sorgt also dafür, daß Helme den Unterkiefer schützen? rolleyes.gif

Ich glaube, das hast Du mißverstanden. Der TÜV Süd behauptet nur, zu prüfen, nicht, daß er (abhängig vom Ergebnis) irgend etwas unternimmt.
Wenn bei einem Kosmetikum dransteht, es sei dermatologisch getestet, enthält das keinerlei Aussage darüber, wie der Test ausgegangen ist. Durchaus möglich, daß das Präparat mit Pauken und Trompeten durchgefallen ist.


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Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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Mueck
Beitrag 05.06.2017, 20:37
Beitrag #33


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Wollte gerade einen neuen Faden eröffnen, aber Google sagte mir, die Hälfte wird hier schon abgehandelt ... whistling.gif

Titel und Untertitel hätten lauten sollen:
Ein E-Mysteriums-Praktikant schrub etwas ...
... was anderswo mit allg. Verwunderung zur Kenntnis genommen wird ...

Die größten Irrtümer über den Radverkehr in der Straßenverkehrs-Ordnung betitelte man im Velomobil- und Liegeradforum die Ergüsse aus dem Bundesmysterium zum Thema "Einstufung von Elektrofahrrädern (Pedelecs)", wobei das Problem nicht unbedingt beim Hauptthema bestehen, sondern beim Anhang mit 10 Punkten zu den besagten größten Irrtümern ...

Anscheinend hängen diese 10 aber an mehreren Seiten hinten dran, u.a. auch an der Fahrrad-Einstiegsseite des Mysteriums ...

Annahme: Radfahrer haben an Zebrastreifen wie die Fußgänger Vorrang: ist wohl neu 1)
Annahme: Handy-hand-held-Verbot gilt nur für Autofahrer: ist wohl neu 2)
Annahme: An Fahrzeugschlangen darf ich bis zur Ampel immer rechts vorbeifahren: alt, nur leicht umformuliert, Meter nun fett 3)
Annahme: Für Radfahrer gilt innerorts keine Höchstgeschwindigkeit: ist wohl neu 4)
Annahme: Radfahrer dürfen auch betrunken Rad fahren: alt 5)
Annahme: Radfahrer dürfen nebeneinander fahren: ist wohl neu 6)
Annahme: Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in Gegenrichtung benutzen: alt, nahezu unverändert 7)
Annahme: Radfahrer dürfen den entgegen gerichteten Radweg benutzen: ist wohl alt und neu 8)
Annahme: Benutzungspflichtige Radwege muss ich nur benutzen, wenn das zumutbar ist: alt, aber umformuliert 9)
Annahme: Ein Radweg teilt immer die Vorfahrt der Hauptfahrbahn: alt, aber umformuliert 10)

Zitat
1) Tatsache: Bei Zebrastreifen (Zeichen 293 der Straßenverkehrs-Ordnung) handelt es sich um Fußgängerüberwege. Mit Ausnahme der Straßenbahnen und anderen Schienenfahrzeuge haben dort alle Fahrzeuge den Fußgängern immer das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn sie erkennbar den Überweg benutzen wollen. Dann dürfen die Fahrzeuge sich dem Zebrastreifen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, soweit notwendig, muss auch gewartet werden. Will der Radfahrer dort wie ein Fußgänger behandelt werden, so muss er absteigen und dann das Rad über den Zebrastreifen schieben! Befindet sich neben dem Zebrastreifen eine Radfahrerfurt oder wird die Radfahrerfurt von einem Zebrastreifen umschlossen, so wird die Radfahrerfurt dadurch nicht zum Zebrastreifen.
Fettdruck nicht im Original. Grenzwertig. In den Fällen von Satz 2 will ich gar nicht als Fußgänger behandelt werden, sondern als vorrangs- und vorfahrtsberechtigter Radfahrer ...

Zitat
2) Tatsache: Nach § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ordnung gilt das Handy-Verbot, soweit es zur Nutzung aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt auch für Radfahrer während der Fahrt. Also dürfen Radfahrer nur bei Stillstand das Handy in der Hand benutzen.
Scheint ok?

Zitat
3) Tatsache: Nach § 5 Absatz 8 StVO darf ich nur an stehenden Fahrzeugschlangen vorsichtig rechts vorbei fahren, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Ausreichend ist der Raum, wenn zwischen Bordstein und wartendem Fahrzeug mindestens 1 m Platz ist. Zudem ist Vorsicht geboten bei wartenden Lkw - die sehen oftmals die Radfahrer neben ihnen nicht, weil sie sich im "toten Winkel" befinden. Daher sollte man sich niemals neben sie stellen.
Fettdruck im Original, wo kommt der 1 m her? Lkw geringfügig umformuliert.

Zitat
4) atsache: § 3 Absatz 3 legt zwar nur für Kraftfahrzeuge eine generelle Innerortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h fest, die mit Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeiten gelten aber für alle Fahrzeuge - damit auch für Radfahrer. Zudem gilt nach Absatz 1 dieser Vorschrift, das der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit immer so zu wählen hat, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Insbesondere ist die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wettverhältnissen sowie den eigenen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen. Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen muss zudem die Geschwindigkeit herabgesetzt werden, müssen Radfahrer folglich vor allem innerorts in Großstädten mit der Vielzahl an jungen und alten Verkehrsteilnehmern jederzeit bremsbereit sein.
Steht das auch in der Auto-FAQ?

Zitat
5) Tatsache: Eine alkoholisierte Verkehrsteilnahme mit dem Fahrrad besitzt – zumindest für andere Verkehrsteilnehmer – nicht in jedem Fall die gleiche Gefährlichkeit wie eine alkoholisietie Verkehrsteilnahme mit dem Pkw. Im geltenden Recht wird an vielen Stellen zwischen der alkoholisierten Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug und der alkoholisierten Teilnahme mit einem anderen Fahrzeug (z. B. Fahrrad) differenziert.

Zurzeit gelten folgende verkehrsrechtliche Vorschriften:
* Die 0,5 Promille-Grenze gilt gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (Ordnungswidrigkeit) nur für das Führen von Kraftfahrzeugen, also nicht für Fahrradfahrer.
* Die 1,6 Promille-Grenze findet sich in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie bezieht sich auf die Anordnung einer MPU zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung. Sie gilt für das Führen aller Fahrzeuge.

Die einschlägigen Strafvorschriften (§§ 315c, 316 StGB) enthalten keine konkreten Promillegrenzen, sondern stellen auf die "Fahrunsicherheit" des Fahrzeugführers ab. Die Rechtsprechung geht derzeit davon aus, dass eine "absolute Fahrunsicherheit" beim Führen eines Kraftfahrzeugs bereits ab 1,1 Promille und bei Radfahrern ab 1,6 Promille vorliegt. Eine Strafbarkeit kann auch mit geringeren Promillezahlen (ab 0,3 Promille) vorliegen, wenn der Betreffende durch weitere Beweisanzeichen (z. B. Fahrfehler) zeigt, dass er "relativ fahrunsicher" ist.
Nicht weiter geprüft

Zitat
6) Tatsache: Wie auf der Fahrbahn gilt auch für Radwege, dass Radfahrer grundsätzlich hintereinander fahren müssen (§ 2 Absatz 4 StVO). Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Dies ist immer der Fall, wenn dadurch z. B. die Leichtigkeit des Überholvorgangs gestört wird – das gilt auch für Radfahrer untereinander. Etwas anderes gilt nur in Fahrradstraßen, diese sind aber extra mit einem entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 244.1/ 244.2) beschildert. Dort darf auch nebeneinander gefahren werden.
Hervorhebungen im Original, "Leichtigkeit des Überholvorgangs gestört": was ist Leichtigkeit? ist es bspw. leichter, nur tw. auf die Gegenfahrbahn zu müssen statt ganz?

Zitat
7) Tatsache: Nur wenn ein Zusatzzeichen zum Einbahnstraßenschild dies erlaubt, darf der Radfahrer die Einbahnstraße in Gegenrichtung benutzen. Dann hat er am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Bei Ausfahrt und im Verlauf der Einbahnstraße gilt es vorsichtig zu fahren, denn nicht jeder entgegenkommende Fahrzeugführer rechnet mit dem Radfahrer.


Zitat
8) Tatsache: Radwege in Gegemichtung dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch ein Verkehrszeichen erlaubt ist. Ansonsten gilt in Deutschland das Rechtsfahrgebot. Also müssen Radfahrer auch grundsätzlich immer den rechten Radweg benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dabei nur für Radwege, die mit einem Zeichen 237, 240 oder 241 beschildert sind. Diese Zeichen ordnen die Radwegebenutzungspflicht an. Andere Radwege sind solche, die nicht diesen Zeichen beschildert sind. Diese dürfen benutzt werden, müssen aber nicht. Dort darf man auch auf der Fahrbahn mit dem Rad fahren. Da zudem nach § 2 Absatz 2 StVO möglichst weit rechts zu fahren ist, stimmt auch die Annahme nicht, dass ich als Radfahrer immer in der Mitte des Fahrstreifens fahren darf. Wie weit ich an den Fahrbahnrand heranfahren muss, entscheidet die konkrete Örtlichkeit (z. B.: Parkstreifen, Gullideckel etc.).
Fett im Original. Der Schluss hat irgendwie nix mit dem Titel dieses "Irrtums" zu tun ... Kann aber tw. selbst ein Irrtum sein, je nachdem, wie breit der Fahrstreifen ist ... Ah, der Schluss war letztes Jahr noch Teil eines anderen Irrtums ...

Zitat
9) Tatsache: Auch wenn benutzungspflichtig angeordnete Radwege nicht den Komfortansprüchen der Radfahrer entsprechen, müssen sie dennoch benutzt werden. Mit der Anordnung der Benutzungspflicht einher geht für Radfahrer immer ein Fahrbahnbenutzungsverbot. Für Rennradfahrer gilt die Radwegebenutzungspflicht übrigens auch, wenn sie angeordnet ist. Nur wenn der Radweg tatsächlich (zugeparkt, Eisschicht etc.) nicht befahrbar ist, dann muss er nicht benutzt werden. Das heißt aber nicht, dass ich dann selbstverständlich auf die Fahrbahn ausweichen darf. Gegebenenfalls (wenn es die Sicherheit erfordert) muss ich an dem Hindernis absteigen und daran vorbei schieben, Achtung: bei Verlassen des Radweges und Wechseln auf die Fahrbahn muss ich den Fahrbahnverkehr vorbeilassen darf nur vorsichtig in die Fahrbahn einfahren.
Tw. umformuliert, war auch schon vor einem Jahr Thema ... Z.B. das mit dem Schieben bei unbenutzbarem Radweg ...

Zitat
10) Tatsache: Nur der straßenbegleitende Radweg teilt die Vorfahrtsrechte der Hauptfahrbahn. Ist der Radweg abgesetzt (über 5 m von der Fahrbahn weg) oder durch Hecken etc. visuell von der Fahrbahn getrennt, dann gilt für den abgesetzten Radweg ein eigenes Regime. Wichtig wird dies bei Einmündungen und Kreuzungen. Dort muss dann der ein- oder abbiegende Fahrverkehr nicht mit dem Vorfahrtsrecht der Radfahrer rechnen. Also Vorsicht: Radfahrer haben dann keine Vorfahrt! Radfahrer muss man dann nicht durchfahren lassen.

Ist ein Gehweg und für Radfahrer frei gegeben, dann gilt dort: Im Kreuzungsbereich absteigen und sich wie die Fußgänger verhalten!
Bisheriger Text: "Richtig ist: Nur der straßenbegleitende Radweg teilt die Vorfahrtsrechte der Hauptfahrbahn. Ist der Radweg abgesetzt - d.h. über 5 Meter von der Fahrbahn weg oder z.B. durch Hecken visuell von der Fahrbahn getrennt -, dann gilt dies nicht. Wichtig wird dies bei Einmündungen und Kreuzungen. Also Vorsicht, Radfahrer: Hier haben sie keine Vorfahrt. Ist ein Gehweg für Radfahrer frei gegeben, dann gilt dort: Im Kreuzungsbereich lieber absteigen und sich wie die Fußgänger verhalten." Das "lieber" entfiel etc. War schon vor einem Jahr Thema.

Gab's eigentlich Antwort auf die letztes Jahr verschickte Mail?

Die große Frage: Werden es heute in einem Jahr 15 Irrtümer sein? whistling.gif
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Tinu
Beitrag 06.06.2017, 06:12
Beitrag #34


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Nur kurz zu 3 Punkten:

6) Die "Tatsache" formuliert doch nur einen Grundsatz und kein Gebot: Hintereinander fahren. Wieso ist nun die "Annahme: Radfahrer dürfen nebeneinander fahren" ein Irrtum? Das StVO-Zitat formuliert doch explizit, unter welchen Bedingungen das Nebeneinanderfahren erlaubt ist!

9) Das Fahrbahnbenutzungsverbot ist ja nur die logische Umkehrung der Radwegbenutzungspflicht. Wenn die Benutzungspflicht aber wegen Unbenutzbarkeit entfällt, entfällt auch das nur aus ihr begründete Verbot (Kartenhausprinzip).

10) Da geht's ja schon mit dem irreführenden Begriff "straßenbegleitend" los: gemeint sein können nur fahrbahnbegleitende Radwege, weil es eben um die Zugehörigkeit zur Straße und deshalb Teilhabe an deren Regelungen geht. "Straßenbegleitend" hieße von Radwegen zu reden, die unabhängig von dieser Straße sind und nur "zufällig" in deren Nähe verlaufen. Für diese gelten logischerweise auch "eigene" Regeln. Wenn schon bei der Formulierung der Annahme sprachlich geschludert wird, muss man sich über logische Fehlschlüsse in der Folge nicht wundern.


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Martin
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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 06.06.2017, 11:22
Beitrag #35





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Zitat (Explosiv @ 03.06.2016, 12:27) *
Guckt da gar keiner mehr drüber, was der Praktikant verbrochen hat, bevor das online geht?
Doch, natürlich, die Putze, die Genderbeauftragte, der Häppchen-Servierer. Wenn die das geschriebene glauben, wirds auch gedruckt. Aufklärung ist nicht beabsichtigt. Ihr solltest doch wissen, das ständige Wiederholung der Lüge zur Wahrheit führt.
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sigggi
Beitrag 06.06.2017, 16:16
Beitrag #36


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Zitat (Tinu @ 06.06.2017, 07:12) *
10) Da geht's ja schon mit dem irreführenden Begriff "straßenbegleitend" los: gemeint sein können nur fahrbahnbegleitende Radwege, weil es eben um die Zugehörigkeit zur Straße und deshalb Teilhabe an deren Regelungen geht.

Da spielt es aber auch keine Rolle ob der Radweg Fahrbahnbegleitend ist. Entscheidend für die Vorfahrt ist zu welcher Strasse man gehört. Fahrbahn ist uninteressannt.
Warum soll die Fahrbahn der Masstab sein der das festlegt? Wo steht das?
Warum kann man nicht andersrum argumentieren und behaupten die Fahrbahn ist nicht Strassenbegleitend?


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Tinu
Beitrag 06.06.2017, 17:52
Beitrag #37


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Zitat (sigggi @ 06.06.2017, 17:16) *
Entscheidend für die Vorfahrt ist zu welcher Strasse man gehört.

Eben! Wenn der Radweg die Straße begleitet, gehört er definitiv nicht zu ihr, weil er neben ihr verläuft (= sie begleitet). Im Unterschied dazu begleitet er die Fahrbahn der Straße, zu der er gehört!

Wenn also von "straßenbegleitend" die Rede ist, muss man sich nicht wundern, wenn verschiedene Regeln gelten. Nur für Teile derselben Straße (also z.B. die Fahrbahn und die sie begleitenden Sonderwege) lohnt sich überhaupt die Frage, ob für alle die gleichen oder auch mal unterschiedlcihe Regeln gelten können.

Zitat (sigggi @ 06.06.2017, 17:16) *
Warum kann man nicht andersrum argumentieren und behaupten die Fahrbahn ist nicht Strassenbegleitend?

Welche Straße soll denn die Fahrbahn begleiten? blink.gif


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sigggi
Beitrag 06.06.2017, 21:18
Beitrag #38


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Zitat (Tinu @ 06.06.2017, 18:52) *
Welche Straße soll denn die Fahrbahn begleiten? blink.gif

Welche Strassse soll denn der Radweg begleiten? blink.gif

Zitat (Tinu @ 06.06.2017, 18:52) *
Eben! Wenn der Radweg die Straße begleitet, gehört er definitiv nicht zu ihr, weil er neben ihr verläuft (= sie begleitet).

Ich frage mich nur wozu es dann die Bezeichnung "nicht Strassenbegleitend" in Bezug auf Strassenzugehörigkeit und Verkehrsregelung gibt.


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granny
Beitrag 06.06.2017, 22:15
Beitrag #39


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Zitat (sigggi @ 06.06.2017, 21:18) *
Zitat (Tinu @ 06.06.2017, 18:52) *
Welche Straße soll denn die Fahrbahn begleiten? blink.gif

Welche Strassse soll denn der Radweg begleiten? blink.gif

Historisch gesehen sind Fahrbahnen und Radwege jeweils einzelne Straßen.
Zitat (RStVO 1937 und StVO 1953, § 10 (3))
Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte Weg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweichen und Überholen als selbständige Straßen.

aber
Zitat (RStVO 1937 und StVO 1953, § 13 (4))
Will jemand die Richtung des auf der selben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat er die ihm entgegen kommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen, vorbei fahren zu lassen. Hierbei gelten Straßen mit mehreren getrennten Fahrbahnen als dieselben Straßen.

Alles klar? whistling.gif

Zitat (Mueck @ 05.06.2017, 20:37) *
Die große Frage: Werden es heute in einem Jahr 15 Irrtümer sein? whistling.gif

Eigentlich ist es immer nur ein und derselbe Irrtum: "Ein Führerschein privilegiert Autofahrer dazu, an unmotorisierten Bodenlurchen ungestraft ihr Mütchen zu kühlen.".
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Tinu
Beitrag 07.06.2017, 10:31
Beitrag #40


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Zitat (sigggi @ 06.06.2017, 22:18) *
Ich frage mich nur wozu es dann die Bezeichnung "nicht Strassenbegleitend" in Bezug auf Strassenzugehörigkeit und Verkehrsregelung gibt.

Wo gibt es die denn? In der StVO finde ich sie jedenfalls nicht.

Genau darauf wollte ich doch hinaus: Es wird gedanklich zwischen einer Straße und einem sie begleitenden Radweg unterschieden, um sich dann die Frage zu stellen, warum der blöde Radweg eigentlich genauso behandelt werden soll wie die Straße, neben der er angeblich verläuft.

Wenn man aber korrekt von einer Straße mit für sie geltenden (Vorfahrt-)Regeln ausgeht, wird es argumentativ schon sehr viel schwerer zu begründen, wieso für verschiedene Teile von ihr (z.B. Fahrbahn und Sonderwege - die sich gegenseitig begleiten!) unterschiedliche Regeln gelten können und woran man diese Unterschiede dann auch noch festmachen kann. Der Radweg begleitet (in den relevanten Fällen!) eben nicht irgendeine Straße, sondern die Fahrbahn der Straße, zu der aber beide gehören (und umgekehrt).


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Martin
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Baghira
Beitrag 10.06.2017, 06:47
Beitrag #41


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ranting.gif Man merkt, das es noch ziemlich weit ist zum Fahrradland Deustchland. Als das Auto 100 wurde, das ohne der Erfindung des Fahrrades auch nicht gegeben hat, war das im Land präsenter, als der Fahrradgeburtstag.

Aber, wahrscheinlich ist der 500. Jahrestag der 95 Thesen, die an die Wittenberger Kirche geschlagen worden ist, wichtiger, als die Erfindung der Draisine. Oder die Kirche ist besser bei der Öffentlichkeitsarbeit, als die Fahrradverbände.

Das schärftste ist der Schluß, in der die 100 Millionen genannt werden, mit der der Bund den Radverkehr fördert.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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sigggi
Beitrag 10.06.2017, 08:56
Beitrag #42


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Zitat (Baghira @ 10.06.2017, 07:47) *
100 Millionen genannt werden, mit der der Bund den Radverkehr fördert.

Das klingt für mich immer wie eine Drohung. Denn Radverkehr wird mit diesen 100 Millionen garantiert nicht gefördert.


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Dlarah
Beitrag 10.06.2017, 11:35
Beitrag #43


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Ist es schon wieder Mai/Juni geworden? Wie schnell so ein Jahr vergeht!

Ein bisschen was hat sich aber doch bewegt: der große Gelbe Club ist noch nicht erwacht; der andere hat seit mehreren Ausgaben Fahrrad-bezogene Seiten im monatlichen Traktat (Freizeit; als Urlaubsvehikel vor Ort; eBike-Welle; noch lange keine Rede von Alltags-Fortbewegungsmittel); es gibt eine "Bike-B*ld"-Zeitung (uih! Mit Anzug-tragendem Fahrer. Dann muss da was im Schwange sein, trendmäßig).

Zitat (sigggi @ 10.06.2017, 09:56) *
Das klingt für mich immer wie eine Drohung. Denn Radverkehr wird mit diesen 100 Millionen garantiert nicht gefördert.
Ist es auch / wird auch nicht. Neu-Ulm spendiert gerade 40000 für Drängelgitter um einen Kreisel herum. Prima Förderung.




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Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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dazydee
Beitrag 12.06.2017, 11:29
Beitrag #44


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Für 40 Mio baut sich hier ein 33000-Seelen-Ort einen neuen Hafen. Für ein paar Mio ein Dorf eine Turnhalle.

100 Mio für Radverkehr bundesweit ist verschwindend gering.


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Nulla poena sine lege
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amfa
Beitrag 12.06.2017, 12:20
Beitrag #45


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Zitat (Mueck @ 05.06.2017, 21:37) *
Zitat
1) Tatsache: Bei Zebrastreifen (Zeichen 293 der Straßenverkehrs-Ordnung) handelt es sich um Fußgängerüberwege. Mit Ausnahme der Straßenbahnen und anderen Schienenfahrzeuge haben dort alle Fahrzeuge den Fußgängern immer das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn sie erkennbar den Überweg benutzen wollen. Dann dürfen die Fahrzeuge sich dem Zebrastreifen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, soweit notwendig, muss auch gewartet werden. Will der Radfahrer dort wie ein Fußgänger behandelt werden, so muss er absteigen und dann das Rad über den Zebrastreifen schieben! Befindet sich neben dem Zebrastreifen eine Radfahrerfurt oder wird die Radfahrerfurt von einem Zebrastreifen umschlossen, so wird die Radfahrerfurt dadurch nicht zum Zebrastreifen.
Fettdruck nicht im Original. Grenzwertig. In den Fällen von Satz 2 will ich gar nicht als Fußgänger behandelt werden, sondern als vorrangs- und vorfahrtsberechtigter Radfahrer ...


Was genau ist hier grenzwertig?
Das gibt doch die aktuelle Rechtslage wieder und darum geht es doch oder verstehe ich hier was falsch?

Wenn man Fahrradfahrern auf einem Zebrastreifen Vorfahrt/Vorrang geben würde sehe ich da ein großes Problem.
Und zwar deren Geschwindigkeit. Ich kenne einige Zebrastreifen deren dazugehörender Gehweg versteckt ist.
Wenn da ein Radfahrer mit "Normaltempo" rausfahren würde, hätte man als Autofahrer so gut wie keine Chance die Vorfahrt zu gewähren.

Auch Fußgänger dürfen ja nicht einfach über den Zebrastreifen rennen.
Sondern müssen ihn "erkennbar benutzen wollen".


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Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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Mueck
Beitrag 12.06.2017, 12:30
Beitrag #46


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Zitat (amfa @ 12.06.2017, 13:20) *
Wenn man Fahrradfahrern auf einem Zebrastreifen Vorfahrt/Vorrang geben würde sehe ich da ein großes Problem.
Es gibt Stellen, wo ein Radfahrer nach § 8 Vorfahrt und nach § 9 Vorrang hat.
Diese Rechte verliert er nicht dadurch, dass man einen Zebrastreifen daneben pinselt.
Gerade die erwähnten Furten neben dem Zebra, die nur bei Vorfahrt/Vorrang markiert werden dürfen, sind da ein Indiz. Das Mysterium suggeriert was anderes ...
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sigggi
Beitrag 12.06.2017, 16:27
Beitrag #47


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Zitat (Mueck @ 12.06.2017, 13:30) *
Diese Rechte verliert er nicht dadurch, dass man einen Zebrastreifen daneben pinselt.

Ich finde diese Rechte verliert man noch nicht einmal wenn der Radweg in den Zebrastreifen mündet.


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Mueck
Beitrag 12.06.2017, 16:37
Beitrag #48


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Exakt.
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janr
Beitrag 12.06.2017, 17:15
Beitrag #49


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Zitat (Mueck @ 12.06.2017, 13:30) *
... Es gibt Stellen, wo ein Radfahrer nach § 8 Vorfahrt und nach § 9 Vorrang hat. ...

Dann hat er das nach §8 und §9.

Warum muß man ihm das dann noch auf dem Zebra geben?
Entweder hat er nach den §en Vorfahrt/Vorrang oder nicht.

Wenn nicht - und diesen Punkt kenne ihc öfters - dann versuchen 90% der Radler sich die Vorfahrt aufgrund des Zebras zu erzwingen, obwohl sie eine Vorfahrtsstraße kreuzen und selber ein 205 auf seiner Querstraße hat.

Dazu kommt, daß hier die meisten Zebras vom Radweg abgesetzt sind und eine Aufstellfläche/einen Gehweg haben.
So kommen die Radler fahrend gar nicht rechtmäßig zum FÜ. dry.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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haschee
Beitrag 12.06.2017, 17:31
Beitrag #50


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das Problem ist der Schluß der daraus gezogen wird.

Nämlich, daß Radfahrer NIE auf einem Zebrastreifen Vorrang oder Vorfahrt haben.

Nur, wenn sie das haben, spielt der Zebrastreifen keine Rolle. wavey.gif

Der Zebrastreifen gibt dem Radfahrer zwar keine Rechte
ABER ER NIMMT IHM AUCH KEINE!


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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