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> Radfahrer und freilaufender Rechtsabbieger, OT aus "Radwegbenutzungspflichten: Radfahrer und Verwaltung"
Mueck
Beitrag 31.10.2016, 00:58
Beitrag #1


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Kennt jemand zufällig die zum Urteil gehörende Stelle?
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ulm
Beitrag 31.10.2016, 07:32
Beitrag #2


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Ich habe mal den Volltext gelesen und da kommen noch ganz andere Aspekte zum tragen, nämlich zum Beispiel, dass der Radfahrer auf dem Gehweg stand und sich dann wieder in Bewegung setzte. Von daher halte ich den von Dir verlinkten Text für absolut irreführend, da der Autor einige Aspekte unter den Tisch fallen lies.
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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 10:12
Beitrag #3


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Gemäß echtem dry.gif Volltext war es hier. Auto Nord-> West. Rad Nord -> Süd.

Der Beitrag wurde von Mitleser bearbeitet: 31.10.2016, 11:11
Bearbeitungsgrund: GSV-Link berichtigt
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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 11:18
Beitrag #4


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Auch wenn der Autor des Eingangslinks etwas verkürzt hat, so bleibt es eine Entscheidung zur Qualität eines Freiläufers den ein Radler quert.

Ich kann die Entscheidung nicht nachvollziehen.
Der Abbiegenachrang kommt doch nicht allein daher, dass Fußgänger auf mehrere Richtungen achten müssen. Oder wie ist das bei Einbahnstraßen.
Und auch nicht daher, dass Abbiegende plötzlich einen unerwarteten 90-Grad-Schwenk machen. Zumal hier ein weitgezogener Bogen zum schnellen fahren animiert und dies für einen Fußgänger ebenso uneinschätzbar ist wie langsames 90-Grad-Abbiegen.
Warum soll der Freiläufer an der Stelle schon Teil der Zielstraße sein? Also warum liegt keine 9er-Verhalötsvorschrift mehr vor? Denn dafür braucht es keinen bestimmten Erwartungshorizont des Vorrangigen.
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Mueck
Beitrag 31.10.2016, 12:47
Beitrag #5


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Zitat (ulm @ 31.10.2016, 07:32) *
Von daher halte ich den von Dir verlinkten Text für absolut irreführend,
blushing.gif Kannichjanixfür ...

Zitat (Mitleser @ 31.10.2016, 10:12) *
Gemäß echtem dry.gif Volltext war es hier. Auto Nord-> West. Rad Nord -> Süd.
Hmmm ... Der Link ist aber M Ecke B, nicht N Ecke C, oder zählen die Gerichte eins hoch zur allgemeinen Verwirrung? Was machen die denn bei Z? laugh.gif
Aber baulich verkorkst, wie auch sonst ...
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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 13:19
Beitrag #6


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Die Stelle ist schon richtig. Es gibt mindestens eine Entscheidungssammlung in der die Straßennamen nicht verfälscht sind, ja nicht einmal abgekürzt.
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ulm
Beitrag 31.10.2016, 13:35
Beitrag #7


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Oh je.
Hoffentlich hat da seit dem google-Besuch anno 2008 mal eine Verkehrsschau stattgefunden. crybaby.gif

Wenn ich als Radling die Münsterstraße auf dem Radweg entlang fahre und quer über die Lindenhorster Straße furte, dann lande ich auf einem Gehweg, denn dort ist nichts beschildert. Erst die rechtwinklig abzweigende Parkdurchfahrt ist wieder ein gemeinsamer Geh-Radweg.
Also irgendwie alles Gehweg.
Und dann ist der Weg auch absolut abseits der Münsterstraße geführt, hinter Gebüsch, also nix mit fahrbahnbegleitend.
Für mich unter´m Strich ein §10-Fall.
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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 13:50
Beitrag #8


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Zitat (ulm @ 31.10.2016, 13:35) *
Und dann ist der Weg auch absolut abseits der Münsterstraße geführt, hinter Gebüsch, also nix mit fahrbahnbegleitend.

Fahrbahnbegleitend ist doch eh ein nichtssagendes Unwort. Wenn man den Freiläufer zumindest anteilig der Münsterstraße zuordnet, dann verläuft der vom Radler gewählte Weg neben der Fahrbahn und als Teil der Münsterstraße. Die Fußgängerinseln als Ziel liegen auch deutlich innerhalb der allgemeinen Straße.

Zitat (ulm @ 31.10.2016, 13:35) *
Für mich unter´m Strich ein §10-Fall.
Wieso? Wann fährt der Radler auf eine Fahrbahn ein?
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Heinz Wäscher
Beitrag 31.10.2016, 14:17
Beitrag #9


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think.gif
Zitat
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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sigggi
Beitrag 31.10.2016, 14:36
Beitrag #10


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Zitat (ulm @ 31.10.2016, 14:35) *
Und dann ist der Weg auch absolut abseits der Münsterstraße geführt, hinter Gebüsch, also nix mit fahrbahnbegleitend.


Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001*
In der Fassung vom 22. September 2015


Zu Absatz 3

8
I.

Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.


So lange der Radweg also noch in der Strasse verläuft, verläuft er auch neben der Fahrbahn.
Erst wenn der Radweg mehr als 5m neben der Strasse verläuft, verläuft er nicht mehr neben der Fahrbahn.
Ist ja auch logisch.
Er gehört ja dann zu einer anderen Strasse und verläuft neben deren Fahrbahn, oder er ist eine eigene Strasse. huh.gif huh.gif huh.gif
Oder andersrum. Der Radweg gehört nur zur Fahrbahn der Strasse in der er verläuft und nicht zur Fahrbahn der Strasse in der der Radweg nicht verläuft. huh.gif huh.gif huh.gif huh.gif


--------------------
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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Mueck
Beitrag 31.10.2016, 15:08
Beitrag #11


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Zitat (Mitleser @ 31.10.2016, 13:19) *
Die Stelle ist schon richtig. Es gibt mindestens eine Entscheidungssammlung in der die Straßennamen nicht verfälscht sind, ja nicht einmal abgekürzt.
Ah, wieder mal geheimes Insiderwissen aus der mapgelesenen Glaskugel .. whistling.gif Na dann können wir ja konkret weiterdiskutieren ;-)
Ist das eigentlich schon rechtskräftig?
Oder kann man noch hoffen? whistling.gif

Zitat (ulm @ 31.10.2016, 13:35) *
Also irgendwie alles Gehweg.
Genau. Radweg erkenne ich da keinen, ist aber für § 9 relativ egal ... Wundert mich aber, dass man dem Radfahrer nicht dadurch einen Strick drehen wollte ...

Zitat (Mitleser @ 31.10.2016, 13:50) *
Fahrbahnbegleitend ist doch eh ein nichtssagendes Unwort. Wenn man den Freiläufer zumindest anteilig der Münsterstraße zuordnet, dann verläuft der vom Radler gewählte Weg neben der Fahrbahn und als Teil der Münsterstraße. Die Fußgängerinseln als Ziel liegen auch deutlich innerhalb der allgemeinen Straße.
Eben.


Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
Zitat
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 26. Januar 2001*
In der Fassung vom 22. September 2015

Zu Absatz 3
I. Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

Da haben wir das magische "von der Straße", die ja auch den Radweg umfasst .... thread.gif

Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
So lange der Radweg also noch in der Strasse verläuft, verläuft er auch neben der Fahrbahn.
Rüschtüsch ...
Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
Erst wenn der Radweg mehr als 5m neben der Strasse verläuft, verläuft er nicht mehr neben der Fahrbahn.
Ist ja auch logisch.
... wenn er 5 m von der Straße abgesetzt ist.
Wenn er aber nur 5 m von der Fahrbahn abgesetzt ist ... think.gif
Die meiste Zeit läuft der Gehweg weniger als 5 m neben den Fahrbahnen ...

Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
Er gehört ja dann zu einer anderen Strasse und verläuft neben deren Fahrbahn,
Ja zu welcher denn?
Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
oder er ist eine eigene Strasse. huh.gif huh.gif huh.gif
Dann müsste man ja in der lokalen Grünflächensatzung schauen, ob auf eigenständigen Wegen in Grünanlagen dortzustadt das Radfahren erlaubt ist auch ganz ohne Schild ...
Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
Oder andersrum. Der Radweg gehört nur zur Fahrbahn der Strasse in der er verläuft und nicht zur Fahrbahn der Strasse in der der Radweg nicht verläuft. huh.gif huh.gif huh.gif huh.gif
Äh ... Ja ... äh ... nein ... äh ... giveup.gif rolleyes.gif
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sigggi
Beitrag 31.10.2016, 15:32
Beitrag #12


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Zitat (Mueck @ 31.10.2016, 16:08) *
Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
Erst wenn der Radweg mehr als 5m neben der Strasse verläuft, verläuft er nicht mehr neben der Fahrbahn.
Ist ja auch logisch.

Wenn er aber nur 5 m von der Fahrbahn abgesetzt ist ... think.gif

Fahrbahn ist uninteressant.


Zitat (Mueck @ 31.10.2016, 16:08) *
Zitat (sigggi @ 31.10.2016, 14:36) *
Er gehört ja dann zu einer anderen Strasse und verläuft neben deren Fahrbahn,
Ja zu welcher denn?

Auf jeden Fall gehört er nicht zu der Strasse zu der er nicht gehört, das ist erst mal wichtig und muss mal deutlich gesagt werden.ohmy.gif

Die Verwaltungsvorschrift sagt zwar mehr als 5m neben der Strasse, dann gehört er nicht mehr zur Strasse ääh verläuft nicht mehr neben der Fahrbahn. Ich frage mich aber WARUM. Wenn er neben der Strasse verläuft, verläuft er nicht in der Strasse, egal ob 5m, 5cm, oder 5km.


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Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.
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mir
Beitrag 31.10.2016, 19:11
Beitrag #13


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Zitat (Mitleser @ 31.10.2016, 11:18) *
Auch wenn der Autor des Eingangslinks etwas verkürzt hat, so bleibt es eine Entscheidung zur Qualität eines Freiläufers den ein Radler quert.

Ich kann die Entscheidung nicht nachvollziehen.
Der Abbiegenachrang kommt doch nicht allein daher, dass Fußgänger auf mehrere Richtungen achten müssen. Oder wie ist das bei Einbahnstraßen.
Und auch nicht daher, dass Abbiegende plötzlich einen unerwarteten 90-Grad-Schwenk machen. Zumal hier ein weitgezogener Bogen zum schnellen fahren animiert und dies für einen Fußgänger ebenso uneinschätzbar ist wie langsames 90-Grad-Abbiegen.
Warum soll der Freiläufer an der Stelle schon Teil der Zielstraße sein? Also warum liegt keine 9er-Verhalötsvorschrift mehr vor? Denn dafür braucht es keinen bestimmten Erwartungshorizont des Vorrangigen.


So wie ich es verstehe , ist das Gericht ist der Meinung, daß der freilaufende Rechtsabbieger bereits zur Beethovenstraße gehöre. Die weiteren Ausführungen sollen nur zeigen, daß die Situation auch nicht ähnlich wie beim Abbiegen sei.

Zitat (aus dem Urteil)
Die typische Situation, dass der Fahrzeugführer eine Fahrbahn verlässt um in eine andere Fahrbahn einzubiegen lag also gerade nicht vor.


Wo ist da nun eigentlich der Unterschied zu anderen freilaufenden Rechtsabbiegern? Oder wieso kommen andere Gerichte zu einer anderen Meinung?

Im übrigen scheint es mir, daß der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war. Anders kann ich es mir nicht erklären, daß die Fahrerin des PKWs als Zeugin aussagen konnte und nicht lediglich als Partei.


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janr
Beitrag 31.10.2016, 19:34
Beitrag #14


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Zitat (mir @ 31.10.2016, 20:11) *
... Anders kann ich es mir nicht erklären, daß die Fahrerin des PKWs als Zeugin aussagen konnte und nicht lediglich als Partei.
think.gif Nicht ihr FZ?


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 19:47
Beitrag #15


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Zitat (Mueck @ 31.10.2016, 15:08) *
Ah, wieder mal geheimes Insiderwissen aus der mapgelesenen Glaskugel .. whistling.gif Na dann können wir ja konkret weiterdiskutieren ;-)
Ist das eigentlich schon rechtskräftig?
Oder kann man noch hoffen? whistling.gif
Ich habe für die Stelle gar zweiviernull blaue Glaskugeln.
Keine Ahnung, ob es bereits rechtskräftig ist. Aber auf was willst Du hoffen? Auf eine große Strukurreform damit es nicht mehr in den Bereich des sagenumwobenen OLG Hamm gehört?


Zitat (mir @ 31.10.2016, 19:11) *
Im übrigen scheint es mir, daß der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war. Anders kann ich es mir nicht erklären, daß die Fahrerin des PKWs als Zeugin aussagen konnte und nicht lediglich als Partei.
Geklagt hat die Auto-Versicherung gegen den Radler. Wie(so) sollte da die Pkw-Fahrerin Partei sein?
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mir
Beitrag 31.10.2016, 21:14
Beitrag #16


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Als Drittwiderklage? Ein Schaden wird sich schon finden lassen, wenn der Kläger durch den Anstoß im Gebüsch gelandet ist.


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Mitleser
Beitrag 31.10.2016, 23:06
Beitrag #17


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Peinlich. Muss mich korrigieren. Hatte vorhin aus dem Gedächtnis heraus geantwortet. Und nun doch nochmal nachgelesen.
Geklagt hatte nicht die Versicherung. Sondern der Halter. Dessen Tochter fuhr.

blushing.gif


Zitat (mir @ 31.10.2016, 19:11) *
So wie ich es verstehe , ist das Gericht ist der Meinung, daß der freilaufende Rechtsabbieger bereits zur Beethovenstraße gehöre. Die weiteren Ausführungen sollen nur zeigen, daß die Situation auch nicht ähnlich wie beim Abbiegen sei.

In der Entscheidung steht diesbezüglich:
Zitat
Am Unfalltag befuhr die Tochter des Klägers mit dessen Pkw die Münsterstraße. Sie beabsichtigte, dem Straßenverlauf nach rechts in die Beethovenstraße zu folgen. Der Straßenverlauf ist dort so gestaltet, dass die rechte Spur der Münsterstraße in einem weiten Bogen nach rechts führt und dann in die Beethovenstraße mündet. Rechts von der Münsterstraße verläuft ein Gehweg, der die nach rechts führende Spur der Münsterstraße ungefähr in der Mitte dieser nach rechts verlaufenden Spur, also nachdem die Fahrzeuge auf der Münsterstraße ca. um 45 Grad nach rechts bereits gewendet haben, kreuzt.
Liest sich für mich so, als wenn der Freiläufer noch zur Ausgangsstraße (Münsterstraße) und nicht zur Zielstraße (Beethovenstraße) gehören soll. Was die Entscheidung nicht nachvollziehbarer macht.
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mir
Beitrag 31.10.2016, 23:37
Beitrag #18


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Ich wüßte auch nicht, wie man als VT das eine vom anderen unterscheiden könnte.


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Explosiv
Beitrag 01.11.2016, 08:56
Beitrag #19


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Eindeutig: der Richter ist Kraftfahrer und Fahrradschieber.


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Cabronito
Beitrag 12.11.2016, 11:30
Beitrag #20


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Zitat (mir @ 31.10.2016, 23:37) *
Ich wüßte auch nicht, wie man als VT das eine vom anderen unterscheiden könnte.
Na, ganz einfach: durch beiläufigen Blick. thread.gif
wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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