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> Sanikasten - Verfallsdatum überschritten, allgemeine Verkehrskontrolle
Gast_Tobias_*
Beitrag 05.11.2003, 09:16
Beitrag #1





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Hallo allerseits.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurden u.a. Warndreieck und Sanikasten durch die Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass das Verfallsdatum des Sanikastens, der ansonsten vollständig und den Vorschriften entsprach, um 6 Monate überschritten war.
Fazit: 5 Euro Bußgeld.
Wo findet man was zu dem Thema?
Wo steht diese "Ordnungswiedrigkeit" im Bußgeld-Katalog?


EDIT:
eine Zusammenfassung findet sich auch in unseren FAQ
FAQ: Erste-Hilfe-Kasten, Verbandkasten, Sanikasten - Verfalldatum
Bearbeitungsgrund: FAQ-Link eingefügt
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Andreas
Beitrag 05.11.2003, 09:30
Beitrag #2


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In § 35 h StVZO ist geregelt wer ein Verbandskasten braucht und wie der Inhalt des Verbandskastens auszusehen hat (nach DIN 13164). Weder in § 35 h StVZO noch in der DIN-Norm steht etwas über das Verfallsdatum. Sofern der Verbandskasten der DIN-Norm entspricht, kann m. E. kein Verwarnungsgeld erhoben werden.


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Tortenjan
Beitrag 05.11.2003, 09:37
Beitrag #3


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Da gabs mal einen Thread im alten Forum leider sind wir da irgendwie nicht wirklich weiter gekommen sad.gif

Das Bußgeld nach Bkat. Nr. 206 beträgt 5€ für den Fahrer und nach Nr. 207 10€ für den Halter. Da könnte also noch was hinterher kommen.


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Peter Lustig
Beitrag 05.11.2003, 11:36
Beitrag #4


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§ 35h StVZO gibt zu einem Verfallsdatum nichts her. Auch in der Kommentierung (Hentschel) ist nichts zu finden.

Sofern der Verbandskasten nach Art, Menge und Beschaffenheit der Vorschrift entsprochen hat, liegt kein Verstoß vor. Die Verwarnung ist daher auch nach meinem Dafürhalten unberechtigt.

Was ist Wie - StVZO, Moravia-Verlag besagt nur:
Zitat
Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. Erste-Hilfe-Material muss nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Ausgabe Januar 1998 entsprechen, wenn es in Fz ab 1. Juli 2000 erstm. mitgeführt wird. Verbandkästen, die den Normblättern DIN 13 163 oder DIN 13 164, Ausgabe jeweils Dez. 1987, dürfen weiter benutzt werden. Abweichend von dieser Bestimmung darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.
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Tortenjan
Beitrag 05.11.2003, 12:33
Beitrag #5


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Und mit dem Wörtchen Beschaffenheit gehen die Probleme los. In der DIN 13 164 wir nämlich für die einzelnen Bestandteile auf die dafür gültigen Normen verwiesen. In diesen sind die Anforderungen für die Beschaffenheit wohl geregelt (falls die jemand in digitaler Form hat wäre ich da sehr dankbar für smile.gif ). Nur welcher normale Autofahrer, und wohl auch welcher normale Polizist, kennt die denn oder kann den Zustand ohne Sachverständigengutachten beurteilen?


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Josh
Beitrag 05.11.2003, 13:48
Beitrag #6


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Ist das hier nicht so wie mit dem abgelaufenen Parkschein auch? Wenn ich zwar einen habe, aber dieser abgelaufen ist, ist das so gut wie "ich hab gar keinen" ? Oder kann man die Logik hier nicht in der Form anwenden?
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Peter Lustig
Beitrag 05.11.2003, 15:38
Beitrag #7


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Wenn das "Verfallsdatum" eine Rolle spielen sollte, müsste es nach meinem Dafürhalten in § 35h StVZO auch explizit erwähnt werden.
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Steffen
Beitrag 05.11.2003, 15:39
Beitrag #8


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Was ich aber einzuwenden hätte.
Rein theoretisch könnte man den alten Verbandskasten ja behalten und einige der Inhaltssachen auch weiterverwenden (Schere, Handschuhe usw.). Ich denke wenn man nun selber Sachen wie Binden, die wohl nen Verfallsdatum haben, austauscht, dürfte der Verbandskasten doch wieder in Ordnung sein und der äußere Aufdruck auf dem Verbandskasten keine relevante Bedeutung mehr haben.

Wenn der Sannikasten natürlich noch verschweisst ist, ist natürlich klar das der Inhalt wohl abgelaufen ist.
Ich verstehe nur nicht warum das so wichtig ist und warum es auf nen halbes Jahr ankommt. Binden und so sind doch nochmal seperat verschweisst.

Ich habe mir auch schon mal Pflaster aus dem Verbandskasten genommen, weil ich gerade keins da hatte und es später durch anderes wieder ersetzt. Da kann meiner Meinung nach nix dabei sein.

Also ich bin mir ziemlich sicher, dass viele gar nicht wissen, dass sie mit nem abgelaufenen Verbandskasten rum fahren. Wer kontrolliert das schon regelmäßig.

Ich denke da sollte die Polizei einfach ne hinweisende Wirkung ausüben, wenn sie das feststellt. Aber gleich ne STrafe finde ich schon bissel übertrieben.
Gut 5 Euro sind nicht die Welt aber die hätte man dann doch gleich in nen neuen Verbandskasten stecken können.
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Matte
Beitrag 05.11.2003, 15:44
Beitrag #9


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Der Tüv weißt z.B. auch drauf hin, wenn er abgelaufen ist. Die Rechtsgrundlage hierfür ist mir aber nicht bekannt.


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Peter Lustig
Beitrag 05.11.2003, 15:59
Beitrag #10


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Für einen bloßen Hinweis braucht es keine Rechtsgrundlage. wink.gif
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Matte
Beitrag 05.11.2003, 21:45
Beitrag #11


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Er sagte:"Den müssen Sie aber austauschen, sonst gibt das ein Verwarngeld!" wink.gif


Ich hab dann mal das Verfallsdatum abgerissen. laugh.gif


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Peter Lustig
Beitrag 06.11.2003, 08:12
Beitrag #12


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Zitat
"Den müssen Sie aber austauschen, sonst gibt das ein Verwarngeld!"
Erzählen kann der TÜV-Mensch viel. Ob´s denn auch stimmt, steht auf einem anderen Blatt. Schließlich ist der TÜV nicht Verfolgungs- und Ahndungsbehörde. Und wenn es tatsächlich ein Verstoß wäre, kann ich mir nicht vorstellen, dass das dann für den Sachverständigen nicht ein Anlass sein könnte, hier einen (geringfügigen) Mangel zu attestieren.
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Matte
Beitrag 06.11.2003, 11:02
Beitrag #13


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Es steht ja auch auf dem TÜV Bericht drauf.

"Verbandkasten Inhalt überaltert."


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Gast_Tobias_*
Beitrag 06.11.2003, 11:10
Beitrag #14





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Hallo. Ich sehe, es ist ein interessantes Thema. Hier noch paar Details:

1.) Fahrer und Halter sind identisch, daher dürfte eigentlich nichts nachkommen, denn die "Grünen Männchen" haben ja auch die Zulassung kontrolliert und diese Übereinstimmung feststellen müssen.

2.) auf der Quittung für die 5 Euro steht als Begründung: "ein vorgeschriebenes Zubehör ist nicht vorschriftsmäßig"

3.) habe ich den tatsächlich noch eingeschweißten Kasten als Folgemaßnahme eingehend in Augenschein genommen. Ablaufdatum laut Etikett außen: 06/2002. Nach Öffnen fand ich eine Packliste mit dem Hinweis, daß bestimmte Bestandteile (extra aufgelistet welche) ab 06/02 zu kontrollieren und auszutauschen sind, u.a. Wundschnellverbände (Pflaster) und diverse andere Verbände. Nach Aussortieren stellte sich heraus, daß das Pflaster laut Aufdruck auf der Verpackung bereits hätte in 06/01 ausgetauscht werden müssen, die anderen erwähnten Sachen hatten ebenfalls auf der Verpackung ein Verfallsdatum, jedoch mit 06/02. D.h., bei innerer Inaugenscheinnahme hätte es auch auffallen können, dass einige Sachen nicht mehr zu gebrauchen sein sollen. Schön nur, daß das Pflaster schon vom Hersteller mit einem Jahr weniger Haltbarkeit beigepackt wurde als das übrige Material! Aber wer guckt schon, wenn er nicht muss, in die Kiste rein!

Klar könnte man einfach den Aufkleber aussen entfernen (oder fälschen! ;->, aber ändert das was????
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Gast_Ziggy_*
Beitrag 06.11.2003, 11:17
Beitrag #15





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Sterile Binden sollen nach Ablauf des Verfallsdatums nicht mehr benutzt werden, weil sie dann nicht mehr steril sind... egal ob eingeschweisst oder nicht.

Schließlich will doch auch keiner im Fall der Fälle mit abgelaufenem Verbandsmaterial verbunden werden oder?

wink.gif
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Tortenjan
Beitrag 06.11.2003, 11:47
Beitrag #16


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Zitat (Peter Lustig @ 05.11.2003, 15:38)
Wenn das "Verfallsdatum" eine Rolle spielen sollte, müsste es nach meinem Dafürhalten in § 35h StVZO auch explizit erwähnt werden.

Einspruch!
Die StVZO verlangt einen Verbandkasten nach DIN 13164:
Zitat
DIN 13164 (Erste-Hilfe-Material, Verbandskasten B)
- KFZ-Verbandkasten -
Inhaltsverzeichnis
Stückzahl Benennung
1 Heftpflaster DIN 13019-A 5m * 2,5cm
8 Wundschnellverband DIN 13019-E 10cm * 6cm
1 Verbandspäckchen DIN 13051-G 10cm * 12cm
3 Verbandspäckchen DIN 13151-M 8cm * 10cm
1 Verbandstuch DIN 13152-A  60cm * 80cm
2 Verbandstuch DIN 13152-BR (für Brandwunden)
6 Kompresse 100mm * 100mm
2 Fixierbinde DIN 61634-FB 6 oder Mullbinde DIN 61631-MB-6 CV/CO
3 Fixierbinde DIN 61634-FB 8 oder Mullbinde DIN 61631-MB-8 CV/CO
2 Dreieckstuch DIN 13168-D
1 Rettungsdecke Mindestmaße 2100mm x 1600mm, Mindestfoliendicke 12 µm
1 Schere DIN 58279 A 145
1 Behältnis mit 12 Sicherheitsnadeln nach DIN 7404 mit einer Nenngröße 48mm, aus Stahl, vernickelt
4 Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1 und DIN EN 455-2
1 Erste-Hilfe-Broschüre
1 Inhaltsverzeichnis

Wie mann sieht, wird hier, was die Beschaffenheit angeht, auf weitere Normen verwiesen. Entspricht nun ein Teil nicht mehr dieser Norm, ist auch der ganze Kasten nicht mehr nach DIN 13164 gepackt und damit nicht mehr entsprechend §35h StVZO.
Zitat (Ziggy @ 06.11.2003, 11:17)
Schließlich will doch auch keiner im Fall der Fälle mit abgelaufenem Verbandsmaterial verbunden werden oder?

Lieber mit abgelaufenem Material als gar nicht. Im Krankenhaus werden die Wunden eh gereinigt und desinfiziert.


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Gast_beppo_*
Beitrag 06.11.2003, 12:04
Beitrag #17





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mad.gif
naja, mal abgesehen von der rechtmässigkeit der verwarnung. ich finde eine solche kleinlichkeit trägt nicht unbedingt zu einem besseren verhältinis zwischen bürger und polizei bei. führerschein/fz-schein vergessen/birnchen defekt wird ja i.d.r auch nicht verwarnt...ist ja menschlich....der herr hatte wohl einen sehr schwachen tag
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Andreas
Beitrag 06.11.2003, 12:25
Beitrag #18


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Zitat
Wie mann sieht, wird hier, was die Beschaffenheit angeht, auf weitere Normen verwiesen. Entspricht nun ein Teil nicht mehr dieser Norm, ist auch der ganze Kasten nicht mehr nach DIN 13164 gepackt und damit nicht mehr entsprechend §35h StVZO


Aber in keiner DIN-Norm steht etwas von einem Verfallsdatum!


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Tortenjan
Beitrag 06.11.2003, 12:28
Beitrag #19


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Sag ich doch! Es müßte also bei einer Kontrolle geprüft werden, ob das Material noch den Normen entspricht. Wie soll das ein Laie (dazu zähle ich jetzt auch die Polizeibeamten) das denn auf die schnelle und auch noch zerstörungsfrei können?

D.h. was steht denn nun in den "Unternormen" genau drinn? Weiß das jemand? Hat das jemand digital vorliegen (meine e-MAil-Fach wartet auf Inhalt ph34r.gif )?


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willi
Beitrag 11.11.2003, 18:26
Beitrag #20


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Zitat
Aber in keiner DIN-Norm steht etwas von einem Verfallsdatum!


Aber der Hersteller druckt auf jedes Teil ein Verfallsdatum drauf, weil danach die Einhaltung der Normen nicht mehr gewährleistet werden kann. Da braucht man dann auch nichts mehr prüfen, wenn schon der Hersteller diese Gewährleistung verweigert.
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Tortenjan
Beitrag 12.11.2003, 08:38
Beitrag #21


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Nach diesem Zeitpunkt wird keine Garantie mehr übernommen weil der Inhalt nicht mehr Normgerecht seinkönnte. Um jemanden einen Tatvorwurf machen zu können muß aber nachweislich ein Verstoß vorliegen. Man stelle sich vor, man kriegt Strafzettel weil man mit seinem Auto ja zu schnell fahren könnte. Dann wären die Komunalhaushalte tatsächlich gerettet tongue.gif


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Gast_Tobias_*
Beitrag 12.11.2003, 15:22
Beitrag #22





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Heiße Diskussion das!
Habe inzwischen mit der Polizei telefoniert und dort mit einem der drei Kontrollettis (der dabei aber nicht konkret beteiligt sondern eben nur anwesend war) gesprochen. Unter Hinweis darauf, daß weder in der StVZO noch in den DIN's was zum Verfallsdatum steht und daß es sich bei dem auf dem Sanikasten, laut wörtlichem Aufdruck, angegebenen Datum um eine Überprüfungsempfehlung handelt, habe ich um Auskunft gebeten, wieso dann ein Verwarngeld erhoben wurde. Auch das mit den 10 Eu's, die ja (theoretisch) für den Halter fällig gewesen wären, erwähnte ich, denn schliesslich hat man ja die Papiere auch kontrolliert und dabei festgestellt haben müssen dass der Fahrer auch gleichzeitig der Halter war.
Antwort (entloses Rumgeeiere): naja, wäre wohl nicht nötig gewesen, und so weiter. Ich solle doch ein Schreiben an die Dienststelle verfassen, dann müsse man sich mit meiner Beschwerde befassen und möglicherweise bekäme ich dann die 5 Eu's auch zurück! Außerdem hätte ich ja nicht sofort zahlen brauchen, dies käme ja einer Anerkenntnis meiner Schuld gleich (Wie witzig - Entschuldigung sehr geehrte Herren Polizisten - das aber ist eine typische Polizei-Logik! Erst Bußgeld erheben und dann warten, was der Sünder macht - mal sehen wer Recht hat, genau wissen wir's ja auch nicht).
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Steffen
Beitrag 12.11.2003, 15:38
Beitrag #23


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Naja das passiert dir wohl öfter so. Naja und da smit dem Zahlen vor Ort ist indirekt noch kein Schuldeingeständnis. Bist halt bissel verwirrt gewesen und hast dich später halt noch mal kundig gemacht. Dabei hast du festgestellt das es gar keine grundsätzlichen regelungen udn Bussgelder für den Sannikasten gibt und du deshalb nicht verstehen kannst warum die Polizei solche trotzdm erhebt.

Naja probiere so dein Glück. Sage dann mal bescheid was dann rausgekommen ist. So hätten wir dann für dieses Thema ne Regelung auf der man Aufbauen könnte.
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Andreas
Beitrag 12.11.2003, 17:10
Beitrag #24


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Rein rechtlich ist die Verwarnung ein Angebot des Polizeibeamten zur Vermeidung eines förmlichen Bußgeldverfahrens. Man muß dieses Verwarnung nicht annehmen, dann wird allerdings i. d. R. ein Bußgeldbescheid erlassen (dann kommen noch Gebühren und Auslagen hinzu). Wenn man diese Verwarnung allerdings annimmt und bezahlt ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Ob man in diesem geschilderten Fall auf dem "Gnadenweg" das gezahlte Verwarnungsgeld zurückbekommt wäre ein Versuch wert.


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Gast_Guest_*
Beitrag 07.04.2004, 10:09
Beitrag #25





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HI,

ist auf sterilen Verbandsmitteln ein Verfallsdatum aufgedruckt, darf dieses nur solange verwendet werden (ergibt sich aus dem Medizinproduktgesetz und nicht aus dem Straßenverkehrsrecht). Wird trotzdem verfallenes Verbandsmaterial (im Unfallfall) verwendet, und beim Verunfallten treten Folgeerscheinungen auf, die auf eine evl Verunreinigung des Verbandmaterials zurückzuführen ist, kann der Verunfallte gegen den "Helfer" klagen und hat (wenn er den Verfall nachweisen kann (durch evl Verpackungsreste)) sogar ganz gute Karten auf Schmerzensgeld.

Dh. abgelaufene Artikel zählen (da sie nicht mehr verwendet werden dürfen) für die Polizei soviel wie gar nicht vorhanden; ergo der Verbandskasten ist nicht komplett ... Verwarnungsgeld (berechtigterweise).

Gruß Fütty
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Tortenjan
Beitrag 07.04.2004, 10:30
Beitrag #26


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Das MPG spielt aber keine Rolle, da die StVZO, die die Grundlage für die Verwarnung bildet, einen Verbandkasten nach DIN fordert wink.gif

Außerdem bin ich mal auf den Nachweis, daß eine Wundinfektion auf das bei der EH verwendete (und bei der Versorgung in der Klinik entsorgte) Verbandmaterial zurückzuführen ist (und nicht durch Keime am Unfallort oder durch nosokomiale Infektionen hervorgerufen wurde) gespannt


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Franticek
Beitrag 07.04.2004, 11:28
Beitrag #27


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Gerade gefunden beim ADAC:
Zitat
Zu beachten ist zudem, dass einige Teile des Verbandskastens einem Verfallsdatum unterliegen. Verbandskästen, die nach 1989 hergestellt wurden sind mit diesem versehen. Ist dieses erreicht müssen alle alten Artikel ausgetauscht werden.

Demnach muessten nach dem Erreichen des Verfallsdatums nur die betroffenen Artikel ausgetauscht werden.


--------------------
Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker)
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Tortenjan
Beitrag 07.04.2004, 11:42
Beitrag #28


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Genau, hierbei handelt es sich aber nur um Sterilgut. Das unter Kofferaubedingungen wesentlich anfälligere Pflastermaterial ist von vornherein unsteril und hat daher kein Verfalldatum think.gif


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Lars
Beitrag 07.04.2004, 11:43
Beitrag #29


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Ich habe einen Verbandskasten, der vor 1989 hergestellt wurde. Dementsprechend sind nirgendswo Verfallsdaten aufgedruckt. Ist in diesem Fall auch ein Verwarnungsgeld zu erwarten?


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Andreas
Beitrag 07.04.2004, 11:48
Beitrag #30


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Zitat
Ist in diesem Fall auch ein Verwarnungsgeld zu erwarten?


Nein. cool.gif


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Tortenjan
Beitrag 07.04.2004, 11:53
Beitrag #31


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Doch, wenn nachgewiesen wird, daß eine Komponente nicht mehr der Norm (die hin und wieder auch mal geändert werden) entspricht flirt.gif


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Gast_Gast_Didi_*
Beitrag 07.04.2004, 11:53
Beitrag #32





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Die STVZO fordert einen Verbandskasten nach DIN 13164. DIN 13164 verweist wiederum auf folgende DIN-Normen:

DIN 13019-E
DIN 13151-M
DIN 13151-G
DIN 13152-BR
DIN 13152-A
DIN 61631-MB-6
DIN 61634-FB-6
DIN 61631-MB-8
DIN 61634-FB-8
DIN 13 168-D
DIN 58279-A 145
DIN EN 455

In diesen DIN-Normen werden z.T. wieder auf DIN-Normen verwiesen. Hat diese Normen hier überhaupt schonmal jemand alle durchgeguckt und sich vergewissert, dass dort nirgendwo etwas vom Haltbarkeitsdatum steht? Oder ist es nur eine Vermutung, dass nirgendwo in den dutzenden Normen ein Datum vorgegeben ist?

Die DIN ist doch dafür da, eine Qualitätssicherung zu gewährleisten. Wer schonmal ein 10 Jahre altes Pflaster verwenden wollte, weiss sicher, dass hier von Qualität keine Rede mehr sein kann. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass uralte Pflaster der DIN-Norm enstprechen sollen.
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Tortenjan
Beitrag 07.04.2004, 11:55
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Ich denke mal daß es irgendwo in diesen normen Vorgaben zur zulässigen Keimzahl und mindestens erforderlichen Klebkraft geben wird, obwohl gelesen hab ich die Dinger noch nicht wink.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Fridolin
Beitrag 07.04.2004, 12:22
Beitrag #34


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Gewöhnt euch doch mal bitte ab von DIN-Norm zu sprechen,
es heißt einfach: DIN

DIN = Deutsche Industrie Norm

So hieße DIN-Norm : Deutsche Industrie Norm Norm

wink.gif wink.gif wink.gif


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Es gibt solche und solche, aber mehr solche wie solche !
frei übersetzt aus dem Schwäbischen:
s gibt sottiche un sottiche, aba meh sottiche wie sottiche
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Tortenjan
Beitrag 07.04.2004, 12:27
Beitrag #35


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FALSCH
DIN = Deutsches Institut für Normung e.V.

Damit ist DIN-Norm der richtige Terminus!


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Gast_Guest_*
Beitrag 07.04.2004, 12:29
Beitrag #36





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Falsch! tongue.gif
DIN = Deutsches Institut für Normung e.V.

Eine DIN-Norm ist somit eine Norm des Deutschen Institutes für Normung.
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Gast_Guest_*
Beitrag 07.04.2004, 12:29
Beitrag #37





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Da war einer schneller! Zweimal fast derselbe Text. hehe
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Tortenjan
Beitrag 07.04.2004, 12:32
Beitrag #38


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Hast du auch täglich mit dem Scheiß zu tun? laugh.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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aaaaallex
Beitrag 07.04.2004, 18:57
Beitrag #39


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Zitat (Andreas @ 12.11.2003, 18:10)
Rein rechtlich ist die Verwarnung ein Angebot des Polizeibeamten zur Vermeidung eines förmlichen Bußgeldverfahrens.

Wenn man diese Verwarnung allerdings annimmt und bezahlt ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Ob man in diesem geschilderten Fall auf dem "Gnadenweg" das gezahlte Verwarnungsgeld zurückbekommt wäre ein Versuch wert.

Nach eigener Erfahrung weiß ich, dass selbst bei im Nachhinein festgestellten zu Unrecht ergangenen Verwarnungen, diese nicht mehr zurück erstattet wurden, wenn der Betroffene vor Ort bezahlt hat, da er sich damit einverstanden erklärte.

Deshalb im Zweifelsfall nicht vor Ort bezahlen. Im Bereich des Verwarngeldes ist es übliche Praxis (wenn auch nicht Vorschrift), dass dann nochmal ein Anhörbogen kommt mit einem Angebot auch dann noch das Verwarngeld ohne Gebühren u Auslagen zu entrichten. Erst bei Widerspruch dageben kommt ein BuGeBe mit Kosten. wavey.gif


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aaaaallex
Beitrag 07.04.2004, 19:06
Beitrag #40


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Zum eigentlichen Thema:

Selbst wenn entsprechende DIN-Normen davon ausgehen, dass das Material nach dem Verfallsdatum nicht mehr steril etc ist, denke ich, dass der Gesetzgeber durch den § 35h Abs. 4 StVZO den Verkehrsteilnehmer ausdrücklich davon befreien wollte, Hygiene- u sonstige Vorschriften wie im OP walten zu lassen:

"Abweichend von Abs. 1 u 3 darf auch EH-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge u Beschaffenheit mindestens denselben Zweck.......erfüllt."

Es wird ausdrücklich auf eine Abweichung von Abs. 1 (DIN-Normen) hingewiesen u es soll nur sichergestellt werden, dass der Fahrer überhaupt etwas mitführt, um überhaupt erste Hilfe leisten zu können.

Es ist in jedem Fall besser, eine Wunde mit einer verfallenen Binde oder Pflaster zu versorgen als gar nicht (ggf. Straftat wegen Unterlassener Hilfeleistung). An den Ersthelfer werden keine besonderen medizinischen Kenntnisse gestellt, es soll nur darauf ankommen, überhaupt irgendwie mit den gegebenen Mitteln EH zu leisten.

Schadenersatzforderungen anschließend zu stellen, halte ich in Deutschland für ausgeschlossen. Dann würde nämlich gar niemand mehr EH leisten, wenn er Angst haben müsste, dass er wegen einem kleinen Fehler, der möglicherweise später herausgefunden wird, zur Rechenschaft gezogen wird. Deshalb ist es nur eine Laienhilfe.

Ich denke, das Vw-Geld erging zu Unrecht. Aber leider hast du es bezahlt. wavey.gif


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Tortenjan
Beitrag 14.04.2004, 09:01
Beitrag #41


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Zitat (aaaaallex @ 07.04.2004, 20:06)
Selbst wenn entsprechende DIN-Normen davon ausgehen, dass das Material nach dem Verfallsdatum nicht mehr steril etc ist, denke ich, dass der Gesetzgeber durch den § 35h Abs. 4 StVZO den Verkehrsteilnehmer ausdrücklich davon befreien wollte, Hygiene- u sonstige Vorschriften wie im OP walten zu lassen:

"Abweichend von Abs. 1 u 3 darf auch EH-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge u Beschaffenheit mindestens denselben Zweck.......erfüllt."

Auch im Abs. 4 steht wieder das magische Wörtchen Beschaffenheit. blink.gif Da drehen wir uns also wieder im Kreis sad.gif Hat irgendjemand mitlerweile mal die DIN-Norm gelesen?


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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aaaaallex
Beitrag 14.04.2004, 19:14
Beitrag #42


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Ja, siehe oben. Da sind wir aber auch nicht viel weiter gekommen, weil die nur wieder auf andere Vorschriften verweist.

Ich denke mal einfach aus gesundem Menschenverstand heraus, dass der Verkehrsteilnehmer nicht verpflichtet werden soll, mit einer intakten Apotheke rumzufahren. wavey.gif


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Andreas
Beitrag 14.04.2004, 19:23
Beitrag #43


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Zitat (aaaaallex @ 14.04.2004, 20:14)
Ich denke mal einfach aus gesundem Menschenverstand heraus, dass der Verkehrsteilnehmer nicht verpflichtet werden soll, mit einer intakten Apotheke rumzufahren. wavey.gif

Außerdem würde es wohl auch zu weit führen, wenn bei einer Verkehrskontrolle die Polizei den Verbandskasten zerlegt um nach abgelaufenen Verbandsmitteln zu fahnden. rolleyes.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 14.04.2004, 20:08
Beitrag #44





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Zitat (aaaaallex @ 14.04.2004, 20:14)
Ich denke mal einfach aus gesundem Menschenverstand heraus, dass der Verkehrsteilnehmer nicht verpflichtet werden soll, mit einer intakten Apotheke rumzufahren.  wavey.gif

Da frag ich mich dann, warum man sowas überhaupt mitnehmen muss, wenn es nicht intakt sein muss. huh.gif
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aaaaallex
Beitrag 14.04.2004, 21:13
Beitrag #45


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Um erst mal überhaupt EH leisten zu können.
Intakt sollte es schon sein, nur eben keine vollständig intakte Apotheke.


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Gast_Gast_Carsten_*
Beitrag 30.04.2004, 13:50
Beitrag #46





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Zitat (willi @ 11.11.2003, 19:26)
Zitat
Aber in keiner DIN-Norm steht etwas von einem Verfallsdatum!


Aber der Hersteller druckt auf jedes Teil ein Verfallsdatum drauf, weil danach die Einhaltung der Normen nicht mehr gewährleistet werden kann. Da braucht man dann auch nichts mehr prüfen, wenn schon der Hersteller diese Gewährleistung verweigert.

Nö, auf meinem Kasten ist nirgend ein Datum, weder aussen, noch irgendwo augf dem Ihalt.

Und nun?

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redsonja
Beitrag 01.05.2004, 00:26
Beitrag #47


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ich habe versucht an die entsprechenden normen heranzukommen (online und kostenfrei) bin aber nur an bestell-seiten gekommen. und bei preisen von 28,8teuro je din habe ich die suche abgebrochen.

klar sollte der verbandskasten nicht zu alt sein, da man eine optimale eh leisten will, wenn der gesetzgeber aber von mir "verlangt", dass ich über 300teuro investiere, nur damit ich überprüfen kann, ob mein verbandkasten den vorschriften entspricht, dann soll er sich seine vorschiften sonstwo hinstecken, dann fahre ich ggf auch ohne bzw mit abgelaufenem material, und verlange von dem mich bemängelnden cop.gif dass er mir die vorschrit zeigt, in der steht, dass ich verfallenes material nicht mehr verwenden darf, und das es eine owi darstell, wenn das material nicht den vorschriften entspricht, d.h. ich verlange von ihm, dass er mir die entsprechenden din-normen vorlegt und mir zeit gibt diese zu lesen.

und dann kann er entscheiden ob er weiterhin geld von mir will oder mich fahren lässt.


Live long and prosper
RedSonja


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aaaaallex
Beitrag 01.05.2004, 03:28
Beitrag #48


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Zitat (redsonja @ 01.05.2004, 01:26)
und verlange von dem mich bemängelnden cop.gif dass er mir die vorschrit zeigt, in der steht, dass ich verfallenes material nicht mehr verwenden darf, und das es eine owi darstell

Deswegen würde ich dich erstens nicht bestrafen, zweitens bin ich nicht der Ansicht, dass dies eine OWi darstellt u drittens könnte ich dir die DIN-Normen sowieso nicht zeigen.
Ich bin nach wie vor der Meinung, es kommt darauf an, überhaupt taugliches Material dabei zu haben, mit dem man überhaupt EH leisten kann. wavey.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 01.05.2004, 21:47
Beitrag #49





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Ich bin ein wenig im Netz gesurft und habe einige Artikel gefunden in denen darauf hingewiesen wird, dass die Polizei auch das Verfallsdatum der sterilen Bestandteile prüft und bei Überschreitung eine Verwarnung ausstellt. Auf die rechtliche Grundlage wurde nirgends hingewiesen. Es scheint aber gängige Praxis zu sein. Vielleicht wartet police.gif einfach auf den bestätigenden Richterspruch, der aber bestimmt kommt, sobald es jemand darauf anlegt.
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MGER
Beitrag 01.05.2004, 22:40
Beitrag #50


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Hallo Leute...

es gibt auch TÜV- Ingenieure die Autos durchfallen lassen da kein Verbandskasten an Bord ist....

Irgendwo in Deutschland, (im Peter Lustig Land wavey.gif )

Ich arbeite ehrenamtlich ab und an im BRK, und in unserer Rettungswache hängt ein Bescheid des TÜV's für unseren sogenannten 10er. wavey.gif

der 10er ist ein vollausgestatteter Notartztwagen (Rettungswagen, also nicht das NEF).

Der TÜV lehnte die Erteilung einer Plakette bei der Hauptuntersuchung ab, da kein Verbandskasten nach DIN 13 weisderteufelwas vorhanden war. think.gif Das daß da hinten ein halber OP rumgekarrt wird und der Wagen nichts anderes tut als Kranke und Verletzte ins Krankenhaus zu bringen (was man halt so macht mit den Autos, vor der Eisdiele sind die immer so auffällig whistling.gif ) interessierte den netten Herrn im Blaumann nicht.

Kein Verbandskasten, keine Plakette, ende der Diskussion. sad.gif

Tja, nach hause gefahren, Kasten geholt, wieder hin, Nachprüfung und einen Kollegen des ersten TÜV-Onkels der in schallendes Gelächter ausgebrochen ist.

Und- es war nicht am 1. April.

Kommentar: keinen.....

Grüße

Matthias


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...da die die reinen Herzens handeln unsere größten Helden sind... (Liebesbrief- Thomas D)
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