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> Lehnt die FSST eine Kurszuweisung bei über 2 Promille ab?
Thomas68
Beitrag 10.09.2016, 16:15
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

ich habe gerade auf der Homepage einer Anwaltskanzlei gelesen, dass die FSST eine Kurszuweisung des MPU Gutachters nach 70 FeV bei über 2 Promille der Regel ablehnt. Was passiert denn dann? Eine nochmalige MPU oder kann man den Führerschein dann abhaken?

Gruß Thomas
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Falo999
Beitrag 10.09.2016, 17:20
Beitrag #2


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Ich habe hier (oder in einen anderen Forum) noch nie was davon gehört das der §70 Kurs abgelehnt wurde.

Mich würde auch mal imtressieren wie die FSST darauf kommt mehr Kompetenz bei der beurteilung der Fahreigung zu haben als der MPU Gutachter.
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angeditscht
Beitrag 10.09.2016, 17:31
Beitrag #3


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Ich Zweifel mal ganz stark dass die FSST sich die Kompetenz anmaßt, ich würde hier eher darauf tippen das ein Winkeladvocaat verzweifelte Kunden sucht.....frei nach dem Motto "die böse FSSt.....aber ich Regel das gegen Gebühr für sie"....
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Thomas68
Beitrag 10.09.2016, 20:22
Beitrag #4


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Ich habe da auch noch nie was von gehört. Kommt mir äußerst merkwürdig vor. Ich gucke mal, ob ich die Seite noch finde. Vielleicht habe ich da auch etwas falsch verstanden.

Zitat
Neuerteilung nach Entziehung wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss

Wenn die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss (einmalig über 1,60 Promille oder mehrfach unter 1,60 Promille) durch ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde, so ist die Teilnahme an einer MPU erforderlich.

Wenn der Gutachter im Rahmen dieser Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Eignungsmängel durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV ausgeräumt werden können, so ist vor der Teilnahme die Zustimmung der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich. Die Zustimmung wird bei eine BAK von 2,0 Promille und mehr in der Regel verweigert.


Aus www.kanzlei-heskamp.de

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 11.09.2016, 12:32
Bearbeitungsgrund: Quelle des Zitats verlinkt
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Kühltaxi
Beitrag 10.09.2016, 20:33
Beitrag #5


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Was will die FEB denn wenn sie hier ablehnt alternativ verlangen? Irgend eine Möglichkeit zur Neuerteilung muß es doch auch über der erwähnten Promillegrenze geben.


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"Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker
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Thomas68
Beitrag 10.09.2016, 21:06
Beitrag #6


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Das weiß ich ja eben auch nicht. Vielleicht so lange eine erneute MPU machen, bis dieses ohne Wenn und Aber positiv ausfällt.
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Kühltaxi
Beitrag 10.09.2016, 21:59
Beitrag #7


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Und das soll über ab zwei Promille sinnhafter sein als darunter? Erkenne da irgendwie keine Logik.


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Thomas68
Beitrag 10.09.2016, 22:39
Beitrag #8


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Ich habe davon sonst auch nirgendwo etwas gelesen, außer halt auf der Homepage von diesem Anwalt.
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Mr.T
Beitrag 11.09.2016, 12:33
Beitrag #9


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Ist doch einfach: Der Anwalt hat Blödsinn geschrieben. wavey.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Thomas68
Beitrag 11.09.2016, 14:33
Beitrag #10


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Gibt es denn hier welche, die den Kurs schon belegt haben, obwohl sie sie bei der TF über 2 Promille hatten?
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Mr.T
Beitrag 11.09.2016, 15:01
Beitrag #11


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Ich habe den Thread in den MPU-Bereich verschoben.


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Hornblower
Beitrag 11.09.2016, 19:05
Beitrag #12


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Zitat (Thomas68 @ 10.09.2016, 22:06) *
Vielleicht so lange eine erneute MPU machen, bis dieses ohne Wenn und Aber positiv ausfällt.

Das wäre die Konsequenz.


Zitat (Mr.T @ 11.09.2016, 13:33) *
Ist doch einfach: Der Anwalt hat Blödsinn geschrieben. wavey.gif


Das ist wohl des Pudels Kern.


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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"Gendern" - dat is, wenn dem Sachsen sein Boot umkippt.
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Kühltaxi
Beitrag 12.09.2016, 09:45
Beitrag #13


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Warum wurde denn überhaupt ein Vetorecht der FEB da mit eingebaut?


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Mr.T
Beitrag 12.09.2016, 09:51
Beitrag #14


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Die FSST hat eine auf Grund eines medizinisch psychologischen Gutachtens einer BfF ausgesprochene Kursempfehlung nach § 11 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 FeV ebenso wie das zugrundeliegende Guatchten anhand der Kriterien der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen.


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Gruß Mr.T

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arnautovic84
Beitrag 08.05.2022, 11:48
Beitrag #15


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Ist zwar ein altes Thema, dennoch wollte ich es noch einmal hervorkramen für alle, die sich einer solchen Situation gegenübergestellt sehen.

Dass sich die FSST dem MPU Gutachter entgegenstellt und einen Kurs nach §70 nicht absegnet, um das MPU Gutachten ins positive zu wandeln, habe ich in all meinen Jahren nur zweimal mitbekommen.
Einmal war es ein Fehler der FSST, der zurückgenommen wurde. Beim anderen Mal war der Fall so schwerwiegend, dass der Gutachter wohl mindestens eineinhalb Augen zudrückte, als er den Kurs nach §70 FeV erlaubte. Trotzdem führte für den Teilnehmer kein Weg an einer weiteren MPU vorbei.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 14:58