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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 261 Beigetreten: 09.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49385 ![]() |
In der Spalte 4c. ist folgender Code drin SRPCIV VASLUI In der Spalte 4 d. 2800129803946 In der Spalte 5 V00188914S Auf der Rückseite in Spalte 12 70.MD unten in Punkt 12 03.01,70.135411186.MD Die Freundin hat eine Prothese linke Hand. Woran kann man erkennen, das der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben wurde. Wie kann man bei einer Umschreibung vorgehen? Braucht es ein Gutachten vom TÜV, oder kann auf Automatik mit Knauf am Lenkrad ohne Gutachten umgeschrieben werden? Danke für die Hilfe |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2410 Beigetreten: 09.01.2015 Mitglieds-Nr.: 75051 ![]() |
Liegen die Voraussetzungen nach §28 I FeV vor? Wohnt die Freundin in Deutschland?
Dass Rumänien moldawische Führerscheine prüfungsfrei umschreibt ist bekannt. Diese werden in Deutschland nicht anerkannt, somit besitzt sie für Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis und sollte hier kein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führen. Ansonsten bekommt sie eine Strafanzeige nach §21 StVG. §28 IV Nr. 7 FeV Zitat Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 ![]() |
Wo wohnt sie denn? Wenn sie in D nur zu Besuch ist, darf sie hier bis zu 6 bzw. 12 Monate zu fahren.
Wenn sie aber in D wohnhaft ist, hat sie 6 Monate Zeit, den Führerschein umzuschreiben. Da Moldawien kein Listenstaat gem. FeV §11 ist, muss sie dafür eine theoretische und praktische Prüfung ablegen, aber keine Fahrschulausbildung! |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 ![]() |
Die Freundin eines Bekannten hat einen moldawischen Führerschein, der in Rumänien prüfungsfrei umgeschrieben wurde. Wie lange ist deine Freundin denn bereits hier? Denn §28 FeV hat da eine Einschränkung: Zitat (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Moldawien ist, wenn Ich mich nicht irre, keines der Länder, das in Anlage 11 aufgeführt ist...[...] (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, [...] 7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, Auf der Rückseite in Spalte 12 70.MD Das hier ist die Kennzeichnung für die Umschreibung aus Moldavien (MD) Wie kann man bei einer Umschreibung vorgehen? Braucht es ein Gutachten vom TÜV, oder kann auf Automatik mit Knauf am Lenkrad ohne Gutachten umgeschrieben werden? Wahrscheinlich keines von Beiden. Eventuell kann man nur mit einer praktischen und theoretischen Prüfung "davonkommen" wenn man etwas mit dem Amt verhandelt. Ansonsten würde wohl eine komplette Fahrschulausbildung notwendig werden, da zwischen Moldavien und Deutschland meines Wissens nach kein Abkommen über die Anerkennung der Fahrerlaubnis existiert. Der momentane Führerschein der Freundin deines Bekannten gilt so allerdings mAn momentan nicht in Deutschland, wenn Sie hier auch ihren Wohnsitz hat. Wenn Sie also kontrolliert werden würde, würde dies eine Anzeige wegen FoFE nach sich ziehen... -------------------- Gruß Scitch
Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun. - Johann Wolfgang von Goethe |
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#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 ![]() |
@Scitch: Aber mit dem moldawischen Führerschein (+ Übersetzung) dürfte sie hier doch 6 Monate fahren? Und warum sollte ansonsten die komplette Fahrschulausbildung notwendig werden? Bei den Staaten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind mW nur die Prüfungen zu absolvieren?! Bzw.: Bei den Listenstaaten lassen sich bestimmte Fahrerlaubnisklassen ohne Prüfung umschreiben. Das ist jeweils vom Listenstaat abhängig.
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#6
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@Scitch: Aber mit dem moldawischen Führerschein (+ Übersetzung) dürfte sie hier doch 6 Monate fahren? Wenn Sie den moldawischen Führerschein noch hat wüsste Ich nicht, was dagegen sprechen sollte. Bei den Staaten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, sind mW nur die Prüfungen zu absolvieren?! Gute Frage da müssten wir in §31 FeV schauen: Zitat (1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden: Da bin ich doch geneigt dir zu zu stimmen und meine Aussage zu ändern. [...] Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken. [...] (2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden. ![]() Habe vorher da nicht nachgeschaut. ![]() ![]() -------------------- Gruß Scitch
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 261 Beigetreten: 09.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49385 ![]() |
Vielen Dank für die Hilfen. Sie hat einen deutschen Wohnsitz. Mir ist klar, dass Moldawien nicht zur Anlage 11 gehört und somit eine theor. u. praktische Prüfung erforderlich sind.
An was kann man aber erkennen, dass der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben wurde. Es könnte auch sein, dass sie in Rumänien eine Prüfung abgelegt hat. Somit hätte sie doch einen regulären EU Führerschein. |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6461 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
An der Schlüsselzahl, siehe etwas weiter oben
XX.XXMD kann man es erkennen -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 ![]() |
@Scitch: Die Ausnahme aus §28 Abs. 4 Nr. 7 betrifft aber nur den Fall, dass man seinen EU-Führerschein bei Wohnsitzverlegung nicht umschreiben will. Ja, den moldawischen hat sie nicht mehr, das stimmt. Aber mit dem Rumänischen darf sie deshalb trotzdem die 6 Monate im Inland fahren.
Woran man das erkennen kann, weiß ich leider nicht. Wird die Schlüsselzahl 70 in der Führerscheinnummer immer bei der Umschreibung aufgenommen, auch wenn eine Prüfung abgelegt wurde? @blackdodge: Also an der Schlüsselzahl kann man doch nur erkennen, dass umgeschrieben wurde. Aber nicht, ob dazu eine Prüfung notwendig war? |
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Gast_Georg_g_* |
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#10
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Es ist aus der Schlüsselzahl nicht ersichtlich, ob die Umschreibung prüfungsfrei erfolgte. Rumänien schreibt aber moldawische Führerscheine prüfungsfrei um, es müsste also bei der Freundin deines Bekannten ausnahmsweise anders gewesen sein, was nachzuweisen wäre.
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#11
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Die Ausnahme aus §28 Abs. 4 Nr. 7 betrifft aber nur den Fall, dass man seinen EU-Führerschein bei Wohnsitzverlegung nicht umschreiben will. Ich verstehe dich hier gerade nicht. Wer mit einem aus einem Drittstaat umgeschriebenen EU Führerschein nach Deutschland zieht darf diesen hier nicht nutzen wenn sein Wohnort im Inland ist. Da tut es doch nichts zur Sache ob man diesen umschreiben möchte oder nicht? Diese werden nur anerkannt, wenn man seinen Wohnsitz noch in dem Land hat, dass damals die EU Fahrerlaubnis ausgestellt hat. -------------------- Gruß Scitch
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#12
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An was kann man aber erkennen, dass der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben wurde. Wie oben schon erwähnt schreibt Rumänien die moldawische Fahrerlaubnis prüfungsfrei um, was bekannt ist. Die Ausrede "bei mir war es anders" zieht bei den deutschen Behörden nicht. Es liegen hier in D sogar Dokumente der rumänischen Behörden vor, die das belegen.@treysis, Die Dame darf in D keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge führen, die 6-Monats-Regelung aus den §§28, 29 FeV greift nicht, denn die Fahrerlaubnis wird nicht anerkannt und ist nicht gültig. Desweiteren gäbe es für die Dame die 6-Monats-Regelung nicht, denn sie hat die moldawische FE (Drittstaat) in eine rumänische FE (EU-Staat) umtauschen lasse. Bei einer FE aus einem EU Staat gibt es die 6-Monats-Regelung nicht. Siehe §28 I, IV Nr. 7 FeV. Ja, den moldawischen hat sie nicht mehr, das stimmt. Aber mit dem Rumänischen darf sie deshalb trotzdem die 6 Monate im Inland fahren. Rumänien ist ein EU-Staat. Somit würde §28 FeV gelten, hier gibt es die 6-Monats-Regelung nicht. Entweder immer gültig oder garnicht.Die Dame darf hier in D kein fahrerlaubnispflichtiges Frz führen. |
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Gast_Georg_g_* |
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#13
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Ich denke schon, dass die Dame hier 6 Monate lang fahren darf/durfte. Dies allerdings nicht wegen der rumänischen, sondern wegen der moldawischen Fahrerlaubnis. Ob die Frau nach der Umschreibung den moldawischen Führerschein behalten durfte, weiß ich nicht. Die Berechtigung zum 6-monatigen Fahren besteht aber, denn hierfür ist nicht der moldawische Führerschein, sondern die moldawische Fahrerlaubnis maßgeblich. Ohne Führerschein wird dann natürlich der Nachweis schwierig.
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#14
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@Scitch: Ich meinte, dass sie den rumänischen Führerschein ja für 6 Monate hier nutzen dürfe, und erst dann umschreiben müsse. Laut megatmaker ist das aber bei einer EU-Fahrerlaubnis nicht der Fall, wenn die Ausnahme unter Nr. 7 eintritt. Ob das so gewollt ist?
Im Übrigen darf man einen nach EU umgeschriebenen FS nutzen, selbst wenn die ursprüngliche FE aus einem Drittstaat kommt. Es muss lediglich eine Prüfung abgenommen worden sein, wenn es sich bei dem Drittstaat um keinen Listenstaat handelt. Hätte die Freundin z.B. anstatt einem moldawischen einen schweizerischen Führerschein in Rumänien umgeschrieben, und wäre dann mit diesem rumänischen FS nach D, hätte sie hier trotzdem eine gültige Fahrerlaubnis. @metatmaker: Also ist das wirklich so gewollt? Das heißt ja, dass so eine Person mit Zeitpunkt der Anmeldung hier nicht mehr fahren darf. Ohne die Anmeldung gibt es aber keine Meldebescheinigung, und damit ist dann auch ein Umtausch mit zusätzlicher Prüfung gar nicht möglich. Da sind dann Personen, die direkt mit einem Führerschein aus diesem Drittstaat besser gestellt, weil die unter die 6-Monats-Regelung bei Wohnsitznahme fallen. Frage auch noch: die moldawische FE besteht vermutlich noch. Somit wäre es ja auch kein FoFE. Allerdings gibt es ja keinen Nachweis, bis auf die Schlüsselzahl 70. |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2410 Beigetreten: 09.01.2015 Mitglieds-Nr.: 75051 ![]() |
@Georg, da die Dame ihre Fahrerlaubnis in Rumänien umgetauscht hat und nicht ihren Führerschein, hat sie keine moldawische Fahrerlaubnis mehr.
Zitat deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, §28 FeV@treysis, ausschlaggebend ist im deutschen Fahrerlaubnisrecht grundsätzlich der ordentliche Wohnsitz nach §7 FeV, nicht die Meldeadresse im Inland. Wenn die Dame keinen ordentl. WS hätte, dürfte sie hier fahren (§29 I FeV). Nach der ordentl. WS nahme mit der moldawischen noch 6 Monate (§29 I FeV). Da sie aber nun eine rumänische FE hat + einen ordentl. WS im Inland ist §28 FeV für die weitere betrachtung zuständig (§29 I FeV). Nun ist festzustellen, dass die RO - FE unbegrent gültig wäre, wenn der §28 IV nicht wäre, der dies unter Nr. 7 ausschließt. Somit nicht gültig. Da im §28 FeV kein 6-Monats-Recht vorhanden ist, ist die hier vorliegende RO - FE einfach nicht gültig. Und ja, das ist tatsächlich so gewollt, um dem 'Führerscheintourismus' entgegen zu wirken. OT: Mit vorne dabei ist anscheined hier die Fahrerlaubnisbehörde Nürnberg, deren Mitarbeiter sich mit der Polizei auf die Straße trauen und den ganzen moldawischen Paket- und Lieferdienstfahrern die rumänischen Scheine zwickt. Dank Meldeadresse in Deutschland ist das Strafverfahren ohne zusätzlichen Papierkram möglich ![]() |
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#16
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Laut megatmaker ist das aber bei einer EU-Fahrerlaubnis nicht der Fall, wenn die Ausnahme unter Nr. 7 eintritt. Richtig. Ob das so gewollt ist? Ob es so gewollt ist kann ich nicht sagen, es ist jedenfalls dort so geschrieben. Mit ihrem Moldawischen Führerschein könnte sie stattdessen ja die 6 monate überbrücken. Hätte die Freundin z.B. anstatt einem moldawischen einen schweizerischen Führerschein in Rumänien umgeschrieben, und wäre dann mit diesem rumänischen FS nach D, hätte sie hier trotzdem eine gültige Fahrerlaubnis. Da bin ich ehrlich gesagt nicht sicher. Ich bin mir jetzt nicht bewusst, dass es Sonderregelungen für eine Schweizer Fahrerlaubnis gäbe, allerdings kann eine Schweizer Fahrerlaubnis prüfungsfrei in Deutschland anerkannt werden. Das Problem ist also hier eigentlich ein anderes denn ein Moldawischer Führerschein wird in Deutschland ja eben gerade nicht prüfungsfrei anerkannt. Ohne die Anmeldung gibt es aber keine Meldebescheinigung, und damit ist dann auch ein Umtausch mit zusätzlicher Prüfung gar nicht möglich. Welche Meldebescheinigung meinst du? Die für den Wohnsitz ist doch unabhängig von einem vorhandenen Führerschein? ![]() Frage auch noch: die moldawische FE besteht vermutlich noch. Somit wäre es ja auch kein FoFE. Allerdings gibt es ja keinen Nachweis, bis auf die Schlüsselzahl 70. Ob die moldawische FE besteht hat keinen Einfluss darauf ob im hiesigen Inland ein FoFE vorgeworfen werden kann. Fakt ist: Die Dame hat keine momentan gültige EU Fahrerlaubnis. Wenn Sie keinen Moldawischen Führerschein hat um ihre dortige FE nachzuweisen oder länger als 6 Monate hier ist fällt dies durchaus unter Fahren ohne Fahrerlaubnis. @Georg, da die Dame ihre Fahrerlaubnis in Rumänien umgetauscht hat und nicht ihren Führerschein, hat sie keine moldawische Fahrerlaubnis mehr. Durch einen Umtausch erlischt die alte Fahrerlaubnis aber doch nicht. ![]() -------------------- Gruß Scitch
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Gast_Georg_g_* |
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#17
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da die Dame ihre Fahrerlaubnis in Rumänien umgetauscht hat und nicht ihren Führerschein, hat sie keine moldawische Fahrerlaubnis mehr. Die moldawische Fahrerlaubnis besteht doch unverändert fort. Das gilt jedenfalls, wenn man die Systematik des deutschen Fahrerlaubnisrechts anwendet. Unter der Annahme, dass auch Rumänien die 2. EU-FS-Richtlinie korrekt anwendet, müsste das dann auch für rumänisches Recht gelten, denn auch die Rili spricht nur vom Umtausch von Führerscheinen. Und sie regelt auch nicht, dass beim Umtausch die FE aus dem Drittland verloren geht. Das würde ja auch gar nicht funktionieren, weil dann ein EU-Staat darüber bestimmen würde, dass die FE eines Drittstaates ungültig würde. Die Berechtigung richtet sich im Falle der Dame übrigens nicht nach § 28, sondern nach § 29 FeV. |
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#18
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Die Berechtigung richtet sich im Falle der Dame übrigens nicht nach § 28, sondern nach § 29 FeV. Da kann man jetzt drüber streiten denn diese zwei Sätze des §29: Zitat Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. treffen ja nunmal beide zu. ![]() Ich nehme aber mal an, dass die Dame damals ihren Moldawischen Führerschein abgeben musste und deswegen die vorhandene FE nicht nachweisen kann. Daher eben momentan mit ihrem EU Führerschein hier nicht fahren dürfte. ![]() -------------------- Gruß Scitch
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Gast_Georg_g_* |
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#19
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Ja, die Dame hat ja auch in der Tat zwei Fahrerlaubnisse. Aber nur die moldawische berechtigt zum 6-monatigen Fahren in D. Die Nachweisfrage ist etwas anderes. Zur Not würde ich erst mal auf die Schlüsselzahl 70 im RO-FS verweisen. Der "gültige nationale Führerschein" aus § 29 Abs. 2 FeV wird aber wohl schon der moldawische und nicht der rumänische sein.
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#20
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Ja, ich denke halt, dass der Gesetzgeber nicht so weit gedacht hat, und einfach die 6-Monats-Frist vergessen wurde.
@megatmaker: Inwiefern soll sich denn dadurch der Führerscheintourismus eindämmen lassen? @Scitch: Zum Umtausch, bzw. zur Beantragung, ist eine Meldebescheinigung notwendig. Zugegeben, bei Deutschen (die Freundin könnte ja lediglich in Moldawien aufgewachsen sein bzw dort ihre erste FE erlangt haben) reicht auch der Personalausweis. Zu dem Punkt mit der Schweiz: du hattest geschrieben, dass bei auf Drittstaaten basierenden FE eine Umschreibung nur in dem umschreibenden Land gültig wäre (bei Wohnsitz dort). Das stimmt aber eben nur, wenn dieses Drittland kein Listenstaat ist (bzw. die FE-Klasse dort nicht gelistet ist), das umschreibende EU-Land aber keine Prüfung verlangt hat. Man sollte bedenken, dass jedes EU-Land die Listenstaaten vermutlich eigenmächtig benennen darf. Außerdem verlassen gt Deutschland von den Drittstaaten ebenfalls eine entsprechend vereinfachte Umschreibung. |
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#21
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@megatmaker: Inwiefern soll sich denn dadurch der Führerscheintourismus eindämmen lassen? Damit soll verhindert werden, dass sich Drittstaatler prüfungsfrei einen anderen EU-FS besorgen und damit (ohne Kosten) unbegrenzt in D fahren können. Auf der anderen Seite könnte man das Argument sehen, dass die deutschen Behörden erst selbst nachsehen wollen, ob der Umschreiber die Verkehrszeichen lesen kann ![]() Dass hier vorliegende Beispiel mit Rumänien ist für Deutschland typisch. Denn Rumänien schreibt nicht nur moldawische FE um, sondern von einer ganzen Reihe an Ländern. Da die Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte nichts gegen Anzeigen Fahren o FE mit Kombination Mold. und RO - FE sagen, wird eher kein 6-Monats-Recht gelten und sich die Betrachtung nach §28 FeV richten. Ansonsten hätte es schon eine Einstellung mit Verweis auf die Fehlerhaftigkeit der Argumentationslinie gegeben. |
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Verstehe ich trotzdem nicht. Nicht-EU-FS-Inhaber kriegen die 6 Monate und dürfen auch ohne Prüfung und ohne Kosten rumfahren. Und da weiß man noch weniger, ob die alle Verkehrszeichen kennen (USA verwendet z.b. ganz andere Schilder). Und warum sollten die mit EU-FS unbegrenzt in D fahren können, wenn man dort auch die 6-Monate-Regel anwenden würde?!
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#23
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@Scitch: Zum Umtausch, bzw. zur Beantragung, ist eine Meldebescheinigung notwendig. Eine Meldebescheinigung ist aber doch nicht an eine gültige FE oder Fahrerlaubnis gebunden?Zu dem Punkt mit der Schweiz: du hattest geschrieben, dass bei auf Drittstaaten basierenden FE eine Umschreibung nur in dem umschreibenden Land gültig wäre (bei Wohnsitz dort). Nein das habe ich nicht geschrieben. Ich habe geschrieben dass der EU Führerschein gültig ist, wenn Sie in dem Land welches die Fahrerlaubnis umgeschrieben hat mit Hauptwohnsitz wohnt. Auch in allen anderen Ländern der EU wäre der Führerschein dann gültig. Aber eben nur so lange sie nicht hierhin zieht und ihren Wohnsitz hierhin verlegt. Dann ist dieser nicht mehr gültig. Außerdem verlassen gt Deutschland von den Drittstaaten ebenfalls eine entsprechend vereinfachte Umschreibung. Ich verstehe gerade nicht was du damit meinst... ![]() -------------------- Gruß Scitch
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@Scitch: Zum Umtausch, bzw. zur Beantragung, ist eine Meldebescheinigung notwendig. Eine Meldebescheinigung ist aber doch nicht an eine gültige FE oder Fahrerlaubnis gebunden?Zitat Zu dem Punkt mit der Schweiz: du hattest geschrieben, dass bei auf Drittstaaten basierenden FE eine Umschreibung nur in dem umschreibenden Land gültig wäre (bei Wohnsitz dort). Nein das habe ich nicht geschrieben. Ich habe geschrieben dass der EU Führerschein gültig ist, wenn Sie in dem Land welches die Fahrerlaubnis umgeschrieben hat mit Hauptwohnsitz wohnt. Auch in allen anderen Ländern der EU wäre der Führerschein dann gültig. Aber eben nur so lange sie nicht hierhin zieht und ihren Wohnsitz hierhin verlegt. Dann ist dieser nicht mehr gültig. Zitat Wer mit einem aus einem Drittstaat umgeschriebenen EU Führerschein nach Deutschland zieht darf diesen hier nicht nutzen wenn sein Wohnort im Inland ist. Dieser Satz stimmt eben nur, wenn der EU-FS prüfungsfrei umgeschrieben wurde, obwohl D bei dem Ursprungsland der FE eine Prüfung verlangt. Da D bei der Schweiz aber keine Prüfung verlangt, wäre ein rumänischer FS, der auf einer schweizerischen FE begründet ist, bei Wohnsitz in D absolut unproblematisch.Zitat Außerdem verlassen gt Deutschland von den Drittstaaten ebenfalls eine entsprechend vereinfachte Umschreibung. Ich verstehe gerade nicht was du damit meinst... ![]() ![]() |
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#25
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Aber ich dachte, §29 gilt eben nicht mehr für die Freundin, da sie mittlerweile eine rumänische EU-FE hat?!
Und in den meisten Fällen dürfte die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes bereits vor der Anmeldung bei der Meldebehörde stattfinden. §7 legt ja nur fest, was als ordentlicher Wohnsitz gewertet wird. In den Fällen, in denen kein ordentlicher Wohnsitz begründet wird, wäre eine Umschreibung ja auch gar nicht erforderlich, und von daher ist es auch egal, ob die Person sich nun anmeldet oder nicht. |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#27
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Da die Staatsanwaltschaften bzw. Gerichte nichts gegen Anzeigen Fahren o FE mit Kombination Mold. und RO - FE sagen, wird eher kein 6-Monats-Recht gelten und sich die Betrachtung nach §28 FeV richten. Kannst du eindeutig sagen, dass auch Personen verurteilt wurden, die noch nicht länger als 6 Monate ihren Wohnsitz in Deutschland hatten? Würdest du Rückmeldung erhalten, wenn ein solches Verfahren eingestellt würde? Dass die Berechtigung nach Ablauf der 6 Monate nicht mehr gilt, ist ja unstrittig. Dass sie aber auch während der 6 Monate nicht gelten soll, geht für mich weder aus dem Wortlaut der FeV hervor, noch entspräche das dem Sinn der Regelung. Die 6-monatige Regelung widerspricht ja gerade nicht dem Bestreben gegen den Führerscheintourismus. |
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#28
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Aber ich dachte, §29 gilt eben nicht mehr für die Freundin, da sie mittlerweile eine rumänische EU-FE hat?! Das heißt aber doch nicht automatisch, dass ihre moldawische nicht mehr existiert. Das müsste Sie im Zweifel eben nachweisen, eben durch einen moldawischen Führerschein. -------------------- Gruß Scitch
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#29
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Da ist die Frage, ob die Schlüsselzahl 70 eben evtl. als Nachweis ausreicht. Den moldawischen FS musste sie nämlich mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit beim Umtausch in Rumänien abgeben. Ich meine, dass die EU das so vorschreibt, zumindest im deutschen Recht ist das so verankert.
Wenn die Schlüsselzahl als Nachweis nicht ausreicht, halte ich die derzeitige Regelung trotzdem für fehlerhaft bzw. ungewollt. Warum sollte man EU-FE-Inhabern nicht die 6 Monate nach Wohnsitznahme (für mich ist dieses Wort gleichbedeutend mit 'Begründung des ordentlichen Wohnsitzes') zugestehen, Inhabern von Drittstaats-FEs aber schon?! |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 ![]() |
Den moldawischen FS musste sie nämlich mit ziemlich großer Wahrscheinlichkeit beim Umtausch in Rumänien abgeben. Und? Ich meine, dass die EU das so vorschreibt, zumindest im deutschen Recht ist das so verankert. Und dieser wird dann an das ausstellende Land zurück geschickt. Das bedeuted aber ja eben nicht, dass damit die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis ungültig wird. Man könnte ja einen neuen Moldawischen Führerschein beantragen? -------------------- Gruß Scitch
Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun. - Johann Wolfgang von Goethe |
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Beitrag
#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 ![]() |
Und dieser wird dann an das ausstellende Land zurück geschickt. Das bedeuted aber ja eben nicht, dass damit die zu Grunde liegende Fahrerlaubnis ungültig wird. Nein, aber:Das müsste Sie im Zweifel eben nachweisen, eben durch einen moldawischen Führerschein. Zitat Man könnte ja einen neuen Moldawischen Führerschein beantragen? Vielleicht. Aber deswegen meine Frage, ob auch der Hinweis auf die Umschreibung im RO-FS als Nachweis ausreicht. Wenn nicht, dann glaube ich eben da an eine ungewollte Ausformulierung. Es kann ja nicht der Sinn sein, dass sie ihren RO-FS erst wieder zurücktauscht in einen MD-FS, mit dem sie dann 6 Monate hier fahren darf, ihn dann aber sowieso in einen D-FS umschreiben muss, inkl. Prüfung. Warum nicht gleich diesen RO-FS so behandeln wie den MD-FS.PS: Der ausländische FS wird bei der Umschreibung nicht zwangsläufig an das Ausstellungsland zurückgeschickt. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2410 Beigetreten: 09.01.2015 Mitglieds-Nr.: 75051 ![]() |
Aber ich dachte, §29 gilt eben nicht mehr für die Freundin, da sie mittlerweile eine rumänische EU-FE hat?! Gilt ja eben auch nicht mehr, ABER hier drin steht das Zeug was passiert, wenn ein ordentlicher WS begründet wird. Wenn keiner begründet wird, dürfte sie ja fahren.Und in den meisten Fällen dürfte die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes bereits vor der Anmeldung bei der Meldebehörde stattfinden. §7 legt ja nur fest, was als ordentlicher Wohnsitz gewertet wird. Der ordentliche Wohnsitz wird entweder nach den genannten 185 Tagen im Inland begründet oder schon früher, wenn die betreffende Person länger als die genannte Zeit bleiben will. Also ja, der ordentliche Wohnsitz kann auch schon direkt nach der Einreise begründet werden. Kannst du eindeutig sagen, dass auch Personen verurteilt wurden, die noch nicht länger als 6 Monate ihren Wohnsitz in Deutschland hatten? Würdest du Rückmeldung erhalten, wenn ein solches Verfahren eingestellt würde? Nein kann ich dir leider nicht sagen und ja ich würde dann eine Einstellung bekommen, mit dem Hinweis drauf, dass keine Straftat vorlag. Viele Verurteilungen wird es in der Sache eh nicht geben, denn das erste F ohne wird zu 99% eingestellt. |
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#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 ![]() |
Über den Wohnsitz zu diskutieren halte ich in diesem Zusammenhang für völlig irrelevant. Natürlich ist der ordentliche Wohnsitz von Belang, das streite ich gar nicht ab. Und die Definition ist gar nicht so festgelegt. Auch wenn der §7 FeV dazu Angaben macht, ist es dennoch von Fall zu Fall zu prüfen. Aber wie gesagt, in der Diskussion geht es ja nicht darum, wann ein ordentlicher Wohnsitz vorliegt, sondern ob jemand mit ordentlichem Wohnsitz (also das steht für die Diskussion fest) und einem auf einer moldawischen (bzw. sonstiger Drittstaat ohne erleichterte Umschreibung in D gem. §11 FeV) FE basierenden und umschreibungsfrei erlangten EU-FS hier von der 6-Monate-Regel (mit ordentlichen Wohnsitzes) ausgenommen ist, und somit gegenüber "reinen" Drittstaats-FE-Inhabern benachteiligt wird.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 10:02 |