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> Schlüsselzahl 79.06
Paramedic112
Beitrag 27.08.2016, 13:45
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

ich habe da ma eine Frage bezüglich der Schlüsselnummer 79.06

Ich habe meinen BE 2007 erworben. Darf also noch nach altem Recht Anhänger über 3,50to zG fahren.

Nun erweitere ich gerade auf die FS Klasse C. Wird mir beim neu ausgestellten Führerschein dann Automatisch die 79.06 hinter meinem BE eingetragen?

Danke und Grüße Sascha
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Tanker
Beitrag 27.08.2016, 17:36
Beitrag #2


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Theoretisch ja. Bei mir wurde sie bei der letzten Verlängerung jedenfalls eingetragen.
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siggi.13
Beitrag 29.08.2016, 08:02
Beitrag #3


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Da für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zG > 3.500 kg grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich ist, unterliegen Fahrten mit solchen Kombinationen dem BKrFQG, auch wenn sie von Inhabern der alten Klasse BE mit Code 79.06 geführt werden.
Was bedeutet das konkret?

Inhaber einer vor dem 09.09.2009 erteilten Klasse BE gelten als grundqualifiziert. Als Inhaber von Klasse BE mit Code 79.06 unterliegen sie jedoch der Weiterbildungspflicht, sofern sie gewerbliche Fahrten mit den ihrer Berechtigung entsprechenden Kombinationen durchführen.
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Paramedic112
Beitrag 29.08.2016, 08:26
Beitrag #4


Neuling
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Texte von der IHK o.ä. Websiten lesen kann ich selbst.

Die Fragestellung war jedoch eine völlig andere. Dennoch danke Siggi.
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Skjaldar
Beitrag 29.08.2016, 10:01
Beitrag #5


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Da für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zG > 3.500 kg grundsätzlich die Klasse C1E erforderlich ist, unterliegen Fahrten mit solchen Kombinationen dem BKrFQG, auch wenn sie von Inhabern der alten Klasse BE mit Code 79.06 geführt werden.

Das konnte ich finden.

Link

Ich hoffe das hilft weiter.

LG
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jens_16syncro
Beitrag 29.08.2016, 12:06
Beitrag #6


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Gekniffen sind halt die Nutzer von Zugmaschinen bis 3,5t ,die Züge führen möchten, die nicht unter L (ggf. mit SZ 174) und T fallen.
Ich habe auch so ein Gerät, welches mehr als 3,5t ziehen darf und schneller als 60 km/h kann. Das Gerät hat ein zul. Gesamtgewicht von 3,35t.
Ich nutze das nicht, da ich keinen passenden Anhänger besitze und das auch nicht brauche aber es gibt da eine eindeutige Regelungslücke für "Neu-BE-Inhaber".


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Paramedic112
Beitrag 30.08.2016, 09:59
Beitrag #7


Neuling
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Hi Jens,

ich bin seit der erneuten Neuregelung von den FS-Klassen sowieso etwas überfordert. Da es ja M und S nicht mehr gibt dafür jetzt AM usw usf.
Ich hab meinen B 2006 und BE 2007 gemacht. Ist gar nicht so einfach, da noch durchzublicken was ich jetzt genau noch fahren darf...
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jens_16syncro
Beitrag 31.08.2016, 10:03
Beitrag #8


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Zitat (Skjaldar @ 29.08.2016, 10:01) *


Die Aussage im obigen Link ist unvollständig.
Zugmaschinen mit zul. Gesamtgewicht bis 3500 kg und einer Anhängelast größer 8500 kg sind im aktuellen System der Fahrerlaubnisklassen nicht mehr erfasst, wenn sie nicht unter L oder T fallen.
Da es durchaus Fahrzeuge gibt, die diese Kriterien erfüllen, kommt man in die Nähe eines Nutzungsverbotes.
Erwerber von Fahrerlaubnissen nach dem Stichtag in 2009 dürfen diese Züge nicht mehr führen.

Das betrifft nicht nur den berühmten "alten Unimog" sondern auch aktuelle landwirtschaftliche Zugmaschinen, wenn sie außerhalb von LoF genutzt werden. Die SZ 174 bei der FE "L" ist ja genauso historisch.


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Kühltaxi
Beitrag 31.08.2016, 11:00
Beitrag #9


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Das kommt wenn man schlampig Verordnungen ausarbeitet.
Den Fehler hier hätte übrigens ein Blinder mit Krückstock schon bei der Ausarbeitung erkennen (und mit einem Federstrich beheben) können.

Zitat
.... dass sich das Bundesverkehrsministerium (BMVI), die Länder und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf folgende Auslegung festgelegt haben: ....

Ach ja, sie haben sich einfach mal so auf die betroffenenfeindlichere von zwei Auslegungsmöglichkeiten festgelegt. Ob der EuGH wenn es denn deswegen tatsächlich mal zu Ahndungsversuchen kommen wird das genauso auslegen wird?
Mal wieder völlig ohne Not Prozeßstoff geschaffen, wie so oft wenn's um den Führerschein geht wo auch die EU involviert ist. wallbash.gif


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Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger
Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life"....
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jens_16syncro
Beitrag 01.09.2016, 12:27
Beitrag #10


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Ich schreibe hier der Vollständigkeit halber mal ein aktuelles Fahrzeug hin:

Kubota M6060
http://www.kubota.de/modelle/klein/1396965736M6060.jpg
Link zum Prospekt Kubota M6060

Dieses Fahrzeug kann man auch mit Druckluft-Bremsanlage ordern, wenn man möchte.

Das Leergewicht liegt knapp unter 3 t, das zul. Gesamtgewicht natürlich serienmäßig weit über 3,5t aber man kann das ja problemlos auf 3,5t begrenzen.

Setzt man dieses Fahrzeug als Zugmaschine ein, sind technisch (D-Wert Zugvorrichtung) und zulassungsrechtlich 22t gebremste Anhängelast möglich.

Fahren kann man so einen Zug aber mit einer nach Januar 2009 erworbenen Fahrerlaubnis außerhalb LoF nicht, egal welche FE-Klassen der Fahrer auch besitzen mag.
Ich, der seine FE weit vorher erworben hat, darf das aber. Ich bezeichne das als Regelungslücke rolleyes.gif thread.gif

Der Beitrag wurde von jens_16syncro bearbeitet: 01.09.2016, 12:39
Bearbeitungsgrund: aus urheberrechtlichen Gründen Bild verlinkt


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jens_16syncro
Beitrag 01.09.2016, 14:30
Beitrag #11


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Da habe ich noch eine blöde Frage dazu, auch wenn das hier kein Forum für Gesetze in Österreich ist:

Dürfen Inhaber einer in Österreich erteilten FE Klasse "BE" dort einen solchen Zug fahren ?


Edith sagt ...

Wieso habe ich oben eigentlich geschrieben "nach Januar 2009 erworben" ? Richtig wäre: "nach dem 19.01.2013 erworben"
2009 war der Kram mit der Grundqualifikation aber das hat ja nichts mit den FE-Klassen zu tun blushing.gif


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Mr.T
Beitrag 01.09.2016, 14:42
Beitrag #12


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jens_16syncro
Beitrag 01.09.2016, 14:45
Beitrag #13


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Ah ja. Darf überhaupt irgend jemand mit einer nach dem 19.01.2013 erworbenen FE den oben beschriebenen Zug in Deutschland fahren ?


Edith sagt:
Geltungsbereich ergänzt


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Mr.T
Beitrag 01.09.2016, 14:47
Beitrag #14


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. Zumindest nicht mit einer EU-FE.


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jens_16syncro
Beitrag 01.09.2016, 14:51
Beitrag #15


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Die Gnade des frühen FE-Erwerbs


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amfa
Beitrag 01.09.2016, 15:23
Beitrag #16


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Wo ist denn das Problem die Kombi mit CE zu fahren?
Dass das Zugfahrzeug weniger als 3,5 t hat?


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Mr.T
Beitrag 01.09.2016, 15:44
Beitrag #17


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Jo.


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jens_16syncro
Beitrag 02.09.2016, 08:02
Beitrag #18


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Wenn man sich da Fallbeispiele ausdenkt, wird es noch viel lustiger:

***gesetzt sei eine Zugmaschine mit 3,5t zul. Gesamtmasse (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sei 40 km/h) und ein Anhänger mit 20 t zul. Gesamtmasse, also genau dieser Zug***

und

***Der Fahrer dieses Zuges hat seine FE nach dem 19.01.2013 erworben und sei im Besitz der FE-Klasse CE incl. Quali***


Fall1: Der Anhänger hat Getreide geladen und der Fahrer fährt diese Ladung im Auftrag eines Landwirtschaftlichen Betriebes zur Genossenschaft
=> Das ist legal und durch die Fahrerlaubnisklasse T gedeckt (T ist in CE eingeschlossen)

Fall2: Der Fahrer fährt nach dem Abladen von der Genossenschaft zum Schotterwerk um Schotter zu laden, den er zurück zum landwirtschaftlichen Betrieb bringen möchte
=> Das ist nicht möglich, der Fahrer hat keine passende FE obwohl er alle relevanten Klassen besitzt, die erwerbbar sind.

Fall3: Der Fahrer fährt zum AAS und lässt die Zugmaschine auf 3501 kg auflasten, anschließend gleich zu ZuLa , um die Papiere anpassen zu lassen.
=> Ob diese beiden Fahrten legal sind, weiß ich nicht. Aber nach Änderung der Papiere kann er bedenkenlos den Schotter abholen wavey.gif

Ich finde das irgendwie think.gif blink.gif blink.gif und gleichzeitig auch laugh2.gif laugh2.gif laugh2.gif


Mein Lösungsvorschlag:
Die FeV wird geändert, indem man bei CE auch Fahrzeuge unter 3,5t erfasst, wenn der Zug ein Zuggesamtgewicht von 12 t überschreitet.


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Paramedic112
Beitrag 02.09.2016, 08:17
Beitrag #19


Neuling
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Zitat (jens_16syncro @ 01.09.2016, 13:27) *
Dieses Fahrzeug kann man auch mit Druckluft-Bremsanlage ordern, wenn man möchte.

Das Leergewicht liegt knapp unter 3 t, das zul. Gesamtgewicht natürlich serienmäßig weit über 3,5t aber man kann das ja problemlos auf 3,5t begrenzen.

Setzt man dieses Fahrzeug als Zugmaschine ein, sind technisch (D-Wert Zugvorrichtung) und zulassungsrechtlich 22t gebremste Anhängelast möglich.

Fahren kann man so einen Zug aber mit einer nach Januar 2009 erworbenen Fahrerlaubnis außerhalb LoF nicht, egal welche FE-Klassen der Fahrer auch besitzen mag.
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Heißt ausserhalb der LoF braucht es dann den B bzw. BE. BE vor 2009?
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Paramedic112
Beitrag 02.09.2016, 08:49
Beitrag #20


Neuling
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Um meine Urpsrungsfrage aufzulösen:

Nach dem 2 Fahrlerer gesagt haben, die 79.06 wird mir jetzt nicht mehr eingetragen,da der Stichtag 2013 gewesen wäre, habe ich die Führerscheinstelle kontaktiert. Den die FeV etc sagen nix über eine Frist zur Eintragung.

Aussage der FSS: Die 79.06 wird generell bei Umschreibung eingetragen, wenn der BE vor Stichtag 2009 erworben, egal wann die Umschreibung stattfindet.
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Jupiter
Beitrag 02.09.2016, 09:00
Beitrag #21


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§ 6 FeV
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(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
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Mr.T
Beitrag 02.09.2016, 11:05
Beitrag #22


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Zitat (jens_16syncro @ 02.09.2016, 09:02) *
Mein Lösungsvorschlag:
Die FeV wird geändert, indem man bei CE auch Fahrzeuge unter 3,5t erfasst, wenn der Zug ein Zuggesamtgewicht von 12 t überschreitet.
Dazu müsste aber erst die EU-FS-Richtlinie geändert werden.


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jens_16syncro
Beitrag 02.09.2016, 11:47
Beitrag #23


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Ich habe nicht gesagt, dass mein Vorschlag einfach umzusetzen wäre whistling.gif

Man könnte ja mal einen willentlich herbeigeführten Präzedenzfall schaffen und ein Anzeige wegen FoFE provozieren. Anschließend klagt sich der Beschuldigte durch alle Instanzen bis zum EuGH.
Ich melde mich hiermit ausdrücklich nicht freiwillig. Außerdem wäre meine FE ja auch zu alt tongue.gif

Ein junger Landwirt mit frisch übernommenen Hof wäre doch bestens geeignet. Der schafft sich die o.b. Fahrzeugkombination an und fährt nach Neuanschaffung erst mal die erste Zeit fröhlich für LoF-Zwecke mit dem Gefährt.
Dann naht der erste HU-Termin vom Anhänger und auf der Fahrt zur Prüfstelle kommt zufällig die cop.gif und schreibt eine Anzeige.

So in 10 bis 15 Jahren haben wir dann bestimmt völlige Klarheit tongue.gif cool.gif


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Kühltaxi
Beitrag 03.09.2016, 08:56
Beitrag #24


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Zitat (Paramedic112 @ 02.09.2016, 09:49) *
Aussage der FSS: Die 79.06 wird generell bei Umschreibung eingetragen, wenn der BE vor Stichtag 2009 erworben, egal wann die Umschreibung stattfindet.

Es geht sogar noch weiter, wer jemals eine (vor dem Stichtag erworbene) FE BE oder 3 hatte bekommt auch nach Neuerteilung BE alt.

Warum wird eigentlich immer der "exotische" Treckerfall herangezogen? Mit einem Minisattel kommt man viel eher in Schwierigkeiten daß BE neu nicht reicht und der Fall daß damit gar keine Klasse mehr paßt ist auch konstruierbar. Überhaupt war die Einführung von BE neu wahrscheinlich als "Minisattel-Verhinderungsgesetz" gedacht und weniger gegen kleine Trecker mit riesigen Anhängern gerichtet.


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haschee
Beitrag 03.09.2016, 09:19
Beitrag #25


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Es geht nicht wirklich um BE neu.
Es geht mehr um Bestand von BE(alt).


Gibt es einen Minisattel der über C1E rausreicht? think.gif

Weil C1E deckt einiges ab.
Zitat
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
– ...
– der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen,
sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.

Nur bei CE gibt es kein Fahrzeug der Klasse B...
Ansonsten denke ich mal, daß es hier im Forum eben niemand mit einem Minisattel gibt.

Dagegen aber ein paar die einen Unimog oder sowas in der Art besitzen oder Zugriff haben.


bzw. das Problem eben bei Fahrzeugkombinationen
"der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen,
sofern wobei die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt"

liegt...

Das ist - wenn es kein "T" ist dann auch kein C1E. Weil zu schwer. Es ist aber auch kein CE. Weil Zugfahrzeug der Klasse B.

Es ist ein BE(alt). cool.gif



Austesten:
Und wir sind hier eben auch bei der zulässigen Gesamtmasse. Mal wieder.
Man kann so einen Zug auch unbeladen fabrizieren mit einer Kombination die tatsächlich unter 12 Tonnen liegt, aber bei
zulässigen Gewichten 1+1 zusammengezählt über 12 Tonnen liegt.

Der Zug muß es gar nicht fahren können/dürfen - nur theoretisch 1+1 dürfen.
Von daher - das könnte durchaus mal jemand austesten.
Aber ich machs auch nicht. wavey.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Kühltaxi
Beitrag 03.09.2016, 11:16
Beitrag #26


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Zitat (haschee @ 03.09.2016, 10:19) *
Gibt es einen Minisattel der über C1E rausreicht? think.gif

Läßt sich leicht bauen, hier zählt ja EU-FE-rechtlich nicht das aufgesattelte zGG des Zuges wie früher™ bei der deutschen Klasse 3 sondern Zuma und Auflieger für sich.
Bei den Holländern sieht man solche "Schwerlast-Minisattel" öfters, zu erkennen an zwei zwillingsbereiften Aufliegerachsen.

Viel bedeutender ist aber daß mit BE neu die "normalen" Minisattel stark eingeschränkt werden. Im aufgesattelten zGG kommt man da allerhöchstens noch auf 6 t.
Und mit der "Betrachtungsweise" will man auch für die BE-alt-Inhaber Quali erzwingen.
Alles in allem soll der Minisattel als "Gesetzeslücke" wohl verhindert werden.

Es gäbe da immer noch einen Ausweg, die Auflieger werden zu Anhängern und die Sattel-/Aufliegelast zu Stützlast umdeklariert, dann zählen nur noch maximal die addierten Achslasten des "Anhänger-Aufliegers" als dessen zGG. Wenn die Typzulassungsbehörden das mitmachen.


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hk_do
Beitrag 03.09.2016, 15:13
Beitrag #27


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Zitat (jens_16syncro @ 02.09.2016, 12:47) *
Man könnte ja mal einen willentlich herbeigeführten Präzedenzfall schaffen und ein Anzeige wegen FoFE provozieren.


wäre es nicht konsequenter, erstmal eine Ausnahmegenehmigung für die Klasse CE zur Verwendung mit Zugfahrzeugen des Klasse B zu beantragen?

Zitat
Ein junger Landwirt mit frisch übernommenen Hof wäre doch bestens geeignet. Der schafft sich die o.b. Fahrzeugkombination an und fährt nach Neuanschaffung erst mal die erste Zeit fröhlich für LoF-Zwecke mit dem Gefährt.
Dann naht der erste HU-Termin vom Anhänger und auf der Fahrt zur Prüfstelle kommt zufällig die cop.gif und schreibt eine Anzeige.


Natürlich ist die Fahrt zur HU (ebenso wie die Fahrt zur Werkstatt oder in die Waschanlage) ein LoF-Zweck.

OK, lassen wir mal die Waschanlage weg laugh2.gif
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jens_16syncro
Beitrag 05.09.2016, 08:03
Beitrag #28


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Zitat (hk_do @ 03.09.2016, 15:13) *
Natürlich ist die Fahrt zur HU (ebenso wie die Fahrt zur Werkstatt oder in die Waschanlage) ein LoF-Zweck.

Sicher ?
Der Anhänger muss zur HU, nicht die Zugmaschine. Der Fahrer ist ja nicht gezwungen, ausgerechnet diese Zugmaschine zur Vorführung zu verwenden. Er könnte eine nehmen, für die er eine FE hat whistling.gif


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hk_do
Beitrag 05.09.2016, 20:15
Beitrag #29


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Das könnte er für den Rübentransport auch....

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jens_16syncro
Beitrag 06.09.2016, 13:16
Beitrag #30


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Für den Rübentransport mit der kleinen Zugmaschine hätte er ja eine FE, für den leeren Anhänger allerdings nicht !


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Rego
Beitrag 06.09.2016, 18:51
Beitrag #31


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Habe jetzt m mitgelesen, aber verliere immer mehr den Durchblick.
Habe A,BE 21.07.82
C1 mit 171
C1E alle 21.07.82 (hatte gleich Klasse 2 gemacht, ohne Klasse 3 Vorbesitz )
M,L mit 174 und 175
T/S
Darf ich nun Züge fahren, die C1E überschreiten, aber unter alte BE Regelung fallen ?
zu BKrFQG
Da ja die Grundqualifikation gegeben ist durch frühe Erlangung des C1,kann ich irgendwann einfach die Weiterbildung machen, wenn ich mal evtl beruflich fahren will, oder gibt es eine bestimme Frist, um die Weiterbildung zu machen.
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Kühltaxi
Beitrag 07.09.2016, 14:30
Beitrag #32


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Irgendwann einfach. Einmal grundqualifiziert (egal wodurch), immer grundqualifiziert.


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hk_do
Beitrag 07.09.2016, 20:23
Beitrag #33


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Zitat (jens_16syncro @ 06.09.2016, 14:16) *
Für den Rübentransport mit der kleinen Zugmaschine hätte er ja eine FE, für den leeren Anhänger allerdings nicht !


Warum sollte eine Fahrt mit einem leeren Anhänger kein lof-Zweck sein können? think.gif

Kontrollfrage:
Werden in der Erntezeit die 25-km/h-Anhänger für die Leerfahrt zum Feld immer regulär zugelassen, versichert und versteuert? Oder fahren die auch diese Fahrt mit Folgekennzeichen? wavey.gif
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