Was kann / darf ein Prüfingenieur? |
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Was kann / darf ein Prüfingenieur? |
28.06.2016, 22:25
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Ich mache mir mal wieder ein paar Gedanken und hoffe, dass ihr mir Auskunft geben könnt. Zunächst ein kleiner Sachverhalt, der mich zu der Frage gebracht hat: Letztens, bei einer Sattelzug-Kontrolle, drängte sich mir der Verdacht auf, dass die Bremsklötze an drei der sechs Bremsen des Aufliegers bis auf die Trägerplatte weggebremst waren. Die Bremsscheiben hatten (allerdings nur jeweils auf der Außenseite) eine raue Oberfläche und waren riefig. Es sah halt alles sehr stark danach aus, als wenn hier Stahl auf Gusseisen bremsen würde. Also ab zur nächsten offiziellen Prüfanstalt. Diese lag direkt neben einer Lkw-Werkstatt und teilte sich mit dieser Werkstatt die Räumlichkeiten. Ich erklärte dem Gutachter kurz die Sachlage (3 x Verdacht auf verschlissene Bremsklötze + 3 teilweise zerstörte Abrollkolben an den Luftfederbälgen). Er sagte darauf nichts, schaute sich die Bremsscheiben an und meinte, er könne so nichts erkennen. Der Sattelzug müsse erst mal auf die Grube. Hier stellte er dann fest, dass die Bremsklötze OK seien. Da wäre noch reichlich Luft. Ich war darüber sehr irritiert und entgegnete, dass die Bremsscheiben aber eindeutig nach Metallkontakt aussehen würden und dass ich aus Erfahrung sagen kann, dass dies bisher immer auf verschlissene Bremsklötze zurückzuführen war (zumal der Fahrer auch angab, dass in letzter Zeit nichts an der Bremse gemacht wurde). Der Gutachter räumte ein, dass die Außenfläche schon etwas mitgenommen aussehen würde, aber er könne ausschließen, dass es am Verschleiß der Klötze liege. Er leuchtete von innen hinter den Bremssattel und bat mich, doch selbst zu schauen. Da wäre noch reichlich Platz zwischen Trägerplatte und Scheibe. Ich schaute mir das an. Es war aber aus der Position meiner Meinung nach nicht wirklich etwas zu erkennen. Also fragte ich, ob es denn nicht möglich wäre, mal ein Rad abzubauen, um die Außenseite der Bremse besser untersuchen zu können. Dies verneinte der Prüfer. Er habe dazu keine Möglichkeit. Ich verwies darauf, dass wir uns doch in einer Lkw-Werkstatt befinden und es da doch wohl möglich sein müsse, mal eben ein Rad herunterzunehmen.... Er entgegnete nur, dass ich dass dann wohl selbst mit dem Werkstattmeister klären müsse. Nach kurzen Verhandlungen willigte dieser dann ein und schickte zwei Monteure, die ein Rad abschraubten. Wie vermutet zeigte sich, dass der äußere Bremsklotz bis auf Null abgenutzt war. Nun zu der Frage: Welche Möglichkeiten / Pflichten hat ein Prüfingenieur? Dass er nicht ein Fahrzeug komplett zerlegen muss, um jeden Fehler zu finden ist klar.... Aber mal ein Rad abbauen, wenn man den konkreten Verdacht hat, dass da was nicht in Ordnung ist, müsste doch zulässig sein... oder nicht? Darf der Prüfer nur schauen, aber nichts abschrauben (vielleicht aus Haftungsgründen oder so..). Hat er aber nicht auch die Pflicht, Mängel beweissicher festzustellen, wenn die Polizei darum bittet ein Gutachten zu fertigen? |
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28.06.2016, 22:30
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10008 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Hat er aber nicht auch die Pflicht, Mängel beweissicher festzustellen, wenn die Polizei darum bittet ein gutachten zu fertigen? Meinst du wirklich "bitten" oder beauftragen?
-------------------- Wer bremst hat Angst
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28.06.2016, 22:34
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Wenn ich dem Bäcker sage: "10 Brötchen, bitte.", ist dass gleich dem Auftrag, mir 10 Brötchen zu verkaufen. Der gibt mir die ja nicht aus Gefälligkeit. Also heißt "bitten" das gleich wie "beauftragen" für mich. Natürlich wird der Gutachter dafür bezahlt.
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28.06.2016, 22:42
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Hat er aber nicht auch die Pflicht, Mängel beweissicher festzustellen, wenn die Polizei darum bittet ein Gutachten zu fertigen? Was für ein Gutachten war denn beauftragt worden? Die üblichen "amtlichen", auf den Regeln des §29 StVZO basierenden Gutachten beinhalten vor allem die Eigenschaft "zerstörungs- und zerlegungsfrei" (HU-RiLi, Nr. 2.2). |
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28.06.2016, 22:43
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10008 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 |
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Beim Bäcker lautet der Auftrag "10 Brötchen", das "bitte" ist lediglich eine Höflichkeitsform.
Wenn du zum Gutachter sagst "Könntest du bitte mal nachschauen" dann ist das eine Bitte und kein Auftrag. -------------------- Wer bremst hat Angst
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29.06.2016, 21:00
Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Ok, Klartext:
Wir hatten ihn gebeten, ein Gutachten in Form einer HU-Untersuchung zu machen was im Regelfall so ca. 150-170 € kostet. Im Normalfall kommt man ja damit aus. Man bekommte die Mängel aufgelistet, hat die Bremswerte und den Gutachter als Zeugen. Mehr benötigt man ja eigentlich nicht. Ich denke, was hk_do schreibt, könnte der Haken an der Sache sein... Das wusste ich nicht, dass dieser Passus so wörtlich in der HU-Richtlinie steht. Ich war davon ausgegangen, dass, zumindest wenn ein konkreter Verdacht auf Mängel besteht, auch schon mal etwas genauer nachgeschaut werden darf. (Mit dem Hammer sind die ja sonst auch nicht so zimperlich beim Aufspüren von Rostlöchern... soviel zum Thema "zerstörungsfrei". Und ein Rad zu demontieren ist ja auch kein großer Akt. Also käme ich dann, in solch einem Fall, nicht umhin, ein "richtiges" Gutachten in Auftrag zu geben, was dann natürlich dementsprechend teurer wäre. Sehe ich dass so richtig? |
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29.06.2016, 22:58
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Wenn du einfach nur wissen willst, ob dein Verdacht auf abgefahrene Bremsbeläge zutrifft, brauchst du u.U. überhaupt keinen Gutachter, sondern vor allem einen Monteur. Der dir nämlich die Räder abschraubt. Wenn ich dich richtig verstehe, kannst du ja einen abgefahrenen Bremsbelag auch selber erkennen, wenn du nur freie Sicht auf ihn hast.
Das was du gesehen hast mit deiner Zeugenaussage und ein oder zwei geeigneten Lichtbildern dem Gericht zu vermitteln dürfte ja auch zu deinem täglichen Handwerk gehören. |
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30.06.2016, 06:38
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Eigentlich hast du da Recht - abgesehen davon, dass man einem Ingenieur vor Gericht vermutlich in technischen Fragen ehr Glauben schenken wird, als einem Beamten, der ja an sich technischer Laie ist.
Es gibt dabei nur ein Problem: Wer zahlt den Monteur? Ich habe das in einigen Fällen auch schon so gemacht, wie du es beschreibst (z.B, bei gerissenen Bremsscheiben, bei denen es fotografisch schwierig war, vernünftige Aufnahmen durch die Felgenlöcher zu machen).. nur war ich da bisher immer auf das freundliche Entgegenkommen einer Werkstatt angewiesen. Wir haben hier zwar zwei, die das mitmachen aber auf Dauer finde ich diesen Zustand nicht tragbar. Ich musste mir schon anhören, ich schleppe die Lkws genau zu dieser Werkstatt, damit die Reparaturaufträge bekommen... und heutzutage ist man mit Korruptionsverdacht ja schnell bei der Hand (Dabei haben die ehr selten was davon. Die wenigsten, die ihren Karren so verkommen lassen, entschließen sich zu einer Reparatur in einer Fachwerkstatt. Zu teuer. Da wurschtelt man lieber auf dem Parkplatz selbst herum und bestellt notfalls den Service aus Litauen...) Die Bezahlung von Gutachten ist bei uns geregelt... die Bezahlung einer Werkstatt für solche Dienstleistungen aber nicht. Ich habe schon vor ca. 2 Jahren mal versucht, über unsere Führungsebene dafür ein Ok zu bekommen. Leider scheint man dieses Thema für unwichtig zu erachten und sitzt es aus. Man hat mir weder auf meine erste Anfrage, noch auf meine zweimalige schriftliche Nachfrage geantwortet. Nicht einmal den Eingang meines Ersuchens hat man mir bestätigt. Mir ist bekannt, dass die Kollegen vom Zoll Verträge mit Werkstätten haben. Wenn die mal ein Kfz halb zerlegen müssen, um verstecktes Schmuggelgut zu finden, so ist das bei denen kein Problem und die Werkstatt bekommt dafür eine Aufwandsentschädigung. Das Thema "technische Mängel" scheint aber bei der Polizei kaum jemanden zu interessieren - so mein Eindruck. Aber dass ist ja schon wieder ein anderes Thema... |
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30.06.2016, 09:26
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 355 Beigetreten: 19.11.2013 Mitglieds-Nr.: 70697 |
@Sakrosankt:
Ich verstehe deine Nöte, aber ist es nicht so, dass die meisten dieser schlurigen LKW aus Osteuropa kommen und die Fahrer eine Sicherheitsleistung hinterlegen müssen. In den meisten Fällen wird es bei diesen Verstößen nicht zu einem Gerichtstermin kommen, weil den Unternehmern die Kosten dafür zu hoch sind. Also müssten deine Fotos und Aussagen ausreichen. Trotzdem kann es nicht richtig sein, dass die Bezahlung für die Aufwendungen zur Beweissicherung bei deiner Dienststelle nicht abschließend geregelt sind. Lass die Werkstatt doch einfach mal eine Rechnung schreiben und schreibe eine "Vormerkung von Auslagen", wie sie auch bei Blutproben geschrieben wird. Es kann doch nicht angehen, dass immer ein großes Geschrei erhoben wird, wenn so ein mangelhafter LKW einen Unfall verursacht und wenn dann so ein Polizist wie du versucht, diese Gefahrenquelle auszuschalten, im Regen stehen gelassen wird bzw seine Arbeit nicht anerkannt wird. Es gibt in Münster bei der Autobahnpolizei eine Schwerlastgruppe (die in einschlägigen Magazinen einen schlechten Ruf hat, also muss sie gut sein ) Frag da doch mal nach, wie die das handhaben. -------------------- Was weiß eigentlich der Weißwein?
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30.06.2016, 16:18
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7453 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Betrachte es doch mal so:
Wenn du nur für abgefahrene Bremsbeläge ein Gutachten für 2.000 Euro anfertigen lässt, wird der Anwalt des Betroffenen dich vor Gericht ggf. in der Luft zerreißen, weil du für 50 Euro Mechanikerkosten selber den Mangel hättest dokumentieren können. Ist es wirklich das, was deine Dienststelle will? |
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30.06.2016, 21:21
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#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
@ Adabei
Münster ist nicht weit von hier...da könnte ich ja mal nachhorchen. Ich hatte schon mal versucht, mit Bielefeld Kontakt aufzunehmen... aber die Schwerlastgruppe, die es dort mal gab, existiert wohl nicht mehr. Und es ist leider nicht so, dass es nur die Brummis aus dem Osten sind. Der oben geschilderte Sachverhalt bezieht sich auf eine Spedition aus NRW. Von der Quote her würde ich sagen ist das Verhältnis deutsch / ausländisch bei den Beanstandungen ist etwa 40/60. @hk_do Da geb ich dir vollkommen Recht. Genau so einen Fall hatte ich leider schon einmal vor längerer Zeit(zum Glück ging es nicht vor Gericht). Da sollte ein Gutachten plötzlich weit über 1000 Euro kosten. Da bin ich fast hintenüber gefallen. Die Begründung: Die preisliche Absprache mit der Behörde bezieht sich nur auf das Stadtgebiet. Da die Kontrolle aber außerhalb stattfand, rechnen wir mal nach Aufwand ab. Samstagvormittag bedeutet 100% Preisaufschlag. Und Anfahrt des Gutachters wird extra berechnet....und der wird heute nicht mehr fertig, weil er noch einen Termin hat. Da muss er Montag nochmal wiederkommen. Das traf dann aber einen armen polnischen Trucker. Auch wenn sein Autotransporter echter Kernschrott war, tat er mir hinterher doch leid und ich fühlte mich irgenwie nicht wohl dabei. Seitdem frag ich vorher immer nach dem Preis bzw. bestelle keinen Gutachter mehr zum Kontrollort und wenn Gutachten, dann nur auf HU-Basis. In den meisten Fällen kommt man ja auch ganz ohne Gutachten zurecht... nur wenn man beweisen will, dass die Bremse nicht oder nicht richtig bremst, dann kommt man nicht drum herum. Was meine Dienststelle will ist mir auch ein Rätsel. Ich kann nur vermuten. Selbst eine Nachfrage mit dem Verweis auf die Häufung der Auffahrunfälle am Stauende in unserem Bereich blieb ohne jede Wirkung. Das ist schon frustrierend, wenn man so demonstratives Desinteresse präsentiert bekommt. Anscheinend ist es zu anstrengend sich mit dieser Sache zu beschäftigen, da ja eh kaum ein Kollege solche Kontrollen durchführt. Und es läuft ja anscheinend auch so. Also warum soll man sich für ein/zwei Beamten solche Arbeit machen? Die sollen doch lieber Gurt und Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Das ist effektiver. Ne andere Erklärung hab ich dafür nicht. |
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01.07.2016, 08:13
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 404 Beigetreten: 25.07.2012 Mitglieds-Nr.: 65017 |
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01.07.2016, 09:40
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 622 Beigetreten: 13.10.2010 Wohnort: Da wo es grundsätzlich zu kalt ist Mitglieds-Nr.: 56033 |
Bielefeld ... existiert wohl nicht mehr. OT: So siehts wohl aus, (wie man hört) hats noch nie. Ich war mal da und wollte Geschenke verteilen. Da gibts nur einen Bahnhof - da steigt aber nie jemand aus Grüße vom Nordpol Der Weihnachtsmann |
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01.07.2016, 11:09
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Hier mal eine Karte dazu.
Selbst eine Nachfrage mit dem Verweis auf die Häufung der Auffahrunfälle am Stauende in unserem Bereich blieb ohne jede Wirkung. Wer wurde denn überhaupt befragt?-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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01.07.2016, 13:14
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 406 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Habe erst jetzt diesen Treat gelesen und bin doch sehr erstaunt. Das, was der Fragesteller beschreibt, ist doch eher eine innerdienstliche Angelegenheit. Es müßte hintefragt werden, was die vorgesetzte Dienstebene veranlaßt, so zu handeln. Rechtlich gesehen gibt es da eigentlich keine Unklarheiten. Die Polizei schreitet bei solchen Kontrollen auf den Rechtsgrundlagen der StVO (Anhalten/Kontrolle), insbesondere der StVZO (Bremsanlage/Bau und Betriebsvorschriften § 41 ff StVZO) aber auch des Verwaltungsrechtes ein.
Sowohl das Verbot der Weiterfahrt als auch die Vorführung eines Fahrzeuges zur Feststellung von Beweismitteln sind eindeutig geregelt. Das ist z.B. beim Verbot der Weiterfahrt die Regelung zur Gefahrenabwehr in den Polizeigesetzen der Länder, bei der Beweissicherung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten letztlich das OwiG i.V.m. der StPO. Jede dieser Maßnahmen- also auch das Verbringen zum Zweck der Gutachtenerstellung und die dadurch entstehenden Kosten- unterliegen allerdings dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet kurz und volkstümlich ausgedrückt, dass die Maßnahme nicht überzogen sein darf- hat die Polizei andere, sprich geringfügigere Möglichkeiten um zum Erfolg zu kommen, muss sie diese nutzen. Z.B. die schon erwähnte Fotografie des Mangels- wenn das denn reicht oder möglich ist. Bei einer beschädigten Bremsanlage -gerade im Schwerlastverkehr- ist je nach Art des Schadens neben dem Verbot der Weiterfahrt, dem Entladen des Fahrzeuges bis hin zum Abschleppen alles an Maßnahmen denkbar, was als verhältnismäßig angesehen werden kann und den Eintritt von Schäden (Unfällen) verhindert. Ob dies auch für die Beweissicherung gilt, ist besonders zu begründen. (Dazu gibt es z.B. bei der Überladung einschränkende Regeln, was den %satz der Überladung und die zumutbaren Umwege zur Waage anbelangt). Bei gefährlichen Schäden am Fahrzeug ist es der hoffentlich gut beschulte Polizeibeamte, der vor Ort entscheiden muss. Ergo kann ich mir vorstellen, dass die Vorgesetzten des Fragestellers diesem nicht folgen wollen oder es aus eigenen rechtlichen Erwägungen nicht können. Dann sollte das aber klar gestellt werden. fredis-garage |
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01.07.2016, 14:19
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Sorry, aber so wie @Sakrosankt vorgegangen ist, ist es dienstkundlich nicht korrekt.
Wenn die Bremsfläche Riefen aufweist und insgesamt rau ist, reiben die Belagträger auf der Bremsfläche. Ein Blick auf die Grobverschleißanzeigen der Bremssättel hätte den Verdacht erhärten können. Verschlissene Bremsen lassen auf eine vernachlässigte Wartung und Pflege schließen. Unter besonderen Umständen kann auch der Fahrer den Verschleiß erkennen. Somit liegen tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein von technischen Mängeln und ordnungswidrigen Verhaltens von Fahrer und Halter vor. Nun gibt es drei Möglichkeiten. 1. Die Mängel werden bei entsprechender Sachkenntnis und Möglichkeit dokumentiert, die Weiterfahrt untersagt und die Instandsetzung beauftragt. Anschließend werden die entsprechenden Anzeigen gefertigt. 2. Es wird eine entsprechende Untersuchung des Fahrzeugs auf Grundlage der TechKontrollV angeordnet. Hierzu müsste aber der jeweiligen Landespolizei per Rechtsakt die sachliche Zuständigkeit zugesprochen worden sein und die Maßnahmen hätten in der Gebührenordnung für den Straßenverkehr geregelt werden müssen. Ist aber nicht, somit fällt diese Möglichkeit weg. 3. Da die Mängel nicht beweissicher dokumentiert werden können und aufgrund des offensichtlichen Wartungsstaus mit weiteren Mängeln zu rechnen ist, ist das Fahrzeug zur Erstellung eines technischen Gutachtens sicherzustellen bzw. unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften zu beschlagnahmen (§§ 94, 98 StPO). Was gar nicht geht und jeder Rechtsgrundlage entbehrt, ist einfach mal so zu einem PI oder eine Werkstatt zu fahren, um die Vorschriftsmäßigkeit prüfen zu lassen. Genauso ist es falsch, eine Untersuchung auf Grundlage des § 5 FZV anzuordnen, weil die Polizei nicht die zuständige Behörde ist und es damit wieder an der sachlichen Zuständigkeit mangelt. -------------------- |
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03.07.2016, 10:40
Beitrag
#17
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Manchmal ist es vor Ort nicht oder nur unzureichend möglich, die Mängel beweissicher zu dokumentieren. Ob dies an mangelnder technischer Ausrüstung oder nicht ausreichendem Wissen des Kontrollierenden oder an sonstigen Umständen liegt ist eigentlich unwichtig. Dies führt aber dazu, dass der von Burkhard genannte Punkt 1. (der ja der Regelfall ist) wegfällt.
Zu Punkt 2. bin ich mir nicht sicher, wie das in NRW geregelt ist... Bleibt dann eigentlich nur noch Punkt 3 über. In solch einem Fall aber gleich eine Sicherstellung/Beschlagnahme des Farzeuges anzuordnen halte ich nicht für den einzigen Weg (siehe Hinweis von Fredis-G. auf die Verhältnimäßigkeit bzw. das geringste Mittel). Warum sollte ich dem Betroffenen nicht die Möglichkeit einräumen, zur Kostenvermeidung freiwillig zur nächsten Örtlichkeit zu folgen, an der die Möglichkeit zur Dokumentation besteht? Wenn er dem nicht nachkommen möchte, dann ist die Beschlagnahme natürlich die einzige Möglichkeit, die bleibt. Grundsätzlich versuche ich immer eine pragmatische Lösung zu finden, die keine vermeidbaren Kosten verursacht. Die Rechtslage macht einem aber leider das Leben recht schwer. Ich bin kein Rechtstheoretiker und habe da so meine Mühe zu verstehen, warum das alles künstlich so kompliziert gestaltet wird. Warum gibt es keine klare Rechtsvorschrift, die besagt: Die Polizei kann zur Beweissicherung ... anordnen. Die Kosten trägt der Verursacher. (So wie es ja z.B. bei Überladungen geregelt ist) ? Ich sehe nicht ein, warum ich mir den Kopf zerbrechen muss, wie ich eine sinnvolle und sachlich richtige Maßnahme durch herbeizerren von umständlichen rechtlichen Konstrukten im Endeffekt rechtfertigen kann. Bisher hat es aber noch keine Probleme bei der geschilderten Vorgehensweise gegeben. Die Kosten trägt zunächst die Behörde und diese versucht den Betrag dann beim Betroffenen wieder einzutreiben. Wie oft das gelingt bekomme ich aber in der Regel nicht mit. |
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04.07.2016, 18:16
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Es gibt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Es liegt ein Grundrechtseingriff vor, der nur auf Grundlage einer entsprechenden Eingriffsbefugnis vorgenommen werden darf. Dass sich bisher niemand dagegen zur Wehr gesetzt hat, macht die Angelegenheit nicht zur rechtmäßigen Maßnahme.
Das einzige was rechtlich möglich ist, ist die freiwillige HU, wobei hier zahlreiche Umstände zu beachten sind. 1. Das funktioniert nur bei Fahrzeugen mit einer deutschen Zulassung. 2. Die Prüfstelle muss entsprechende Kapazitäten aufweisen. 3. Der Auftraggeber ist der Fahrzeughalter oder der in dessen Auftrag handelnde Fahrzeugführer, was bedeutet, dass dieser auch die Kosten sofort begleichen muss. 4. Dem Beamten muss die Teilnahme an der HU genehmigt werden. 4. Die Beweissicherung per Fotodokumentation muss durch den Beamten erfolgen. 5. Dem Beamten muss durch den Betroffenen oder in dessen Auftrag eine Kopie des HU-Berichtes als Beweismittel ausgehändigt werden. Zitat oder nicht ausreichendem Wissen des Kontrollierenden Das darf niemals ein Grund für eine polizeiliche Maßnahme sein. Wenn der Polizeibeamte keine Ahnung hat (womit ich jetzt nicht dich meine), dann soll er einen Kollegen hinzuziehen, der die Wissenslücke füllen kann oder er muss die Kontrolle beenden. Es kann nicht sein, dass der Bürger mit polizeilichen Maßnahmen überzogen wird, nur weil ein Polizist kein Ahnung hat.-------------------- |
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04.07.2016, 22:37
Beitrag
#19
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Wenn ich jetzt mal als Grundlage meines Handelns das OwiG heranziehe, dann müsste doch der § 53 dafür zutreffend sein.
§ 53 OWIG (1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft. (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen. Dieser verpflichtet mich doch dazu, Ordnungswidrigkeiten zu erforschen. Aus Abs. zwei lese ich, dass ich Untersuchungen anordnen kann. Da lese ich nicht heraus, dass ich zuvor zwingend eine Sicherstellung durchführen muss, um diese Untersuchung anordnen zu können. Jetzt ist das mit den Gesetzestexten ja immer so eine Sache... man denkt, es wäre klar, was dort steht, ist es aber oft nicht. Erläuterungen zu diesem § hab ich gerade nicht zur Hand. Geben die was anderes her und liege ich also falsch mit meiner Auffassung? Wieso darf nicht ausreichende Fachkenntnis nie Anlass einer polizeilichen Maßnahme sein?? Das sehe ich völlig anders. Man kann sich nicht mit alles Dingen auskennen und hat oftmals auch nicht die technischen Möglichkeiten. Ein sachkundiger Kollege ist auch nicht immer greifbar oder überhaupt vorhanden. Daher ist man in bestimmten Fällen auf externe Fachleute angewiesen. Wenn man den Verdacht hat, dass etwas nicht rechtmäßigt ist (z.B. ein manipulierter Fahrtenschreiber), man vor Ort aber nur einige Indizien dafür findet, dann kann es doch nicht bedeuten: Der Beamte hat selbst nicht genügend Fachkenntnis, um die Manipulation sicher aufzudecken. Also ist die Sache nicht weiter zu verfolgen. Das ist doch sicherlich nicht das, was du sagen möchtest... So versteh ich jetzt aber das "Wenn er keine Ahnung hat... dann muss er die Kontrolle beenden." Wenn ich einen Konkreten Verdacht habe, der sich auch nachvollziehbar begründen lässt, dann muss es doch zulässig sein, um mal bei dem Beispiel zu bleiben, zu einer Fachwerkstatt zu fahren, um den Fahrtenschreiber überprüfen zu lassen! Es kann doch wohl niemand verlangen, dass der Beamte dies selbst können muss. Das hat doch auch nichts mit "mit polizeilichen Maßnahmen überzogen" zu tun. Ich bin ja kein Oberverdachtschöpfer, der bei jedem nur denkbarem Zweifel so etwas macht. Wenn ich aber einen konkreten Verdacht des Vorliegens einer -nicht nur unbedeutenden- Ordnungswidrigkeit habe dann muss ich doch etwas unternehmen... das muss doch zulässig sein. |
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05.07.2016, 13:38
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15855 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 |
Unser @blackdodge kennt solche Probleme wohl nicht. Der holt in so einem Fall Wagenheber und Werkzeug aus seinem Sprinter und schraubt das Rad selbst ab.
Mir ist bekannt, dass die Kollegen vom Zoll Verträge mit Werkstätten haben. Das wäre wenn du einen guten Draht zu denen hast ein Ansatz, deren Häuptling könnte das bei deinem mal anregen und die genauen Formalien erklären, sozusagen als Amtshilfe. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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06.07.2016, 07:24
Beitrag
#21
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Wagenheber und Schlagschrauber würde ich zur Not ja noch besorgen... aber wenn dabei was passiert, werd ich wohl haftungsrechtliche Probleme bekommen. Von daher nehme ich Abstand davon, selbst Räder abzuschrauben. Hab das aber auch schon -natürlich auf freiwilliger Basis- von Fahrern machen lassen.
bezüglich "Häuptlingskontakt": Dafür müsste unsere Führungsstelle aber erst mal signalisieren, dass die überhaupt ein Interesse daran haben, sich mit der Thematik zu beschäftigen.. und den Eindruck habe ich eben nicht. Wenn man nicht mal eine Antwort bekommt, warum etwas nicht geht, was soll man dann noch erwarten. |
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06.07.2016, 16:37
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#22
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15855 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 |
Das mit @blackdodge und dem Wagenheber war auch eher ein Einwurf für die Vielschreiber und -leser hier und vor allem um einen Kommentar von jenem selbst zu erhaschen. Aber er ist wohl gerade genau mit besagtem beschäftigt und hat keine Zeit hier reinzuschauen.
Gibt übrigens ein beliebtes Dauerthema hier mit genau dem was du beschreibst schön bebildert am derzeitigen Ende, ist nur momentan gerade etwas in der Versenkung verschwunden. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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10.07.2016, 11:11
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Der § 53 OWiG ist eine Aufgabenzuweisung (Opportunitätsprinzip) aber keine Eingriffsbefugnis so wie der § 163 StPO (Legalitätsprinzip). Über § 46 OWiG erfolgt die Überleitung zur StPO (Transmissionsklausel). Dort sind unter Beachtung des Zitiergebotes (Artikel 19 GG) alle einschlägigen Grundrechtseingriffe enthalten. Wird in die Grundrechte eingegriffen, sind die einschlägigen Formvorschriften zu beachten.
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10.07.2016, 11:33
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Wieso darf nicht ausreichende Fachkenntnis nie Anlass einer polizeilichen Maßnahme sein?? Das sehe ich völlig anders. Man kann sich nicht mit alles Dingen auskennen und hat oftmals auch nicht die technischen Möglichkeiten. Ein sachkundiger Kollege ist auch nicht immer greifbar oder überhaupt vorhanden. Daher ist man in bestimmten Fällen auf externe Fachleute angewiesen. Wenn man den Verdacht hat, dass etwas nicht rechtmäßigt ist (z.B. ein manipulierter Fahrtenschreiber), man vor Ort aber nur einige Indizien dafür findet, dann kann es doch nicht bedeuten: Der Beamte hat selbst nicht genügend Fachkenntnis, um die Manipulation sicher aufzudecken. Also ist die Sache nicht weiter zu verfolgen. Das ist doch sicherlich nicht das, was du sagen möchtest... So versteh ich jetzt aber das "Wenn er keine Ahnung hat... dann muss er die Kontrolle beenden." Wenn ich einen Konkreten Verdacht habe, der sich auch nachvollziehbar begründen lässt, dann muss es doch zulässig sein, um mal bei dem Beispiel zu bleiben, zu einer Fachwerkstatt zu fahren, um den Fahrtenschreiber überprüfen zu lassen! Es kann doch wohl niemand verlangen, dass der Beamte dies selbst können muss. Das hat doch auch nichts mit "mit polizeilichen Maßnahmen überzogen" zu tun. Ich bin ja kein Oberverdachtschöpfer, der bei jedem nur denkbarem Zweifel so etwas macht. Wenn ich aber einen konkreten Verdacht des Vorliegens einer -nicht nur unbedeutenden- Ordnungswidrigkeit habe dann muss ich doch etwas unternehmen... das muss doch zulässig sein. Wenn du Indizien für eine Manipulation hast, also tatsächliche Anhaltspunkte, die sich beispielsweise aus den Aufzeichnungen ergeben, dann ist das Fahrzeug zur Erstellung eines technischen Gutachtens sicherzustellen. Wenn du den Verdacht auf das Vorliegen technischer Mängel hast und dies auf ganz konkrete Umstände zurückzuführen ist, beispielsweise ein erkennbar schlechtes Tragbild der Bremsscheiben, dann kannst du das Fahrzeug ebenfalls zur Erstellung eines technischen Gutachtens sicherstellen. Wenn du aber ohne konkrete Anhaltspunkte, beispielsweise nur aufgrund des Fahrzeugalters oder des äußerlich abgenutzten Zustandes, eine Vorführung des Fahrzeugs veranlasst, ist das rechtswidrig. Und nur mal so zu einer Werkstatt zu fahren, damit ein sachkundiger Mitarbeiter mal schaut, ob alles o. k. ist, ist ebenfalls rechtswidrig. Nochmal, wenn du anordnest, dass dir ein Fahrzeugführer mit dem Fahrzeug zu einer Werkstatt zu folgen hat, ist das ein Grundrechtseingriff. Dieser Grundrechtseingriff darf nur auf Grundlage einer Gesetzesnorm erfolgen. -------------------- |
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11.07.2016, 06:46
Beitrag
#25
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 26 Beigetreten: 11.08.2013 Mitglieds-Nr.: 69553 |
Irgendwie werd ich das Gefühl nicht los, dass wir ein wenig aneinander vorbeireden.
Auch wenn ich jetzt nicht unbedingt ein "Rechtsexperte" bin, ist mir schon klar, dass so gut wie jede Handlung eines Polizeibeamten in die Rechte der Bürger eingreift. Schon das bloße Anhalten zu einer Kontrolle ist ja ein Grundrechtseingriff. Ich tue dass aber doch nicht zu meinem persönlichen Vergnügen. Ich fahre doch nicht "ohne konkrete Anhaltspunkte nur mal so" zu einem Gutachter oder einer Werkstatt. Dass mache ich doch nur, wenn ich einen konkreten Verdacht habe, diesen vor Ort aber nicht 100%ig sicher Beweisen kann. Ziel der Sache ist es doch, etwas für die Verkehrssicherheit zu tun. Ich möchte ein Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, welches, aufrund von Mängeln, eine Gefahr darstellt. Damit wäre der Teil der Gefahrenabwehr durch eine Untersagung der Weiterfahrt nach Polizeirecht abgeschlossen. Wenn die Mängel aber aus nicht durchgeführter Wartung resultieren, dann kommt ja noch der Aspekt der Vorwerfbarkeit gegenüber dem Fahrzeugführer/-halter hinzu. Wenn ich eine Anzeige schreiben möchte, dann muss ich aber auch beweisen können, dass tatsächlich eine Gefahr bzw. Unvorschriftsmäßigkeit vorgelegen hat. Ok, der 53iger ist also eine bloße Aufgabenzuweisung. Wenn mir aber eine Aufgabe zugewiesen wird, dann muss man mir doch auch die Möglichkeit gegeb, diese legal zu erfüllen. Mir erschließt sich aber nicht, warum ich zwingend eine förmliche Sicherstellung durchführen muss, um ein Gutachten beauftragen zu dürfen. Was ändert sichh dadurch am Ablauf der Dinge? Vielleicht sollte man erst mal den Begriff "Sicherstellung" klären. Ist es schon eine Sicherstellung, wenn ich den Fahrer auffordere, mir zum Gutachter zu folgen, oder ist es erst dann eine Sicherstellung, wenn ich einen Abschlepper anfordere und das Fahrzeug aufladen lasse? |
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28.10.2016, 17:24
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
--> es gibt klare rechtliche Vorgaben zur Fahrzeugkontrolle und dem Wunsch der Polizei. --> bei Fz. ab 3500kg hat die Polizei einen Auftrag zur TechKontrollVO oder Gutachten zur Beweissicherung zu geben. --> wird TechKontrollVO beauftragt ist es der Umfang HU --> demontagefreie Prüfung. --> Wird Gutachten zur Beweissicherung beauftragt = Demontage und Montage kann weiterberechnet und der Umfang erweitert werden. --> d.h. aus 150,- bis 170,-€ werden ab 300,-€ aufwärts. --> Kosten werden jeweils ins Bußgeldverfahren eingebunden --> meist Rückfrage bei Zuständigen erforderlich --> einen Auftrag zur HU kann und darf die Polizei nicht in Auftrag geben --> steht klar im § 29 StVZO --> Fahrzeughalter --> Auftrag zur Untersuchung nach § 5 FZV darf Polizei ebenfalls nicht in Auftrag geben --> Zulassungsstelle und dann hat der Fahrzeughalter freie SV Wahl aber Fristvorgabe Diese rechtlichen Vorgaben werden rund um RP und NRW leider meistens missachtet. Dann werden die Fz. häufig noch bei aaPmT vorgeführt und deren Berichte habe ich hier auf dem Tisch liegen! Was mich hier ärgert, lt. Angabe sollen ja bereits außen die Metallspäne erkennbar gewesen sein und der PI hat das nicht erkannt. --> Der PI sollte dann mal doch lieber zum Optiker. Bei fast allen --> "wichtig" = fast allen -- LKW kann man den Verschleiß der Bremsbeläge an der VA von außen sauber erkennen. @ Burkhard --> bitte mit dieser Region Kontakt aufnehmen und mal eine Einweisung durchführen. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 23.11.2024 - 22:22 |