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wiesen-harry
Beitrag 03.09.2016, 16:27
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
ich habe einen Bußgeld Bescheid erhalten:
Dort wird mir vorgeworfen das ich eine Wiese Befahren habe und das Fahrzeug abgestellt habe.Außerdem wird mir Vorsatz vorgeworfen!!
§44 ABS1 Satz1:wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
§69 Abs2 Nr 6 naturschutzgesetz die Nr 6 finde ich nicht geht nur bis nr 4.

es war der 3.1.16 nach einer frostigen Nacht bin ich ins grüne gefahren,war aber nicht grün sondern mit schnee bedeckt,und habe meinen Hund springen lassen.Das hat der Oberjäger gesehen und mich angezeigt.
Jetzt soll ich 88,50€ zahlen :60€ Bußgeld und 28,50€ Auslagen.

Es ist kein Naturschutzgebiet ausgewiesen,die Wiese wennsie da ist dient der Biogasanlage.

Was meint ihr soll ich tun??

Danke für eure Kommentare

Wiesn harry
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rapit
Beitrag 03.09.2016, 16:37
Beitrag #2


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welches Bundesland denn?


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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wiesen-harry
Beitrag 03.09.2016, 16:39
Beitrag #3


Neuling


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Hallo,Bawü

gruß

wiesn harry
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rapit
Beitrag 03.09.2016, 16:45
Beitrag #4


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Dann darf ich Dir erstmal das richtige Gesetz nennen:
Zitat (Baden-Württembergisches NatSchG § 44 Abs. 1 S.1)
Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen.

Und in § 69 Abs. 2 Nr. 6 steht:
Zitat
auf Flächen, die dafür nicht bestimmt sind, entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 unerlaubt zeltet, Feuer entzündet, mit den in § 44 Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeugen oder Anhängern fährt oder sie abstellt,


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ulm
Beitrag 03.09.2016, 17:40
Beitrag #5


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Wer ist denn Empfänger des Schreibens?
Der Fahrzeughalter oder der verantwortliche Fahrer?

Wie lautet denn die Überschrift des Schreibens? Anhörung oder Bußgeldbescheid?
Normale Post oder gelbes Kuvert?
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rapit
Beitrag 03.09.2016, 17:52
Beitrag #6


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Zitat (wiesen-harry @ 03.09.2016, 17:27) *
Hallo,
ich habe einen Bußgeld Bescheid erhalten

Die Anhörung dürfte, zwecks Verjährungsunterbrechung, längst erfolgt sein.


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ulm
Beitrag 03.09.2016, 17:56
Beitrag #7


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...wenn sich der Fahrer aufgrund der Anhörung des Halters geoutet hat, dürfte der Drops gelutscht sein
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nachteule
Beitrag 03.09.2016, 22:23
Beitrag #8


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Hallo, Ulm,

genauso gut ist es möglich, dass der Förster, bzw. Jäger schon die Personalien notiert hat.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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rapit
Beitrag 03.09.2016, 22:47
Beitrag #9


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Meist passiert sowas da, wo man sich persönlich kennt...


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Frank222
Beitrag 05.09.2016, 11:52
Beitrag #10


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Zahlen bringt Frieden.
Die Messe scheint gelesen und der Oberförster Pudlig wird Dich garantiert wiedererkennen.
Vorsatz wird unterstellt da diese Tat nur vorsätzlich begangen werden kann.
Sei froh, dass es nur 88,50 Doppelmark sind. Verstöße nach BNatSchG können bis zu 50K geahndet werden.
Nächstes Mal parkst Du das Fahrzeug am Weg wenn der Wuff mal muss und durch den Schnee toben darf.
Ich wäre auch nicht sehr erfreut darüber wenn ein Fahrzeug durch meinen Vorgarten fährt und anschließend dort parkt.

Gruß
Frank
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Achim
Beitrag 05.09.2016, 13:44
Beitrag #11


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Zitat (Frank222 @ 05.09.2016, 12:52) *
Ich wäre auch nicht sehr erfreut darüber wenn ein Fahrzeug durch meinen Vorgarten fährt und anschließend dort parkt.
Das wäre aber Zivilrecht. Denn in Deinem Garten kannst Du bestimmen. Hier ging es aber um öffentliches Recht. Da bestimmt das Gesetz.
Oder ist dieses Gesetz gar nicht anwendbar:

Zitat (wiesen-harry @ 03.09.2016, 17:27) *
Es ist kein Naturschutzgebiet ausgewiesen,die Wiese wennsie da ist dient der Biogasanlage.

Wem gehört die Wiese?? Greift hier Naturschutzrecht??



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Reinheit
Beitrag 05.09.2016, 15:52
Beitrag #12


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Kann es sein, daß der TE auch dafür bestraft werden soll, daß er seinen Hund frei hat laufen lassen? Einen dafür möglichen Vorwurf sehe ich in der Erwähnung von §44 Abs. 1 Satz1 des entsprechenden Gesetzes.


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Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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rapit
Beitrag 05.09.2016, 15:56
Beitrag #13


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Kann sein. Wenn der Jäger ihn schon nicht schießen darf, weil das Vieh einfach nicht wildert, dann eben auf diese Weise...

Schade, dass TE sich nicht mehr meldet.


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Frank222
Beitrag 06.09.2016, 05:30
Beitrag #14


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Zitat (Achim @ 05.09.2016, 14:44) *
Wem gehört die Wiese?? Greift hier Naturschutzrecht??


Die Fläche wird schon irgend jemandem gehören, möglicherweise wird sie nicht durch den Eigentümer selbst bewirtschaftet und ist verpachtet.

Naturschutzrecht greift überall in der freien Landschaft und ist generell nicht an Schutzgebiete gebunden.
In (Natur)Schutzgebieten werden weitaus strengere Maßstäbe angelegt und es gelten weitergehende Vorschriften.

Im geschilderten Fall wird wohl Oberförster Pudlig der Anzeigenerstatter gewesen sein, der vorgeworfene Tatbestand sozusagen als Auffangtatbestand hergehalten haben.
IMHO müssen am besagtem 3. Januar schon einige prägnante Ereignisse zusammengekommen sein.
Ich könnte mich dahingehend nach einem 3/4 Jahr jedenfalls nicht mehr daran erinnern sofern da kein besonderes Ereignis eingetreten ist.

Gruß
Frank
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Reinheit
Beitrag 06.09.2016, 13:54
Beitrag #15


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Zitat (rapit @ 05.09.2016, 16:56) *
Kann sein. Wenn der Jäger ihn schon nicht schießen darf, weil das Vieh einfach nicht wildert, ...

Foaf-tale oder Wirklichkeit? Ich hörte mal, daß ein Hund, der sich in freier Natur mindestens 200 m von der nächsten Bebauung frei (=ohne angeleint zu sein) und/oder außerhalb des Einwirkungsbereich seines Herrchens/Frauchens bewegt, darf, auch ohne direkt beim Wildern erwischt zu werden, von einem dazu Berechtigten (Forstbeamter, Jagdpächter, …) erschossen werden. Voraussetzung ist natürlich, daß der betreffende Hund wirklich das Wild gefährden könnte (also keine Taschenratten o. ä.)

Ich weiß nicht, ob es diese Regelung/Vorschrift/Verordnung gibt, und wenn ja, wo sie gilt (bundesweit?). Das (erstes rotes Unterthema) habe ich auf die Schnelle dazu gefunden.


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