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> Sanikasten - Verfallsdatum überschritten, allgemeine Verkehrskontrolle
Matte
Beitrag 02.05.2004, 01:10
Beitrag #51


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Da kannt wohl der TÜV-Prüfer der Absatz 4 der §35h StVZO nicht. mad.gif laugh2.gif


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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redsonja
Beitrag 02.05.2004, 21:18
Beitrag #52


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dass ein auto keine plakette bekommt wenn kein verbandkasten an bord ist ist richtig, denn er gehört ja zum auto, dass ich aber eine kostenpflichtige verwarnung bekomme, wenn das verfallsdatum überschritten ist, halte ich für falsch.


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Gast_Guest_*
Beitrag 02.05.2004, 21:39
Beitrag #53





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Die DIN 13... wurde geändert. Die zwölf Sicherheitsnadeln sind nicht mehr Pflicht, genauso wie die Ölkreide. Die StVZO bezieht sich aber immer noch auf die alte DIN Norm.
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.05.2004, 21:41
Beitrag #54





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DIN 13164 meine ich.
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Gast_Gast_Hans-Peter_*
Beitrag 20.10.2004, 17:45
Beitrag #55





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So jetzt aber mal richtige gesetzliche Antwort: Ich bin Sanitätsausbilder und Rettungssanitäter und kann die Rechtslage hier eindeutig klären.
1.) es gibt kein gesetzliches Verfallsdatum für KFZ-Verbandkästen alles was es zu diesem Thema gibt ist in § 35 h StVZO geregelt.
2.) Ein Datum auf dem Kasten sagt nur aus, dass der Hersteller gewährleistet, dass seine Verbandstoffe bis zum aufgedruckten Datum uneingeschränkt Haltbar sind.
3.) Ihr könnt ein uraltes Verbandsköfferchen besitzen aber darin den neusten Inhalt haben, also müsste die Polizei den Verfall der einzelnen Materialien prüfen und nicht das Datum auf dem Kasten. (völlig Irrelevant also).
4.) Aber selbst wenn sie ein abgelaufenes Produkt findet, so bedeutet dies noch lange nicht dass davon der gesamte Koffer betroffen ist.
5.) Wäre der gesamte Inhalt jenes Verbadkastens deffinitiv abgelaufen, so könnte die Polizei eine Verwarnung aussprechen, aber ein Bußgeld ist von gesetzlicher Seite deffinitiv für solche Fälle nicht geregelt.
Der Gesetzgeber weißt zwar darauf hin, dass die Produkte nicht verfallen sein dürfen, eine Strafe für abgelaufene Materialien, hat er jedoch versäumt auszusprechen.
6.) Der Gesetzestext redet also nur vom Mitführen eines KFZ-Verbandkasten, dass der Norm 13164 entsprechen muss und hat Strafe nur für die Unterlassung dieser Vorschrift vorgesehen.

Ps. Selbstverständlich sollte es jedoch der gesunde Menschenverstand regeln, möglichst immer einen ordentlichen Kasten mit sich zu führen. Es kann jeden treffen !!!!!!!!
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Matte
Beitrag 20.10.2004, 17:48
Beitrag #56


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Zitat
Der Gesetzgeber weißt zwar darauf hin, dass die Produkte nicht verfallen sein dürfen,


Nein, genau das hat er eben nicht getan.


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Gast_Guest_*
Beitrag 20.10.2004, 17:58
Beitrag #57





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Der Sanitätsausbilder nochmal: Entgegen der Meinung weiter oben:
in allen Rettungsfahrzeugen ist ein KFZ-Verbandkasten Pflicht.
Hintergrund: selbstverständlich ist ein Rettungsfahrzeug besten ausgestattet und sicherlich mit viel mehr Inhalt als in einem KFZ-Verbandkasten aber....... Wenn z.B. ein RTW verunglückt und die Insassen (Sanis oder Notarzt) selbst Hilfe benötigen, dann wird sich kein Zivilist im RTW richtig zurechtfinden, gechweige denn mit dem Inhalt des RTW zurecht kommen. Mit einem KFZ-Verbandkasten, sollte jedoch jeder umgehen können. Daher müssen wir also in allen Rettungsfahrzeugen handelsübliche KFZ-Verbandkästen mitführen.
Wo der ist könnt Ihr meist irgendwo aussen am Fahrzeug aufgedruckt erkennen.
So ist es zumindest bei unseren Fahrzeugen im DRK.
Ich fände es viel dringender dass der Gesetzgeber für jeden Menschen bis zu einem gewissen Alter vorschreibt wenigsten alle 2-4 Jahre einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.
Aber da schlafen die Wasserköpfe in Berlin..... traurig aber wahr.....
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Gast_Guest_*
Beitrag 20.10.2004, 18:01
Beitrag #58





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Zitat
Der Gesetzgeber weißt zwar darauf hin, dass die Produkte nicht verfallen sein dürfen

Wo steht das denn? think.gif

Zitat
4.) Aber selbst wenn sie ein abgelaufenes Produkt findet, so bedeutet dies noch lange nicht dass davon der gesamte Koffer betroffen ist.
5.) Wäre der gesamte Inhalt jenes Verbadkastens deffinitiv abgelaufen, so könnte die Polizei eine Verwarnung aussprechen, aber ein Bußgeld ist von gesetzlicher Seite deffinitiv für solche Fälle nicht geregelt.

Ich denke mal, wenn, dann reicht schon ein abgelaufenes Teil aus, um gegen dieses Gesetz zu verstossen. Dazu muss doch nicht der ganze Kofferinhalt abgelaufen sein.
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Matte
Beitrag 20.10.2004, 20:26
Beitrag #59


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Zitat
Entgegen der Meinung weiter oben:
in allen Rettungsfahrzeugen ist ein KFZ-Verbandkasten Pflicht.

Da sage ich nein.


§35h Abs. 4

Abweichend von Absatz 1 und 3 darf auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.


Diese Vorraussetzungen erfüllt der RTW. Ein Sanikasten ist hier meiner Meinung nach nicht Pflicht.


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Gast_ohkakao_*
Beitrag 21.11.2004, 13:25
Beitrag #60





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Moin. Ich bin sehr belustigt, wie weit die Diskussion führt, dass jedoch niemand Bock hat, mal alle DIN zu lesen, die im Zusammenhang stehen, auch die Verwiesenen nicht. Das gehöre zu einer sachlichen Vorbereitung.

DIN e.V. heißt also das Institut. Der Name der Körperschaft, besser des vereins als juristische Person.

DIN ist und bleibt die Deutsche Industrie Norm, also die jweilige Regel. DIN-Norm ist und bleibt doppelt gemoppelt.

Tschaui... ich suche etwas über TÜV Überschreitung, was mir da droht.... wavey.gif
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Gast_Guest_*
Beitrag 21.11.2004, 13:35
Beitrag #61





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Zitat
DIN e.V. heißt also das Institut. Der Name der Körperschaft, besser des vereins als juristische Person.

DIN ist und bleibt die Deutsche Industrie Norm, also die jweilige Regel. DIN-Norm ist und bleibt doppelt gemoppelt.

Tschaui... ich suche etwas über TÜV Überschreitung, was mir da droht....

Dann schau dir mal die erste Seite dieses Threads an. Da wurde genau der Fehler, den du gerade gemacht hast, schonmal behandelt. wavey.gif
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 21.11.2004, 13:35
Beitrag #62





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Zitat (Matte @ 20.10.2004, 20:26)
Diese Vorraussetzungen erfüllt der RTW. Ein Sanikasten ist hier meiner Meinung nach nicht Pflicht.

Der TÜV Ba-Wü verlangt ihn bei KTW / RTW / NAW / NEF.
Wenn nicht vorhanden => Mangel.
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hansehans
Beitrag 21.11.2004, 14:10
Beitrag #63


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@ohkakao
Ich glaube das Deutsches Institut für Normung e. V sollte es selber am besten wissen.
Und bei denen heißt es DIN-Normen.
KLICK!!!

Gruß hh
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Matte
Beitrag 21.11.2004, 14:24
Beitrag #64


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Zitat (nypdcollector @ 21.11.2004, 13:35)
Der TÜV Ba-Wü verlangt ihn bei KTW / RTW / NAW / NEF.
Wenn nicht vorhanden => Mangel.

Dann lehnt der sich da aber mächtig aus dem Fenster. Selbst wenn, es dürfte ja nur ein geringfügiger Mangel sein.


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Andreas
Beitrag 21.11.2004, 15:15
Beitrag #65


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Zitat (ohkakao @ 21.11.2004, 13:25)
Tschaui... ich suche etwas über TÜV Überschreitung, was mir da droht.... wavey.gif

Bußgeldkatalog, Nr. 186.2 ff


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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
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Gast_Gast_Crispy_*
Beitrag 21.11.2004, 19:11
Beitrag #66





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Ich denke, daß so ein Verwarngeld sich darin begründet, daß der VK nicht mehr in einwandfreiem Zustand ist, wenn das Verfallsdatum der entsprechenden Komponenten abgelaufen ist.
Mit Ablauf des Verfallsdatums ist die Beschaffenheit einer Sache nicht mehr zwingend gegeben.
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redsonja
Beitrag 21.11.2004, 23:41
Beitrag #67


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Zitat (ohkakao @ 21.11.2004, 13:25)
Ich bin sehr belustigt, wie weit die Diskussion führt, dass jedoch niemand Bock hat, mal alle DIN zu lesen, die im Zusammenhang stehen, auch die Verwiesenen nicht. Das gehöre zu einer sachlichen Vorbereitung.


hast du sie denn alle gelesen???

wenn nein dann besorg sie dir doch mal:

DIN 13164..............28,80 euro
DIN 13019..............28,80 euro
DIN 13151..............28,80 euro
DIN 13152..............28,80 euro
DIN 61631..............28,80 euro
DIN 61634..............28,80 euro
DIN 13168..............24,20 euro
DIN 58279..............28,80 euro
DIN EN 455 Teil 1....33,70 euro
DIN EN 455 Teil 2....38,80 euro
DIN EN 455 Teil 3....63,00 euro

gesamtkosten 361,30 euro zzgl versandkosten

und dann sag mir noch mal man solle sich doch mal eben die entsprechenden DIN-Normen durchlesen bevor man sich an dieser diskussion beteiligt.

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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 22.11.2004, 07:35
Beitrag #68





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Zitat (Gast_Crispy @ 21.11.2004, 19:11)
Ich denke, daß so ein Verwarngeld sich darin begründet, daß der VK nicht mehr in einwandfreiem Zustand ist, wenn das Verfallsdatum der entsprechenden Komponenten abgelaufen ist.
Mit Ablauf des Verfallsdatums ist die Beschaffenheit einer Sache nicht mehr zwingend gegeben.

Das Verwarngeld kann so nicht begründet werden, da in diesem fall auch ein Verbandkasten, der gerade an einer Unfallstelle gebraucht worden ist, nicht mehr in ordnungsgemässen Zustand ist und somit auch mit einem BuGeBe belegt werden könnte.

Lt. ADAC Rechtsabteilung München kann hier nur ein Mängelbericht ausgestellt werden, eine Rechtsgrundlage für ein Verwarngeld ist nicht gegeben.
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Turbodriver
Beitrag 22.11.2004, 14:45
Beitrag #69


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Wer von Euch ist schon mal zu einem Unfall mit Verletzten gekommen? Seit mir das mal passiert ist kann ich sagen, dass Verbandskästen überflüssig sind. Das größte Problem ist, die Verletzten aus den Autos zu kriegen. An den Kratzern, die man damit verbinden kann, stirbt sowieso keiner. Zum Abbinden einer Gliedmaße reicht auch ein Gürtel oder ein ausgezogenes Hemd. Wichtig ist vor allem die stabile Seitenlage (wenn man die Verletzten befreien kann) und ggf. Atemspende.


TD


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Crispy
Beitrag 22.11.2004, 17:24
Beitrag #70


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Zitat (nypdcollector @ 22.11.2004, 07:35)
Zitat (Gast_Crispy @ 21.11.2004, 19:11)
Ich denke, daß so ein Verwarngeld sich darin begründet, daß der VK nicht mehr in einwandfreiem Zustand ist, wenn das Verfallsdatum der entsprechenden Komponenten abgelaufen ist.
Mit Ablauf des Verfallsdatums ist die Beschaffenheit einer Sache nicht mehr zwingend gegeben.

Das Verwarngeld kann so nicht begründet werden, da in diesem fall auch ein Verbandkasten, der gerade an einer Unfallstelle gebraucht worden ist, nicht mehr in ordnungsgemässen Zustand ist und somit auch mit einem BuGeBe belegt werden könnte.

Lt. ADAC Rechtsabteilung München kann hier nur ein Mängelbericht ausgestellt werden, eine Rechtsgrundlage für ein Verwarngeld ist nicht gegeben.

Wir reden aber nicht von einem gerade benutzten.
Tatsache ist doch, daß einige Dinge nur begrenzt haltbar sind (steht bestimmt in einer der og Normen drin, sonst würde es nicht bestraft werden), daher laufen sie irgendwann ab.
Dann stellt die mangelnde Beschaffenheit einen Mangel dar -> Verbandskasten nicht voll "funktionsfähig" -> Verwarngeld siehe BKat.


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Das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers räumt kein Recht auf einen Spurwechsel ein.
Es ist vielmehr die Bitte an andere Verkehrsteilnehmer, auf Fehler mit besonderer Nachsicht zu reagieren und wohlwollend eine Lücke zu schaffen.
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Ulimart
Beitrag 03.04.2005, 12:44
Beitrag #71


Neuling


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Zitat (Lars @ 07.04.2004, 12:43)
Ich habe einen Verbandskasten, der vor 1989 hergestellt wurde. Dementsprechend sind nirgendswo Verfallsdaten aufgedruckt. Ist in diesem Fall auch ein Verwarnungsgeld zu erwarten?

Leider Doch,

denn Verbandsmittel sind entwerder als MEdizinprodukt oder als ARzneimitttel zugelassen, sie unterliegen dem AMG oder MEdprodg.

Generell Gilt in der neufassung, das jeder Verbandskasten eine maximale Haltbarkeit von 5Jahren hat Ausnahme sind die Doppeleingescheisten schweren Verbandsmittel, wie man sie von der BW kennt die haben 20 Jahre!

Gruss ULi
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Ulimart
Beitrag 03.04.2005, 12:48
Beitrag #72


Neuling


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Zitat (Turbodriver @ 22.11.2004, 15:45)
Wer von Euch ist schon mal zu einem Unfall mit Verletzten gekommen? Seit mir das mal passiert ist kann ich sagen, dass Verbandskästen überflüssig sind. Das größte Problem ist, die Verletzten aus den Autos zu kriegen. An den Kratzern, die man damit verbinden kann, stirbt sowieso keiner. Zum Abbinden einer Gliedmaße reicht auch ein Gürtel oder ein ausgezogenes Hemd. Wichtig ist vor allem die stabile Seitenlage (wenn man die Verletzten befreien kann) und ggf. Atemspende.


TD

Stimmt nicht ganz!

Das was du sagst ist teilweise richtig, aber der ERfolg der Heilung bei einem offenen Knochenbruch zum Beispiel, hängt eindeutig von der Qulität der ERstversorgng in den ersten 15 Minuten ab.

Es sollte grundsätzlich jede Wunde so raschwie möglich steril versorgt werden. Es sterben viele Menschen später immer noch an einer globalen Sepsis oder können wegen einer solchen nicht operiert werden.

Uli
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Matte
Beitrag 03.04.2005, 21:02
Beitrag #73


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Zitat (Ulimart)
denn Verbandsmittel sind entwerder als MEdizinprodukt oder als ARzneimitttel zugelassen, sie unterliegen dem AMG oder MEdprodg.

Das hat aber für einen Verstoß gegen die StVZO keine Relevanz.

Zitat
Es sollte grundsätzlich jede Wunde so raschwie möglich steril versorgt werden.

Das wird am Unfallort, nur mit einem Verbandkasten bewaffnet, schon recht schwer bis unmöglich.


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zopiclon
Beitrag 05.04.2005, 06:44
Beitrag #74


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Zitat
Wir reden aber nicht von einem gerade benutzten.
Tatsache ist doch, daß einige Dinge nur begrenzt haltbar sind (steht bestimmt in einer der og Normen drin, sonst würde es nicht bestraft werden), daher laufen sie irgendwann ab.
Dann stellt die mangelnde Beschaffenheit einen Mangel dar -> Verbandskasten nicht voll "funktionsfähig" -> Verwarngeld siehe BKat.


wenn gerade teile aus einem verbandskasten zur EH gebraucht wurden, dann ist er auch nicht mehr voll funktionsfähig
uns somit würde man dann auch sanktioniert werden können!

das ist wohl etwas unlogishc, denn egal wie ich etwas mache bestraft werden kann ich immer dann immer, im schlimmsten fall wegen unterlassener hilfeleistung, weil ich nicht wegen voll funktionsfähigen verbandskasten belangt werrden will....

und jetzt kommt mir nicht mit: man kann ja nachweisen, das man irgendwo EH geleistet hat...
kannm na nicht immer - habt ihr nich nie kindern/jugendlichen nach nem radsturz nen pflaster aufs knie gepappt o.ä. wavey.gif
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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 09:01
Beitrag #75


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Ich habe einen recht neuen Verbandkasten im Auto. Auf dem steht:

Enthält sterile/nicht sterile Medizinprodukte mit CE-Kennzeichnung.

Inhaltsteile mit Verfalldatum regelmäßig prüfen !

Sterile Produkte spätestens prüfen am 02/2009, ansonsten für D: Verstoß § 35 h StVZO


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Teroson
Beitrag 05.04.2005, 09:20
Beitrag #76


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Jetzt mal was zur Menschlichen Seite:

Verwarnungsgeld der Polizei ist etwas heftig. (Sorry, keine DIN-genormte Sprache). Aber ich kenne sehr, sehr viele Fälle in denen die police.gif dann anstatt
eines Bußgeldes einen Mängelbericht ausstellt und bei der StVB ein Verfahren einleiten will.

Es ergeht aber von dort nur ein kostenloses Schrieben, denn alles andere bringt
mehr Ärger als Nutzen. Denn man sollte hier auf dem Teppich bleiben. Wenn die
police.gif es beantandet, dann ist es nicht die Aufgabe der StVB das zu überwachen, denn die Mängelkarte ist nur eine Info. Hier bleibt man zum Glück im Amt auf dem Teppich und solche Mängel landen in der Ablage "P".

Auch kann sich der kontrollierende Beamte der solch etwas beanstandet nicht ganz des Vorwurfs entziehen übergenau zu sein und eben den Verbandskasten findet, wenn er nichts anderes findet. (Manche denken da an Schikane dry.gif )

Hatte jetzt zwar nicht allzuviel mit der Norm-Diskussion zu tun, aber bei allem was hier gemacht wird sollte der gesunde Menschenverstand nicht aus den Augen verloren werden. Sicher es ist hier ien Fachforum, aber so genau?

Hat die Polizei keine wichtigeren Aufgaben? So hat sie in B-W das entstempeln von Fahrzeugen abgelehnt die keinen Versicherungsschutz haben, aber dann Verbandskästen kontollieren ranting.gif

Sei's drum, weiter in der Norm-Diskussion


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Warum auch nicht, es hat ja Zeit!
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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 09:38
Beitrag #77


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Zitat
Hat die Polizei keine wichtigeren Aufgaben? So hat sie in B-W das entstempeln von Fahrzeugen abgelehnt die keinen Versicherungsschutz haben, aber dann Verbandskästen kontollieren


Du kannst Birnen nicht zu Äpfeln machen. Das o.g. wird mehr ein Politikum sein als "Arbeitsverweigerung". Hier geht es darum Arbeit der Ordnungsbehörden in die Polizei zu verlagern. (Entstemplungsersuchen der Versicherungen; klare Aufgabe der Zulassungsstellen, nur weil die zuwenig Personal haben (Kosten), soll dass die Polizei machen)

Die Überwachung des ordnungsgem. Zustandes eine Kfz (Ausrüstung, Zustand und Fahrer) obliegt nunmal der Polizei.....

Und wenn der Verbandkasten nicht ordnungsgem ist, dann ist das nun mal so.....


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zopiclon
Beitrag 05.04.2005, 09:50
Beitrag #78


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Zitat
Die Überwachung des ordnungsgem. Zustandes eine Kfz (Ausrüstung, Zustand und Fahrer) obliegt nunmal der Polizei.....


dann fahr ich doch demnächts zur nächsten polizeidienststelle anstatt zum TÜV/DEKRA shutup.gif
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Burkhard
Beitrag 05.04.2005, 09:51
Beitrag #79


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Aber @El Bestrafo, sei doch mal ehrlich, hast du schon mal eine Verwarngeld wegen eines abgelaufenen Verfalldatums ausgesprochen? Irgendwie traue ich dir das nicht zu.

Wenn das Fahrzeug sonst nicht zu beanstanden ist, dann sollte die Kontrolle doch nicht damit beendet werden, dass dem Fahrer 5 € abgenommen werden, weil der vorhandene Verbandskasten das Verfalldatum überschritten hat. Zumal der Verfall nicht klar geregelt ist, wie du an dieser Diskussion siehst.

Eine derartige Vorgehensweise ist doch nur was für Polizisten in der Ausbildung, die ihre ersten Verwarnungen aussprechen.

Da gibt es wirklich Wichtigeres zu tun.


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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 09:52
Beitrag #80


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Zitat (zopiclon @ 05.04.2005, 10:50)
dann fahr ich doch demnächts zur nächsten polizeidienststelle anstatt zum TÜV/DEKRA shutup.gif

Kannste gerne machen, wir fiden da schon eine Lösung thread.gif

laugh2.gif


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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 10:02
Beitrag #81


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Zitat (Expert @ 05.04.2005, 10:51)
Aber @El Bestrafo, sei doch mal ehrlich, hast du schon mal eine Verwarngeld wegen eines abgelaufenen Verfalldatums ausgesprochen? Irgendwie traue ich dir das nicht zu.

Wenn das Fahrzeug sonst nicht zu beanstanden ist, dann sollte die Kontrolle doch nicht damit beendet werden, dass dem Fahrer 5 € abgenommen werden, weil der vorhandene Verbandskasten das Verfalldatum überschritten hat. Zumal der Verfall nicht klar geregelt ist, wie du an dieser Diskussion siehst.

Eine derartige Vorgehensweise ist doch nur was für Polizisten in der Ausbildung, die ihre ersten Verwarnungen aussprechen.

Da gibt es wirklich Wichtigeres zu tun.

@ expert : Würde ich auch nie machen !!!! Auf die "5€" kann ich verzichten

Ich habe ja Berlin den Rücken gekehrt und bin in den "Speckgürtel" gezogen....


Die lieben und netten police.gif aus Brandenburg, machen hier regelmäßig ihre Kontrollen....Also kam es wie es kommen musste, nachts 00.30 Uhr, ich kommen vom Spätdienst....

Und siehe da, eine schmucker leuchtender Tannenbaum auf der Straße. Ich halte an. Ein "gutaussehender" 55 j. Polizeimeister, mit leichten Akzent will meinen Verbandkasten sehen. Nichts anderes (!), keine Lüge.... Ich zeig ihm den, der schaut rauf, "da haben sie nochmal Glück gehabt" und könne jetzt weiterfahren.....

Ich bekomme mit, wie der Wagen hinter ebenso "professionell" kontrolliert wird, der hatte Pech, Kasten abgelaufen, der ebenfalls nette Kollege hat dem 5€ aus der Tasche geleiert....

Hut ab....


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Matte
Beitrag 05.04.2005, 10:54
Beitrag #82


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Zitat (El Bestrafo @ 05.04.2005, 11:02)
Ich bekomme mit, wie der Wagen hinter ebenso "professionell" kontrolliert wird, der hatte Pech, Kasten abgelaufen, der ebenfalls nette Kollege hat dem 5€ aus der Tasche geleiert....

Die Rechtsgrundlage hätte mich mal interessiert. Es gibt keine TBNR die solche eine Saktion enthält. Im 35h StVZO ist nur eine bestimmt DIN Norm gefordert, in welcher wieder auf DIN Normen verwiesen wird. In den bisherigen Recherchen wurde kein Verfalls- oder Wechseldatum in den DIN Normen gefunden.

Ich halte eine Saktionierung deshalb für falsch.

P.S.: Wer keinen Verbandkasten dabei hat, sollte lieber das Vorzeigen verweigern. Das kostetet nur 5 €. wink.gif


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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 11:31
Beitrag #83


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Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen = 5 €


StVZO: § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 7c; BKat 206.2


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Burkhard
Beitrag 05.04.2005, 11:39
Beitrag #84


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Zitat (El Bestrafo @ 05.04.2005, 12:31)
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen = 5 €


StVZO: § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 7c; BKat 206.2

Das ist ja korrekt.

Aber!

§ 35 h Abs. 3 enthält keine Vorschriften über ein Verfallsdatum!!! Es wird lediglich auf DIN-Normen verwiesen. In diesen steht, wie die bisherige Diskussion gezeigt hat, auch nichts über ein "Verfallsdatum".

Somit ist zwar das Nichtmitführen von Erste Hilfe Material "ahndungswürdig", aber nicht das abgelaufene Verfallsdatum.


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Matte
Beitrag 05.04.2005, 11:42
Beitrag #85


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Zitat (Expert @ 05.04.2005, 12:39)
Somit ist zwar das Nichtmitführen von Erste Hilfe Material "ahndungswürdig", aber nicht das abgelaufene Verfallsdatum.

yes.gif

Da hier die Vorschrift fehlt, kann auch kein Verstoß dagegen vorliegen.


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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 11:45
Beitrag #86


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Zitat (Expert @ 05.04.2005, 12:39)
Zitat (El Bestrafo @ 05.04.2005, 12:31)
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen    =  5 €


StVZO: § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 7c; BKat 206.2

Das ist ja korrekt.

Aber!

§ 35 h Abs. 3 enthält keine Vorschriften über ein Verfallsdatum!!! Es wird lediglich auf DIN-Normen verwiesen. In diesen steht, wie die bisherige Diskussion gezeigt hat, auch nichts über ein "Verfallsdatum".

Somit ist zwar das Nichtmitführen von Erste Hilfe Material "ahndungswürdig", aber nicht das abgelaufene Verfallsdatum.

Ich bin 100 % deiner Meinung !!!!

Ich würde auch selbst nie auf diese Idee kommen jemanden dafür zu verwarnen...

Aber leider zeigt die Praxis was anderes...


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Matte
Beitrag 05.04.2005, 11:53
Beitrag #87


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So, wer klagt das jetzt mal bis in die letzte Instanz durch?


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Burkhard
Beitrag 05.04.2005, 12:01
Beitrag #88


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Zitat (Matte @ 05.04.2005, 12:53)
So, wer klagt das jetzt mal bis in die letzte Instanz durch?

Wenn mir jemand das nötige Kleingeld zur Verfügung stellt, dann bin ich dabei.

Ich lasse mich von El Bestrafo kontrollieren und zahle die 5 € nicht.

tongue.gif tongue.gif tongue.gif


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El Bestrafo
Beitrag 05.04.2005, 12:02
Beitrag #89


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Zitat (Expert @ 05.04.2005, 13:01)
Zitat (Matte @ 05.04.2005, 12:53)
So, wer klagt das jetzt mal bis in die letzte Instanz durch?

Wenn mir jemand das nötige Kleingeld zur Verfügung stellt, dann bin ich dabei.

Ich lasse mich von El Bestrafo kontrollieren und zahle die 5 € nicht.

tongue.gif tongue.gif tongue.gif

ok, dann haue ich vor dir mit dem defekten poln. Lkw auf der A 10 ab..... laugh2.gif


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Burkhard
Beitrag 05.04.2005, 12:04
Beitrag #90


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Niemals!

Tschüß, muss zum Dienst.


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Tortenjan
Beitrag 18.04.2005, 11:15
Beitrag #91


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So, ich hab gerade die Normen für Verbandpäckchen (13 151) und Verbandtücher (13 152) aus der Bücherei besorgt. Dadrin ist definitiv nicht ein Wort zum Hatbarkeitsdatum verloren worden. Es werden lediglich die Abmaßungen, Werkstoffe, Kennzeichnungen und Verpackung festgelegt. Zu Sterilität wird nur vorgeschrieben, daß eine Sterilisation nach einer Methode des DAB bzw EuAB zu erfolgen hat.

Die Normen für das Klebematerial hab ich noch nicht gefunden dazu (hoffentlich) heute Nachmittag mehr!


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Tortenjan
Beitrag 18.04.2005, 14:17
Beitrag #92


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DIN 13 019 beschäftigt sich nur mit Pflastermaterial das ausschließlich zur Verwendung zur Ersten Hilfe bestimmt ist. Pflastermaterial zur therapeutischen Verwendung unterliegt anderen Normen. Auch in der 13 019 werden nur die Abmessungen, Materialien, Verpackung und Beschriftung festgelegt.

Somit ist festzustellen, daß bei einem Kfz-Verbankasten lediglich die Menge, Größe und Verpackung so festgelegt sind, daß sie bei einer Kontrolle beanstandet werden könnten!


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Matte
Beitrag 18.04.2005, 14:34
Beitrag #93


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Super Jan! thumbup.gif

Danke für die Mühe. notworthy.gif


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Tortenjan
Beitrag 19.04.2005, 10:38
Beitrag #94


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Das ganze gibs jetzt auch als FAQ:
FAQ: Erste-Hilfe-Kasten, Verbandkasten, Sanikasten - Verfalldatum

Edit: Aha, FAQ Verlinkung funktioniert auch smile.gif


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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STS
Beitrag 04.08.2005, 13:14
Beitrag #95


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Zitat (redsonja @ 02.05.2004, 22:18)
dass ein auto keine plakette bekommt wenn kein verbandkasten an bord ist ist richtig, denn er gehört ja zum auto, dass ich aber eine kostenpflichtige verwarnung bekomme, wenn das verfallsdatum überschritten ist, halte ich für falsch.


Live long and prosper
RedSonja

Also wenn der Verbandkasten im Rahmen der HU (§29StVZO) fehlt ist dies ein geringer Mangel. Die Prüfplakette darf zugeteilt und angebracht werden, wenn eine unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist (§29(3)StVZO). Also wenn der Fahrer sagt, dass der Mangel nicht behoben wird, gibt es auch keine Plakette.
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Matte
Beitrag 04.08.2005, 13:33
Beitrag #96


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Zitat (STS @ 04.08.2005, 14:14)
Also wenn der Verbandkasten im Rahmen der HU (§29StVZO) fehlt ist dies ein geringer Mangel. Die Prüfplakette darf zugeteilt und angebracht werden, wenn eine unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist (§29(3)StVZO). Also wenn der Fahrer sagt, dass der Mangel nicht behoben wird, gibt es auch keine Plakette.

Das hat ja auch keiner bestritten. wink.gif

Hier gehts ja auch um das "Verfallsdatum".


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Tentrox
Beitrag 04.08.2005, 13:39
Beitrag #97


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ob das datum vervallen ist oder erst keiner an board ist is das gleiche. und es gibt auf jedenfall ne plakette.
das entscheidet aber nicht der prüfer sondern das programm.

die plakette wird durch das programm bei 4 geringen mängeln verweigert. bei einem schwerwiegenden mängel verweigert es sofort.

drei geringe mängel da bekommt man noch eine plakette
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Sural
Beitrag 10.09.2006, 00:48
Beitrag #98


Neuling


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Hallo,

ich bin schon seit mehrern Jaahren im cop.gif -dienst tätig und es wundert mich, dass die einfachsten Sachen noch fraglich sind. Man ist immer auf der sicheren Seite wenn einfache Grundsätze der deutschen Rechtsprechung befolgt werden.

Ein paar Beispiele?

Alles was nicht verboten ist, muss also erlaubt sein.

Kein polizeiliches Tätigwerden ohne Rechtsgrundlage.

Auf diesen speziellen Fall bedeutet das: Kein Polizist kann eine Owi kassieren (darf) für eine Handlung, die nicht explizit in OWiG genannt wird. Wenn die StVZO einen vorschriftsmäßigen Erste- Hilfe- Kasten fordert und keine Angaben über die Haltbarkeiten sondern nur über eine DIN-Norm macht. Und diese ebenfalls nicht ausreichend auf das gewünschte Haltbarkeitsproblem eingeht, dann ist von einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit/ Vorschriftsmäßigkeit des Erste- Hilfe- Kastens auszugehen. Etwaige andere Gesetze können bei dieser Betrachtung erst von einem Gericht durch einen Sachverständigen herangezogen werden.

Mein Tip: Mit dem Polizisten freundlich über die Thematik sprechen und die oben genannten Argumente anbringen. Als verdeutlichendes Beispiel wäre ein Vergleich aus einem ähnlich gelegenen Fall angebracht. Gefahrguttransporter müssen eine bestimmte Anzahl Feuerlöscher nach ADR/GGVSE Kapitel 1.1.3.6 mitführen. In diesem Fall lässt sich der Gesetzgeber in dieser und nachfolgenden Verordnungen sehr deutlich über Verplombung und Prüfungsinterwalle (also wie Haltbarkeit) aus. Ich muss somit davon ausgehen das er in Unserem speziellen Fall kein Interesse an einem Haltbarkeitsdatum und der Durchsetzung durch die Ordnungsbehörden hat. Der Polizist müsste dann sein Handel rechtfertigen können und durch Angabe der Rechtsgrundlage legitimieren.


Mit freundlichen Grüßen thread.gif


Sollte ich mich etwa irren? Dann beteiligt Euch unter der Angabe der Rechtsgrundlage an der Diskusion, den auch ich bin ständig bestrebt mein Wissen zu erweitern. Vieleicht hat Jemand die gesucht Lösung parat und kann mit neuen Gesetzen, Verordnungen u.s.w. aufwarten.
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